← Österreich

{'item': 'G306 2262571-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2023 GeschäftszahlG306 2262571-1 Spruch, G306 2262571-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2022, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2022, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 02.05.2022, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) anlässlich seiner Anhaltung in Untersuchungshaft darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Falle seiner Verurteilung beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen seine Person zu erlassen. Zudem wurde der BF zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 10 Tagen ab Zustellung des gegenständlichen Schreibens aufgefordert. Der BF gab keine Stellungnahme ab.
  2. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022, wurde der BF wegen des Verbrechens der Geldwäscherei gemäß § 165 Abs. 2 StGB sowie dem Vergehen der kriminellen Vereinigung gemäß § 278 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 12 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
  3. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022, wurde der BF wegen des Verbrechens der Geldwäscherei gemäß Paragraph 165, Absatz 2, StGB sowie dem Vergehen der kriminellen Vereinigung gemäß Paragraph 278, Absatz eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 12 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
  4. Am 18.10.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt.
  5. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 19.10.2022, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.), sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein Einreiseverbot befristet auf drei Jahre erlassen (Spruchpunkt VI.).
  6. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 19.10.2022, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein Einreiseverbot befristet auf drei Jahre erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
  7. Der BF gab am 19.10.2022 einen Rechtsmittelverzicht im Umfang des Spruchpunktes II. (Rückkehrentscheidung) des oben im Spruch genannten Bescheides ab und ersuchte gleichzeitig das BFA um Veranlassung seiner möglichst zeitnahen Ausreise nach Serbien.
  8. Der BF gab am 19.10.2022 einen Rechtsmittelverzicht im Umfang des Spruchpunktes römisch zwei. (Rückkehrentscheidung) des oben im Spruch genannten Bescheides ab und ersuchte gleichzeitig das BFA um Veranlassung seiner möglichst zeitnahen Ausreise nach Serbien.
  9. Der BF reiste am XXXX .2022 in seinen Herkunftsstaat zurück.
  10. Der BF reiste am römisch 40 .2022 in seinen Herkunftsstaat zurück.
  11. Mit per E-Mail am 15.11.2022 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch seine oben im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des im Spruch genannten Bescheides beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  12. Mit per E-Mail am 15.11.2022 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch seine oben im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des im Spruch genannten Bescheides beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde die Behebung des Einreiseverbotes und Feststellung des Bestehens einer Frist zur freiwilligen Ausreise, in eventu die Herabsetzung der Befristung des Einreiseverbotes, in eventu die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt. Ferner wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt.
  13. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 18.11.2022 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsbürger, ledig, frei von Obsorgeverpflichtungen, gesund und arbeitsfähig. Die Muttersprache des BF ist serbisch und ist er im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses. Der BF reiste am 12.04.2022 in das Bundesgebiet ein und hielt sich bis zu seiner Rückkehr nach Serbien am XXXX .2022 durchgehend in Österreich auf. Der BF reiste am 12.04.2022 in das Bundesgebiet ein und hielt sich bis zu seiner Rückkehr nach Serbien am römisch 40 .2022 durchgehend in Österreich auf. Bis auf seine Anhaltungen in einer Justizanstalt von XXXX .2022 bis XXXX .2022 und seiner behördlichen Anhaltung in einem Polizeianhaltezentrum von XXXX .2022 bis XXXX .2022 weist der BF keine Wohnsitzmeldungen in Österreich auf. Bis auf seine Anhaltungen in einer Justizanstalt von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 und seiner behördlichen Anhaltung in einem Polizeianhaltezentrum von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 weist der BF keine Wohnsitzmeldungen in Österreich auf. In Österreich halten sich Angehörige sowie die Lebensgefährtin des BF auf, jedoch lebte der BF mit keinen dieser Personen im gemeinsamen Haushalt und besteht zu diesen auch kein Abhängigkeitsverhältnis. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Serbien wo sich auch seine Familie aufhält. Der BF geht keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach und erweist sich als mittellos. Der Aufenthalt des BF in Österreich erwies sich als unrechtmäßig. Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022, wurde der BF wegen des Verbrechens der Geldwäscherei gemäß § 165 Abs. 2 StGB sowie dem Vergehen der kriminellen Vereinigung gemäß § 278 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 12 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022, wurde der BF wegen des Verbrechens der Geldwäscherei gemäß Paragraph 165, Absatz 2, StGB sowie dem Vergehen der kriminellen Vereinigung gemäß Paragraph 278, Absatz eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 12 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der BF wurde mit besagtem Urteil für schuldig befunden, er habe wissentlich Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung herrührten, nämlich aus Suchtgiftverkäufen nicht mehr feststellbarer unbekannter Täter sowie den, von der von Slavisa D. als Mitglied einer zumindest aus dem ihm, dem BF und dem gesondert verfolgten Romano J. bestehenden kriminellen Vereinigung erfolgten vorschriftswidrigen Überlassung von einer die Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift, am XXXX .2022 in Form der Überlassung von 5,2 Gramm brutto Heroin an einen verdeckten Ermittler um EUR 100,- sowie in Form der Überlassung einer nicht mehr näher feststellbaren Menge von zumindest 100 Gramm Heroin, in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum im April 2022, an nicht mehr feststellbare Abnehmer in mehreren Angriffen, stammenden Bargeldbeträgen in Höhe von insgesamt EUR 45.000,-, an sich gebracht, besessen und einem anderen übertragen, indem er genannte Bargeldbeträge im Zeitraum von XXXX .2022 bis XXXX .2022 übernahm, verwahrte und am XXXX .2022 dem abgesondert verfolgten Romano J. zu weiteren Verwendung übergab. Zudem habe sich der BF seit zumindest XXXX .2022 bis XXXX .2022 als Mitglied einer auf die fortgesetzte Begehung von Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ausgerichteten kriminellen Vereinigung beteiligt, und zwar durch die zuvor genannten Taten. Der BF wurde mit besagtem Urteil für schuldig befunden, er habe wissentlich Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung herrührten, nämlich aus Suchtgiftverkäufen nicht mehr feststellbarer unbekannter Täter sowie den, von der von Slavisa D. als Mitglied einer zumindest aus dem ihm, dem BF und dem gesondert verfolgten Romano J. bestehenden kriminellen Vereinigung erfolgten vorschriftswidrigen Überlassung von einer die Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift, am römisch 40 .2022 in Form der Überlassung von 5,2 Gramm brutto Heroin an einen verdeckten Ermittler um EUR 100,- sowie in Form der Überlassung einer nicht mehr näher feststellbaren Menge von zumindest 100 Gramm Heroin, in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum im April 2022, an nicht mehr feststellbare Abnehmer in mehreren Angriffen, stammenden Bargeldbeträgen in Höhe von insgesamt EUR 45.000,-, an sich gebracht, besessen und einem anderen übertragen, indem er genannte Bargeldbeträge im Zeitraum von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 übernahm, verwahrte und am römisch 40 .2022 dem abgesondert verfolgten Romano J. zu weiteren Verwendung übergab. Zudem habe sich der BF seit zumindest römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 als Mitglied einer auf die fortgesetzte Begehung von Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ausgerichteten kriminellen Vereinigung beteiligt, und zwar durch die zuvor genannten Taten. Als mildernd wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie das reumütige Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen gewertet. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des im Spruch genannten Bescheides. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des im Spruch genannten Bescheides.
