RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2023 GeschäftszahlI422 2263537-1 SpruchI422 2263537-1/14E, I422 2263537-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Kroatien, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kroatien, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2022 zu Recht: A) Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin reiste als Kleinkind im Alter von zwei Jahren gemeinsam mit ihrer Mutter aus dem ehemaligen Jugoslawien nach Österreich ein und ist seit 18.12.2001 durchgehend im Bundesgebiet hauptgemeldet und niedergelassen. Am 17.09.2009 wurde ihr auf Antrag seitens eines Stadtmagistrats ein Aufenthaltstitel "Bescheinigung des Daueraufenthalts" erteilt. Nach insgesamt sechs rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen wurde gegen die Beschwerdeführerin seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und sie im Zuge dessen während ihrer Anhaltung in Strafhaft am 18.05.2022 niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab sie im Wesentlichen an, sie sei kurz nach ihrer Geburt mit ihrer Mutter nach Österreich gekommen und wohne hier in einem gemeinsamen Haushalt mit dieser, ihrem Stiefvater und ihren zwei kleinen Brüdern, ansonsten habe sie noch entferntere Verwandte wie Tanten, Onkel, Großmutter und Cousinen im Bundesgebiet. Sie sei insgesamt vier Mal am Knie operiert worden, da sie dort „einen Tumor“ gehabt habe, gehe infolge dessen regelmäßig zur Physiotherapie und bekomme auch Cortisonspritzen gegen die Schmerzen, ansonsten sei sie gesund. Sie habe zwei Lehren begonnen, diese jedoch nicht abgeschlossen, und habe Schulden in Form von Gerichtskosten in Höhe von 5.000 Euro und bei einem Mobilfunkbetreiber in Höhe von 2.000 Euro. Vermögenswerte oder Ersparnisse habe sie keine. Im Hinblick auf ihre strafgerichtlichen Verurteilungen gab sie an, „mit falschen Leuten unterwegs“ gewesen zu sein und bestritt sie zudem die Richtigkeit einzelner, ihr zur Last gelegter Straftaten. In Kroatien werde sie weder strafrechtlich noch politisch verfolgt. Zudem brachte sie einen Mietvertrag lautend auf ihre Mutter sowie eine Einstellungszusage als Bürokraft in einer Kfz-Werkstatt in Vorlage. Am 17.06.2022 ersuchte die belangte Behörde die Justizanstalt, in welcher die Beschwerdeführerin zum betreffenden Zeitpunkt inhaftiert war, um Verifizierung der von dieser im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme getroffenen Behauptungen bezüglich ihres Gesundheitszustandes sowie um Erstellung eines Gutachtens bezüglich des Zustandes des beeinträchtigten Knies der Beschwerdeführerin. Am 30.06.2022 langte beim BFA ein Gutachten des leitenden Anstaltsarztes samt einem Konvolut an medizinischen Befunden zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein. Am 03.08.2022 langte beim BFA eine von diesem in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin in Kroatien im Hinblick auf ihre im Verfahren geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigung ein. Am 29.08.2022 langte beim BFA eine von diesem bei der Justizanstalt angeforderte Kopie des Reisepasses sowie Besucherliste der Beschwerdeführerin ein. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2022 wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet in Ansehung ihres gravierenden strafrechtswidrigen Fehlverhaltens eine nachhaltige und maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und sich der mit dem Aufenthaltsverbot einhergehende Eingriff in ihr schützenswertes Privat- und Familienleben angesichts dessen als verhältnismäßig erweise.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2022 wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet in Ansehung ihres gravierenden strafrechtswidrigen Fehlverhaltens eine nachhaltige und maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und sich der mit dem Aufenthaltsverbot einhergehende Eingriff in ihr schützenswertes Privat- und Familienleben angesichts dessen als verhältnismäßig erweise. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 24.11.2022 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.11.2022 vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2022, Zl. I422 2263537-1/4Z wurde Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und kam der verfahrensgegenständlichen Beschwerde infolge dessen aufschiebende Wirkung zu.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2022, Zl. I422 2263537-1/4Z wurde Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und kam der verfahrensgegenständlichen Beschwerde infolge dessen aufschiebende Wirkung zu. Am 21.12.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, im Zuge derer die sich nach wie vor in Strafhaft befindliche Beschwerdeführerin unter ihrer ausdrücklichen Zustimmung und im Beisein ihrer Rechtsvertretung per Videokonferenz aus ihrer Justizanstalt zugeschaltet und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 3.1.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die Beschwerdeführerin als kroatische Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die Beschwerdeführerin als kroatische Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürgerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN). Da die Beschwerdeführerin als kroatische Staatsangehörige in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt und überdies seit ihrer erstmaligen Hauptmeldung ab 18.12.2001 bereits mehr als zehn Jahre ihren Aufenthalt im Bundesgebiet hat, gelangt gegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG zur Anwendung, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen sie nur dann zulässig wäre, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Da die Beschwerdeführerin als kroatische Staatsangehörige in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG fällt und überdies seit ihrer erstmaligen Hauptmeldung ab 18.12.2001 bereits mehr als zehn Jahre ihren Aufenthalt im Bundesgebiet hat, gelangt gegenständlich der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG zur Anwendung, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen sie nur dann zulässig wäre, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden. Demnach darf gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat hatten, eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Nach dem Erwägungsgrund 24 dieser Richtlinie sollte gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufgehalten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf). Besonders schwerwiegende Merkmale in diesem Sinne werden bei einer Suchtgiftdeliquenz, welche weder gewerbsmäßig noch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen sowie es teilweise beim Versuch blieb und nur eine teilbedingte Freiheitsstrafe, die sich im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens bewegt, verhängt wurde, nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0250, mwN). Hat der Fremde "mehrfach Probezeiten bestanden", ist er nunmehr erstmals wegen Suchtgifthandels und dem Überlassen und Anbieten von Suchtgift an Dritte verurteilt worden, wobei "kein professionell strukturierter Suchtgifthandel" vorliegt, und ist er erstmals für längere Zeit in Haft