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{'item': 'W274 2231464-1'}

Obsah (11)Art. 133Art. 15§ 38§ 24Art. 12§§ 44§ 13Art 132Artikel 22Artikel 46Art. 77

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2022 GeschäftszahlW274 2231464-1 Spruch, W274 2231464-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.4. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Mit E-Mail vom 18.11.2019 – ausgehend von der E-Mail-Adresse „ XXXX “ - wandte sich XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer, 1.BF) an die Datenschutzbehörde (in der Folge: belangte Behörde) und brachte vor, dass er sich über die Daten des Kontos Nr. XXXX “ bei der XXXX (gemeint: XXXX , im Folgenden: XXXX ) erkundigen möchte; insbesondere wolle er wissen, wer „unterschriftsberechtigt“ für dieses Konto sei. Mit E-Mail vom 18.11.2019 – ausgehend von der E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ - wandte sich römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer, 1.BF) an die Datenschutzbehörde (in der Folge: belangte Behörde) und brachte vor, dass er sich über die Daten des Kontos Nr. römisch 40 “ bei der römisch 40 (gemeint: römisch 40 , im Folgenden: römisch 40 ) erkundigen möchte; insbesondere wolle er wissen, wer „unterschriftsberechtigt“ für dieses Konto sei. Mit E-Mail vom 06.12.2019 wies die belangte Behörde den 1.BF darauf hin, sollte er Auskunft über seine bei der XXXX gespeicherten Daten begehren, habe er einen diesbezüglichen Antrag direkt bei dieser (und nicht bei Datenschutzbehörde) einzubringen.Mit E-Mail vom 06.12.2019 wies die belangte Behörde den 1.BF darauf hin, sollte er Auskunft über seine bei der römisch 40 gespeicherten Daten begehren, habe er einen diesbezüglichen Antrag direkt bei dieser (und nicht bei Datenschutzbehörde) einzubringen. Mit weiterem E-Mail vom 06.12.2019 teilte der 1.BF der belangten Behörde mit, sich bereits an die XXXX gewendet zu haben; diese habe ihm jedoch nicht geantwortet. Er wolle wissen, was für Daten zu dem Konto „ XXXX “ bei der Bank gespeichert seien. Er sei als „Partner“ zu diesem Konto genannt worden und wolle wissen, wer zeichnungs- und vertretungsberechtigt für dieses Konto sei. Mit weiterem E-Mail vom 06.12.2019 teilte der 1.BF der belangten Behörde mit, sich bereits an die römisch 40 gewendet zu haben; diese habe ihm jedoch nicht geantwortet. Er wolle wissen, was für Daten zu dem Konto „ römisch 40 “ bei der Bank gespeichert seien. Er sei als „Partner“ zu diesem Konto genannt worden und wolle wissen, wer zeichnungs- und vertretungsberechtigt für dieses Konto sei. Mit (weiterem) E-Mail vom 06.12.2019 wies die belangte Behörde den 1.BF unter Hinweis auf Formulare der belangten Behörde darauf hin, dass er – sofern er bereits einen Antrag auf Auskunft an die Bank übermittelt habe und diese nicht innerhalb eines Monats reagiert habe – eine Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft

Art. 15DSGVO erheben könne.

Mit (weiterem) E-Mail vom 06.12.2019 wies die belangte Behörde den 1.BF unter Hinweis auf Formulare der belangten Behörde darauf hin, dass er – sofern er bereits einen Antrag auf Auskunft an die Bank übermittelt habe und diese nicht innerhalb eines Monats reagiert habe – eine Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft

Artikel 15, DSGVO erheben könne.

Mit E-Mail vom 06.12.2019 übermittelte der 1.BF der belangten Behörde ein ausgefülltes Beschwerdeformular nach §§ 44, 45 Datenschutzgesetz (DSG), mit welchem er Beschwerde gegen die die XXXX (Verantwortlicher/Beschwerdegegner) wegen Verletzung in seinem Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO erhob. Diesem ist zu entnehmen, dass er in den Jahren 2015, 2018 und 2019 einen diesbezüglichen Antrag auf Auskunft an die XXXX gestellt habe; dieser sei der Beschwerde in Kopie angeschlossen. Die XXXX habe auf seinen Antrag nicht innerhalb eines Monates reagiert. Mit E-Mail vom 06.12.2019 übermittelte der 1.BF der belangten Behörde ein ausgefülltes Beschwerdeformular nach Paragraphen 44, 45, Datenschutzgesetz (DSG), mit welchem er Beschwerde gegen die die römisch 40 (Verantwortlicher/Beschwerdegegner) wegen Verletzung in seinem Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO erhob. Diesem ist zu entnehmen, dass er in den Jahren 2015, 2018 und 2019 einen diesbezüglichen Antrag auf Auskunft an die römisch 40 gestellt habe; dieser sei der Beschwerde in Kopie angeschlossen. Die römisch 40 habe auf seinen Antrag nicht innerhalb eines Monates reagiert. Weiters legte er eine „Entbindungserklärung vom Bankgeheimnis

§ 38Abs.

2 Z 5 BWG“ betreffend seine Person und XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin, 2.BF) sowie folgende E-Mail Korrespondenz (grob hinsichtlich Schreibfehler korrigiert) mit der XXXX vom 08.03.2018 vor: Weiters legte er eine „Entbindungserklärung vom Bankgeheimnis

Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 5, BWG“ betreffend seine Person und römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin, 2.BF) sowie folgende E-Mail Korrespondenz (grob hinsichtlich Schreibfehler korrigiert) mit der römisch 40 vom 08.03.2018 vor: 1.BF an XXXX (laut Homepage der XXXX Leiterin des Beschwerdemanagements: https://www. XXXX ): 1.BF an römisch 40 (laut Homepage der römisch 40 Leiterin des Beschwerdemanagements: https://www. römisch 40 ): „Bitte schreiben Sie die genaue Adresse, E-Mail-Adresse und den Namen der verantwortlichen Person von dem Betreibungsmanagement. Trotzdem warte ich auch von lhnen die Dokumenten, welche Sie von dem Betreibung bekommen werden …“. XXXX an den 1.BF: „Sehr geehrte Fam. XXXX , römisch 40 an den 1.BF: , „Sehr geehrte Fam. römisch 40 , wie ich lhnen gestern bereits mitgeteilt habe, bin ich für lhr Anliegen nicht zuständig. Da ihr Fall bereits gerichtsanhängig war und auch bereits abgeschlossen ist, müssen sie sich an die zuständige Abteilung (Betreibung und Sanierung) wenden. Zuständige Personen hiefür sind XXXX ).wie ich lhnen gestern bereits mitgeteilt habe, bin ich für lhr Anliegen nicht zuständig. Da ihr Fall bereits gerichtsanhängig war und auch bereits abgeschlossen ist, müssen sie sich an die zuständige Abteilung (Betreibung und Sanierung) wenden. Zuständige Personen hiefür sind römisch 40 ). … “ 1.BF an XXXX :1.BF an römisch 40 : „Sehr geehrte Frau Mag. XXXX !„Sehr geehrte Frau Mag. römisch 40 ! Wir haben schon mehrmals zu diesen Herrschaften gewendet. Diese Herrschaften haben nie die Unterlagen ausgegeben. Trotzdem schreiben wir zum letzten mal. Wenn wir bis nächste Woche keine Antwort, mit dem Unterlagen bekommen, so wende dann zu einem anderen Amt oder zum Polizei …“ E-Mail des 1.BF an XXXX :E-Mail des 1.BF an römisch 40 : „Sehr Geehrte Herr XXXX , sehr geehrtes Betreibungmanagement!„Sehr Geehrte Herr römisch 40 , sehr geehrtes Betreibungmanagement! Untergeschrieben, XXXX , leite ich für lhnen die E-Mail, die ich für die Frau. XXXX geschrieben habe. lch brauche alle Unterlagen, um welche ich gebeten habe. lch brauche im Sinne der AGB: Z.53.-Z.

