RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2023 GeschäftszahlW103 2257139-1 Spruch, W103 2257139-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2022, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt. III. Die Spruchpunkte III. bis VI. werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der BF reiste erstmalig spätestens am 14.03.2021 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Anlässlich seiner Erstbefragung am 14.03.2021 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der BF aus in XXXX geboren und verheiratet zu sein. Er gehöre dem islamischen Glauben sowie der Volksgruppe der Hawiye an und habe im Herkunftsstaat 6 Jahre lang eine Koranschule besucht. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, Somalia aus persönlichen Gründen verlassen zu haben. Die Al Shabaab habe den BF gezwungen für sie zu arbeiten. Der BF habe Geld für die Al Shabaab eintreiben müssen und habe sich nicht weigern können. Hätte sich der BF geweigert, wäre er getötet worden. Kurz vor seiner Ausreise hätte der BF für den Krieg trainiert werden sollen. Das habe er nicht gewollt, weshalb der BF geflohen sei. Der Vater des BF werde auch gezwungen für die Al Shaab zu arbeiten. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte der BF von den Al Shabaab getötet zu werden, weil er nicht für diese gekämpft habe.
- Anlässlich seiner Erstbefragung am 14.03.2021 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der BF aus in römisch 40 geboren und verheiratet zu sein. Er gehöre dem islamischen Glauben sowie der Volksgruppe der Hawiye an und habe im Herkunftsstaat 6 Jahre lang eine Koranschule besucht. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, Somalia aus persönlichen Gründen verlassen zu haben. Die Al Shabaab habe den BF gezwungen für sie zu arbeiten. Der BF habe Geld für die Al Shabaab eintreiben müssen und habe sich nicht weigern können. Hätte sich der BF geweigert, wäre er getötet worden. Kurz vor seiner Ausreise hätte der BF für den Krieg trainiert werden sollen. Das habe er nicht gewollt, weshalb der BF geflohen sei. Der Vater des BF werde auch gezwungen für die Al Shaab zu arbeiten. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte der BF von den Al Shabaab getötet zu werden, weil er nicht für diese gekämpft habe.
- Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch Bundesamt, BFA) am 16.03.2022 von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt: „[…] VideoEV: Frage nach der Bild und Tonqualität Nach Ansicht der LA sehr gut. AW: Ja sehr gut Dolmetscher: Auch sehr gut Der anwesende Dolmetscher«Dolmetsch» ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Somalisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? VP: Ja. LA: Ist Somalisch Ihre Muttersprache? – Wenn ja, können Sie in dieser lesen und schreiben? VP: Ja. Ich habe in Österreich gelernt, Somlisch lesen und schreiben. LA: Welche weiteren Sprachen können Sie ansonsten lesen und schreiben? VP: Keine. LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch (geistig und körperlich) in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? VP: Ja. LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung oder Therapien, nehmen Sie Medikamente? VP: Ich bin gesund. Ich nehme keine Medikamente, ich bin in keiner ärztlichen Behandlung. Ich bin 2 Mal geimpft (Corona). LA: Haben Sie ansteckende Krankheiten? VP: Nein. LA: Werden Sie in Ihrem Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten? – Wenn ja, von wem und in welchem Umfang? VP: Nein. […] LA: Haben Sie die Belehrung verstanden? A: Ja Ich werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. LA: Haben Sie eine aktuelle Telefonnummer oder Email-Adresse für eventuelle Rückfragen? Telefon: XXXX Email-Adresse: Ich habe keine Email AdresseTelefon: römisch 40 Email-Adresse: Ich habe keine Email Adresse Social Media: WhatsAPP […] LA: Haben Sie bei dieser Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben gemacht und wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen auch rückübersetzt? VP: Ich habe die Wahrheit gesagt. Es wurde mir nicht rückübersetzt. LA: Haben Sie damals den Dolmetscher gut verstanden? VP: Ja, wir haben einander sehr gut verstanden. LA: Haben Sie vollständige Angaben gemacht? VP: Ja. LA: Besitzen Sie einen Reisepass oder Personalausweis? Haben Sie jemals einen Reisepass oder Personalausweis besessen? – Wo befindet sich dieser? VP: Ich habe nie in meinem Leben einen Reisepass oder Personalausweis besessen. LA: Besitzen Sie weitere Dokumente, aus denen Ihre Identität hervorgeht? Oder können Sie solche besorgen oder sich schicken lassen? VP: Ich habe keine weiteren somalischen Dokumente. LA: Haben Sie weitere Beweismittel (Dokumente, Urkunden, Zeugnisse, …) vorzulegen, bzw. geltend zu machen? Ihre Flucht betreffend (Aufenthaltsberechtigungskarten, Ausreisebestätigungen, Fotos, Fotos am Handy, Sms, Emails, etc.)? Österreichische Dokumente (Kursbesuchsbestätigungen, Unterstützungserklärungen, Deutschkurs, etc.)? Im Akt folgende Dokumente im Original/ Kopie: ● Teilnahmebescheinigung: XXXX Sprache verbindet, „Deutschkurs GER-Kompetenzstufe: A1“, Ausstellungsdatum: 13.03.2022 Teilnahmebescheinigung: römisch 40 Sprache verbindet, „Deutschkurs GER-Kompetenzstufe: A1“, Ausstellungsdatum: 13.03.2022 ● Die XXXX Volkshochschulen: „ XXXX “ vom 01.
- bis 07.07.2022, Ausstellungsdatum: 08.03.2022 Die römisch 40 Volkshochschulen: „ römisch 40 “ vom 01.
- bis 07.07.2022, Ausstellungsdatum: 08.03.2022 […] LA: Wie lautet Ihr Name und Ihr Geburtsdatum? – Wo wurden Sie geboren? VP: Ich heiße XXXX . Ich bin im XXXX in XXXX / Galgaduud geboren. VP: Ich heiße römisch 40 . Ich bin im römisch 40 in römisch 40 / Galgaduud geboren. LA: Aus welchen Namen stellt sich Ihr Name zusammen? VP: Mein Name ist: XXXX . Vatersname ist: XXXX . Großvatersname: Ahmed.VP: Mein Name ist: römisch 40 . Vatersname ist: römisch 40 . Großvatersname: Ahmed. LA: Welcher Religion, Volksgruppe und Staatsangehörigkeit gehören Sie an? VP: Ich bin Moslem, Osman Maalin und Somalia. LA: Welchem Clan gehören Sie an? VP: Osman Maalin. Es ist ein Subclan der Hawiye. LA: Handelt es sich um einen Mehrheits oder Minderheitsclan? VP: Minderheitsclan LA: Hatten Sie in Somalie Probleme wegen Ihrer Clanzugehörigkeit? VP: Nein. LA: Wurden Sie aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit verfolgt? VP: Nein. LA: Könnten Sie auf die Unterstützung durch Ihren Clan zurückgreifen? VP: Nein, weil sie selbst schwach sind. Nachgefragt? Da, wo ich herkomme, gibt es keine Gesetze der Clans. Es gelten nur die Gesetze der Terroristen. LA: Wo ist Ihr Clan genau angesiedelt? VP: In XXXX .VP: In römisch 40 . LA: Was macht Ihren Clan aus (Beruf, Tätigkeit, etc)? VP: Wir sind Landwirte und Hirten. LA: Welche Ausbildung (Schule/ Beruf) haben Sie? – was haben Sie in den letzten 5 Jahren vor Ihrer Ausreise gearbeitet? VP: Ich habe 6 Jahre eine Koranschule besucht. Ich habe keine andere Schule besucht. Ich habe auf der Landwirtschaft meiner Familie gearbeitet und die Tiere versorgt. Wir mussten immer dem Regen folgen, um unsere Tiere zu versorgen. Wenn Regen war, hatten wir auch Bohnen. LA: Wie lange waren Sie als Landwirt beschäftigt? VP: Allgemein beginnen Kinder mit 4 Jahren auf der Landwirtschaft zu arbeiten, wenn sie nicht in die Koranschule gehen. Ich weiß nicht, wann ich begonnen habe. Ich weiß auch nicht, wann mein letzter Arbeitstag gewesen ist. Ich kenne mich mit Daten nicht aus. LA: War Ihr Lebensunterhalt in Somalia gesichert? VP: Mein Vater hat für uns gesorgt. LA: Haben Sie noch in einem anderen Beruf gearbeitet? VP: Nein. LA: Wo lebten Sie bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia ( XXXX /Galgaduud)? – genaue Adresse?LA: Wo lebten Sie bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia ( römisch 40 /Galgaduud)? – genaue Adresse? VP: In XXXX . Ich habe immer dort gelebt.VP: In römisch 40 . Ich habe immer dort gelebt. LA: Ist XXXX ein Ort, ein Dorf, eine Stadt oder ein Stadtteil?LA: Ist römisch 40 ein Ort, ein Dorf, eine Stadt oder ein Stadtteil? VP: Es ist ein Dorf. LA: Wie heißt die Hauptstadt von Galgaduud? VP: Ich kenne die Hauptstadt nicht. Aber ich kenne eine Bezirk von XXXX , dieser heißt: XXXX VP: Ich kenne die Hauptstadt nicht. Aber ich kenne eine Bezirk von römisch 40 , dieser heißt: römisch 40 LA: An welches Land grenzt Galgaduud? – Kennen Sie die Bezirke? VP: Ich weiß die Hauptstadt nicht. Ich kenne die Bezirke von XXXX .VP: Ich weiß die Hauptstadt nicht. Ich kenne die Bezirke von römisch 40 . LA: Haben Sie in einem Haus oder einer Wohnung gewohnt? VP: Wir (Vater, meine Ehefrau und ich) haben in einem afrikanischen Haus gelebt. Es ist im Besitz meiner Familie. LA: Hat Ihre Familie Besitz in Somalia? - Häuser/ Wohnungen/ Geschäfte/ Grundstücke? VP: Nein. LA: Sind Sie verheiratet? - Haben Sie Kinder? VP: Ja, ich bin verheiratet und habe keine Kinder. LA: Wie heißt Ihre Frau? – wann wurde Ihre Frau geboren? – welche Staatsangehörigkeit besitzt sie? ● Ehefrau: XXXX ( XXXX Jahre), Somalia Ehefrau: römisch 40 ( römisch 40 Jahre), Somalia Alle wohnhaft in Somalia. LA: Wann und wo haben Sie geheiratet? VP: Vor circa 2 Jahren. In XXXX .VP: Vor circa 2 Jahren. In römisch 40 . LA: Haben Sie vor den Behörden oder traditionell geheiratet? VP: Es gibt dort keine Behörde. Wir haben traditionell geheiratet. LA: Besitzen Sie eine Heiratsurkunde? VP: Nein. Es gibt kein Dokument. LA: Haben Sie Dokumente von Ihrer Ehefrau? VP: Nein. LA: Können Sie Dokumente von Ihrer Ehefrau bzw. der Hochzeit besorgen? VP: Nein. LA: Wo lebt Ihre Ehefrau aktuell? – in einem Haus/ Wohnung? VP: In XXXX , bei meinem Vater.VP: In römisch 40 , bei meinem Vater. LA: Wie finanziert sich Ihre Ehefrau? VP: Ich weiß es nicht. Es kann auch sein, dass sie bei ihrer Mutter lebt. LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Ehefrau? VP: Das letzte Mal, als ich in Serbien war, habe ich meinen Vater angerufen. Ich habe mich über meine ganze Familie erkundigt. Nachgefragt? Seit ich in Österreich bin, suche ich meine Ehefrau. Ich habe zu ihr keinen Kontakt. […] LA: Haben Sie Familie (Eltern/Geschwister)? – Wie alt sind sie und wo leben diese (genaue Adresse)? ● Vater XXXX (Alter unbekannt) Vater römisch 40 (Alter unbekannt) ● Mutter XXXX (verstorben vor 5/6 Jahren) Mutter römisch 40 (verstorben vor 5/6 Jahren) ● 4 Schwestern: XXXX (Alter unbekannt), XXXX (Alter unbekannt), XXXX (Alter unbekannt), XXXX (Alter unbekannt), XXXX (Alter