4 B-VG nicht zulässig.4. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Mit E-Mail vom 18.11.2019 – ausgehend von der E-Mail-Adresse „ XXXX “ - wandte sich XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer, 1.BF) an die Datenschutzbehörde (in der Folge: belangte Behörde) und brachte vor, dass er sich über die Daten des Kontos Nr. XXXX “ bei der XXXX (gemeint: XXXX , im Folgenden: XXXX ) erkundigen möchte; insbesondere wolle er wissen, wer „unterschriftsberechtigt“ für dieses Konto sei. Mit E-Mail vom 18.11.2019 – ausgehend von der E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ - wandte sich römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer, 1.BF) an die Datenschutzbehörde (in der Folge: belangte Behörde) und brachte vor, dass er sich über die Daten des Kontos Nr. römisch 40 “ bei der römisch 40 (gemeint: römisch 40 , im Folgenden: römisch 40 ) erkundigen möchte; insbesondere wolle er wissen, wer „unterschriftsberechtigt“ für dieses Konto sei. Mit E-Mail vom 06.12.2019 wies die belangte Behörde den 1.BF darauf hin, sollte er Auskunft über seine bei der XXXX gespeicherten Daten begehren, habe er einen diesbezüglichen Antrag direkt bei dieser (und nicht bei Datenschutzbehörde) einzubringen.Mit E-Mail vom 06.12.2019 wies die belangte Behörde den 1.BF darauf hin, sollte er Auskunft über seine bei der römisch 40 gespeicherten Daten begehren, habe er einen diesbezüglichen Antrag direkt bei dieser (und nicht bei Datenschutzbehörde) einzubringen. Mit weiterem E-Mail vom 06.12.2019 teilte der 1.BF der belangten Behörde mit, sich bereits an die XXXX gewendet zu haben; diese habe ihm jedoch nicht geantwortet. Er wolle wissen, was für Daten zu dem Konto „ XXXX “ bei der Bank gespeichert seien. Er sei als „Partner“ zu diesem Konto genannt worden und wolle wissen, wer zeichnungs- und vertretungsberechtigt für dieses Konto sei. Mit weiterem E-Mail vom 06.12.2019 teilte der 1.BF der belangten Behörde mit, sich bereits an die römisch 40 gewendet zu haben; diese habe ihm jedoch nicht geantwortet. Er wolle wissen, was für Daten zu dem Konto „ römisch 40 “ bei der Bank gespeichert seien. Er sei als „Partner“ zu diesem Konto genannt worden und wolle wissen, wer zeichnungs- und vertretungsberechtigt für dieses Konto sei. Mit (weiterem) E-Mail vom 06.12.2019 wies die belangte Behörde den 1.BF unter Hinweis auf Formulare der belangten Behörde darauf hin, dass er – sofern er bereits einen Antrag auf Auskunft an die Bank übermittelt habe und diese nicht innerhalb eines Monats reagiert habe – eine Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft
Mit (weiterem) E-Mail vom 06.12.2019 wies die belangte Behörde den 1.BF unter Hinweis auf Formulare der belangten Behörde darauf hin, dass er – sofern er bereits einen Antrag auf Auskunft an die Bank übermittelt habe und diese nicht innerhalb eines Monats reagiert habe – eine Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft
Mit E-Mail vom 06.12.2019 übermittelte der 1.BF der belangten Behörde ein ausgefülltes Beschwerdeformular nach §§ 44, 45 Datenschutzgesetz (DSG), mit welchem er Beschwerde gegen die die XXXX (Verantwortlicher/Beschwerdegegner) wegen Verletzung in seinem Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO erhob. Diesem ist zu entnehmen, dass er in den Jahren 2015, 2018 und 2019 einen diesbezüglichen Antrag auf Auskunft an die XXXX gestellt habe; dieser sei der Beschwerde in Kopie angeschlossen. Die XXXX habe auf seinen Antrag nicht innerhalb eines Monates reagiert. Mit E-Mail vom 06.12.2019 übermittelte der 1.BF der belangten Behörde ein ausgefülltes Beschwerdeformular nach Paragraphen 44, 45, Datenschutzgesetz (DSG), mit welchem er Beschwerde gegen die die römisch 40 (Verantwortlicher/Beschwerdegegner) wegen Verletzung in seinem Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO erhob. Diesem ist zu entnehmen, dass er in den Jahren 2015, 2018 und 2019 einen diesbezüglichen Antrag auf Auskunft an die römisch 40 gestellt habe; dieser sei der Beschwerde in Kopie angeschlossen. Die römisch 40 habe auf seinen Antrag nicht innerhalb eines Monates reagiert. Weiters legte er eine „Entbindungserklärung vom Bankgeheimnis
2 Z 5 BWG“ betreffend seine Person und XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin, 2.BF) sowie folgende E-Mail Korrespondenz (grob hinsichtlich Schreibfehler korrigiert) mit der XXXX vom 08.03.2018 vor: Weiters legte er eine „Entbindungserklärung vom Bankgeheimnis
Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 5, BWG“ betreffend seine Person und römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin, 2.BF) sowie folgende E-Mail Korrespondenz (grob hinsichtlich Schreibfehler korrigiert) mit der römisch 40 vom 08.03.2018 vor: 1.BF an XXXX (laut Homepage der XXXX Leiterin des Beschwerdemanagements: https://www. XXXX ): 1.BF an römisch 40 (laut Homepage der römisch 40 Leiterin des Beschwerdemanagements: https://www. römisch 40 ): „Bitte schreiben Sie die genaue Adresse, E-Mail-Adresse und den Namen der verantwortlichen Person von dem Betreibungsmanagement. Trotzdem warte ich auch von lhnen die Dokumenten, welche Sie von dem Betreibung bekommen werden …“. XXXX an den 1.BF: „Sehr geehrte Fam. XXXX , römisch 40 an den 1.BF: , „Sehr geehrte Fam. römisch 40 , wie ich lhnen gestern bereits mitgeteilt habe, bin ich für lhr Anliegen nicht zuständig. Da ihr Fall bereits gerichtsanhängig war und auch bereits abgeschlossen ist, müssen sie sich an die zuständige Abteilung (Betreibung und Sanierung) wenden. Zuständige Personen hiefür sind XXXX ).wie ich lhnen gestern bereits mitgeteilt habe, bin ich für lhr Anliegen nicht zuständig. Da ihr Fall bereits gerichtsanhängig war und auch bereits abgeschlossen ist, müssen sie sich an die zuständige Abteilung (Betreibung und Sanierung) wenden. Zuständige Personen hiefür sind römisch 40 ). … “ 1.BF an XXXX :1.BF an römisch 40 : „Sehr geehrte Frau Mag. XXXX !„Sehr geehrte Frau Mag. römisch 40 ! Wir haben schon mehrmals zu diesen Herrschaften gewendet. Diese Herrschaften haben nie die Unterlagen ausgegeben. Trotzdem schreiben wir zum letzten mal. Wenn wir bis nächste Woche keine Antwort, mit dem Unterlagen bekommen, so wende dann zu einem anderen Amt oder zum Polizei …“ E-Mail des 1.BF an XXXX :E-Mail des 1.BF an römisch 40 : „Sehr Geehrte Herr XXXX , sehr geehrtes Betreibungmanagement!„Sehr Geehrte Herr römisch 40 , sehr geehrtes Betreibungmanagement! Untergeschrieben, XXXX , leite ich für lhnen die E-Mail, die ich für die Frau. XXXX geschrieben habe. lch brauche alle Unterlagen, um welche ich gebeten habe. lch brauche im Sinne der AGB: Z.53.-Z.
2 DSG ausgeführten Beschwerde:Es fehlen folgende Elemente zu einer gesetzmäßig
Paragraph 24, Absatz 2, DSG ausgeführten Beschwerde:
Entspricht der Beschwerdegegner nicht oder nicht ausreichend diesem Antrag, kann erst dann Beschwerde bei der Datenschutzbehörde erhoben werden. Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdegegner
3 DSGVO innerhalb eines Monates nach Antragstellung dem Antrag zu entsprechen hat. Reagiert der Beschwerdegegner sohin nicht unverzüglich auf einen derartigen Antrag, sollte vor Erheben einer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde zumindest ein Monat nach Antragstellung zugewartet werden. Gegebenenfalls finden Sie ein Formular (Antrag
DSGVO auf Auskunft), welches Sie für die Stellung eines Antrags an den Beschwerdegegner zum Zweck der Ausübung Ihres Auskunftsrechts verwenden können, auf der Website der Datenschutzbehörde unter:Unter den von Ihnen übermittelten Beilagen liegt kein erkennbares Auskunftsbegehren nach Artikel 15, DSGVO an den Beschwerdegegner vor. Um bei der Datenschutzbehörde Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft erheben zu können ist zunächst ein Antrag auf Auskunft
Entspricht der Beschwerdegegner nicht oder nicht ausreichend diesem Antrag, kann erst dann Beschwerde bei der Datenschutzbehörde erhoben werden. Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdegegner
, Absatz 3, DSGVO innerhalb eines Monates nach Antragstellung dem Antrag zu entsprechen hat. Reagiert der Beschwerdegegner sohin nicht unverzüglich auf einen derartigen Antrag, sollte vor Erheben einer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde zumindest ein Monat nach Antragstellung zugewartet werden. Gegebenenfalls finden Sie ein Formular (Antrag
, DSGVO auf Auskunft), welches Sie für die Stellung eines Antrags an den Beschwerdegegner zum Zweck der Ausübung Ihres Auskunftsrechts verwenden können, auf der Website der Datenschutzbehörde unter: https://www.dsb.gv.at/dokumente. Wurde von Ihnen ein entsprechender Antrag auf Auskunft gem. Art. 15 DSGVO an den Beschwerdegegner gestellt, ist dieser der Datenschutzbehörde vorzulegen.Wurde von Ihnen ein entsprechender Antrag auf Auskunft gem. Artikel 15, DSGVO an den Beschwerdegegner gestellt, ist dieser der Datenschutzbehörde vorzulegen.