  1. die Dokumente vom Jahre 2008.Untergeschrieben, römisch 40 , leite ich für lhnen die E-Mail, die ich für die Frau. römisch 40 geschrieben habe. lch brauche alle Unterlagen, um welche ich gebeten habe. lch brauche im Sinne der AGB: Ziffer 53 Punkt -, Z, Punkt 54, die Dokumente vom Jahre
  2. lch habe schon mehrmals auch zu lhnen gewendet, um die Dokumenten, Kontoauszüge, Kunden ld.Nummer, Kontoabschluss vom Jahre 2008, Feststellungsvertrag vom 2008, und wegen das Bürgaschftvertrag vom Jahre 2006, zum bekommen. Haben Sie aber nie geantwortet. lch brauche die deutsch-spachigen Versionen von den Vertrágen vom Jahre 2010, die Bestatigung von der Bank zum: megállapodási szerződés, vételijog szerződés ,nyilatkozat földhasználat. Weiterhin schicken Sie bitte meine Zustimmung, die Vereinbarung vom Jahre 2010, für die Bank, zu der Änderung für die Kommunikations-Sprache und für die Vertragsbeziehung, zwischen der Bank und mich.“ Weiters legte er einen Auszug der Website „https://www XXXX “ vor, auf der er ein dort zur Verfügung stehendes Kontaktformular wie folgt ausfüllte:Weiters legte er einen Auszug der Website „https://www römisch 40 “ vor, auf der er ein dort zur Verfügung stehendes Kontaktformular wie folgt ausfüllte: „Ihr Anliegen Name: XXXX Name: römisch 40 [….] Beschreibung des Problems: Sehr geehrte XXXX !Beschreibung des Problems: Sehr geehrte römisch 40 ! Ich habe eine Beschwerde. Ich möchte die Unterlagen zu den Konto: XXXX bekommen, weil ich XXXX , als Partner zu diesen Konto genannt worden bin. Ich möchte es wissen, was für ein Konto ist es? Ich habe nie zu diesen Konto gehörendes Kontovertrag nicht zugestimmt, ich nie in Kenntnis genommen, und habe ich nie einverstanden, dass durch Verfügungen des Zeichnungsberechtigten Haftungen für mich/uns entstehen können und jede von einem Zeichnungsberechtigten verursachte Überziehung mir/uns zuzurechnen ist. Ich möchte wissen, wer der Zeichnungsberechtigte und ...“ (soweit lesbar)Ich habe eine Beschwerde. Ich möchte die Unterlagen zu den Konto: römisch 40 bekommen, weil ich römisch 40 , als Partner zu diesen Konto genannt worden bin. Ich möchte es wissen, was für ein Konto ist es? Ich habe nie zu diesen Konto gehörendes Kontovertrag nicht zugestimmt, ich nie in Kenntnis genommen, und habe ich nie einverstanden, dass durch Verfügungen des Zeichnungsberechtigten Haftungen für mich/uns entstehen können und jede von einem Zeichnungsberechtigten verursachte Überziehung mir/uns zuzurechnen ist. Ich möchte wissen, wer der Zeichnungsberechtigte und ...“ (soweit lesbar) Weiters ist dem Antrag ein Schreiben vom 25.10.2015 an „ XXXX Firmencenter“ angeschlossen, in dem die BF um die Übermittlung eines Vertrages bitten und zum Ausdruck bringen, sie hätten keinen Kreditvertrag „mit diesen Markierungen“. Ein Teil des Schreibens ist auf Ungarisch abgefasst.Weiters ist dem Antrag ein Schreiben vom 25.10.2015 an „ römisch 40 Firmencenter“ angeschlossen, in dem die BF um die Übermittlung eines Vertrages bitten und zum Ausdruck bringen, sie hätten keinen Kreditvertrag „mit diesen Markierungen“. Ein Teil des Schreibens ist auf Ungarisch abgefasst. Am 10.01.2020 erteilte die belangte Behörde dem 1.BF folgenden Mangelhebungs- bzw. Verbesserungsauftrag: „Ihre am
  3. Dezember 2019 bei der Datenschutzbehörde eingelangte Beschwerde bzw. Ihr Antrag erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft und bedarf der Verbesserung: Es fehlen folgende Elemente zu einer gesetzmäßig

§ 24Abs.

2 DSG ausgeführten Beschwerde:Es fehlen folgende Elemente zu einer gesetzmäßig

Paragraph 24, Absatz 2, DSG ausgeführten Beschwerde:

  1. der Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird (§ 24 Abs. 2 Z 3 DSG):
  2. der Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, DSG): Aus Ihrem Vorbringen geht der vorliegende Sachverhalt nicht klar hervor. Diesbezüglich bitte um neuerliche verständliche Darstellung des Sachverhaltes.
  3. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (§ 24 Abs. 2 Z 5 DSG);
  4. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, DSG);
  5. betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft von Daten (Art. 15 DSGVO):
  6. betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft von Daten (Artikel 15, DSGVO): der zugrundeliegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners (§ 24 Abs. 3 DSG):der zugrundeliegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners (Paragraph 24, Absatz 3, DSG): Unter den von Ihnen übermittelten Beilagen liegt kein erkennbares Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO an den Beschwerdegegner vor. Um bei der Datenschutzbehörde Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft erheben zu können ist zunächst ein Antrag auf Auskunft

Art. 15DSGVO an den Beschwerdegegner zu stellen.

Entspricht der Beschwerdegegner nicht oder nicht ausreichend diesem Antrag, kann erst dann Beschwerde bei der Datenschutzbehörde erhoben werden. Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdegegner

Art. 12Abs.

3 DSGVO innerhalb eines Monates nach Antragstellung dem Antrag zu entsprechen hat. Reagiert der Beschwerdegegner sohin nicht unverzüglich auf einen derartigen Antrag, sollte vor Erheben einer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde zumindest ein Monat nach Antragstellung zugewartet werden. Gegebenenfalls finden Sie ein Formular (Antrag

Art. 15

DSGVO auf Auskunft), welches Sie für die Stellung eines Antrags an den Beschwerdegegner zum Zweck der Ausübung Ihres Auskunftsrechts verwenden können, auf der Website der Datenschutzbehörde unter:Unter den von Ihnen übermittelten Beilagen liegt kein erkennbares Auskunftsbegehren nach Artikel 15, DSGVO an den Beschwerdegegner vor. Um bei der Datenschutzbehörde Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft erheben zu können ist zunächst ein Antrag auf Auskunft

Artikel 15, DSGVO an den Beschwerdegegner zu stellen.

Entspricht der Beschwerdegegner nicht oder nicht ausreichend diesem Antrag, kann erst dann Beschwerde bei der Datenschutzbehörde erhoben werden. Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdegegner

Artikel 12

, Absatz 3, DSGVO innerhalb eines Monates nach Antragstellung dem Antrag zu entsprechen hat. Reagiert der Beschwerdegegner sohin nicht unverzüglich auf einen derartigen Antrag, sollte vor Erheben einer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde zumindest ein Monat nach Antragstellung zugewartet werden. Gegebenenfalls finden Sie ein Formular (Antrag

Artikel 15

, DSGVO auf Auskunft), welches Sie für die Stellung eines Antrags an den Beschwerdegegner zum Zweck der Ausübung Ihres Auskunftsrechts verwenden können, auf der Website der Datenschutzbehörde unter: https://www.dsb.gv.at/dokumente. Wurde von Ihnen ein entsprechender Antrag auf Auskunft gem. Art. 15 DSGVO an den Beschwerdegegner gestellt, ist dieser der Datenschutzbehörde vorzulegen.Wurde von Ihnen ein entsprechender Antrag auf Auskunft gem. Artikel 15, DSGVO an den Beschwerdegegner gestellt, ist dieser der Datenschutzbehörde vorzulegen.

  1. die Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist (§ 24 Abs. 2 Z 6 iVm Abs. 4 DSG)
  2. die Angaben, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 4, DSG) Zudem erlaubt sich die Datenschutzbehörde darauf hinzuweisen, dass Sie für Ihre Eingabe das Formular für Beschwerden

§§ 44und 45 DSG verwendet.

Diese Bestimmungen finden sich im 3. Hauptstück des DSG und sind anzuwenden auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs (vgl. §§ 36 ff DSG).Zudem erlaubt sich die Datenschutzbehörde darauf hinzuweisen, dass Sie für Ihre Eingabe das Formular für Beschwerden

Paragraphen 44 und 45 DSG verwendet. Diese Bestimmungen finden sich im 3. Hauptstück des DSG und sind anzuwenden auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs vergleiche Paragraphen 36, ff DSG). Bitte beheben Sie diese Mängel, indem Sie die Beschwerde nochmals verbessert einbringen oder ergänzen. Für die Erfüllung dieses Mangelbehebungsauftrags wird eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, ist

§ 13Abs.

