Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.B) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. C) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Die ledige und kinderlose Beschwerdeführerin (BF) hält sich nach eigenen Angaben seit ihrem XXXX Lebensjahr in Österreich auf, jedoch wurde ihr nie eine Anmeldebescheinigung ausgestellt und es liegt erst seit XXXX eine Wohnsitzmeldung vor. Sie war im Bundegebiet nie erwerbstätig und wurde von ihrer in der Slowakei lebenden Mutter finanziell unterstützt. Nach ihrer Darstellung steht sie in regelmäßigem Kontakt zu in Österreich lebenden Angehörigen (Vater, Tante, Cousine). Sie wurde am XXXX 2022 festgenommen; seither wird sie in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten. Die ledige und kinderlose Beschwerdeführerin (BF) hält sich nach eigenen Angaben seit ihrem römisch 40 Lebensjahr in Österreich auf, jedoch wurde ihr nie eine Anmeldebescheinigung ausgestellt und es liegt erst seit römisch 40 eine Wohnsitzmeldung vor. Sie war im Bundegebiet nie erwerbstätig und wurde von ihrer in der Slowakei lebenden Mutter finanziell unterstützt. Nach ihrer Darstellung steht sie in regelmäßigem Kontakt zu in Österreich lebenden Angehörigen (Vater, Tante, Cousine). Sie wurde am römisch 40 2022 festgenommen; seither wird sie in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde die BF wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung (§ 87 Abs 1 StGB) zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie am XXXX ihrem damaligen Partner absichtlich eine schwere Körperverletzung zugefügt hatte, indem sie ihm mehrere Messerstiche in den Oberkörper versetzte, wodurch er lebensbedrohliche Stichwunden am Brustkorb, die zu einer Stichläsion der Lunge, einer Einblutung in die Brusthöhle und Luftbrustfüllung führten, sowie eine Schnittwunde am linken Oberarm erlitt. Es handelt sich um ihre erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung. Bei der Strafbemessung wurden neben ihrem bisher untadeligen Lebenswandel die Tatbegehung vor Vollendung des
Abs 1 und 2 FPG ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),
Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde
Letzteres wurde damit begründet, dass die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei. Sie habe weder familiäre noch berufliche Bindungen in Österreich und sei nicht sozial integriert. Sie habe keine Unterkunft, sei im Inland keiner Beschäftigung nachgegangen und müsse somit keine persönlichen Verhältnisse regeln. Mangels ausreichender finanzieller Mittel könne sie weder ihren Aufenthalt noch ihre Ausreise selbst finanzieren. Da sie bereits volljährig sei, habe sie auch keinen Rechtsanspruch auf die Unterstützung durch andere Personen. Aufgrund ihrer Straftat trete ihr Interesse an einem Verbleib in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurück. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen die BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Letzteres wurde damit begründet, dass die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei. Sie habe weder familiäre noch berufliche Bindungen in Österreich und sei nicht sozial integriert. Sie habe keine Unterkunft, sei im Inland keiner Beschäftigung nachgegangen und müsse somit keine persönlichen Verhältnisse regeln. Mangels ausreichender finanzieller Mittel könne sie weder ihren Aufenthalt noch ihre Ausreise selbst finanzieren. Da sie bereits volljährig sei, habe sie auch keinen Rechtsanspruch auf die Unterstützung durch andere Personen. Aufgrund ihrer Straftat trete ihr Interesse an einem Verbleib in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurück. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde der BF, mit der sie unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die BF regelmäßige persönliche Kontakte mit ihrem in XXXX lebenden Vater und ihren Stiefgeschwistern habe. Eine Rückkehr in die Slowakei sei ihr auch deshalb nicht zumutbar, weil sie sich mit dem nunmehrigen Ehemann ihrer Mutter nicht verstehe und sie daher nicht bei dieser wohnen könne. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde der BF, mit der sie unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die BF regelmäßige persönliche Kontakte mit ihrem in römisch 40 lebenden Vater und ihren Stiefgeschwistern habe. Eine Rückkehr in die Slowakei sei ihr auch deshalb nicht zumutbar, weil sie sich mit dem nunmehrigen Ehemann ihrer Mutter nicht verstehe und sie daher nicht bei dieser wohnen könne. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus den Angaben der BF, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister. Die Feststellungen zur Person der BF im Strafurteil untermauern ihre Behauptung, dass sie sich vor der Straftat bereits seit mehreren Jahren (zunächst allerdings ohne Wohnsitzmeldung) im Bundesgebiet aufgehalten habe. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Als Staatsangehörige der Slowakei ist die BF EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Als Staatsangehörige der Slowakei ist die BF EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt der Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt der Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten sowie dem Fehlen privater und familiärer Anknüpfungen im Bundesgebiet, begründet. Da die BF als junge Erwachsene erstmals straffällig wurde und jedenfalls noch mehrere Monate in Strafhaft angehalten werden wird, liegen trotz der schwerwiegenden Straftat keine Gründe vor, die ihre sofortige, vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens unabhängige Ausreise notwendig machen. Angesichts der in der Beschwerde schlüssig vorgebrachten familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet und des mehrjährigen Inlandsaufenthalts ist vielmehr konkret zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK verbunden ist.Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten sowie dem Fehlen privater und familiärer Anknüpfungen im Bundesgebiet, begründet. Da die BF als junge Erwachsene erstmals straffällig wurde und jedenfalls noch mehrere Monate in Strafhaft angehalten werden wird, liegen trotz der schwerwiegenden Straftat keine Gründe vor, die ihre sofortige, vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens unabhängige Ausreise notwendig machen. Angesichts der in der Beschwerde schlüssig vorgebrachten familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet und des mehrjährigen Inlandsaufenthalts ist vielmehr konkret zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden ist. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde
des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt
Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2264764.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.