unbekannt) 4 Schwestern: römisch 40 (Alter unbekannt), römisch 40 (Alter unbekannt), römisch 40 (Alter unbekannt), römisch 40 (Alter unbekannt), römisch 40 (Alter unbekannt) ● 1 Bruder XXXX 1 Bruder römisch 40 Wohnhaft in Somalia. VP: Bei der Erstbefragung wurde mein Bruder nicht protokolliert. LA: Warum haben Sie dies nicht bereits am Beginn der BFA-Einvernahme gesagt? – Als Sie gefragt wurden, ob alles richtig protokolliert wurde? VP: Ich habe das Polizeiprotokoll gelesen und ich habe den Namen meines Bruders nicht gefunden. Die Namen kann ich schon lesen. LA: Wie sieht der Alltag Ihrer Familie in Somalia aus? VP: Meine Schwestern, bis auf eine Schwester, sind alle verheiratet. Wir sind Landwirte und Hirten. LA: Wie ist die finanzielle Situation, wer versorgt Ihre Familie aktuell? VP: Bevor wir Probleme gehabt haben, hatten wir ein schönes Leben und die Situation war gut. LA: Haben Sie Kontakt zu der Familie im Heimatland und wie halten Sie diesen? VP: Der letzte Kontakt war, als ich in Serbien war. Aktuell bin ich auf der Suche nach ihm. Ich habe seine Nummer, aber es klingelt nicht. Um einen Empfang zu haben, müsste er auf einen Baum klettern. Nachgefragt? Ich habe auch von meinen beiden Schwestern die Telefonnummer, aber ich kann sie nicht anrufen, wegen meiner Sicherheit. LA: Wer von Ihrer Familie lebt noch in Somalia? – Onkel, Tanten, Cousins/ Cousinen, Großeltern? VP: Meine Onkel (v) lebt in XXXX . Mein Onkel (m) ist gestorben.VP: Meine Onkel (v) lebt in römisch 40 . Mein Onkel (m) ist gestorben. LA: Leben Familienmitglieder in Mogadischu? VP: Nein. LA: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich (Verwandte, Bekannte, Freunde)? VP: Nein LA: Haben Sie Familienangehörige im EU-Raum: (einschließlich Norwegen, Island und Schweiz)? VP: Nein LA: Welche Länder haben Sie auf Ihrer Fluchtroute durchquert? SOM (Anfang 2021, mit Flugzeug) –TURK – GR – Mazedonien – Serbien (1,5 Monate) – unbekannte Länder – AUT (14.03.2021) LA: Wann haben Sie den Entschluss gefasst Ihren Herkunftsstaat zu verlassen? VP: Letztes Jahr
(2021), als das Problem begonnen hat. Ich weiß es nicht ganz genau. LA: Wann und wie sind Sie aus Ihrer Heimat ausgereist? VP: Im Jänner
- Ich bin mit einem Schlepper ausgereist. Ich war in einem Schlepperhaus, ich habe einen Pass bekommen und dann bin ich mit dem Flugzeug ausgereist. Ich weiß nicht aus welcher Stadt wir geflogen sind, der Schlepper hat mich zum Flugzeug gebracht. Ich bin vom Schlepper aus meinem Dorf mit dem Auto nach Mogadischu gebracht worden. LA: Besitzen Sie den Reisepass des Schleppers aktuell? VP: Nein. LA: Wer hat die Reise organisiert? VP: Der Autofahrer hat meine Ausreise organisiert. Der Schlepper hat mir einen gefälschten Pass besorgt. LA: Woher kannten Sie den Autofahrer? VP: Der Autofahrer war mit meinem Vater bekannt. LA: Wie viel kostete Ihre Ausreise? VP: Ich habe nur von Somalia bis in die Türkei bezahlt. Der Autofahrer hat den Schlepper bezahlt. Der Autofahrer meinte, dass er das Geld von meinem Vater bekommen wird. Ich weiß nicht, wieviel meine Ausreise gekostet hat. Ab der Türkei habe ich nichts mehr bezahlt. Nachgefragt? Von der Türkei bin ich mit dem Boot nach Griechenland, dafür habe ich kein Geld bezahlt. Ich musste das Boot auf meinem Rücken tragen. Dann bin ich zu Fuß. Nachgefragt? Von Griechenland bin ich schlepperunterstützt nach Österreich gekommen. Ich bin mit 25 weiteren Personen nach Österreich gekommen. Sie haben zum Schlepper gesagt, dass ich kein Geld habe und er soll mich in Ruhe lassen. Die anderen haben den Schlepper bezahlt. LA: Haben Sie in einem anderen Land bereits um Asyl angesucht? VP: Ich wollte in Griechenland um Asyl ansuchen. Aber Somalier haben mir dort gesagt, dass die griechische Polizei sagen wird, dass ich nach 5 Jahren zurück nach Somalia muss, daher habe ich keinen Antrag in Griechenland gestellt. […] LA: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich, lebensnah (d.h. mit sämtlichen Details und Information, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann) und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! Nehmen Sie sich im Rahmen einer freien Erzählung ruhig Zeit! VP: Ich habe Somalia wegen Al Shabaab verlassen. Seit 12 Jahren sind sie in meinem Dorf. Ich habe für Al Shabaab gearbeitet und Zakat eingetrieben. Ich musste ihre Schiffe schützen, mit dem Zakat schützen. Die Al Shabaab haben das Zakat von den Leuten bei den Schiffen eingenommen. Dann kam die Dürre, daher sind die Zakat-Tiere der Al Shabaab weniger geworden, auf diese ich schauen musste. Dann haben Al Shabaab gesagt, dass nun keine Tiere sind, die ich schützen kann. Dann haben die Al Shabaab gesagt, wir brauchen dich, weil uns die Amerikaner angreifen. Ich wurde festgenommen und zu einem Haus, wo Al Shabaab trainieren, mitgenommen. Dort war ich 10 Tage. Al Shabaab meinte, dass wir nach 10 Tagen nach Juba gebracht werden, wo wir kämpfen sollen. Wir wurden nach 10 Tagen zu einem Auto gebracht, um nach Juba zu fahren. Von dort bin ich geflüchtet. Der Führer, XXXX , der Al Shabaab meinte zu uns „ihr müsst kämpfen“. Ich bin geflüchtet, weil ich keine Erfahrung mit dem Kämpfen habe und nicht kämpfen wollte. Ich bin geflüchtet Richtung XXXX , wenn ich Richtung XXXX geflüchtet wäre, hätten mich die Al Shabaab schneller entdeckt, denn dort gibt es keine Bäume, nur das Meer. Ich bin die ganze Nacht, in der Dunkelheit zu Fuß gegangen und habe mich hinter Bäumen versteckt; meinen Fußmarsch habe ich fortgesetzt, wenn es wieder dunkel war. In der zweiten Nacht habe ich das Auto mit dem Fahrer entdeckt. Ich kann nicht in das andere Dorf gehen, weil meine Schwester mit einem anderen Al Shabaab Führer verheiratet ist. Ich habe mein Dorf verlassen, nachdem ich zum Kämpfen aufgefordert worden bin, ansonsten hätte ich mein Dorf nicht verlassen. Mein Vater konnte mir nicht helfen, er holt die erwachsenen Kinder der Familien und bringt diese zu Al Shabaab. Mein Vater hat alles gemacht, was der Führer der Al Shabaab gesagt hat. Mein Vater hat auch Spenden für den Al Shabaab Führer von Familien eingeholt. Ich habe den Führer gesagt, dass ich nicht für Al Shabaab kämpfen möchte. Der Führer hat mir gesagt, es gibt keine Waffen, jedoch müsst ihr kämpfen, egal wie; wenn es keine Waffen mehr gibt, dann müsst ihr die verletzten Personen tragen. Al Shabaab hat auch meinen Bruder mitgenommen. Ich weiß nicht genau, wo mein Bruder ist, er war im Bezirk XXXX . Ich weiß nur, dass er zum Schluss dort war, wo Soldatenflugzeuge angegriffen haben. Al Shabaab machen uns viele Probleme: ich war für 3 Monate im Gefängnis, weil ich meine Haare nicht ordentlich geschnitten habe. Al Shabaab hat auch gesagt, dass ich zu den Shops gehen muss, um die Zigaretten zu holen und diese verbrennen muss. Die Leute hassen mich, weil ich das gemacht habe. Ich musste für Al Shabaab arbeiten. Al Shabaab hat die Tiere der Leute genommen und den Leuten gesagt, ihr müsst alles tun, was Al Shabaab sagt. Dort gibt es keine Volksgruppen, die unterstützen könnten. Man muss das machen, was Al Shabaab sagt, ich hätte kämpfen müssen. Ich habe meinen Vater aus Serbien angerufen und über die aktuelle Situation befragt und er meinte, dass Al Shabaab gemeint hat, dass sie mich umbringen werden, sollte ich zurück kommen. Al Shabaab hat 3 verschiedene Steuern eingeholt: Zakat, Spenden und wenn ein Al Shabaab Mann heiratet, muss Geld gegeben werden. VP: Ich habe Somalia wegen Al Shabaab verlassen. Seit 12 Jahren sind sie in meinem Dorf. Ich habe für Al Shabaab gearbeitet und Zakat eingetrieben. Ich musste ihre Schiffe schützen, mit dem Zakat schützen. Die Al Shabaab haben das Zakat von den Leuten bei den Schiffen eingenommen. Dann kam die Dürre, daher sind die Zakat-Tiere der Al Shabaab weniger geworden, auf diese ich schauen musste. Dann haben Al Shabaab gesagt, dass nun keine Tiere sind, die ich schützen kann. Dann haben die Al Shabaab gesagt, wir brauchen dich, weil uns die Amerikaner angreifen. Ich wurde festgenommen und zu einem Haus, wo Al Shabaab trainieren, mitgenommen. Dort war ich 10 Tage. Al Shabaab meinte, dass wir nach 10 Tagen nach Juba gebracht werden, wo wir kämpfen sollen. Wir wurden nach 10 Tagen zu einem Auto gebracht, um nach Juba zu fahren. Von dort bin ich geflüchtet. Der Führer, römisch 40 , der Al Shabaab meinte zu uns „ihr müsst kämpfen“. Ich bin geflüchtet, weil ich keine Erfahrung mit dem Kämpfen habe und nicht kämpfen wollte. Ich bin geflüchtet Richtung römisch 40 , wenn ich Richtung römisch 40 geflüchtet wäre, hätten mich die Al Shabaab schneller entdeckt, denn dort gibt es keine Bäume, nur das Meer. Ich bin die ganze Nacht, in der Dunkelheit zu Fuß gegangen und habe mich hinter Bäumen versteckt; meinen Fußmarsch habe ich fortgesetzt, wenn es wieder dunkel war. In der zweiten Nacht habe ich das Auto mit dem Fahrer entdeckt. Ich kann nicht in das andere Dorf gehen, weil meine Schwester mit einem anderen Al Shabaab Führer verheiratet ist. Ich habe mein Dorf verlassen, nachdem ich zum Kämpfen aufgefordert worden bin, ansonsten hätte ich mein Dorf nicht verlassen. Mein Vater konnte mir nicht helfen, er holt die erwachsenen Kinder der Familien und bringt diese zu Al Shabaab. Mein Vater hat alles gemacht, was der Führer der Al Shabaab gesagt hat. Mein Vater hat auch Spenden für den Al Shabaab Führer von Familien eingeholt. Ich habe den Führer gesagt, dass ich nicht für Al Shabaab kämpfen möchte. Der Führer hat mir gesagt, es gibt keine Waffen, jedoch müsst ihr kämpfen, egal wie; wenn es keine Waffen mehr gibt, dann müsst ihr die verletzten Personen tragen. Al Shabaab hat auch meinen Bruder mitgenommen. Ich weiß nicht genau, wo mein Bruder ist, er war im Bezirk römisch 40 . Ich weiß nur, dass er zum Schluss dort war, wo Soldatenflugzeuge angegriffen haben. Al Shabaab machen uns viele Probleme: ich war für 3 Monate im Gefängnis, weil ich meine Haare nicht ordentlich geschnitten habe. Al Shabaab hat auch gesagt, dass ich zu den Shops gehen muss, um die Zigaretten zu holen und diese verbrennen muss. Die Leute hassen mich, weil ich das gemacht habe. Ich musste für Al Shabaab arbeiten. Al Shabaab hat die Tiere der Leute genommen und den Leuten gesagt, ihr müsst alles tun, was Al Shabaab sagt. Dort gibt es keine Volksgruppen, die unterstützen könnten. Man muss das machen, was Al Shabaab sagt, ich hätte kämpfen müssen. Ich habe meinen Vater aus Serbien angerufen und über die aktuelle Situation befragt und er meinte, dass Al Shabaab gemeint hat, dass sie mich umbringen werden, sollte ich zurück kommen. Al Shabaab hat 3 verschiedene Steuern eingeholt: Zakat, Spenden und wenn ein Al Shabaab Mann heiratet, muss Geld gegeben werden. LA: War das Ihr Fluchtgrund? Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? VP: Ja. LA: Haben Sie weitere Fluchtgründe? VP: Al Shabaab haben zu meiner Ehefrau gesagt, dass ich ein „Murtadd“ (kein Islamist) bin und sie sollte einen Al Shabaab Mann heiraten. Meine Arbeit bei Al Shabaab war auch, dass ich zu Frauen sagen musste, dass sie eine Burka tragen sollten. Ich wusste nicht wohin ich gehen sollte, ich hatte große Angst. Ich musste mein Land verlassen, um in Sicherheit leben zu können. Al Shabaab haben auch unsere Tiere weggenommen. LA: Wann haben Sie begonnen für Al Shabaab zu arbeiten? – Wie alt waren Sie? VP: Ich weiß es nicht, wann ich begonnen habe. Aber ich habe 4 bis 5 Jahre für die Al Shabaab gearbeitet. Nachgefragt? Circa ab
