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{'item': 'W103 2254535-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2023 GeschäftszahlW103 2254535-1 Spruch, W103 2254535-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , alias XXXX ,StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2022, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , alias römisch 40 ,, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt. III. Die Spruchpunkte III. bis VI. werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der BF reiste spätestens am 14.05.2021 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Anlässlich seiner Erstbefragung am 15.05.2021 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, am XXXX geboren zu sein. Er gehöre dem islamischen Glauben an und der Volksgruppe der Jareer an. Der BF habe im Herkunftsstaat 2 Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Seine beiden Schwestern würden sich noch in Somalia aufhalten und lebe sein Bruder in Schweden. Zu seinem Fluchtrund befragt gab der BF an, Somalia wegen der Terrormiliz Al Shabaab verlassen zu haben. Diese habe den BF rekrutieren wollen. Das seien alle seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe der BF Angst um sein Leben.
  3. Anlässlich seiner Erstbefragung am 15.05.2021 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, am römisch 40 geboren zu sein. Er gehöre dem islamischen Glauben an und der Volksgruppe der Jareer an. Der BF habe im Herkunftsstaat 2 Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Seine beiden Schwestern würden sich noch in Somalia aufhalten und lebe sein Bruder in Schweden. Zu seinem Fluchtrund befragt gab der BF an, Somalia wegen der Terrormiliz Al Shabaab verlassen zu haben. Diese habe den BF rekrutieren wollen. Das seien alle seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe der BF Angst um sein Leben.
  4. Nach Zulassung seines Verfahrens sei der BF am 21.09.2021 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch Bundesamt, BFA), von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt: „[…] LA: Verstehen Sie den Dolmetscher? VP: Ja, er war ja auch der Dolmetscher bei meiner Erstbefragung. LA: Wenn Sie eine Pause machen möchten, dann sagen Sie das bitte – wir können jederzeit eine machen, das ist kein Problem! VP: Okay. […] LA: Welche Sprachen sprechen Sie? VP: Ich spreche Somali, das ist meine Muttersprache, und gebrochen Englisch. Und ich lerne jetzt in Deutsch Grüßen. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein, alles okay. LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? VP: Ja, alles ist okay. LA: Und wie geht es Ihnen grundsätzlich gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Ich bin gesund. LA: Sind Sie damit einverstanden, dass die Behörde im Falle von Verfahrensrelevanz in bereits erhobene oder auch künftig zu erhebende ärztliche Befunde, Berichte, etc., Einsicht nimmt bzw. ebensolche in Auftrag gibt? VP: Ja, ich bin damit einverstanden. LA: Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. VP: Okay. […] LA: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren vertreten? VP: Nein. LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen auch rückübersetzt? VP: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt, und es wurde korrekt protokolliert und mir rückübersetzt. LA: Haben Sie Beweismittel oder Unterlagen, die Sie heute vorlegen möchten? VP: Ja, ich hatte einen somalischen Reisepass mit einem norwegischen Visum, das gefälscht war. Der Reisepass wurde mir von der Polizei abgenommen und dem BFA übermittelt. LA: Warum hatten Sie ein totalgefälschtes Visum für Norwegen in Ihrem Reisepass? Inzwischen wurden Sie deshalb von der Staatsanwaltschaft auch schon angezeigt. VP: Ich war auf der Flucht. Das Leben in Griechenland war sehr schwer, ich lebte auf der Straße. LA: Das beantwortet meine Frage nicht. Die Frage war eigentlich, warum hatten Sie ein gefälschtes Visum in Ihrem Reisepass? VP: Ein schwarzer Mann hat mir gesagt, dass, wenn ich Griechenland verlassen möchte, er mir helfen kann. Er nahm mir meinen Reisepass ab, und er organisierte mir das Visum. LA: Geben Sie bitte Ihre Telefonnummer und Mailadresse hier in Österreich an. VP (schreibt auf): XXXX VP (schreibt auf): römisch 40 LA: Wo sind Sie geboren? VP: In XXXX .VP: In römisch 40 . LA: In Ihrem Reisepass steht, dass Sie XXXX geboren wurden, laut Aktenlage haben Sie im RahmenLA: In Ihrem Reisepass steht, dass Sie römisch 40 geboren wurden, laut Aktenlage haben Sie im Rahmen Ihrer Erstbefragung den XXXX als Ihr Geburtsdatum angegeben - warum?Ihrer Erstbefragung den römisch 40 als Ihr Geburtsdatum angegeben - warum? VP: Als ich in XXXX war und aus Somalia flüchten wollte, kontaktierte ich einen somalischen Mann, der mir behilflich sein wollte. Er sagte mir, dass ich mit einem Alter von unter 25 Jahren kein Visum für die Türkei bekäme. Daraufhin hat er mir, nachdem ich meinen Namen aufgeschrieben hatte, das Geburtsdatum auf dem Reisepass gegeben.VP: Als ich in römisch 40 war und aus Somalia flüchten wollte, kontaktierte ich einen somalischen Mann, der mir behilflich sein wollte. Er sagte mir, dass ich mit einem Alter von unter 25 Jahren kein Visum für die Türkei bekäme. Daraufhin hat er mir, nachdem ich meinen Namen aufgeschrieben hatte, das Geburtsdatum auf dem Reisepass gegeben. LA: Sie meinen damit, dass der XXXX Ihr tatsächliches Geburtsdatum ist?LA: Sie meinen damit, dass der römisch 40 Ihr tatsächliches Geburtsdatum ist? VP: Ja, richtig. LA: Welcher Religion und welcher Volksgruppe gehören Sie an? VP: Ich bin Muslim und ich bin XXXX .VP: Ich bin Muslim und ich bin römisch 40 . Nachgefragt: Ich bin einfach Muslim, Sunnit oder Schiit kenne ich nicht. LA: Haben Sie eine Schule besucht? VP: Ja. LA: Welche Schulausbildung haben Sie absolviert? VP: Ich habe die Grundschule XXXX VP: Ich habe die Grundschule römisch 40 besucht. Nachgefragt: Von 2012 bis
  5. LA: Haben Sie nach der Schule noch eine Berufsausbildung erhalten? VP: Landwirtschaft. LA: Womit haben Sie in Ihrem Heimatland bis zu Ihrer Ausreise Ihren Lebensunterhalt bestritten? VP: Wir lebten von der Tierhaltung. Ziegen und Kühe. LA: Wie würden Sie die wirtschaftliche/finanzielle Situation Ihrer Person bzw. Ihrer Familie zuletzt im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bewerten? VP: Bei der Ausreise waren wir arm. LA: Wo haben Sie zuletzt in Somalia gelebt? VP: In XXXX .VP: In römisch 40 . Nachgefragt: „Gelebt“ ist das falsche Wort, ich habe mich dort aufgehalten, meistens im Bezirk XXXX . römisch 40 . LA: Mit wem zusammen haben Sie sich denn dort aufgehalten? VP: Mit fremden Leuten, ich habe mich dort versteckt, ich habe dort nicht gelebt. LA: Wann haben Sie den Entschluss zu Ihrer Ausreise aus Somalia gefasst? VP: Im August
  6. LA: Wann sind Sie ausgereist? VP: Im September
  7. LA: Warum hat es vom Entschluss bis zur tatsächlichen Ausreise noch mehr als ein Jahr gedauert? VP: Ich hatte Angst. LA: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer Partnerschaft? VP: Nein. LA: Haben Sie Kinder? VP: Nein. LA: Haben Sie noch Familienangehörige in Somalia? VP: Ja. Nachgefragt: Das ist eine Schwester, ein Onkel im ländlichen Gebiet im Bezirk XXXX , der auchNachgefragt: Das ist eine Schwester, ein Onkel im ländlichen Gebiet im Bezirk römisch 40 , der auch Frau und Kinder hat. LA: Haben Sie noch weitere Geschwister? VP: Mein Bruder ist in Schweden. LA: Ist Ihre Schwester verheiratet? VP: Nein. LA: Wo sind denn Ihre Eltern? VP: Ich habe sie nicht gesehen bzw. kann mich nicht erinnern. Sie wurden aus Rache wegen eines Stammeskrieges getötet. LA: Bei wem sind Sie dann aufgewachsen? VP: Bei meinem Onkel. LA: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren Verwandten in Somalia, also zu Ihrer Schwester und zu Ihrem Onkel? VP: Ja. LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu einem Ihrer Familienangehörigen in Somalia? VP: Vor einer Woche. LA: Wie geht es Ihren Angehörigen in Somalia? VP: Meine Schwester wird bedroht. Aus Angst vor diesen Leuten geht sie nicht mehr auf die Universität. LA: Von wem wird Ihre Schwester bedroht? Und warum? VP: Von Al Shabaab. Drei Monate lang war ich bei Al Shabaab in Gefangenschaft. Das letzte Monat wurde ich intensiv trainiert. Eines Tages gelang uns die Flucht, mir und einem weiteren Begleiter, der älter war als ich. Wir flüchteten zusammen. Jeder, der vor Al Shabaab flüchtet, egal ob bewaffnet oder unbewaffnet, wird zum Tode durch einen Halsabschnitt verurteilt. Um ca. 22.00 Uhr Ortszeit ist uns die Flucht gelungen. Zwischen 01.00 und 02.00 Uhr sahen wir zwei Al Shabaab Verfolger, sie schossen auf uns. Mein Begleiter schoss auf die Verfolger, er konnte sehr gut mit einer Waffe umgehen und verteidigte uns beide. Danach flüchteten wir bis nach Borane, einer Ortschaft in der Nähe von XXXX . Dort übergab ich meine Waffe an die Soldaten der Regierung. Meinen Begleiter haben sie erkannt. Ich bin dort nach XXXX gereist und versteckte mich eine Zeitlang dort. Dann sah ich einen ehemaligen Dorfbewohner, der mir sagte, dass die Soldaten der Regierung in XXXX mich verdächtigen. Er selbst war ein Soldat, kannte mich aber persönlich. Aus diesem Grund entschloss ich mich zur Flucht, bevor ich zu Unrecht von der Regierung als Al Shabaab Mann verdächtigt und inhaftiert würde oder von den Al Shabaab verfolgt und gefunden und getötet werden konnte. Das waren meine Gründe.