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{'item': 'G306 2256272-1'}

Obsah (19)Art. 133§ 67§ 70§§ 15§ 307§ 146§ 2§ 52§ 61§ 66§ 53§§ 51§ 54§ 8§ 31§ 53aArt. 27Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2023 GeschäftszahlG306 2256272-1 Spruch, G306 2256272-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 26.04.2022, wurde der BF anlässlich seiner Verurteilung durch das LG XXXX zu einer 10-monatigen bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn eingeleitet worden sei. Zudem wurde der BF zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert.
  2. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 26.04.2022, wurde der BF anlässlich seiner Verurteilung durch das LG römisch 40 zu einer 10-monatigen bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn eingeleitet worden sei. Zudem wurde der BF zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert.
  3. Mit per E-Mail am 06.05.2022 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz gab der BF eine Stellungnahme ab.
  4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 25.05.2022, wurde gegen den BF

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und dem BF

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).3. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 25.05.2022, wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Mit per E-Mail am 17.06.2022 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  2. Mit per E-Mail am 17.06.2022 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurden die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Behebung des angefochtenen Bescheids, in eventu die Reduzierung der Befristung des Aufenthaltsverbotes, die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde sowie die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 22.06.2022 vorgelegt, und langten am 24.06.2022 ein.
  4. Am 20.12.2022 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und eine Vertreterin seiner RV persönlich teilnahmen.
  5. Am 20.12.2022 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und eine Vertreterin seiner Regierungsvorlage persönlich teilnahmen. Die belangte Behörde wurde korrekt geladen, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist rumänischer Staatsangehöriger, ledig, gesund und arbeitsfähig. Die Muttersprache des BF ist rumänisch. Der BF besuchte in Rumänien 8 Jahre lang die Hauptschule sowie drei Jahre lang das Gymnasium und reiste am 26.03.2015 nach Österreich ein, wo er sich seither durchgehend aufhält. Der BF weist von 26.03.2015 bis 23.12.2021 sowie seit 28.03.2022 Wohnsitzmeldungen in Österreich auf. Am 29.05.2015 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung „Familienangehöriger“ ausgestellt und geht der BF seit 17.07.2015, wiederholt unterbrochen durch Bezüge von Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung, Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. Aktuell ist der BF seit 01.05.2022 bei XXXX , in XXXX , geringfügig beschäftigt und bezieht zudem seit XXXX .2022 Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung. Am 29.05.2015 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung „Familienangehöriger“ ausgestellt und geht der BF seit 17.07.2015, wiederholt unterbrochen durch Bezüge von Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung, Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. Aktuell ist der BF seit 01.05.2022 bei römisch 40 , in römisch 40 , geringfügig beschäftigt und bezieht zudem seit römisch 40 .2022 Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung. Im Bundesgebiet halten sich eine Tante, ein Onkel und drei Cousinen des BF auf, zu jenen er regelmäßigen Kontakt hält und pflegt der BF soziale Kontakte in Österreich. Die Kernfamilie des BF hält sich im Herkunftsstaat des BF auf und steht er mit dieser im regelmäßigen Kontakt. Der Vater des BF, XXXX , geb. XXXX , StA: Rumänien, hielt sich von 30.04.2015 bis 17.08.2020 sowie von 29.04.2022 bis 14.06.2022 im Bundesgebiet auf und ging dieser in den Zeiträumen 01.05.2016 bis 12.08.2016, 07.04.2017 bis 27.02.2019 und 26.04.2022 bis 19.05.2022 beinahe durchgehend Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. In den Zeiträumen 01.09.2016 bis 28.02.2017, 16.03.2017 bis 12.07.2017 und 31.03.2018 bis 31.5.2018 bezog der Vater des BF jedoch Mindestsicherung. Der BF lebte mit seinem Vater von 15.10.2015 24.05.2016 und von 29.04.2022 bis 14.06.2022 im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Der Vater des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Rumänien, hielt sich von 30.04.2015 bis 17.08.2020 sowie von 29.04.2022 bis 14.06.2022 im Bundesgebiet auf und ging dieser in den Zeiträumen 01.05.2016 bis 12.08.2016, 07.04.2017 bis 27.02.2019 und 26.04.2022 bis 19.05.2022 beinahe durchgehend Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. In den Zeiträumen 01.09.2016 bis 28.02.2017, 16.03.2017 bis 12.07.2017 und 31.03.2018 bis 31.5.2018 bezog der Vater des BF jedoch Mindestsicherung. Der BF lebte mit seinem Vater von 15.10.2015 24.05.2016 und von 29.04.2022 bis 14.06.2022 im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Der BF war zwischen 2017 und 2019 Mitglied der „ XXXX “, weist darüber hinaus jedoch keine Mitgliedschaften in Vereinen auf. Der BF war zwischen 2017 und 2019 Mitglied der „ römisch 40 “, weist darüber hinaus jedoch keine Mitgliedschaften in Vereinen auf. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF einen Deutschsprachkurs besucht und/oder eine Deutschsprachprüfung absolviert hat. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wurde der BF wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt

§§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs. 1 St

GB, sowie der Vergehen der Bestechung

§ 307Abs. 1 erster Fall St

GB und des Betruges

§ 146St

GB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2021, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, wurde der BF wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt

Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB, sowie der Vergehen der Bestechung

Paragraph 307, Absatz eins, erster Fall StGB und des Betruges

Paragraph 146, StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der BF wurde mit besagtem Urteil für schuldig befunden, er habe A. Am XXXX .2021 in XXXX A. Am römisch 40 .2021 in römisch 40 I. Versucht, einen Beamten, und zwar einen Soldaten des österreichischen Bundesheers im Grenzeinsatz, dazu zu bestimmen (§ 12 zweiter Fall StGB), dass dieser mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, und zwar die Republik Österreich an ihrem Recht auf Regelung von gesundheits- und sanitätspolizeilichen Maßnahmen betreffend die Einreise in das österreichische Bundesgebiet zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (§ 1 Abs. 1 der COVID-19-Einreise-Verordnung), seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, nämlich die Einhaltung der Einreisebestimmungen nach der geltenden COVID-Verordnung pflichtgemäß zu kontrollieren, dadurch wissentlich missbraucht, dass er den zur Kontrolle angehaltenen BF samt seinen im Fahrzeug befindlichen Brüdern, welche alle keine ausreichenden Reisedokumente

der Corona-Einreisebestimmungen bei sich hatten, gegen Bezahlung eines Geldbetrages von EUR 50,- ohne Auferlegung einer Quarantäne-Verpflichtung von Ungarn nach Österreich einreisen lässt, indem er dem genannten Soldaten, der ihn bereits auf die unzureichenden Reisedokumente hingewiesen hatte, für die Nichtbeachtung der Corona-Einreisebestimmungen im konkreten Anlassfall mit den Worten „Lass mich [sic!] in fahren“ den genannten Geldbetrag anbot, wobei der Versuch scheiterte, weil der genannte Soldat seinen Vorgesetzten rief und den Geldbetrag nicht annahm;römisch eins. Versucht, einen Beamten, und zwar einen Soldaten des österreichischen Bundesheers im Grenzeinsatz, dazu zu bestimmen (Paragraph 12, zweiter Fall StGB), dass dieser mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, und zwar die Republik Österreich an ihrem Recht auf Regelung von gesundheits- und sanitätspolizeilichen Maßnahmen betreffend die Einreise in das österreichische Bundesgebiet zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Paragraph eins, Absatz eins, der COVID-19-Einreise-Verordnung), seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, nämlich die Einhaltung der Einreisebestimmungen nach der geltenden COVID-Verordnung pflichtgemäß zu kontrollieren, dadurch wissentlich missbraucht, dass er den zur Kontrolle angehaltenen BF samt seinen im Fahrzeug befindlichen Brüdern, welche alle keine ausreichenden Reisedokumente