- LA: Wie sind die Al Shabaab an Sie herangetreten, um Sie für die Arbeit für Al Shabaab aufzufordern? VP: Mein Vater hat bereits für Al Shabaab gearbeitet. Erst dann sind die Al Shabaab zu mir gekommen. Meine erste Arbeit war Zakat eintreiben. LA: Wie oft sind die Al Shabaab an Sie herangetreten? – In welchem Zeitraum? VP: Sie sind nur 1 Mal zu mir gekommen. Es gibt kein zweites Mal. LA: Warum glauben Sie, dass gerade Sie von solchem Interesse für die Al Shabaab sind, um den Zakat einzutreiben? VP: Ich war nicht alleine. Jeder (junge Männer) vom Dorf muss für Al Shabaab arbeiten. LA: Bei wem mussten Sie den Zakat/ die Spenden/ die Zakat-Tiere eintreiben? VP: Jeder, der im Dorf lebt, muss Zakat-Tiere bezahlen, egal ob der Sohn oder die Tochter bei Al Shabaab ist. Nachgefragt? Wenn Al Shabaab sagt, dass der Zakat von den eigenen Eltern eingeholt werden muss, dann muss man das machen. LA: Beschreiben Sie mir den Ablauf der Eintreibung. Wie sind Sie vorgegangen? VP: Wenn mich Al Shabaab geschickt haben, konnten die Personen, zu welchen ich geschickt wurde, nicht lügen, ansonsten wären sie umgebracht worden. Nachgefragt? Die Leute wussten bereits, was passiert, wenn ich gekommen bin, sie konnten nicht „Nein“ sagen. Es gab Leute, die ihre Tiere versteckt haben. Manchmal wusste ich, dass die Leute die Tiere versteckt haben, dann habe ich Al Shabaab davon nichts gesagt. LA: Wie hat Al Shabaab reagiert, wenn Sie keine Zakat-Tiere gebracht haben? VP: Beim ersten Mal würde sie mich in der Öffentlichkeit schlagen, beim zweiten Mal wäre ich getötet worden. LA: Sind Sie von Al Shabaab geschlagen worden? VP: Nein. Ich war nur 1 Mal im Gefängnis wegen meinem Haarschnitt. LA: Wohin haben Sie die Abgaben (Zakat, Spenden, Tiere) gebracht? VP: Ich habe die Abgaben meinem Führer, Malin Farah, gebracht. Nachgefragt? Dieser war immer in meinem Dorf/ Bezirk vor Ort. LA: Sind Sie für Ihre Dienste entlohnt worden? VP: Nein. Al Shabaab hat immer gesagt, dass ich für Gott arbeite. LA: Hätten Sie die Leute bestrafen können, wenn Sie die Abgaben (Zakat/ Tiere/ Spenden/ Zigaretten) Ihnen nicht übergeben haben? VP: Ich hatte keine Waffen oder Kraft, um irgendetwas machen zu können. Aber es hat keiner „Nein“ gesagt, die Leute mussten das machen. LA: Der Behörde ist bekannt, dass der Zakat von Mitgliedern der Al Shabaab eingenommen wird. Sind Sie ein Mitglied der Al Shabaab? VP: Ja, ich war einer von den Al Shabaab. Ich musste ein Al Shabaab Mitglied sein. Es war aber nicht freiwillig. LA: Sie haben erzählt, dass Sie von den Al Shabaab mitgenommen wurden (für 10 Tage). Wohin wurden Sie gebracht? VP: Nach XXXX . Es ist 2 Stunden zu Fuß von meinem Dorf entfernt. Aber wir sind circa 30min mit dem Auto gefahren.VP: Nach römisch 40 . Es ist 2 Stunden zu Fuß von meinem Dorf entfernt. Aber wir sind circa 30min mit dem Auto gefahren. LA: Erzählen Sie mir von den 10 Tagen im Haus der Al Shabaab! VP: Es gab einen Trainer, er ist immer in der Früh/ Nachmittag/ Abend gekommen. Er hat uns gefragt, wer will sich in die Luft sprengen und ins Paradies gehen. Dieser soll seine Hand heben, wenn sich keiner findet, dann muss mit dem Training begonnen werden. Nachgefragt? Dann ist eine andere Person gekommen und hat uns trainiert. LA: Wie sah das Training aus? VP: Der Trainer sagte uns, eigentlich dauert das Training 6 Monate, aber wir mussten es schneller machen, weil wir nur 10 Tage Zeit hatten, weil die Amerikaner angreifen. Nachgefragt? Das erste Training war: wie kann ich verletzten Personen helfen oder verletzte Personen tragen. Das zweite Training war: es wurde uns gezeigt, wie man schießt. Außerdem mussten wir Sport machen. Der Trainer hat uns immer gefragt, ob wir verstanden haben, wie man schießt und wenn wir gesagt haben, dass wir es nicht verstanden haben, dann wurden wir geschlagen. Nach dem
- Tag mussten wir Kampfkleidung anziehen, das Auto ist gekommen und von dort bin ich geflüchtet. LA: Wie sah der Ort/ das Haus in XXXX aus, wo Sie trainiert wurden?LA: Wie sah der Ort/ das Haus in römisch 40 aus, wo Sie trainiert wurden? VP: Es war eine große Halle, wo die Al Shabaab die Armee trainiert. Nachgefragt? Es ist ein großes Grundstück, es gab Draht, auch mein Führer ( XXXX ) war vor Ort. Nachgefragt? Es ist ein großes Grundstück, es gab Draht, auch mein Führer ( römisch 40 ) war vor Ort. Nachgefragt? Es war umzäunt mit Bäumen und diese hatten Dornen und einen Draht. Diese Bäume waren sehr hoch. LA: Wie ist Ihnen am
- Tag die Flucht gelungen? VP: Ich habe meinem Führer gesagt, dass ich auf das WC muss. Ich bin zu einem Baum gegangen und von dort bin ich geflüchtet. LA: Wo befand sich dieser Baum? VP: Wenn man auf das WC muss, muss man vor das Areal gehen. Dort ist es erlaubt. Im Areal ist es nicht erlaubt, auf das WC zu gehen. LA: Warum sind Sie nicht schon viel eher geflüchtet? – Hätten Sie schon bei einem früheren WC Gang flüchten können? VP: Ich habe darüber viel nachgedacht, wie könnte ich flüchten. Erst am
- Tag war der richtige Zeitpunkt. LA: Wie sind Sie von dem Baum geflüchtet? VP: Ich hatte nur 5 Minuten und in diesen Minuten musste ich laufen. Ich musste versuchen, dass sie mir nicht folgen konnten und nicht meine Schritte sehen. Ich bin den ganzen Abend gerannt. Gegen 5 oder 6 Uhr, als die Sonne aufging, habe ich mich unter einen großen Baum, in einer Baumhöhle, den ganzen Tag, versteckt. LA: Sind Ihnen die Al Shabaab gefolgt? VP: Sie waren hinter mir, aber sie konnten mich nicht einholen. Sie haben nicht geschossen. In der Nacht haben sie nach mir mit dem Licht gesucht, aber sie konnten mich nicht finden. Sie wollten mich nicht töten, sie brauchten mich. LA: Wohin sind Sie geflüchtet? – Was haben Sie dort gemacht? VP: Nach XXXX , aber dorthin konnte ich nicht gehen, weil dort Al Shabaab ist. Ich bin in ein Dorf, in der Nähe von XXXX gegangen. Dort in einem Wald hat das Auto mit dem Fahrer gewartet.VP: Nach römisch 40 , aber dorthin konnte ich nicht gehen, weil dort Al Shabaab ist. Ich bin in ein Dorf, in der Nähe von römisch 40 gegangen. Dort in einem Wald hat das Auto mit dem Fahrer gewartet. LA: Woher kam das Auto mit dem Fahrer? VP: Ich hatte keinen Kontakt mit meinem Vater. Ich bin einem Automotorengeräusch gefolgt. Nachgefragt? Der Autofahrer kannte mich nicht. Ich habe mir das Auto angesehen, es war kein Al Shabaab Auto. Daher habe ich den Fahrer angesprochen und ihn um Unterstützung gebeten. Er hat mir gesagt, dass wir durch viele Dörfer fahren werden, wo Al Shabaab sind. Der Fahrer hatte Tiere mit, welche er vor Al Shabaab verstecken wollte. LA: Wohin hat Sie der Autofahrer gebracht? VP: Er hat mich nach Mogadischu gebracht. Er ist der Bekannte meines Vaters. Der Autofahrer hat mich gefragt, ich habe es ihm erzählt, woraufhin der Fahrer meinte, dass er meinen Vater kennt. LA: Wie lange waren Sie in Mogadischu? – Wie haben Sie dort den Schlepper kennen gelernt? VP: Einen Tag und eine Nacht. Nachdem ich dem Fahrer meine Geschichte erzählt habe, hat mich der Fahrer in das Schlepperhaus in Mogadischu gebracht. LA: Was hatten Sie bei sich, als Sie im Schlepperhaus angekommen sind? VP: Der Autofahrer hat mir ein bisschen Geld gegeben. LA: Wer hat die Ausreise von Mogadischu in die Türkei bezahlt? VP: Der Autofahrer hat bezahlt. LA: Sie haben erzählt, dass Sie wegen Ihrem Haarschnitt im Gefängnis mussten. Wer hat Sie festgenommen? VP: Al Shabaab hat mich festgenommen. LA: Was war der Grund, dass Sie nach 3 Monaten freigelassen wurden? VP: Ich habe mir die Haare schneiden lassen. Nach 3 Monaten war meine Strafe abgesessen, dann musste ich wieder meine Arbeit machen. LA: Wussten Sie, dass Ihre Schwester mit einem Al Shabaab Führer verheiratet ist? VP: Ja, dass wusste ich. LA: Sie haben erzählt, dass die Al Shabaab bei Ihrer Ehefrau waren. Wann war das? VP: Dies hat mir mein Vater erzählt. Zu diesem Zeitpunkt war ich bereits in Serbien. LA: Woher wusste Ihr Vater dies? VP: Mein Vater war zuhause, als meine Ehefrau von den Al Shabaab besucht wurde. Als ich geflüchtet bin, haben Al Shabaab meinen Vater angerufen und nach mir gefragt. LA: Wie haben Ihr Vater und Ihre Ehefrau auf Ihre Flucht reagiert? VP: Mein Vater hat mir immer Tipps gegeben, wie ich aus dem Dorf und vor Al Shabaab flüchten könnte. Aber es gab nie den richtigen Moment. LA: Haben Sie sich an die Sicherheitsbehörden Ihres Heimatlandes gewendet, um von diesen geschützt zu werden? VP: Wenn ich zur Polizei gegangen wäre, hätten sie gedacht, dass ich ein Al Shabaab bin. Sie hätten mir nicht geglaubt. LA: Haben Sie um Schutz bei AMISOM angesucht? VP: Ich weiß nicht, ob AMISOM in Somalia/ Afrika ist. LA: Haben Sie aufgrund der Dürre Ihren Herkunftsstaat verlassen? VP: Es war schon Dürre. Mein Problem habe ich gesagt. LA: Haben Sie nun alles zu Ihrem Fluchtgrund sagen können oder möchten Sie noch etwas anführen? VP: Für mich persönlich habe ich alles gesagt. Würde ich weiter erzählen, was Al Shabaab noch so macht, würde es länger dauern. Beantworten Sie bitte die nachfolgenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“. Sie haben nachher noch die Gelegenheit dazu ausführlich Stellung zu nehmen. LA: Wurden Sie jemals persönlich konkret bedroht oder verfolgt? VP: Ja, von Al Shabaab. LA: Hatten Sie jemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes „Somalia“? VP: Nein. LA: Gehören Sie einer politischen Partei an? VP: Nein. LA: Waren Sie jemals aufgrund Ihrer politischen Einstellung persönlich verfolgt oder bedroht? VP: Nein. LA: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig? VP: Nein. LA: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? Wenn ja, wie oft insgesamt? VP: Nein. LA: Waren Sie jemals aufgrund Ihrer Religon in Ihrer Heimat persönlich verfolgt oder bedroht? VP: Ja, weil Al Shabaab und ich unterschiedliche Glaubensrichtungen haben. Nachgefragt? Ich musste dem Glauben von Al Shabaab folgen. LA: Welches Glaubensbekenntnis hat die Al Shabaab? VP: Ich bin Moslem-Sunnit und die Al Shabaab sind Moslem- Wahabi. LA: Waren Sie jemals aufgrund Ihrer sozialen Gruppe in Ihrer Heimat persönlich verfolgt oder bedroht? VP: Nein. LA: Was würde Sie erwarten, wenn Sie nach „Somalia“ zurückkehren würden? VP: Ich werde umgebracht werden. Ich werde sterben. In meinem Dorf werden sie mich umbringen, wenn ich in das Dorf zurückkehre. LA: Könnten Sie nicht in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaates leben? VP: Al Shabaab sind überall. Wenn ich nach Somalia gehen würde, würden sie es gleich wissen. LA: Wohin gehen Sie, sollte Ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen werden und Sie Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen? VP: Ich weiß nicht. Ich habe Sicherheit gesucht und ich habe Sicherheit in Österreich. LA: Es gibt die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr und der Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe. Möchten Sie dies tun? VP: Nein. Ich würde umgebracht werden. […] LA: Ist Ihre Versorgung hier in Österreich gesichert? VP: Ja. LA: Verfügen Sie über andere finanziellen Mittel um für Ihren Unterhalt in Österreich selbst sorgen zu können? VP: Nein. LA: Sind Sie in irgendeiner Art erwerbstätig? – Gehen Sie in irgendeiner Form einer Tätigkeit nach, bieten Sie Ihre Hilfe an? VP: Am Anfang war ich im Asylheim, dort habe ich am Bauernhof gearbeitet. LA: Besuchen Sie einen Deutschkurs und haben Sie diesbezüglich bereits eine Prüfung abgelegt? VP: Ich besuche einen Deutschkurs. 6 Tage die Woche. LA: Sind Sie in anderer Form integriert, z.B. Vereinsmitgliedschaften, etc.? VP: Nein. LA: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor? VP: Ich möchte lernen. Ich möchte meine Zukunft in Österreich aufbauen. LA: Waren oder sind Sie in Österreich Beteiligter, Beschuldigter oder Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren? VP: Nein. LA: Hatten Sie in Österreich Schwierigkeiten mit Behörden? VP: Nein. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder sonst etwas Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde? VP: Ich habe alles erzählt. […] Nach der Rückübersetzung wird noch folgende Fragen gestellt (14:20Uhr): LA: Wann genau ist Al Shabaab in Ihr Dorf gekommen? VP: Ich habe von älteren Männern gehört, dass die Al Shabaab vor 12 Jahren in unser Dorf gekommen sind. Als Al Shabaab ins Dorf kam, war ich schon geboren. Ich bin jetzt 25 Jahre alt. Nachgefragt? Ich glaube, dass ich circa 13 Jahre war. Ich weiß es aber nicht ganz genau. LA: Bei der Fluchtroute erzählten Sie, dass Sie mit einem Schlepper aus Ihrem Dorf nach Mogadischu gefahren sind. Beim Fluchtgrund erzählten Sie jedoch, dass Sie ein Auto in einem Wald mit einem Fahrer gefunden hätten. Wie darf ich dies nun verstehen? VP: Ich habe mich mit dem Schlepper erst in Mogadischu getroffen. Der Schlepper war niemals in meinem Dorf. Nur der Autofahrer war in meinem Dorf. LA: Wie meinen Sie das, dass der Autofahrer in Ihrem Dorf war? VP: Der Autofahrer war nicht in meinem Dorf, sondern in einem Wald in XXXX .VP: Der Autofahrer war nicht in meinem Dorf, sondern in einem Wald in römisch 40 . LA: Wie oft haben sich Al Shabaab nach Ihnen gefragt? – Was hat Ihr Vater Al Shabaab geantwortet? VP: Ich habe mit meinem Vater telefoniert, als ich in Serbien war. Bis zu diesem Zeitpunkt hat Al Shabaab nur 1 Mal nach mir gefragt. Mein Vater hat geantwortet, dass er keine Ahnung hätte und er wüsste nicht, wo ich bin. LA: Hatten alle Sunniten Probleme mit den Wahid (Al Shabaab) oder nur Sie persönlich? VP: Alle, die Sunniten waren, hatten Probleme. LA: Wurde alles korrekt protokolliert? VP: Ja. Nach erfolgter Rückübersetzung gibt AW an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde. […]“
- Mit gegenständliche angefochtenem Bescheid vom 25.05.2022, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.03.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
- Mit gegenständliche angefochtenem Bescheid vom 25.05.2022, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.03.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde festgestellt, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft gewesen sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe. Beweiswürdigend wurde dies wie folgt begründet: „[…] Auch wenn sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe eines Antragstellers zu beziehen habe und Sie in der Erstbefragung am 14.03.2021 zu einer kurzgefassten Darlegung Ihres Fluchtgrundes angehalten wurden, ist für das Bundesamt kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb Sie in der Erstbefragung lediglich angaben, Sie selbst wären von den Al-Shabaab zum Arbeiten gezwungen worden (Eintreibung des „Zakat“) sowie, dass Sie für den Krieg trainiert werden sollten. Hätten Sie sich geweigert, wären Sie getötet worden. Deshalb wären Sie aus Somalia geflohen. Auch bei der Rückkehrbefürchtung gaben Sie an, dass Sie persönlich getötet werden würden. In diesem Zusammenhang ist es für das Bundesamt verwunderlich, weshalb Sie den verschwundenen Bruder, der ebenfalls lt Ihren Angaben von Al-Shabaab entführt worden wäre und über dessen aktuellen Aufenthalt Sie nichts wissen würden in keinem Wort in der Erstbefragung anführten, sondern Ihre gesamte Todes-Befürchtungen konkret nur auf sich allein bezogen. Es ist davon auszugehen, dass jemand, der ein derartig einschneidendes Erlebnis, wie die Entführung des eigenen Bruders als Mitauslöser von dessen Flucht bereits in der Erstbefragung angbit, und nicht erst in der Einvernahme vor dem BFA. Für die Behörde konnten Sie eine persönlich gegen Sie gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch Al-Shabaab auch deshalb nicht glaubhaft machen, weil Sie selbst in der Einvernahme vor dem BFA angaben, dass jeder vom Dorf für Al-Shabaab arbeiten habe müssen, auch Ihr Vater würde für Al-Shabaab arbeiten. Aus dem LIB geht hervor, dass einerseits alles und jeder besteuert wird und sich niemand findet, der eine Schutzgeldforderung der Al Shabaab nicht befolgt. Die Behörde verkennt nicht, dass es Gebiete in Somalia gibt, in welchen der Zakat von jedem durch Al Shabaab eingefordert wird. Jedoch ergibt sich daraus auch, dass in diesem Fall keine gegen Sie persönlich gerichtete Verfolgung in Somalia bestanden hat, weil es nachweislich jeden trifft. Für die Behörde ist es zudem nicht nachvollziehbar, dass Sie Ihre Flucht auslösende Entführung und ihre Umstände und damit den eigentlichen Kerninhalt Ihrer Erzählung permanent unterschiedlich darstellen. Die Einvernahmeleiterin musste öfters nachfragen, um überhaupt Aussagen von Ihnen zu erhalten; Sie versuchten daraufhin Ihre Angaben zu substantiieren. Die darauf von Ihnen gegebenen vollkommen oberflächlichen und vagen Angaben zu Ihrer 10-tägigen Entführung kurz vor Ihrer Ausreise und die Beschreibung des Trainingsortes der Al-Shabaab (siehe BFA-Niederschrift vom 16.03.2022, Seite 12: LA: Wie sah der Ort/ das Haus in XXXX aus, wo Sie trainiert wurden? VP: Es war eine große Halle, wo die Al Shabaab die Armee trainiert. Nachgefragt? Es ist ein großes Grundstück, es gab Draht, auch mein Führer ( XXXX XXXX ) war vor Ort. Nachgefragt? Es war umzäunt mit Bäumen und diese hatten Dornen und einen Draht. Diese Bäume waren sehr hoch.), lassen darauf schließen, dass die angegebene Entführung Ihrer Person im angeführten Umfang nie erfolgt ist und es sich hier um eine fiktive Erzählung zur Asylerlangung handelt. Es wäre zu erwarten, dass Sie von einem so prägenden Erlebnis konkretere Angaben zu geben vermögen. Für die Behörde ist es zudem nicht nachvollziehbar, dass Sie Ihre Flucht auslösende Entführung und ihre Umstände und damit den eigentlichen Kerninhalt Ihrer Erzählung permanent unterschiedlich darstellen. Die Einvernahmeleiterin musste öfters nachfragen, um überhaupt Aussagen von Ihnen zu erhalten; Sie versuchten daraufhin Ihre Angaben zu substantiieren. Die darauf von Ihnen gegebenen vollkommen oberflächlichen und vagen Angaben zu Ihrer 10-tägigen Entführung kurz vor Ihrer Ausreise und die Beschreibung des Trainingsortes der Al-Shabaab (siehe BFA-Niederschrift vom 16.03.2022, Seite 12: LA: Wie sah der Ort/ das Haus in römisch 40 aus, wo Sie trainiert wurden? VP: Es war eine große Halle, wo die Al Shabaab die Armee trainiert. Nachgefragt? Es ist ein großes Grundstück, es gab Draht, auch mein Führer ( römisch 40 römisch 40 ) war vor Ort. Nachgefragt? Es war umzäunt mit Bäumen und diese hatten Dornen und einen Draht. Diese Bäume waren sehr hoch.), lassen darauf schließen, dass die angegebene Entführung Ihrer Person im angeführten Umfang nie erfolgt ist und es sich hier um eine fiktive Erzählung zur Asylerlangung handelt. Es wäre zu erwarten, dass Sie von einem so prägenden Erlebnis konkretere Angaben zu geben vermögen. Ihre Ausführung, dass Sie mit anderen jungen Männern im Trainingslager der Al-Shabaab vor Ort gewesen wären sowie, dass Al-Shabaab seit Ihrer Ausreise aus Somalia nur 1x nach Ihnen gefragt hätte, lässt darauf schließen, dass Al-Shabaab kein besonderes persönliches näheres Interesse an Ihrer Person gehegt hat, auch wenn Sie versuchen Ihr Vorbringen zu steigern, indem Sie angeben, dass Ihnen im Rahmen einer Rückkehr der Tod durch Al-Shabaab drohen würde. Auch aus dem LIB geht hervor, dass Sie nicht zu den Personengruppen zählen, welche bezüglich eines gezielten Attentats durch Al-Shabaab einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. Auch in diesem Zusammenhang konnte die Behörde, daher keine persönlich gegen Sie gerichtete Verfolgung durch Al-Shabaab erkennen und Ihre Angaben diesbezüglich waren auch nicht glaubhaft. Auch die Umstände wie Ihnen am
- Tag die Flucht aus dem Trainingslager gelungen wäre sowie Ihre Beschreibung der Flucht nach XXXX ist mit Widersprüchen belegt. In der freien Erzählung nannten Sie keine Details zu Ihrer Flucht, sondern versuchten mit vagen Schilderungen Ihre Flucht zu beschreiben: „Wir wurden nach 10 Tagen zu einem Auto gebracht, um nach XXXX zu fahren. Von dort bin ich geflüchtet.“ (siehe BFA-Niederschrift vom 16.03.2022, Seite 10). Zu Ihrer Flucht befragt, teilten Sie nach mehrmaligen Nachfragen mit, dass Sie erst am
