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{'item': 'G307 2259628-1'}

Obsah (24)§ 9§§ 54Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 37§ 12a§ 60§ 31§ 8§ 24§ 61§ 66§ 67§ 2Art. 20Art. 8§§ 58§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2023 GeschäftszahlG307 2259628-1 Spruch, G307 2259628-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 9Abs.

3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt und XXXX

§§ 54Abs. 1 Z 2 und Abs 2, 58 Abs. 2 i

Vm. 55 Abs. 2 AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. A) Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid im besagten Umfang behoben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt und römisch 40

Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, 58, Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz 2, AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am XXXX .2022 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und wegen des Lenkens eines Fahrzeuges, ohne im Besitz einer hierfür gültigen Lenkerberechtigung zu sein sowie des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen und zur Anzeige gebracht.
  2. Am römisch 40 .2022 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und wegen des Lenkens eines Fahrzeuges, ohne im Besitz einer hierfür gültigen Lenkerberechtigung zu sein sowie des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen und zur Anzeige gebracht.
  3. Am 28.05.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Rahmen eines eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot statt.
  4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 03.06.2022, wurde diesm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: Bi

H) zulässig sei (Spruchpunkt III.), dem BF

§ 55ABs.

4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Z 6 FPG, ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 03.06.2022, wurde diesm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BiH) zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), dem BF

Paragraph 55, ABs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG, ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Mit per E-Mail am 01.07.2022 beim BFA eingebrachtem Schreiben erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Bescheid gegen die Spruchpunkte II. bis VI. an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  2. Mit per E-Mail am 01.07.2022 beim BFA eingebrachtem Schreiben erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Bescheid gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G sowie jeweils in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides, die Verkürzung der Befristung des Einreiseverbotes und die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt. Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG sowie jeweils in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides, die Verkürzung der Befristung des Einreiseverbotes und die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA am 08.09.2022 vorgelegt und sind dort am 16.09.2022 eingelangt.
  2. Am 12.10.2022 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und ein Vertreter seiner RV persönlich teilnahmen sowie dessen Lebensgefährtin, XXXX , geb. XXXX und deren Sohn, XXXX , geb. XXXX , als Zeugen einvernommen wurden.
  3. Am 12.10.2022 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und ein Vertreter seiner Regierungsvorlage persönlich teilnahmen sowie dessen Lebensgefährtin, römisch 40 , geb. römisch 40 und deren Sohn, römisch 40 , geb. römisch 40 , als Zeugen einvernommen wurden. Die belangte Behörde wurde korrekt geladen; unterließ es jedoch einen informierten Vertreter zu entsenden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist bonsischer Staatsbürger, ledig, kinderlos gesund und arbeitsfähig. Die Muttersprache des BF ist Bosnisch und ist er im Besitz eines am 25.05.2016 abgelaufenen Reispasses. Der BF hält sich seit dem Jahr 1994 durchgehend in Österreich auf und führt seither im Inland mit der österreischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , eine Lebensgemeinschaft.Der BF hält sich seit dem Jahr 1994 durchgehend in Österreich auf und führt seither im Inland mit der österreischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , eine Lebensgemeinschaft. Der BF weist von 15.02.1991 bis 07.06.2011 und 07.06.2011 bis 04.03.2013 Wohnsitzmeldungen in Österreich auf, wurde von XXXX .2022 bis XXXX .2022 in Schubhaft angehalten und war bis dato nicht im Besitz eines zum Aufenthalt in Öterreich berechtigenden Rechtstitels. Auch hat es der BF bisher unterlassen, die Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu beantragen und ging bis dato auch keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Der BF weist von 15.02.1991 bis 07.06.2011 und 07.06.2011 bis 04.03.2013 Wohnsitzmeldungen in Österreich auf, wurde von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 in Schubhaft angehalten und war bis dato nicht im Besitz eines zum Aufenthalt in Öterreich berechtigenden Rechtstitels. Auch hat es der BF bisher unterlassen, die Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu beantragen und ging bis dato auch keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Vor seinem Aufenthalt in Österreich war der BF „schwarz“ als Busfahrer in Kroatien beschäftigt und verfügt er aktuell weder über ein Einkommen noch Vermögen oder Bargeld. Der BF lebt mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt in Österreich und wird von dieser umfassend finanziell und wirtschaftlich unterstützt. Die Lebensgefährtin des BF bezieht monatlich netto € 1.590,00 an Pension und kommt für die Miete der gemeinsamen Wohnung in der Höhe von monatlich ca. € 350,00 auf. Die Betriebskosten der Wohnung einschließlich jener für Strom werden vom Sohn der BF, XXXX , geb. XXXX , StA.: Österreich, übernommen. Der BF lebt mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt in Österreich und wird von dieser umfassend finanziell und wirtschaftlich unterstützt. Die Lebensgefährtin des BF bezieht monatlich netto € 1.590,00 an Pension und kommt für die Miete der gemeinsamen Wohnung in der Höhe von monatlich ca. € 350,00 auf. Die Betriebskosten der Wohnung einschließlich jener für Strom werden vom Sohn der BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Österreich, übernommen. Der Sohn der Lebensgefährtin des BF ist bei der XXXX vollzeit beschäftigt und wohnt aktuell vorübergehend ebenfalls im Haushalt mit seiner Mutter und dem BF. Der Sohn der Lebensgefährtin des BF ist bei der römisch 40 vollzeit beschäftigt und wohnt aktuell vorübergehend ebenfalls im Haushalt mit seiner Mutter und dem BF. Die LG des BF leidet an Diabetes und ist teilweise auf einen Rollstuhl bzw. eine Gehhilfe sowie vor allem auf die Hilfe des BF angewiesen. Der BF unterstützt seine Lebensgefährtin im Alltag. Er übernimmt die Arbeiten im Haushalt zur Gänze und bietet Unterstützung beim Einkauf, der Einnahme von Medikamenten sowie bei der Überwachung der Zucker- und Blutdruckwerte seiner Lebensgefährtin. In strafgerichtlicher Hinsicht erweist sich der BF als unbescholten und gilt BiH als sicherer Herkunftsstaat. Mit Strafverfügung der LPD XXXX , GZ.: XXXX , vom XXXX 2022, wurde der BF wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße im öffentlichen Verkehr ohne im Besitz einer erteilten gültigen Lenkerberechtigung zu sein,

§ 37Abs. 1 i

Vm. § 1 Abs. 3 FSG mit einer Geldstrafe von € 363,00 belegt. Mit Strafverfügung der LPD römisch 40 , GZ.: römisch 40 , vom römisch 40 2022, wurde der BF wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße im öffentlichen Verkehr ohne im Besitz einer erteilten gültigen Lenkerberechtigung zu sein,

Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG mit einer Geldstrafe von € 363,00 belegt. Mit Strafverfügung der LPD XXXX , GZ.: XXXX , vom XXXX .2022, wurde der BF wegen des Aufenthalts im Bundesgebiet ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein,

§ 12aAbs. 1a i

Vm. §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG, mit einer Geldstrafe von € 500,00 belegt. Mit Strafverfügung der LPD römisch 40 , GZ.: römisch 40 , vom römisch 40 .2022, wurde der BF wegen des Aufenthalts im Bundesgebiet ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein,

Paragraph 12 a, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG, mit einer Geldstrafe von € 500,00 belegt. Der BF ist der deutschen Sprache nicht mächtig und hat bis dato keinen Deutschkurs besucht. Im Bundesgebeit halten sich keine weiteren Angehörigen des BF auf und weist der BF zudem keine Bezugspunkte mehr zu Bosnien auf. Die gegenständliche Beschwerde beschränkt sich auf die Spruchpunkte II. bis einschließlich VI. des oben im Spruch genannten Bescheides. Die gegenständliche Beschwerde beschränkt sich auf die Spruchpunkte römisch zwei. bis einschließlich römisch sechs. des oben im Spruch genannten Bescheides.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  3. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  4. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und abgehaltenen mündlichen Verhandlung geführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  5. Die Feststellungen zu Identität des BF (Name und Geburtsdatum) sowie dessen Staatsbürgerschaft, Familienstand und Kinderlosigkeit beruhen auf den konkreten Angaben des BF, welche einander mit den Eintragungen in den öffentlichen Registern (Melderegister, Fremdenregister und Sozialversicherungsdatenbank) decken. Ferner liegen im Akt jeweils eine Kopie des abgelaufenen Reisepasses (siehe AS 47f), des abgelaufenen bosnischen Führerscheins (siehe AS 53f) sowie des abgelaufenen bosnischen Personalausweises (siehe AS 53f) des BF ein. Zudem wurden die besagten Feststellungen auch vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffen und vom BF in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister konnten die obigen Wohnsitzmeldungen des BF sowie dessen Anhaltung in Schubhaft in Österreich festgestellt werden und erschließen sich der durchgehende Aufenthalt des BF beginnend im Jahr 1994, dessen Lebensgemeinschaft des mit XXXX sowie die Führung des gemeinsamen Haushalts mit dieser in Österreich, aus einer Zusammenschau der Meldezeiten des BF im Bundesgebiet und dessen konkreter Angaben in der mündlichen Verhandlung, welche mit jenen seiner Lebensgefährtin und deren Sohn in Einklang zu bringen sind. Ferner brachten der BF, seine LG und deren Sohn übereinstimmend und getrennt voneinander befragt, vor, dass die LG des BF an Diabetes leide und zumindest teilweise auf die Unterstützung des BF angewiesen sei, welcher den Haushalt alleine führe, die Zucker- und Blutdruckwerte seiner LG im Auge behalte, deren Medikamenteneinnahme organisiere und ihr bei alltäglichen Erledigungen untestützend zur Seite stehe. Zudem ergaben sich bei den Angaben der genannten Personen auch hinsichtlich der finanziellen und wirtschaftlichen Unterstützung des BF durch seine LG keine Widersprüche. So brachten diese inhaltlich ident vor, dass die LG des BF über eine Pension verfüge und die Kosten für die Wohung in Höhe von monatlich € 350,00 sowie jene für den Unterhalt des BF zur Gänze und deren Sohn die Betriebskosten inklusive Stromkosten übernehme. Durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister konnten die obigen Wohnsitzmeldungen des BF sowie dessen Anhaltung in Schubhaft in Österreich festgestellt werden und erschließen sich der durchgehende Aufenthalt des BF beginnend im Jahr 1994, dessen Lebensgemeinschaft des mit römisch 40 sowie die Führung des gemeinsamen Haushalts mit dieser in Österreich, aus einer Zusammenschau der Meldezeiten des BF im Bundesgebiet und dessen konkreter Angaben in der mündlichen Verhandlung, welche mit jenen seiner Lebensgefährtin und deren Sohn in Einklang zu bringen sind. Ferner brachten der BF, seine LG und deren Sohn übereinstimmend und getrennt voneinander befragt, vor, dass die LG des BF an Diabetes leide und zumindest teilweise auf die Unterstützung des BF angewiesen sei, welcher den Haushalt alleine führe, die Zucker- und Blutdruckwerte seiner LG im Auge behalte, deren Medikamenteneinnahme organisiere und ihr bei alltäglichen Erledigungen untestützend zur Seite stehe. Zudem ergaben sich bei den Angaben der genannten Personen auch hinsichtlich der finanziellen und wirtschaftlichen Unterstützung des BF durch seine LG keine Widersprüche. So brachten diese inhaltlich ident vor, dass die LG des BF über eine Pension verfüge und die Kosten für die Wohung in Höhe von monatlich € 350,00 sowie jene für den Unterhalt des BF zur Gänze und deren Sohn die Betriebskosten inklusive Stromkosten übernehme. Die Führung des aktuell gemeinsamen Haushalts des BF, seiner LG und deren Sohn beruht auf den übereinstimmenden Angaben der genannten Personen und konnten sowohl der Pensionsbezug der LG des BF sowie die Erwerbstätigkeit des Sohnes der LG des BF durch jeweilige Sozialversicherungsauszüge bestätigt werden. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF beruht auf dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und weist der Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialvesicherungsdatenauszuges keine Erwerbstzeiten in Östereich aus, was dieser auch in der mündlcihen Verhandlung bestätigte. Die letzte Erwerbstätigkeit des BF als unangemeldeter Busfahrer in Kroatien folgt ebenfalls dessen Aussage in der mündlichen Verhandlung, welche im Wesentlichen von seiner LG dem Inhalt nach bestätigt wurde. Das Vorliegen einer Erkrankung oder eines Umstandes, der die Arbeitsfähigkeit des BF in Frage stellen könnte, wurden seitens des BF zu keinem Zeitpunkt vorgebracht und kann den Angaben des BF zum Fehlen familiärer Bezugspunkte im Herkunftsstaat insofern Glauben geschenkt werden, als seine LG in der mündlichen Verhandlung dessen Angaben insofern bestätigte, als der BF, abgesehen von drei Tagen im Jahr 2011 zum Zwecke der Neuaustellung eines Reisepasses, seit 1994 nicht mehr nach BiH gereist sei. Davon ausgehend, dass im Falle des Bestehens familiärer Bezügen im Herkunftsstaat damit gerechnet werden kann, dass der BF wiederholt zu Besuchszwecken nach BiH gereist wäre, lässt der vom BF glaubhaft vorgebrachte Umstand, seit 1994 nicht mehr in BiH gewesen zu sein, das Fehlen von dortigen Bezugspunkten als gegeben annehmen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte sich der erkennende Richter von den fehlenden Deutschkenntnissen des BF überzeugen, welcher Fragen auf Deutsch weder verstehen noch Antworten auf Deutsch formulieren konnte. Zudem gestand der BF selbst ein, über nur sehr wenig Deutschkentnisse zu verfügen und bis dato keinen diesbezüglichen Kurs besucht zu haben. Darüber hinaus räumte der BF ein, bisher nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich gewesen zu sein und die Erteilung eines solchen auch nie beantragt zu haben, was sich durch Abfrage des Zentralen Fremdenregisters bestätigten ließ. Ausfertigungen der oben zitierten Strafverfügungen liegen im Akt ein und ergibt sich die Einstufung BiH als sicher Herkunftsstaat aus § 1 Z 1 HStV.Ausfertigungen der oben zitierten Strafverfügungen liegen im Akt ein und ergibt sich die Einstufung BiH als sicher Herkunftsstaat aus Paragraph eins, Ziffer eins, HStV. Letzlich verneinte der BF das Bestehen von weiteren familiären Bezügen im Bundesgebiet in der mündlichen Verhandlung. Die Beschränkung der Beschwerde auf die Spruchpunkte II. bis VI. des im Spruch genannten Bescheides beruht auf dem dahingehend unmissverständlichen Wortlaut der gegenständlichen Beschwerde (arg: „Der BF erhebt wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften BESCHWERDE hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI. an das Bundesverwlatungsgericht …“).Die Beschränkung der Beschwerde auf die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des im Spruch genannten Bescheides beruht auf dem dahingehend unmissverständlichen Wortlaut der gegenständlichen Beschwerde (arg: „Der BF erhebt wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften BESCHWERDE hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. an das Bundesverwlatungsgericht …“). 2.2.
  6. Abschließend ist festzuhalten, dass sowohl der BF, als auch die als Zeugen einvernommenen Personen im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchwegs einen glaubwürdigen Eindruck vermittelt haben. Diese waren in der Lage, die ihnen gestellten Fragen ohne Zögern konkret zu beantworten und ließ sich feststellen, dass sich die einzelnen Angaben, sofern sie dieselben Sachverhalte zum Gegenstand hatten, miteinander deckten. Insofern waren keine Anhaltspunkte greifbar, die nahelegen könnten, dass die besagten Personen, einschließlich des BF, die Unwahrheit gesagt hätten. Zudem fanden die Viehlzahl der Angaben der genannten Personen in öffentlichen Registern sowie aktueller Sozialversicherungsauszüge Niederschlag. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle des Vorbringens der Unwahrheit Umstände zu Protkoll gebracht hätte, die ihm zum Nachteil gereichen. So hat der BF eingestanden, mangels Interesses und Notwendigkeit keinen Deutschkurs besucht und/oder Deutsch gelernt, „schwarz“ in Kroatien gearbeitet, vor dem BFA hinsichtlich des Bezuges einer Pension gelogen und es unterlassen zu haben, sich um die Erteilung eines Aufenthaltstitels bemüht zu haben.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  8. Zur Stattgabe der Beschwerde.: 3.1.
  9. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.1.
  10. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner bosnischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner bosnischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1.

  1. Staatsangehörige der Republik BiH, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art 4 Abs. 1 iVm. Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.3.1.
  2. Staatsangehörige der Republik BiH, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

§ 31Abs.

1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).

Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3,). Die BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. 3.1.4. Der BF hält sich seit 1994 – abgesehen von wenigen Tagen im Jahr 2011 – durchghend in Österreich auf und ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich, sodass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sich von Beginn an letztlich als beinahe durchgehend unrechtmäßig erweist. 3.1.5.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.5.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung (oder Rückkehrentscheidung) eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung (oder Rückkehrentscheidung) eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: - die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), - die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, - den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), - den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), - die Bindungen zum Heimatstaat, - die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie- die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie - auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). „Bei der Interessenabwägung kann einerseits der Z 1 des § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 ("die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war") und der Z 8 der genannten Bestimmung ("die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") durchaus Bedeutung zukommen. Allerdings hat das schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unrechtmäßigen oder unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann.“ (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428)„Bei der Interessenabwägung kann einerseits der Ziffer eins, des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 ("die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war") und der Ziffer 8, der genannten Bestimmung ("die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") durchaus Bedeutung zukommen. Allerdings hat das schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unrechtmäßigen oder unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann.“ vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428) „Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; 20.8.2019, Ra 2019/18/0046; jeweils mwN). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; 26.6.2019, Ra 2019/21/0034; jeweils mit weiteren Hinweisen).“ (vgl. VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295)„Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist vergleiche VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; 20.8.2019, Ra 2019/18/0046; jeweils mwN). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; 26.6.2019, Ra 2019/21/0034; jeweils mit weiteren Hinweisen).“ vergleiche VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295) „Bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (Hinweis E vom 28. April 2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152, mwN).“ (vgl. VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071)„Bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (Hinweis E vom 28. April 2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152, mwN).“ vergleiche VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071) 3.1.6. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).3.1.6. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Der BF hält sich seit dem Jahr 1994 durchgehend unrechtmäßig in Österreich auf und ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern von der finanziellen und wirtschaftlichen Unterstützung seiner Lebensgefährtin abhängig. Zudem ist der BF des Deutschen nicht mächtig, hat keinelei Bemühungen hinsichtlich des Erlernens der deutschen Sprache angestrengt, weist – abgesehen von seiner LG – keine familiären Bezugspunkte in Österreich auf, bemühte sich bisher nicht, seinen Aufnethalt zu legalisieren, nahm keine korrekten Wohnsitzmeldungen in Österreich vor und ging bis dato keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Darüber hinaus weist der BF zwei Verwaltungsstrafen wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet und Lenkens eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr ohne gültige Lenkerberechtigung auf. Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich in Form seiner LG, einer österreichischen Staatsbürgerin, verfügt, mit der er bereits seit dem Jahr 1994 eine Lebensgeminschaft führt und mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt. Die LG kommt zudem zur Gänze für den Unterhalt des BF auf und kann der BF mittlerweile auf einen durchgehenden Aufenthalt in Österreich in der Dauer von beinahe 28 Jahren zurückblicken. Ferner ist die LG des BF zumindest teilweise auf die Unterstützung des BF im Alltag, insbesondere im Hinblick auf die Führung des Haushaltes und Überwachung bestimmter Blutwerte und Einnahme der Medikamente angewiesen. Letztlich erweist sich der BF zudem in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten. Das Verwaltungsgericht verkennt keinesfalls, dass der Beachtung fremdenrechtlicher, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden in Österreich regelnden Normen (vgl. VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293) große Bedeutung zukommt, die Integraionsleistung sowie die Dauer des Aufenthaltes des BF aufgrund bekannter Unsicherheit seines bisherigen Aufenthaltes eine gewisse Relativierung hinzunehmen haben (vgl. VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078), der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist und zudem zwei – iSd. § 53 Abs. 2 Z 1 und Z 3 FPG – relevante Verwaltungsstrafen aufweist. Dennoch kommt das erkennende Gericht im konkreten Fall zur Ansicht, dass eingedenk der bisherigen Aufenthaltsdauer in Österreich sowie unter Berücksichtigung der bestehenden engen familiären Beziehung im Bundesgebiet, insbesondere unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der LG des BF, nach Abwägung der einander widerstreitenden privaten Interessen des BF und jenen der Republik Österreich, ein Überwiegen der Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet festzustellen ist. Das Verwaltungsgericht verkennt keinesfalls, dass der Beachtung fremdenrechtlicher, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden in Österreich regelnden Normen vergleiche VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293) große Bedeutung zukommt, die Integraionsleistung sowie die Dauer des Aufenthaltes des BF aufgrund bekannter Unsicherheit seines bisherigen Aufenthaltes eine gewisse Relativierung hinzunehmen haben vergleiche VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078), der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist und zudem zwei – iSd. Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, FPG – relevante Verwaltungsstrafen aufweist. Dennoch kommt das erkennende Gericht im konkreten Fall zur Ansicht, dass eingedenk der bisherigen Aufenthaltsdauer in Österreich sowie unter Berücksichtigung der bestehenden engen familiären Beziehung im Bundesgebiet, insbesondere unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der LG des BF, nach Abwägung der einander widerstreitenden privaten Interessen des BF und jenen der Republik Österreich, ein Überwiegen der Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet festzustellen ist. Im Falle einer Rückkehr des BF nach BiH käme es unweigerlich zu einer Trennung zwischen dem BF und seiner LG, zumal der LG des BF aufgrund ihrer österreichischen Staatsbürgerschaft und ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht zugemutet werden kann, dem BF nach BiH zu folgen. Die Anordnung einer Rückkehrentscheidung zöge sohin eine Verletzung der Rechte des BF nach Art. 8 EMRK nach sich und erweist sich eine solche sohin aufgrund des nicht nur vorübergehenden Wesens der dieser Verletzung zugrundeliegenden Umstände, als iSd. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig. Die Anordnung einer Rückkehrentscheidung zöge sohin eine Verletzung der Rechte des BF nach Artikel 8, EMRK nach sich und erweist sich eine solche sohin aufgrund des nicht nur vorübergehenden Wesens der dieser Verletzung zugrundeliegenden Umstände, als iSd. Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig. Insofern liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF

§§ 58Abs. 2 i

Vm. 55 AsylG vor. (vgl. Szymanski, AsylG § 55 Anm. 1, in Schrefler-König/Szymanski (Hrsg) Fremdenpolizei- und Asylrecht Teil II: wonach § 55 AsylG das Bleiberecht iSd. Judikatur des VfGH umsetzt, und hierfür Bedingung sei, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf Art 8 EMRK auf Dauer unzulässig ist)Insofern liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF

Paragraphen 58, Absatz 2, in Verbindung mit 55 AsylG vor. vergleiche Szymanski, AsylG Paragraph 55, Anmerkung 1, in Schrefler-König/Szymanski (Hrsg) Fremdenpolizei- und Asylrecht Teil II: wonach Paragraph 55, AsylG das Bleiberecht iSd. Judikatur des VfGH umsetzt, und hierfür Bedingung sei, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK auf Dauer unzulässig ist) Vor dem Hintergrund der Erwerbslosigkeit des BF sowie der von ihm bis dato nicht nachgewiesenen Erfüllung der Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung iSd. § 9 IntG bzw. § 14a NAG idF. BGBl. I 38/2011 iVm. 81 Abs. 36 NAG war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß festzustellen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel

§ 55Abs. 2 i

Vm. § 54 Abs. 2 AsylG „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist. Ausschlussgründe iSd. § 60 AsylG liegen nicht vor. Vor dem Hintergrund der Erwerbslosigkeit des BF sowie der von ihm bis dato nicht nachgewiesenen Erfüllung der Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung iSd. Paragraph 9, IntG bzw. Paragraph 14 a, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, in Verbindung mit 81 Absatz 36, NAG war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß festzustellen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, AsylG „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist. Ausschlussgründe iSd. Paragraph 60, AsylG liegen nicht vor. 3.1.7. Aufgrund erfolgter – die Aufhebung der von der belangten Behörde ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme bewirkender – Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G an den BF fällt auch die Voraussetzung für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung (siehe § 52 Abs. 9 FPG) samt Nichtfestsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise (§ 55 FPG) sowie der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 18 BFA-VG) weg, weshalb die entsprechenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides – im Zuge der Stattgabe der Beschwerde – aufzuheben waren. 3.1.7. Aufgrund erfolgter – die Aufhebung der von der belangten Behörde ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme bewirkender – Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG an den BF fällt auch die Voraussetzung für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung (siehe Paragraph 52, Absatz 9, FPG) samt Nichtfestsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise (Paragraph 55, FPG) sowie der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Paragraph 18, BFA-VG) weg, weshalb die entsprechenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides – im Zuge der Stattgabe der Beschwerde – aufzuheben waren. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G307.2259628.1.00

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