älter war als ich. Wir flüchteten zusammen. Jeder, der vor Al Shabaab flüchtet, egal ob bewaffnet oder unbewaffnet, wird zum Tode durch einen Halsabschnitt verurteilt. Um ca. 22.00 Uhr Ortszeit ist uns die Flucht gelungen. Zwischen 01.00 und 02.00 Uhr sahen wir zwei Al Shabaab Verfolger, sie schossen auf uns. Mein Begleiter schoss auf die Verfolger, er konnte sehr gut mit einer Waffe umgehen und verteidigte uns beide. Danach flüchteten wir bis nach Borane, einer Ortschaft in der Nähe von römisch 40 . Dort übergab ich meine Waffe an die Soldaten der Regierung. Meinen Begleiter haben sie erkannt. Ich bin dort nach römisch 40 gereist und versteckte mich eine Zeitlang dort. Dann sah ich einen ehemaligen Dorfbewohner, der mir sagte, dass die Soldaten der Regierung in römisch 40 mich verdächtigen. Er selbst war ein Soldat, kannte mich aber persönlich. Aus diesem Grund entschloss ich mich zur Flucht, bevor ich zu Unrecht von der Regierung als Al Shabaab Mann verdächtigt und inhaftiert würde oder von den Al Shabaab verfolgt und gefunden und getötet werden konnte. Das waren meine Gründe. LA: Okay, das waren Ihre Gründe. Eigentlich hatte ich aber gefragt, von wem und warum Ihre Schwester bedroht wurde? VP: Meinetwegen wird sie jetzt bedroht, weil ich nicht mehr dort bin. LA: Inwiefern wird Ihre Schwester bedroht? Was wird ihr angedroht oder getan? VP: Sie bedrohen sie, und sie sagen, dass sie sie finden werden, mit einem ihrer Mitglieder verheiraten, oder sie töten. LA: Wo lebt Ihre Schwester? Bei Ihrem Onkel? VP: Derzeit in XXXX .VP: Derzeit in römisch 40 . LA: Und Ihr Onkel? Der lebt noch am Land bei XXXX ?LA: Und Ihr Onkel? Der lebt noch am Land bei römisch 40 ? VP: Etwa 20 Kilometer von XXXX entfernt, im Weidegebiet.VP: Etwa 20 Kilometer von römisch 40 entfernt, im Weidegebiet. LA: Haben Sie oder hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grundstücke, Firmen, Geschäfte, etc.? VP: Ich selbst habe nichts, aber laut meinen Verwandten hatte mein Vater zwei Grundstücke in XXXX . römisch 40 . LA: Wovon lebt Ihre Schwester jetzt in XXXX ?LA: Wovon lebt Ihre Schwester jetzt in römisch 40 ? VP: Von meinem Onkel. LA: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland oder hier Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein. Aber sie wollen mir etwas anhängen, nämlich, dass ich bei Al Shabaab gewesen wäre und für diese gekämpft hätte. Ich war aber entführt, nicht freiwillig dort. LA: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? VP: Ja. Von Al Shabaab und von der Regierung. LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden festgenommen oder verhaftet? VP: Nein. LA: Hatten Sie in Ihrer Heimat jemals Probleme mit den Behörden? VP: Nein, nein. LA: Waren Sie in Ihrem Herkunftsstaat politisch aktiv, etwa Mitglied einer politischen Partei oder Ähnliches? VP: Nein. LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt, sei es wegen einer tatsächlichen oder auch wegen einer Ihnen unterstellten? VP: Nein. LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? VP: Nein. LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder Rasse verfolgt? VP: Ja. Zum Beispiel, wenn mich jetzt die Regierung inhaftiert, weil sie mich als Al Shabaab Mitglied beschuldigen, kann ich mich zu diesem Vorwurf nicht wehren, weil mein Clan eine Minderheit ist. Meine Eltern wurden wegen Clanproblemen getötet. [Pause von 12.20 Uhr bis 12.51 Uhr] LA: Ist bei Ihnen alles so weit in Ordnung? Können wir weitermachen? VP: Ja. LA: Ihre Fluchtgründe haben Sie ja schon zuvor vorgebracht. Wann genau wurden Sie von Al Shabaab entführt? VP: Das war im Februar
  8. LA: Wie und wo passierte diese Entführung? VP: Damals passte ich auf einem Feld auf, sowohl untertags als auch nachts. Zu Beginn war das so, dass Mitglieder von Al Shabaab zu mir aufs Feld kamen und versuchten, mich für sie zu beeinflussen. Damals habe ich jedes Mal gesagt, dass ich nicht zu Al Shabaab gehen möchte, dann kamen sie abermals und entführten mich gewaltsam mit verbundenen Augen. Sie brachten mich zu einem Ort, wo sich die Al Shabaab niedergelassen hatte, irgendwo im Wald. Dort sagte man mir, dass ich zu Gefangenschaft bestraft wurde. Nach einer Woche wurden andere Jugendliche zu mir gebracht. Dann kam ein Mann mit einem großen Kinnbart und mit roten Augen, uns wurden die Handfesseln abgenommen und man sagte uns, dass wir der Predigt des Mannes zuhören sollten. Sie hatten einen Projektor eingeschaltet, die ganze Zeit erzählten sie nur von Tötungen. Für mich war es schwierig das anzuhören. Einige Jugendliche haben das aber hingenommen. Ich und ein erwachsener Mann wurden in einem Raum zusammen eingesperrt. Nach zwei Monaten begannen wir ein Lauftraining zu absolvieren. Danach bekamen wir Waffen, mit diesen wurden wir auch trainiert. Wie man sie lädt, wie man sie entsichert. Dann mussten wir mit der Waffe laufen, sitzen, wieder aufstehen und laufen. Zum Schluss übten wir Schießübungen. Eines Abends wurden wir für einen Krieg vorbereitet. Der Erwachsene sagte mir, dass das unsere Chance sei, wir würden ja so oder so sterben, entweder im Krieg oder auf der Flucht, fifty-fifty, Leben oder Tod. Wie ich vorhin erzählt habe, flüchteten wir dann und in weiterer Folge wollte ich mich in XXXX verstecken, wo mir aber vorgeworfen wurde, dassKrieg oder auf der Flucht, fifty-fifty, Leben oder Tod. Wie ich vorhin erzählt habe, flüchteten wir dann und in weiterer Folge wollte ich mich in römisch 40 verstecken, wo mir aber vorgeworfen wurde, dass ich zur Al Shabaab gehöre. Auch wenn mich Regierungssoldaten kannte, wollten sie nicht wahrhaben, dass ich nicht freiwillig bei Al Shabaab war. Ich wollte nicht sterben und flüchtete. LA: Warum, glauben Sie, hat Al Shabaab gerade Sie entführt? VP: Al Shabaab hat wahrscheinlich geahnt, dass ich mich nicht wehren kann, als Jugendlicher, der keine Eltern mehr hat, weil sie Jugendliche rekrutieren. Meistens ist es so, dass Al Shabaab nur Angehörige von Minderheiten gewaltsam mitnimmt. LA: Wissen Sie, wo genau Sie von Al Shabaab im Wald festgehalten wurden? VP: Wir sind in Richtung Norden gefahren. Das ist eine große Fläche von mehreren Hektar, es ist ein Wald. In diesem Wald ziehen sie immer wieder von einem Ort zum anderen, sie sind nicht sesshaft. LA: Wie ist es Ihnen konkret gelungen, der Gefangenschaft bei der Al Shabaab zu entkommen? VP: Sie sagten, wir führen einen Krieg. Wir waren zu zweit auf einer Seite, wir waren gerade dabei, in den Krieg zu ziehen. Es durften dort nur zwei zurückbleiben, die fürs Kochen zuständig waren. Als die ganzen Leute weggingen, waren wir, der Erwachsene und ich, und die zwei zum Kochen da. Als sie sahen, dass wir liefen, schossen sie auf uns. Und wir schossen zurück. Sie sagten immer zu uns, dass keiner die Gruppe verlassen darf. Sobald einer von uns das versuche, werde er sofort erschossen oder in Gefangenschaft genommen oder es werde ihm der Hals abgeschnitten. Zwei Tage lang gingen wir und versteckten wir uns in diesem Waldgebiet, um sicherzugehen, dass wir nicht verfolgt würden. Der Erwachsene ging nach XXXX zu Regierungssoldaten und ergab sich dort. Ich habe dort auch meineErwachsene ging nach römisch 40 zu Regierungssoldaten und ergab sich dort. Ich habe dort auch meine Waffe abgeben müssen und flüchtete dann nach XXXX . Ich habe nicht erwartet, dass mich dieWaffe abgeben müssen und flüchtete dann nach römisch 40 . Ich habe nicht erwartet, dass mich die Regierungssoldaten als Al Shabaab Mitglied abstempeln würden, das geschah zu Unrecht. Der Soldat aus meiner Gegend hat mir gesagt, dass ich keine Chance hätte, dass mir meine Geschichte geglaubt würde. Auch seine Aussage würde mich nicht entlasten, ich solle baldigst weggehen. Dann versteckte ich mich eine Zeitlang in XXXX , bis meine Reise fertig organisiert war. Dann habe ich für meinich mich eine Zeitlang in römisch 40 , bis meine Reise fertig organisiert war. Dann habe ich für mein Leben die Entscheidung getroffen, aus Somalia wegzugehen, da ich sonst inhaftiert oder getötet würde. Ahmed Shiine und Abu Jahsa sind dafür verantwortlich, dass sehr viele Jugendliche in meinem Bezirk abgeholt und zu Al Shabaab gebracht werden. Im Bezirk XXXX und in den umliegenden Bezirken und Dörfern haben sie das Sagen. Sie sind die beiden ranghöchsten Al Shabaab Mitglieder.Leben die Entscheidung getroffen, aus Somalia wegzugehen, da ich sonst inhaftiert oder getötet würde. Ahmed Shiine und Abu Jahsa sind dafür verantwortlich, dass sehr viele Jugendliche in meinem Bezirk abgeholt und zu Al Shabaab gebracht werden. Im Bezirk römisch 40 und in den umliegenden Bezirken und Dörfern haben sie das Sagen. Sie sind die beiden ranghöchsten Al Shabaab Mitglieder. A: Nachdem Ihnen die Flucht aus der Gefangenschaft bei Al Shabaab geglückt war, haben Sie die Entführung in XXXX bei der Polizei angezeigt?Entführung in römisch 40 bei der Polizei angezeigt? VP: Nein. Das wäre meine Auslieferung. LA: Was meine Sie damit? VP: Das ist das Geständnis für sie, dass ich ein Al Shabaab Mitglied wäre. LA: Der Polizei muss doch die Praxis der Entführungen durch Al Shabaab bekannt sein – warum hätte man Ihnen nicht glauben sollen? VP: Das ist alles sehr kompliziert. Teilweise haben Soldaten selbst Angst vor Al Shabaab und melden, wenn jemand zu ihnen kommt, das Al Shabaab. LA: Sie waren, wie Sie sagten, in XXXX selbst in Kontakt mit Regierungssoldaten, Sie mussten dortLA: Sie waren, wie Sie sagten, in römisch 40 selbst in Kontakt mit Regierungssoldaten, Sie mussten dort ja Ihre Waffe abgeben. Wenn aber die Regierungssoldaten glaubten, dass Sie Al Shabaab Mitglied seien, warum wurden Sie nicht dort schon festgehalten? VP: Das sind eigentlich keine richtigen Regierungssoldaten. Das sind selbst organisierte Soldaten, die sich zur Regierung bekennen. Das sind wütende Menschen, die ihre Kinder an Al Shabaab verloren haben und sich zu wehren versuchen. Ich habe dort meine Waffe einfach abgegeben, dann habe ich um Schutz gebeten. Darauf sagten sie mir, dass ich nach XXXX reisen und mich dort verstecken solle. Mehr könnten sie nicht für mich tun.haben und sich zu wehren versuchen. Ich habe dort meine Waffe einfach abgegeben, dann habe ich um Schutz gebeten. Darauf sagten sie mir, dass ich nach römisch 40 reisen und mich dort verstecken solle. Mehr könnten sie nicht für mich tun. LA: Der Einfluss der Al Shabaab in XXXX ist sehr begrenzt. Warum mussten Sie sich dort soLA: Der Einfluss der Al Shabaab in römisch 40 ist sehr begrenzt. Warum mussten Sie sich dort so intensiv verstecken? VP: Das stimmt nicht ganz. Alle Händler in XXXX bezahlen Schutzgeld an Al Shabaab. ZumVP: Das stimmt nicht ganz. Alle Händler in römisch 40 bezahlen Schutzgeld an Al Shabaab. Zum Beispiel: eine Person verliert ihr Grundstück wegen einem Streit. Er geht zu Al Shabaab, und er bekommt sein Grundstück zurück. Und die Al Shabaab ist besser organisiert als die Regierung selbst. Sie schicken meist Leute, die sich untereinander kennen, zueinander. LA: Sie haben sich im Rahmen Ihrer Ausreise bzw. Reise bereits ca. eineinhalb Jahre – von September 2019 bis Mai 2021 – in der Türkei aufgehalten. Warum haben Sie dann die Türkei verlassen? VP: Ich hatte Angst, dass ich erwischt und nach XXXX abgeschoben werde.VP: Ich hatte Angst, dass ich erwischt und nach römisch 40 abgeschoben werde. LA: Sie waren dann in Griechenland, haben aber angegeben, dort keinen Asylantrag gestellt zu haben. Warum nicht? Sie wären auch dort schon in Sicherheit gewesen. VP: Ich war dort ca. zweieinhalb Wochen. Ich lebte dort auf der Straße, wie viele andere Somalier dort. Zu meinen vorherigen Ausführungen betr. Al Shabaab in XXXX : sie sind dort nicht uniformiert oder sichtbar bewaffnet. Aber jeder hat Angst vor ihnen, weil sie 50 Prozent in XXXX kontrollieren. Es ist auch schwierig für die Leute zu erkennen, wer zu Al Shabaab gehört und wer nicht. Die Leute sind deshalb verunsichert und verängstigt.VP: Ich war dort ca. zweieinhalb Wochen. Ich lebte dort auf der Straße, wie viele andere Somalier dort. Zu meinen vorherigen Ausführungen