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  17. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  18. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den konsistenten Angaben des BF vor dem BFA und in der gegenständlichen Beschwerde sowie auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde und durch Abfragen öffentlicher Register (Melderegister, Fremdenregister und Sozialversicherungsauszug) bestätigt werden konnten. Ferner gab der BF vor dem BFA an, über familiäre Bezüge im Herkunftsstaat zu verfügen, vermögenslos zu sein, keine stete Unterkunft in Österreich zu haben, und – wie auch einer Ablichtung des Reisepassses des BF entnommen werden kann (siehe AS 42ff) – zuletzt am 12.04.2022 nach Österreich eingereist, ledig, gesund und frei von Obsorgeverpflichtungen zu sein. Zudem ließ sich anhand eines Sozialversicherungsauszuges die Erwerbslosigkeit des BF ermitteln und ergibt sich die Verurteilung des BF samt den näheren Ausführungen zu den besagten Taten sowie die Feststellung, dass der BF die Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils. Die Anhaltungen des BF in einer Justizanstalt sowie in einem Polizeianhaltezentrum lassen sich dem Zentralen Melderegister entnehmen, welches darüber hinaus keine Meldezeiten des BF in Österreich ausweist. Demzufolge konnte auch kein gemeinsamer Haushalt in Bezug auf in Österreich lebende Angehörige und/oder der Freundin des BF festgestellt werden. Vielmehr gab der BF vor dem BFA an, bei einem Freund gewohnt zu haben, dessen Adresse er jedoch nicht mehr zu nennen vermöge. Ein Abhängigkeitsverhältnis in Bezug auf die zuvor genannten Personen wurde vom BF zu keinem Zeitpunkt behauptet und blieb es der BF bis zuletzt schuldig nähere Angaben zu seinen im Bundesgebiet lebenden Angehörigen und seiner Freundin zu machen, was das Bestehen einer besonderen Beziehung zu den genannten Personen nicht annehmen lässt. Darauf, sowie auf den Umstand, dass der BF Serbien als Heimat vor dem BFA bezeichnet hat, seine Familie in Serbien aufhältig ist und er zudem über keinen Wohnsitz in Österreich verfügt, stützt sich ferner die Feststellung, dass der Lebensmittelpunkt des BF in Serbien gelegen ist. Die freiwillige Rückkehr des BF nach Serbien hat dieser durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung (siehe AS 149) nachgewiesen. Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des BF in Österreich beruht auf dem Umstand, dass der BF die gegen ihn mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gegen ihn erlassene, sich auf die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes in Österreich stützende Rückkehrentscheidung nicht nur unangefochten gelassen, sondern diesbezüglich sogar einen Beschwerdeverzicht abgegeben hat (siehe AS 138), und diese damit in Rechtskraft erwuchs. Davon ausgehend, dass der BF die Rückkehrentscheidung im Falle deren Rechtswidrigkeit nicht unangefochten hätte lassen, ist der logische Schluss zu ziehen, dass auch die dieser zugrundeliegenden Feststellungen bzw. rechtlichen Schlüsse des BFA korrekt erfolgt sind. Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des BF in Österreich beruht auf dem Umstand, dass der BF die gegen ihn mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gegen ihn erlassene, sich auf die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes in Österreich stützende Rückkehrentscheidung nicht nur unangefochten gelassen, sondern diesbezüglich sogar einen Beschwerdeverzicht abgegeben hat (siehe AS 138), und diese damit in Rechtskraft erwuchs. Davon ausgehend, dass der BF die Rückkehrentscheidung im Falle deren Rechtswidrigkeit nicht unangefochten hätte lassen, ist der logische Schluss zu ziehen, dass auch die dieser zugrundeliegenden Feststellungen bzw. rechtlichen Schlüsse des BFA korrekt erfolgt sind. Die Beschränkung der Beschwerde auf die Spruchpunkte IV. bis VI. des im Spruch genannten Bescheides beruht auf dem eindeutigen konkreten Wortlaut der Beschwerde. (arg: „…, erhebt der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) binnen offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE gegen [sic!] Spruchpunkte IV – VI …“ Zudem lassen die konkret formulierten Beschwerdeanträge im besagten Beschwerdeschreiben keine Zweifel ob des Umfanges der Beschwerde aufkommen. Die Beschränkung der Beschwerde auf die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des im Spruch genannten Bescheides beruht auf dem eindeutigen konkreten Wortlaut der Beschwerde. (arg: „…, erhebt der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) binnen offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE gegen [sic!] Spruchpunkte römisch vier – römisch sechs …“ Zudem lassen die konkret formulierten Beschwerdeanträge im besagten Beschwerdeschreiben keine Zweifel ob des Umfanges der Beschwerde aufkommen. 2.2.
