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{'item': 'G306 2263910-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2023 GeschäftszahlG306 2263910-1 Spruch, G306 2263910-1/3EG306 2263910-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Belgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2022, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Belgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2022, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 21.04.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) anlässlich des Verdachtes des Verstoßes gegen strafgesetzlichen Bestimmungen durch den BF statt.
  2. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022 , wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1, vierter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG sowie gemäß § 28a Abs. 1, fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1, zweiter Fall SMG sowie der Vergehen nach dem § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG und § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 14 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
  3. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022 , wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins,, vierter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG sowie gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins,, fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, zweiter Fall SMG sowie der Vergehen nach dem Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG und Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 14 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
  4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 10.11.2022, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf vier Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).
  5. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 10.11.2022, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf vier Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
  6. Mit per Post am 02.12.2022 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Einspruch (gemeint wohl Beschwerde) gegen den im Spruch genannten Bescheid. Darin ersucht der BF unter Eingeständnis einen Fehler begangen zu haben und Zusicherung am 30.03.2023 das Bundesgebiet für vier Jahre zu verlassen, um Aufschub seiner Abschiebung bis zum besagten Tag.
  7. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 06.12.2022 vorgelegt und langten am 09.12.2022 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist belgischer Staatsbürger, gesund und arbeitsfähig. Der BF hält sich seit 25.08.2020 durchgehend gemeldet in Österreich auf und wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1, vierter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG sowie gemäß § 28a Abs. 1, fünfter Fall SMG, dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1, zweiter Fall SMG sowie den Vergehen nach dem § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG und § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 14 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der BF hält sich seit 25.08.2020 durchgehend gemeldet in Österreich auf und wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins,, vierter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG sowie gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins,, fünfter Fall SMG, dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, zweiter Fall SMG sowie den Vergehen nach dem Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG und Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 14 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Zudem weist der BF zwei Vorverurteilungen in Belgien, jeweils wegen Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer Geldstrafe von EUR 1.800,- sowie zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Geldstrafe von EUR 1.200,- auf. Der BF ist mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , seit XXXX .2021 verheiratet, mit welcher er bis zum 15.06.2022 im gemeinsamen Haushalt lebte, und war in deren Friseursalon zuletzt von XXXX .2022 bis XXXX .2022 als Frisör beschäftigt. Der BF ist mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , geb. römisch 40 , seit römisch 40 .2021 verheiratet, mit welcher er bis zum 15.06.2022 im gemeinsamen Haushalt lebte, und war in deren Friseursalon zuletzt von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 als Frisör beschäftigt. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Spruchpunkt II. des oben im Spruch genannten Bescheides.Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des oben im Spruch genannten Bescheides.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  11. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  12. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  13. Die Verurteilungen des BF in Österreich und Belgien beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie einer Abfrage des Europäisches Strafregister-Informationssystem ECRIS. Ferner findet sich im Akt eine Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils des LG Korneuburg einliegend. Die Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes) beruht auf dem Wortlaut der gegenständlichen Beschwerdeschrift des BF. Darin gesteht dieser ein einen Fehler begangen zu haben und erklärt sich bereit Österreich für vier Jahre zu verlassen. Ein Ersuchen das Aufenthaltsverbot zu beheben ist im besagten Schreiben nicht ausformuliert. Vielmehr lässt der BF mit seinem Schuldeingeständnis und seiner Ausreisezusage erkennen, das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot zu akzeptieren, was gegen eine Beschwerdeerhebung in Bezug auf Selbiges spricht. Im Beschwerdeschreiben findet sich einzig die Forderung dem BF einen Aufschub hinsichtlich seiner Abschiebung bis zum 30.03.2023 zu erteilen, was als Beschwerde gegen den Ausspruch eines einen Monat betragenden – und damit nicht bis zum 30.03.2023 andauernden –Durchsetzungsaufschubes zu werten ist. Demzufolge hat der BF zweifelsfrei nur Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids, konkret gegen die Dauer des dem BF zuerkannten Durchsetzungsaufschubes erhoben.Die Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes) beruht auf dem Wortlaut der gegenständlichen Beschwerdeschrift des BF. Darin gesteht dieser ein einen Fehler begangen zu haben und erklärt sich bereit Österreich für vier Jahre zu verlassen. Ein Ersuchen das Aufenthaltsverbot zu beheben ist im besagten Schreiben nicht ausformuliert. Vielmehr lässt der BF mit seinem Schuldeingeständnis und seiner Ausreisezusage erkennen, das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot zu akzeptieren, was gegen eine Beschwerdeerhebung in Bezug auf Selbiges spricht. Im Beschwerdeschreiben findet sich einzig die Forderung dem BF einen Aufschub hinsichtlich seiner Abschiebung bis zum 30.03.2023 zu erteilen, was als Beschwerde gegen den Ausspruch eines einen Monat betragenden – und damit nicht bis zum 30.03.2023 andauernden –Durchsetzungsaufschubes zu werten ist. Demzufolge hat der BF zweifelsfrei nur Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids, konkret gegen die Dauer des dem BF zuerkannten Durchsetzungsaufschubes erhoben. Die sonstigen oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, und sich mit den Vorbringen des BF vor dem BFA sowie den Eintragungen in öffentlichen Datenbanken (ZMR, Strafregister, Fremdenregister, Sozialversicherung) decken. 2.2.
  14. Wie die vor dem BFA erfolgte niederschriftliche Einvernahme des BF zeigt, wurde dem BF hinreichend die Möglichkeit geboten sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF brachte in der gegenständlichen Beschwerde weder neue relevanten Sachverhalte vor noch trat er den Feststellungen der belangten Behörde substantiiert entgegen, sodass keine Ermittlungsmängel seitens der belangten Behörde festgestellt werden können.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  16. Zur Abweisung der Beschwerde: Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet wie folgt: „§ 70.

(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4)Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
  1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
  2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
  3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“ „Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FrPolG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FrPolG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am
  4. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 (in der seit
  5. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094).“ (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360)„Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FrPolG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am
  6. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005 (in der seit
  7. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094).“ vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360) Vor dem Hintergrund, dass der BF seit 25.08.2010 durchgehend in Österreich aufhältig, zumindest zeitweise Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nachgegangen und mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, und darüber hinaus sein rechtsverletzendes Verhalten eingestanden und das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot akzeptiert hat sowie sich gewillt zeigt, dieses auch zu beachten, liegen im gegenständlichen Fall in Ermangelung des Vorliegens einer die sofortige Ausreise des BF notwendig erscheinen lassenden Gefährdung öffentlicher Interessen, die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat iSd. § 70 Abs. 3 FPG vor. Vor dem Hintergrund, dass der BF seit 25.08.2010 durchgehend in Österreich aufhältig, zumindest zeitweise Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nachgegangen und mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, und darüber hinaus sein rechtsverletzendes Verhalten eingestanden und das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot akzeptiert hat sowie sich gewillt zeigt, dieses auch zu beachten, liegen im gegenständlichen Fall in Ermangelung des Vorliegens einer die sofortige Ausreise des BF notwendig erscheinen lassenden Gefährdung öffentlicher Interessen, die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat iSd. Paragraph 70, Absatz 3, FPG vor. Da dem BF sohin ein Durchsetzungsaufschub in der vom Gesetz vorgeschriebenen Dauer von einem Monat zuzuerkennen ist – bzw. von der belangten Behörde rechtsrichtig zuerkannt wurde – und die einschlägigen Normen eine Erstreckung derselben nicht vorsehen, ist die Beschwerde des BF als unbegründet abzuweisen. 3.
  8. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G306.2263910.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.