gewesen, konnte bedingt entlassen werden und hat er vor, seine Drogensucht behandeln zu lassen, kann ebenfalls nicht von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der vom Fremden begangenen Straftaten gesprochen werden (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).Mit der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) umgesetzt werden. Demnach darf gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat hatten, eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Nach dem Erwägungsgrund 24 dieser Richtlinie sollte gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufgehalten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf). Besonders schwerwiegende Merkmale in diesem Sinne werden bei einer Suchtgiftdeliquenz, welche weder gewerbsmäßig noch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen sowie es teilweise beim Versuch blieb und nur eine teilbedingte Freiheitsstrafe, die sich im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens bewegt, verhängt wurde, nicht aufgezeigt vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0250, mwN). Hat der Fremde "mehrfach Probezeiten bestanden", ist er nunmehr erstmals wegen Suchtgifthandels und dem Überlassen und Anbieten von Suchtgift an Dritte verurteilt worden, wobei "kein professionell strukturierter Suchtgifthandel" vorliegt, und ist er erstmals für längere Zeit in Haft gewesen, konnte bedingt entlassen werden und hat er vor, seine Drogensucht behandeln zu lassen, kann ebenfalls nicht von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der vom Fremden begangenen Straftaten gesprochen werden vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN). Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten der Beschwerdeführerin, welches ihren insgesamt sechs rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen innerhalb eines Zeitraumes von etwa sechseinhalb Jahren zu Grunde lag, wobei im gegebenen Zusammenhang zu betonen ist, dass sie insbesondere mit ihrer insgesamt fünften Verurteilung vom Jänner 2022 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie des Verbrechens des verbrecherischen Komplotts zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten ihre bislang schwerwiegendsten Straftaten zu verantworten hatte, während sie in der Folge im März 2022 durch ein Straflandesgericht u.a. wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung noch zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt wurde. Im Hinblick auf die seitens der Beschwerdeführerin in Österreich verübten Straftaten ist insbesondere hervorzuheben, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110). Außerdem hatte die Beschwerdeführerin nicht etwa mit Marihuana, sondern als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) insgesamt fünfzehnfach übersteigenden Menge von Kokain gehandelt und ist ein strafbares Verhalten im Bereich der Suchtgiftkriminalität als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen, wenn es sich um so genannte "harte Drogen" handelt (vgl. VwGH 09.10.2008, 2008/11/0116), wenn sie sich auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge bezieht (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN) und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wird (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0250). Ebenso betont der Verwaltungsgerichtshof in Ansehung des delinquenten Handelns der Beschwerdeführerin in ständiger Rechtsprechung das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere im Bereich der Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) und an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren (vgl. VwGH 10.02.2022, Ra 2021/03/0291, mwN), ebenso wie eine gegen die Rechtspflege gerichtete Straftat (vgl. die Überschrift zum 21. Abschnitt des StGB), wie sie der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer insgesamt vierten Verurteilung durch ein Straflandesgericht im Hinblick auf die Befreiung eines Gefangenen zur Last gelegt wurde, öffentliche Interessen in besonders großem Ausmaß beeinträchtigt (vgl. VwGH 19.05.2008, 2007/18/0016).Im Hinblick auf die seitens der Beschwerdeführerin in Österreich verübten Straftaten ist insbesondere hervorzuheben, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Außerdem hatte die Beschwerdeführerin nicht etwa mit Marihuana, sondern als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) insgesamt fünfzehnfach übersteigenden Menge von Kokain gehandelt und ist ein strafbares Verhalten im Bereich der Suchtgiftkriminalität als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen, wenn es sich um so genannte "harte Drogen" handelt vergleiche VwGH 09.10.2008, 2008/11/0116), wenn sie sich auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge bezieht vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN) und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wird vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0250). Ebenso betont der Verwaltungsgerichtshof in Ansehung des delinquenten Handelns der Beschwerdeführerin in ständiger Rechtsprechung das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere im Bereich der Gewalt- und Eigentumskriminalität vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) und an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren vergleiche VwGH 10.02.2022, Ra 2021/03/0291, mwN), ebenso wie eine gegen die Rechtspflege gerichtete Straftat vergleiche die Überschrift zum 21. Abschnitt des StGB), wie sie der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer insgesamt vierten Verurteilung durch ein Straflandesgericht im Hinblick auf die Befreiung eines Gefangenen zur Last gelegt wurde, öffentliche Interessen in besonders großem Ausmaß beeinträchtigt vergleiche VwGH 19.05.2008, 2007/18/0016). Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist hinsichtlich der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass seitens der Strafgerichte wiederholt ihre Geständigkeit sowie nicht ihrem bewussten Handeln geschuldete Umstände wie Versuchsstrafbarkeit, Schadenswiedergutmachung und die Sicherstellung von Suchtgift als mildernd gewertet wurden. Erschwerend wurden hingegen gehäuft das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, ihre einschlägige Vorstrafenbelastung sowie ihre raschen Rückfälle stets innerhalb offener Probezeiten berücksichtigt. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich aus keinem der Gerichtsurteile. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin mehrmals geständig gezeigt hatte, darf nicht darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sie stets wieder neuerlich straffällig wurde, was unstreitig ihr fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – in ihrem Fall offenkundig keine Wirkung zeigte.Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist hinsichtlich der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass seitens der Strafgerichte wiederholt ihre Geständigkeit sowie nicht ihrem bewussten Handeln geschuldete Umstände wie Versuchsstrafbarkeit, Schadenswiedergutmachung und die Sicherstellung von Suchtgift als mildernd gewertet wurden. Erschwerend wurden hingegen gehäuft das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, ihre einschlägige Vorstrafenbelastung sowie ihre raschen Rückfälle stets innerhalb offener Probezeiten berücksichtigt. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich aus keinem der Gerichtsurteile. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin mehrmals geständig gezeigt hatte, darf nicht darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sie stets wieder neuerlich straffällig wurde, was unstreitig ihr fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – in ihrem Fall offenkundig keine Wirkung zeigte. Die Vielzahl der seitens der Beschwerdeführerin verübten Straftaten in Österreich über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren, wobei sie – wie aus ihrer persönliche kriminellen Historie ersichtlich ist – weder bereits verspürtes Haftübel noch bedingte Strafnachsichten, offene Probezeiten oder die gerichtliche Anordnung von Bewährungshilfe von der Begehung weiterer, teils schwerwiegender Straftaten abhalten konnten, als auch die ihr im Hinblick auf den von ihr verübten Suchtgifthandel zur Last gelegte Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf ausgerichtet war, das von ihren Mitgliedern fortgesetzt Straftaten nach dem SMG begangen werden, indizieren, dass sie ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und stellen einen Beleg für ihre hohe Rückfallsneigung dar, wobei die Chronologie ihrer strafbaren Handlungen letztlich sogar auf das Bild einer sich bei der Beschwerdeführerin bis zuletzt noch steigernden kriminellen Energie hindeutet. Den Beteuerungen der Beschwerdeführerin im Verfahren, wonach sie ihr strafrechtswidriges Fehlverhalten bereue und dieses primär einem falschen Freundeskreis geschuldet gewesen sei, welchen sie nunmehr hinter sich gelassen habe, ist entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da sich die Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet – das Strafende ihrer gegenwärtig zu verbüßenden Haftstrafe wurde mit 03.07.2024 errechnet – kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen.Den Beteuerungen der Beschwerdeführerin im Verfahren, wonach sie ihr strafrechtswidriges Fehlverhalten bereue und dieses primär einem falschen Freundeskreis geschuldet gewesen sei, welchen sie nunmehr hinter sich gelassen habe, ist entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Da sich die Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet – das Strafende ihrer gegenwärtig zu verbüßenden Haftstrafe wurde mit 03.07.2024 errechnet – kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen. Aufgrund des aufgezeigten Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet werde, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG ist daher erfüllt.Aufgrund des aufgezeigten Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet werde, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG ist daher erfüllt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführerin gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführerin gegeben ist. Bis zum Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018) mit BGBl. I Nr. 56/2018 verhinderte § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG die Erlassung von Rückehrentscheidungen gegenüber Drittstaatsangehörigen, welchen von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen waren. § 9 Abs. 4 leg. cit. wurde im Zuge dieser Novelle aufgehoben und trat am 31.08.2018 außer Kraft.Bis zum Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018) mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, verhinderte Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG die Erlassung von Rückehrentscheidungen gegenüber Drittstaatsangehörigen, welchen von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen waren. Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit. wurde im Zuge dieser Novelle aufgehoben und trat am 31.08.2018 außer Kraft. Die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2018 halten hierzu wie folgt fest: „Der geltende § 9 Abs. 4 Z 2 normiert, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen selbst bei hypothetischem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn sich der Betreffende auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er von klein auf im Inland aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Selbst wenn die Behörde demnach vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 erfüllenden Drittstaatsangehörigen im Zuge einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu dem Ergebnis kommen würde, dass beispielsweise aufgrund gravierender Straffälligkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten wäre und die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer solchen damit überwiegen, kann eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Abs. 4 Z 2 dennoch nicht erlassen werden. Ein solches absolutes Verbot zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, auch wenn diese von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, ist jedoch weder unionsrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. etwa zur Rechtmäßigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen in Deutschland geborenen und dort circa 30 Jahre aufhältigen türkischen Staatsangehörigen bei erheblicher Delinquenz EGMR 28.6.2007, 31753/02 [Kaya gg. Deutschland]) und erscheint es nicht sachgerecht, die Möglichkeit zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung selbst bei objektivem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts in jedem Fall auszuschließen. In diesem Sinne war auch in der Vorgängerbestimmung zu § 9 Abs. 4, § 61 Z 3 und 4 FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005, das darin vorgesehene Verbot der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht absolut, sondern konnte bei (schwerer) Straffälligkeit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sehr wohl erlassen werden. Davon abgesehen ergibt sich bereits aus Abs. 1, dass vor Erlassung jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen der zwingend durchzuführenden Prüfung nach Art. 8 EMRK eine sorgfältige Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erfolgen hat. Die Kriterien, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind, sind in Abs. 2 demonstrativ genannt. Bereits nach dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung finden die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Schwere allfällig begangener Straftaten des Betreffenden entsprechend umfassende Berücksichtigung. Auch die Bestimmung des Abs. 4 Z 1, wonach eine Rückehrentscheidung gegen die in Abs. 4 Z 1 genannten Drittstaatsangehörigen nur erlassen werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG vorliegen, erweist sich vor diesem Hintergrund lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt. Aus den vorgenannten Gründen wird daher vorgeschlagen, § 9 Abs. 4 ersatzlos entfallen zu lassen. An der gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2 erforderlichen umfassenden Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK, bei der ua. die Art und Dauer des Aufenthaltes, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu beachten sind, ändert ein Entfall des Abs. 4 selbstverständlich nichts. Der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots bzw. der Vorwegnahme des Ergebnisses einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK führt vielmehr dazu, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann.“„Der geltende Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, normiert, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen selbst bei hypothetischem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn sich der Betreffende auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er von klein auf im Inland aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Selbst wenn die Behörde demnach vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer 2, erfüllenden Drittstaatsangehörigen im Zuge einer Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu dem Ergebnis kommen würde, dass beispielsweise aufgrund gravierender Straffälligkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten wäre und die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer solchen damit überwiegen, kann eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Absatz 4, Ziffer 2, dennoch nicht erlassen werden. Ein solches absolutes Verbot zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, auch wenn diese von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, ist jedoch weder unionsrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten vergleiche etwa zur Rechtmäßigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen in Deutschland geborenen und dort circa 30 Jahre aufhältigen türkischen Staatsangehörigen bei erheblicher Delinquenz EGMR 28.6.2007, 31753/02 [Kaya gg. Deutschland]) und erscheint es nicht sachgerecht, die Möglichkeit zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung selbst bei objektivem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts in jedem Fall auszuschließen. In diesem Sinne war auch in der Vorgängerbestimmung zu Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 61, Ziffer 3 und 4 FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das darin vorgesehene Verbot der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht absolut, sondern konnte bei (schwerer) Straffälligkeit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sehr wohl erlassen werden. Davon abgesehen ergibt sich bereits aus Absatz eins,, dass vor Erlassung jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen der zwingend durchzuführenden Prüfung nach Artikel 8, EMRK eine sorgfältige Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erfolgen hat. Die Kriterien, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind, sind in Absatz 2, demonstrativ genannt. Bereits nach dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung finden die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Schwere allfällig begangener Straftaten des Betreffenden entsprechend umfassende Berücksichtigung. Auch die Bestimmung des Absatz 4, Ziffer eins,, wonach eine Rückehrentscheidung gegen die in Absatz 4, Ziffer eins, genannten Drittstaatsangehörigen nur erlassen werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG vorliegen, erweist sich vor diesem Hintergrund lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt. Aus den vorgenannten Gründen wird daher vorgeschlagen, Paragraph 9, Absatz 4, ersatzlos entfallen zu lassen. An der gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erforderlichen umfassenden Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK, bei der ua. die Art und Dauer des Aufenthaltes, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu beachten sind, ändert ein Entfall des Absatz 4, selbstverständlich nichts. Der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots bzw. der Vorwegnahme des Ergebnisses einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK führt vielmehr dazu, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann.“ Gemäß ihrem Einleitungssatz bezog sich die Bestimmung des § 9 Abs. 4 BFA-VG lediglich auf Drittstaatsangehörige, also auf Fremde, die nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind und wurde demzufolge als einzige aufenthaltsbeendende Maßnahme, die in den Fällen der Z 1 und 2 leg. cit. nicht erlassen werden dürfe, eine Rückkehrentscheidung angesprochen. Dessen ungeachtet hat der Verwaltungsgerichtshof sowohl vor als auch nach dem Außerkrafttreten der Bestimmung festgehalten, dass es zur Vermeidung von ansonsten nicht auflösbaren Wertungswidersprüchen nicht zweifelhaft sein kann, dass § 9 Abs. 4 BFA-VG über seinen Wortlaut hinaus - entsprechend modifiziert verstanden - auch jenen Personenkreis umfasst, gegen den eine Ausweisung nach § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG in Betracht käme (also EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige). § 9 Abs. 4 BFA-VG normierte demnach allgemein, wann trotz einer von einem Fremden ausgehenden Gefährdung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinesfalls erlassen werden durfte (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009; 30.06.2016, Ra 2016/21/0050).Gemäß ihrem Einleitungssatz bezog sich die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG lediglich auf Drittstaatsangehörige, also auf Fremde, die nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind und wurde demzufolge als einzige aufenthaltsbeendende Maßnahme, die in den Fällen der Ziffer eins und 2 leg. cit. nicht erlassen werden dürfe, eine Rückkehrentscheidung angesprochen. Dessen ungeachtet hat der Verwaltungsgerichtshof sowohl vor als auch nach dem Außerkrafttreten der Bestimmung festgehalten, dass es zur Vermeidung von ansonsten nicht auflösbaren Wertungswidersprüchen nicht zweifelhaft sein kann, dass Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG über seinen Wortlaut hinaus - entsprechend modifiziert verstanden - auch jenen Personenkreis umfasst, gegen den eine Ausweisung nach Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FPG in Betracht käme (also EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige). Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG normierte demnach allgemein, wann trotz einer von einem Fremden ausgehenden Gefährdung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinesfalls erlassen werden durfte vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009; 30.06.2016, Ra 2016/21/0050). Auf Basis der nach der Aufhebung dieser Bestimmung resultierenden Rechtslage, in Bezug auf Fälle, in denen vor 31.08.2018 eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig gewesen wäre, hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.12.2019, Zl. Ra 2019/21/0238 fest: „Zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27
- f)ausdrücklich fest, dass sich § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel).“„Zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27