Diese Bestimmungen finden sich im 3. Hauptstück des DSG und sind anzuwenden auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs (vgl. §§ 36 ff DSG).Zudem erlaubt sich die Datenschutzbehörde darauf hinzuweisen, dass Sie für Ihre Eingabe das Formular für Beschwerden
Paragraphen 44 und 45 DSG verwendet. Diese Bestimmungen finden sich im 3. Hauptstück des DSG und sind anzuwenden auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs vergleiche Paragraphen 36, ff DSG). Bitte beheben Sie diese Mängel, indem Sie die Beschwerde nochmals verbessert einbringen oder ergänzen. Für die Erfüllung dieses Mangelbehebungsauftrags wird eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, ist
3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen.“Für die Erfüllung dieses Mangelbehebungsauftrags wird eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, ist
Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen.“ Mit E-Mail vom 31.01.2020 (von der belangten Behörde als „Schreiben vom 03.02.2020“ bezeichnet, weil dieses direkt an eine Mitarbeiterin der belangten Behörde gesendet wurde und erst am 03.02.2020 zum Zweck der Protokollierung an das allgemeine Postfach weitergeleitet wurde) legte der 1.BF von ihm sowie der 2.BF ausgefüllte Formulare „Antrag auf Auskunft
DSGVO“, nunmehr datiert mit 31.01.2020, gerichtet an den Verantwortlichen „ XXXX “, vor, in denen beide ausführen, dass sie die „Kontoart und die Kundennummer“ brauchen sowie die Daten über eine eventuelle „Schuld“ und die Daten über die verfügungsberechtigte Person. Sie hätten keine Kundennummer bei der XXXX ; trotzdem sei zu ihren Namen eine Kontonummer genannt worden ( XXXX ). Sie brauchen die Daten zu diesem Konto, zu ihrer Person und zu dem unterschriftsberechtigten Kontoinhaber. Weiters wollten sie wissen, wann dieses Konto eröffnet worden sei.Mit E-Mail vom 31.01.2020 (von der belangten Behörde als „Schreiben vom 03.02.2020“ bezeichnet, weil dieses direkt an eine Mitarbeiterin der belangten Behörde gesendet wurde und erst am 03.02.2020 zum Zweck der Protokollierung an das allgemeine Postfach weitergeleitet wurde) legte der 1.BF von ihm sowie der 2.BF ausgefüllte Formulare „Antrag auf Auskunft
, DSGVO“, nunmehr datiert mit 31.01.2020, gerichtet an den Verantwortlichen „ römisch 40 “, vor, in denen beide ausführen, dass sie die „Kontoart und die Kundennummer“ brauchen sowie die Daten über eine eventuelle „Schuld“ und die Daten über die verfügungsberechtigte Person. Sie hätten keine Kundennummer bei der römisch 40 ; trotzdem sei zu ihren Namen eine Kontonummer genannt worden ( römisch 40 ). Sie brauchen die Daten zu diesem Konto, zu ihrer Person und zu dem unterschriftsberechtigten Kontoinhaber. Weiters wollten sie wissen, wann dieses Konto eröffnet worden sei. In der Eingabe befindet sich weiters eine „Entbindungserklärung vom Bankgeheimnis gem. § 38 Abs 2 Z 5 BWG“, wobei sodann ein diesbezüglicher Vordruck handschriftlich ausgefüllt und unleserlich unterschrieben ist. Das Schreiben ist mit
1, Abs. 2 und Abs. 5 DSG sowie § 13 Abs. 3 AVG zurück. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des 1.BF
Paragraph 24, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, DSG sowie Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der 1.BF habe trotz gebotener Möglichkeit (in Form eines Mangelbehebungsauftrags) die festgestellten Mängel nicht beseitigt. Es fehle ein konkretes Vorbringen
2 Z 3 sowie § 24 Abs. 2 Z 6 DSG. Darüber hinaus mangle es an einem konkreten Vorbringen
