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{'item': 'G306 2264767-1'}

Obsah (5)§ 18Art 133§ 58§ 60§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2023 GeschäftszahlG306 2264767-1 Spruch, G306 2264767-1/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkenn

§ 18

Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2022 rk XXXX 2022, Zl.: XXXX wegen Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges zu einer 15-monatigen, ausschließlich bedingten, Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF hält sich – laut eigenen Angaben – seit 2005 im Bundesgebiet auf. Der BF ging immer wieder Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach. Der BF wurde am XXXX 2022 außer Landes gebracht und ist der gegenwärtige Aufenthalt unbekannt. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2022 rk römisch 40 2022, Zl.: römisch 40 wegen Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges zu einer 15-monatigen, ausschließlich bedingten, Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF hält sich – laut eigenen Angaben – seit 2005 im Bundesgebiet auf. Der BF ging immer wieder Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach. Der BF wurde am römisch 40 2022 außer Landes gebracht und ist der gegenwärtige Aufenthalt unbekannt. Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde gegen den BF ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von 3 Jahren erlassen, ihm wurde kein Durchsetzungsaufschub gewährt und wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass der Aufenthalt des BF aufgrund seines bisherigen Verhaltens eine aktuelle gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen würde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, in der er vorbringt, dass der BF seit über 17 Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sei. Die belangte Behörde darüber zu wenig ermittelt habe und dass vom BF aktuell keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen würde. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei daher zu Unrecht erfolgt. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 30.12.2022 einlangten. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes des BFA und des Gerichtsakts des BVwG. Rechtliche Beurteilung:

§ 18

Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bzw. ein Aufenthalt erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise der BF geboten sei.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bzw. ein Aufenthalt erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise der BF geboten sei.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)

§ 18Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

§ 58

Abs 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

§ 60

AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dem gesetzlichen Gebot, Bescheide zu begründen, ist als Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens besondere Bedeutung beizumessen. Ein Begründungsmangel kann eine wesentliche Mangelhaftigkeit darstellen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 417 ff).

Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dem gesetzlichen Gebot, Bescheide zu begründen, ist als Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens besondere Bedeutung beizumessen. Ein Begründungsmangel kann eine wesentliche Mangelhaftigkeit darstellen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 417 ff). Da hier angesichts des bereits mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet (laut Angaben des BF über 17 Jahre) und der daraus folgenden Prüfung des Gefährdungsmaßstabes, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das strafrechtliche Verurteilung rein bedingt ausgesprochen wurde, der BF erstmalig im Bundesgebiet straffällig wurde und bei seiner Festnahme zur geplanten Außerlandesbringung einer Erwerbstätigkeit nachging, sind keine Gründe ersichtlich, warum die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher rechtswidrig und daher ersatzlos aufzuheben. Des Weiteren ist anzumerken, dass der BF bereits am XXXX 2022 strafrechtlich verurteilt wurde und die Behörde es bis dato auch nicht erforderlich erachtete, den BF unverzüglich außer Landes zu bringen. Außerdem ist nach dem derzeitigen Verfahrensstand im Rahmen der vorzunehmenden Grobprüfung nicht auszuschließen, dass sich der BF tatsächlich bereits mehr als 10 Jahre im Bundesgebiet aufhält und somit ein falscher Gefährdungsmaßstab seitens der Behörde angewandt wurde. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hat möglicherweise auch Art 8 EMRK verletzt. Da hier angesichts des bereits mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet (laut Angaben des BF über 17 Jahre) und der daraus folgenden Prüfung des Gefährdungsmaßstabes, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das strafrechtliche Verurteilung rein bedingt ausgesprochen wurde, der BF erstmalig im Bundesgebiet straffällig wurde und bei seiner Festnahme zur geplanten Außerlandesbringung einer Erwerbstätigkeit nachging, sind keine Gründe ersichtlich, warum die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher rechtswidrig und daher ersatzlos aufzuheben. Des Weiteren ist anzumerken, dass der BF bereits am römisch 40 2022 strafrechtlich verurteilt wurde und die Behörde es bis dato auch nicht erforderlich erachtete, den BF unverzüglich außer Landes zu bringen. Außerdem ist nach dem derzeitigen Verfahrensstand im Rahmen der vorzunehmenden Grobprüfung nicht auszuschließen, dass sich der BF tatsächlich bereits mehr als 10 Jahre im Bundesgebiet aufhält und somit ein falscher Gefährdungsmaßstab seitens der Behörde angewandt wurde. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hat möglicherweise auch Artikel 8, EMRK verletzt. Der Umstand, dass das BFA den bisherigen Aufenthalt des BF und sein Privatleben nicht ausreichend ermittelt hat, ist es erforderlich eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG abzuhalten. Die Anwesenheit des BF bei der mündlichen Verhandlung ist erforderlich. Der Beschwerde wird daher die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs 6a BFA-VG.

Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G306.2264767.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.