der Corona-Einreisebestimmungen bei sich hatten, gegen Bezahlung eines Geldbetrages von EUR 50,- ohne Auferlegung einer Quarantäne-Verpflichtung von Ungarn nach Österreich einreisen lässt, indem er dem genannten Soldaten, der ihn bereits auf die unzureichenden Reisedokumente hingewiesen hatte, für die Nichtbeachtung der Corona-Einreisebestimmungen im konkreten Anlassfall mit den Worten „Lass mich [sic!] in fahren“ den genannten Geldbetrag anbot, wobei der Versuch scheiterte, weil der genannte Soldat seinen Vorgesetzten rief und den Geldbetrag nicht annahm; II. Durch das unter Punkt I. beschriebene Verhalten einem Amtsträger, und zwar einem Soldaten des österreichischen Bundesheeres im Grenzeinsatz, für die pflichtwidrige Unterlassung eines Amtsgeschäftes, nämlich die Nichtbeachtung der Corona-Einreisebestimmungen im konkreten Anlassfall, einen Vorteil, und zwar einen Geldbetrag von EUR 50,- für ihn oder einen Dritten angeboten;römisch zwei. Durch das unter Punkt römisch eins. beschriebene Verhalten einem Amtsträger, und zwar einem Soldaten des österreichischen Bundesheeres im Grenzeinsatz, für die pflichtwidrige Unterlassung eines Amtsgeschäftes, nämlich die Nichtbeachtung der Corona-Einreisebestimmungen im konkreten Anlassfall, einen Vorteil, und zwar einen Geldbetrag von EUR 50,- für ihn oder einen Dritten angeboten; B. Im Zeitraum von Jänner 2021 und Mai 2021 in XXXX mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet, die diesen am Vermögen schädigte, und zwar indem er Sozialleistungen im Ausmaß von EUR 940,- bezog, obwohl er sich im angeführten Zeitraum 31 Tage nicht im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten und seinen Auslandsaufenthalt – entgegen der diesbezüglich bestehenden Verpflichtung – dem AMS nicht gemeldet hat, sodass Sozialleistungen in der Höhe von EUR 940,- an ihn ausbezahlt wurden, zu deren Bezug er unter Berücksichtigung seiner Abwesenheit aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht berechtigt gewesen wäre, wodurch das XXXX im genannten Betrag am Vermögen geschädigt wurde.B. Im Zeitraum von Jänner 2021 und Mai 2021 in römisch 40 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet, die diesen am Vermögen schädigte, und zwar indem er Sozialleistungen im Ausmaß von EUR 940,- bezog, obwohl er sich im angeführten Zeitraum 31 Tage nicht im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten und seinen Auslandsaufenthalt – entgegen der diesbezüglich bestehenden Verpflichtung – dem AMS nicht gemeldet hat, sodass Sozialleistungen in der Höhe von EUR 940,- an ihn ausbezahlt wurden, zu deren Bezug er unter Berücksichtigung seiner Abwesenheit aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht berechtigt gewesen wäre, wodurch das römisch 40 im genannten Betrag am Vermögen geschädigt wurde. Als mildernd wurden das reumütige Geständnis, der ordentliche Lebenswandel sowie die Schadensgutmachung, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen und eines Verbrechens gewertet. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Der BF bereut seine Straftaten und hat sich seit seiner letzten Tat im Mai 2021 wohlverhalten.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  3. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  4. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und abgehaltenen mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Die Feststellungen zur angeführten Identität des BF (Name und Geburtsdatum) sowie dessen Staatbürgerschaft beruhen auf den konkreten Angaben des BF welche sich mit den Eintragungen in den öffentlichen Registern (Melderegister, Fremdenregister und Sozialversicherungsdatenbank) decken. Ferner wurden besagte Feststellungen auch vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffen und vom BF in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Darüber hinaus gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, gesund und ledig zu sein, über die oben genannten Angehörigen im Bundesgebiet und in Rumänien zu verfügen, zu diesen Kontakt zu halten, muttersprachlich rumänisch zu sprechen, aktuell keinem Verein anzugehören und im Herkunftsstaat die Schule besucht zu haben. Durch Einsichtnahme in das Zentralen Melderegister konnten die Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich festgestellt werden und erschließen sich der durchgehende Aufenthalt des BF in Österreich aus einer Zusammenschau der Melde- und Erwerbszeiten des BF und dessen konkreten Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach der BF im Jahr 2015 in das Bundesgebiet eingereist sei und im Zeitraum 23.12.2021 bis 28.03.2022 unangemeldet bei einem Freund in Österreich Unterkunft genommen habe. Vor dem Hintergrund, dass der BF im Zeitraum 25.02.2022 bis 22.05.2022 einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen ist, kann dem Vorbringen des BF, im besagten Zeitraum in Österreich aufhältig jedoch nicht gemeldet gewesen zu sein, Glauben geschenkt werden. Es wiederspräche der Logik einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen und gleichzeitig in Rumänien aufhältig sein zu können, zumal die dabei vom BF dazu regelmäßig zurückzulegende Wegstrecke in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht außer Verhältnis stünde und wohl kaum bewerkstellig bar wäre. Durch Einsichtnahme in das Fremdenregister konnte die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung an den BF ermittelt werden und lassen sich einem Sozialversicherungsauszug die Erwerbstätigkeiten sowie die Bezugszeiten von Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung entnommen werden. Die Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich aus seinem festgestellten Gesundheitszustand, sowie dem Umstand, dass er wiederholt Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist und aktuell wieder erwerbstätig ist. Zudem wurde vom BF das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit bzw. das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher die Arbeitsfähigkeit des BF in Zweifel ziehen könnte vorgebracht. Die ehemalige Mitgliedschaft in der „ XXXX “ in XXXX , beruht auf einer in Vorlage gebrachten Bestätigung derselben vom 09.06.
  5. (siehe AS 139) und ergibt sich die Nichtfeststellbarkeit der Absolvierung eines Deutschkurses und/oder einer Deutschprüfung auf der Nichtvorlage einer entsprechenden Bestätigung durch den BF. Die ehemalige Mitgliedschaft in der „ römisch 40 “ in römisch 40 , beruht auf einer in Vorlage gebrachten Bestätigung derselben vom 09.06.
  6. (siehe AS 139) und ergibt sich die Nichtfeststellbarkeit der Absolvierung eines Deutschkurses und/oder einer Deutschprüfung auf der Nichtvorlage einer entsprechenden Bestätigung durch den BF. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF samt den näheren Ausführungen zu seinen Straftaten sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Taten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils. Bis auf die der besagten Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten konnte keine weiteren strafgerichtlichen Verfehlungen des BF festgestellt werden. Der Aufenthalt des Vaters des BF in Österreich lässt sich anhand seiner Wohnsitzmeldungen im Zentralen Melderegister sowie den in einem entsprechenden Sozialversicherungsauszug ersichtlichen Erwerbszeiten sowie Zeiten des Bezuges von Mindestsicherung desselben im Bundesgebiet ermitteln. Ferner scheint im Zentralen Melderegister im oben genannten Zeitraum eine gemeinsame Wohnsitzmeldung des BF und dessen Vater in Österreich auf. Der BF nahm zu seinen Straftaten in der mündlichen Verhandlung Stellung und entschuldigte sich letztlich für seine Handlungen. Der BF ließ dabei erkennen, dass er seine Taten bereut und sich zukünftig bemüht zeigen wird, ein straffreies Leben zu führen. Abschließend ist festzuhalten, dass der BF während der mündlichen Verhandlung durchwegs einen glaubwürdigen Eindruck vermittelte. Er konnte die ihm gestellten Fragen ohne Zögern konkret und widerspruchsfrei beantworten und ließen sich letztlich keine Anhaltspunkte feststellen, die nahelegen könnten, dass der BF die Unwahrheit gesagt hätte.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  8. Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.1.1.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jede Person die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 3.1.1.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jede Person die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als Staatsangehöriger von Rumänien ist sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Der BF als Staatsangehöriger von Rumänien ist sohin EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.2. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:3.1.2. Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet: „§ 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet wie folgt: § 53a.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger

§ 51Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

§ 51Abs.

2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern

§ 51Abs.

1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht

Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht

Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5)Ist der EWR-Bürger

§ 51Abs.

1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er

Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

(5)Ist der EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er

Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

  1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
  2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
  3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat. Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet: „§ 52.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„§ 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53
  1. a)sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
  2. a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
  3. b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
  4. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen

Abs. 1.

(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen

Absatz eins, Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet: „§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.“

§ 31Abs.

1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind. 3.1.

  1. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen stattzugeben: 3.1.3.
  2. Der BF hält sich seit 26.03.2015 durchgehend in Österreich auf, und geht seit 17.07.2015, wiederholt unterbrochen durch Bezüge von Leistungen der staatlichen Arbeitslosenversicherung, Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach. Zudem wurde dem BF am 29.05.2015 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt und hielt sich der Vater des BF von 30.04.201517.08.2020 und von 29.04.2022 bis 14.06.2022ebenfalls im Bundesgebiet auf, welcher – abgesehen von dreimaligen Bezugszeiten der Mindestsicherung – ebenfalls wiederholt Erwerbstätigkeiten nachging. Unter Berücksichtigung der Erwerbszeiten des BF in Österreich, den gemeinsamen Aufenthaltszeiten des BF und seines Vaters im Bundesgebiet sowie dem Umstand, dass die wiederholten Anstellungen des BF darauf schließen lassen, dass dieser durchgehend gewillt war einer Arbeit in Österreich nachzugehen und die ernsthafte und – wie die wiederholten Anstellungen des BF zeigen – nicht aussichtlose Arbeitssuche ebenfalls ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu vermitteln vermag (vgl. VwGH 26.02.2013, 2010/22/0104), und auch in Zeiten der Erwerbslosigkeit im unmittelbaren Anschluss an eine Beschäftigung die Erwerbstätigeneigenschaft des BF nicht per se verloren geht (vgl. § 51 Abs. 2 NAG) kann der BF mittlerweile auf einen mehr als 5-jährigen durchgehend rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich iSd. §§ 51 Abs. 1 Z 1 bzw. 52 Abs. 1 Z 2 NAG zurückblicken. Der BF hat somit Ende Mai 2020 das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht

§ 53aNAG erworben.