2 Z 5 DSG (das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen). Es sei zu beachten, dass es sich bei der Einbringung einer Beschwerde an die belangte Behörde um einen förmlichen Rechtsschutzantrag handle, welcher ein entsprechendes Begehren zu enthalten habe.Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der 1.BF habe trotz gebotener Möglichkeit (in Form eines Mangelbehebungsauftrags) die festgestellten Mängel nicht beseitigt. Es fehle ein konkretes Vorbringen
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, sowie Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 6, DSG. Darüber hinaus mangle es an einem konkreten Vorbringen
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, DSG (das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen). Es sei zu beachten, dass es sich bei der Einbringung einer Beschwerde an die belangte Behörde um einen förmlichen Rechtsschutzantrag handle, welcher ein entsprechendes Begehren zu enthalten habe. Weiters sei
3 DSG einer Beschwerde gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Nur wenn der belangten Behörde der vollständige Antrag der betroffenen Person vorliege, könne diese überprüfen, ob der Verantwortliche dem Antrag vollständig im Sinne des Art. 12 Abs. 3 DSGVO entsprochen habe. Es gehe aus der Eingabe vom 03.02.2020 nicht hervor, ob der mit 31.01.2020 datierte Antrag auf Auskunft an den Beschwerdegegner übermittelt worden sei bzw. ob an den Beschwerdegegner jemals ein Antrag auf Auskunft
Weiters sei
Paragraph 24, Absatz 3, DSG einer Beschwerde gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Nur wenn der belangten Behörde der vollständige Antrag der betroffenen Person vorliege, könne diese überprüfen, ob der Verantwortliche dem Antrag vollständig im Sinne des Artikel 12, Absatz 3, DSGVO entsprochen habe. Es gehe aus der Eingabe vom 03.02.2020 nicht hervor, ob der mit 31.01.2020 datierte Antrag auf Auskunft an den Beschwerdegegner übermittelt worden sei bzw. ob an den Beschwerdegegner jemals ein Antrag auf Auskunft
Der gestellte Antrag sei in der vorliegenden Form nicht gesetzmäßig, weshalb die Beschwerde
3 AVG zurückzuweisen sei. Der gestellte Antrag sei in der vorliegenden Form nicht gesetzmäßig, weshalb die Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen sei. In der Folge richteten die BF weitere E-Mails an die belangte Behörde (E-Mail von 31.03.2020, 03.04.2020 und 07.04.2020) und überwiesen am 31.03.2020 eine Gebühr von 30,-- EUR mit dem Verwendungszweck „Beschwerdegebühr von XXXX “ an die belangte Behörde:In der Folge richteten die BF weitere E-Mails an die belangte Behörde (E-Mail von 31.03.2020, 03.04.2020 und 07.04.2020) und überwiesen am 31.03.2020 eine Gebühr von 30,-- EUR mit dem Verwendungszweck „Beschwerdegebühr von römisch 40 “ an die belangte Behörde: E-Mail vom 31.03.2020: „Sehr Geehrte Frau XXXX , Sehr Geehrte DSB !„Sehr Geehrte Frau römisch 40 , Sehr Geehrte DSB ! Untergeschriebenen, Frau XXXX , Adresse: XXXX , im Anhang schicken wir für Sie, für den DSB eingezahlte übergewiesene Beschwerdegebühr.Untergeschriebenen, Frau römisch 40 , Adresse: römisch 40 , im Anhang schicken wir für Sie, für den DSB eingezahlte übergewiesene Beschwerdegebühr. Wir möchten alle Daten mit der Konto: XXXX bei der XXXX bekommen. Wir möchten wissen ob mit unseren Personen in Zusammenhang, unsere persönlichen Daten zu diesen Konto zugeordnet sind?Wir möchten alle Daten mit der Konto: römisch 40 bei der römisch 40 bekommen. Wir möchten wissen ob mit unseren Personen in Zusammenhang, unsere persönlichen Daten zu diesen Konto zugeordnet sind? Wir möchten wissen wenn ja, dann wie es gemacht geworden ist, und ab wann? Wenn ja, dann brauchen wir das Kontovertrag und unsere Muster Unterschriften. Wir brauchen die Daten von den Unterschriftberechtigten Person zu diesem Konto. Wir brauchen unsere Zustimmungen zu diesem Konto. Wenn jemand der Kontoinhaber zu diesem Konto genannt ist, wir brauchen auch eine Benachrichtigung darüber, wer diese Person ist. …“ E-Mail vom 03.04.2020: „Sehr Geehrte DSB , Sehr Geehrte Frau XXXX !