← Österreich

{'item': 'G306 2264740-1'}

Obsah (4)§ 18Art 133§ 52§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2023 GeschäftszahlG306 2264740-1 Spruch, G306 2264740-1/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkenn

§ 18

Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.B) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. C) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF) hält sich spätestens seit dem 20.07.2004 (mehr als 18 Jahre) im Bundesgebiet auf. Der BF absolvierte hier seine Grundschule und versuchte mehrere Lehren zum Abschluss zu bringen. Der BF geht aktuell einer Ausbildung zum Schweißer nach. Der BF weist im Bundesgebiet mehrere strafrechtliche Verurteilungen auf wobei diese im überwiegenden Teil bedingt ausgesprochen wurden und es sich teilweise um Jugendstraftaten/Junger Erwachsener handelt. Zuletzt wurde der BF zu einer 12-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Kernfamilie – Mutter, Vater und Bruder, leben im Bundesgebiet. Der BF ist im Bundesgebiet daueraufenthaltsberechtigt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 22.11.2022 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

5 FPG erlassen. Die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina wurde für zulässig erklärt. Es wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren erlassen und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt sowie einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 22.11.2022 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 5, FPG erlassen. Die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina wurde für zulässig erklärt. Es wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren erlassen und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt sowie einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 23.12.2022 gegen den oben – im Spruch - genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 30.12.2022). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die Ausreise des BF

§ 18Abs 2 BFA-VG notwendig sei.

Sie verweist in Folge auf die Ausführungen zu Spruchpunkt I. ohne die Gründe dafür auszuführen. Der BF würde eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Die Begründung besteht ausschließlich aus allgemeinen Formulierungen und geht in keiner Weise auf die Person des BF ein. Auch der Verweis auf Spruchpunkt I. kann die mangelnde Begründung nicht rechtfertigen, da auch dort keine Gefahrenprognose erstellt wurde und nicht ersichtlich ist, ob sich die belangte Behörde mit den Angaben des BF, was die lange Aufenthaltsdauer betrifft, befasst hat bzw. Ermittlungen anstellte. Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die Ausreise des BF

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG notwendig sei. Sie verweist in Folge auf die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. ohne die Gründe dafür auszuführen. Der BF würde eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Die Begründung besteht ausschließlich aus allgemeinen Formulierungen und geht in keiner Weise auf die Person des BF ein. Auch der Verweis auf Spruchpunkt römisch eins. kann die mangelnde Begründung nicht rechtfertigen, da auch dort keine Gefahrenprognose erstellt wurde und nicht ersichtlich ist, ob sich die belangte Behörde mit den Angaben des BF, was die lange Aufenthaltsdauer betrifft, befasst hat bzw. Ermittlungen anstellte. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt B):

§ 18

Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Der BF hält sich seit über 18 Jahren im Bundesgebiet auf und lebt im Bundesgebiet Vater, Mutter und Bruder. Der BF hat eine Lebensgefährtin, die österreichische Staatsbürgerin ist. Der BF geht im Bundesgebiet aktuell einer Beschäftigung bzw. einer Ausbildung zum Schweißer nach. Der BF ist im Bundesgebiet zum Daueraufenthalt berechtigt. Der BF wurde bis zur letzten Straftat, wo er zu einer 12-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ausschließlich zu einer bedingten Haftstrafe/Geldstrafe verurteilt und ist dies seine erste strafrechtliche Verurteilung, mit einer unbedingten Freiheitsstrafe im Bundesgebiet. Der BF befindet sich auf freiem Fuß. Der BF hat im Heimatsland keine Anknüpfungspunkte. Eine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Des Weiteren hat die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid keine ausreichenden Ermittlungen bezüglich seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet angestellt. Es ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, an welcher der BF persönlich zu erscheinen hat. Der BF hält sich seit über 18 Jahren im Bundesgebiet auf und lebt im Bundesgebiet Vater, Mutter und Bruder. Der BF hat eine Lebensgefährtin, die österreichische Staatsbürgerin ist. Der BF geht im Bundesgebiet aktuell einer Beschäftigung bzw. einer Ausbildung zum Schweißer nach. Der BF ist im Bundesgebiet zum Daueraufenthalt berechtigt. Der BF wurde bis zur letzten Straftat, wo er zu einer 12-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ausschließlich zu einer bedingten Haftstrafe/Geldstrafe verurteilt und ist dies seine erste strafrechtliche Verurteilung, mit einer unbedingten Freiheitsstrafe im Bundesgebiet. Der BF befindet sich auf freiem Fuß. Der BF hat im Heimatsland keine Anknüpfungspunkte. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Des Weiteren hat die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid keine ausreichenden Ermittlungen bezüglich seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet angestellt. Es ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, an welcher der BF persönlich zu erscheinen hat. Der Beschwerde war daher

§ 18Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Beschwerde war daher

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs 6a BFA-VG.

Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G306.2264740.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.