RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2023 GeschäftszahlW213 2260310-1 Spruch, W213 2260310-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant (MBO2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er stand bis zu seiner am 06.04.2021 erfolgten Dienstenthebung gemäß § 40 Abs. 3 HDG an der XXXX als Abteilungsleiter und Hauptlehroffizier im XXXX in Verwendung. Als unmittelbare Rechtsfolge der Dienstenthebung nach § 40 HDG ergibt sich ex lege eine Bezugskürzung der jeweiligen Dienstbezüge auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant (MBO2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er stand bis zu seiner am 06.04.2021 erfolgten Dienstenthebung gemäß Paragraph 40, Absatz 3, HDG an der römisch 40 als Abteilungsleiter und Hauptlehroffizier im römisch 40 in Verwendung. Als unmittelbare Rechtsfolge der Dienstenthebung nach Paragraph 40, HDG ergibt sich ex lege eine Bezugskürzung der jeweiligen Dienstbezüge auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung. Aufgrund diverser (Fehl-) Buchungen wurden an den Beschwerdeführer beginnend mit 01.03.2020 insgesamt vier Beträge netto € 950,90, € 2.439,90, € 3.081,77 u. € 1.899,60 zu Unrecht ausbezahlt. Diese Übergenüssen sind daher gemäß § 13a GehG hereinzubringen.Aufgrund diverser (Fehl-) Buchungen wurden an den Beschwerdeführer beginnend mit 01.03.2020 insgesamt vier Beträge netto € 950,90, € 2.439,90, € 3.081,77 u. € 1.899,60 zu Unrecht ausbezahlt. Diese Übergenüssen sind daher gemäß Paragraph 13 a, GehG hereinzubringen. I.
- Mit Schreiben vom 10.08.2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er derzeit des Dienstes enthoben und sein Monatsbezug auf 2/3 gekürzt sei. Da die Dienstbehörde KdoSK dies jedoch zu spät umgesetzt habe, sei ein Übergenuss eingetreten. Dieser Übergenuss werde in Monatsraten durch KdoSK einbehalten. Am Monatsbezug Jänner 2022 sei ersichtlich, dass ihm 137,95 € (4,99% des Monatsbrutto) als Rate Buchung; Code 1311, abgezogen worden seien.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 10.08.2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er derzeit des Dienstes enthoben und sein Monatsbezug auf 2/3 gekürzt sei. Da die Dienstbehörde KdoSK dies jedoch zu spät umgesetzt habe, sei ein Übergenuss eingetreten. Dieser Übergenuss werde in Monatsraten durch KdoSK einbehalten. Am Monatsbezug Jänner 2022 sei ersichtlich, dass ihm 137,95 € (4,99% des Monatsbrutto) als Rate Buchung; Code 1311, abgezogen worden seien. Ohne Vorinformation an ihn sei diese Rate Buchung 1311 mit Mai 2022 auf 206,90 € (7,49% des Monatsbrutto) erhöht worden. Wieder ohne Vorinformation an ihn sei erneut diese Rate Buchung mit Monatsbezug Juli 2022 auf 353,15€ (12,07% des Monatsbezuges) erhöht worden. Da diese Erhöhungen der Raten durch die Dienstbehörde ohne Vorinformation erfolgt sei, sei dies für ihn nicht erkennbar/planbar, was er als Monatsbezug erhalte und könne daher sein Leben nicht planen und sei dieses Verhalten der Dienstbehörde ihm gegenüber, gerade während der Dienstenthebung (Kürzung bereits auf 66%) als extrem unsozial einzustufen. Daher werde die bescheidmäßige Absprache durch die zuständige Dienstbehörde zur Festlegung der maximalen Buchungsrate auf 5%des reellen Monatsbrutto beantragt. Die Dienstbehörde werde ersucht 1.) bescheidmäßig festzustellen, dass mit maximal 5% des reellen Monatsbrutto eine Rate Buchung durchgeführt werde (soziale Gründe und Planbarkeit) 2.) die Anzahl der Raten festzulegen und wieviel in der letzten Rate und wann zu bezahlen ist. 3.) sich zu rechtfertigen auf welcher Grundlage ohne Vorinformation an ihn die Rate Buchung zweimal erhöht worden sei. Sollte sich dieses Verhalten der Dienstbehörde als rechtswidrig darstellen, behalte er sich ausdrücklich das Recht auf Schadensersatzforderung gem. Amtshaftungsgesetz vor. I.
- Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.09.2022 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis, dass er aufgrund diverser (Fehl-) Buchungen beginnend mit 01.03.2020 insgesamt 4 Beträge (€ 950,90, € 2439,90, € 3081,77 und € 1899,60) zu Unrecht erhalten habe und daher gemäß § 13a GehG dem Bund gegenüber zum Ersatz verpflichtet sei.römisch eins.
- Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.09.2022 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis, dass er aufgrund diverser (Fehl-) Buchungen beginnend mit 01.03.2020 insgesamt 4 Beträge (€ 950,90, € 2439,90, € 3081,77 und € 1899,60) zu Unrecht erhalten habe und daher gemäß Paragraph 13 a, GehG dem Bund gegenüber zum Ersatz verpflichtet sei. Die ersten 3 Fehlbeträge (in weiterer Folge mit Übergenüsse 1 bis 3 bezeichnet) seien durch die Aufrollung der Bezugskürzung des Beschwerdeführers auf 66,67% entstanden. Der
- Fehlbetrag (Übergenuss 4) sei durch die rückwirkende Bemessung seiner Pensionsbeiträge entstanden. Diese seien fälschlicherweise von seinem gekürzten Bezug bemessen worden, durch die Aufrollung von seinem vollen Bezug sei der Übergenuss entstanden. Die betragsmäßige Höhe der jeweiligen Rückzahlungsrate werde durch das Bundesrechenzentrum automatisch generiert. Dabei könne es vorkommen, dass ein Übergenuss vom ungekürzten Bezug und ein anderer Übergenuss vom gekürzten Bezug berechnet werde. Die konkrete Personaladministration Nachgeordnete habe aufgrund der ressortexternen Berechnung keine Möglichkeit zur Einwirkung. Auch wenn die Dienstbehörde den Prozentsatz festlege, könne es dadurch zu Schwankungen kommen. Durch den automatischen Einbehalt der Rückzahlungsraten könne es zu einer Überschneidung der zu begleichenden Forderungen kommen, sodass die monatlichen Abzüge unabhängig von seinem Bezug divergieren könnten. In weiterer Folge wurde zu diesen Beträgen konkret ausgeführt: Übergenuss 1 – mit Wirksamkeit 24.01.2020: Durch die Kürzung der Bezüge auf 66,67% mit Wirksamkeit vom 24.01.2020 seien bei der Monatsabrechnung März 2020 die Bezüge rückwirkend aufgerollt worden, wodurch ein Nettoübergenuss von € 950,50 entstanden sei. Die einbehaltene Rückzahlungsrate habe € 128,90 betragen. Mit den Raten vom 01.03.2020 bis 01.08.2020 in der Höhe von € 128,90 und einer Schlussrate am 01.09.2020 von € 177,50 sei die Forderung zurückbezahlt worden. Übergenuss 2 – mit Wirksamkeit 09.04.2021 Durch die Kürzung der Bezüge auf 66,67% mit Wirksamkeit 09.04.2021 seien bei der Monatsabrechnung Juli 2021 die Bezüge rückwirkend aufgerollt worden, wodurch ein Nettoübergenuss von € 2.439,90 entstanden sei. Die einbehaltene Rückzahlungsrate habe vom 01.07.2021 bis 01.12.2021 € 133,90, am 06.01.2022 € 137,95, und vom 01.02.2022 bis 08.08.2022 € 206,90 betragen. Mit der Schlussrate vom 01.09.2022 in der Höhe von € 50,23 sei die Forderung zurückbezahlt worden. Übergenuss 3 – mit Wirksamkeit 27.11.2021: Durch die Kürzung der Bezüge auf 66,67% mit Wirksamkeit 27.11.2021 seien bei der Monatsabrechnung März 2022 die Bezüge rückwirkend aufgerollt wodurch ein Nettoübergenuss von € 3.081,77 entstanden sei. Die einbehaltene Rückzahlungsrate betrage € 137,