betr. Al Shabaab in römisch 40 : sie sind dort nicht uniformiert oder sichtbar bewaffnet. Aber jeder hat Angst vor ihnen, weil sie 50 Prozent in römisch 40 kontrollieren. Es ist auch schwierig für die Leute zu erkennen, wer zu Al Shabaab gehört und wer nicht. Die Leute sind deshalb verunsichert und verängstigt. LA: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Herkunftsland zu verlassen, vollständig vorbringen können? VP: Ich habe ehrlich die Wahrheit gesagt. Unschuldige Menschen zu töten, ist nicht meine Art und entspricht nicht meiner Haltung. Selbst zu sterben ist auch nicht gerecht, deshalb floh ich. Ich hatte zu essen, ich bin nicht wegen Hunger weggegangen. Ich wollte niemanden töten, und es ist nicht gerecht, Menschen zu töten – es sind Leute, die wie ich leben wollen. Ich bin froh, dass ich weggelaufen bin. LA: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland konkret zu befürchten? Was würde Ihrer Meinung nach passieren, wenn Sie heute in XXXX aus einem Flugzeug steigen würden?Meinung nach passieren, wenn Sie heute in römisch 40 aus einem Flugzeug steigen würden? VP: Ich habe Angst zu sterben. Ich möchte nicht sterben. LA: Warum sollten Sie sterben? Woher sollte Al Shabaab von Ihrer Rückkehr erfahren? VP: Wenn ich die Möglichkeit hätte, würde ich meine Schwester vor der Verfolgung durch Al Shabaab retten. Ich habe Angst, dass sie jederzeit erwischt und getötet wird. Die Al Shabaab gibt nicht auf. Von dieser Hartnäckigkeit profitieren sie. Und die Regierung beschuldigt einen, dass man Al Shabaab freiwillig angehörte. LA: Welche Integrationsschritte haben Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich gesetzt? VP: Ich gehe aktiv zu Nachbarn und zu Bewohnern der Gegend, vor allem älteren Menschen, um ins Gespräch zu kommen. Ich stehe in einer Warteliste für einen Deutschkurs, derzeit gibt es aber keine freien Plätze. LA: Wie verbringen Sie Ihre Freizeit hier in Österreich? Gehen Sie Hobbies nach? Haben Sie Kontakt mit anderen Menschen bzw. anderen Familien? Wie kann ich mir einen durchschnittlichen Tag von Ihnen in Österreich vorstellen? VP: Ich stehe etwa um acht Uhr auf, frühstücke und lese Nachrichten. Bis Mittag lerne ich im Selbststudium Basic-Deutsch. Nachmittags gehe ich entweder alleine spazieren, um Menschen zu sehen und mit ihnen zu sprechen, oder ich unterhalte mich mit den Mitbewohnern. Es ist schwierig, aber derzeit ist nicht mehr möglich. LA: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich? VP: Vom Staat. LA: Angenommen, Sie könnten in Österreich bleiben: wie stellen Sie sich eine Zukunft hier vor? Was würden Sie gerne noch lernen? Welchen Beruf würden Sie gerne ergreifen? VP: Als Erstes möchte ich die Sprache lernen, das ist ganz wichtig. Dann einen Beruf erlernen, oder als Taxifahrer arbeiten. Wir möchten alle zusammen in Frieden leben. Nachgefragt: Mechaniker würde ich gerne lernen. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden, von Behörden von EU-Ländern, aber auch Behörden aus anderen Ländern, sowie Quellen aus Ihrer Heimat, wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Möchten Sie Einsicht und eine Stellungnahme dazu abgeben oder die Erkenntnisse des BFA Ihren Herkunftsstaat betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben? VP: Ich verzichte darauf, eine Stellungnahme abzugeben. LA: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden bzw., dass Ihre Daten an die Österreichische Botschaft/Vertrauensanwalt weitergegeben werden? VP: Ja, damit bin ich einverstanden, überhaupt kein Problem. Meine Schwester ist selbst in Gefahr, ich weiß, wie es ist, dort zu leben. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? Möchten Sie noch weitere Angaben machen? VP: Ich konnte alles sagen, was ich sagen wollte, und ich habe keine Einwände. Ich möchte noch ergänzen, dass auf der weißen Karte ein anderes als mein richtiges Geburtsdatum steht. Und meine Schwester heißt XXXX , und nicht XXXX , wie es in der Niederschrift der Erstbefragung steht.VP: Ich konnte alles sagen, was ich sagen wollte, und ich habe keine Einwände. Ich möchte noch ergänzen, dass auf der weißen Karte ein anderes als mein richtiges Geburtsdatum steht. Und meine Schwester heißt römisch 40 , und nicht römisch 40 , wie es in der Niederschrift der Erstbefragung steht. LA: Haben Sie den Dolmetscher während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden? VP: Ja. […] Die gesamte Niederschrift wird Ihnen nun von dem Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit, Berichtigungen oder Ergänzungen vorzunehmen. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergegeben wurden. Eine Kopie der Niederschrift wird ausgefolgt. Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung! […]“
  9. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 18.03.2022, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.05.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
  10. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 18.03.2022, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.05.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde festgestellt, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft gewesen sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe. Beweiswürdigend wurde dies wie folgt begründet: „[…] Im Rahmen Ihrer Erstbefragung am 15.05.2021 gaben Sie an, Somalia verlassen zu haben, weil die Terroristengruppe Al-Shabaab Sie rekrutieren habe wollen, weitere Gründe zu haben verneinten Sie ausdrücklich. Für den Fall einer Rückkehr äußerten Sie Angst um Ihr Leben. Die Frage, ob Hinweise vorlägen, dass Ihnen im Rückkehrfall unmenschliche Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe drohe sowie ob Sie mit Sanktionen zu rechnen hätten, verneinten Sie. Im Rahmen Ihrer Einvernahme am 21.09.2021 brachten Sie vor, Al-Shabaab habe Sie vorerst mehrfach auf Ihrem Feld besucht und Sie anzuwerben versucht, was Sie jedoch abgelehnt hätten. Später seien Sie dann entführt und in einem Camp der Al-Shabaab festgehalten worden. Hierbei habe es sich um ein Trainingscamp gehandelt, wo Sie – wie viele andere auch – für einen späteren Kampf trainiert worden seien. Eines Tages habe sich im Rahmen solcher Kampfübungen jedoch die Gelegenheit zur Flucht geboten, die Sie mit einem weiteren Mann wahrgenommen hätten. Auf dem Weg hätten Sie in XXXX bei regierungstreuen Milizen die Waffen abgegeben, und von dort seien Sie allein weiter nach XXXX weitergeflohen. Ein befreundeter Soldat aus Ihrer Gegend hätte Ihnen gesagt, dass das Militär Ihnen nicht glauben würde und Sie vielmehr der Mitgliedschaft bei Al-Shabaab bezichtigen würde. Aus diesem Grunde sähen Sie sich nicht nur von Al-Shabaab, sondern auch vom Regime bzw. vom Militär verfolgt. Als Rückkehrbefürchtung brachten Sie neuerlich die Angst zu sterben vor.Im Rahmen Ihrer Einvernahme am 21.09.2021 brachten Sie vor, Al-Shabaab habe Sie vorerst mehrfach auf Ihrem Feld besucht und Sie anzuwerben versucht, was Sie jedoch abgelehnt hätten. Später seien Sie dann entführt und in einem Camp der Al-Shabaab festgehalten worden. Hierbei habe es sich um ein Trainingscamp gehandelt, wo Sie – wie viele andere auch – für einen späteren Kampf trainiert worden seien. Eines Tages habe sich im Rahmen solcher Kampfübungen jedoch die Gelegenheit zur Flucht geboten, die Sie mit einem weiteren Mann wahrgenommen hätten. Auf dem Weg hätten Sie in römisch 40 bei regierungstreuen Milizen die Waffen abgegeben, und von dort seien Sie allein weiter nach römisch 40 weitergeflohen. Ein befreundeter Soldat aus Ihrer Gegend hätte Ihnen gesagt, dass das Militär Ihnen nicht glauben würde und Sie vielmehr der Mitgliedschaft bei Al-Shabaab bezichtigen würde. Aus diesem Grunde sähen Sie sich nicht nur von Al-Shabaab, sondern auch vom Regime bzw. vom Militär verfolgt. Als Rückkehrbefürchtung brachten Sie neuerlich die Angst zu sterben vor. Ihr Vorbringen entbehrt aufgrund unplausibler Angaben der Glaubhaftigkeit und konnte sohin nicht festgestellt werden, wie im Folgenden auszuführen ist. Zunächst ist festzuhalten, dass Sie, während Sie im Rahmen Ihrer Erstbefragung ausschließlich Ihre Furcht davor äußerten, durch Al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, im Rahmen Ihrer Einvernahme jedoch darüber hinaus auch noch Furcht vor Verfolgung durch das Regime bzw. das Militär, da dieses Sie der Mitgliedschaft bei Al-Shabaab beschuldigen würde, welche zweite Bedrohung Sie in der Erstbefragung nicht ansatzweise vorgebracht hatten. Vielmehr sagten Sie im Rahmen Ihrer Erstbefragung die Furcht vor der Rekrutierung als einzigen Fluchtgrund aus und gaben ausdrücklich zu Protokoll, keine weiteren Fluchtgründe zu haben. Nun verkennt die Behörde zwar nicht, dass die Ankunft im Zielland einschließlich der damit verbundenen Behördenkontakte wie etwa der Stellung des Asylantrages oder der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine besondere persönliche Belastungssituation hoher Intensität darstellen kann und daher allenfalls auftretende, geringfügige inhaltliche Abweichungen zu später im Verfahren vorgebrachten Angaben nicht überzubewerten sind. Jenen Gründen allerdings, die ursächlich zu einer Flucht führen, Ereignisse und Bedrohungen also, welchen in der Biographie eines Menschen erhebliche Bedeutung zukommt, ist eine weit über bloße Geringfügigkeit hinausgehende Bedeutung beizumessen, weshalb stringente Angaben zu diesen Gründen selbst vor dem Hintergrund einer emotionalen Belastung durch die Erstbefragung aller (Lebens-)Erfahrung zufolge auch schon in deren Rahmen erwartbar wären. In Ihrem Fall wäre es daher aller Erfahrung nach zu erwarten gewesen, in der Erstbefragung beide Verfolgergruppen, also Al-Shabaab und das Militär/die Polizei, zu benennen, zumal diese beiden vor dem jeweils anderen Schutz bieten könnten und erst die Verfolgung durch beide zutreffendenfalls eine nahezu gänzliche Schutzlosigkeit und daher –bedürftigkeit Ihrer Person indizieren würde. Schon allein aus diesem Grund entbehrt es der Glaubhaftigkeit, dass Sie durch das somalische Militär verfolgt worden wären bzw. künftig verfolgt würden. Warum Ihnen die Polizei nicht glauben sollte, dass Sie von Al-Shabaab entführt worden wären, konnten Sie nicht zufriedenstellend erklären: von Al-Shabaab-freundlichen Polizisten, deren Verrat Sie zu fürchten angaben, hätte Ihnen ja schließlich keine Gefahr gedroht, wenn sie Sie tatsächlich für ein Mitglied von Al-Shabaab – und sohin gleichsam für einen der ihren – gehalten hätten. Ferner entbehrt es auch jeglicher Lebensnähe, dass Sie als (vermeintlicher) Al-Shabaab- Kämpfer freiwillig regierungstreue Milizen aufgesucht und diesen ebenso freiwillig Ihre Waffe übergeben hätten – selbst misstrauische Regierungssoldaten hätten solches vernünftigerweise nicht annehmen können. Ebenso unglaubhaft ist daher in diesem Zusammenhang, dass, wie Sie angaben, auch entsprechende Aussagen des befreundeten Soldaten aus Ihrer Gegend Sie nicht zu entlasten vermocht hätten. Sie vermochten diesbezüglich auch nicht zu erklären, warum Ihnen überhaupt Polizisten bzw. Soldaten eine Entführung nicht glauben sollten, zumal dies daher, wenn es sich dabei tatsächlich um ein übliches Vorgehen der Al-Shabaab handeln würde, zutreffendenfalls den Polizisten und Militärs wohlbekannt sein müsste. Schlussendlich sagten Sie auch widersprüchlich aus, ob Sie nun der Al-Shabaab- Mitgliedschaft tatsächlich verdächtigt wurden oder dies nur befürchteten: - (cit.) „[…] wollte ich mich in XXXX verstecken, wo mir aber vorgeworfen wurde, dass ich zur Al-Shabaab gehöre.“ (vgl. Seite 9 der Niederschrift Ihrer Einvernahme vom 21.09.2021);- (cit.) „[…] wollte ich mich in römisch 40 verstecken, wo mir aber vorgeworfen wurde, dass ich zur Al-Shabaab gehöre.“ vergleiche Seite 9 der Niederschrift Ihrer Einvernahme vom 21.09.2021); - (cit.) „[…] entschloss ich mich zur Flucht, bevor ich zu Unrecht von der Regierung als Al- Shabaab-Mann verdächtigt und inhaftiert würde […]“ (vgl. Seite 7 der Niederschrift Ihrer Einvernahme vom 21.09.2021).- (cit.) „[…] entschloss ich mich zur Flucht, bevor ich zu Unrecht von der Regierung als Al- Shabaab-Mann verdächtigt und inhaftiert würde […]“ vergleiche Seite 7 der Niederschrift Ihrer Einvernahme vom 21.09.2021). Eine staatliche Verfolgung durch Militär und/oder Polizei konnten Sie zusammengefasst sohin nicht ansatzweise glaubhaft machen und ist diese Behauptung erst im Rahmen Ihrer Einvernahme zudem als erhebliche Steigerung Ihres Vorbringens zu bewerten. Doch auch die behauptete Bedrohung bzw. Verfolgung durch Al-Shabaab entbehrt der Glaubhaftigkeit: zum einen ist, was die von Ihnen behauptete Zwangsrekrutierung betrifft, festzuhalten, dass die Länderinformationen Ihrem Vorbringen gewaltsamer Zwangsrekrutierung entgegen zu halten sind: dem Länderinformationsblatt zufolge spielt Gewalt im Rahmen beabsichtigter Rekrutierungen eine untergeordnete Rolle, vielmehr versucht Al-Shabaab junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen anzulocken. Außerdem richtet Al-Shabaab, so das Länderinformationsblatt, sein Rekrutierungsgesuch üblicherweise an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen, die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert, wobei mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt wird – dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das jedoch nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, da die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung üblicherweise der Clan trägt. Die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht, besteht zwar, insgesamt finden sich den Länderinformationen zufolge allerdings keine Beispiele dafür, wo Al-Shabaab Rekrutierungsverweigerer exekutiert hätte, wobei ein Experte auch erklärt, dass eine einfache Person, die sich erfolgreich der Rekrutierung durch Al-Shabaab entzogen hat, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt wird. Ferner erscheint es auch lebensfremd anzunehmen, dass Sie, wenn Sie einer erheblichen Verfolgung von GFK-relevanter Gravität ausgesetzt gewesen wären, noch wie angegeben mehr als ein Jahr das Risiko des Verbleibs in Ihrem Herkunftsstaat auf sich genommen hätten, wobei Sie für diese Zeitspanne auch keinerlei Probleme in Zusammenhang mit allfälligen Rekrutierungsversuchen durch Al-Shabaab vorbrachten. Letztlich widersprachen einander auch Ihre Angaben hinsichtlich der Frage, ob eine Verfolgung bereits stattgefunden habe, oder ob Sie eine solche nur für die Zukunft befürchtet hätten: - Im Rahmen Ihrer Erstbefragung sagten Sie aus (cit.) „Ich habe mein Land verlassen, weil die Terroristengruppe Al Shabaab mich rekrutieren wollte“ (vgl. Seite 6 der Niederschrift Ihrer Erstbefragung vom 15.05.2021), wobei „wollte“ lediglich auf eine Absicht hinweist, wie auch der Umstand, dass Sie erstbefragt die später behauptete, angeblich erfolgte Entführung nicht einmal ansatzweise vorbrachten;- Im Rahmen Ihrer Erstbefragung sagten Sie aus (cit.) „Ich habe mein Land verlassen, weil die Terroristengruppe Al Shabaab mich rekrutieren wollte“ vergleiche Seite 6 der Niederschrift Ihrer Erstbefragung vom 15.05.2021), wobei „wollte“ lediglich auf eine Absicht hinweist, wie auch der Umstand, dass Sie erstbefragt die später behauptete, angeblich erfolgte Entführung nicht einmal ansatzweise vorbrachten; - Erst im Rahmen Ihrer Einvernahme vom 21.09.2021 brachten Sie die Entführung durch Al-Shabaab vor und damit eine angeblich bereits erfolgte Verfolgungshandlung. Auch diese widersprüchliche Darstellung kann nicht als unerhebliche, der Belastung durch die Ankunft im Zielland geschuldete Abweichung bewertet werden, da die später behauptete Entführung samt riskanter Flucht, welche zudem Ihren Angaben zufolge im Falle des Misslingens Ihren sicheren Tod bedeutet hätte, zutreffendenfalls ebenso ein im persönlichen Erleben derart gravierendes Ereignis dargestellt hätte, dass zumindest deren oberflächliche Erwähnung selbst im Rahmen einer emotionalen Belastung durch die Erstbefragung jedenfalls erwartbar gewesen wäre. In diesem Sinne entbehrt auch die behauptete Verfolgung durch Al-Shabaab gänzlich der Glaubhaftigkeit. Obschon sich zusammengefasst die von Ihnen behauptete Verfolgung Ihrer Person in der Vergangenheit sohin als unglaubhaft erweist, wäre selbst im rein hypothetisch unterstellten Wahrheitsfall von einer solchen vornehmlich nur in ländlichen Regionen wie dem Umland von XXXX auszugehen. Eine solche Bedrohung käme jedoch auch nicht für eine Asylgewährung in Betracht, da Ihnen die Hauptstadt XXXX zweifellos als innerstaatliche Ausreisealternative Gelegenheit böte, dieser zu entgehen, wie in der die Feststellungen zu Ihrer Situation im Falle der Rückkehr betreffenden Beweiswürdigung ausgeführt wird.Obschon sich zusammengefasst die von Ihnen behauptete Verfolgung Ihrer Person in der Vergangenheit sohin als unglaubhaft erweist, wäre selbst im rein hypothetisch unterstellten Wahrheitsfall von einer solchen vornehmlich nur in ländlichen Regionen wie dem Umland von römisch 40 auszugehen. Eine solche Bedrohung käme jedoch auch nicht für eine Asylgewährung in Betracht, da Ihnen die Hauptstadt römisch 40 zweifellos als innerstaatliche Ausreisealternative Gelegenheit böte, dieser zu entgehen, wie in der die Feststellungen zu Ihrer Situation im Falle der Rückkehr betreffenden Beweiswürdigung ausgeführt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.). Neben die zuvor ausgeführte Steigerung und den Mangel an Glaubhaftigkeit Ihres Vorbringens tritt insgesamt der Eindruck, dass Sie andere als asylrelevante Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates hatten, etwa das – per se nachvollziehbare, aber der GFK-Relevanz entbehrende – Bedürfnis nach besseren Lebensbedingungen oder Ähnliches, und daher die angeblich Ihre Ausreise begründenden Umstände wahrheitswidrig vorbrachten, um eine vermeintlich als Fluchtgrund geeignete Verfolgung zu insinuieren. Die Behörde kommt daher zu dem deutlichen Entschluss, dass eine reale Verfolgung für Sie in der Zeit vor Ihrer nunmehrigen Ausreise nicht bestanden hat und auch aktuell nicht besteht. Auf Grund der erörterten Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens zu den Bedrohungen gegen Ihre Person kann auch keine Verfolgungsgefahr vorliegen. Zusammengefasst geht das Bundesamt aufgrund Ihrer nicht plausiblen Angaben davon aus, dass Ihr Vorbringen, wie bereits detailliert ausgeführt, nicht der Realität entspricht und nur dazu dient, einen Fluchtgrund zu konstruieren. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, stünde Ihnen mit der Hauptstadt XXXX im Falle tatsächlich für die Zukunft befürchteter Bedrohung in der ländlichen Region um XXXX eine innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung, wie in der die Feststellungen zu Ihrer Situation im Falle der Rückkehr betreffenden Beweiswürdigung ausgeführt wird.Wie ebenfalls bereits ausgeführt, stünde Ihnen mit der Hauptstadt römisch 40 im Falle tatsächlich für die Zukunft befürchteter Bedrohung in der ländlichen Region um römisch 40 eine innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung, wie in der die Feststellungen zu Ihrer Situation im Falle der Rückkehr betreffenden Beweiswürdigung ausgeführt wird. Außer aus Ihrem als unglaubwürdig eingestuften Vorbringen haben sich im gegenständlichen behördlichen Verfahren keine weiteren Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung Ihrer Person glaubhaft machen. Ihre ausgesagten Ausreisegründe ergeben somit keinen glaubhaften GFK-relevanten Hintergrund, der eine Asylgewährung rechtfertigen würde, noch sind andere asylrelevante Aspekte im Verfahrensverlauf glaubhaft hervorgekommen. […]“ Zur Rückkehrsituation wurde im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend folgendes ausgeführt: „[…] Aufgrund Ihrer diesbezüglich kontinuierlichen Angaben sind Sie glaubhaft unbescholten im Herkunftsstaat, hatten glaubhaft niemals Probleme mit Behörden, Polizei oder Militär, und Sie sagen auch glaubhaft keine konkreten Hinweise aus, dass Ihnen im Rückkehrfall unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe, oder irgendwelche Sanktionen drohen würden. Ihre geäußerten Rückkehrbefürchtungen beziehen sich ausschließlich auf Ihr unglaubwürdiges Ausreisevorbringen und stellen sohin vor dem Hintergrund Ihrer persönlichen Situation kein maßgebliches Rückkehrhemmnis dar. Sie sind gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig, und Sie verfügen glaubhaft über Schulbildung und Berufserfahrung in der Landwirtschaft, weshalb im Rückkehrfall davon ausgegangen werden kann, dass Sie erwerbstätig sein und für Ihren Unterhalt sorgen werden können, wozu Sie auch körperlich und geistig in der Lage sind. Darüber hinaus steht auch zu erwarten, dass Sie von Ihrem Onkel Unterstützung erhalten können, welcher nach dem Tod Ihrer Eltern bereits für Sie gesorgt hatte und der Sie schon bei Ihrer Ausreise unterstützt hatte. Zusammenschauend ergibt sich sohin das realistische Bild, dass Sie – auch selbst ohne Bestehen eines familiären Netzes – im Heimatstaat die Möglichkeit für eine durchschnittliche, somalischen Verhältnissen entsprechende Lebensführung haben würden und bei Ihrer Rückkehr kein reales Risiko besteht, dass Sie in eine persönlich ausweglose Lebenslage geraten werden, oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären. Der internationale Flughafen XXXX kann via Istanbul mit Turkish Airlines gut und regelmäßig erreicht werden – dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zufolge ist das Fliegen die sicherste Art des Reisens in Somalia.Der internationale Flughafen römisch 40 kann via Istanbul mit Turkish Airlines gut und regelmäßig erreicht werden – dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zufolge ist das Fliegen die sicherste Art des Reisens in Somalia. Darüber hinaus ist generell ein „normaler“ Zivilist (keine Verbindung zur Regierung, zu Sicherheitskräften, zu Behörden, zu NGOs oder zu internationalen Organisationen) nach einer längeren Abwesenheit bei einer Rückkehr nach XXXX aufgrund der Tatsache, dass er in einem europäischen Land gelebt hat, keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (vgl. LIB).Darüber hinaus ist generell ein „normaler“ Zivilist (keine Verbindung zur Regierung, zu Sicherheitskräften, zu Behörden, zu NGOs oder zu internationalen Organisationen) nach einer längeren Abwesenheit bei einer Rückkehr nach römisch 40 aufgrund der Tatsache, dass er in einem europäischen Land gelebt hat, keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde vergleiche LIB). Selbst im Fall einer real bestehenden Gefährdungslage in der ländlichen Region um XXXX , wo Ihr Onkel lebt, stünde Ihnen also die Hauptstadt XXXX für die Rückkehr offen, wo Sie bereits vor Ihrer Ausreise mehr als ein Jahr lang leben konnten und wo es – wie ebenfalls das Länderinformationsblatt berichtet – heute keine Clankämpfe und Clankonflikte mehr gibt und kein Risiko einer schweren Diskriminierung wegen der Clan-Zugehörigkeit besteht. Selbst die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten, zu denen auch die Jareer zu zählen sind, hat sich dort wesentlich verbessert, was Sie indirekt auch selbst bestätigten, als Ihrer Schwester als Angehörige einer Minderheit – der Jareer – aussagekonform Hochschulzugang möglich war.Selbst im Fall einer real bestehenden Gefährdungslage in der ländlichen Region um römisch 40 , wo Ihr Onkel lebt, stünde Ihnen also die Hauptstadt römisch 40 für die Rückkehr offen, wo Sie bereits vor Ihrer Ausreise mehr als ein Jahr lang leben konnten und wo es – wie ebenfalls das Länderinformationsblatt berichtet – heute keine Clankämpfe und Clankonflikte mehr gibt und kein Risiko einer schweren Diskriminierung wegen der Clan-Zugehörigkeit besteht. Selbst die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten, zu denen auch die Jareer zu zählen sind, hat sich dort wesentlich verbessert, was Sie indirekt auch selbst bestätigten, als Ihrer Schwester als Angehörige einer Minderheit – der Jareer – aussagekonform Hochschulzugang möglich war. Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Terroranschläge primär gegen Offizielle, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und Militärgebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM gerichtet sind, wobei v. a. Regierungseinrichtungen, Restaurants und Hotels, die von nationalen und internationalen Offiziellen frequentiert werden, betroffen sind. Solche Anschläge sind auch in Mogadishu nicht auszuschließen bzw. finden in unregelmäßigen Abständen statt. Hierzu ist jedoch auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich allein betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Die in Mogadishu verzeichneten Anschläge ereignen sich, wie oben ausgeführt, hauptsächlich gezielt im Nahebereich von Einrichtungen der Regierung und internationaler Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend regierungsnahe sowie ausländische Personen verkehren. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht in einem solchen Ausmaß anzunehmen, dass die Lage insgesamt als nicht ausreichend sicher bewertet werden könnte.Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Terroranschläge primär gegen Offizielle, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und Militärgebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM gerichtet sind, wobei v. a. Regierungseinrichtungen, Restaurants und Hotels, die von nationalen und internationalen Offiziellen frequentiert werden, betroffen sind. Solche Anschläge sind auch in Mogadishu nicht auszuschließen bzw. finden in unregelmäßigen Abständen statt. Hierzu ist jedoch auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich allein betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Die in Mogadishu verzeichneten Anschläge ereignen sich, wie oben ausgeführt, hauptsächlich gezielt im Nahebereich von Einrichtungen der Regierung und internationaler Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend regierungsnahe sowie ausländische Personen verkehren. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht in einem solchen Ausmaß anzunehmen, dass die Lage insgesamt als nicht ausreichend sicher bewertet werden könnte. Mogadishu ist demnach für Normalbürger eine vergleichsweise sichere und gut erreichbare Stadt, zumal Mogadishu entsprechend den aktuellen Länderfeststellungen selbst für Angehörige kleiner Clans bzw. Minderheiten vergleichsweise sicher einzustufen ist. Es ist aktuell keine konkrete Gefährdungslage anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in Mogadishu - im Falle Ihrer Rückkehr - als ausreichend zu bewerten ist (vgl. Länderfeststellungen).Mogadishu ist demnach für Normalbürger eine vergleichsweise sichere und gut erreichbare Stadt, zumal Mogadishu entsprechend den aktuellen Länderfeststellungen selbst für Angehörige kleiner Clans bzw. Minderheiten vergleichsweise sicher einzustufen ist. Es ist aktuell keine konkrete Gefährdungslage anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in Mogadishu - im Falle Ihrer Rückkehr - als ausreichend zu bewerten ist vergleiche Länderfeststellungen). Es konnte zusammengefasst nicht festgestellt werden, dass Ihnen in Ihrem Heimatland zuletzt oder aktuell aus irgendwelchen Gründen asylrelevante Verfolgung gedroht hat oder drohen würde; es ist jedoch sehr wohl festzustellen, dass Sie keinerlei asylrelevante Verfolgung jeglicher Art weder im Zusammenhang mit Ihrer Ausreise noch für die Zukunft glaubhaft machen konnten; unter Berücksichtigung der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person und den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats ist nach aktuellem Wissensstand keine konkret Ihre Person betreffende künftige Bedrohung oder Verfolgung in Ihrem Heimatstaat anzunehmen. Hinsichtlich der von Ihnen unglaubhaft behaupteten Bedrohungspotenziale Ihrer Person könnte auch im rein hypothetisch unterstellten Wahrheitsfall Ihrer diesbezüglichen Angaben, keineswegs von einer landesweiten Bedrohungs- oder Verfolgungssituation ausgegangen werden. Wenn Ihnen also, ebenfalls rein hypothetisch unterstellt, in der Region um XXXX tatsächlich eine Gefahr drohte bzw. Sie Furcht vor einer solchen hätten, stünde Ihnen jedenfalls Mogadishu als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Wie bereits ausgeführt verfügen Sie mit Ihrem Onkel über einen familiären Anknüpfungspunkt in Ihrem Herkunftsstaat, welcher nach dem Tod Ihrer Eltern für Sie gesorgt hatte. Demzufolge ist auch davon auszugehen, dass Sie im Rückkehrfall nicht in eine persönlich ausweglose Situation geraten werden, was indessen auch der Fall ist, wenn Sie auf sich alleine gestellt wären, da Sie, wie bereits ausgeführt, jung, arbeits- und selbsterhaltungsfähig sowie arbeitswillig sind: Sie werden aufgrund Ihrer Arbeitsfähigkeit auch in der Lage sein, allenfalls durch Gelegenheitsarbeiten, Ihre Existenzgrundlage zu sichern.Hinsichtlich der von Ihnen unglaubhaft behaupteten Bedrohungspotenziale Ihrer Person könnte auch im rein hypothetisch unterstellten Wahrheitsfall Ihrer diesbezüglichen Angaben, keineswegs von einer landesweiten Bedrohungs- oder Verfolgungssituation ausgegangen werden. Wenn Ihnen also, ebenfalls rein hypothetisch unterstellt, in der Region um römisch 40 tatsächlich eine Gefahr drohte bzw. Sie Furcht vor einer solchen hätten, stünde Ihnen jedenfalls Mogadishu als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Wie bereits ausgeführt verfügen Sie mit Ihrem Onkel über einen familiären Anknüpfungspunkt in Ihrem Herkunftsstaat, welcher nach dem Tod Ihrer Eltern für Sie gesorgt hatte. Demzufolge ist auch davon auszugehen, dass Sie im Rückkehrfall nicht in eine persönlich ausweglose Situation geraten werden, was indessen auch der Fall ist, wenn Sie auf sich alleine gestellt wären, da Sie, wie bereits ausgeführt, jung, arbeits- und selbsterhaltungsfähig sowie arbeitswillig sind: Sie werden aufgrund Ihrer Arbeitsfähigkeit auch in der Lage sein, allenfalls durch Gelegenheitsarbeiten, Ihre Existenzgrundlage zu sichern. Sie beherrschen Ihre Muttersprache, welche in Ihrem Herkunftsstaat Alltagssprache ist, und sind mit den kulturellen Gepflogenheiten in Somalia vertraut – dies erschließt sich aus dem Umstand, dass Sie einen erheblichen Teil Ihres Lebens in Somalia zugebracht haben. Zudem gehören Sie keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Es ist auch nicht zu befürchten, dass Sie, noch bevor Sie in der Lage wären, selbst für Ihren Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnten. Ihre Existenz können Sie zumindest mit Gelegenheitsarbeiten sichern, wobei Ihnen Ihre bisher erworbene Berufserfahrung in der Landwirtschaft zu Gute kommt; darüber hinaus können Sie auch Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen. Es gibt somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Sie in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z. B. Nahrung, Unterkunft) einer ausweglosen bzw. existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Die Feststellungen zur COVID-19-Pandemie ergeben sich aus dem Amtswissen sowie die konkreten Daten aus den Angaben der John Hopkins University in Baltimore, USA, die ausführlich Daten rund um die Pandemie sammelt, auswertet und zur Verfügung stellt. Die Feststellungen zum Virus SARS-CoV-2 ergeben sich aus den vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als oberste Gesundheitsbehörde veröffentlichte Informationen. Aus den Feststellungen der Staatendokumentation sind darüber hinaus keine Umstände bekannt, dass in Ihrem Heimatstaat und speziell in dessen Hauptstadt Mogadishu eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre und war eine solche konkrete Gefährdung Ihrer Person den Verfahrensunterlagen nicht zu entnehmen.Aus den Feststellungen der Staatendokumentation sind darüber hinaus keine Umstände bekannt, dass in Ihrem Heimatstaat und speziell in dessen Hauptstadt Mogadishu eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre und war eine solche konkrete Gefährdung Ihrer Person den Verfahrensunterlagen nicht zu entnehmen. […]“
  11. Mit Schreiben vom 23.03.2022 wurde der BF über eine Rechtsberatung gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren informiert.