- f)ausdrücklich fest, dass sich Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiter beachtlich vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel).“ Die Beachtlichkeit der Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG – ungeachtet dessen Außerkrafttretens – im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG bestätigte der Verwaltungsgerichtshof bis zuletzt (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN). Es ist daher zunächst festzustellen, ob die Beschwerdeführerin bis zum 31.08.2018 durch § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 geschützt war und ob ihre vorliegende Straffälligkeit im Sinne der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur als "gravierend" bzw. "schwer" zu qualifizieren ist.Die Beachtlichkeit der Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG – ungeachtet dessen Außerkrafttretens – im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG bestätigte der Verwaltungsgerichtshof bis zuletzt vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN). Es ist daher zunächst festzustellen, ob die Beschwerdeführerin bis zum 31.08.2018 durch Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 geschützt war und ob ihre vorliegende Straffälligkeit im Sinne der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur als "gravierend" bzw. "schwer" zu qualifizieren ist. Dass die Beschwerdeführerin in den Anwendungsbereich des ehemaligen § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG fällt, kann im gegenständlichen Fall nicht zweifelhaft sein, da sie sich bereits als Kleinkind im Alter von zwei Jahren gemeinsam mit ihrer Mutter in Österreich niedergelassen und seitdem dauerhaft hier gelebt hat, sodass sie unstreitig im Sinne dieser Gesetzesbestimmung "von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist" und sich grundsätzlich auf diesen Verfestigungstatbestand berufen kann (zum Verständnis der Wendung "von klein auf" vgl. VwGH 06.09.2022, Ra 2022/21/0048, mwN).Dass die Beschwerdeführerin in den Anwendungsbereich des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG fällt, kann im gegenständlichen Fall nicht zweifelhaft sein, da sie sich bereits als Kleinkind im Alter von zwei Jahren gemeinsam mit ihrer Mutter in Österreich niedergelassen und seitdem dauerhaft hier gelebt hat, sodass sie unstreitig im Sinne dieser Gesetzesbestimmung "von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist" und sich grundsätzlich auf diesen Verfestigungstatbestand berufen kann (zum Verständnis der Wendung "von klein auf" vergleiche VwGH 06.09.2022, Ra 2022/21/0048, mwN). In einem zweiten Schritt ist demnach zu prüfen, ob die seitens der Beschwerdeführerin begangenen Straftaten ihrer Art nach oder aufgrund der Tatumstände eine "schwere" bzw. "gravierende" Straffälligkeit begründen. Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zunächst die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, wobei dies im Hinblick auf die geltende Rechtslage nach dem FrÄG 2018 nunmehr auch für jene Fälle gilt, in denen die Voraussetzungen der Z 2 des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG erfüllt sind (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG, welche sich im Wesentlichen ident mit den Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 3 Z 2, 3 und 4 leg. cit. gestalten, offenkundig nicht erfüllt. Weder ist aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt, dass sie einen wie auch immer gearteten Bezug zu Terrorismus oder zu einer terroristischen Vereinigung aufweist (Z 6), noch hat sie durch öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen die nationale Sicherheit gefährdet (Z 7) oder öffentlich ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht gebilligt oder dafür geworben (Z 8). Wie dargelegt, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht nur die bis zu dessen Aufhebung in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG ausdrücklich genannten, den Einreiseverbotstatbeständen des § 53 Abs. 3 Z 6 bis 8 FPG zugrundeliegenden Delikte, sondern auch andere Formen gravierender Straffälligkeit jenen besonders verwerflichen Straftaten zurechenbar sein können, aus denen eine spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen abgeleitet werden kann, um fallbezogenen einen Spielraum zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – ungeachtet der Erfüllung eines Aufenthaltsverfestigungstatbestandes nach dem ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG – gewährleisten zu können (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; vgl. EGMR, 15.11.2012, Shala gg. Schweiz, 52873/09, wonach es bei einem im Kindesalter eingereisten Fremden "einigermaßen außergewöhnlicher Umstände", die etwa in der "außerordentlichen Schwere" der begangenen Straftaten liegen könnten, bedarf, um in einer solchen Situation die Außerlandesbringung zu rechtfertigen).In einem zweiten Schritt ist demnach zu prüfen, ob die seitens der Beschwerdeführerin begangenen Straftaten ihrer Art nach oder aufgrund der Tatumstände eine "schwere" bzw. "gravierende" Straffälligkeit begründen. Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zunächst die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, wobei dies im Hinblick auf die geltende Rechtslage nach dem FrÄG 2018 nunmehr auch für jene Fälle gilt, in denen die Voraussetzungen der Ziffer 2, des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG erfüllt sind vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG, welche sich im Wesentlichen ident mit den Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2, 3 und 4 leg. cit. gestalten, offenkundig nicht erfüllt. Weder ist aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt, dass sie einen wie auch immer gearteten Bezug zu Terrorismus oder zu einer terroristischen Vereinigung aufweist (Ziffer 6,), noch hat sie durch öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen die nationale Sicherheit gefährdet (Ziffer 7,) oder öffentlich ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht gebilligt oder dafür geworben (Ziffer 8,). Wie dargelegt, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht nur die bis zu dessen Aufhebung in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG ausdrücklich genannten, den Einreiseverbotstatbeständen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6 bis 8 FPG zugrundeliegenden Delikte, sondern auch andere Formen gravierender Straffälligkeit jenen besonders verwerflichen Straftaten zurechenbar sein können, aus denen eine spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen abgeleitet werden kann, um fallbezogenen einen Spielraum zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – ungeachtet der Erfüllung eines Aufenthaltsverfestigungstatbestandes nach dem ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG – gewährleisten zu können vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; vergleiche EGMR, 15.11.2012, Shala gg. Schweiz, 52873/09, wonach es bei einem im Kindesalter eingereisten Fremden "einigermaßen außergewöhnlicher Umstände", die etwa in der "außerordentlichen Schwere" der begangenen Straftaten liegen könnten, bedarf, um in einer solchen Situation die Außerlandesbringung zu rechtfertigen). Im Fall der Beschwerdeführerin ergibt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aus der Kombination ihres qualifizierten, strafrechtswidrigen Fehlverhaltens