- Mit 01.03.2022 sei einmalig diese Rate abgebucht worden. Mit Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers sei diese Ratenrückzahlung vorerst gestoppt worden. Es bestehe per 01.09.2022 eine Restforderung in der Höhe von € 2.943,
- Über Antrag des Beschwerdeführers sei über die Forderung/Übergenuss bescheidmäßig abgesprochen worden. Er habe am 27.04.2022 gegen diesen Bescheid Beschwerde an das BVwG erhoben. Dieses Verfahren sei nun beim BVwG unter der Zahl GZ W 293 2254808-1 anhängig und könne kein neuerlicher Feststellungsbescheid erlassen werden. Übergenuss 4 – mit Wirksamkeit 09.04.2021: Durch die rückwirkende Bemessung der Pensionsbeiträge von den vollen Bezügen mit Wirksamkeit 09.04.2021 seien bei der Monatsabrechnung Juli 2022 die Bezüge rückwirkend aufgerollt worden, wodurch ein Nettoübergenuss von € 1.899,60 entstanden sei. Die einbehaltene Rückzahlungsrate betrage € 146,
- Mit 31.07.2022, 08.08.2022 und 01.09.2022 seien jeweils € 146,25 einbehalten worden. Die offene Forderung belaufe sich auf € 1.460,
- Ein Entfall der Rückzahlung der Pensionsbeiträge hätte unmittelbare Auswirkung auf den Ruhegenuss des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer seien im Monat März 2022 die Rückzahlungsraten vom Übergenuss 2 in der Höhe von € 206,90 und Übergenuss 3 in der Höhe von € 137,25, also insgesamt € 344,85 abgezogen worden. Ebenso seien ihm in den Monaten Juli und August 2022 die laufenden Raten vom Übergenuss 2 in der Höhe von € 206,90 und Übergenuss 4 in der Höhe von € 146,25, also insgesamt € 353,15 abgezogen worden. Die Raten vom Übergenuss 3 in der Höhe von € 137,95 seien gestoppt worden. Mit 01.09.2022 sei dem Beschwerdeführer die Restrate vom Übergenuss 2 in der Höhe von € 50,23 und die Rate vom Übergenuss 4 in der Höhe von € 146,25, also insgesamt € 196,48 abgezogen worden. Per 01.09.2022 bestehe gegen ihn noch eine Gesamtforderung der Höhe von € 4.404,
- Es werde darauf hingewiesen, dass es sich bei den Bestimmungen des § 13a Abs. 2 GehG 1956 um eine Kann-Bestimmung (Ratenzahlung ohne prozentuale Grenzwerte) handle. Bei der Festlegung der prozentuellen Höhe des Übergenusses seien die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt worden, zumal er rechtzeitig vor dem Entstehen des
- Übergenusses informiert worden sei und somit seine Lebensplanung danach habe ausrichten können. Zudem sei die Rückzahlungsforderung vom Übergenuss 3 vorläufig gestoppt worden.Es werde darauf hingewiesen, dass es sich bei den Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 2, GehG 1956 um eine Kann-Bestimmung (Ratenzahlung ohne prozentuale Grenzwerte) handle. Bei der Festlegung der prozentuellen Höhe des Übergenusses seien die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt worden, zumal er rechtzeitig vor dem Entstehen des
- Übergenusses informiert worden sei und somit seine Lebensplanung danach habe ausrichten können. Zudem sei die Rückzahlungsforderung vom Übergenuss 3 vorläufig gestoppt worden. I.
- Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schreiben vom 05.09.2022 entgegen, dass die diversen Fehlbuchungen auf Dienstgeberseite erfolgt seien. Der angebliche Übergenuss 3 verfüge über keinen rechtskräftigen Bescheid und sei beim BVwG anhängig. Der angebliche Übergenuss 4 sei in gutem Glauben empfangen worden.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schreiben vom 05.09.2022 entgegen, dass die diversen Fehlbuchungen auf Dienstgeberseite erfolgt seien. Der angebliche Übergenuss 3 verfüge über keinen rechtskräftigen Bescheid und sei beim BVwG anhängig. Der angebliche Übergenuss 4 sei in gutem Glauben empfangen worden. Soweit die belangte Behörde auf das Bundesrechenzentrum verweise, werde festgehalten, dass dieses an rechtskräftige Bescheide der Dienstbehörde gebunden sei. Die Ausführungen zum Übergenuss 1 seien korrekt und unstrittig. Hinsichtlich des Übergenusses 2 bestätige die belangte Behörde, dass die Buchungsraten ohne Vorinformation an ihn zweimal erhöht worden seien. Bezüglich des Übergenusses drei werde festgehalten, dass der diesbezüglich ergangene Bescheid der belangten Behörde Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, GZ. W293 2254808-1, sei. Vom Übergenuss 4 habe er erstmalig aufgrund der rückwirkenden Bemessung der Pensionsbeiträge erfahren. Dies erschließe sich ihm nicht, und er habe davon keine Information gehabt, folglich habe er dieses Geld im „Guten Glauben“ empfangen und ausgegeben. Daher mache er hier den § 13a
(1)„im guten Glauben empfangen“ geltend.Vom Übergenuss 4 habe er erstmalig aufgrund der rückwirkenden Bemessung der Pensionsbeiträge erfahren. Dies erschließe sich ihm nicht, und er habe davon keine Information gehabt, folglich habe er dieses Geld im „Guten Glauben“ empfangen und ausgegeben. Daher mache er hier den Paragraph 13 a,
(1)„im guten Glauben empfangen“ geltend. Zusammenfassend werde festgehalten: - unstrittig sei, dass die Übergenüsse 1 und 2 rückbezahlt worden seien; - der Ü2 sei zweimal ohne Information erhöht worden und die Dienstbehörde habe hierzu auch keine Begründung geliefert habe, aufgrund welcher Grundlage die Erhöhung durchgeführt worden sei; - bei Ü3 kein Übergenuss vorliege, solange nicht das BVwG entschieden habe und die einmalige Rate in der Höhe von € 137,95 an ihn rückzuüberweisen sei; - bei Ü4 liege kein Übergenuss vor, da die Geldleistung „im guten Glauben“ empfangen worden sei. Daher ergeht folgender ergänzter/korrigierter Antrag aufgrund des bisherigen Ermittlungsverfahrens der Dienstbehörde: Die belangte Behörde möge feststellen, dass 1.) der Übergenuss 1 und Übergenuss 2 bereits vollzählig rückbezahlt worden ist 2.) bei dem Übergenuss 3 bis zum Vorliegen des Bescheides/Erkenntnis des BVwG keine offenen Forderungen ihm gegenüber existent seien und die einmalige Rate vom März 2022 ihm unverzüglich rückzuüberweisen sei. 3.) der Übergenuss 4 im guten Glauben von mir empfangen worden sei und er bis dato davon keine Kenntnis gehabt habe und folglich dies nicht als Übergenuss gefordert werden könne. I.
- Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:römisch eins.
- Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: „
- Sie haben den Betrag von netto € 950,50 zu Unrecht bezogen und sind daher gem. § 13a Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, idF BGBl. I Nr. 147/2008 dem Bund gegenüber zum Ersatz des Übergenusses verpflichtet.„
- Sie haben den Betrag von netto € 950,50 zu Unrecht bezogen und sind daher gem. Paragraph 13 a, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, dem Bund gegenüber zum Ersatz des Übergenusses verpflichtet.
- Sie haben den Betrag von netto € 2.439,90 zu Unrecht bezogen und sind daher gem. § 13a Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, idF BGBl. I Nr. 147/2008 dem Bund gegenüber zum Ersatz des Übergenusses verpflichtet.
- Sie haben den Betrag von netto € 2.439,90 zu Unrecht bezogen und sind daher gem. Paragraph 13 a, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, dem Bund gegenüber zum Ersatz des Übergenusses verpflichtet.
- Sie haben den Betrag von netto € 1.899,60 zu Unrecht bezogen und Sie sind gem. § 13a Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, idF BGBl. I Nr. 147/2008 dem Bund gegenüber zum Ersatz des Übergenusses verpflichtet.
- Sie haben den Betrag von netto € 1.899,60 zu Unrecht bezogen und Sie sind gem. Paragraph 13 a, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, dem Bund gegenüber zum Ersatz des Übergenusses verpflichtet.
