RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2023 GeschäftszahlG314 2264765-1 Spruch, G314 2264765-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2022, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Nebenentscheidungen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2022, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Nebenentscheidungen: A) Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.A) Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF), ein in Österreich unbescholtener serbischer Staatsangehöriger ohne Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet, wurde am XXXX .2022 in XXXX festgenommen. Seither wird er in der Justizanstalt XXXX angehalten. Am XXXX .2022 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer (BF), ein in Österreich unbescholtener serbischer Staatsangehöriger ohne Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet, wurde am römisch 40 .2022 in römisch 40 festgenommen. Seither wird er in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Am römisch 40 .2022 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .2022 wurde der BF aufgefordert, sich zu der für den Fall seiner rechtskräftigen Verurteilung geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und in seinem Herkunftsstaat zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 .2022 wurde der BF aufgefordert, sich zu der für den Fall seiner rechtskräftigen Verurteilung geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und in seinem Herkunftsstaat zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit dem Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen Suchtgiftdelikten (§ 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und 3 SMG und § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 und Abs 3 SMG) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig; die Akten wurden dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde vorgelegt.Mit dem Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen Suchtgiftdelikten (Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 SMG und Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig; die Akten wurden dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde vorgelegt. Ohne die Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung abzuwarten, erließ das BFA den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem es dem BF keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilte (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erließ (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien feststellte (Spruchpunkt III.), keine Frist für die freiwillige Ausreise festlegte (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannte (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs 3 Z 1 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot aussprach (Spruchpunkt VI.). Dies wurde im Wesentlichen mit dem unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, seiner strafgerichtlichen Verurteilung sowie dem Fehlen privater und familiärer Anknüpfungen begründet. Ohne die Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung abzuwarten, erließ das BFA den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem es dem BF keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilte (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erließ (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien feststellte (Spruchpunkt römisch drei.), keine Frist für die freiwillige Ausreise festlegte (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannte (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot aussprach (Spruchpunkt römisch sechs.). Dies wurde im Wesentlichen mit dem unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, seiner strafgerichtlichen Verurteilung sowie dem Fehlen privater und familiärer Anknüpfungen begründet. Dagegen richtet sich die vorliegende, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung, mit der der BF primär die Aufhebung (gemeint offenbar Behebung) der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots sowie die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK anstrebt. Hilfsweise beantragt er die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Serbien, die Reduktion der Dauer des Einreiseverbots und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Letztlich stellt er eventualiter auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag und beantragt die Zulassung der (ordentlichen) Revision. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass er Angehörige in Deutschland und dort auch einen Arbeitsplatz in Aussicht habe. Dagegen richtet sich die vorliegende, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung, mit der der BF primär die Aufhebung (gemeint offenbar Behebung) der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots sowie die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK anstrebt. Hilfsweise beantragt er die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Serbien, die Reduktion der Dauer des Einreiseverbots und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Letztlich stellt er eventualiter auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag und beantragt die Zulassung der (ordentlichen) Revision. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass er Angehörige in Deutschland und dort auch einen Arbeitsplatz in Aussicht habe. Das BFA legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG (Abfragen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Zentralen Melderegister und Strafregister). Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen insoweit nicht vor, sodass sich eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt. Die vorgelegte Urteilsausfertigung trägt keine Rechtskraftbestätigung. Es liegen auch keine anderen Hinweise dafür vor, dass die Verurteilung rechtskräftig wäre. So scheint sie insbesondere nicht im Strafregister auf und der BF wurde auch noch nicht in Strafhaft übernommen. Das Landesgericht für XXXX gab auf Anfrage des BVwG bekannt, dass die Akten dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurden.Die vorgelegte Urteilsausfertigung trägt keine Rechtskraftbestätigung. Es liegen auch keine anderen Hinweise dafür vor, dass die Verurteilung rechtskräftig wäre. So scheint sie insbesondere nicht im Strafregister auf und der BF wurde auch noch nicht in Strafhaft übernommen. Das Landesgericht für römisch 40 gab auf Anfrage des BVwG bekannt, dass die Akten dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurden. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wie die vorliegende dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht gemäß § 28 Abs 3 VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wie die vorliegende dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist. § 28 VwGVG normiert einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte (siehe z.B. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zulässig (vgl. VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). Paragraph 28, VwGVG normiert einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte (siehe z.B. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zulässig vergleiche VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). Solche gravierenden Ermittlungslücken liegen hier vor, zumal keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF besteht. Außerdem hat das BFA sein Privat- und Familienleben allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt und Ermittlungen zur Situation in anderen Mitgliedstaaten unterlassen. Daher sind derzeit nur ansatzweise relevante Ermittlungsergebnisse vorhanden, sodass die Voraussetzungen für die Zurückverweisung der Sache an das BFA gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt sind. Auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse ist weder Gefährdungsprognose noch eine Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG nachvollziehbar möglich. Die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erreicht ein solches Ausmaß, dass ihre Nachholung durch das BVwG weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Solche gravierenden Ermittlungslücken liegen hier vor, zumal keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF besteht. Außerdem hat das BFA sein Privat- und Familienleben allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt und Ermittlungen zur Situation in anderen Mitgliedstaaten unterlassen. Daher sind derzeit nur ansatzweise relevante Ermittlungsergebnisse vorhanden, sodass die Voraussetzungen für die Zurückverweisung der Sache an das BFA gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG erfüllt sind. Auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse ist weder Gefährdungsprognose noch eine Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG nachvollziehbar möglich. Die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erreicht ein solches Ausmaß, dass ihre Nachholung durch das BVwG weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Da das BFA bislang keine geeigneten Schritte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gesetzt hat und dieser in zentralen Teilen ergänzungsbedürftig ist, kann derzeit noch nicht beurteilt werden, ob gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und insbesondere ein Einreiseverbot zu erlassen sind und wenn ja, in welcher Dauer. Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid daher gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen. Dafür ist jedenfalls eine rechtskräftige Entscheidung über die gegen den BF erhobene Anklage wegen Suchtgiftdelikten abzuwarten. Da das BFA bislang keine geeigneten Schritte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gesetzt hat und dieser in zentralen Teilen ergänzungsbedürftig ist, kann derzeit noch nicht beurteilt werden, ob gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und insbesondere ein Einreiseverbot zu erlassen sind und wenn ja, in welcher Dauer. Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen. Dafür ist jedenfalls eine rechtskräftige Entscheidung über die gegen den BF erhobene Anklage wegen Suchtgiftdelikten abzuwarten. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Revision ist mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG, insbesondere wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG (siehe z.B. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0486), nicht zuzulassen.Die Revision ist mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, insbesondere wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (siehe z.B. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0486), nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2264765.1.00
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