- Tag die Möglichkeit ergriffen hätten, Ihren Führer zu bitten, dass Sie noch vor der Abfahrt nach XXXX austreten dürften und von einem Baum, welcher sich außerhalb des Trainingslager befunden hätte, hätten Sie innerhalb dieser kurzen Zeit die Entscheidung getroffen, zu flüchten. Die Frage, ob es üblich gewesen wäre, dass der WC-Gang außerhalb des Trainingslagers stattfinde, bejahten Sie und teilten mit, dass es im Areal nicht erlaubt gewesen wäre, seine Notdurft zu verrichten. Daher musste jeder vor das Areal zu einem Baum gehen. Auf die Frage, ob Sie die Möglichkeit der Flucht daher nicht schon viel eher bei einem WC-Gang ergreifen hätten können, meinten Sie mit knappen Worten, dass Sie viel über Ihre Flucht nachgedacht hätten, jedoch hätte sich erst am
- Tag der richtige Zeitpunkt ergeben. Sie wären dann zu Fuß in die Dunkelheit geflüchtet, hätten sich tagsüber unter großen Bäumen versteckt, um nicht entdeckt zu werden. Auf die Frage, ob Ihnen Al-Shabaab gefolgt wären, gaben Sie an, dass sie hinter Ihnen gewesen wären, Sie jedoch nicht einholen hätten können. Al-Shabaab hätte nicht geschossen. In der Nacht hätten sie nach Ihnen mit Licht gesucht, jedoch hätten sie Sie nicht finden können. Al-Shabaab hätte Sie nicht töten wollen, da Sie von Al-Shabaab gebraucht worden wären (siehe BFA-Niederschrift vom 16.03.2022, Seite 13). Auch die Umstände wie Ihnen am
- Tag die Flucht aus dem Trainingslager gelungen wäre sowie Ihre Beschreibung der Flucht nach römisch 40 ist mit Widersprüchen belegt. In der freien Erzählung nannten Sie keine Details zu Ihrer Flucht, sondern versuchten mit vagen Schilderungen Ihre Flucht zu beschreiben: „Wir wurden nach 10 Tagen zu einem Auto gebracht, um nach römisch 40 zu fahren. Von dort bin ich geflüchtet.“ (siehe BFA-Niederschrift vom 16.03.2022, Seite 10). Zu Ihrer Flucht befragt, teilten Sie nach mehrmaligen Nachfragen mit, dass Sie erst am
- Tag die Möglichkeit ergriffen hätten, Ihren Führer zu bitten, dass Sie noch vor der Abfahrt nach römisch 40 austreten dürften und von einem Baum, welcher sich außerhalb des Trainingslager befunden hätte, hätten Sie innerhalb dieser kurzen Zeit die Entscheidung getroffen, zu flüchten. Die Frage, ob es üblich gewesen wäre, dass der WC-Gang außerhalb des Trainingslagers stattfinde, bejahten Sie und teilten mit, dass es im Areal nicht erlaubt gewesen wäre, seine Notdurft zu verrichten. Daher musste jeder vor das Areal zu einem Baum gehen. Auf die Frage, ob Sie die Möglichkeit der Flucht daher nicht schon viel eher bei einem WC-Gang ergreifen hätten können, meinten Sie mit knappen Worten, dass Sie viel über Ihre Flucht nachgedacht hätten, jedoch hätte sich erst am
- Tag der richtige Zeitpunkt ergeben. Sie wären dann zu Fuß in die Dunkelheit geflüchtet, hätten sich tagsüber unter großen Bäumen versteckt, um nicht entdeckt zu werden. Auf die Frage, ob Ihnen Al-Shabaab gefolgt wären, gaben Sie an, dass sie hinter Ihnen gewesen wären, Sie jedoch nicht einholen hätten können. Al-Shabaab hätte nicht geschossen. In der Nacht hätten sie nach Ihnen mit Licht gesucht, jedoch hätten sie Sie nicht finden können. Al-Shabaab hätte Sie nicht töten wollen, da Sie von Al-Shabaab gebraucht worden wären (siehe BFA-Niederschrift vom 16.03.2022, Seite 13). Ebenfalls Ihre Angaben, dass Sie 3 Monate in einem Gefängnis der Al-Shabaab gewesen wären, weil Sie Ihre Haare nicht ordentlich geschnitten hätten, deutet eher auf eine Steigerung Ihres Asylvorbringens, nachdem Sie weiter ausführten, dass Sie nach 3 Monaten entlassen worden wären, da Sie Ihre Strafe abgesessen und Ihre Haare ordentlich geschnitten hätten. Auch aufgrund dieser von Ihnen getätigten Aussagen kommt die Behörde zum Schluss, dass eine konkrete Verfolgung Ihrer Person zu keinem Zeitpunkt bestanden hat. Hinsichtlich Ihrer Flucht aus dem Trainingslager verstrickten Sie sich in weitere Widersprüche. Sie gaben an, dass Sie in ein nahegelegenes Dorf von XXXX geflüchtet wären. Dort im Wald hätte das Auto mit dem Fahrer gewartet (siehe BFA-Niederschrift vom 16.03.2022, Seite 13). Da für die Behörde zu diesem Zeitpunkt nicht nachvollziehbar war, woher auf einmal das wartende Auto kam, wurden Sie darauf angesprochen und erst auf nachfragen, gaben Sie folgende Antwort: „Ich bin einem Motorengeräusch gefolgt. (…) Ich habe den Fahrer angesprochen und ihn um Unterstützung gebeten.“ (siehe BFA-Niederschrift vom 16.03.2022, Seite 13). Zu einem anderen Zeitpunkt der Einvernahme gaben Sie widersprüchlich dazu an, dass „(…) Nur der Autofahrer war in meinem Dorf.“ (siehe BFA-Niederschrift vom 16.03.2022, Seite 17). Eine Aussage später korrigierten Sie Ihre vorangehende Aussage und teilten mit, dass der Autofahrer nicht in Ihrem Dorf gewesen wäre, sondern in einem Wald in XXXX . Ihre widersprüchlichen Aussagen lassen auf eine fiktive und nicht selbst erlebte Geschichte schließen, um Ihr Fluchtvorbringen zu untermauern.Hinsichtlich Ihrer Flucht aus dem Trainingslager verstrickten Sie sich in weitere Widersprüche. Sie gaben an, dass Sie in ein nahegelegenes Dorf von römisch 40 geflüchtet wären. Dort im Wald hätte das Auto mit dem Fahrer gewartet (siehe BFA-Niederschrift vom 16.03.2022, Seite 13). Da für die Behörde zu diesem Zeitpunkt nicht nachvollziehbar war, woher auf einmal das wartende Auto kam, wurden Sie darauf angesprochen und erst auf nachfragen, gaben Sie folgende Antwort: „Ich bin einem Motorengeräusch gefolgt. (…) Ich habe den Fahrer angesprochen und ihn um Unterstützung gebeten.“ (siehe BFA-Niederschrift vom 16.03.2022, Seite 13). Zu einem anderen Zeitpunkt der Einvernahme gaben Sie widersprüchlich dazu an, dass „(…) Nur der Autofahrer war in meinem Dorf.“ (siehe BFA-Niederschrift vom 16.03.2022, Seite 17). Eine Aussage später korrigierten Sie Ihre vorangehende Aussage und teilten mit, dass der Autofahrer nicht in Ihrem Dorf gewesen wäre, sondern in einem Wald in römisch 40 . Ihre widersprüchlichen Aussagen lassen auf eine fiktive und nicht selbst erlebte Geschichte schließen, um Ihr Fluchtvorbringen zu untermauern. Ihr Fluchtvorbringen, dass Sie wegen Ihrer Religionszugehörigkeit persönlich verfolgt und bedroht werden würden, konnte widerlegt werden. Dazu näher befragt, gaben Sie an, dass Sie Moslem-Sunnit und die Al-Shabaab Moslem-Wahabi wären und Sie dem Glauben der Al-Shabaab folgen hätten müssen. Die Frage, ob alle Sunniten Probleme mit den Wahid gehabt hätten oder nur Sie persönlich, beantworteten Sie folgend: „Alle, die Sunniten waren, hatten Probleme“ (siehe BFA-Niederschrift vom 16.03.2022, Seite 18). Daher kommt die Behörde auch in diesem Fall zum Schluss, dass zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise keine persönlich gegen Sie gerichtete Verfolgung in Ihrem Herkunftsstaat bestanden hat, da Sie selbst angaben, dass alle Sunniten Probleme mit den Moslem-Wahabi gehabt hätten. Eine konkret gegen Ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ist im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden. Ihre Angaben hinsichtlich Ihrer Tätigkeit als „Zakat“-Eintreiber und die 10 tägigen Entführung waren nicht glaubhaft. Infolgedessen erfolgte auch keine „Kriegsausbildung“ oder wird künftig eine Verfolgung durch die Al-Shabaab drohen, weshalb auch eine individuelle, konkret gegen Sie gerichtete Gefahr einer Verfolgung in Somalia nicht abgeleitet werden kann. Es liegt somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit schlichtweg kein Grund für eine individuelle Bedrohung - Gefährdung Ihrer Person in Ihrem Herkunftsstaat vor […]“ Zur Rückkehrsituation wurde im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend folgendes ausgeführt: „[…] Sie vermochten aufgrund der Unglaubhaftigkeit Ihres Vorbringens keine konkrete Gefahr im Fall Ihrer Rückkehr vorzubringen. Ein reales Risiko im Fall Ihrer Rückkehr konnte nicht ermittelt werden und wurde von Ihnen nicht vorgebracht. Sie konnten eine Bedrohung durch eine staatliche Behörde und die Al-Shabaab im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA nicht glaubhaft machen. Vor Ihrer Ausreise haben Sie bei Ihrer Familie in XXXX in der Region Galguduud gewohnt. Sie haben somit Anknüpfungspunkte in Somalia, auf welches Sie zurückgreifen und durch welchesn Sie unterstützt werden können. Sie wären wohnversorgt. Ihr Vater arbeitet bzw. betreibt eine Landwirtschaft.Vor Ihrer Ausreise haben Sie bei Ihrer Familie in römisch 40 in der Region Galguduud gewohnt. Sie haben somit Anknüpfungspunkte in Somalia, auf welches Sie zurückgreifen und durch welchesn Sie unterstützt werden können. Sie wären wohnversorgt. Ihr Vater arbeitet bzw. betreibt eine Landwirtschaft. Es steht Ihnen auch frei, sich mit Clanunterstützung in Mogadischu oder anderen Großstädten niederzulassen. Sie selbst gaben an, dass Ihr Clan ein Subclan der Hawiye, welcher zu den größten Somali-Clans zählt, wäre. Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014).Es steht Ihnen auch frei, sich mit Clanunterstützung in Mogadischu oder anderen Großstädten niederzulassen. Sie selbst gaben an, dass Ihr Clan ein Subclan der Hawiye, welcher zu den größten Somali-Clans zählt, wäre. Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014). Zudem sind Sie arbeitsfähig. Auch wenn Sie keine konkrete Ausbildung haben, können Sie als Hilfsarbeiter am Bau oder in der Landwirtschaft tätig werden. Sie haben bereits in Ihrer Vergangenheit für Ihren Lebensunterhalt sorgen können, da Sie auf der Landwirtschaft Ihres Vaters gearbeitet haben. Die Mehrheit der somalischen Wirtschaftsleistung liegt in der Landwirtschaft, Fischerei und Viehwirtschaft. In diesen Sparten sollte es Ihnen auch ohne spezifische Berufsausbildung möglich sein, eine Anstellung zu finden. Die Wirtschaft Somalias zeigt nach den Dürre- und Überschwemmungsjahren trotz Covid seit 2020 Erholungstendenzen, beispielsweise wird von einem Bau-Boom in Mogadischu berichtet. Auch aus Ihrem Gesundheitszustand kann keine schwerwiegende lebensbedrohende physische oder psychische Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung festgestellt werden. Sie geben an gesund und arbeitsfähig zu sein. Auch der Umstand, dass Sie im Jahre 2021 aus Somalia ausreisten, steht einer Rückkehr nach Ansicht der Behörde nicht entgegen. Generell ist ein „normaler Zivilist“ (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) nach einer längeren Abwesenheit bei einer Rückkehr nach Mogadischu aufgrund der Tatsache, dass er in einem europäischen Land gelebt hat, keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015).Auch der Umstand, dass Sie im Jahre 2021 aus Somalia ausreisten, steht einer Rückkehr nach Ansicht der Behörde nicht entgegen. Generell ist ein „normaler Zivilist“ (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) nach einer längeren Abwesenheit bei einer Rückkehr nach Mogadischu aufgrund der Tatsache, dass er in einem europäischen Land gelebt hat, keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015). Somit ergibt sich keine Bedrohungssituation bei einer Rückkehr bezüglich Ihrer Person. Selbst wenn Sie auch nach Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat für den Wiedereinstieg in das dortige Leben einige Startschwierigkeiten erwarten sollten, entsteht kein Rückkehrhindernis. Hinsichtlich der Versorgungslage ist anzuführen, dass Teile Somalias lt. Prognosen auch 2022 mit einer seit Ende 2020 vierten Jahreszeit unterdurchschnittlicher Regenfälle zu rechnen haben und sich die Ernährungssicherheit bis Mai 2022 weiter verschlechtert. Die von Niederschlägen abhängigen Teile des Landes sind Schwankungen bei Regenfällen voll ausgesetzt und es kommt in immer kürzeren Abständen zu Dürren. Zum besseren Verständnis wird angemerkt, dass die große Regenzeit Gu in Somali von April bis Juni dauert. Ihr folgt die Hagaa- Trockenzeit von Juli bis September, die wiederum von DayRegenfällen von Oktober bis November gefolgt wird. Von Dezember bis März dauert die Jilaal-Trockenzeit. Die zeitliche Verteilung und Gesamtmenge der Regenfälle kann mitunter extrem variieren, was in Somalia seit Jahren/Jahrzehnten beträchtliche Auswirkungen auf die Landwirtschaft hat und zu Dürren wie auch zu Überschwemmungen in den Flusstälern führt während in anderen Gebieten, etwa entlang der Flüsse Juba und Shabelle, mehr oder weniger unabhängig vom Regen Landwirtschaft betrieben werden kann. Das Bundesamt anerkennt, dass sich seit Dezember 2021 die Schwere der Dürre deutlich verschärft hat und seit Jänner 2022 in vielen Landesteilen Somalias schwere Dürre herrscht. Zur Versorgungslage in Ihrer Rückkehrregion Galguduud und die innerstaatliche Fluchtalternative nach Mogadischu ist anzuführen: Die Versorgungslage einer Region wird nach den international standardisierten IPC-Phasen von 1 (moderat/minimal) bis 5 (Hungersnot) bewertet. Die Stadtbevölkerung in Somalia ist i.d.R. von IPC 3 oder IPC 4 anteilig weit weniger betroffen als Menschen in ländlichen Gebieten; und letztere sind weit weniger betroffen als IDPs (FSNAU o.D.) In Mogadischu hat sich der Anteil der Bevölkerung, welche von IPC 3 betroffen waren, von 2020 auf 2021 von 4 auf 3% gebessert, während der Wert von IPC 4 von 2 auf statistisch 0% der betroffenen Bevölkerung einpendelt. Bis September 2021 hatte sich die Versorgungslage in Mogadischu nur marginal verschlechtert, wie anhand der IPC-Karten in den Länderfeststellungen ersichtlich ist. Vorhersagen vom November 2021 für die Regensaison April und Juni 2022 lassen jedoch noch eine vierte Jahreszeit mit unterdurchschnittlichen Regenmengen erwarten. Das Bundesamt anerkennt auch, dass aufgrund der aktuellen Dürre in vielen Landesteilen Somalias von einem verstärkten „Wanderungsdruck“ der Bevölkerung in Richtung der Flussgebiete als auch der Hauptstadt auszugehen ist. Die Internetseite Fews.net (https://fews.net/IPC) stellt auf deren Webseiten Karten mit prognostizierten Werten hinsichtlich Ernährungssicherheit zu verschiedensten Ländern zur Verfügung. Prognostiziert wird hier im Falle Somalias im Großraum Mogadischu für die Zeiträume 02.-
- 2022 sowie 06.-09.2022 IPC 3 aber auch IPC 2 Werte. Da ab IPC 3 auch dringende humanitäre Unterstützung geboten ist, sind Sie aufgrund der aktuellen und prognostizierten Lage 2022 in Mogadischu hinsichtlich der Versorgungslage nach wie vor einer realen Gefahr der Verletzung Ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK bei Rückkehr einzustufen. Verfügt eine Person über soziale oder familiäre Unterstützung, Vermögensverhältnisse oder sonstige in ihrer Person gelegene Umstände, die eine günstigere Prognose deren Existenz in einem solchen Gebiet zulassen würde, ist eine Rückkehr jedoch dennoch möglich. In Ihrem Fall ist von einer familiären Unterstützung auszugehen, somit ist eine Rückkehr dennoch zulässig.Da ab IPC 3 auch dringende humanitäre Unterstützung geboten ist, sind Sie aufgrund der aktuellen und prognostizierten Lage 2022 in Mogadischu hinsichtlich der Versorgungslage nach wie vor einer realen Gefahr der Verletzung Ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK bei Rückkehr einzustufen. Verfügt eine Person über soziale oder familiäre Unterstützung, Vermögensverhältnisse oder sonstige in ihrer Person gelegene Umstände, die eine günstigere Prognose deren Existenz in einem solchen Gebiet zulassen würde, ist eine Rückkehr jedoch dennoch möglich. In Ihrem Fall ist von einer familiären Unterstützung auszugehen, somit ist eine Rückkehr dennoch zulässig. Der Behörde ist bekannt, dass in Zentralsomalia mehr Regen als üblich fiel (IPC 3.2021, S. 2). Damit herrschte vor den Gu-Regenfällen (April-Juni) in mehr als 80 % des Landes moderate bis schwere Dürre (UNOCHA 17.6.2021; vgl. FSNAU 17.5.2021, S. 1). Diese wurde von der Bundesregierung am 25.4.2021 schlussendlich auch ausgerufen. Angesichts der globalen La-Niña-Lage wird prognostiziert, dass sich die Situation mittelfristig nicht entspannen wird (UNSC 19.5.2021, Abs. 56/59). Die Gu-Regenfälle (April-Juni) 2021 verliefen gering, sie endeten bereits sehr früh - nämlich im Mai. Bis zur nächsten Regenzeit im Herbst werden milde bis moderate Dürrebedingungen vorherrschen (UNOCHA 17.6.2021, S. 1). Jedoch erwähnten Sie von sich aus nicht, dass weder Ihre Familie noch Sie aufgrund der Dürre der letzten Jahre und der daraus resultierenden Nahrungsmittelversorgungsunsicherheit vor Ihrer Ausreise Probleme hatten und ebenfalls nicht bei einer Rückkehr in Ihrer körperlichen Integrität beeinträchtigt wären. Durch Ihre berufliche Tätigkeit und jene Ihres Vaters war es Ihnen vor der Ausreise möglich, Ihren Lebensunterhalt und jenen Ihrer Familie zu finanzieren. Der Behörde ist bekannt, dass in Zentralsomalia mehr Regen als üblich fiel (IPC 3.2021, S. 2). Damit herrschte vor den Gu-Regenfällen (April-Juni) in mehr als 80 % des Landes moderate bis schwere Dürre (UNOCHA 17.6.2021; vergleiche FSNAU 17.5.2021, S. 1). Diese wurde von der Bundesregierung am 25.4.2021 schlussendlich auch ausgerufen. Angesichts der globalen La-Niña-Lage wird prognostiziert, dass sich die Situation mittelfristig nicht entspannen wird (UNSC 19.5.2021, Absatz 56 /, 59,). Die Gu-Regenfälle (April-Juni) 2021 verliefen gering, sie endeten bereits sehr früh - nämlich im Mai. Bis zur nächsten Regenzeit im Herbst werden milde bis moderate Dürrebedingungen vorherrschen (UNOCHA 17.6.2021, S. 1). Jedoch erwähnten Sie von sich aus nicht, dass weder Ihre Familie noch Sie aufgrund der Dürre der letzten Jahre und der daraus resultierenden Nahrungsmittelversorgungsunsicherheit vor Ihrer Ausreise Probleme hatten und ebenfalls nicht bei einer Rückkehr in Ihrer körperlichen Integrität beeinträchtigt wären. Durch Ihre berufliche Tätigkeit und jene Ihres Vaters war es Ihnen vor der Ausreise möglich, Ihren Lebensunterhalt und jenen Ihrer Familie zu finanzieren. Grundsätzlich obliegt es der abschiebungsgefährdeten Person, mitgeeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Sie brachte solche gewichtigen Gründe im Hinblick auf die Dürre jedoch nicht vor. Grundsätzlich obliegt es der abschiebungsgefährdeten Person, mitgeeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Sie brachte solche gewichtigen Gründe im Hinblick auf die Dürre jedoch nicht vor. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Ihrem Herkunftsstaat eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Mogadischu ist seitens der Behörde als stabile Herkunftsregion eingestuft und somit haben Sie keinerlei Gefährdung aufgrund des Staatsgefüges zu rechnen. Somit sind Sie diesbezüglich keiner Gefährdung ausgesetzt. Es kommt gelegentlich zu Anschlägen seitens der Al Shabaab, diese sind jedoch gegen Regierungsinstitutionen und Personen des öffentlichen Interesses gerichtet, zu diesen Personen zählen Sie jedoch nicht. In Zusammenschau Ihrer Person, der allgemeinen Lage in Mogadischu und Ihrer Ausbildung kann keine Gefährdung gem. EMRK 2 oder 3 erkannt werden. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Ihrem Herkunftsstaat eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Mogadischu ist seitens der Behörde als stabile Herkunftsregion eingestuft und somit haben Sie keinerlei Gefährdung aufgrund des Staatsgefüges zu rechnen. Somit sind Sie diesbezüglich keiner Gefährdung ausgesetzt. Es kommt gelegentlich zu Anschlägen seitens der Al Shabaab, diese sind jedoch gegen Regierungsinstitutionen und Personen des öffentlichen Interesses gerichtet, zu diesen Personen zählen Sie jedoch nicht. In Zusammenschau Ihrer Person, der allgemeinen Lage in Mogadischu und Ihrer Ausbildung kann keine Gefährdung gem. EMRK 2 oder 3 erkannt werden. Da Sie keinerlei Verfolgung durch Ihren Herkunftsstaat Somalia zu keiner Zeit im Verfahren vorgebracht haben, konnte festgestellt werden, dass Sie nicht verfolgt werden. Dass Rückkehrprogramme vorhanden sind und die Zahl der Rückkehrer stetig steigt, ist aus den Länderinformationsblättern ersichtlich. Auch die grundsätzliche Möglichkeit der Rückkehr ist aus diesen ersichtlich. Bei Ankunft in Somalia bekommt jede Person eine Einmalzahlung von 200 US-Dollar, danach folgt eine monatliche Unterstützung von 200 US-Dollar pro Haushalt und Monat für ein halbes Jahr. Das World Food Programm gewährleistet für ein halbes Jahr eine Versorgung mit Nahrungsmittel. Für Schulkosten werden 25 US-Dollar pro Monat und Schulkind ausbezahlt. Bei Erfüllung bestimmter Kriterien wird für die Unterkunft pro Haushalt eine Summe von 1.000 US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNHCR 30.9.2018, S.6; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.63), die etwa zur Organisation einer Unterkunft dienen können (LIFOS 3.7.2019, S.63). IOM hat über die von der EU finanzierte EU-IOM Joint Inititative für Migrant Protection and Reintegration seit März 2017 knapp 6.500 Rückkehrer bei der freiwilligen Rückkehr nach Somalia unterstützt. Fast 12.000 Rückkehrer erhielten Unterstützung nach ihrer Ankunft in Somalia (IOM 