- Ihr Antrag auf Feststellung, dass die Forderung in der Höhe von € 3.081,77 bis zum Erkenntnis des BVwG nicht existent sei und die einmalige abgebuchte Rate im März 2022 in der Höhe von € 137,95 Ihnen unverzüglich rückzuüberweisen sei, wird gem. § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 € BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018 als unzulässig zurückgewiesen.“
- Ihr Antrag auf Feststellung, dass die Forderung in der Höhe von € 3.081,77 bis zum Erkenntnis des BVwG nicht existent sei und die einmalige abgebuchte Rate im März 2022 in der Höhe von € 137,95 Ihnen unverzüglich rückzuüberweisen sei, wird gem. Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 € Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, als unzulässig zurückgewiesen.“ In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des § 13a GehG detailliert dargelegt, dass die Übergenüsse 1 und 2 bereits durch vom Beschwerdeführer geleistete Ratenzahlungen am 01.09.2020 bzw. 01.09.2022 zurückbezahlt worden seien.In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 13 a, GehG detailliert dargelegt, dass die Übergenüsse 1 und 2 bereits durch vom Beschwerdeführer geleistete Ratenzahlungen am 01.09.2020 bzw. 01.09.2022 zurückbezahlt worden seien. Hinsichtlich des Übergenusses 4 wurde ausgeführt, dass durch die rückwirkende Bemessung der Pensionsbeiträge von den vollen Bezügen mit Wirksamkeit 09.04.2021 bei der Monatsabrechnung Juli 2022 die Bezüge rückwirkend aufgerollt worden seien, wodurch ein Nettoübergenuss von € 1.899,60 entstanden sei. Die einbehaltene Rückzahlungsrate beträgt € 146,
- Mit 31.07.2022, 08.08.2022 und 01.09.2022 seien jeweils € 146,25 einbehalten worden. Die offene Forderung belaufe sich auf € 1.460,
- Die Rückzahlungsrate von € 146,25 berechne sich wie folgt: (Rate ÜG 04 vom gekürzten Bezug 2.925,08 x 5%) der Beschwerdeführer mache in seiner Stellungnahme den § 13a
(1)GehG „im guten Glauben empfangen“ geltend. Zum Erhalt der Leistungen im guten Glauben iSd § 13a Abs. 1 GehG keine festgestellt werden, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach von einem Beamten ein durchschnittliches Maß an Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ihm zustehenden Leistungen gefordert werde – wobei die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen sei –, widersprechen würde, wenn derjenige Beamte, der sich um die wesentlichen Umstände betreffend seine Entlohnung in keiner Weise kümmere, dadurch belohnt würde, dass im Falle des Entstehens eines Übergenusses von seiner Gutgläubigkeit beim Empfang der Leistung auszugehen wäre (VwGH 28.05.2014, 2013/12/0200, VwGH 18.02.2015, Ro 2014/12/0031). der Beschwerdeführer mache in seiner Stellungnahme den Paragraph 13 a,
(1)GehG „im guten Glauben empfangen“ geltend. Zum Erhalt der Leistungen im guten Glauben iSd Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG keine festgestellt werden, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach von einem Beamten ein durchschnittliches Maß an Sorgfalt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ihm zustehenden Leistungen gefordert werde – wobei die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen sei –, widersprechen würde, wenn derjenige Beamte, der sich um die wesentlichen Umstände betreffend seine Entlohnung in keiner Weise kümmere, dadurch belohnt würde, dass im Falle des Entstehens eines Übergenusses von seiner Gutgläubigkeit beim Empfang der Leistung auszugehen wäre (VwGH 28.05.2014, 2013/12/0200, VwGH 18.02.2015, Ro 2014/12/0031). Ob und gegebenenfalls welche der Kenntnisse der Beamte in Besoldungsfragen habe kommt bei der Beurteilung der Erkennbarkeit eines Übergenusses keine Bedeutung zu (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0157). Weiter führe der VwGH in seiner Rechtsprechung hinsichtlich der Frage der Gutgläubigkeit des Beamten an, dass im Sinne der Theorie der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle es nicht entscheidend sei, ob der Beamte in Besoldungsfragen gebildet sei oder nicht, sondern ob es ihm auf Grund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem gegebenen Sachverhalt möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen. Demnach sei die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen (VwGH 26.01.2005, 2004/12/0145). Die Beantwortung der Frage, ob der Empfänger einer Leistung diese im gutem Glauben angenommen habe, hänge davon ab, ob er bei objektiver Betrachtung des konkreten Sachverhaltes damit habe rechnen müssen, dass ihm die Leistung nicht oder nicht mehr gebühre. Das heißt, Gutgläubigkeit bei Empfang von Leistungen sei dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (VwSlg 6736 A/1965; VwGH 04.09.2012, 2012/12/0038 u.a.). Unter objektiver Betrachtung des konkreten Sachverhaltes habe der Beschwerdeführer davon ausgehen müssen, dass ihm die oben angeführten Leistungen nicht oder nicht mehr gebührten. Dies deshalb, weil diese im direkten Zusammenhang mit seiner Dienstenthebung stünden und ihm die monatlichen Gehaltsabrechnungen im Detail bekannt seien. Es könne an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Leistungen nicht im guten Glauben empfangen habe. Er sei daher gem. §13a Abs. 1 GehG dem Bund gegenüber zum Ersatz des Übergenusses verpflichtet.Es könne an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Leistungen nicht im guten Glauben empfangen habe. Er sei daher gem. §13a Absatz eins, GehG dem Bund gegenüber zum Ersatz des Übergenusses verpflichtet. Hinsichtlich des Übergenusses 3 wurde darauf verwiesen, dass darüber bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2022, GZ. P763875/266-J1/2022
(3)abgesprochen und die dagegen erhobene Beschwerde dem BVwG vorgelegt worden sei. Ein neuerlicher Feststellungsbescheid bzw. Spruchpunkt im aktuellen Bescheid sei daher nicht zulässig und der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen. I.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass im Spruch des bekämpften Bescheides nur festgestellt werde dass er zum Ersatz verpflichtet sei, sein Begehr im Antrag vom 05.09.2022 aber nicht berücksichtigt worden sei.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass im Spruch des bekämpften Bescheides nur festgestellt werde dass er zum Ersatz verpflichtet sei, sein Begehr im Antrag vom 05.09.2022 aber nicht berücksichtigt worden sei. Die Spruchpunkte 1 und 2 hätten daher korrekterweise wie folgt lauten müssen:
- Sie haben den Betrag von netto Euro 950,50 zu Unrecht bezogen und sind daher gem. § 13a Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, idF BGBl. I Nr. 147/2008 dem Bund gegenüber zum Ersatz verpflichtet und wurde diese Forderung bereits mit einer Schlussrate von Euro 177,50 am 01.09.2020 rückbezahlt.
- Sie haben den Betrag von netto Euro 950,50 zu Unrecht bezogen und sind daher gem. Paragraph 13 a, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, dem Bund gegenüber zum Ersatz verpflichtet und wurde diese Forderung bereits mit einer Schlussrate von Euro 177,50 am 01.09.2020 rückbezahlt.
- Sie haben den Betrag von netto Euro 2.439,90 zu Unrecht bezogen und sind daher gem. § 13a Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, idF BGBl. I Nr. 147/2008 dem Bund gegenüber zum Ersatz verpflichtet und wurde diese Forderung bereits mit einer Schlussrate von Euro 50,23 am 01.09.2022 rückbezahlt und wurde die Rate zweimalig ohne Vorinformation erhöht.
- Sie haben den Betrag von netto Euro 2.439,90 zu Unrecht bezogen und sind daher gem. Paragraph 13 a, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, dem Bund gegenüber zum Ersatz verpflichtet und wurde diese Forderung bereits mit einer Schlussrate von Euro 50,23 am 01.09.2022 rückbezahlt und wurde die Rate zweimalig ohne Vorinformation erhöht. Die belangte Behörde liefere auch nur einmal eine Begründung warum die Rate erhöht worden wäre (Seite 10,
