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{'item': 'W162 2262905-1'}

Obsah (12)§ 40§ 17Art. 133§ 2§ 26Art. 130§ 28§ 31§ 7§ 46§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2023 GeschäftszahlW162 2262905-1 Spruch, W162 2262905-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulri

§ 40

, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom 31.08.2022, OB römisch 40 , in Form von Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen: A) Die Beschwerde wird

§ 17, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Vw

GVG und §§ 32, 33 AVG iVm § 46 erster Satz BBG als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 17,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und Paragraphen 32, 33, AVG in Verbindung mit Paragraph 46, erster Satz BBG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung: , Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer verfügte seit 15.03.2012 über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H., seit 25.08.2020 über einen Grad der Behinderung von 70 v.H. Er beantragte am 23.02.2022 (einlangend) unter Vorlage medizinischer Beweismittel die Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
  2. Daraufhin holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX , ein. In dem – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.06.2022 erstatteten – Gutachten vom 13.06.2022 wurden als Ergebnis der Begutachtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt. Festgestellt wurde, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten von 70 v.H. auf 60 v.H. verringert hatte.
  3. Daraufhin holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. römisch 40 , ein. In dem – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.06.2022 erstatteten – Gutachten vom 13.06.2022 wurden als Ergebnis der Begutachtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt. Festgestellt wurde, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten von 70 v.H. auf 60 v.H. verringert hatte.
  4. Mit Schreiben vom 14.06.2022 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Das Gutachten vom 13.06.2022 wurde dem Schreiben beigelegt. Der Beschwerdeführer nahm von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch.
  5. Mit Schreiben vom 31.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), ein unbefristeter Behindertenpass mit den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist schwer hörbehindert“ ausgestellt. Mit Übermittlung des Behindertenpasses wurde dem Beschwerdeführer auch eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung erteilt, wonach ihm das Recht zusteht, gegen den Behindertenpass innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach seiner Zustellung beim Sozialministeriumservice schriftlich eine Beschwerde einzubringen. Der Behindertenpass wurde ausweislich des Verwaltungsaktes von der belangten Behörde am 31.08.2022 an den Beschwerdeführer abgesendet. Es wurde eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet. 4. Mit Schreiben vom 31.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), ein unbefristeter Behindertenpass mit den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist schwer hörbehindert“ ausgestellt. Mit Übermittlung des Behindertenpasses wurde dem Beschwerdeführer auch eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung erteilt, wonach ihm das Recht zusteht, gegen den Behindertenpass innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach seiner Zustellung beim Sozialministeriumservice schriftlich eine Beschwerde einzubringen. Der Behindertenpass wurde ausweislich des Verwaltungsaktes von der belangten Behörde am 31.08.2022 an den Beschwerdeführer abgesendet. Es wurde eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet.

  1. Gegen den in Form eines Behindertenpasses erlassenen Bescheid wurde mit am 16.11.2022 bei der Behörde eingelangtem Schriftsatz, der sich gleichfalls an die Obmudsfrau der XXXX wandte, Beschwerde erhoben. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass er einen Herzinfarkt gehabt hätte und Einschränkungen habe. Beigefügt waren dieser Nachricht ein Laborbericht vom 19.09.2022 sowie eine Anfragebeantwortung des Krankenhauses XXXX gerichtet an die Ombudsfrau der XXXX .
  2. Gegen den in Form eines Behindertenpasses erlassenen Bescheid wurde mit am 16.11.2022 bei der Behörde eingelangtem Schriftsatz, der sich gleichfalls an die Obmudsfrau der römisch 40 wandte, Beschwerde erhoben. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass er einen Herzinfarkt gehabt hätte und Einschränkungen habe. Beigefügt waren dieser Nachricht ein Laborbericht vom 19.09.2022 sowie eine Anfragebeantwortung des Krankenhauses römisch 40 gerichtet an die Ombudsfrau der römisch 40 .
  3. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 23.11.2022 vorgelegt.
  4. Mit Schreiben vom 28.11.2022 erfolgten seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsauftrag und Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass aus seinem Schreiben nicht eindeutig hervorgehe, ob es sich um eine Beschwerde iSd § 9 Abs. 1 VwGVG handle. Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass nach der Aktenlage eine Verspätung vorliege, da der in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses erlassene Bescheid am 31.08.2022 abgefertigt worden sei und die sechswöchige Beschwerdefrist – ausgehend davon, dass die Zustellung des Bescheides

