RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2023 GeschäftszahlG309 2263749-1 Spruch, G309 2263749-1/12ESchriftliche Ausfertigung des am 12.12.2022 mündlich verkündeten Erkennt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch BBU (Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH) auf Gewährung von Verfahrenshilfe:2) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch BBU (Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH) auf Gewährung von Verfahrenshilfe: A) Die Verfahrenshilfe wird im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr bewilligt. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der BF reiste im Jahr 2014 in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.09.2014 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Das Verfahren wurde am 20.10.2014 aufgrund unbekannten Aufenthalts des BF eingestellt.
- Mit Schreiben vom 16.09.2020 ersuchten französische Behörden um die Wiederaufnahme des BF gemäß Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO, da er am 16.09.2020 in Frankreich um Asyl angesucht habe.
- Mit Schreiben vom 16.09.2020 ersuchten französische Behörden um die Wiederaufnahme des BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO, da er am 16.09.2020 in Frankreich um Asyl angesucht habe.
- Das Wiederaufnahmeersuchen von Frankreich wurde mit Schreiben vom 23.09.2020 abgelehnt, da der BF am 30.09.2014 auch in Italien um internationalen Schutz angesucht hatte.
- Am 02.11.2022 stellte der BF auf der Polizeiinspektion XXXX neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Am 02.11.2022 stellte der BF auf der Polizeiinspektion römisch 40 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Am 03.11.2022 wurde über den BF per Mandatsbescheid zunächst gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens die Schubhaft verhängt.
- Am 03.11.2022 wurde über den BF per Mandatsbescheid zunächst gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens die Schubhaft verhängt.
- Mit einem als „Mandatsbescheid“ bezeichneten Bescheid des BFA vom 15.11.2022 wurde über den BF die Schubhaft nunmehr gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Begründet wurde der Bescheid damit, dass der BF seinen Asylantrag in Österreich in missbräuchlicher Absicht gestellt habe, da ihm in Italien bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten bis zum 25.02.2025 zuerkannt wurde. Beim BF bestehe aufgrund seiner irregulären Reisebewegungen und Sekundärmigration innerhalb der EU unter Verwendung unterschiedlicher Identitäten Fluchtgefahr.
- Mit einem als „Mandatsbescheid“ bezeichneten Bescheid des BFA vom 15.11.2022 wurde über den BF die Schubhaft nunmehr gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Begründet wurde der Bescheid damit, dass der BF seinen Asylantrag in Österreich in missbräuchlicher Absicht gestellt habe, da ihm in Italien bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten bis zum 25.02.2025 zuerkannt wurde. Beim BF bestehe aufgrund seiner irregulären Reisebewegungen und Sekundärmigration innerhalb der EU unter Verwendung unterschiedlicher Identitäten Fluchtgefahr.
- Der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.11.2022 wurde mit Bescheid des BFA XXXX vom 28.11.2022 als unzulässig zurückgewiesen, und der BF aufgefordert sich nach Italien zurückzubegeben (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel wurde nicht erteilt (II.) und die Anordnung der Außerlandesbringung getroffen, wobei zugleich auch festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF nach Italien zulässig sei (III.). Hinsichtlich dieses Bescheides wurde vom BF am 01.12.2022 ein Rechtsmittelverzicht abgegeben.
- Der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.11.2022 wurde mit Bescheid des BFA römisch 40 vom 28.11.2022 als unzulässig zurückgewiesen, und der BF aufgefordert sich nach Italien zurückzubegeben (Spruchpunkt römisch eins.), ein Aufenthaltstitel wurde nicht erteilt (römisch zwei.) und die Anordnung der Außerlandesbringung getroffen, wobei zugleich auch festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF nach Italien zulässig sei (römisch drei.). Hinsichtlich dieses Bescheides wurde vom BF am 01.12.2022 ein Rechtsmittelverzicht abgegeben.
- Gegen den Mandatsbescheid (Schubhaftbescheid) vom 15.11.2022 richtet sich die fristgerechte Beschwerde des BF. Die belangte Behörde hätte keinen Mandatsbescheid erlassen dürfen, sondern hätte ein ordentliches Ermittlungsverfahren führen müssen. Der BF sei unbescholten und stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Die belangte Behörde habe sich nicht mit § 52 Abs 6 FPG auseinandergesetzt. Die Schubhaft sei unverhältnismäßig, Rückübernahmeverfahren mit Italien dauern erfahrungsgemäß länger als Dublinverfahren. Es werden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Voraussetzungen der Anhaltung nicht vorliegen und dem BF Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung der Eingabengebühr zu gewähren.