über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren, insbesondere im Bereich der Gewalt- und Eigentumskriminalität als auch der schweren Suchtgiftkriminalität, sehr wohl eine im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur für das Vorliegen einer "gravierenden" bzw. "schweren" Straffälligkeit im Sinne der gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG durch das FrÄG 2018 erforderliche, aus besonders verwerflichen Straftaten abzuleitende spezifische Gefährdung. Sofern der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 – wonach ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist oder ihm dieser aberkannt werden kann, "wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet" – in ständiger Rechtsprechung darauf hinweist, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" qualifiziert werden können (vgl. VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344, mwN), kann für eine "gravierende" bzw. "schwere" Straffälligkeit im Sinne des § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nichts anderes gelten und ist sohin auch im Hinblick auf diesen Gefährdungsmaßstab auf das Gesamtfehlverhalten eines Fremden während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bzw. eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen abzustellen, anstatt ausschließlich auf eine einzelne Verurteilung von äußerst hoher Gravidität. So ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich mit ihren insgesamt sechs rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen von 2015 bis 2022 zusammengerechnet bereits zu Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von fünf Jahren und drei Monaten, hiervon drei Jahre und drei Monate unbedingt, verurteilt wurde und in Ansehung ihrer gesamten strafrechtswidrigen Delinquenz vom Vorliegen einer "gravierenden" bzw. "schweren" Straffälligkeit im Sinne der gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG durch das FrÄG 2018 vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur auszugehen sein wird.Im Fall der Beschwerdeführerin ergibt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aus der Kombination ihres qualifizierten, strafrechtswidrigen Fehlverhaltens über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren, insbesondere im Bereich der Gewalt- und Eigentumskriminalität als auch der schweren Suchtgiftkriminalität, sehr wohl eine im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur für das Vorliegen einer "gravierenden" bzw. "schweren" Straffälligkeit im Sinne der gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG durch das FrÄG 2018 erforderliche, aus besonders verwerflichen Straftaten abzuleitende spezifische Gefährdung. Sofern der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 – wonach ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist oder ihm dieser aberkannt werden kann, "wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet" – in ständiger Rechtsprechung darauf hinweist, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" qualifiziert werden können vergleiche VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344, mwN), kann für eine "gravierende" bzw. "schwere" Straffälligkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nichts anderes gelten und ist sohin auch im Hinblick auf diesen Gefährdungsmaßstab auf das Gesamtfehlverhalten eines Fremden während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bzw. eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen abzustellen, anstatt ausschließlich auf eine einzelne Verurteilung von äußerst hoher Gravidität. So ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich mit ihren insgesamt sechs rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen von 2015 bis 2022 zusammengerechnet bereits zu Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von fünf Jahren und drei Monaten, hiervon drei Jahre und drei Monate unbedingt, verurteilt wurde und in Ansehung ihrer gesamten strafrechtswidrigen Delinquenz vom Vorliegen einer "gravierenden" bzw. "schweren" Straffälligkeit im Sinne der gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG durch das FrÄG 2018 vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur auszugehen sein wird. So bestätigte der Verwaltungsgerichtshof etwa kürzlich mit Beschluss vom 22.01.2021 zur Zahl Ra 2020/21/0506 ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen einen 1996 in Österreich geborenen und zeitlebens hier mit seinen Angehörigen aufhältigen serbischen Staatsangehörigen, welcher somit (wie gegenständlich die Beschwerdeführerin) den Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 erfüllte, aufgrund zweier Verurteilungen jeweils wegen Suchtgifthandels sowie unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, zunächst zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten und anschließend zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren. Der Verwaltungsgerichthof hielt hierbei ausdrücklich fest, dass der Gesetzgeber durch die Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum zur Erlassung eines Einreiseverbotes einräumen wollte, wobei die hierfür erforderliche "gravierende Straffälligkeit" in Bezug auf den (als Bestimmungstäter begangenen) grenzüberschreitenden Schmuggel von Suchtgift in großem Ausmaß und auf den durch einschlägige Rückfälle gekennzeichneten Verkauf von Suchtgift in beträchtlicher Menge als vertretbar angenommen werden könne.So bestätigte der Verwaltungsgerichtshof etwa kürzlich mit Beschluss vom 22.01.2021 zur Zahl Ra 2020/21/0506 ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen einen 1996 in Österreich geborenen und zeitlebens hier mit seinen Angehörigen aufhältigen serbischen Staatsangehörigen, welcher somit (wie gegenständlich die Beschwerdeführerin) den Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 erfüllte, aufgrund zweier Verurteilungen jeweils wegen Suchtgifthandels sowie unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, zunächst zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten und anschließend zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren. Der Verwaltungsgerichthof hielt hierbei ausdrücklich fest, dass der Gesetzgeber durch die Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum zur Erlassung eines Einreiseverbotes einräumen wollte, wobei die hierfür erforderliche "gravierende Straffälligkeit" in Bezug auf den (als Bestimmungstäter begangenen) grenzüberschreitenden Schmuggel von Suchtgift in großem Ausmaß und auf den durch einschlägige Rückfälle gekennzeichneten Verkauf von Suchtgift in beträchtlicher Menge als vertretbar angenommen werden könne. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.02.2021 zur Zahl Ra 2020/21/0246 wiederum ein Einreiseverbot gegen einen in Österreich geborenen und zeitlebens aufhältigen 37-jährigen türkischen Staatsbürger mit insgesamt zehn rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen, abermals unter Verweis auf den Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018, behoben wurde, ist zu betonen, dass sich dieser Fall vom gegenständlichen der Beschwerdeführerin dahingehend unterscheidet, dass der betreffende Revisionswerber zwischen seinen Verurteilungen oft Jahre des Wohlverhaltens an den Tag gelegt hatte, ab dem Jahr 2013 nur noch drei Verurteilungen aufwies, überdies wegen keines einzigen Verbrechenstatbestandes verurteilt wurde und nur zwei Mal Freiheitsstrafen, jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens (einmal zu acht und einmal zu zwölf Monaten), gegen ihn verhängt wurden, während in allen anderen Fällen mit Geldstrafen das Auslangen gefunden werden konnte. Die Gravidität seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens blieb somit gleich unter mehreren Gesichtspunkten hinter jenem der Beschwerdeführerin zurück.Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.02.2021 zur Zahl Ra 2020/21/0246 wiederum ein Einreiseverbot gegen einen in Österreich geborenen und zeitlebens aufhältigen 37-jährigen türkischen Staatsbürger mit insgesamt zehn rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen, abermals unter Verweis auf den Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018, behoben wurde, ist zu betonen, dass sich dieser Fall vom gegenständlichen der Beschwerdeführerin dahingehend unterscheidet, dass der betreffende Revisionswerber zwischen seinen Verurteilungen oft Jahre des Wohlverhaltens an den Tag gelegt hatte, ab dem Jahr 2013 nur noch drei Verurteilungen aufwies, überdies wegen keines einzigen Verbrechenstatbestandes verurteilt wurde und nur zwei Mal Freiheitsstrafen, jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens (einmal zu acht und einmal zu zwölf Monaten), gegen ihn verhängt wurden, während in allen anderen Fällen mit Geldstrafen das Auslangen gefunden werden konnte. Die Gravidität seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens blieb somit gleich unter mehreren Gesichtspunkten hinter jenem der Beschwerdeführerin zurück. Auch behob der Verwaltungsgerichtshof jüngst mit Erkenntnis vom 27.05.2021 zur Zahl Ra 2021/21/0011 ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen einen serbischen Staatsangehörigen welcher wegen Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten sowie wegen gewerbsmäßigen schweren Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon sechzehn Monate bedingt nachgesehen, verurteilt worden war, ebenso wie mit Erkenntnis vom 31.08.2021 zur Zahl Ra 2021/21/0075 ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot gegen einen kosovarischen Staatsangehörigen, welcher einmalig wegen Suchtgifthandels sowie unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt nachgesehen, verurteilt wurde, wobei sich beide Revisionswerber auf den Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 berufen hätten können. In beiden Entscheidungen hielt der Verwaltungsgerichtshof jedoch ausdrücklich fest, dass das Vorliegen einer spezifischen, auf Grund besonders gravierender Straftaten vom Revisionswerber ausgehenden Gefahr bzw. einer "gravierenden" bzw. "schweren" Straffälligkeit im Sinne des § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 angesichts der strafrechtswidrigen Delinquenz der Revisionswerber zwar nicht auszuschließen sei, das Bundesverwaltungsgericht sein Erkenntnis jedoch in beiden Fällen anderweitig mit Rechtswidrigkeit belastet habe, indem es sich etwa (bezogen auf den ersten Fall) keinen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber im Rahmen einer (beantragten) mündlichen Verhandlung verschafft oder (im Hinblick auf den zweiten Fall) nicht eingehend mit allen Umständen des Falles, etwa den strafgerichtlichen Erschwerungs- und Milderungsgründen, auseinandergesetzt habe.Auch behob der Verwaltungsgerichtshof jüngst mit Erkenntnis vom 27.05.2021 zur Zahl Ra 2021/21/0011 ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen einen serbischen Staatsangehörigen welcher wegen Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten sowie wegen gewerbsmäßigen schweren Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon sechzehn Monate bedingt nachgesehen, verurteilt worden war, ebenso wie mit Erkenntnis vom 31.08.2021 zur Zahl Ra 2021/21/0075 ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot gegen einen kosovarischen Staatsangehörigen, welcher einmalig wegen Suchtgifthandels sowie unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt nachgesehen, verurteilt wurde, wobei sich beide Revisionswerber auf den Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 berufen hätten können. In beiden Entscheidungen hielt der Verwaltungsgerichtshof jedoch ausdrücklich fest, dass das Vorliegen einer spezifischen, auf Grund besonders gravierender Straftaten vom Revisionswerber ausgehenden Gefahr bzw. einer "gravierenden" bzw. "schweren" Straffälligkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 angesichts der strafrechtswidrigen Delinquenz der Revisionswerber zwar nicht auszuschließen sei, das Bundesverwaltungsgericht sein Erkenntnis jedoch in beiden Fällen anderweitig mit Rechtswidrigkeit belastet habe, indem es sich etwa (bezogen auf den ersten Fall) keinen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber im Rahmen einer (beantragten) mündlichen Verhandlung verschafft oder (im Hinblick auf den zweiten Fall) nicht eingehend mit allen Umständen des Falles, etwa den strafgerichtlichen Erschwerungs- und Milderungsgründen, auseinandergesetzt habe. Überdies bestätigte auch der EGMR in seinem Urteil vom 02.06.2020, Azerkane v Niederlande, Nr. 3138/16, ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen einen in den Niederlanden geborenen und zeitlebens dort mit seinen Eltern und sieben Geschwistern niedergelassenen marokkanischen Staatsangehörigen, ohne maßgebliche private Bindungen zu seinem Herkunftsstaat Marokko, wobei seinen Eltern und fünf seiner Geschwister die niederländische Staatsbürgerschaft zukam. Angesichts des Umstandes dass der Fremde insgesamt viermal, u.a. wegen bewaffneten Raubüberfalls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren sowie wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, strafgerichtlich verurteilt worden war, betonte der EGMR unter Verweis auf seine ständige Judikatur das Recht von Staaten, die Einreise von Ausländern in ihr Hoheitsgebiet und ihren Aufenthalt dort zu kontrollieren und zu diesem Zweck auch Ausländer, die wegen strafbarer Handlungen verurteilt wurden, auszuweisen. Wenngleich der EGMR ausdrücklich festhielt, dass sehr gewichtige Gründe erforderlich seien, um die Abschiebung von zeitlebens niedergelassenen Migranten zu rechtfertigen und auch kein Zweifel daran bestehe, dass das bekämpfte Einreiseverbot angesichts der Dauer des Aufenthalts des Fremden in den Niederlanden und seiner geringen Bindungen zu seinem Herkunftsland schwerwiegende Auswirkungen auf sein Familien- und Privatleben zeitigen würde, wurde den holländischen Behörden in Anbetracht der andauernden und schwerwiegenden Straftaten des Fremden in ihrer Auffassung, dass sie seine Ausweisung aus den Niederlanden im Hinblick auf die verfolgten Ziele als verhältnismäßig und daher in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig erachteten, nicht entgegengetreten und eine Verletzung von Art. 8 EMRK verneint.