„Sehr Geehrte DSB , Sehr Geehrte Frau römisch 40 ! Die untegerschriebenen XXXX , Adresse : XXXX , möchten die von uns zu Ihnen geschickten Anträge auf Auskunft Art 15 DSGVO ergänzen.Die untegerschriebenen römisch 40 , Adresse : römisch 40 , möchten die von uns zu Ihnen geschickten Anträge auf Auskunft Artikel 15, DSGVO ergänzen. Wir brauchen zu den Kredit Konto Nummer: XXXX gehörende Girokonto Nummer. Wir möchten wissen, ob an unsere Nahme bei der XXXX ein Girokonto, mit einem Kontovertrag und mit einem Kundennummer geführt ist?Wir brauchen zu den Kredit Konto Nummer: römisch 40 gehörende Girokonto Nummer. Wir möchten wissen, ob an unsere Nahme bei der römisch 40 ein Girokonto, mit einem Kontovertrag und mit einem Kundennummer geführt ist? Wenn ja, dann brauchen wir die Daten, und das Kontovertrag. Wenn nicht, dann brauchen wir die Daten darüber, wer ein Girokonto zu dem Kreditkonto hat? Wir möchten auch wissen, wer zu dem Konto: XXXX geordnet ist, und was für eine Kontonummer es ist?Wenn ja, dann brauchen wir die Daten, und das Kontovertrag. Wenn nicht, dann brauchen wir die Daten darüber, wer ein Girokonto zu dem Kreditkonto hat? Wir möchten auch wissen, wer zu dem Konto: römisch 40 geordnet ist, und was für eine Kontonummer es ist? XXXX “. römisch 40 “. E-Mail vom 07.04.2020: Sehr Geehrte DSB, Sehr geehrte Frau XXXX !Sehr Geehrte DSB, Sehr geehrte Frau römisch 40 ! Bezugsnehmend an den Bescheid, GZ: D124.1838, 2020 -
Abs 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Bescheid erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Bescheid erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Da aber mit dem bekämpften Bescheid nur die Datenschutzbeschwerde des 1.BF XXXX zurückgewiesen wurde, ist lediglich dieser beschwerdelegitimiert. Soweit die Beschwerde durch XXXX erhoben wurde, war diese daher zurückzuweisen.Da aber mit dem bekämpften Bescheid nur die Datenschutzbeschwerde des 1.BF römisch 40 zurückgewiesen wurde, ist lediglich dieser beschwerdelegitimiert. Soweit die Beschwerde durch römisch 40 erhoben wurde, war diese daher zurückzuweisen. Zu 2. Art. 15. DSGVO:Artikel 15, DSGVO:
Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Das Recht auf Auskunft nach Art 15 ist zentraler Bestandteil des Selbstdatenschutzes und ermöglicht der betroffenen Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten zu erfahren, insb ob und welche Daten der Verantwortliche über sie verarbeitet, und ob dies rechtmäßig geschieht (ErwGr 63 S 1) (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO, Rz 1 (Stand 1.10.2018, rdb.at).Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15, ist zentraler Bestandteil des Selbstdatenschutzes und ermöglicht der betroffenen Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten zu erfahren, insb ob und welche Daten der Verantwortliche über sie verarbeitet, und ob dies rechtmäßig geschieht (ErwGr 63 S 1) (Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15, DSGVO, Rz 1 (Stand 1.10.2018, rdb.at). Gem Art 15 hat nur die betroffene Person ein Recht auf Auskunft, welches sie geltend machen muss. Gem Artikel 15, hat nur die betroffene Person ein Recht auf Auskunft, welches sie geltend machen muss. Die betroffene Person muss ihren Anspruch auf Auskunft dem Verantwortlichen gegenüber geltend machen (Art 15 Abs 1). Die betroffene Person muss ihren Anspruch auf Auskunft dem Verantwortlichen gegenüber geltend machen (Artikel 15, Absatz eins,).