- Gegen den Mandatsbescheid (Schubhaftbescheid) vom 15.11.2022 richtet sich die fristgerechte Beschwerde des BF. Die belangte Behörde hätte keinen Mandatsbescheid erlassen dürfen, sondern hätte ein ordentliches Ermittlungsverfahren führen müssen. Der BF sei unbescholten und stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Die belangte Behörde habe sich nicht mit Paragraph 52, Absatz 6, FPG auseinandergesetzt. Die Schubhaft sei unverhältnismäßig, Rückübernahmeverfahren mit Italien dauern erfahrungsgemäß länger als Dublinverfahren. Es werden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Voraussetzungen der Anhaltung nicht vorliegen und dem BF Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung der Eingabengebühr zu gewähren.
- Mit mündlich verkündetem Erkenntnis G309 2263749-1/9Z vom 12.12.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Weiters wurden dem BF die Aufwendungen in der Höhe von 461,00 Euro auferlegt.
- Am 13.12.2022 langte der Antrag des BF auf Ausfertigung des Erkenntnisses ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF heißt XXXX , ist am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Afghanistan. Es sind weitere drei Verfahrensidentitäten aktenkundig.1.
- Der BF heißt römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Afghanistan. Es sind weitere drei Verfahrensidentitäten aktenkundig. 1.
- Er ist ledig und kinderlos. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist haftfähig. Erstmals reiste der BF im Jahr 2014 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und beantragte am 26.09.2014 internationalen Schutz in Österreich. Da der BF unbekannten Aufenthaltes war, wurde das Verfahren am 20.10.2014 eingestellt. 1.
- Am 16.09.2020 ersuchten französische Behörden um die Wiederaufnahme des BF gemäß Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO, da er in Frankreich um internationalen Schutz angesucht hatte. Im Zuge des Verfahrens wurde bekannt, dass der BF am 30.09.2014 auch in Italien um internationalen Schutz angesucht hatte. Insgesamt stellte der BF in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vier Anträge auf internationalen Schutz (26.09.2014 in Österreich, 30.09.2014 in Italien, 16.09.2020 in Frankreich und 02.11.2022 in Österreich) und verwendete bei seinen Anträgen verschiedene Identitäten.1.
- Am 16.09.2020 ersuchten französische Behörden um die Wiederaufnahme des BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO, da er in Frankreich um internationalen Schutz angesucht hatte. Im Zuge des Verfahrens wurde bekannt, dass der BF am 30.09.2014 auch in Italien um internationalen Schutz angesucht hatte. Insgesamt stellte der BF in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vier Anträge auf internationalen Schutz (26.09.2014 in Österreich, 30.09.2014 in Italien, 16.09.2020 in Frankreich und 02.11.2022 in Österreich) und verwendete bei seinen Anträgen verschiedene Identitäten. 1.
- Der BF ist bis zum 25.02.2025 in Italien subsidiär schutzberechtigt. Dieser Umstand wurde der belangten Behörde auf Grund eines durchgeführten Ermittlungsverfahrens bekannt. Der BF hat im Zuge seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 02.11.2022 den Umstand, dass er in Italien subsidiär schutzberechtigt ist, bewusst verschwiegen. 1.
- Die Aufenthaltsorte/Reisebewegungen des BF stellen sich wie folgt dar: 2010 reiste der BF aus Afghanistan aus, danach hielt er sich in der Türkei, Griechenland, Bulgarien, Serbien und Ungarn auf. 2014 reiste er nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Anschließend hielt er sich für ca. 10 Monate in Italien auf, danach für ca. 3 Monate in Frankreich. Von 2015 bis 2020 war er in England, danach wieder in Italien, Deutschland, Frankreich, abermals in Deutschland und er reiste schließlich im November 2022 wieder nach Österreich ein. 1.
- Der BF stellte am 02.11.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 28.11.2022 als unzulässig zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel wurde nicht erteilt und die Anordnung der Außerlandesbringung getroffen, sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Italien zulässig sei. Aufgrund eines abgegebenen Rechtsmittelverzichts ist diese Entscheidung am 01.12.2022 in Rechtskraft erwachsen. 1.
