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{'item': 'W162 2263548-1'}

Obsah (8)§ 28Art 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 46

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2023 GeschäftszahlW162 2263548-1 Spruch, W162 2263548-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulri

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ist seit 21.06.2022 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. Diese Einschätzung basierte auf dem Sachverständigengutachten vom 28.10.2022, das im Fall des Beschwerdeführers folgende Funktionseinschränkungen feststellte: Asperger Autismus, Fehlhaltung der Wirbelsäule, Bandscheibenschäden, Zustand nach Trauma im Bereich der Halswirbelsäule im Zuge eines Verkehrsunfalles.
  2. Am 21.06.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Der Beschwerdeführer legte folgende Befunde vor: Befund des XXXX vom 29.01.2016, klinisch-psychologischer Befund vom Dezember 2021, Befund eines Zahnarztes vom 02.12.2021, psychotherapeutische Bestätigung vom 09.04.2022, CT-Befund des Neurokraniums vom 02.06.2022, MRT der Brust- und Lendenwirbelsäule vom 03.06.2022, Bescheid über die Verleihung der akademischen Grade Mag. Phil. und Dr. phil.Der Beschwerdeführer legte folgende Befunde vor: Befund des römisch 40 vom 29.01.2016, klinisch-psychologischer Befund vom Dezember 2021, Befund eines Zahnarztes vom 02.12.2021, psychotherapeutische Bestätigung vom 09.04.2022, CT-Befund des Neurokraniums vom 02.06.2022, MRT der Brust- und Lendenwirbelsäule vom 03.06.2022, Bescheid über die Verleihung der akademischen Grade Mag. Phil. und Dr. phil.
  3. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten ein. Frau Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, hält in ihrem Gutachten vom 15.09.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.09.2022, auszugsweise Folgendes fest:
  4. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten ein. Frau Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, hält in ihrem Gutachten vom 15.09.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.09.2022, auszugsweise Folgendes fest: „Anamnese: Asperger Autismus „Anamnese: , Asperger Autismus Streckfehlhaltung BWS, LWS, Diskusprotrusionen im Bereich LWS Paradontose Z.n. Verkehrsunfall 01/2016 mit Contusio capitis, Contusio columnae vertebralis und Distorsio columnae vertebralis cervicis Z.n. Verkehrsunfall 01 aus 2016, mit Contusio capitis, Contusio columnae vertebralis und Distorsio columnae vertebralis cervicis , Derzeitige Beschwerden: Es falle ihm immer schwerer, das Haus zu verlassen. Heute, bevor er hierhergekommen sei, habe er sich drei Mal übergeben müssen. Die Rahmenbedingungen würden immer schlechter werden. Er sei sehr empfindlich auf Geräusche, Gerüche und Lichter, das sei in letzter Zeit immer schwieriger geworden. Er habe auf der Uni gearbeitet, er habe im Home Office alles vorbereiten können. Einmal im Monat sei er zur Uni gefahren, das sei gegangen. Jetzt gehe das nicht mehr. Wenn sich irgendetwas verändern würde, zum Beispiel eine Baustelle, oder ein öffentliches Verkehrsmittel nicht fahren würde, würde ihn das sehr beeinträchtigen. Er habe große Probleme mit den Zähnen, auch dies würde ihn sehr beeinträchtigen. Er habe Angst vor Schmerzen und dass die Gesundheit bleibend geschädigt werden würde. Er würde immer wieder Serotonin-Wiederaufnahmehemmer nehmen, da würde er seiner Ärztin vertrauen. Es falle ihm immer schwerer, das Haus zu verlassen. Heute, bevor er hierhergekommen sei, habe er sich drei Mal übergeben müssen. Die Rahmenbedingungen würden immer schlechter werden. Er sei sehr empfindlich auf Geräusche, Gerüche und Lichter, das sei in letzter Zeit immer schwieriger geworden. Er habe auf der Uni gearbeitet, er habe im Home Office alles vorbereiten können. Einmal im Monat sei er zur Uni gefahren, das sei gegangen. Jetzt gehe das nicht mehr. Wenn sich irgendetwas verändern würde, zum Beispiel eine Baustelle, oder ein öffentliches Verkehrsmittel nicht fahren würde, würde ihn das sehr beeinträchtigen. Er habe große Probleme mit den Zähnen, auch dies würde ihn sehr beeinträchtigen. Er habe Angst vor Schmerzen und dass die Gesundheit bleibend geschädigt werden würde. Er würde immer wieder Serotonin-Wiederaufnahmehemmer nehmen, da würde er seiner Ärztin vertrauen. , Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Vitamin D und K, B-Vitamine, Probiotika und Präbiotika, Gaba, Melatonin, SerotoninWiederaufnahmehemmer immer wieder, Psychotherapie Vitamin D und K, B-Vitamine, Probiotika und Präbiotika, Gaba, Melatonin, SerotoninWiederaufnahmehemmer immer wieder, Psychotherapie , Sozialanamnese: bezieht Mindestsicherung, lebt in einer Lebensgemeinschaft Sozialanamnese: , bezieht Mindestsicherung, lebt in einer Lebensgemeinschaft , Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befunde im Akt klinisch psychologischer Befund, 12/2021: Asperger Syndrom Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , Befunde im Akt , klinisch psychologischer Befund, 12/2021: , Asperger Syndrom Im Arbeitsalltag wäre es sehr wichtig, auf die Reizüberflutung Rücksicht zu nehmen. Hohe sprachliche Kompetenz in Kombination mit überdurchschnittlicher Intelligenz können autismusspezifische Symptome im Alltag meist überdecken. Dr. XXXX , Datum nicht erkenntlich: Paradontose II. Grades XXXX 01/2016: Im Arbeitsalltag wäre es sehr wichtig, auf die Reizüberflutung Rücksicht zu nehmen. Hohe sprachliche Kompetenz in Kombination mit überdurchschnittlicher Intelligenz können autismusspezifische Symptome im Alltag meist überdecken. , , Dr. römisch 40 , Datum nicht erkenntlich: , Paradontose römisch zwei. Grades , , römisch 40 01/2016: Z.n. Verkehrsunfall, Contusio capitis, Contusio columnae vertebralis und Distorsio columnae vertebralis cervicalis Z.n. Verkehrsunfall, Contusio capitis, Contusio columnae vertebralis und Distorsio columnae vertebralis cervicalis , Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter AZ Allgemeinzustand: , guter AZ Ernährungszustand: guter EZ Ernährungszustand: , guter EZ Größe: 173,00 cm Gewicht: 94,00 kg Blutdruck: Größe: 173,00 cm Gewicht: 94,00 kg Blutdruck: , Klinischer Status – Fachstatus: HNA: frei Cor: rein, rhythmisch Pulmo: VA Abdomen: weich, indolent WS: kein KS, FBA 20 cm im Stehen, Zehen/Fersenstand bds. möglich HNA: frei , Cor: rein, rhythmisch , Pulmo: VA , Abdomen: weich, indolent , WS: kein KS, FBA 20 cm im Stehen, Zehen/Fersenstand bds. möglich OE: Nacken/Schürzengriff bds. endlagig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft seitengleich UE: keine wesentliche Funktionseinschränkung der großen Gelenke, Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich UE: keine wesentliche Funktionseinschränkung der großen Gelenke, Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich , Gesamtmobilität – Gangbild: Gehen frei, sicher, ohne Hilfsmittel Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich sicherer Gang und Stand, gute körperliche Belastbarkeit Gesamtmobilität – Gangbild: , Gehen frei, sicher, ohne Hilfsmittel , Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich , sicherer Gang und Stand, gute körperliche Belastbarkeit , Status Psychicus: in allen Qualitäten ausreichend orientiert, keine wesentliche Einschränkung der Kognition oder Mnestik, nervös, Duktus ausschweifend Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Asperger Autismus Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche, große Problematik mit Reizüberflutung. 03.04.02 50 2 Fehlhaltung der Wirbelsäule, Bandscheibenschäden, Zustand nach Trauma im Bereich der Halswirbelsäule im Zuge eines Verkehrsunfalles Unterer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkung. 02.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 auf Grund zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht. Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 auf Grund zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht. , Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zahnprobleme, da keine relevante Funktionseinschränkung. Zahnprobleme, da keine relevante Funktionseinschränkung. , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: -- Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: --Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: --, X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand,
  5. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Trotz des Asperger Autismus sind das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet. Keine wesentliche Agora- oder Soziophobie beschrieben, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Zudem sind die Therapieoptionen nicht ausgeschöpft
  6. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein“
  7. Am 12.09.2022 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der AUVA vor.
  8. Mit Schreiben vom 16.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.
  9. Am 20.10.2022 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, womit dieser beeinspruchte, dass die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für ihn zumutbar sein. Er verwies auf die Problematik der Reizüberflutung und Soziophobie. Bei der vorgenommenen Untersuchung seien ihm keine weiteren Fragen zu seinen psychischen Belastungen und Reaktionen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gestellt worden.
  10. Aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde ein weiteres Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 28.10.2022 von Frau Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt. Darin wurde Folgendes festgehalten:„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
  11. Aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde ein weiteres Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 28.10.2022 von Frau Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt. Darin wurde Folgendes festgehalten:, „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): XXXX 01/16: römisch 40 01/16: Cont. capit. non rec. (S00.9) Cont. colum. vert, thorac. non rec. (S20.8) Dist. colum. vert. cerv. non rec. (S13.4) XXXX römisch 40 Asperger Syndrom Im Arbeitsalltag wäre es sehr wichtig, auf die Reizüberflutung Rücksicht zu nehmen z.B. Pausen zu gewähren bzw. einen reizarmen Rückzugsort zu gestalten. Hohe sprachliche Kompetenz in Kombination mit überdurchschnittlicher Intelligenz können die autismusspezifischen Symptome im Alltag meist gut überdecken - das bedeutet, sozialkommunikative Defizite sowie Defizite im interaktionellen Bereich sind im Rahmen der Entwicklung gut überlernt worden, d.h. durch die Fähigkeit komplexer kognitiver Lernprozesse Verhaltensschemata angeeignet, die das Erkennen des vorliegenden Asperger-Syndroms für das Umfeld sehr schwer machen. Dies kann zu Reizüberflutung führen, der jedoch durch Schaffung besserer Rahmenbedingungen (zB Rückzugsort im Job, reizarmes Arbeitsumfeld) entgegengewirkt werden kann. Dann entsteht ein im Alltag unauffälliges psychosoziales Leistungsniveau, kognitive Höchstleistungen können erreicht werden. Die momentane Lage machen es jedoch immer schwieriger, sich adäquat auf den Alltag einzustellen, da dieser immer unvorhersehbarer wird. Es werden mehr, vielfältiger ausgearbeitete Handlungspläne nötig, mehr Sicherheitschecks, mehr Routine. Dies erfordert einerseits mehr Zeit, bedeutet aber auch einen wesentlichen Mehraufwand in Denken und Konzentration, womit Herr Dr. XXXX derzeit vermehrt kämpft. Dadurch sind die erforderlichen Ruhepausen länger als gewohnt.Im Arbeitsalltag wäre es sehr wichtig, auf die Reizüberflutung Rücksicht zu nehmen z.B. Pausen zu gewähren bzw. einen reizarmen Rückzugsort zu gestalten. Hohe sprachliche Kompetenz in Kombination mit überdurchschnittlicher Intelligenz können die autismusspezifischen Symptome im Alltag meist gut überdecken - das bedeutet, sozialkommunikative Defizite sowie Defizite im interaktionellen Bereich sind im Rahmen der Entwicklung gut überlernt worden, d.h. durch die Fähigkeit komplexer kognitiver Lernprozesse Verhaltensschemata angeeignet, die das Erkennen des vorliegenden Asperger-Syndroms für das Umfeld sehr schwer machen. Dies kann zu Reizüberflutung führen, der jedoch durch Schaffung besserer Rahmenbedingungen (zB Rückzugsort im Job, reizarmes Arbeitsumfeld) entgegengewirkt werden kann. Dann entsteht ein im Alltag unauffälliges psychosoziales Leistungsniveau, kognitive Höchstleistungen können erreicht werden. Die momentane Lage machen es jedoch immer schwieriger, sich adäquat auf den Alltag einzustellen, da dieser immer unvorhersehbarer wird. Es werden mehr, vielfältiger ausgearbeitete Handlungspläne nötig, mehr Sicherheitschecks, mehr Routine. Dies erfordert einerseits mehr Zeit, bedeutet aber auch einen wesentlichen Mehraufwand in Denken und Konzentration, womit Herr Dr. römisch 40 derzeit vermehrt kämpft. Dadurch sind die erforderlichen Ruhepausen länger als gewohnt. XXXX 06/22: Streckfehlhaltung von BWS und LWS, Diskusprotrusionen an der LWS wie oben beschrieben, keine Fbramen- oder Vertebrostenose. römisch 40 06/22: Streckfehlhaltung von BWS und LWS, Diskusprotrusionen an der LWS wie oben beschrieben, keine Fbramen- oder Vertebrostenose. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Vitamin D und K, B-Vitamine, Probiotika und Präbiotika, Gaba, Melatonin, Serotonin Wiederaufnahmehemmer immer wieder, Psychotherapie Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Asperger Autismus Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche, große Problematik mit Reizüberflutung. 03.04.02 50 2 Fehlhaltung der Wirbelsäule, Bandscheibenschäden, Zustand nach Trauma im Bereich der Halswirbelsäule im Zuge eines Verkehrsunfalles Unterer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkung. 02.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 auf Grund zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zahnprobleme, da keine relevante Funktionseinschränkung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung zu Vorgutachten aufgrund der Stellungnahme zum Parteiengehör und der vorliegenden Befunde. Keine rezenten fachärztlichen Befunde vorliegend, die eine relevante Agoraphobie-Klaustrophobie-Soziophobie beschreiben aufgrund derer die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend sicher möglich ist. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Änderung X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand (…)
  12. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Trotz des Asperger Autismus sind das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet. Keine rezenten fachärztlichen Befunde vorliegend, die eine relevante Agoraphobie-Klaustrophobie-Soziophobie beschreiben aufgrund derer die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend sicher möglich ist. Zudem sind die Therapieoptionen nicht ausgeschöpft. Keine Änderung zu Vorgutachten aufgrund der Stellungnahme zum Parteiengehör und der vorliegenden Befunde.
  13. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein (…)“
  14. Mit Schreiben vom 28.10.2022 wurde dem Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.
  15. Mit Schreiben vom 02.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer der Behindertenpass zugeschickt.
  16. Mit Bescheid vom 28.10.2022 wurde festgestellt, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.06.2022 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, abgewiesen werde.
  17. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass er aufgrund psychischer Gründe öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen könne. Er habe bei der persönlichen Begutachtung vier Jahre Therapiearbeit an der autistischen Problematik der Sozial-Phobie vorgelegt. Durch seine autistisch-soziophobische Problematik sei er auf die Unterstützung zur Lebensbewältigung angewiesen und ersucht um Vornahme der Zusatzeintragung. Beigelegt wurden der Beschwerde ein psychotherapeutischer Bericht vom 20.10.2022 bezüglich seiner Sozial-Phobie und eine Bestätigung über die Therapiearbeit.
  18. Am 30.11.2022 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Gesetzliche Bestimmungen:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A):

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat

§ 28Abs. 3 Vw

GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3
  3. Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Das angefochtene Verfahren erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Der Beschwerdeführer ist seit 21.06.2022 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. Diese Einschätzung basierte auf dem Sachverständigengutachten vom 28.10.2022, das im Fall des Beschwerdeführers folgende Funktionseinschränkungen feststellte: Asperger Autismus, Fehlhaltung der Wirbelsäule, Bandscheibenschäden, Zustand nach Trauma im Bereich der Halswirbelsäule im Zuge eines Verkehrsunfalles. Schon im Zuge der gegenständlichen Antragstellung bezüglich der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass legte der Beschwerdeführer Befunde aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie vor (vgl. klinisch-psychologischer Befund vom Dezember 2021, psychotherapeutische Bestätigung vom 09.04.2022)Schon im Zuge der gegenständlichen Antragstellung bezüglich der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass legte der Beschwerdeführer Befunde aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie vor vergleiche klinisch-psychologischer Befund vom Dezember 2021, psychotherapeutische Bestätigung vom 09.04.2022) Auch nach Durchführung der von der belangten Behörde beauftragten persönlichen Untersuchung am 14.09.2022 durch Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, verwies der Beschwerdeführer unter Vorlage entsprechender Befunde auf seine psychischen Leiden. Sowohl im Sachverständigengutachten vom 15.09.2022 als auch im Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 28.10.2022 stellte die Sachverständige fest, dass dem Beschwerdeführer trotz des Asperger Autismus das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport möglich seien. Es sei bei ihm keine wesentliche Agora- oder Soziophobie beschrieben, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde und Therpieoptionen seien nicht ausgeschöpft.Auch nach Durchführung der von der belangten Behörde beauftragten persönlichen Untersuchung am 14.09.2022 durch Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, verwies der Beschwerdeführer unter Vorlage entsprechender Befunde auf seine psychischen Leiden. Sowohl im Sachverständigengutachten vom 15.09.2022 als auch im Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 28.10.2022 stellte die Sachverständige fest, dass dem Beschwerdeführer trotz des Asperger Autismus das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport möglich seien. Es sei bei ihm keine wesentliche Agora- oder Soziophobie beschrieben, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde und Therpieoptionen seien nicht ausgeschöpft. Im Zuge seines Beschwerdevorbringens brachte der Beschwerdeführer jedoch vor, dass er vier Jahre Therapiearbeit an der autistischen Problematik der Sozial-Phobie hinter sich habe und er aufgrund psychischer Gründe öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen könne. Durch seine autistisch-soziophobische Problematik sei er auf die Unterstützung zur Lebensbewältigung angewiesen und ersucht um Vornahme der Zusatzeintragung. Beigelegt wurden der Beschwerde ein psychotherapeutischer Bericht vom 20.10.2022 bezüglich seiner Sozial-Phobie und eine Bestätigung über die Therapiearbeit. Obwohl der Beschwerdeführer bereits bei der verfahrensgegenständlichen Antragstellung medizinische Beweismittel bezüglich Gesundheitsschädigungen des psychiatrisch-neurologischen Formenkreises vorgelegt hat, wurde im gesamten Verfahrensverlauf vor der belangten Behörde lediglich ein medizinisches Gutachten durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. Dies erscheint nicht ausreichend zur Beurteilung des Beschwerdebildes des Beschwerdeführers. Es besteht zwar kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt jedoch auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an. Gegenständlich ist die Begutachtung lediglich durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin erfolgt. Die vorgelegten Beweismittel enthalten jedoch konkrete Anhaltspunkte, dass jedenfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Psychiatrie/Neurologie erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Darüber hinaus ist das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten hinsichtlich der Beurteilung des beim Beschwerdeführer vorliegenden psychiatrisch-neurologischen Leidenszustandes und somit auch bezüglich der Beurteilung des Gesamtleidenszustandes nicht vollständig nachvollziehbar, zumal sich aus den vorgelegten Befunden ergibt, dass Therapiearbeit im Bereich der Sozialphobie erfolgt ist. Eine Auseinandersetzung mit diesem Befund wäre durch einen Facharzt für Psychiatrie/Neurologie zu erstatten. Vor dem Hintergrund dieser Ausführung kann somit nicht von einer Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens gesprochen werden. Die seitens des Entscheidungsorganes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern, jedenfalls auch ein Gutachten der Fachrichtung Psychiatrie/Neurologie einzuholen. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag daher die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Das eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten ist im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bereits psychische Leidenszustände vorgebracht hat, mangels Fachkenntnis nicht ausreichend zur qualifizierten Beurteilung des Gesamtleidenszustandes. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde jedenfalls ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie/Neurologie einzuholen haben, wobei die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen sind. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 46

BBG zweckmäßig.Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 46, BBG zweckmäßig. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W162.2263548.1.00

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