  12. Mit Schreiben vom 23.03.2022 wurde der BF über eine Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren informiert.
  13. Gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtete sich die fristgerecht am 26.04.2022 eingebrachte Beschwerde in vollem Umfang. In dieser wurde zunächst zusammenfassend der Sachverhalt erneut dargestellt und sodann in Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund eines mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens und mangelhafter Länderberichte vorgebracht. Rechtlich wurde ausgeführt, dass dem BF keine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu offenstehe. Dort hätte der BF keine Lebensgrundlage und würde in eine aussichtslose Situation geraten. Beantrag wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
  14. Die Beschwerdevorlage langte samt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 02.05.2022 beim BVwG ein.
  15. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 11.08.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W124 abgenommen und mit Wirksamkeit vom 17.08.2022 der Gerichtsabteilung W103 neu zugewiesen.
  16. Mit Parteiengehör vom 15.09.2022 wurde dem BF das aktuelle LIB der Staatendokumentation zu Somalia vom 27.07.2022, Version 4, und die Country Guidance der EUAA zu Somalia aus Juni 2022 übermittelt und ihm Gelegenheit eingeräumt eine Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung abzugeben.
  17. Mit Stellungnahme vom 30.09.2022 brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter zusammenfassend vor, dass insbesondere auf die desaströse Versorgungslage in Somalia in Folge der verheerenden Dürre und des Ukraine-Krieges hinzuweisen sei. In diesem Zusammenhang wurden auszugsweise Passagen aus dem LIB zitiert. Der BF würde aufgrund der schlechten Versorgungslage bei einer Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK ausgesetzt, weshalb dem BF zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.
  18. Mit Stellungnahme vom 30.09.2022 brachte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter zusammenfassend vor, dass insbesondere auf die desaströse Versorgungslage in Somalia in Folge der verheerenden Dürre und des Ukraine-Krieges hinzuweisen sei. In diesem Zusammenhang wurden auszugsweise Passagen aus dem LIB zitiert. Der BF würde aufgrund der schlechten Versorgungslage bei einer Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK ausgesetzt, weshalb dem BF zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen 1.
  20. Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist volljähriger Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der BF ist ledig und gehört dem Clan der Jareer (Jirir) an. Er reiste spätestens am 14.05.2021 unrechtmäßig und schlepperunterstützt nach Österreich. Der BF stammt aus XXXX , der Region Middle Shabelle, wo er seinem Onkel und dessen Familie aufgewachsen ist. Der Onkel des BF lebt immer noch mit seiner Ehefrau und seinen Kindern im Gebiet XXXX . Die Schwester des BF lebt in Mogadischu. Im Herkunftsstaat hat der BF von 2012 bis 2015 die Grundschule in XXXX besucht und hat er mit seiner Familie von der Landwirtschaft, nämlich der Haltung von Ziegen und Kühen, gelebt. Er reiste spätestens am 14.05.2021 unrechtmäßig und schlepperunterstützt nach Österreich. Der BF stammt aus römisch 40 , der Region Middle Shabelle, wo er seinem Onkel und dessen Familie aufgewachsen ist. Der Onkel des BF lebt immer noch mit seiner Ehefrau und seinen Kindern im Gebiet römisch 40 . Die Schwester des BF lebt in Mogadischu. Im Herkunftsstaat hat der BF von 2012 bis 2015 die Grundschule in römisch 40 besucht und hat er mit seiner Familie von der Landwirtschaft, nämlich der Haltung von Ziegen und Kühen, gelebt. Im Bundesgebiet lebt der BF von der Grundversorgung. Der BF ist gesund und leidet an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen. Er ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  21. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatort einer gezielten Bedrohung durch die Al Shabaab unterliegen würde. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. 1.
  22. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.1.
  23. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.
  24. Hinsichtlich der aktuellen Lage in Somalia wird auf die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Verfahren eingeführten und von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestrittenen Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt. Diese lauten auszugsweise (Version 4 vom 27.07.2022): „COVID-19 […] Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22 % der städtischen, 12 % der ländlichen und 6 % der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10 % (IPC 3.2021, S. 2). Nach anderen Angaben erwies sich der Remissenfluss als resilient. Demnach haben sich die Überweisungen von 2,3 Milliarden US-Dollar im Jahr 2019 auf 2,8 Milliarden im Jahr 2020 erhöht. Die Überweisungen an Privathaushalte erhöhten sich von 1,3 auf 1,6 Milliarden (WB 6.2021, S. 11f). In Somaliland sind die Remissen im Jahr 2020 jedenfalls gegenüber jenen im Jahr 2019 gestiegen (ISIR 1.3.2022). Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (ISIR 1.3.2022). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Abs. 17). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von Covid-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Familien - und hier v. a. von Frauen geführte - spüren auch im Jahr 2022 die Auswirkungen der Pandemie - sei es durch Jobverlust oder den Verlust von Kaufkraft. Manche Unternehmen müssen Mitarbeiter entlassen, um die Folgen der Pandemie zu bewältigen; andere haben mit einem Minimum an Personal wieder den Betrieb aufgenommen (UNFPA 14.4.2022).Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (ISIR 1.3.2022). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Absatz 17,). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von Covid-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Familien - und hier v. a. von Frauen geführte - spüren auch im Jahr 2022 die Auswirkungen der Pandemie - sei es durch Jobverlust oder den Verlust von Kaufkraft. Manche Unternehmen müssen Mitarbeiter entlassen, um die Folgen der Pandemie zu bewältigen; andere haben mit einem Minimum an Personal wieder den Betrieb aufgenommen (UNFPA 14.4.2022). Ungeimpfte Reisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis mitführen, das nicht mehr als 72 (Mogadischu) bzw. 96 (Hargeysa) Stunden alt ist. Geimpfte müssen keinen Testnachweis erbringen. Am Flughafen in Mogadischu und jenem in Hargeysa werden Screenings durchgeführt. Personen mit Symptomen müssen sich einem Antigentest unterziehen und werden - auf eigene Kosten - in einem Hotel unter Quarantäne gesetzt (USES 14.6.2022; vgl. GW 19.4.2022). Somalische Staatsangehörige, die ohne negatives Covid-19-Testergebnis ankommen, müssen sich für 14 Tage in Selbstquarantäne begeben. Ausländern ohne Testergebnis wird in Mogadischu die Einreise verweigert, in Hargeysa gelten die gleichen Regeln wie für Staatsbürger (GW 19.4.2022).Ungeimpfte Reisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis mitführen, das nicht mehr als 72 (Mogadischu) bzw. 96 (Hargeysa) Stunden alt ist. Geimpfte müssen keinen Testnachweis erbringen. Am Flughafen in Mogadischu und jenem in Hargeysa werden Screenings durchgeführt. Personen mit Symptomen müssen sich einem Antigentest unterziehen und werden - auf eigene Kosten - in einem Hotel unter Quarantäne gesetzt (USES 14.6.2022; vergleiche GW 19.4.2022). Somalische Staatsangehörige, die ohne negatives Covid-19-Testergebnis ankommen, müssen sich für 14 Tage in Selbstquarantäne begeben. Ausländern ohne Testergebnis wird in Mogadischu die Einreise verweigert, in Hargeysa gelten die gleichen Regeln wie für Staatsbürger (GW 19.4.2022). Die Maßnahmen zur Eindämmung von Covid-19 wurden weitgehend gelockert bzw. aufgehoben (GW 19.4.2022). Alle Menschen sind dazu aufgerufen, Menschenansammlungen zu meiden, Masken zu tragen und Abstandsregeln einzuhalten. Größere Veranstaltungen (Sport, Hochzeiten, Proteste) sind verboten (USES 14.6.2022). Nach anderen Angaben wurde das Verbot größerer Veranstaltungen am 19.4.2022 aufgehoben (GW 19.4.2022). Es gibt keine Einschränkungen im Inlandsverkehr. Der zivile Luftverkehr und öffentliche Verkehrsmittel sind in Betrieb (USES 14.6.2022). Die Landverbindungen zwischen Dschibuti und Somaliland wurden wieder geöffnet, der Hafen in Berbera ist in Betrieb (GW 19.4.2022). Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2022). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S. 6). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2). AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vgl. BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vgl. Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vergleiche BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vergleiche Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vgl. HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vgl. CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6).Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vergleiche HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vergleiche CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vgl. TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021).Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vergleiche TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021). Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vgl. Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado II in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021).Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vergleiche Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado römisch zwei in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Mit Antritt von Präsident Hassan Sheikh Mohamud im Mai 2022 haben somalische Kräfte plötzlich mehrere größere Erfolge gegen al Shabaab einfahren können. Einerseits konnte die Spezialeinheit Danab Ende Juni al Shabaab in HirShabelle mit einer Offensive überraschen und mehrere Stützpunkte der Gruppe zwischen Matabaan und Jowhar einnehmen. Andererseits wurden bei einem Zusammenspiel von Macawiisley und Ahlu Sunna Wal Jama'a in Galmudug dutzende Kämpfer der al Shabaab getötet. Dies waren die größten Verluste der Islamisten in den vergangenen fünf Jahren (Sahan 29.6.2022). Al Shabaab führt nach wie vor einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Die Gruppe ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus. Die Präsenz von al Shabaab im ländlichen Raum hat 2021 zugenommen (BMLV 19.7.2022). Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Abs. 15ff). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022).Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Absatz 15 f, f,). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vgl. AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17).Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vergleiche AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17). Innerhalb der von al Shabaab gehaltenen Gebiete führen Bundesarmee und AMISOM kaum Operationen durch. Es kommt dort lediglich zu sporadischen Luftschlägen der USA (UNSC 6.10.2021). Die größte Einzeloffensive der Bundesregierung der vergangenen Jahre richtete sich im Oktober 2021 gegen ASWJ in Guri Ceel. Dabei wurden 120 Menschen getötet und hunderte verwundet. Dies war die blutigste Schlacht in Somalia seit dem Angriff der al Shabaab auf den kenianischen Stützpunkt in Ceel Cadde (Gedo) Anfang 2016 (Bryden 8.11.2021). Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022).Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022). Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind  das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facti die gesamte Region Middle Juba;  Jamaame und Badhaade in Lower Juba;  größere Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo;  Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey;  der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor; sowie Rab Dhuure;  weites Gebiet rechts und links der Grenze von Bay und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow;  sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021). sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Die Regierung kontrolliert Städte und Orte nur punktuell als Inseln inmitten umstrittener und umkämpfter Gebiete. Selbst in diesen Städten und Orten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 19.7.2022). Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Matabaan - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 19.7.2022; vgl. PGN 12.2021).Die Regierung kontrolliert Städte und Orte nur punktuell als Inseln inmitten umstrittener und umkämpfter Gebiete. Selbst in diesen Städten und Orten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 19.7.2022). Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Matabaan - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 19.7.2022; vergleiche PGN 12.2021). Andere Akteure: Über drei Jahrzehnte gewaltsamer Konflikte haben die sozialen Brüche größer werden lassen. Kämpfe zwischen Clanmilizen und gewaltsame Auseinandersetzungen in Bundesstaaten und zwischen Bundesstaaten und der Bundesregierung kennzeichnen den anhaltenden Konflikt um Macht und Ressourcen (BS 2022, S. 34). Diese Konflikte um z.B. Land und Wasser führen regelmäßig zu Gewalt (BS 2022, S. 31). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.5.2022) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen wie ASWJ (AA 28.6.2022, S. 20). Solche Kämpfe zwischen (Sub-)Clans - vorrangig um Land und Wasser, aber auch um Macht - haben im Jahr 2021 zugenommen. Bei Zusammenstößen in Galmudug, Jubaland und dem SWS kam es dabei zu Toten und massiven Vertreibungen (USDOS 12.4.2022, S. 4f). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 12.4.2022, S. 15). Generell sind Clan-Auseinandersetzungen üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer – generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter – Gewalt verbunden sein (BMLV 19.7.2022). Das Expertenpanel der UN hat im Zeitraum Jänner bis August 2021 118 Vorfälle von Clankonflikten registriert. Dabei handelte es sich v.a. um Rachemorde und Entführungen. Insgesamt starben dabei 80 Menschen, 170 wurden verletzt; 22 Personen wurden entführt, um Blutgeld für vorhergehende Morde zu erpressen (UNSC 6.10.2021). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 28.6.2022, S. 19). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub („Carjacking“), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor (AA 17.5.2022). Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der sogenannte Islamische Staat zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Abs. 21).Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der sogenannte Islamische Staat zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Absatz 21,). Zivile Opfer: Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 13.1.2022). Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich (siehe Tabelle weiter unten). Nach eigenen Angaben greift al Shabaab einfache Zivilisten nicht gezielt an (C4 15.6.2022). Jedenfalls gelten die meisten Anschläge außerhalb von Mogadischu ATMIS und somalischen Sicherheitskräften (AA 28.6.2022, S. 6). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (BMLV 19.7.2022). Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulicht dies mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote und Verletzte: 454 zu 1.140 im Jahr
  25. Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern
  26. US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von AMISOM bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28% der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es nur 20% (Sahan 6.4.2021a). Von der UN werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) wie folgt angegeben: Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 15,4 Millionen Einwohnern (WHO 12.1.2021) lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:9367 [Anm.: Rechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen]. Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA (PGN 12.2021). Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019
  27. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken (HIPS 2021, S. 21). Im Jahr 2021 bestätigten die USA lediglich 11 Luftangriffe (HRW 13.1.2022), insgesamt sollen es aber 16 gewesen sein (PGN 12.2021). Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Abs. 24). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch (PGN 12.2021), z.B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022).Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA (PGN 12.2021). Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019
  28. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken (HIPS 2021, S. 21). Im Jahr 2021 bestätigten die USA lediglich 11 Luftangriffe (HRW 13.1.2022), insgesamt sollen es aber 16 gewesen sein (PGN 12.2021). Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Absatz 24,). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch (PGN 12.2021), z.B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022). Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Grabenkämpfe war (BBC 18.1.2021). Seit 2014 ist das Leben nach Mogadischu zurückgekehrt (SRF 27.12.2021) und die Stadt befindet sich unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 12.2021). AMISOM markiert permanent ihre Präsenz in der Hauptstadt (SRF 27.12.2021). Generell haben sich seit 2014 die Lage für die Zivilbevölkerung sowie die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden in Mogadischu verbessert. Letztere können nunmehr großteils jene Gebiete kontrollieren, in welchen al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte. Allerdings verfügt die Bundesregierung nicht flächendeckend über ausreichend staatliche Institutionen hinsichtlich der Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums (BMLV 7.7.2022). Insgesamt ist die Sicherheitslage in Mogadischu ständigen Änderungen unterworfen (FIS 7.8.2020, S. 4). Immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen der somalischen Sicherheitskräfte untereinander, bei denen nicht selten auch Unbeteiligte zu Schaden kommen (AA 17.5.2022). So kam es etwa im Zuge der politischen Krise im Feber und dann wieder im April 2021 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Bundesregierung loyalen Kräften einerseits und oppositionellen Kräften andererseits (UNSC 19.5.2021, Abs. 20f). Im Zuge dieser Krise haben sich unterschiedliche Fraktionen unterschiedliche Teile von Mogadischu "gesichert" (BBC 31.5.2021). Hawiye-Milizen der Opposition - zum Teil Soldaten der somalischen Armee - hatten große Teile der Stadt unter Kontrolle genommen, rund 200.000 Menschen haben die Stadt verlassen (TNH 20.5.2021). Anfang Mai 2021 wurden rund drei Viertel der Stadt von der Opposition kontrolliert (Sahan 5.5.2021), während sich die in der Stadt befindlichen Farmaajo-loyalen Kräfte maßgeblich aus - irregulären - Einheiten der NISA zusammensetzten (Sahan 4.5.2021). Nach der Wahl von Hassan Sheikh Mohamed hat sich die Atmosphäre in Mogadischu dramatisch verändert, die Stadt ist ruhiger geworden (Sahan 8.6.2022) - zumindest hinsichtlich der politischen Auseinandersetzungen (BMLV 7.7.2022).Insgesamt ist die Sicherheitslage in Mogadischu ständigen Änderungen unterworfen (FIS 7.8.2020, S. 4). Immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen der somalischen Sicherheitskräfte untereinander, bei denen nicht selten auch Unbeteiligte zu Schaden kommen (AA 17.5.2022). So kam es etwa im Zuge der politischen Krise im Feber und dann wieder im April 2021 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Bundesregierung loyalen Kräften einerseits und oppositionellen Kräften andererseits (UNSC 19.5.2021, Absatz 20 f,). Im Zuge dieser Krise haben sich unterschiedliche Fraktionen unterschiedliche Teile von Mogadischu "gesichert" (BBC 31.5.2021). Hawiye-Milizen der Opposition - zum Teil Soldaten der somalischen Armee - hatten große Teile der Stadt unter Kontrolle genommen, rund 200.000 Menschen haben die Stadt verlassen (TNH 20.5.2021). Anfang Mai 2021 wurden rund drei Viertel der Stadt von der Opposition kontrolliert (Sahan 5.5.2021), während sich die in der Stadt befindlichen Farmaajo-loyalen Kräfte maßgeblich aus - irregulären - Einheiten der NISA zusammensetzten (Sahan 4.5.2021). Nach der Wahl von Hassan Sheikh Mohamed hat sich die Atmosphäre in Mogadischu dramatisch verändert, die Stadt ist ruhiger geworden (Sahan 8.6.2022) - zumindest hinsichtlich der politischen Auseinandersetzungen (BMLV 7.7.2022). Einerseits reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte weiterhin nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen. Andererseits bietet die Stadt für al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Innerhalb der Stadt hat sich die Sicherheit zwar verbessert, al Shabaab kann aber nach wie vor Anschläge durchführen. Andererseits gilt es als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt. In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung zu entziehen (BMLV 7.7.2022). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (BMLV 7.7.2022; vgl. Meservey 22.11.2021).Einerseits reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte weiterhin nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen. Andererseits bietet die Stadt für al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Innerhalb der Stadt hat sich die Sicherheit zwar verbessert, al Shabaab kann aber nach wie vor Anschläge durchführen. Andererseits gilt es als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt. In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung zu entziehen (BMLV 7.7.2022). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (BMLV 7.7.2022; vergleiche Meservey 22.11.2021). Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (BMLV 7.7.2022). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 7.7.2022; vgl. UNSC 6.10.2021). Relevante Verwaltungsstrukturen gelten als von al Shabaab unterwandert (BMLV 7.7.2022). Der Gruppe gelingt es nach wie vor, selbst die am besten abgesicherten Ziele in der Stadt zu penetrieren. So drang ein Kommando am 23.3.2022 auf das Flughafengelände vor und tötete dort fünf Personen (darunter drei Ausländer) (UNSC 13.5.2022, Abs. 14). In Mogadischu betreibt al Shabaab nahezu eine Schattenregierung: Betriebe werden eingeschüchtert und "besteuert" und eigene Gerichte sprechen Recht (BBC 18.1.2021). Al Shabaab ist in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (BMLV 7.7.2022). Stadtbewohner geben an, dass sie aus Angst vor einem Übergriff mit einer Hausrenovierung erst dann beginnen würden, wenn sie an al Shabaab Schutzgeld bezahlt hätten (FP 22.9.2021). In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer (BMLV 7.7.2022). Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (BMLV 7.7.2022). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 7.7.2022; vergleiche UNSC 6.10.2021). Relevante Verwaltungsstrukturen gelten als von al Shabaab unterwandert (BMLV 7.7.2022). Der Gruppe gelingt es nach wie vor, selbst die am besten abgesicherten Ziele in der Stadt zu penetrieren. So drang ein Kommando am 23.3.2022 auf das Flughafengelände vor und tötete dort fünf Personen (darunter drei Ausländer) (UNSC 13.5.2022, Absatz 14,). In Mogadischu betreibt al Shabaab nahezu eine Schattenregierung: Betriebe werden eingeschüchtert und "besteuert" und eigene Gerichte sprechen Recht (BBC 18.1.2021). Al Shabaab ist in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (BMLV 7.7.2022). Stadtbewohner geben an, dass sie aus Angst vor einem Übergriff mit einer Hausrenovierung erst dann beginnen würden, wenn sie an al Shabaab Schutzgeld bezahlt hätten (FP 22.9.2021). In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer (BMLV 7.7.2022). Anschläge und Attentate: Mogadischu bleibt ein Hotspot terroristischer Gewalt (ACCORD 31.5.2021, S. 11/14). Al Shabaab verübt gezielte Tötungen und Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen, einige wenige Mörserangriffe und kleinere sogenannte hit-and-run-Angriffe auf Positionen von Regierungskräften am Stadtrand sowie Attentate mit Handgranaten (UNSC 6.10.2021). Die Gruppe ist zudem weiterhin in der Lage, in Mogadischu auch größere Sprengstoffanschläge durchzuführen (UNSC 10.8.2021, Abs. 12; vgl. BMLV 7.7.2022). Üblicherweise zielt al Shabaab mit Angriffen auf Sicherheitskräfte und Vertreter des Staates ["officials"] (UNSC 6.10.2021). Es werden auch jene Örtlichkeiten angegriffen, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z.B. Restaurants, Hotels oder Einkaufszentren (BS 2022, S. 7; vgl. EASO 9.2021a, S. 23).Anschläge und Attentate: Mogadischu bleibt ein Hotspot terroristischer Gewalt (ACCORD 31.5.2021, S. 11/14). Al Shabaab verübt gezielte Tötungen und Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen, einige wenige Mörserangriffe und kleinere sogenannte hit-and-run-Angriffe auf Positionen von Regierungskräften am Stadtrand sowie Attentate mit Handgranaten (UNSC 6.10.2021). Die Gruppe ist zudem weiterhin in der Lage, in Mogadischu auch größere Sprengstoffanschläge durchzuführen (UNSC 10.8.2021, Absatz 12,; vergleiche BMLV 7.7.2022). Üblicherweise zielt al Shabaab mit Angriffen auf Sicherheitskräfte und Vertreter des Staates ["officials"] (UNSC 6.10.2021). Es werden auch jene Örtlichkeiten angegriffen, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z.B. Restaurants, Hotels oder Einkaufszentren (BS 2022, S. 7; vergleiche EASO 9.2021a, S. 23). Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von al Shabaab gleich unsicher. Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist kein Ziel der al Shabaab. Die Hauptziele von al Shabaab befinden sich in den inneren Bezirken: militärische Ziele, Regierungseinrichtungen und das Flughafenareal. Die Außenbezirke hingegen werden von manchen als die sichersten Teile der Stadt erachtet, da es dort so gut wie nie zu größeren Anschlägen kommt. Allerdings kommt es dort öfter zu gezielten Tötungen (BMLV 7.7.2022). Das Expertenpanel der UN verzeichnete im Zeitraum Dezember 2020 bis September 2021 in Mogadischu 270 Vorfälle. Demnach sind die kleinen Altstadtbezirke wenig betroffen, die großen Flächenbezirke im Norden und Nordosten am meisten: Cabdulcasiis, Boondheere, Xamar Weyne und Waaberi je 1; Xamar Jabjab und Shangaani je 2; Kaxda (ein neuer peripherer Bezirk) 3; Shibis 4; Waardhiigley 11; Dharkenley 19; Hawl Wadaag und Wadajir/Medina je 21; Heliwaa und Karaan je 29; Yashiid 30; Hodan 32; Dayniile 63 (UNSC 6.10.2021). Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Am Stadtrand ist die Unterstützung größer, die meisten Bewohner haben al Shabaab gegenüber aber eine negative Einstellung. Sie befolgen die Anweisungen der Gruppe nur deshalb, weil sie Repressalien fürchten. Al Shabaab agiert wie eine Mafia: Sie droht jenen mit ernsten Konsequenzen, welche sich Wünschen der Gruppe entgegensetzen (FIS 7.8.2020, S. 14f). Zivilisten leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Jene, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt (BMLV 7.7.2022). Und natürlich besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein, und damit zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 7.7.2022; vgl. FIS 7.8.2020, S. 24ff). Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Am Stadtrand ist die Unterstützung größer, die meisten Bewohner haben al Shabaab gegenüber aber eine negative Einstellung. Sie befolgen die Anweisungen der Gruppe nur deshalb, weil sie Repressalien fürchten. Al Shabaab agiert wie eine Mafia: Sie droht jenen mit ernsten Konsequenzen, welche sich Wünschen der Gruppe entgegensetzen (FIS 7.8.2020, S. 14f). Zivilisten leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Jene, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt (BMLV 7.7.2022). Und natürlich besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein, und damit zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 7.7.2022; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 24ff). Bewegungsfreiheit: Da al Shabaab indirekt Kontrolle ausübt, wird dadurch die Mobilität der Stadtbewohner im Alltag eingeschränkt (BMLV 7.7.2022). Die Menschen wissen um die Gefahr bestimmter Örtlichkeiten und versuchen daher, diese zu meiden. Sie bewegen sich in der Stadt, vermeiden aber unnötige Wege. Für viele Bewohner der Stadt ist die Instabilität Teil ihres Lebens geworden. Sie versuchen, Gefahren auszuweichen, indem sie Nachrichten mitverfolgen und sich gegenseitig warnen (FIS 7.8.2020, S. 25f). An neuralgischen Punkten der Stadt befinden sich Checkpoints, allerdings weniger als früher. An den Einfahrtsstraßen wird jedes Fahrzeug kontrolliert. Insgesamt wird an diesen Straßensperren professioneller vorgegangen als noch vor einigen Jahren (BMLV 7.7.2022). Die Gewaltkriminalität in der Stadt ist hoch. Monatlich sterben mehrere Menschen bei Raubüberfällen oder aus anderen Gründen verübten Morden (FIS 7.8.2020, S. 19). Zuletzt ist die Gewaltkriminalität weiter angestiegen – v.a. durch Jugendbanden. In rezenter Zeit gab es einen Mangel an Patrouillen, Gangs brechen in Häuser und Geschäfte ein, und begehen Raubüberfälle (KM 5.7.2022). Bei manchen Vorfällen ist unklar, von wem oder welcher Gruppe die Gewalt ausgegangen ist; Täter und Motiv bleiben unbekannt. Es kommt zu Rachemorden zwischen Clans, zu Gewalt aufgrund wirtschaftlicher Interessen oder aus politischer Motivation. Lokale Wirtschaftstreibende haben in der Vergangenheit auch schon al Shabaab engagiert, um Auftragsmorde durchzuführen (FIS 7.8.2020, S. 5). Mit Stand 2020 berichtet die finnische COI-Einheit: Die Bewohner haben eine hohe Hemmschwelle, um sich an die Polizei zu wenden. Das Vertrauen ist gering. Die Fähigkeit der Behörden, bei kleineren Delikten wie etwa Diebstahl zu intervenieren, ist derart gering, dass Menschen keinen Nutzen darin sehen, Anzeige zu erstatten. Hat eine Person Angst vor al Shabaab, dann kann ein Hilfesuchen bei der Polizei – aufgrund der Unterwanderung selbiger – die Gefahr noch verstärken. Die Polizei ist auch nicht in der Lage, Menschen bei gegebenen Schutzgeldforderungen seitens al Shabaab zu unterstützen (FIS 7.8.2020, S. 15/20). Die Kapazitäten des sogenannten Islamischen Staates sind in Mogadischu sehr beschränkt (FIS 7.8.2020, S. 18). Im Zeitraum November 2021 - Dezember 2022 verübte die Terrorgruppe in Mogadischu zwei Sprengstoffanschläge auf Sicherheitskräfte (UNSC 8.2.2022, Abs. 26).Die Kapazitäten des sogenannten Islamischen Staates sind in Mogadischu sehr beschränkt (FIS 7.8.2020, S. 18). Im Zeitraum November 2021 - Dezember 2022 verübte die Terrorgruppe in Mogadischu zwei Sprengstoffanschläge auf Sicherheitskräfte (UNSC 8.2.2022, Absatz 26,). Vorfälle: 2021 waren die Bezirke Dayniile (57 Vorfälle), Hodan

(35), Karaan
(31), Wadajir/Medina
(30), Dharkenley
(24), Yaqshiid
(21)und Hawl Wadaag
(21), in geringerem Ausmaß die Bezirke Wardhiigleey
(17)und Heliwaa
(12)von tödlicher Gewalt betroffen. Zivilisten waren 2021 v.a. in den Bezirken Dayniile (16 Vorfälle) und in geringerem Ausmaß in Hodan
(10)und Karaan
(11)von gegen sie gerichteter, tödlicher Gewalt betroffen (ACLED 2022 - siehe Tabellen weiter unten). In Benadir/Mogadischu lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,65 Millionen Menschen (UNFPA 10.2014, S. 31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2020 insgesamt 96 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 86 dieser 96 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2021 waren es 85 derartige Vorfälle (davon 79 mit je einem Toten). In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2021 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie "violence against civilians", in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt: HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle) Letzte Änderung: 25.07.2022 Die Macht der Regierung von HirShabelle ist auf Teile von Middle Shabelle bzw. Jowhar beschränkt. Sie hat phasenweise Einfluss entlang der Straße von Jowhar nach Mogadischu. Zudem kann HirShabelle auch in Belet Weyne – beschränkt – Einfluss ausüben (BMLV 7.7.2022). Dahingegen kontrolliert al Shabaab auch weiterhin große Teile des Bundesstaates - v. a. ländliche Gebiete und wichtige Versorgungswege (HIPS 8.2.2022, S. 28). Die Hauptroute von Mogadischu nach Jowhar gilt als gefährlich (Bryden 8.11.2021). Die Sicherheitslage entlang der Straße Jowhar - Buulo Barde - Belet Weyne hat sich verschlechtert, die Straße gilt nicht als durchgehend sicher (BMLV 7.7.2022), als de facto (für Regierungszwecke) unpassierbar (BMLV 7.7.2022; vgl. Bryden 8.11.2021). Staatsvertreter und Menschen, die sich gegenüber al Shabaab nicht als loyal bezeichnen, können die meisten Städte des Bundesstaates nur auf dem Luftweg sicher erreichen (HIPS 8.2.2022, S. 28).Die Macht der Regierung von HirShabelle ist auf Teile von Middle Shabelle bzw. Jowhar beschränkt. Sie hat phasenweise Einfluss entlang der Straße von Jowhar nach Mogadischu. Zudem kann HirShabelle auch in Belet Weyne – beschränkt – Einfluss ausüben (BMLV 7.7.2022). Dahingegen kontrolliert al Shabaab auch weiterhin große Teile des Bundesstaates - v. a. ländliche Gebiete und wichtige Versorgungswege (HIPS 8.2.2022, S. 28). Die Hauptroute von Mogadischu nach Jowhar gilt als gefährlich (Bryden 8.11.2021). Die Sicherheitslage entlang der Straße Jowhar - Buulo Barde - Belet Weyne hat sich verschlechtert, die Straße gilt nicht als durchgehend sicher (BMLV 7.7.2022), als de facto (für Regierungszwecke) unpassierbar (BMLV 7.7.2022; vergleiche Bryden 8.11.2021). Staatsvertreter und Menschen, die sich gegenüber al Shabaab nicht als loyal bezeichnen, können die meisten Städte des Bundesstaates nur auf dem Luftweg sicher erreichen (HIPS 8.2.2022, S. 28). Hiiraan: Belet Weyne, Buulo Barde und Jalalaqsi

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.