  19. Wie das dem BF eingeräumte schriftliche Parteiengehör sowie die niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA zeigen, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Die bloße Monierung von Ermittlungs- bzw. Verfahrensmängel in der gegenständlichen Beschwerde genügen nicht um solche auch tatsächlich aufzuzeigen. Vielmehr hätte der BF diese konkret zu bezeichnen oder Sachverhalte die die belangte Behörde zu erheben vergessen haben sollte offenzulegen bzw. konkret zu benennen gehabt. Insofern der BF das Bestehen von familiären Bezügen in Österreich betont, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies von der belangten Behörde keinesfalls in Abrede gestellt wurde. Mit der bloßen wiederholten Behauptung des Bestehens solcher, gelingt es dem BF jedoch mangels Nennung näherer Angaben zu besagten Bezugspersonen sowie mangels konkreter Beschreibung der Beziehungsverhältnisse, nicht, den Feststellungen der belangten Behörde substantiiert entgegenzutreten. Letztlich ist festzuhalten, dass der BF in der gegenständlichen Beschwerde erstmals das Bestehen familiärer Bezüge in einem anderen Mitgliedsstaat behauptet, diese jedoch nicht näher offenlegt. Davon ausgehend, dass der BF das Bestehen relevanter Beziehungen bereits vor dem BFA offengelegt und verifizierbare Angaben zu selbigen vorgebracht hätte, gelingt dem BF mit dem nunmehrigen in Rede stehenden pauschalen Vorbringen keine begründete Sachverhaltsergänzung. Im Ergebnis hat der BF sohin weder einen neuen relevanten Sachverhalt vorgebracht noch ist er den Feststellungen der belangten Behörde substantiiert entgegengetreten.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  21. Zum Beschwerdeumfang: Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf die Spruchpunkte IV. bis VI. des im Spruch genannten Bescheides der belangten Behörde, ist verfahrensgegenständlich einzig über die Rechtmäßigkeit des Ausspruches eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI.), die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt (V.) sowie der Feststellung über das Nichtbestehen einer Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt IV.) abzusprechen. Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des im Spruch genannten Bescheides der belangten Behörde, ist verfahrensgegenständlich einzig über die Rechtmäßigkeit des Ausspruches eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sechs.), die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt (römisch fünf.) sowie der Feststellung über das Nichtbestehen einer Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) abzusprechen. Die übrigen Spruchpunkte des besagten Bescheides sind mangels Anfechtung durch den BF in Rechtskraft erwachsen. 3.
  22. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:3.
  23. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  24. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.2.
  25. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  2. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  3. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  4. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  5. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  6. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  7. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  8. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  9. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  10. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  11. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  12. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ 3.2.
  1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.3.2.
  2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.2.2.
  3. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art 4 Abs. 1 iVm. Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.3.2.2.
  4. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3,). Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstückes des FPG. 3.2.2.
  6. Der BF reiste zuletzt am 12.04.2022 ins Bundesgeiet ein, nahm ungemeldet Unterkunft und wurde wegen begangener Straftaten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Aufgrund der – wie in der rechtlichen Begründung noch naher dargelegt wird – durch sein Verhalten bewirkten maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen erweist sich der Aufenthalt des BF in Österreich im Ergebnis – wie von der belangten Behörde zutreffend rechtlich beurteilt – somit als durchgehend unrechtmäßig. Dies wurde vom BF letztlich auch nicht beanstandet. 3.2.
  7. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen: 3.2.3.
  8. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig: Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230) Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). „Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).“ (VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309)„Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 gerechtfertigt ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vergleiche weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).“ (VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309) „§ 53 Abs. 2 FrPolG 2005 enthält in seinen Z 1 bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des VwGH, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - ein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104, mwN).“ (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436) „§ 53 Absatz 2, FrPolG 2005 enthält in seinen Ziffer eins bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des VwGH, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - ein Einreiseverbot zu verhängen ist vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104, mwN).“ vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436) Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass das strafrechtswidrige Verhalten des BF sich als die öffentlichen Interessen relevant gefährdend erweise und die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren bedinge. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass das strafrechtswidrige Verhalten des BF sich als die öffentlichen Interessen relevant gefährdend erweise und die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren bedinge. In der Beschwerde bestreitet der BF, dass er durch sein Verhalten eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen bewirkt hätte und erachtet er die Verhängung eines Einreiseverbotes demzufolge als nicht zulässig. So wäre der BF bisher unbescholten gewesen und zeige er sich reuig, was seitens der belangten Behörde zu berücksichtigen gewesen wäre. Jedenfalls erweise sich die Dauer der Befristung des Einreiseverbotes als überzogen. Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. 3.2.3.
  9. Der BF reiste zuletzt am 12.04.2022 in das Bundesgebiet ein und wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2022 wegen des Verbrechens der Geldwäsche sowie dem Vergehen der kriminellen Vereinigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei der unbedingte Strafteil sechs Monate beträgt, verurteilt. Von XXXX .2022 bis zu seiner Ausreise am XXXX .2022 wurde der BF durchgehend strafgerichtlich- bzw. sicherheitsbehördlich angehalten und verfügte er darüber hinaus über keine Wohnsitzmeldung in Österreich. 3.2.3.