3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen.“Für die Erfüllung dieses Mangelbehebungsauftrags wird eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, ist

Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen.“ Mit E-Mail vom 31.01.2020 (von der belangten Behörde als „Schreiben vom 03.02.2020“ bezeichnet, weil dieses direkt an eine Mitarbeiterin der belangten Behörde gesendet wurde und erst am 03.02.2020 zum Zweck der Protokollierung an das allgemeine Postfach weitergeleitet wurde) legte der 1.BF von ihm sowie der 2.BF ausgefüllte Formulare „Antrag auf Auskunft

Art. 15

DSGVO“, nunmehr datiert mit 31.01.2020, gerichtet an den Verantwortlichen „ XXXX “, vor, in denen beide ausführen, dass sie die „Kontoart und die Kundennummer“ brauchen sowie die Daten über eine eventuelle „Schuld“ und die Daten über die verfügungsberechtigte Person. Sie hätten keine Kundennummer bei der XXXX ; trotzdem sei zu ihren Namen eine Kontonummer genannt worden ( XXXX ). Sie brauchen die Daten zu diesem Konto, zu ihrer Person und zu dem unterschriftsberechtigten Kontoinhaber. Weiters wollten sie wissen, wann dieses Konto eröffnet worden sei.Mit E-Mail vom 31.01.2020 (von der belangten Behörde als „Schreiben vom 03.02.2020“ bezeichnet, weil dieses direkt an eine Mitarbeiterin der belangten Behörde gesendet wurde und erst am 03.02.2020 zum Zweck der Protokollierung an das allgemeine Postfach weitergeleitet wurde) legte der 1.BF von ihm sowie der 2.BF ausgefüllte Formulare „Antrag auf Auskunft

Artikel 15

, DSGVO“, nunmehr datiert mit 31.01.2020, gerichtet an den Verantwortlichen „ römisch 40 “, vor, in denen beide ausführen, dass sie die „Kontoart und die Kundennummer“ brauchen sowie die Daten über eine eventuelle „Schuld“ und die Daten über die verfügungsberechtigte Person. Sie hätten keine Kundennummer bei der römisch 40 ; trotzdem sei zu ihren Namen eine Kontonummer genannt worden ( römisch 40 ). Sie brauchen die Daten zu diesem Konto, zu ihrer Person und zu dem unterschriftsberechtigten Kontoinhaber. Weiters wollten sie wissen, wann dieses Konto eröffnet worden sei. In der Eingabe befindet sich weiters eine „Entbindungserklärung vom Bankgeheimnis gem. § 38 Abs 2 Z 5 BWG“, wobei sodann ein diesbezüglicher Vordruck handschriftlich ausgefüllt und unleserlich unterschrieben ist. Das Schreiben ist mit

  1. September 2015 datiert. Weiters bestehen handschriftliche Zusätze. In der Eingabe befindet sich weiters eine „Entbindungserklärung vom Bankgeheimnis gem. Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 5, BWG“, wobei sodann ein diesbezüglicher Vordruck handschriftlich ausgefüllt und unleserlich unterschrieben ist. Das Schreiben ist mit
  2. September 2015 datiert. Weiters bestehen handschriftliche Zusätze. Weiters enthält die Eingabe ein Schreiben vom 7.12.2017 mit dem Inhalt, „ … wir bitten um das originale Kreditangebot mit den originalen Unterschriften vom Jahr 2006.4.August … ; Bestätigungen für den Verbraucher von dem XXXX über die Einnahme der Bürgschaft … ;Bestätigungen für den Verbraucher von dem römisch 40 über die Einnahme der Bürgschaft … ; das Kontovertrag … die Unterschriftsproben zu dem Konto … ; die individuelle Treuhandbeauftragung für den Herrn Dr. XXXX … ;die individuelle Treuhandbeauftragung für den Herrn Dr. römisch 40 … ; die Bestätigung darüber, wann und wieviel Geld der XXXX für Dr. Herrn XXXX der im Vertrag als Treuhander genannt, übergewiesen hatte … ;die Bestätigung darüber, wann und wieviel Geld der römisch 40 für Dr. Herrn römisch 40 der im Vertrag als Treuhander genannt, übergewiesen hatte … ; das Vertrag: UDULUTSEL 19053 – V 580-10 für KRE 580 … ;das Vertrag: UDULUTSEL 19053 – römisch fünf 580-10 für KRE 580 … ; die deutschsprachigen Verträge vom Jahr 2010 … und die Bestätigungen mit Unterschrift … ; um das Bianco Wechsel vom Jahr 2006 … weil wir die nicht bekommen haben bis 23.12.2017“. Zuletzt enthält die Eingabe einen Aufgabeschein der ungarischen Post an Firmenkunden Center – XXXX , XXXX , vom 7.12.2017, wobei mit diesem ein weiteres in Kopie vorgelegtes Schreiben an Firmenkunden Center – XXXX , überdeckt ist. Der Inhalt dieses Schreibens ist aufgrund der Überdeckung nicht leserlich. Unklar bleibt, auf welche Schreiben sich der Aufgabeschein bezieht.Zuletzt enthält die Eingabe einen Aufgabeschein der ungarischen Post an Firmenkunden Center – römisch 40 , römisch 40 , vom 7.12.2017, wobei mit diesem ein weiteres in Kopie vorgelegtes Schreiben an Firmenkunden Center – römisch 40 , überdeckt ist. Der Inhalt dieses Schreibens ist aufgrund der Überdeckung nicht leserlich. Unklar bleibt, auf welche Schreiben sich der Aufgabeschein bezieht. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des 1.BF

§ 24Abs.

1, Abs. 2 und Abs. 5 DSG sowie § 13 Abs. 3 AVG zurück. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des 1.BF

Paragraph 24, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, DSG sowie Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der 1.BF habe trotz gebotener Möglichkeit (in Form eines Mangelbehebungsauftrags) die festgestellten Mängel nicht beseitigt. Es fehle ein konkretes Vorbringen

§ 24Abs.

2 Z 3 sowie § 24 Abs. 2 Z 6 DSG. Darüber hinaus mangle es an einem konkreten Vorbringen

§ 24Abs.

2 Z 5 DSG (das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen). Es sei zu beachten, dass es sich bei der Einbringung einer Beschwerde an die belangte Behörde um einen förmlichen Rechtsschutzantrag handle, welcher ein entsprechendes Begehren zu enthalten habe.Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der 1.BF habe trotz gebotener Möglichkeit (in Form eines Mangelbehebungsauftrags) die festgestellten Mängel nicht beseitigt. Es fehle ein konkretes Vorbringen

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, sowie Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 6, DSG. Darüber hinaus mangle es an einem konkreten Vorbringen

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, DSG (das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen). Es sei zu beachten, dass es sich bei der Einbringung einer Beschwerde an die belangte Behörde um einen förmlichen Rechtsschutzantrag handle, welcher ein entsprechendes Begehren zu enthalten habe. Weiters sei

§ 24Abs.

3 DSG einer Beschwerde gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Nur wenn der belangten Behörde der vollständige Antrag der betroffenen Person vorliege, könne diese überprüfen, ob der Verantwortliche dem Antrag vollständig im Sinne des Art. 12 Abs. 3 DSGVO entsprochen habe. Es gehe aus der Eingabe vom 03.02.2020 nicht hervor, ob der mit 31.01.2020 datierte Antrag auf Auskunft an den Beschwerdegegner übermittelt worden sei bzw. ob an den Beschwerdegegner jemals ein Antrag auf Auskunft

Art. 15DSGVO gestellt worden sei.

Weiters sei

Paragraph 24, Absatz 3, DSG einer Beschwerde gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Nur wenn der belangten Behörde der vollständige Antrag der betroffenen Person vorliege, könne diese überprüfen, ob der Verantwortliche dem Antrag vollständig im Sinne des Artikel 12, Absatz 3, DSGVO entsprochen habe. Es gehe aus der Eingabe vom 03.02.2020 nicht hervor, ob der mit 31.01.2020 datierte Antrag auf Auskunft an den Beschwerdegegner übermittelt worden sei bzw. ob an den Beschwerdegegner jemals ein Antrag auf Auskunft

Artikel 15, DSGVO gestellt worden sei.

Der gestellte Antrag sei in der vorliegenden Form nicht gesetzmäßig, weshalb die Beschwerde

§ 13Abs.

3 AVG zurückzuweisen sei. Der gestellte Antrag sei in der vorliegenden Form nicht gesetzmäßig, weshalb die Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen sei. In der Folge richteten die BF weitere E-Mails an die belangte Behörde (E-Mail von 31.03.2020, 03.04.2020 und 07.04.2020) und überwiesen am 31.03.2020 eine Gebühr von 30,-- EUR mit dem Verwendungszweck „Beschwerdegebühr von XXXX “ an die belangte Behörde:In der Folge richteten die BF weitere E-Mails an die belangte Behörde (E-Mail von 31.03.2020, 03.04.2020 und 07.04.2020) und überwiesen am 31.03.2020 eine Gebühr von 30,-- EUR mit dem Verwendungszweck „Beschwerdegebühr von römisch 40 “ an die belangte Behörde: E-Mail vom 31.03.2020: „Sehr Geehrte Frau XXXX , Sehr Geehrte DSB !„Sehr Geehrte Frau römisch 40 , Sehr Geehrte DSB ! Untergeschriebenen, Frau XXXX , Adresse: XXXX , im Anhang schicken wir für Sie, für den DSB eingezahlte übergewiesene Beschwerdegebühr.Untergeschriebenen, Frau römisch 40 , Adresse: römisch 40 , im Anhang schicken wir für Sie, für den DSB eingezahlte übergewiesene Beschwerdegebühr. Wir möchten alle Daten mit der Konto: XXXX bei der XXXX bekommen. Wir möchten wissen ob mit unseren Personen in Zusammenhang, unsere persönlichen Daten zu diesen Konto zugeordnet sind?Wir möchten alle Daten mit der Konto: römisch 40 bei der römisch 40 bekommen. Wir möchten wissen ob mit unseren Personen in Zusammenhang, unsere persönlichen Daten zu diesen Konto zugeordnet sind? Wir möchten wissen wenn ja, dann wie es gemacht geworden ist, und ab wann? Wenn ja, dann brauchen wir das Kontovertrag und unsere Muster Unterschriften. Wir brauchen die Daten von den Unterschriftberechtigten Person zu diesem Konto. Wir brauchen unsere Zustimmungen zu diesem Konto. Wenn jemand der Kontoinhaber zu diesem Konto genannt ist, wir brauchen auch eine Benachrichtigung darüber, wer diese Person ist. …“ E-Mail vom 03.04.2020: „Sehr Geehrte DSB , Sehr Geehrte Frau XXXX !„Sehr Geehrte DSB , Sehr Geehrte Frau römisch 40 ! Die untegerschriebenen XXXX , Adresse : XXXX , möchten die von uns zu Ihnen geschickten Anträge auf Auskunft Art 15 DSGVO ergänzen.Die untegerschriebenen römisch 40 , Adresse : römisch 40 , möchten die von uns zu Ihnen geschickten Anträge auf Auskunft Artikel 15, DSGVO ergänzen. Wir brauchen zu den Kredit Konto Nummer: XXXX gehörende Girokonto Nummer. Wir möchten wissen, ob an unsere Nahme bei der XXXX ein Girokonto, mit einem Kontovertrag und mit einem Kundennummer geführt ist?Wir brauchen zu den Kredit Konto Nummer: römisch 40 gehörende Girokonto Nummer. Wir möchten wissen, ob an unsere Nahme bei der römisch 40 ein Girokonto, mit einem Kontovertrag und mit einem Kundennummer geführt ist? Wenn ja, dann brauchen wir die Daten, und das Kontovertrag. Wenn nicht, dann brauchen wir die Daten darüber, wer ein Girokonto zu dem Kreditkonto hat? Wir möchten auch wissen, wer zu dem Konto: XXXX geordnet ist, und was für eine Kontonummer es ist?Wenn ja, dann brauchen wir die Daten, und das Kontovertrag. Wenn nicht, dann brauchen wir die Daten darüber, wer ein Girokonto zu dem Kreditkonto hat? Wir möchten auch wissen, wer zu dem Konto: römisch 40 geordnet ist, und was für eine Kontonummer es ist? XXXX “. römisch 40 “. E-Mail vom 07.04.2020: Sehr Geehrte DSB, Sehr geehrte Frau XXXX !Sehr Geehrte DSB, Sehr geehrte Frau römisch 40 ! Bezugsnehmend an den Bescheid, GZ: D124.1838, 2020 -

  1. 114.648, möchten wir noch die folgenden Antworten:
  2. Das verletzt erachtete Recht: § 38 Abs 2 Z 5 BWG, im Sinne des Art 13 DSGVO, § 38 Abs 2 Z 5 BWG, Art 6 Abs. 1 lit.a) iVm Art 7 DSGVO § 107 tkg 2003, Art 13 und 14 DSGVO, Art 6 Abs 2 DSGVO, Art 6 Abs. 1lit c DSGVO, Art 6 Abs 1 lit a DSGVO, Art 6 Abs 1 lit a DSGVO, § 38 BWG und § 6 DSG, Art 6 Abs 1 lit c DSGVO
  3. Das verletzt erachtete Recht: Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 5, BWG, im Sinne des Artikel 13, DSGVO, Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 5, BWG, Artikel 6, Absatz eins, Litera a,) in Verbindung mit Artikel 7, DSGVO Paragraph 107, tkg 2003, Artikel 13 und 14 DSGVO, Artikel 6, Absatz 2, DSGVO, Artikel 6, Absatz eins l, i, t, c DSGVO, Artikel 6, Absatz eins, Litera a, DSGVO, Artikel 6, Absatz eins, Litera a, DSGVO, Paragraph 38, BWG und Paragraph 6, DSG, Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO
  4. Beschwerdegegner: XXXX
  5. Beschwerdegegner: römisch 40
  6. Sachverhalt: XXXX ist zu der Konto: XXXX als Partner genannt geworden. Er hat weder bei der XXXX , noch bei einem anderen österreichischen Bank kein Girokonto, Girokontovertrag, kein Kreditkonto, kein Kreditkontovertrag. XXXX hat auch kein Kredit Konto, Kreditkonto Vertrag, kein Girokonto, kein Girokonto Vertrag bei der XXXX . So weder XXXX , keine Kontoinnhabern sind, und keine Unterschriftberechtigten und Zeichnungsberechtigten sind über ein Konto. Weder XXXX , haben auch keine Zustimmungen zu einem, von einem anderen Person oder zu einem anderen Firma gehörenden Kontovertag untergeschrieben. römisch 40 ist zu der Konto: römisch 40 als Partner genannt geworden. Er hat weder bei der römisch 40 , noch bei einem anderen österreichischen Bank kein Girokonto, Girokontovertrag, kein Kreditkonto, kein Kreditkontovertrag. römisch 40 hat auch kein Kredit Konto, Kreditkonto Vertrag, kein Girokonto, kein Girokonto Vertrag bei der römisch 40 . So weder römisch 40 , keine Kontoinnhabern sind, und keine Unterschriftberechtigten und Zeichnungsberechtigten sind über ein Konto. Weder römisch 40 , haben auch keine Zustimmungen zu einem, von einem anderen Person oder zu einem anderen Firma gehörenden Kontovertag untergeschrieben. Es wurde so nicht zur Kenntnis genommen geworden, und wurde nicht damit einverstanden, das durch Verfügungen des Zeichnungeberechtigten Haftungen für XXXX entstehen können, und jede von einem Zeichnungsberechtigten verursachte Überziehung für XXXX zuzurechnen ist. Weder XXXX haben nie zugestimmt, dass Sie zum Kenntnis nehmen, das über diese Konto -Guthaben hinaus keinen Anspruch auf Vergütung haben, das der Bank Duldet dennoch Verfügungen des Kontoinhabers über das Konto-Guthaben hinaus, wird hierfür der mit dem Kontoinhaber vereinbarten Zinssatzes für Überziehungen sowie eine Kreditrahmenprovision (gemäss Preis– und Leistungsverzeichnis) verrechnet.Es wurde so nicht zur Kenntnis genommen geworden, und wurde nicht damit einverstanden, das durch Verfügungen des Zeichnungeberechtigten Haftungen für römisch 40 entstehen können, und jede von einem Zeichnungsberechtigten verursachte Überziehung für römisch 40 zuzurechnen ist. Weder römisch 40 haben nie zugestimmt, dass Sie zum Kenntnis nehmen, das über diese Konto -Guthaben hinaus keinen Anspruch auf Vergütung haben, das der Bank Duldet dennoch Verfügungen des Kontoinhabers über das Konto-Guthaben hinaus, wird hierfür der mit dem Kontoinhaber vereinbarten Zinssatzes für Überziehungen sowie eine Kreditrahmenprovision (gemäss Preis– und Leistungsverzeichnis) verrechnet. Wir möchten es wissen, wie wurde der Nahme vom XXXX zu diesen Konto geordnet, ohne einen Kontovertrag? Wir möchten wissen, wer der Zeichnungsberechtigte und der Verfügungsberechtigte über diese Konto ist? Wir möchten es wissen, was ist der grundsätzliche Kontonummer XXXX , ohne den Zahl: 60 - ist?Wir möchten es wissen, wie wurde der Nahme vom römisch 40 zu diesen Konto geordnet, ohne einen Kontovertrag? Wir möchten wissen, wer der Zeichnungsberechtigte und der Verfügungsberechtigte über diese Konto ist? Wir möchten es wissen, was ist der grundsätzliche Kontonummer römisch 40 , ohne den Zahl: 60 - ist?
  7. Die Gründe, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird: Es ist ein Verstoss der § 38 BWG, den Verbraucherkreditesetz, den KschG, und den DSVGVO.
  8. Die Gründe, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird: Es ist ein Verstoss der Paragraph 38, BWG, den Verbraucherkreditesetz, den KschG, und den DSVGVO.
  9. Das Konto existiert bis heute. So möchten wir eine Untersuchung. Mit freundlichen Grüssen an Ihnen! Frau XXXX “Frau römisch 40 “ Mit Schreiben vom 08.04.2020 teilte die belangte Behörde dem 1.BF mit, dass nicht klar sei, ob er mit seinen Schreiben vom 31.03.2020, 03.04.2020 sowie 07.04.2020 eine neue Beschwerde oder eine Bescheidbeschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid erheben möchte. Falls er eine neue Beschwerde gegen die XXXX wegen Auskunft erheben möchte, müsse er zunächst einen Antrag auf Auskunft an die XXXX schicken. Er müsse das ausgefüllte Formular (Antrag auf Auskunft), das er an die Datenschutzbehörde geschickt habe, zuerst an die XXXX senden. Er müsse das ausgefüllte Formular, also den Antrag auf Auskunft, direkt an die XXXX schicken. Die Beschwerde könne er in diesem Fall vorläufig zurückziehen. Sobald er eine Antwort von der XXXX erhalten habe und mit dieser nicht zufrieden sei oder die Bank nicht innerhalb von vier Wochen geantwortet habe, könne er jederzeit wieder eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einbringen. Falls er eine neue Beschwerde gegen die römisch 40 wegen Auskunft erheben möchte, müsse er zunächst einen Antrag auf Auskunft an die römisch 40 schicken. Er müsse das ausgefüllte Formular (Antrag auf Auskunft), das er an die Datenschutzbehörde geschickt habe, zuerst an die römisch 40 senden. Er müsse das ausgefüllte Formular, also den Antrag auf Auskunft, direkt an die römisch 40 schicken. Die Beschwerde könne er in diesem Fall vorläufig zurückziehen. Sobald er eine Antwort von der römisch 40 erhalten habe und mit dieser nicht zufrieden sei oder die Bank nicht innerhalb von vier Wochen geantwortet habe, könne er jederzeit wieder eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einbringen. Falls er mit den Schreiben Bescheidbeschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid erheben möchte, müsse er die Punkte, die in der Rechtsmittelbelehrung des Zurückweisungsbescheides angeführt seien, vorbringen. In der Folge richteten die BF weitere E-Mails an die belangte Behörde: E-Mail vom 10.04.2020: „[…] haben wir schon früher mit der ungarischen Datenschutzbehörde Kontakt aufgenommen. Mitteilung der Datenschutzbehörde: Wir fügen den Antwortbrief vom 08.03.
  10. von der ungarischen Datenschutzbehörde bei. […] Im Sinne des Briefes von der ungarischen Datenschutzbehörde so sind wir informiert, dass die Akte zu den österreichischen Datenschutzbehörde, zu den DSB, weitergeleitet wurde. So möchten wir eine Bescheidbeschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid. […] So möchten wir die Information bekommen, wer hat Daten zu den Kontonummer: XXXX , wer der Kontoinnhaber und Zeichnungsberechtigte bei der XXXX zu dieser Konto ist, und was für Akten sind bei der XXXX , das XXXX als Partner zu dieser Konto genannt geworden wurde? XXXX hatte nie in der Bank ein Girokonto geöffnet, so hat er kein Kontovertrag, kein Kundennummer. Ohne Kontovertrag hatte er nie zu Seinem Daten zugestimmt. Er hatte nie bei der Bank, in der Bank seine Daten angegeben. XXXX hat bei einem anderen Bank in Österreich auch kein Girokonto, und kein Girokontovertrag. Deswegen möchten wir einen Untersuchung, und brauchen wir alle Unterlagen zu diesem Konto von der Bank ausgeben lassen bitte.“So möchten wir die Information bekommen, wer hat Daten zu den Kontonummer: römisch 40 , wer der Kontoinnhaber und Zeichnungsberechtigte bei der römisch 40 zu dieser Konto ist, und was für Akten sind bei der römisch 40 , das römisch 40 als Partner zu dieser Konto genannt geworden wurde? römisch 40 hatte nie in der Bank ein Girokonto geöffnet, so hat er kein Kontovertrag, kein Kundennummer. Ohne Kontovertrag hatte er nie zu Seinem Daten zugestimmt. Er hatte nie bei der Bank, in der Bank seine Daten angegeben. römisch 40 hat bei einem anderen Bank in Österreich auch kein Girokonto, und kein Girokontovertrag. Deswegen möchten wir einen Untersuchung, und brauchen wir alle Unterlagen zu diesem Konto von der Bank ausgeben lassen bitte.“ E-Mail vom 15.04.2020: „[…] Zu dem Konto wurde ein, von uns, von Ihm ein unbekanntes Person als Benutzer genannt geworden, mit dem Benutzer ID: A750245 XXXX hat kein Kontovertrag und kein Kundennummer zu diesen Kontonummern. Wir möchten wissen, wie wurden die Daten, der Nahme vom XXXX zu diesen Kontos geördnet? Wir möchten wissen, wer der Benutzer ist, wer der Unterschriftsberechtigte, wer der Kontoinnhaber zu diesen Kontos geordnet ist , wer zu diesen Kontos ein Kundennummer hat?„[…] Zu dem Konto wurde ein, von uns, von Ihm ein unbekanntes Person als Benutzer genannt geworden, mit dem Benutzer ID: A750245 römisch 40 hat kein Kontovertrag und kein Kundennummer zu diesen Kontonummern. Wir möchten wissen, wie wurden die Daten, der Nahme vom römisch 40 zu diesen Kontos geördnet? Wir möchten wissen, wer der Benutzer ist, wer der Unterschriftsberechtigte, wer der Kontoinnhaber zu diesen Kontos geordnet ist , wer zu diesen Kontos ein Kundennummer hat? XXXX hatte nie in Österreich ein Girokont bei einem anderen Bankinstitut und bei der XXXX gehabt. XXXX hatte auch kein Girokonto, ein Kontovertrag im Jahre 2006 in Österreich weder bei der XXXX noch bei einem anderen österreichischen Kreditinstitut, Bank, gehabt. Wir möchten es wissen, was für Daten der Bank zu den Kontenregister gemeldet hatte? Wir möchten es auch bestätigen, das wir kein Kontovertrag, und Kundennummer bei der XXXX haben, weil wir die Ahnung haben das es mit dem Verstoss der BWG und mit dem Verstoss der Datenschutzgesetz etwas geschehen hatte. […] römisch 40 hatte nie in Österreich ein Girokont bei einem anderen Bankinstitut und bei der römisch 40 gehabt. römisch 40 hatte auch kein Girokonto, ein Kontovertrag im Jahre 2006 in Österreich weder bei der römisch 40 noch bei einem anderen österreichischen Kreditinstitut, Bank, gehabt. Wir möchten es wissen, was für Daten der Bank zu den Kontenregister gemeldet hatte? Wir möchten es auch bestätigen, das wir kein Kontovertrag, und Kundennummer bei der römisch 40 haben, weil wir die Ahnung haben das es mit dem Verstoss der BWG und mit dem Verstoss der Datenschutzgesetz etwas geschehen hatte. […] Die belangte Behörde legte die genannten Schreiben samt dem elektronischen Akt dem BVwG einlangend am 2.6.2020 mit dem Bemerken vor, aus dem bisherigen Schriftverkehr mit dem – offenbar nicht ausreichend sprachkundigen – 1.BF gehe mit der erforderlichen Klarheit hervor, dass dieser Beschwerde an das BVwG erheben wolle. Auch die Einzahlung der Gebühr von EUR 30,-- deute darauf hin. Auf den bekämpften Bescheid werde verwiesen. Die Beschwerde der 2.BF ist nicht zulässig, jene des 1.BF nicht berechtigt: Der Entscheidung wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang, der sich aus dem Akt ergibt und unstrittig ist, zugrunde gelegt. Daraus folgt rechtlich: Zu 1.: Aus den letztlich in ihrer Gesamtheit in Zusammenschau insbesondere mit der „Klarstellung“ im E-Mail vom 10.4.2020 als Beschwerde an das BVwG zu qualifizierenden Eingaben vom 31.3., 3.
  11. und 7.4.2020 kommt zum Ausdruck, dass sowohl XXXX als auch XXXX als Beschwerdeführer auftreten wollen.Aus den letztlich in ihrer Gesamtheit in Zusammenschau insbesondere mit der „Klarstellung“ im E-Mail vom 10.4.2020 als Beschwerde an das BVwG zu qualifizierenden Eingaben vom 31.3., 3.
  12. und 7.4.2020 kommt zum Ausdruck, dass sowohl römisch 40 als auch römisch 40 als Beschwerdeführer auftreten wollen.