§ 26Abs. 2 Zust

G am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt – mit Ablauf des 17.10.2022 geendet habe. Demnach wäre die mit 16.11.2022 eingelangte Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihm weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. 7. Mit Schreiben vom 28.11.2022 erfolgten seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsauftrag und Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass aus seinem Schreiben nicht eindeutig hervorgehe, ob es sich um eine Beschwerde iSd Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG handle. Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass nach der Aktenlage eine Verspätung vorliege, da der in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses erlassene Bescheid am 31.08.2022 abgefertigt worden sei und die sechswöchige Beschwerdefrist – ausgehend davon, dass die Zustellung des Bescheides

Paragraph 26, Absatz 2, ZustG am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt – mit Ablauf des 17.10.2022 geendet habe. Demnach wäre die mit 16.11.2022 eingelangte Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihm weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

  1. Am 05.12.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme samt medizinischen Beweismitteln ein. Der Beschwerdeführer räumte ein, dass er die Frist zur Beschwerdeerhebung versäumt hätte, da er dies nicht genau gelesen und verstanden hätte. Mit der Zielsetzung einer Erhöhung seines Grades der Behinderung habe er am 16.11.2022 neue Befunde vorgelegt.
  2. Am 05.12.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme samt medizinischen Beweismitteln ein. Der Beschwerdeführer räumte ein, dass er die Frist zur Beschwerdeerhebung versäumt hätte, da er dies nicht genau gelesen und verstanden hätte. Mit der Zielsetzung einer Erhöhung seines Grades der Behinderung habe er am 16.11.2022 neue Befunde vorgelegt. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 23.02.2022 (einlangend) unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Der daraufhin ausgestellte Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. wurde am 31.08.2022 von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer abgesendet. Es erfolgte eine Zustellung ohne Zustellnachweis. Am 16.11.2022 langte eine Beschwerde gegen den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein. Mit Schreiben vom 28.11.2022 erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungs- und Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer legte innerhalb der ihm gesetzten Frist weitere medizinische Befunde vor und räumte ein, dass er die Frist zur Beschwerdeerhebung versäumt hätte, da er dies nicht genau gelesen und verstanden hätte.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde, dem zitierten Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG. 3.
  7. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. 3.2.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.

  1. Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (§ 12 VwGVG). 3.
  2. Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (Paragraph 12, VwGVG).

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

§ 46erster Satz BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Vw

GVG sechs Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Paragraph 46, erster Satz BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des VwGVG sechs Wochen.

§ 26Abs. 2 Zustell

G gilt eine Zustellung (ohne Zustellnachweis) als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG gilt eine Zustellung (ohne Zustellnachweis) als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder

  1. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Abs. 2 AVG).
  2. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Absatz 2, AVG). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (Paragraph 33, Absatz 3, AVG). 3.
  3. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Behindertenpass am 31.08.2022 von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer abgesendet. Ausgehend davon, dass

§ 26Abs. 2 Zustell

G die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, d.h. am 05.09.2022, endete die sechswöchige Beschwerdefrist gegenständlich mit Ablauf des 17.10.

  1. 3.
  2. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Behindertenpass am 31.08.2022 von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer abgesendet. Ausgehend davon, dass

Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, d.h. am 05.09.2022, endete die sechswöchige Beschwerdefrist gegenständlich mit Ablauf des 17.10.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme, welche die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides oder den Zeitpunkt der Zustellung in Zweifel ziehen würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich vorgehalten vergleiche dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme, welche die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides oder den Zeitpunkt der Zustellung in Zweifel ziehen würde. 3.
  2. Da sich die am 16.11.2022 eingebrachte Beschwerde als verspätet erwiesen hat, war sie spruchgemäß zurückzuweisen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Dem Beschwerdeführer steht es frei, sollte er aus seinen medizinischen Befunden einen höheren Grad der Behinderung ableiten wollen, einen neuen Antrag zu stellen. 3.
  3. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 erster Fall Vw

GVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. 3.6. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu Punkt II.3.4.); darüber hinaus hängt die Entscheidung über die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde lediglich von bereits ausjudizierten – nicht übermäßig komplexen – Rechtsfragen ab. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu Punkt römisch zwei.3.4.); darüber hinaus hängt die Entscheidung über die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde lediglich von bereits ausjudizierten – nicht übermäßig komplexen – Rechtsfragen ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W162.2262905.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.