Unter Berücksichtigung der Erwerbszeiten des BF in Österreich, den gemeinsamen Aufenthaltszeiten des BF und seines Vaters im Bundesgebiet sowie dem Umstand, dass die wiederholten Anstellungen des BF darauf schließen lassen, dass dieser durchgehend gewillt war einer Arbeit in Österreich nachzugehen und die ernsthafte und – wie die wiederholten Anstellungen des BF zeigen – nicht aussichtlose Arbeitssuche ebenfalls ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu vermitteln vermag vergleiche VwGH 26.02.2013, 2010/22/0104), und auch in Zeiten der Erwerbslosigkeit im unmittelbaren Anschluss an eine Beschäftigung die Erwerbstätigeneigenschaft des BF nicht per se verloren geht vergleiche Paragraph 51, Absatz 2, NAG) kann der BF mittlerweile auf einen mehr als 5-jährigen durchgehend rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich iSd. Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 52 Absatz eins, Ziffer 2, NAG zurückblicken. Der BF hat somit Ende Mai 2020 das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht

Paragraph 53 a, NAG erworben. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist aufgrund des Vorliegens eines mehr als fünfjährigen durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 66Abs. 1 letzter Satzteil FPG i

Vm. § 67 FPG (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) sohin nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und schwerwiegend gefährdet würde. vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135) Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. „Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom 21. Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN).“ (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039)Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist aufgrund des Vorliegens eines mehr als fünfjährigen durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG in Verbindung mit Paragraph 67, FPG (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) sohin nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und schwerwiegend gefährdet würde. vergleiche VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135) Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. , „Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche - noch zu Paragraph 86, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67, FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom

  1. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom
  2. Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN).“ (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039) Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
  3. Juli 2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  4. Juli 2004, 2001/21/0119). Die Bestimmungen der § 67 Abs. 1 und 2 FrPolG 2005 und § 66 Abs. 1 FrPolG 2005, beide idF FrÄG 2011, sind vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG - Freizügigkeitsrichtlinie, deren Umsetzung sie dienen, zu verstehen. Demnach sind sie in ihrem Zusammenspiel dahin auszulegen, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der genannten Richtlinie entspricht, heranzuziehen ist (Hinweis E
  5. Dezember 2012, 2012/21/0181; E
  6. März 2013, 2012/18/0228). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG
  7. (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135)Die Bestimmungen der Paragraph 67, Absatz eins und 2 FrPolG 2005 und Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005, beide in der Fassung FrÄG 2011, sind vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG - Freizügigkeitsrichtlinie, deren Umsetzung sie dienen, zu verstehen. Demnach sind sie in ihrem Zusammenspiel dahin auszulegen, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der genannten Richtlinie entspricht, heranzuziehen ist (Hinweis E
  8. Dezember 2012, 2012/21/0181; E
  9. März 2013, 2012/18/0228). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG
  10. vergleiche VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135) Gegen Fremde, die nach der Richtlinie 2004/38/EG über ein Recht auf Daueraufenthalt verfügen, darf eine Ausweisung nur aus " schwerwiegenden " Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden, wobei zwar auch hier

Art. 27Abs.

2 der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FrPolG 2005 insofern umgesetzt, als nach dessen § 66 Abs. 1 idF FrÄG 2011 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. (vgl. VwGH 12.03.2013, 2021/18/0228)Gegen Fremde, die nach der Richtlinie 2004/38/EG über ein Recht auf Daueraufenthalt verfügen, darf eine Ausweisung nur aus " schwerwiegenden " Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden, wobei zwar auch hier