Art 132

Abs 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Bescheid erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Bescheid erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Da aber mit dem bekämpften Bescheid nur die Datenschutzbeschwerde des 1.BF XXXX zurückgewiesen wurde, ist lediglich dieser beschwerdelegitimiert. Soweit die Beschwerde durch XXXX erhoben wurde, war diese daher zurückzuweisen.Da aber mit dem bekämpften Bescheid nur die Datenschutzbeschwerde des 1.BF römisch 40 zurückgewiesen wurde, ist lediglich dieser beschwerdelegitimiert. Soweit die Beschwerde durch römisch 40 erhoben wurde, war diese daher zurückzuweisen. Zu 2. Art. 15. DSGVO:Artikel 15, DSGVO:

(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
  1. a)die Verarbeitungszwecke;
  2. b)die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
  3. c)die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
  4. d)falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  5. e)das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
  6. f)das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
  7. g)wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
  8. h)das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling

Artikel 22

Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(2)Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien

Artikel 46im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

(3)Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4)Das Recht auf Erhalt einer Kopie

Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Das Recht auf Auskunft nach Art 15 ist zentraler Bestandteil des Selbstdatenschutzes und ermöglicht der betroffenen Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten zu erfahren, insb ob und welche Daten der Verantwortliche über sie verarbeitet, und ob dies rechtmäßig geschieht (ErwGr 63 S 1) (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO, Rz 1 (Stand 1.10.2018, rdb.at).Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15, ist zentraler Bestandteil des Selbstdatenschutzes und ermöglicht der betroffenen Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten zu erfahren, insb ob und welche Daten der Verantwortliche über sie verarbeitet, und ob dies rechtmäßig geschieht (ErwGr 63 S 1) (Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15, DSGVO, Rz 1 (Stand 1.10.2018, rdb.at). Gem Art 15 hat nur die betroffene Person ein Recht auf Auskunft, welches sie geltend machen muss. Gem Artikel 15, hat nur die betroffene Person ein Recht auf Auskunft, welches sie geltend machen muss. Die betroffene Person muss ihren Anspruch auf Auskunft dem Verantwortlichen gegenüber geltend machen (Art 15 Abs 1). Die betroffene Person muss ihren Anspruch auf Auskunft dem Verantwortlichen gegenüber geltend machen (Artikel 15, Absatz eins,).

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, der Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren. Laut VwGH sollen die Parteien vor Rechtsnachteilen geschützt werden, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (Hengstschläger/Leeb, AVG I, § 13 Rz 25 mwN).Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, der Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren. Laut VwGH sollen die Parteien vor Rechtsnachteilen geschützt werden, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins, Paragraph 13, Rz 25 mwN). Die Behörde darf nur dann

§ 13Abs.

3 vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Dazu zählen Formgebrechen (zB: das Fehlen von notwendigen Beilagen, die fehlerhafte Parteienbezeichnung) aber auch Inhaltsmängel (zB. das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages). Von Mängeln sind auch sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Es kann sich bei einem Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, als um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine „äußere“ Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst oder überhaupt nicht behoben werden kann (wie oben, Rz 27 mwN).Die Behörde darf nur dann

Paragraph 13, Absatz 3, vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Dazu zählen Formgebrechen (zB: das Fehlen von notwendigen Beilagen, die fehlerhafte Parteienbezeichnung) aber auch Inhaltsmängel (zB. das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages). Von Mängeln sind auch sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Es kann sich bei einem Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, als um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine „äußere“ Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst oder überhaupt nicht behoben werden kann (wie oben, Rz 27 mwN). Ist ein Anbringen iSd mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erlassen oder die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen. Die Zurückweisung des Antrages ist nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller die Verbesserung nachweislich aufgetragen hat (wie oben, Rz 28). Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art der zu behebenden Mängel ab (wie oben, Rz 29). Kommt der Einschreiter dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Gänze nach, so ist die Behörde befugt, das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen. Die nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages ist der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen. Im Beschwerdeverfahren über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides kann die Behebung des Mangels nicht mehr nachgeholt werden (wie oben, Rz 30). Eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde hat

§ 24Abs.

2 DSG zu enthalten: Eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde hat

Paragraph 24, Absatz 2, DSG zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
  2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
  3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
  4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 24Abs.

3 DSG sind einer Beschwerde gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.

Paragraph 24, Absatz 3, DSG sind einer Beschwerde gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten. Diese Unterstützung entspricht inhaltlich und umfänglich der

§ 13Abs. 3 AVG zu leistenden Manuduktionspflicht (Erläut

AB 2018). Diese umfasst aber nur die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen, jedoch keine umfassenden Rechtsbelehrungen (Pollirer/Weiss/Knyrim/Haidinger, DSG 4. Auflage, § 24 DSG, Anm 11., rdb.at).Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten. Diese Unterstützung entspricht inhaltlich und umfänglich der

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu leistenden Manuduktionspflicht (ErläutAB 2018). Diese umfasst aber nur die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen, jedoch keine umfassenden Rechtsbelehrungen (Pollirer/Weiss/Knyrim/Haidinger, DSG