  10. Der BF reiste zuletzt am 12.04.2022 in das Bundesgebiet ein und wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2022 wegen des Verbrechens der Geldwäsche sowie dem Vergehen der kriminellen Vereinigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei der unbedingte Strafteil sechs Monate beträgt, verurteilt. Von römisch 40 .2022 bis zu seiner Ausreise am römisch 40 .2022 wurde der BF durchgehend strafgerichtlich- bzw. sicherheitsbehördlich angehalten und verfügte er darüber hinaus über keine Wohnsitzmeldung in Österreich. Der BF trug als Mitglied einer kriminellen Vereinigung deren Zweck es war, Suchtgifthandel zu betreiben, am Gelingen der kriminellen Machenschaften besagter Vereinigung insofern bei, als er die aus Suchtgiftverkäufen lukrierten Bargeldbeträge an sich gebracht, besessen und anderen übertragen hat – sohin Geldwäsche betrieb. Der BF ging dabei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung strukturiert und organisiert vor und waren seine Taten bzw. seine Beiträge am Gelingen der Ziele der besagten Vereinigung auf einen längeren Zeitraum ausgelegt. Darüber hinaus nahm der BF ungemeldet Unterkunft in Österreich und erwies sich zudem als mittellos. Dem BF sind sohin Verstöße gegen gültige fremden-, verwaltungs-, unions- und strafrechtliche Bestimmungen anzulasten. Damit hat der BF jedenfalls öffentliche Interessen verletzt und besteht angesichts nicht erkennbarer Reue – und unter Berücksichtigung der potentiell Einfluss auf die die Rückfallgefährlichkeit habender Mittellosigkeit (siehe VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309) – beim BF zudem eine begründete Rückfallgefahr. Die bloße Behauptung seine Taten zu bereuen und pauschal auf gefasste konkrete Pläne, sein Leben künftig in richtige Bahnen zu lenken, allein genügt zur Glaubhaftmachung nicht. Vielmehr hat der BF es bis dato unterlassen zu seinen Taten Stellung zu beziehen und seine Verantwortung zu thematisieren. Vor der belangten Behörde vermeinte er auf seine Straftaten angesprochen bloß, diese zur Kenntnis zu nehmen, sodass letztlich nicht erkannt werden kann, dass der BF sich, seine Schuld reflektierend, mit seinen Taten auseinandergesetzt hat. Auch der seit der letzten Straftat bzw. Verurteilung des BF verstrichene Zeitraum des Wohlverhaltens genügt insbesondere vor dem Hintergrund seiner durchgehende Anhaltung in Strafhaft bzw. in einem Polizeianhaltezentrum keinesfalls, um daraus auf ein straffreies Verhalten des BF in Zukunft schließen zu können (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).Auch der seit der letzten Straftat bzw. Verurteilung des BF verstrichene Zeitraum des Wohlverhaltens genügt insbesondere vor dem Hintergrund seiner durchgehende Anhaltung in Strafhaft bzw. in einem Polizeianhaltezentrum keinesfalls, um daraus auf ein straffreies Verhalten des BF in Zukunft schließen zu können vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Der BF reiste zwar mittlerweile in seinen Herkunftsstaat zurück und zeigte sich hinsichtlich seines unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich insofern geständig, als er die Rückkehrentscheidung des BFA nicht angefochten hat, jedoch ist dabei zu berücksichtigen, dass die Rückkehr des BF nicht ganz freiwillig erfolgte und der BF seine Reue letztlich nicht glaubhaft machen konnte. Vielmehr ist die Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat als unausweichliche Folge einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung anzusehen. Das Geständnis hinsichtlich des unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich ist dem BF positiv anzurechnen, genügt aber im Ergebnis allein nicht um eine positive Zukunftsprognose zu begründen. Demzufolge ist durch das Verhalten des BF gegenständlich nicht nur der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG formal erfüllt, sondern ist das Verhalten des BF insgesamt zudem öffentlichen Interessen zuwidergelaufen und als die öffentliche Ordnung schwerwiegend gefährdend iSd. § 53 Abs. 3 FPG anzusehen. Demzufolge ist durch das Verhalten des BF gegenständlich nicht nur der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG formal erfüllt, sondern ist das Verhalten des BF insgesamt zudem öffentlichen Interessen zuwidergelaufen und als die öffentliche Ordnung schwerwiegend gefährdend iSd. Paragraph 53, Absatz 3, FPG anzusehen. So hat der VwGH wiederholt die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und damit einhergehenden Gefährdung derselben im Zusammenhang mit Verstößen gegen gültige fremdenrechtlicher Normen (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), unrechtmäßiger Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet (vgl. VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050), Suchtmittelkriminalität (vgl. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204), (vgl. 04.09.1992, 92/18/0350; 26.01.2017, Ra 2016/21/0371) und der die Verschaffung hinreichender Mittel im Rahmen krimineller Handlungen bedingender Mittellosigkeit Fremder (vgl. VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132) festgehalten. So hat der VwGH wiederholt die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und damit einhergehenden Gefährdung derselben im Zusammenhang mit Verstößen gegen gültige fremdenrechtlicher Normen vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), unrechtmäßiger Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet vergleiche VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050), Suchtmittelkriminalität vergleiche VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204), vergleiche 04.09.1992, 92/18/0350; 26.01.2017, Ra 2016/21/0371) und der die Verschaffung hinreichender Mittel im Rahmen krimineller Handlungen bedingender Mittellosigkeit Fremder vergleiche VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132) festgehalten. Es kann der belangten Behörde sohin nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung und Sicherheit welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen gültige Rechtsnormen und des damit zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint, ausgeht.Es kann der belangten Behörde sohin nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung und Sicherheit welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen gültige Rechtsnormen und des damit zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten erscheint, ausgeht. Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Fall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Fall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Der BF verfügt zwar über familiäre und soziale Bezugspunkte in Österreich, jedoch liegt dessen Lebensmittelpunkt in Serbien, wo auch seine Kernfamilie lebt und kann er nur auf einen sehr kurzen und unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zurückblicken. Letztlich haben den BF seine in Österreich gelegenen familiären und sozialen Bezüge nicht davon abhalten können, im Bundesgebiet straffällig zu werden. Vielmehr hat der BF dem Wissen seine Möglichkeit sich in Österreich und/oder anderen Mitgliedsstaaten aufzuhalten und allfällige Beziehungen vor Ort zu pflegen verlieren zu können, zuwidergehandelt, womit seine Beziehungen eine Relativierung hinzunehmen haben. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF. 3.2.3.
  11. Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit drei Jahren als angemessen: Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG kann für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden.Ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG kann für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden. Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten legt dieses unter Berücksichtigung seiner Mitgliedschaft in einer sich dem Suchtgifthandel verschriebenen kriminellen Vereinigung eine doch beachtliche Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen. Wenn der BF auch in straf- und fremdenrechtlicher Hinsicht erstmals in Erscheinung trat, erweist sich eine Befristung des Einreiseverbotes von drei Jahren eingedenk des vom BF gezeigten Gesamtverhaltens und der damit verwirklichten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und angestrengten negativen Zukunftsprognose als verhältnismäßig, weshalb letztlich spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
  12. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheides: 3.
  13. Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: 3.3.
  14. Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet:3.3.
  15. Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte Paragraph 55, FPG lautet: „§ 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.„§ 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5)Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“
(5)Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“ Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet: „§ 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  4. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
  5. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  6. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  7. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  8. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ 3.3.
  1. Wenn auch der BF die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde nicht angefochten hat und diese damit in Rechtskraft erwachsen ist, so umfasst die gegenständliche Beschwerde des BF auch den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, womit dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise zuerkannt wurde. Da die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde trotz einer bereits vorliegenden durchsetzbaren Rückkehrentscheidung dennoch eine Rechtsverletzung des Fremden bewirken könnte, was sich schon aus § 55 FPG ergibt, zumal im Fall der Stattgabe der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung es zur Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise zu kommen hätte, (vgl. VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0001) erweist sich die Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung im gegenständlichen Fall als zulässig.3.3.
  2. Wenn auch der BF die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde nicht angefochten hat und diese damit in Rechtskraft erwachsen ist, so umfasst die gegenständliche Beschwerde des BF auch den Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides, womit dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise zuerkannt wurde. Da die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde trotz einer bereits vorliegenden durchsetzbaren Rückkehrentscheidung dennoch eine Rechtsverletzung des Fremden bewirken könnte, was sich schon aus Paragraph 55, FPG ergibt, zumal im Fall der Stattgabe der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung es zur Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise zu kommen hätte, vergleiche VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0001) erweist sich die Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung im gegenständlichen Fall als zulässig. Angesichts der – wie oben ausgeführt – dem BF zur Last liegenden, die Rechtsordnung negierenden Einstellung und der mangels erkennbarer Reue negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf eine wiederholte Missachtung gültiger Normen, kann die von der belangten Behörde getroffene, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegene, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit einhergehend die Nichtfestlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, als rechtmäßig erkannt werden. Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden, noch sonst hervorgekommen. Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden, noch sonst hervorgekommen. Sohin war die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen 3.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G306.2262571.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.