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, der Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren. Laut VwGH sollen die Parteien vor Rechtsnachteilen geschützt werden, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (Hengstschläger/Leeb, AVG I, § 13 Rz 25 mwN).Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, der Partei Gelegenheit zu geben, allfällige Mängel in schriftlichen Anbringen zu korrigieren. Laut VwGH sollen die Parteien vor Rechtsnachteilen geschützt werden, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins, Paragraph 13, Rz 25 mwN). Die Behörde darf nur dann
3 vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Dazu zählen Formgebrechen (zB: das Fehlen von notwendigen Beilagen, die fehlerhafte Parteienbezeichnung) aber auch Inhaltsmängel (zB. das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages). Von Mängeln sind auch sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Es kann sich bei einem Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, als um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine „äußere“ Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst oder überhaupt nicht behoben werden kann (wie oben, Rz 27 mwN).Die Behörde darf nur dann
Paragraph 13, Absatz 3, vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Dazu zählen Formgebrechen (zB: das Fehlen von notwendigen Beilagen, die fehlerhafte Parteienbezeichnung) aber auch Inhaltsmängel (zB. das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages). Von Mängeln sind auch sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Es kann sich bei einem Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, als um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine „äußere“ Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst oder überhaupt nicht behoben werden kann (wie oben, Rz 27 mwN). Ist ein Anbringen iSd mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erlassen oder die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen. Die Zurückweisung des Antrages ist nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller die Verbesserung nachweislich aufgetragen hat (wie oben, Rz 28). Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art der zu behebenden Mängel ab (wie oben, Rz 29). Kommt der Einschreiter dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Gänze nach, so ist die Behörde befugt, das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen. Die nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages ist der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen. Im Beschwerdeverfahren über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides kann die Behebung des Mangels nicht mehr nachgeholt werden (wie oben, Rz 30). Eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde hat
2 DSG zu enthalten: Eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde hat
Paragraph 24, Absatz 2, DSG zu enthalten:
3 DSG sind einer Beschwerde gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.
Paragraph 24, Absatz 3, DSG sind einer Beschwerde gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten. Diese Unterstützung entspricht inhaltlich und umfänglich der
AB 2018). Diese umfasst aber nur die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen, jedoch keine umfassenden Rechtsbelehrungen (Pollirer/Weiss/Knyrim/Haidinger, DSG 4. Auflage, § 24 DSG, Anm 11., rdb.at).Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten. Diese Unterstützung entspricht inhaltlich und umfänglich der
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu leistenden Manuduktionspflicht (ErläutAB 2018). Diese umfasst aber nur die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen, jedoch keine umfassenden Rechtsbelehrungen (Pollirer/Weiss/Knyrim/Haidinger, DSG
Abs 3 DSG ist – wie dargestellt - einer Beschwerde gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Daraus ergibt sich eine Vorlagepflicht der Vorkorrespondenz, und zwar der Dokumente, die zum Nachweis der Ausübung des geltend gemachten Rechts vor Beschwerdeerhebung dienen. Dies zählt ausdrücklich zum gesetzlich gebotenen Mindestinhalt einer Beschwerde (Thiele Wagner in Thiele Wagner, Praxiskommentar zum DSG § 24 Rz 38, Stand 1.1.2020).