- Die erstmalige Anordnung der Schubhaft erfolgte am 02.11.2022 per Mandatsbescheid. Dieser Bescheid wurde vom BF nicht angefochten. Ein weiterer als Mandatsbescheid bezeichneter Bescheid über die Verhängung der Schubhaft erging am 15.11.
- Dem (Mandats-)Bescheid vom 15.11.2022 lag ein ordentliches Ermittlungsverfahren der belangten Behörde zugrunde. 1.
- Der BF verfügt in Österreich über keinen ordentlichen Wohnsitz, keine Angehörigen oder nennenswerten sozialen Kontakte. Er verfügt über keine Barmittel. 1.
- In der Gesamtbetrachtung der Umstände ist beim BF Fluchtgefahr gegeben, und hat er sich durch sein Verhalten bislang als nicht vertrauenswürdig erwiesen. 1.
- Die zeitnahe Außerlandesbringung des BF nach Italien erscheint möglich, das Konsultationsverfahren wurde am 06.12.2022 eingeleitet.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit beruhen auf den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt sowie aus den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu seinen Asylantragstellungen (2x in Österreich und je 1x in Frankreich, und Italien) ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich auch, dass der BF in Italien bis 25.02.2025 in Italien subsidiär schutzberechtigt ist. Ebenso ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der BF unterschiedliche Identitäten bei seinen Antragstellungen verwendete. Die vom BF behaupteten Asylantragstellungen in Deutschland und England (Befragung vom 02.11.2022, Seite 8) konnten im gegenständlichen Verfahren nicht verifiziert werden. Der BF hat Bezugspunkte jeglicher Art in Österreich weder behauptet noch belegt. Er verfügt über keinen Wohnsitz und keine Angehörigen in Österreich. In der mündlichen Verhandlung gab der BF zu verstehen, dass er in einem „öffentlichen Camp“ unterkommen möchte. Dem Anhalteprotokoll zufolge verfügte der BF zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaf über Barmittel in der Höhe von 0,20 Euro. Der BF ist als vollkommen mittellos anzusehen, was sich auch im Vermögensverzeichnis zum Antrag auf Verfahrenshilfe widerspiegelt. Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass der BF in den letzten Jahren eine hohe Mobilität innerhalb der EU aufwies und in mehreren Mitgliedsstaaten zeitgleich Asyl beantragte, ohne jedoch den Ausgang des Verfahrens abzuwarten oder sich zur Verfügung zu halten. Die Aufenthaltsorte des BF ergeben sich aus seinen Angaben im Zuge der Erstbefragung und dem Erhebungsergebnis des BFA. Die Verhängung der Schubhaft mit dem ersten Mandatsbescheid am 02.11.2022 XXXX erfolgte aufgrund der Annahme, dass es sich verfahrensgegenständlich um einen Sachverhalt im Sinne der Dublin-Verordnung handelt. Die Dublin-III-Konsultationen mit Frankreich und Italien ergaben schließlich am 15.11.2022, dass der BF in Italien subsidiär Schutzberechtigter ist.Die Verhängung der Schubhaft mit dem ersten Mandatsbescheid am 02.11.2022 römisch 40 erfolgte aufgrund der Annahme, dass es sich verfahrensgegenständlich um einen Sachverhalt im Sinne der Dublin-Verordnung handelt. Die Dublin-III-Konsultationen mit Frankreich und Italien ergaben schließlich am 15.11.2022, dass der BF in Italien subsidiär Schutzberechtigter ist. Aus dem „Mandatsbescheid“ vom 15.11.2022 ergibt sich, dass die belangte Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es wurden internationale Erhebungen in Frankreich, in Deutschland und Italien im Wege der Polizeikooperationszentren, zu den Reiserouten und den Asyl-Antragstellungen des BF geführt, welche am 15.11.2022 schließlich zum Ergebnis führten, dass der BF in Italien subsidiär schutzberechtigt ist. Zudem erfolgte eine niederschriftliche Befragung des BF. Aufgrund seines Vorverhaltens und auch der bislang gemachten Angaben, kann im Falle der Entlassung auf freien Fuß davon ausgegangen werden, dass sich der BF keinesfalls bis zur geplanten Außerlandesbringung zur Verfügung hält, sondern ist vielmehr mit einem Untertauchen des BF zu rechnen. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, in Italien und Frankreich „Probleme“ zu haben, weshalb er nunmehr in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. In der Gesamtbetrachtung ist die Fluchtgefahr zu bejahen. Das Konsultationsverfahren mit Italien ist seit 06.12.2022 anhängig. Dieses dauert nach Angaben der belangten Behörde zwischen 6 und 8 Wochen. Eine zeitnahe Überstellung des BF nach Italien erscheint daher höchst wahrscheinlich, weshalb sich die verhängte Schubhaft, als auch die Aufrechterhaltung der Schubhaft, als verhältnismäßig erweist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit: Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet: § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 FPG).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). § 52 Abs 6 FPG lautet:Paragraph 52, Absatz 6, FPG lautet: „Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.“„Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.“ § 61 Abs 1 FPG lautet:Paragraph 61, Absatz eins, FPG lautet: „Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG,
- er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist oder
- ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 4 Z 1 oder 4 erfüllt sind. § 52 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz und Abs. 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt.
- ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 4, Ziffer eins, oder 4 erfüllt sind. Paragraph 52, Absatz 4, vorletzter und letzter Satz und Absatz 6, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.“ 3.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich des nicht ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur behaupteten Rechtswidrigkeit aufgrund der Erlassung eines Mandatsbescheides ist festzustellen, dass die belangte Behörde vor der Bescheiderlassung Ermittlungen in anderen Mitgliedsstaaten durch Kontaktaufnahme mit den Asyl- und Fremdenbehörden und Befassung der Polizeikooperationszentren durchgeführt und eine Einvernahme des BF vorgenommen wurde. Im Wege der deutschen Behörden wurde die Kopie des Reisepasses des BF, der ihm in Deutschland abgenommen wurde, beschafft. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Die Bezeichnung des Schubhaftbescheides als „Mandatsbescheid“ ist zwar als Verletzung einer Verfahrensvorschrift zu sehen, führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit, solange die Rechtsschutzinteressen der Partei nicht beeinträchtigt wurden, wofür im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt besteht (vgl. VwGH 08.11.2022, Ra 2020/21/0314). Die belangte Behörde hat den Bescheid vom 15.11.2022 auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt und diesen zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sowie zur Sicherung der Abschiebung des BF erlassen.Die Bezeichnung des Schubhaftbescheides als „Mandatsbescheid“ ist zwar als Verletzung einer Verfahrensvorschrift zu sehen, führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit, solange die Rechtsschutzinteressen der Partei nicht beeinträchtigt wurden, wofür im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt besteht vergleiche VwGH 08.11.2022, Ra 2020/21/0314). Die belangte Behörde hat den Bescheid vom 15.11.2022 auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt und diesen zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sowie zur Sicherung der Abschiebung des BF erlassen. Da der BF volljährig und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, war die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich. Der BF – der in Italien bis 2025 subsidiär schutzberechtigt ist – ist rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 02.11.2022 erfolglos unter Verschleierung seines Status in Italien einen Asylantrag gestellt. Er verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Der mittellose BF hat im Bundesgebiet keine Angehörigen und keine anderen sozialen Kontakte, er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF äußerte in der mündlichen Verhandlung den Wunsch, er wolle in einem „öffentlichen Camp“ untergebracht werden. Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass der BF in den letzten Jahren im EU-Raum äußerst mobil war und dort eine „Sekundärmigration“ in Form von Asylantragstellungen in verschiedenen Staaten – zum Teil unter Verwendung von anderen Identitäten - betrieben hat. Zuletzt stellte der BF in Österreich einen solchen Antrag, obwohl er in Italien schon über einen Schutzstatus verfügte. Es ist zudem evident, dass der BF auch in Frankreich versuchte, einen Schutzstatus zu erlangen. Es ist des weiteren auf Grund der Angaben des BF in Italien und Frankreich Probleme zu haben zu befürchten, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft sich dem Verfahren zur Außerlandesbringung durch Untertauchen entziehen würde, zumal der BF auch bekräftig hat, nun in Österreich bleiben zu wollen. Ein gelinderes Mittel ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles - insbesondere des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr - zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Zum Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde die Bestimmungen des § 52 Abs 6 FPG nicht entsprechend berücksichtigt habe, ist auszuführen, dass diese Bestimmung nur zur Anwendung gelangt, wenn der BF zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat oder einen anderen Drittstaat verpflichtet werden soll. Eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 1 FPG kommt bei einem im EU-Raum subsidiär Schutzberechtigten wie beim BF nicht zur Anwendung, sodass auch Absatz 6 leg cit nicht anwendbar ist.Zum Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht entsprechend berücksichtigt habe, ist auszuführen, dass diese Bestimmung nur zur Anwendung gelangt, wenn der BF zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat oder einen anderen Drittstaat verpflichtet werden soll. Eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG kommt bei einem im EU-Raum subsidiär Schutzberechtigten wie beim BF nicht zur Anwendung, sodass auch Absatz 6 leg cit nicht anwendbar ist. Fallbezogen ist daher stattdessen eine Anordnung zur Außerlandesbringung im Sinne des § 61 Abs 1 Z 1 FPG zu verfügen, da der Asylantrag des BF aufgrund seines Schutzstatus in Italien nach den Bestimmungen des § 4a AsylG zurückgewiesen wurde.Fallbezogen ist daher stattdessen eine Anordnung zur Außerlandesbringung im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu verfügen, da der Asylantrag des BF aufgrund seines Schutzstatus in Italien nach den Bestimmungen des Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen wurde. Hinsichtlich der Rückführung des BF nach Italien kommt das Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die Übernahme von Personen an der Grenze, BGBI. Ill Nr. 160/1998, zur Anwendung. Nach dessen Art. 2 Abs. 3 übernimmt jede Vertragspartei auf Ersuchen der anderen Vertragspartei auf ihr Gebiet Drittstaatsangehörige, welche nicht oder nicht mehr die auf dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei (hier: Österreich) gültigen Bedingungen zur Einreise oder zum Aufenthalt erfüllen, wenn diese Staatsangehörigen über einen Sichtvermerk oder über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen, die von ersuchten Vertragspartei (hier: Italien) erteilt worden und noch gültig ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gegenständlich unstrittig gegeben. Das entsprechende Konsultationsverfahren aufgrund dieses Abkommens mit Italien für eine Außerlandesbringung wurde eingeleitet und wird seitens des BFA effizient und nachhaltig geführt. Es ist mit einem Abschluss und Überstellung des BF binnen einem Zeitraum von 6 bis 8 Wochen zu rechnen, weshalb sich auch die Aufrechterhaltung der Schubhaft als verhältnismäßig erweist. Ein Schubhaftverfahren erfordert zudem keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021), was im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls der Fall ist. Hinsichtlich der Rückführung des BF nach Italien kommt das Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die Übernahme von Personen an der Grenze, BGBI. Ill Nr. 160 aus 1998,, zur Anwendung. Nach dessen Artikel 2, Absatz 3, übernimmt jede Vertragspartei auf Ersuchen der anderen Vertragspartei auf ihr Gebiet Drittstaatsangehörige, welche nicht oder nicht mehr die auf dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei (hier: Österreich) gültigen Bedingungen zur Einreise oder zum Aufenthalt erfüllen, wenn diese Staatsangehörigen über einen Sichtvermerk oder über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen, die von ersuchten Vertragspartei (hier: Italien) erteilt worden und noch gültig ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gegenständlich unstrittig gegeben. Das entsprechende Konsultationsverfahren aufgrund dieses Abkommens mit Italien für eine Außerlandesbringung wurde eingeleitet und wird seitens des BFA effizient und nachhaltig geführt. Es ist mit einem Abschluss und Überstellung des BF binnen einem Zeitraum von 6 bis 8 Wochen zu rechnen, weshalb sich auch die Aufrechterhaltung der Schubhaft als verhältnismäßig erweist. Ein Schubhaftverfahren erfordert zudem keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021), was im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls der Fall ist. Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet: "§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." Somit war dem BF als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz aufzuerlegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Beschluss über die Stattgebung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. l Z l lit a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Abs. l Z l Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Der BF ist als vollkommen mittellos anzusehen. Er ist daher außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Es war daher gemäß § 8a iVm. § 64 Abs. l Z l lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen.Der BF ist als vollkommen mittellos anzusehen. Er ist daher außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Es war daher gemäß Paragraph 8 a, in Verbindung mit Paragraph 64, Abs. l Z l Litera a, ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen. 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision (jeweils Spruchpunkt B.): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G309.2263749.1.00