8.3.2021).Dass Rückkehrprogramme vorhanden sind und die Zahl der Rückkehrer stetig steigt, ist aus den Länderinformationsblättern ersichtlich. Auch die grundsätzliche Möglichkeit der Rückkehr ist aus diesen ersichtlich. Bei Ankunft in Somalia bekommt jede Person eine Einmalzahlung von 200 US-Dollar, danach folgt eine monatliche Unterstützung von 200 US-Dollar pro Haushalt und Monat für ein halbes Jahr. Das World Food Programm gewährleistet für ein halbes Jahr eine Versorgung mit Nahrungsmittel. Für Schulkosten werden 25 US-Dollar pro Monat und Schulkind ausbezahlt. Bei Erfüllung bestimmter Kriterien wird für die Unterkunft pro Haushalt eine Summe von 1.000 US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNHCR 30.9.2018, S.6; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.63), die etwa zur Organisation einer Unterkunft dienen können (LIFOS 3.7.2019, S.63). IOM hat über die von der EU finanzierte EU-IOM Joint Inititative für Migrant Protection and Reintegration seit März 2017 knapp 6.500 Rückkehrer bei der freiwilligen Rückkehr nach Somalia unterstützt. Fast 12.000 Rückkehrer erhielten Unterstützung nach ihrer Ankunft in Somalia (IOM 8.3.2021). Rückkehrprogramme: In das europäische Programm zur freiwilligen Rückkehr ERRIN (European Return and Reintegration Network) wurde mit November 2019 auch die Destination Somalia aufgenommen. Umgesetzt wird das Programm vor Ort von der Organisation IRARA (International Return and Reintegration Assistance) mit Büro in Mogadischu. Das Programm umfasst – neben den direkt von Österreich zur Verfügung gestellten Mitteln – pro Rückkehrer 200 Euro Bargeld sowie 2.800 Euro Sachleistungen. Letztere umfassen (je nach Wunsch des Rückkehrers) eine vorübergehende Unterbringung, medizinische und soziale Unterstützung, Beratung in administrativen und rechtlichen Belangen, Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens sowie schulische und berufliche Bildung (BMI 8.11.2019). Neben Mogadischu hat IRARA Standorte in Kismayo, Baidoa und Belet Weyne. Laut IRARA werden nicht nur freiwillige Rückkehrer, sondern auch abgewiesene Asylwerber, irreguläre Migranten, unbegleitete Minderjährige und andere vulnerable Gruppen unterstützt und vom Programm abgedeckt. Bei Ankunft bietet IRARA Abholung vom Flughafen; Unterstützung bei der Weiterreise; temporäre Unterkunft (sieben Tage); medizinische Betreuung; Grundversorgung. Zur Reintegration wird ein maßgeschneiderter Plan erstellt, der folgende Maßnahmen enthalten kann: soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung; langfristige Unterstützung bei der Unterkunft; Bildung; Hilfe bei der Arbeitssuche; Berufsausbildung; Unterstützung für ein Start-up; Unterstützung für vulnerable Personen (IRARA o.D.a). Das ebenfalls von der EU finanzierte Programm REINTEG bietet freiwilligen Rückkehrern – je nach Bedarf – medizinische und psychosoziale Unterstützung; Bildung für Minderjährige; Berufstraining und Ausbildung, um ein Kleinunternehmen zu starten; die Grundlage für eine Arbeit, die ein eigenes Einkommen bringt; und Unterstützung bei Unterkunft und anderen grundlegenden Bedürfnissen. Durchschnittlich waren die REINTEG-Rückkehrer zwei Jahre lang weg aus Somalia (IOM 3.12.2020). Für Rückkehrer im REINTEG-Programm hat IOM im Mai 2020 eine Hotline eingerichtet. Rückkehrer melden sich dort, um etwa Fragen hinsichtlich der Zeitpläne zur ökonomischen Reintegration beantwortet zu bekommen, oder um hinsichtlich ihrer Mikro-Unternehmen oder auch z.B. für psychosoziale oder medizinische Unterstützung anzusuchen (IOM 9.3.2021b). Nachdem schon im Jahr 2019 in Hargeysa erfolgreich ein Rückkehrer-Komitee für REINTEG eingerichtet worden war, wurde ein solches 2020 auch in Mogadischu gebildet. Die ebenfalls aus Rückkehrern zusammengesetzten Komitees unterstützen Rückkehrer nach ihrer Ankunft. Sie teilen Informationen und Netzwerke und stellen Kontakt zu relevanten Organisationen und Reintegrationsprojekten her (IOM 3.12.2020). COVID 19: Die Feststellungen zur Pandemie ergeben sich aus dem Amtswissen sowie die konkreten Daten aus den Angaben der John Hopkins University in Baltimore, USA, die ausführlich Daten rund um die Pandemie sammelt, auswertet und zur Verfügung stellt. Die Feststellungen zum Virus SARS-CoV-2 ergeben sich aus den vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als oberste Gesundheitsbehörde veröffentlichte Informationen. […]“
- Mit Schreiben vom 25.05.2022 wurde der BF über eine Rechtsberatung gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren informiert.
- Mit Schreiben vom 25.05.2022 wurde der BF über eine Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren informiert.
- Gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtete sich die fristgerecht am 15.06.2022 eingebrachte Beschwerde in vollem Umfang. In dieser wurde zunächst zusammenfassend der Sachverhalt erneut dargestellt, wobei insbesondere ausgeführt wurde, dass der BF dem Minderheitenclan der Osman Maalin angehörige und wurde sodann die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgrund einer mangelhaften Einvernahme des BF und der fehlenden Auseinandersetzung mit den einschlägigen Länderberichten vorgebracht. Es wurde vor allem auf Auszüge des LIBs zur Al Shabaab, zur Lage in Mogadischu und der allgemeinen schlechten Versorgungslage in Somalia, verwiesen. Auch zusätzliche Länderberichte wurden zitiert und wurde insbesondere zur Versorgungslage ausgeführt, dass das LIB veraltet, nämlich vom 21.10.2021 sei, und, dass sich die Versorgungslage in Somalia seither vor allem aufgrund des Ukraine-Krieges sowie dessen Folgen und der anhaltenden Dürre massiv verschlechtert habe. Die derzeitige Lage sei noch katastrophaler als im Jahr 2011 und habe die belangte Behörde dies völlig unberücksichtigt gelassen. Die belangte Behörde habe sich außerdem einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient. Wenn die belangte Behörde dem BF abweichende Angaben hinsichtlich der Entführung seines Bruders durch die Al Shabaab vorwerfe, sei auszuführen, dass der BF bei seiner Erstbefragung, wie üblich, daraufhingeiwesen worden sei, seine Angaben zu den Fluchtgründen kurz zu halten. Andererseits habe der BF die Entführung seines Bruders durch die Al Shabaab bei der Erstbefragung sehr wohl angegeben, dies sei vom Dolmetscher aber scheinbar nicht übersetzt worden. Die Erstbefragung sei dem BF auch nicht rückübersetzt worden und habe der BF vor dem BFA die fehlende Protokollierung berichtigt. Der BF habe außerdem nicht wissen können, wie konkret und detailreich er auf eine derartige Aufforderung antworten müsse, weshalb es eine Anleitung seitens der belangten Behörde bedurft hätte. Sofern der BF vorgebracht habe, dass seit seiner Ausreise nur einmal nach ihm gefragt worden sei, sei neuerlich darauf zu verweisen, dass der BF gebeten worden sei seine Angaben kurz zu halten. Der BF habe in seiner Einvernahme auch angegeben, nur einmal mit seinem Vater telefoniert zu haben, als er sich in Serbien befunden habe. Lediglich zu diesem Zeitpunkt hätten die Al Shabaab laut dem Vater des BF erst einmal nach diesem gefragt. Ob es danach weitere Versuche gegeben habe, den BF zu finden, könne dieser aufgrund des fehlenden Kontakts zu seinem Vater nicht wissen. Es sei neuerlich darauf zu verweisen, dass in Somalia gerade die größte Dürre seit Jahrzehnten herrsche. Hinsichtlich der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde umfangreich die gesetzliche Lage zu § 3 und § 8 AsylG sowie die diesbezügliche Rechtsprechung dargelegt. Dem BF stünde keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung und wäre er in ganz Somalia von der Al Shabaab verfolgt, weshalb ihm der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Zumindest hätte dem BF jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Hinsichtlich der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde umfangreich die gesetzliche Lage zu Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG sowie die diesbezügliche Rechtsprechung dargelegt. Dem BF stünde keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung und wäre er in ganz Somalia von der Al Shabaab verfolgt, weshalb ihm der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Zumindest hätte dem BF jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen.
- Die Beschwerdevorlage langte samt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 18.07.2022 beim BVwG ein.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 11.08.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W142 abgenommen und mit Wirksamkeit vom 17.08.2022 der Gerichtsabteilung W103 neu zugewiesen.
- Mit Parteiengehör vom 29.08.2022 wurde dem BF das aktuelle LIB der Staatendokumentation zu Somalia übermittelt und ihm Gelegenheit eingeräumt eine Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Zustellung abzugeben, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist volljähriger Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der BF ist traditionell verheiratet und kinderlos. Er gehört dem Clan der Osman Maalin, einem Subclan der Hawiye, an. Er reiste spätestens am 14.03.2021 illegal und schlepperunterstützt nach Österreich. Der BF stammt aus XXXX , der Region Gaguduud, wo er zuletzt auch mit seinem Vater und seiner Ehefrau, gelebt hat. Der BF verfügt noch über mehrere Geschwister im Herkunftsstaat. Im Herkunftsstaat hat der BF 6 Jahre lang eine Koranschule besucht. Die Familie des BF ist im Besitz einer Landwirtschaft, wo der BF auch mitgearbeitet hat. Er reiste spätestens am 14.03.2021 illegal und schlepperunterstützt nach Österreich. Der BF stammt aus römisch 40 , der Region Gaguduud, wo er zuletzt auch mit seinem Vater und seiner Ehefrau, gelebt hat. Der BF verfügt noch über mehrere Geschwister im Herkunftsstaat. Im Herkunftsstaat hat der BF 6 Jahre lang eine Koranschule besucht. Die Familie des BF ist im Besitz einer Landwirtschaft, wo der BF auch mitgearbeitet hat. Im Bundesgebiet lebt der BF von der Grundversorgung und hat im Bundesgebiet bereits einen Grundversorgungskurs sowie einen Deutschkurs besucht. Der BF ist gesund und leidet an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen. Er ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatort einer gezielten Bedrohung durch die Al Shabaab unterliegen würde. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. 1.
- Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.1.
- Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.