Paragraph 24, Absatz 3, DSG ist – wie dargestellt - einer Beschwerde gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Daraus ergibt sich eine Vorlagepflicht der Vorkorrespondenz, und zwar der Dokumente, die zum Nachweis der Ausübung des geltend gemachten Rechts vor Beschwerdeerhebung dienen. Dies zählt ausdrücklich zum gesetzlich gebotenen Mindestinhalt einer Beschwerde (Thiele Wagner in Thiele Wagner, Praxiskommentar zum DSG Paragraph 24, Rz 38, Stand 1.1.2020). Bei einem Auskunftsbegehren handelt es sich um eine empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung. Das Begehren muß, um Rechtswirkungen zu entfalten, somit dem Verantwortlichen zugegangen sein. … Ein Auskunftsbegehren ist daher nur wirksam zugegangen, wenn es den Verantwortlichen erreicht und sich in seinem Verfügungsbereich befindet. Die betroffene Person hat einzig dafür Sorge zu tragen, dass der Antrag nachweislich in den Machtbereich des Verantwortlichen gelangt (Thiele Wagner in Thiele/Wagner, wie oben, Rz 71 und 72). Schon mangels Vorlage einer den dargestellten Anforderungen genügenden Aufforderung des 1.BF gegenüber der XXXX war die belangte Behörde zum Mangelbehebungsauftrag berechtigt und verpflichtet.Schon mangels Vorlage einer den dargestellten Anforderungen genügenden Aufforderung des 1.BF gegenüber der römisch 40 war die belangte Behörde zum Mangelbehebungsauftrag berechtigt und verpflichtet. Der 1.BF hat diesem durch die Vorlage vom 31.01.2020 nicht entsprochen: Wie oben dargestellt, folgte auf den Mangelbehebungsauftrag das oben dargestellte E-Mail vom 31.01.2020, das u.a. namens der BF einen formularmäßigen „Antrag auf Auskunft
DSGVO“, gerichtet an den Verantwortlichen „ XXXX “ enthält, in dem beide ausführen, dass sie die „Kontoart und die Kundennummer“ brauchen, ebenso die Daten über eine eventuelle „Schuld“ und über die verfügungsberechtigte Person. Wie oben dargestellt, folgte auf den Mangelbehebungsauftrag das oben dargestellte E-Mail vom 31.01.2020, das u.a. namens der BF einen formularmäßigen „Antrag auf Auskunft
, DSGVO“, gerichtet an den Verantwortlichen „ römisch 40 “ enthält, in dem beide ausführen, dass sie die „Kontoart und die Kundennummer“ brauchen, ebenso die Daten über eine eventuelle „Schuld“ und über die verfügungsberechtigte Person. In dieser Eingabe samt den übermittelten Beilagen liegt selbst unter Außerachtlassung der zeitlichen Komponente der an die XXXX gerichteten Ersuchen (2015 bzw November 2017 im Verhältnis zur Beschwerdeerhebung an die Datenschutzbehörde im November 2019) kein taugliches Verlangen iSd Art 15 Abs 1 DSGVO:In dieser Eingabe samt den übermittelten Beilagen liegt selbst unter Außerachtlassung der zeitlichen Komponente der an die römisch 40 gerichteten Ersuchen (2015 bzw November 2017 im Verhältnis zur Beschwerdeerhebung an die Datenschutzbehörde im November 2019) kein taugliches Verlangen iSd Artikel 15, Absatz eins, DSGVO: Es ist dem 1.BF auch im Rahmen des Mangelbehebungsverfahrens nicht gelungen darzustellen, dass er ein Auskunftsbegehren hinsichtlich der ihn betreffenden personenbezogenen Daten an die XXXX gerichtet hat. Die belangte Behörde hat in ihrem Mangelbehebungsauftrag den 1.BF dazu ausreichend angeleitet. Allfälligen Sprachschwierigkeiten hätte der 1.BF durch Veranlassung der Übersetzung in seinem Bereich Rechnung tragen können.Es ist dem 1.BF auch im Rahmen des Mangelbehebungsverfahrens nicht gelungen darzustellen, dass er ein Auskunftsbegehren hinsichtlich der ihn betreffenden personenbezogenen Daten an die römisch 40 gerichtet hat. Die belangte Behörde hat in ihrem Mangelbehebungsauftrag den 1.BF dazu ausreichend angeleitet. Allfälligen Sprachschwierigkeiten hätte der 1.BF durch Veranlassung der Übersetzung in seinem Bereich Rechnung tragen können. Zur Bescheidbeschwerde: Unklar blieb zunächst auch, ob in einem der E-Mails vom 3.4.2020 („…eingezahlte Beschwerdegebühr“), vom 7.4.2020 („… möchten wir die Anträge auf Auskunft Art 15 DSGVO ergänzen“) und vom 7.4.2020 (augenscheinlich bezogen auf den Mangelbehebungsauftrag) eine Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid vom 02.03.2020 zu erblicken ist. Unklar blieb zunächst auch, ob in einem der E-Mails vom 3.4.2020 („…eingezahlte Beschwerdegebühr“), vom 7.4.2020 („… möchten wir die Anträge auf Auskunft Artikel 15, DSGVO ergänzen“) und vom 7.4.2020 (augenscheinlich bezogen auf den Mangelbehebungsauftrag) eine Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid vom 02.03.2020 zu erblicken ist. Über weiteren Mangelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom 8.4.2020, bezeichnet als „Fragen zu den Schreiben vom 31.3.2020, vom 3.4.2020 und 7.4.2020“, ergingen innerhalb der gesetzten 3-wöchigen Frist die E-Mails vom 10.4.2020 und vom 15.4.2020, wobei sich aus jenem vom 10.4.2020 ergibt, dass die BF „Bescheidbeschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid“ erheben wollen. Keinem der genannten E-Mails sind aber konkrete Argumente betreffend die rechtlich allein relevante Frage zu entnehmen, ob die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde zu Recht zurückgewiesen hat, mithin die Datenschutzbeschwerde selbst bzw nach erfolgter Eingabe nach dem Mangelbehebungsauftrag nach wie vor nicht tauglich iSd § 24 DSG war.Keinem der genannten E-Mails sind aber konkrete Argumente betreffend die rechtlich allein relevante Frage zu entnehmen, ob die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde zu Recht zurückgewiesen hat, mithin die Datenschutzbeschwerde selbst bzw nach erfolgter Eingabe nach dem Mangelbehebungsauftrag nach wie vor nicht tauglich iSd Paragraph 24, DSG war. Im Wesentlichen wiederholen die BF die auf das genannte Konto bezogenen Anfragen. Wie oben dargestellt, war die belangte Behörde zum gegenständlichen Mangelbehebungsauftrag berechtigt. Dieser wurde durch den 1.BF nicht hinreichend erfüllt, insbesondere hinsichtlich Vorlage des zu Grunde liegenden Auskunftsverlangens. Da der 1.BF weder Umstände darlegt, die den Mangel als beseitigt erscheinen lassen, noch solche Umstände aus dem Akt ersichtlich sind, kommt den dargestellten als Beschwerde zu deutenden Eingaben keine Berechtigung zu. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass diverse Mängel im Vorbringen des 1.BF möglicherweise auf dessen nicht ausreichende Sprachkundigkeit zurückzuführen sind. Dies steht jedoch einer Zurückweisung seines Anbringens nicht entgegen, zumal ihm – neben der Bevollmächtigung einer sprachkundigen Person -
DSGVO auch die Möglichkeit offen gestanden wäre, sich an die ungarische Datenschutzbehörde zu wenden. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass diverse Mängel im Vorbringen des 1.BF möglicherweise auf dessen nicht ausreichende Sprachkundigkeit zurückzuführen sind. Dies steht jedoch einer Zurückweisung seines Anbringens nicht entgegen, zumal ihm – neben der Bevollmächtigung einer sprachkundigen Person -
, DSGVO auch die Möglichkeit offen gestanden wäre, sich an die ungarische Datenschutzbehörde zu wenden. Die belangte Behörde ist ihrer Manuduktionspflicht hinreichend nachgekommen, zumal sie – wie im wiedergegebenen Verfahrensgang erkennbar – den 1.BF bei der Einbringung der Beschwerde bzw. bei der Vornahme diverser Verfahrenshandlungen umfassend unterstützt hat. Zu 3.: Alle hier genannten Eingaben erfolgten an das BVwG bzw Mitarbeiter des BVwG per E-Mail. Nach § 1 Abs 1 der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Dieser Umstand ist auf der Webseite des BVwG im Zusammenhang mit der E-Mail-Adresse des BVwG deutlich ersichtlich. Nach Paragraph eins, Absatz eins, der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Dieser Umstand ist auf der Webseite des BVwG im Zusammenhang mit der E-Mail-Adresse des BVwG deutlich ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des VwGH bedarf es bei ungeachtet dieser Bestimmung per E-Mail an das BVwG bzw dessen Mitarbeiter gesendeten Aktenstücken keines Verbesserungsverfahrens vor Zurückweisung. Die genannten insoferne unzulässigen Eingaben waren daher zurückzuweisen. Einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 24 VwGVG bedurfte es nicht, zumal der maßgebliche Sachverhalt nach der Aktenlage feststeht. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Ein sachverhaltsbezogenes Vorbringen, das über den unstrittig aus dem Akt ersichtlichen Sachverhalt hinausgeht, wurde nicht erstattet.Einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 24, VwGVG bedurfte es nicht, zumal der maßgebliche Sachverhalt nach der Aktenlage feststeht. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Ein sachverhaltsbezogenes Vorbringen, das über den unstrittig aus dem Akt ersichtlichen Sachverhalt hinausgeht, wurde nicht erstattet. Die Revision ist nicht zulässig, weil eine klare Rechtslage vorliegt, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W274.2231464.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.