  1. Auflage, Paragraph 24, DSG, Anmerkung 11., rdb.at). Die belangte Behörde stützte die Zurückweisung der auf Verletzung der Auskunftspflicht gerichtete Datenschutzbeschwerde auf § 13 Abs. 3 AVG sowie auf § 24 Abs. 2 und Abs. 3 DSG.Die belangte Behörde stützte die Zurückweisung der auf Verletzung der Auskunftspflicht gerichtete Datenschutzbeschwerde auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG sowie auf Paragraph 24, Absatz 2 und Absatz 3, DSG. In der Sache ist auszuführen: Zum Vorliegen eines Auskunftsbegehrens: Zunächst ist bereits aus der eingangs dargestellten Korrespondenz zwischen dem 1.BF und der belangten Behörde vom 18.11.2019 bis 6.12.2019 und der darauffolgenden Übersendung eines ausgefüllten Beschwerdeformulars, wobei als Rechtsverletzung allein das „Recht auf Auskunft“ angekreuzt ist, klargestellt, dass ein Verfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach Art 15 DSGVO vor der Datenschutzbehörde zugrunde liegt. Auch aus den – zahlreichen – weiteren Eingaben des
  2. BF bzw der 2.BF ergibt sich nichts Gegenteiliges.Zunächst ist bereits aus der eingangs dargestellten Korrespondenz zwischen dem 1.BF und der belangten Behörde vom 18.11.2019 bis 6.12.2019 und der darauffolgenden Übersendung eines ausgefüllten Beschwerdeformulars, wobei als Rechtsverletzung allein das „Recht auf Auskunft“ angekreuzt ist, klargestellt, dass ein Verfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach Artikel 15, DSGVO vor der Datenschutzbehörde zugrunde liegt. Auch aus den – zahlreichen – weiteren Eingaben des
  3. BF bzw der 2.BF ergibt sich nichts Gegenteiliges. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die von der belangten Behörde zu Grunde gelegte Datenschutzbeschwerde zunächst nur vom 1.BF erhoben wurde. Auch die eingangs erfolgte Korrespondenz legt, wenngleich von der E-Mail-Adresse von XXXX erfolgt, zunächst allein eine Beschwerde des 1.BF nahe. Erst nach dem Verbesserungsauftrag erfolgten Eingaben, die so zu verstehen sein könnten, dass auch XXXX Ansprüche verfolgen will. Die belangte Behörde behandelte die Beschwerde allerdings weiterhin allein als solche des 1.BF, wohl weil sie davon ausging, dass sich aus den verfahrenseinleitenden Eingaben keine Zweifel über die Person des Beschwerdeführers ergaben. Insofern konnte auch das Verbesserungsverfahren zu keiner Änderung der Person des Beschwerdeführers und somit zu keiner Hinzufügung eines weiteren Beschwerdeführers führen. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die von der belangten Behörde zu Grunde gelegte Datenschutzbeschwerde zunächst nur vom 1.BF erhoben wurde. Auch die eingangs erfolgte Korrespondenz legt, wenngleich von der E-Mail-Adresse von römisch 40 erfolgt, zunächst allein eine Beschwerde des 1.BF nahe. Erst nach dem Verbesserungsauftrag erfolgten Eingaben, die so zu verstehen sein könnten, dass auch römisch 40 Ansprüche verfolgen will. Die belangte Behörde behandelte die Beschwerde allerdings weiterhin allein als solche des 1.BF, wohl weil sie davon ausging, dass sich aus den verfahrenseinleitenden Eingaben keine Zweifel über die Person des Beschwerdeführers ergaben. Insofern konnte auch das Verbesserungsverfahren zu keiner Änderung der Person des Beschwerdeführers und somit zu keiner Hinzufügung eines weiteren Beschwerdeführers führen. Soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bescheidbeschwerde an das BVwG auch durch XXXX erhoben werden sollte, wird auf den oben behandelten Pkt.
  4. verwiesen.Soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bescheidbeschwerde an das BVwG auch durch römisch 40 erhoben werden sollte, wird auf den oben behandelten Pkt.
  5. verwiesen. Wie dargestellt, liegt eine Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft zugrunde. Dabei geht es um ein Recht der betroffenen Person, vom Verantwortlichen zu erfahren, „welche Daten über sie verarbeitet“ werden. Dies bedarf einerseits der Geltendmachung dieses Rechts gegenüber dem Verantwortlichen. Andererseits ist der Anknüpfungspunkt für Auskünfte nach Art 15 die betroffene Person. Soweit die Anfragen des 1.BF daher „ein Konto“, einen Vertrag, einen „Bianco Wechsel“ betreffen, können diese Umstände selbst keinen Anknüpfungspunkt für ein Auskunftsbegehren bilden. Allenfalls könnte eine Auskunft über Daten des Auskunftswerbers solche Umstände umfassen, wenn der Verantwortliche personenbezogene Daten des Auskunftswerbers verarbeitet. Allerdings stellt der 1.BF selbst mehrmals in Abrede, dass Kontobeziehungen seiner Person zur XXXX bestehen (zB. E-Mail vom 7.4.2020). Darauf ist unten noch näher einzugehen. Wie dargestellt, liegt eine Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft zugrunde. Dabei geht es um ein Recht der betroffenen Person, vom Verantwortlichen zu erfahren, „welche Daten über sie verarbeitet“ werden. Dies bedarf einerseits der Geltendmachung dieses Rechts gegenüber dem Verantwortlichen. Andererseits ist der Anknüpfungspunkt für Auskünfte nach Artikel 15, die betroffene Person. Soweit die Anfragen des 1.BF daher „ein Konto“, einen Vertrag, einen „Bianco Wechsel“ betreffen, können diese Umstände selbst keinen Anknüpfungspunkt für ein Auskunftsbegehren bilden. Allenfalls könnte eine Auskunft über Daten des Auskunftswerbers solche Umstände umfassen, wenn der Verantwortliche personenbezogene Daten des Auskunftswerbers verarbeitet. Allerdings stellt der 1.BF selbst mehrmals in Abrede, dass Kontobeziehungen seiner Person zur römisch 40 bestehen (zB. E-Mail vom 7.4.2020). Darauf ist unten noch näher einzugehen. Bereits in der eingangs geführten Korrespondenz wurde der 1.BF auf das Erfordernis der Geltendmachung des Auskunftsrechts gegenüber dem Verantwortlichen hingewiesen (siehe E-Mails von Mag. XXXX vom 6.12.2019). Zwar wurden vom 1.BF E-Mails und Schreiben an die XXXX bzw einzelne Mitarbeiter bzw Stellen dieser Bank vorgelegt. Keines dieser Schreiben entspricht aber auch nur annähernd den Erfordernissen eines Auskunftsbegehrens, weil nirgendwo zum Ausdruck gebracht wird, dass der 1.BF Auskunft darüber, ob die XXXX zu seiner Person Daten verarbeitet, bejahendenfalls welche Daten von der XXXX zu seiner Person verarbeitet werden, begehrt. All seine Begehren nehmen auf eine bei der XXXX geführte Kontonummer ( XXXX - unterschiedlich durch den BF dargestellt) - Bezug, die sich nach dem vom 1.BF selbst mit E-Mail vom 18.9.2020 vorgelegten Kreditvertrag auf einen solchen vom 4.6.2006 zu Gunsten von XXXX bezieht. Die vom 1.BF (und auch der 2.BF) in diesem Verfahren vorgelgten Schreiben und E-Mails sind – insbesondere im Zusammenhalt mit dem E-Mail vom 7.4.2020 - dahingehend zu verstehen, dass der 1.BF (bzw auch die 2.BF) der Ansicht ist, keine Geschäftsbeziehungen zur XXXX zu haben und insoferne dieser gegenüber auch nicht zu haften („ XXXX hat weder bei der XXXX … ein Girokonto, kein Kreditkonto … ; weder XXXX keine Kontoinhabern sind; … wir möchten es wissen, wie wurde der Name vom Istvan XXXX zu diesen Konto geordnet?). Bereits in der eingangs geführten Korrespondenz wurde der 1.BF auf das Erfordernis der Geltendmachung des Auskunftsrechts gegenüber dem Verantwortlichen hingewiesen (siehe E-Mails von Mag. römisch 40 vom 6.12.2019). Zwar wurden vom 1.BF E-Mails und Schreiben an die römisch 40 bzw einzelne Mitarbeiter bzw Stellen dieser Bank vorgelegt. Keines dieser Schreiben entspricht aber auch nur annähernd den Erfordernissen eines Auskunftsbegehrens, weil nirgendwo zum Ausdruck gebracht wird, dass der 1.BF Auskunft darüber, ob die römisch 40 zu seiner Person Daten verarbeitet, bejahendenfalls welche Daten von der römisch 40 zu seiner Person verarbeitet werden, begehrt. All seine Begehren nehmen auf eine bei der römisch 40 geführte Kontonummer ( römisch 40 - unterschiedlich durch den BF dargestellt) - Bezug, die sich nach dem vom 1.BF selbst mit E-Mail vom 18.9.2020 vorgelegten Kreditvertrag auf einen solchen vom 4.6.2006 zu Gunsten von römisch 40 bezieht. Die vom 1.BF (und auch der 2.BF) in diesem Verfahren vorgelgten Schreiben und E-Mails sind – insbesondere im Zusammenhalt mit dem E-Mail vom 7.4.2020 - dahingehend zu verstehen, dass der 1.BF (bzw auch die 2.BF) der Ansicht ist, keine Geschäftsbeziehungen zur römisch 40 zu haben und insoferne dieser gegenüber auch nicht zu haften („ römisch 40 hat weder bei der römisch 40 … ein Girokonto, kein Kreditkonto … ; weder römisch 40 keine Kontoinhabern sind; … wir möchten es wissen, wie wurde der Name vom Istvan römisch 40 zu diesen Konto geordnet?). Dies wirft einerseits allenfalls zivilrechtlich zu klärende Fragen auf, nämlich ob und aus welchem Titel die BF der XXXX gegenüber (noch) haften. Andererseits stellen die Begehren auf Auskünfte zu einem bestimmten Konto, nicht aber auf die Person des Auskunftswerbers ab. Dies wirft einerseits allenfalls zivilrechtlich zu klärende Fragen auf, nämlich ob und aus welchem Titel die BF der römisch 40 gegenüber (noch) haften. Andererseits stellen die Begehren auf Auskünfte zu einem bestimmten Konto, nicht aber auf die Person des Auskunftswerbers ab. Ein taugliches Auskunftsbegehren des 1.BF gegenüber der XXXX liegt nicht vor:Ein taugliches Auskunftsbegehren des 1.BF gegenüber der römisch 40 liegt nicht vor:

§ 24

Abs 3 DSG ist – wie dargestellt - einer Beschwerde gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Daraus ergibt sich eine Vorlagepflicht der Vorkorrespondenz, und zwar der Dokumente, die zum Nachweis der Ausübung des geltend gemachten Rechts vor Beschwerdeerhebung dienen. Dies zählt ausdrücklich zum gesetzlich gebotenen Mindestinhalt einer Beschwerde (Thiele Wagner in Thiele Wagner, Praxiskommentar zum DSG § 24 Rz 38, Stand 1.1.2020).