- H Hinsichtlich der aktuellen Lage in Somalia wird auf die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Verfahren eingeführten und von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestrittenen Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt. Diese lauten auszugsweise (Version 4 vom 27.07.2022): „COVID-19 […] Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22 % der städtischen, 12 % der ländlichen und 6 % der IDP-Haushalte Remissen beziehen. Die Mehrheit der Empfänger berichtete von Rückgängen von über 10 % (IPC 3.2021, S. 2). Nach anderen Angaben erwies sich der Remissenfluss als resilient. Demnach haben sich die Überweisungen von 2,3 Milliarden US-Dollar im Jahr 2019 auf 2,8 Milliarden im Jahr 2020 erhöht. Die Überweisungen an Privathaushalte erhöhten sich von 1,3 auf 1,6 Milliarden (WB 6.2021, S. 11f). In Somaliland sind die Remissen im Jahr 2020 jedenfalls gegenüber jenen im Jahr 2019 gestiegen (ISIR 1.3.2022). Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (ISIR 1.3.2022). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Abs. 17). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von Covid-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Familien - und hier v. a. von Frauen geführte - spüren auch im Jahr 2022 die Auswirkungen der Pandemie - sei es durch Jobverlust oder den Verlust von Kaufkraft. Manche Unternehmen müssen Mitarbeiter entlassen, um die Folgen der Pandemie zu bewältigen; andere haben mit einem Minimum an Personal wieder den Betrieb aufgenommen (UNFPA 14.4.2022).Der Export von Vieh – der wichtigste Wirtschaftszweig – ist wegen der Pandemie zurückgegangen (ISIR 1.3.2022). 45 % der Kleinstunternehmen mussten schließen (UNSC 10.8.2021, Absatz 17,). Die Arbeitslosigkeit - und damit auch die Armut - haben sich verstärkt. Schätzungen zufolge mussten beim Ausbruch von Covid-19 21 % der Somali ihre Arbeit niederlegen; und das, obwohl nur 55 % der Bevölkerung überhaupt am Arbeitsmarkt teilnimmt. 78 % der Haushalte berichteten über einen Rückgang des Einkommens (WB 6.2021, S. 23). Familien - und hier v. a. von Frauen geführte - spüren auch im Jahr 2022 die Auswirkungen der Pandemie - sei es durch Jobverlust oder den Verlust von Kaufkraft. Manche Unternehmen müssen Mitarbeiter entlassen, um die Folgen der Pandemie zu bewältigen; andere haben mit einem Minimum an Personal wieder den Betrieb aufgenommen (UNFPA 14.4.2022). Ungeimpfte Reisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis mitführen, das nicht mehr als 72 (Mogadischu) bzw. 96 (Hargeysa) Stunden alt ist. Geimpfte müssen keinen Testnachweis erbringen. Am Flughafen in Mogadischu und jenem in Hargeysa werden Screenings durchgeführt. Personen mit Symptomen müssen sich einem Antigentest unterziehen und werden - auf eigene Kosten - in einem Hotel unter Quarantäne gesetzt (USES 14.6.2022; vgl. GW 19.4.2022). Somalische Staatsangehörige, die ohne negatives Covid-19-Testergebnis ankommen, müssen sich für 14 Tage in Selbstquarantäne begeben. Ausländern ohne Testergebnis wird in Mogadischu die Einreise verweigert, in Hargeysa gelten die gleichen Regeln wie für Staatsbürger (GW 19.4.2022).Ungeimpfte Reisende müssen ein negatives PCR-Testergebnis mitführen, das nicht mehr als 72 (Mogadischu) bzw. 96 (Hargeysa) Stunden alt ist. Geimpfte müssen keinen Testnachweis erbringen. Am Flughafen in Mogadischu und jenem in Hargeysa werden Screenings durchgeführt. Personen mit Symptomen müssen sich einem Antigentest unterziehen und werden - auf eigene Kosten - in einem Hotel unter Quarantäne gesetzt (USES 14.6.2022; vergleiche GW 19.4.2022). Somalische Staatsangehörige, die ohne negatives Covid-19-Testergebnis ankommen, müssen sich für 14 Tage in Selbstquarantäne begeben. Ausländern ohne Testergebnis wird in Mogadischu die Einreise verweigert, in Hargeysa gelten die gleichen Regeln wie für Staatsbürger (GW 19.4.2022). Die Maßnahmen zur Eindämmung von Covid-19 wurden weitgehend gelockert bzw. aufgehoben (GW 19.4.2022). Alle Menschen sind dazu aufgerufen, Menschenansammlungen zu meiden, Masken zu tragen und Abstandsregeln einzuhalten. Größere Veranstaltungen (Sport, Hochzeiten, Proteste) sind verboten (USES 14.6.2022). Nach anderen Angaben wurde das Verbot größerer Veranstaltungen am 19.4.2022 aufgehoben (GW 19.4.2022). Es gibt keine Einschränkungen im Inlandsverkehr. Der zivile Luftverkehr und öffentliche Verkehrsmittel sind in Betrieb (USES 14.6.2022). Die Landverbindungen zwischen Dschibuti und Somaliland wurden wieder geöffnet, der Hafen in Berbera ist in Betrieb (GW 19.4.2022). Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2022). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S. 6). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2). AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vgl. BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vgl. Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vergleiche BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vergleiche Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vgl. HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vgl. CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6).Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vergleiche HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vergleiche CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vgl. TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021).Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vergleiche TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021). Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vgl. Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado II in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021).Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vergleiche Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado römisch zwei in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Mit Antritt von Präsident Hassan Sheikh Mohamud im Mai 2022 haben somalische Kräfte plötzlich mehrere größere Erfolge gegen al Shabaab einfahren können. Einerseits konnte die Spezialeinheit Danab Ende Juni al Shabaab in HirShabelle mit einer Offensive überraschen und mehrere Stützpunkte der Gruppe zwischen Matabaan und Jowhar einnehmen. Andererseits wurden bei einem Zusammenspiel von Macawiisley und Ahlu Sunna Wal Jama'a in Galmudug dutzende Kämpfer der al Shabaab getötet. Dies waren die größten Verluste der Islamisten in den vergangenen fünf Jahren (Sahan 29.6.2022). Al Shabaab führt nach wie vor einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Die Gruppe ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus. Die Präsenz von al Shabaab im ländlichen Raum hat 2021 zugenommen (BMLV 19.7.2022). Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Abs. 15ff). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022).Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Absatz 15 f, f,). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vgl. AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17).Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vergleiche AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17). Innerhalb der von al Shabaab gehaltenen Gebiete führen Bundesarmee und AMISOM kaum Operationen durch. Es kommt dort lediglich zu sporadischen Luftschlägen der USA (UNSC 6.10.2021). Die größte Einzeloffensive der Bundesregierung der vergangenen Jahre richtete sich im Oktober 2021 gegen ASWJ in Guri Ceel. Dabei wurden 120 Menschen getötet und hunderte verwundet. Dies war die blutigste Schlacht in Somalia seit dem Angriff der al Shabaab auf den kenianischen Stützpunkt in Ceel Cadde (Gedo) Anfang 2016 (Bryden 8.11.2021). Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022).Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022). Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facti die gesamte Region Middle Juba; Jamaame und Badhaade in Lower Juba; größere Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo; Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey; der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor; sowie Rab Dhuure; weites Gebiet rechts und links der Grenze von Bay und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow; sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021). sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Die Regierung kontrolliert Städte und Orte nur punktuell als Inseln inmitten umstrittener und umkämpfter Gebiete. Selbst in diesen Städten und Orten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 19.7.2022). Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Matabaan - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 19.7.2022; vgl. PGN 12.2021).Die Regierung kontrolliert Städte und Orte nur punktuell als Inseln inmitten umstrittener und umkämpfter Gebiete. Selbst in diesen Städten und Orten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 19.7.2022). Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Matabaan - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 19.7.2022; vergleiche PGN 12.2021). Andere Akteure: Über drei Jahrzehnte gewaltsamer Konflikte haben die sozialen Brüche größer werden lassen. Kämpfe zwischen Clanmilizen und gewaltsame Auseinandersetzungen in Bundesstaaten und zwischen Bundesstaaten und der Bundesregierung kennzeichnen den anhaltenden Konflikt um Macht und Ressourcen (BS 2022, S. 34). Diese Konflikte um z.B. Land und Wasser führen regelmäßig zu Gewalt (BS 2022, S. 31). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.5.2022) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen wie ASWJ (AA 28.6.2022, S. 20). Solche Kämpfe zwischen (Sub-)Clans - vorrangig um Land und Wasser, aber auch um Macht - haben im Jahr 2021 zugenommen. Bei Zusammenstößen in Galmudug, Jubaland und dem SWS kam es dabei zu Toten und massiven Vertreibungen (USDOS 12.4.2022, S. 4f). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 12.4.2022, S. 15). Generell sind Clan-Auseinandersetzungen üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer – generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter – Gewalt verbunden sein (BMLV 19.7.2022). Das Expertenpanel der UN hat im Zeitraum Jänner bis August 2021 118 Vorfälle von Clankonflikten registriert. Dabei handelte es sich v.a. um Rachemorde und Entführungen. Insgesamt starben dabei 80 Menschen, 170 wurden verletzt; 22 Personen wurden entführt, um Blutgeld für vorhergehende Morde zu erpressen (UNSC 6.10.2021). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 28.6.2022, S. 19). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub („Carjacking“), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor (AA 17.5.2022). Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der sogenannte Islamische Staat zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Abs. 21).Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der sogenannte Islamische Staat zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Absatz 21,). Zivile Opfer: Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 13.1.2022). Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich (siehe Tabelle weiter unten). Nach eigenen Angaben greift al Shabaab einfache Zivilisten nicht gezielt an (C4 15.6.2022). Jedenfalls gelten die meisten Anschläge außerhalb von Mogadischu ATMIS und somalischen Sicherheitskräften (AA 28.6.2022, S. 6). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (BMLV 19.7.2022). Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulicht dies mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote und Verletzte: 454 zu 1.140 im Jahr
- Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern
- US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von AMISOM bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28% der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es nur 20% (Sahan 6.4.2021a). Von der UN werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) wie folgt angegeben: Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 15,4 Millionen Einwohnern (WHO 12.1.2021) lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:9367 [Anm.: Rechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen]. Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA (PGN 12.2021). Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019
- Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken (HIPS 2021, S. 21). Im Jahr 2021 bestätigten die USA lediglich 11 Luftangriffe (HRW 13.1.2022), insgesamt sollen es aber 16 gewesen sein (PGN 12.2021). Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Abs. 24). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch (PGN 12.2021), z.B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022).Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA (PGN 12.2021). Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019
- Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken (HIPS 2021, S. 21). Im Jahr 2021 bestätigten die USA lediglich 11 Luftangriffe (HRW 13.1.2022), insgesamt sollen es aber 16 gewesen sein (PGN 12.2021). Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Absatz 24,). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch (PGN 12.2021), z.B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022). Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Grabenkämpfe war (BBC 18.1.2021). Seit 2014 ist das Leben nach Mogadischu zurückgekehrt (SRF 27.12.2021) und die Stadt befindet sich unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 12.2021). AMISOM markiert permanent ihre Präsenz in der Hauptstadt (SRF 27.12.2021). Generell haben sich seit 2014 die Lage für die Zivilbevölkerung sowie die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden in Mogadischu verbessert. Letztere können nunmehr großteils jene Gebiete kontrollieren, in welchen al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte. Allerdings verfügt die Bundesregierung nicht flächendeckend über ausreichend staatliche Institutionen hinsichtlich der Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums (BMLV 7.7.2022). Insgesamt ist die Sicherheitslage in Mogadischu ständigen Änderungen unterworfen (FIS 7.8.2020, S. 4). Immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen der somalischen Sicherheitskräfte untereinander, bei denen nicht selten auch Unbeteiligte zu Schaden kommen (AA 17.5.2022). So kam es etwa im Zuge der politischen Krise im Feber und dann wieder im April 2021 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Bundesregierung loyalen Kräften einerseits und oppositionellen Kräften andererseits (UNSC 19.5.2021, Abs. 20f). Im Zuge dieser Krise haben sich unterschiedliche Fraktionen unterschiedliche Teile von Mogadischu "gesichert" (BBC 31.5.2021). Hawiye-Milizen der Opposition - zum Teil Soldaten der somalischen Armee - hatten große Teile der Stadt unter Kontrolle genommen, rund 200.000 Menschen haben die Stadt verlassen (TNH 20.5.2021). Anfang Mai 2021 wurden rund drei Viertel der Stadt von der Opposition kontrolliert (Sahan 5.5.2021), während sich die in der Stadt befindlichen Farmaajo-loyalen Kräfte maßgeblich aus - irregulären - Einheiten der NISA zusammensetzten (Sahan 4.5.2021). Nach der Wahl von Hassan Sheikh Mohamed hat sich die Atmosphäre in Mogadischu dramatisch verändert, die Stadt ist ruhiger geworden (Sahan 8.6.2022) - zumindest hinsichtlich der politischen Auseinandersetzungen (BMLV 7.7.2022).Insgesamt ist die Sicherheitslage in Mogadischu ständigen Änderungen unterworfen (FIS 7.8.2020, S. 4). Immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen der somalischen Sicherheitskräfte untereinander, bei denen nicht selten auch Unbeteiligte zu Schaden kommen (AA 17.5.2022). So kam es etwa im Zuge der politischen Krise im Feber und dann wieder im April 2021 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Bundesregierung loyalen Kräften einerseits und oppositionellen Kräften andererseits (UNSC 19.5.2021, Absatz 20 f,). Im Zuge dieser Krise haben sich unterschiedliche Fraktionen unterschiedliche Teile von Mogadischu "gesichert" (BBC 31.5.2021). Hawiye-Milizen der Opposition - zum Teil Soldaten der somalischen Armee - hatten große Teile der Stadt unter Kontrolle genommen, rund 200.000 Menschen haben die Stadt verlassen (TNH 20.5.2021). Anfang Mai 2021 wurden rund drei Viertel der Stadt von der Opposition kontrolliert (Sahan 5.5.2021), während sich die in der Stadt befindlichen Farmaajo-loyalen Kräfte maßgeblich aus - irregulären - Einheiten der NISA zusammensetzten (Sahan 4.5.2021). Nach der Wahl von Hassan Sheikh Mohamed hat sich die Atmosphäre in Mogadischu dramatisch verändert, die Stadt ist ruhiger geworden (Sahan 8.6.2022) - zumindest hinsichtlich der politischen Auseinandersetzungen (BMLV 7.7.2022). Einerseits reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte weiterhin nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen. Andererseits bietet die Stadt für al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Innerhalb der Stadt hat sich die Sicherheit zwar verbessert, al Shabaab kann aber nach wie vor Anschläge durchführen. Andererseits gilt es als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu