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{'item': 'G314 2264742-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2023 GeschäftszahlG314 2264742-1 Spruch, G314 22647421-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des tschechischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2022, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des tschechischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2022, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht: A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF), ein tschechischer Staatsangehöriger, hält sich seit XXXX im Bundesgebiet auf und war hier im Zeitraum XXXX bis XXXX als Arbeiter beschäftigt. Eine Anmeldebescheinigung wurde ihm nicht ausgestellt; er hat dies auch nie beantragt. Am XXXX .2022 wurde er verhaftet und am XXXX .2022 in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde gegen ihn wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, teilweise durch Einbruch (§§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 3, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB) sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e Abs 3 StGB) und der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs 1 StGB) rechtskräftig eine zweijährige Freiheitsstrafe verhängt, die zunächst in der Justizanstalt XXXX vollzogen wurde. Seit XXXX 2022 wird der BF in der Justizanstalt XXXX angehalten. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX ; eine bedingte Entlassung ist frühestens am XXXX möglich. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er zwischen XXXX und XXXX gemeinsam mit einer Mittäterin gewerbsmäßig mehrere Diebstähle, insbesondere Einbruchsdiebstähle in PKWs, begangen und dabei Bargeld, Gutscheine, Zigaretten, Mobiltelefone und andere Gegenstände erbeutet hatte. Außerdem verschafften sich der BF und seine Mittäterin in fünf Fällen Bankomatkaten mit dem Vorsatz, die Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, und unterdrückten in sieben Fällen die bei den Diebstählen erlangten Urkunden. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis, die teilweise Sicherstellung der Beute und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die einschlägige Vorstrafenbelastung, die mehrfache Deliktsqualifikation und die fortgesetzten Angriffe gegen fremdes Vermögen aus. Der Beschwerdeführer (BF), ein tschechischer Staatsangehöriger, hält sich seit römisch 40 im Bundesgebiet auf und war hier im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 als Arbeiter beschäftigt. Eine Anmeldebescheinigung wurde ihm nicht ausgestellt; er hat dies auch nie beantragt. Am römisch 40 .2022 wurde er verhaftet und am römisch 40 .2022 in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen ihn wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, teilweise durch Einbruch (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 3, 130 Absatz eins, erster Fall und Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB) sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB) und der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB) rechtskräftig eine zweijährige Freiheitsstrafe verhängt, die zunächst in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen wurde. Seit römisch 40 2022 wird der BF in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 ; eine bedingte Entlassung ist frühestens am römisch 40 möglich. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er zwischen römisch 40 und römisch 40 gemeinsam mit einer Mittäterin gewerbsmäßig mehrere Diebstähle, insbesondere Einbruchsdiebstähle in PKWs, begangen und dabei Bargeld, Gutscheine, Zigaretten, Mobiltelefone und andere Gegenstände erbeutet hatte. Außerdem verschafften sich der BF und seine Mittäterin in fünf Fällen Bankomatkaten mit dem Vorsatz, die Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, und unterdrückten in sieben Fällen die bei den Diebstählen erlangten Urkunden. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis, die teilweise Sicherstellung der Beute und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die einschlägige Vorstrafenbelastung, die mehrfache Deliktsqualifikation und die fortgesetzten Angriffe gegen fremdes Vermögen aus. Der BF weist in Tschechien 13 Vorstrafen auf: XXXX wurde wegen Delikten der Kategorie „Gewalt oder Drohung gegen eine Amtsperson“ eine Geldstrafe verhängt. Im XXXX wurde wegen Eigentumsdelikten eine einjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen. Im XXXX wurde der BF wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, im XXXX wegen Betrugsdelikten zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe. Im XXXX wurde wegen Eigentumsdelikten eine achtmonatige Freiheitsstrafe verhängt. Im XXXX wurde der BF wegen Delikten der Kategorien „unbefugtes Eindringen in Privatbesitz“ und „Diebstahl“ zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Im XXXX folgte die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen Diebstahls. Im XXXX wurde wegen Delikten der Kategorien „Vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung einer Sache“, „unbefugtes Eindringen in Privatbesitz“ und „Diebstahl“ eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verhängt. Im XXXX wurde wegen Diebstahls und Sachbeschädigung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verhängt. Im XXXX und im XXXX wurde der BF jeweils wegen Delikten der Kategorie „Behinderung der Justiz, falsche Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falsche Zeugenaussage“ zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Im XXXX 3 wurde gegen den BF wegen Delikten der Kategorien „Einbruchsdiebstahl“, „Diebstahl“ und „vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung einer Sache“ eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt. Schließlich folgte im XXXX wegen Delikten der Kategorie „Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen“ die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten.Der BF weist in Tschechien 13 Vorstrafen auf: römisch 40 wurde wegen Delikten der Kategorie „Gewalt oder Drohung gegen eine Amtsperson“ eine Geldstrafe verhängt. Im römisch 40 wurde wegen Eigentumsdelikten eine einjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen. Im römisch 40 wurde der BF wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, im römisch 40 wegen Betrugsdelikten zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe. Im römisch 40 wurde wegen Eigentumsdelikten eine achtmonatige Freiheitsstrafe verhängt. Im römisch 40 wurde der BF wegen Delikten der Kategorien „unbefugtes Eindringen in Privatbesitz“ und „Diebstahl“ zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Im römisch 40 folgte die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen Diebstahls. Im römisch 40 wurde wegen Delikten der Kategorien „Vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung einer Sache“, „unbefugtes Eindringen in Privatbesitz“ und „Diebstahl“ eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verhängt. Im römisch 40 wurde wegen Diebstahls und Sachbeschädigung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verhängt. Im römisch 40 und im römisch 40 wurde der BF jeweils wegen Delikten der Kategorie „Behinderung der Justiz, falsche Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falsche Zeugenaussage“ zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Im römisch 40 3 wurde gegen den BF wegen Delikten der Kategorien „Einbruchsdiebstahl“, „Diebstahl“ und „vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung einer Sache“ eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt. Schließlich folgte im römisch 40 wegen Delikten der Kategorie „Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen“ die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten. Mit Schreiben vom XXXX .2022 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit Schreiben vom römisch 40 .2022 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Letzteres wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF schon nach kurzem Aufenthalt im Bundesgebiet zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und im Inland weder familiäre noch berufliche Bindungen bestünden. Er sei in Österreich unterstandslos und habe keine persönlichen Verhältnisse zu regeln, sodass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Letzteres wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF schon nach kurzem Aufenthalt im Bundesgebiet zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und im Inland weder familiäre noch berufliche Bindungen bestünden. Er sei in Österreich unterstandslos und habe keine persönlichen Verhältnisse zu regeln, sodass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Mit seiner Beschwerde beantragt der BF neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids, hilfsweise die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots, und regt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Seine beiden minderjährigen Kinder im Alter von XXXX bzw. XXXX Jahren würden in Österreich bei seiner betagten und pflegebedürftigen Mutter leben. Er habe ein enges Verhältnis zu ihnen und habe sie vor der Haft betreut und unterstützt. Die Behörde habe keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dargelegt, zumal der BF sehr gut Deutsch spreche, in Österreich als XXXX gearbeitet habe, seine Straftaten bereue und ein positives Vollzugsverhalten aufweise. Mit seiner Beschwerde beantragt der BF neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids, hilfsweise die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots, und regt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Seine beiden minderjährigen Kinder im Alter von römisch 40 bzw. römisch 40 Jahren würden in Österreich bei seiner betagten und pflegebedürftigen Mutter leben. Er habe ein enges Verhältnis zu ihnen und habe sie vor der Haft betreut und unterstützt. Die Behörde habe keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dargelegt, zumal der BF sehr gut Deutsch spreche, in Österreich als römisch 40 gearbeitet habe, seine Straftaten bereue und ein positives Vollzugsverhalten aufweise. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem Strafurteil und dem tschechischen ECRIS-Auszug und dem Beschwerdevorbringen, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe gehen hier weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor, zumal sich der BF erst seit kurzem in Österreich aufhält und zuvor in Tschechien lebte, wo er zahlreiche Straftaten beging, sodass trotz der in der Beschwerde vorgebrachten Beziehung zu seiner Mutter und seinen Kindern in Österreich keine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu befürchten ist. Solche Gründe gehen hier weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor, zumal sich der BF erst seit kurzem in Österreich aufhält und zuvor in Tschechien lebte, wo er zahlreiche Straftaten beging, sodass trotz der in der Beschwerde vorgebrachten Beziehung zu seiner Mutter und seinen Kindern in Österreich keine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu befürchten ist. Die Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF in Österreich gewerbsmäßig (Einbruchs-)Diebstähle beging, obwohl er in Tschechien bereits zahlreiche Vorstrafen, vorwiegend wegen Vermögensdelikten, aufweist und bereits mehrmals zu (teils jahrelangen) Haftstrafen verurteilt wurde. Angesichts dieser massiven Vorstrafenbelastung in Zusammenschau mit dem einschlägigen Rückfall im Bundesgebiet ergibt sich eine erhebliche Wiederholungsgefahr, sodass die Aufenthaltsbeendigung nach der Entlassung aus der Strafhaft – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist. Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2264742.1.00

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