Artikel 27

, Absatz 2, der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FrPolG 2005 insofern umgesetzt, als nach dessen Paragraph 66, Absatz eins, in der Fassung FrÄG 2011 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. vergleiche VwGH 12.03.2013, 2021/18/0228) 3.1.3.2.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.3.2.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101).Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: • die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), • die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, • den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), • den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), • die Bindungen zum Heimatstaat, • die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie• die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie • auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). „Nach § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 und § 9 BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf § 66 FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“ „Nach Paragraph 66, Absatz 2, FrPolG 2005 und Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“ Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118) 3.1.3.3. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX wegen des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt, sowie der Vergehen der Bestechung sowie des Betruges zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.3.1.3.3. Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 wegen des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt, sowie der Vergehen der Bestechung sowie des Betruges zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. So hat der BF versucht einen Beamten durch Bestechung von der pflichtgetreuen Erfüllung seiner Pflichten zum Nachteil der Republik Österreich abzuhalten und darüber hinaus das AMS durch den unrechtmäßigen Bezug von Geldleistungen am Vermögen geschädigt. Das vom BF gezeigte Verhalten ist jedenfalls dazu geeignet öffentliche Interessen zu gefährden. Insbesondere da der BF trotz der – öffentlich kommunizierten – potentiell mit der Verbreitung von COVID-19 einhergehenden gesundheitlichen und damit verbundenen wirtschaftlichen Problemen, durch Bestechung eines österreichischen Amtsträgers die staatlich vorgesehenen Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Eindämmung von COVID-19 zu umgehen versucht hat. Gegenständlich gilt jedoch zu berücksichtigen, dass der BF sich seit 2015 durchgehend in Österreich aufhält, er wiederholt Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist, er sich seit seiner letzten Straftat wohlverhalten hat, mittlerweile erneut einer Erwerbstätigkeit nachgeht und sein strafrechtlich relevantes Verhalten bereut. Ferner halten sich weitere Angehörige des BF in Österreich auf, zu jenen er Kontakt hält und liegt der soziale- und wirtschaftliche Lebensmittelpunkt des BF seit mittlerweile 7 ¾ Jahren durchgehend in Österreich. Das erkennende Gericht verkennt keinesfalls, dass das vom BF gezeigte Verhalten eine Gefährdung öffentlicher Interessen bewirkt hat und an der Verhinderung von Straftaten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 12.06.1992, 92/18/0022) ein großes öffentliches Interesse besteht. Dennoch ist im konkreten Fall zum Schluss zu kommen, dass sich die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot (vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196: wonach eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus darstellt, und bei Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 nach sich zu ziehen habe), nach erfolgter Abwägung sich widerstreitender öffentlicher und privater Interessen – selbst unter Beachtung des Bestehens kernfamiliärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat – unter Berücksichtigung von Art 8 EMRK als nicht zulässig erweist. Das erkennende Gericht verkennt keinesfalls, dass das vom BF gezeigte Verhalten eine Gefährdung öffentlicher Interessen bewirkt hat und an der Verhinderung von Straftaten vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 12.06.1992, 92/18/0022) ein großes öffentliches Interesse besteht. Dennoch ist im konkreten Fall zum Schluss zu kommen, dass sich die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot vergleiche VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196: wonach eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus darstellt, und bei Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 nach sich zu ziehen habe), nach erfolgter Abwägung sich widerstreitender öffentlicher und privater Interessen – selbst unter Beachtung des Bestehens kernfamiliärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat – unter Berücksichtigung von Artikel 8, EMRK als nicht zulässig erweist. Unbeschadet dessen hat das Verhalten des BF zwar öffentliche Interessen verletzt, jedoch erweist sich dieses im gegenständlich konkreten Fall als nicht derart schwerwiegend, dass sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme begründen könnte. Darüber hinaus kann dem BF vor dem Hintergrund seiner erstmaligen Verurteilung, seinem seitherigen Wohlverhalten, seiner erneuten Erwerbstätigkeitsaufnahme und gezeigten Reue eine positive Zukunftsprognose erstellt werden, sodass es letztlich an der geforderten Gegenwärtigkeit der Gefährdung öffentlicher Interessen mangelt. Wie die bedingte Strafnachsicht erkennen lässt, ging auch das Strafgericht davon aus, dass der BF allein durch die Androhung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe im Falle einer neuerlichen Rechtsverletzung von einem Rückfall abgehalten werden könne, was die zuvor dargelegte Annahme hinsichtlich der fehlenden gegenwärtigen Gefährdung stützt. Im Ergebnis ist der Beschwerde sohin stattzugeben, und, da mit der Behebung des Aufenthaltsverbotes, der dem Ausspruch über die Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes iSd. § 70 Abs. 3 FPG notwendige rechtliche Boden entzogen ist, der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben. Im Ergebnis ist der Beschwerde sohin stattzugeben, und, da mit der Behebung des Aufenthaltsverbotes, der dem Ausspruch über die Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes iSd. Paragraph 70, Absatz 3, FPG notwendige rechtliche Boden entzogen ist, der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G306.2256272.1.00

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