Paragraph 24, Absatz 3, DSG ist – wie dargestellt - einer Beschwerde gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Daraus ergibt sich eine Vorlagepflicht der Vorkorrespondenz, und zwar der Dokumente, die zum Nachweis der Ausübung des geltend gemachten Rechts vor Beschwerdeerhebung dienen. Dies zählt ausdrücklich zum gesetzlich gebotenen Mindestinhalt einer Beschwerde (Thiele Wagner in Thiele Wagner, Praxiskommentar zum DSG Paragraph 24, Rz 38, Stand 1.1.2020). Bei einem Auskunftsbegehren handelt es sich um eine empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung. Das Begehren muß, um Rechtswirkungen zu entfalten, somit dem Verantwortlichen zugegangen sein. … Ein Auskunftsbegehren ist daher nur wirksam zugegangen, wenn es den Verantwortlichen erreicht und sich in seinem Verfügungsbereich befindet. Die betroffene Person hat einzig dafür Sorge zu tragen, dass der Antrag nachweislich in den Machtbereich des Verantwortlichen gelangt (Thiele Wagner in Thiele/Wagner, wie oben, Rz 71 und 72). Schon mangels Vorlage einer den dargestellten Anforderungen genügenden Aufforderung des 1.BF gegenüber der XXXX war die belangte Behörde zum Mangelbehebungsauftrag berechtigt und verpflichtet.Schon mangels Vorlage einer den dargestellten Anforderungen genügenden Aufforderung des 1.BF gegenüber der römisch 40 war die belangte Behörde zum Mangelbehebungsauftrag berechtigt und verpflichtet. Der 1.BF hat diesem durch die Vorlage vom 31.01.2020 nicht entsprochen: Wie oben dargestellt, folgte auf den Mangelbehebungsauftrag das oben dargestellte E-Mail vom 31.01.2020, das u.a. namens der BF einen formularmäßigen „Antrag auf Auskunft

Art. 15

DSGVO“, gerichtet an den Verantwortlichen „ XXXX “ enthält, in dem beide ausführen, dass sie die „Kontoart und die Kundennummer“ brauchen, ebenso die Daten über eine eventuelle „Schuld“ und über die verfügungsberechtigte Person. Wie oben dargestellt, folgte auf den Mangelbehebungsauftrag das oben dargestellte E-Mail vom 31.01.2020, das u.a. namens der BF einen formularmäßigen „Antrag auf Auskunft

Artikel 15

, DSGVO“, gerichtet an den Verantwortlichen „ römisch 40 “ enthält, in dem beide ausführen, dass sie die „Kontoart und die Kundennummer“ brauchen, ebenso die Daten über eine eventuelle „Schuld“ und über die verfügungsberechtigte Person. In dieser Eingabe samt den übermittelten Beilagen liegt selbst unter Außerachtlassung der zeitlichen Komponente der an die XXXX gerichteten Ersuchen (2015 bzw November 2017 im Verhältnis zur Beschwerdeerhebung an die Datenschutzbehörde im November 2019) kein taugliches Verlangen iSd Art 15 Abs 1 DSGVO:In dieser Eingabe samt den übermittelten Beilagen liegt selbst unter Außerachtlassung der zeitlichen Komponente der an die römisch 40 gerichteten Ersuchen (2015 bzw November 2017 im Verhältnis zur Beschwerdeerhebung an die Datenschutzbehörde im November 2019) kein taugliches Verlangen iSd Artikel 15, Absatz eins, DSGVO: Es ist dem 1.BF auch im Rahmen des Mangelbehebungsverfahrens nicht gelungen darzustellen, dass er ein Auskunftsbegehren hinsichtlich der ihn betreffenden personenbezogenen Daten an die XXXX gerichtet hat. Die belangte Behörde hat in ihrem Mangelbehebungsauftrag den 1.BF dazu ausreichend angeleitet. Allfälligen Sprachschwierigkeiten hätte der 1.BF durch Veranlassung der Übersetzung in seinem Bereich Rechnung tragen können.Es ist dem 1.BF auch im Rahmen des Mangelbehebungsverfahrens nicht gelungen darzustellen, dass er ein Auskunftsbegehren hinsichtlich der ihn betreffenden personenbezogenen Daten an die römisch 40 gerichtet hat. Die belangte Behörde hat in ihrem Mangelbehebungsauftrag den 1.BF dazu ausreichend angeleitet. Allfälligen Sprachschwierigkeiten hätte der 1.BF durch Veranlassung der Übersetzung in seinem Bereich Rechnung tragen können. Zur Bescheidbeschwerde: Unklar blieb zunächst auch, ob in einem der E-Mails vom 3.4.2020 („…eingezahlte Beschwerdegebühr“), vom 7.4.2020 („… möchten wir die Anträge auf Auskunft Art 15 DSGVO ergänzen“) und vom 7.4.2020 (augenscheinlich bezogen auf den Mangelbehebungsauftrag) eine Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid vom 02.03.2020 zu erblicken ist. Unklar blieb zunächst auch, ob in einem der E-Mails vom 3.4.2020 („…eingezahlte Beschwerdegebühr“), vom 7.4.2020 („… möchten wir die Anträge auf Auskunft Artikel 15, DSGVO ergänzen“) und vom 7.4.2020 (augenscheinlich bezogen auf den Mangelbehebungsauftrag) eine Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid vom 02.03.2020 zu erblicken ist. Über weiteren Mangelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom 8.4.2020, bezeichnet als „Fragen zu den Schreiben vom 31.3.2020, vom 3.4.2020 und 7.4.2020“, ergingen innerhalb der gesetzten 3-wöchigen Frist die E-Mails vom 10.4.2020 und vom 15.4.2020, wobei sich aus jenem vom 10.4.2020 ergibt, dass die BF „Bescheidbeschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid“ erheben wollen. Keinem der genannten E-Mails sind aber konkrete Argumente betreffend die rechtlich allein relevante Frage zu entnehmen, ob die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde zu Recht zurückgewiesen hat, mithin die Datenschutzbeschwerde selbst bzw nach erfolgter Eingabe nach dem Mangelbehebungsauftrag nach wie vor nicht tauglich iSd § 24 DSG war.Keinem der genannten E-Mails sind aber konkrete Argumente betreffend die rechtlich allein relevante Frage zu entnehmen, ob die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde zu Recht zurückgewiesen hat, mithin die Datenschutzbeschwerde selbst bzw nach erfolgter Eingabe nach dem Mangelbehebungsauftrag nach wie vor nicht tauglich iSd Paragraph 24, DSG war. Im Wesentlichen wiederholen die BF die auf das genannte Konto bezogenen Anfragen. Wie oben dargestellt, war die belangte Behörde zum gegenständlichen Mangelbehebungsauftrag berechtigt. Dieser wurde durch den 1.BF nicht hinreichend erfüllt, insbesondere hinsichtlich Vorlage des zu Grunde liegenden Auskunftsverlangens. Da der 1.BF weder Umstände darlegt, die den Mangel als beseitigt erscheinen lassen, noch solche Umstände aus dem Akt ersichtlich sind, kommt den dargestellten als Beschwerde zu deutenden Eingaben keine Berechtigung zu. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass diverse Mängel im Vorbringen des 1.BF möglicherweise auf dessen nicht ausreichende Sprachkundigkeit zurückzuführen sind. Dies steht jedoch einer Zurückweisung seines Anbringens nicht entgegen, zumal ihm – neben der Bevollmächtigung einer sprachkundigen Person -

Art. 77

DSGVO auch die Möglichkeit offen gestanden wäre, sich an die ungarische Datenschutzbehörde zu wenden. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass diverse Mängel im Vorbringen des 1.BF möglicherweise auf dessen nicht ausreichende Sprachkundigkeit zurückzuführen sind. Dies steht jedoch einer Zurückweisung seines Anbringens nicht entgegen, zumal ihm – neben der Bevollmächtigung einer sprachkundigen Person -

Artikel 77

, DSGVO auch die Möglichkeit offen gestanden wäre, sich an die ungarische Datenschutzbehörde zu wenden. Die belangte Behörde ist ihrer Manuduktionspflicht hinreichend nachgekommen, zumal sie – wie im wiedergegebenen Verfahrensgang erkennbar – den 1.BF bei der Einbringung der Beschwerde bzw. bei der Vornahme diverser Verfahrenshandlungen umfassend unterstützt hat. Zu 3.: Alle hier genannten Eingaben erfolgten an das BVwG bzw Mitarbeiter des BVwG per E-Mail. Nach § 1 Abs 1 der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Dieser Umstand ist auf der Webseite des BVwG im Zusammenhang mit der E-Mail-Adresse des BVwG deutlich ersichtlich. Nach Paragraph eins, Absatz eins, der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Dieser Umstand ist auf der Webseite des BVwG im Zusammenhang mit der E-Mail-Adresse des BVwG deutlich ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des VwGH bedarf es bei ungeachtet dieser Bestimmung per E-Mail an das BVwG bzw dessen Mitarbeiter gesendeten Aktenstücken keines Verbesserungsverfahrens vor Zurückweisung. Die genannten insoferne unzulässigen Eingaben waren daher zurückzuweisen. Einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 24 VwGVG bedurfte es nicht, zumal der maßgebliche Sachverhalt nach der Aktenlage feststeht. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Ein sachverhaltsbezogenes Vorbringen, das über den unstrittig aus dem Akt ersichtlichen Sachverhalt hinausgeht, wurde nicht erstattet.Einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 24, VwGVG bedurfte es nicht, zumal der maßgebliche Sachverhalt nach der Aktenlage feststeht. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Ein sachverhaltsbezogenes Vorbringen, das über den unstrittig aus dem Akt ersichtlichen Sachverhalt hinausgeht, wurde nicht erstattet. Die Revision ist nicht zulässig, weil eine klare Rechtslage vorliegt, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W274.2231464.1.00

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