Überdies bestätigte auch der EGMR in seinem Urteil vom 02.06.2020, Azerkane v Niederlande, Nr. 3138/16, ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen einen in den Niederlanden geborenen und zeitlebens dort mit seinen Eltern und sieben Geschwistern niedergelassenen marokkanischen Staatsangehörigen, ohne maßgebliche private Bindungen zu seinem Herkunftsstaat Marokko, wobei seinen Eltern und fünf seiner Geschwister die niederländische Staatsbürgerschaft zukam. Angesichts des Umstandes dass der Fremde insgesamt viermal, u.a. wegen bewaffneten Raubüberfalls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren sowie wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, strafgerichtlich verurteilt worden war, betonte der EGMR unter Verweis auf seine ständige Judikatur das Recht von Staaten, die Einreise von Ausländern in ihr Hoheitsgebiet und ihren Aufenthalt dort zu kontrollieren und zu diesem Zweck auch Ausländer, die wegen strafbarer Handlungen verurteilt wurden, auszuweisen. Wenngleich der EGMR ausdrücklich festhielt, dass sehr gewichtige Gründe erforderlich seien, um die Abschiebung von zeitlebens niedergelassenen Migranten zu rechtfertigen und auch kein Zweifel daran bestehe, dass das bekämpfte Einreiseverbot angesichts der Dauer des Aufenthalts des Fremden in den Niederlanden und seiner geringen Bindungen zu seinem Herkunftsland schwerwiegende Auswirkungen auf sein Familien- und Privatleben zeitigen würde, wurde den holländischen Behörden in Anbetracht der andauernden und schwerwiegenden Straftaten des Fremden in ihrer Auffassung, dass sie seine Ausweisung aus den Niederlanden im Hinblick auf die verfolgten Ziele als verhältnismäßig und daher in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig erachteten, nicht entgegengetreten und eine Verletzung von Artikel 8, EMRK verneint. Angesichts der "gravierenden" bzw. "schweren" Straffälligkeit der Beschwerdeführerin im Sinne der gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG durch das FrÄG 2018 bleibt somit entsprechend der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie des EGMR, ungeachtet des Umstandes, dass sie von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen war, ein Spielraum bezüglich der Zulässigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bestehen.Angesichts der "gravierenden" bzw. "schweren" Straffälligkeit der Beschwerdeführerin im Sinne der gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG durch das FrÄG 2018 bleibt somit entsprechend der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie des EGMR, ungeachtet des Umstandes, dass sie von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen war, ein Spielraum bezüglich der Zulässigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bestehen. Bezüglich des mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich ist zunächst festzuhalten, dass die Frage, ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen abhängt, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Bezüglich des mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich ist zunächst festzuhalten, dass die Frage, ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen abhängt, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Sofern man bedenkt, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem dritten Lebensjahr gemeinsam mit ihrer Mutter in Österreich niedergelassen war und bis zu ihrer nunmehrigen Inhaftierung im Juni 2021 mit dieser, ihrem Stiefvater und ihren beiden minderjährigen Stiefbrüdern, allesamt in Österreich rechtmäßig aufhältige kroatische Staatsangehörige, in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, kann das Bestehen eines im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens der Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater und -geschwistern durchaus bejaht werden. Ein dauerhaftes Abhängigkeitsverhältnis ist jedoch nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin jung und erwerbsfähig ist und somit jederzeit dazu in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt aus eigener Arbeitsleistung zu bestreiten. Ebenso wenig wurde im Verfahren je vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits ihre Angehörigen in Österreich – etwa bei der täglichen Betreuung und Erziehung ihrer beiden minderjährigen Stiefbrüder – nennenswert unterstützt hätte oder ihre Angehörigen auf ihren weiteren Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich angewiesen wären, was nicht zuletzt bereits vor dem Hintergrund ihrer nunmehr seit etwa eineinhalb Jahren durchgehenden Inhaftierung sowie dem Umstand, dass sie auch zu keinem Zeitpunkt nachhaltig auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert war, ausgeschlossen werden kann. Ebenso räumte die Beschwerdeführerin selbst zuletzt in der Verhandlung ausdrücklich ein, dass „prinzipiell“ niemand von ihr abhängig sei und sie sich um keine Person sorgen müsse, wenngleich sie nach eigenem Empfinden etwa „eine starke Bindung“ zu ihren jüngeren Stiefbrüdern habe.Sofern man bedenkt, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem dritten Lebensjahr gemeinsam mit ihrer Mutter in Österreich niedergelassen war und bis zu ihrer nunmehrigen Inhaftierung im Juni 2021 mit dieser, ihrem Stiefvater und ihren beiden minderjährigen Stiefbrüdern, allesamt in Österreich rechtmäßig aufhältige kroatische Staatsangehörige, in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, kann das Bestehen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens der Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater und -geschwistern durchaus bejaht werden. Ein dauerhaftes Abhängigkeitsverhältnis ist jedoch nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin jung und erwerbsfähig ist und somit jederzeit dazu in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt aus eigener Arbeitsleistung zu bestreiten. Ebenso wenig wurde im Verfahren je vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits ihre Angehörigen in Österreich – etwa bei der täglichen Betreuung und Erziehung ihrer beiden minderjährigen Stiefbrüder – nennenswert unterstützt hätte oder ihre Angehörigen auf ihren weiteren Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich angewiesen wären, was nicht zuletzt bereits vor dem Hintergrund ihrer nunmehr seit etwa eineinhalb Jahren durchgehenden Inhaftierung sowie dem Umstand, dass sie auch zu keinem Zeitpunkt nachhaltig auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert war, ausgeschlossen werden kann. Ebenso räumte die Beschwerdeführerin selbst zuletzt in der Verhandlung ausdrücklich ein, dass „prinzipiell“ niemand von ihr abhängig sei und sie sich um keine Person sorgen müsse, wenngleich sie nach eigenem Empfinden etwa „eine starke Bindung“ zu ihren jüngeren Stiefbrüdern habe. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG auch dann hinreichend berücksichtigt werden müssen, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung – wie im gegenständlichen Fall – nicht um die Minderjährigen selbst handelt (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN und Verweis auf EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.), erscheint es gegenständlich angesichts der mehrjährigen Inhaftierung der Beschwerdeführerin sowie mangels des