- Absatz) indem diese auf eine Gehaltserhöhung zurückzuführen wäre. Auch ist diese Auskunft unpräzise da der Beamte gem. Gehaltsgesetz bzw. BDG einen Monatsbezug mit Gehalt und Zulagen beziehe. In concreto sei bei ihm nicht das Gehalt erhöht, sondern die Funktionsstufe von 2 auf 3 und ergebe sich daher ein erhöhter Monatsbezug und nicht ein erhöhtes Gehalt. Daher sei die Begründung nicht korrekt und stelle einen Fehler dar. Die Begründung warum die Rate ein zweites Mal ohne Vorinformation erhöht worden sei, fehle ebenfalls. Daher sei das Begher nicht korrekt behandelt worden und sei der Bescheid mit einem Mangel behaftet. Zum Übergenusses drei werde festgehalten, dass er gegen den diesbezüglichen Bescheid eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht habe. Die belangte Behörde Weise den Antrag zurück, übersehe aber dabei, dass keine Änderung des Bescheides beantragt worden sei, sondern nur die Feststellung, dass dieses Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei und derzeit nicht geklärt werden könne oben rechtskräftiger Übergenusses vorliege oder nicht. Auch fehle im Spruchpunkt vier, dass die Ratenzahlung bis auf weiteres gestoppt sei. Hinsichtlich des Übergenusses vier werde festgehalten, dass die Begründung der Dienstbehörde skurril wirke, da davon ausgegangen werde, dass er den Übergenusses hätte erkennen müssen jedoch die Experten der Dienstbehörde selbst unsicher seien, waren und ob der Übergenusses angefallen sei. Diesbezüglich sei von einem gutgläubigen Empfang auszugehen, da ihm auch objektiv betrachtet nicht habe auffallen können ab wann und ob überhaupt ein Übergenusses angefallen wäre. Es werde daher beantragt, ● eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ● die Spruchpunkte eins und zwei des bekämpften Bescheides wie folgt abzuändern:
- Sie haben den Betrag von netto Euro 950,50 zu Unrecht bezogen und sind daher gem. § 13a Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, idF BGBl. I Nr. 147/2008 dem Bund gegenüber zum Ersatz verpflichtet und wurde diese Forderung bereits mit einer Schlussrate von Euro 177,50 am 01.09.2020 rückbezahlt;
- Sie haben den Betrag von netto Euro 2.439,90 zu Unrecht bezogen und sind daher gem. § 13a Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, idF BGBl. I Nr. 147/2008 dem Bund gegenüber zum Ersatz verpflichtet und wurde diese Forderung bereits mit einer Schlussrate von Euro 50,23 am 01.09.2022 rückbezahlt und wurde die Rate zweimalig ohne Vorinformation erhöht; die Spruchpunkte eins und zwei des bekämpften Bescheides wie folgt abzuändern: ,
- Sie haben den Betrag von netto Euro 950,50 zu Unrecht bezogen und sind daher gem. Paragraph 13 a, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, dem Bund gegenüber zum Ersatz verpflichtet und wurde diese Forderung bereits mit einer Schlussrate von Euro 177,50 am 01.09.2020 rückbezahlt;, ,
- Sie haben den Betrag von netto Euro 2.439,90 zu Unrecht bezogen und sind daher gem. Paragraph 13 a, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, dem Bund gegenüber zum Ersatz verpflichtet und wurde diese Forderung bereits mit einer Schlussrate von Euro 50,23 am 01.09.2022 rückbezahlt und wurde die Rate zweimalig ohne Vorinformation erhöht; ● festzustellen, dass die Rate zu Übergenuss 2 ohne Vorinformation und fehlender Grundlage erhöht worden ist (Ausnahme eine Erhöhung aufgrund Erhöhung des Monatsbezuges- Vorrückung) ● zu Spruchpunkt 3 festzustellen, dass dies „im guten Glauben“ empfangen worden ist, da selbst die Experten nicht wissen ob bzw. ab wann ein Übergenuss hier angefallen wäre; ● festzustellen, dass keine Rate Buchung zu Spruchpunkt 4 durchgeführt werden darf bis eine Entscheidung des BVwG in der anhängigen Sache gefällt worden ist und dass die bereits abgezogene Rate rückzuüberweisen ist. ● in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant (MBO2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er stand bis zu seiner am 06.04.2021 erfolgten Dienstenthebung gemäß § 40 Abs. 3 HDG an der XXXX als Abteilungsleiter und Hauptlehroffizier im XXXX in Verwendung. Als unmittelbare Rechtsfolge der Dienstenthebung nach § 40 HDG ergibt sich ex lege eine Bezugskürzung der jeweiligen Dienstbezüge auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung.Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant (MBO2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er stand bis zu seiner am 06.04.2021 erfolgten Dienstenthebung gemäß Paragraph 40, Absatz 3, HDG an der römisch 40 als Abteilungsleiter und Hauptlehroffizier im römisch 40 in Verwendung. Als unmittelbare Rechtsfolge der Dienstenthebung nach Paragraph 40, HDG ergibt sich ex lege eine Bezugskürzung der jeweiligen Dienstbezüge auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung. Aufgrund diverser (Fehl-) Buchungen wurden dem Beschwerdeführer beginnend mit 01.03.2020 insgesamt vier Beträge zu netto Euro 950,90, Euro 2.439,90, Euro 3.081,77 u. Euro 1.899,60 zu Unrecht angewiesen. Übergenuss 1 Durch die Kürzung der Bezüge auf 66,67% mit Wirksamkeit vom 24.01.2020 wurden bei der Monatsabrechnung März 2020 die Bezüge rückwirkend aufgerollt wodurch ein Nettoübergenuss von Euro 950,50 entstand. Die einbehaltene Rückzahlungsrate betrug Euro 128,
- Mit den Raten vom 01.03.2020 bis 01.08.2020 in der Höhe von Euro 128,90 und einer Schlussrate am 01.09.2020 von Euro 177,50 wurde die Forderung rückbezahlt. Die Rückzahlungsrate berechnet sich wie folgt: Euro 128,90 (lfd. Rate ÜG 01 vom gekürzten Bezug 2.578,06 x 5%). Übergenuss 2 Durch die Kürzung der Bezüge auf 66,67% mit Wirksamkeit 09.04.2021 wurden bei der Monatsabrechnung Juli 2021 die Bezüge rückwirkend aufgerollt wodurch ein Nettoübergenuss von Euro 2.439,90 entstand. Die einbehaltene Rückzahlungsrate betrug vom 01.07.2021 bis 01.12.2021 Euro 133,90, am 06.01.2022 Euro 137,95, und vom 01.02.2022 bis 08.08.2022 Euro 206,
- Mit der Schlussrate vom 01.09.2022 in der Höhe von Euro 50,23 wurde die Forderung rückbezahlt. 50,23 (Restrate ÜG 02) + 146,25 (Rate ÜG 04 vom gekürzten Bezug 2.925,08 x 5%) = 196,48 Übergenuss 3: Durch die Kürzung der Bezüge auf 66,67% mit Wirksamkeit 27.11.2021 wurden bei der Monatsabrechnung März 2022 die Bezüge rückwirkend aufgerollt wodurch ein Nettoübergenuss von Euro 3.081,77 entstand. Die einbehaltene Rückzahlungsrate betrug Euro 137,
- Mit 01.03.2022 wurde einmalig diese Rate abgebucht. Mit Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers wurde die Ratenrückzahlung vorerst gestoppt. Es besteht per 01.09.2022 eine Restforderung in der Höhe von Euro 2.943,
- Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde über die Forderung/Übergenuss mit Bescheid vom 07.04.2022, GZ. P763875/247-J1/2022
(3)abgesprochen. Eine gegen diesen Bescheid an das BVwG erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 13.12.2022, GZ. W293 2254808-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Übergenuss 4: Durch die rückwirkende Bemessung der Pensionsbeiträge von den vollen Bezügen mit Wirksamkeit 09.04.2021 wurden bei der Monatsabrechnung Juli 2022 die Bezüge rückwirkend aufgerollt wodurch ein Nettoübergenuss von Euro 1.899,60 entstand. Die einbehaltene Rückzahlungsrate beträgt Euro 146,
- Mit 31.07.2022, 08.08.2022 und 01.09.2022 wurden jeweils Euro 146,25 einbehalten. Die offene Forderung beläuft sich auf Euro 1.460,
- Die Rückzahlungsrate von Euro 146,25 berechnet sich wie folgt: (Rate ÜG 04 vom gekürzten Bezug 2.925,08 x 5%)
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Dabei ist hervorzuheben, dass die Übergenüsse 1und 2 vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden. Ebenso unstrittig ist der Umstand, dass hinsichtlich des Übergenusses 3 zum Zeitpunkt des verfahrenseinleitenden Antrages bereits ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig war. Der Übergenuss 4 wird vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten, sondern nur dessen Empfang in gutem Glauben geltend gemacht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der €päischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der €päischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A.) § 13a GehG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: Paragraph 13 a, GehG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: „Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen § 13a.
(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.Paragraph 13 a,
(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.
(3)Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. ...“ Zu den Übergenüssen 1 und 2: Beide Übergenüsse werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er begehrt lediglich die Feststellung, dass diese Übergenüssen bereits rückbezahlt worden seien und die Rückzahlungsraten für den Übergenuss 2 zweimal ohne vorherige Information erhöht worden sei. Dazu ist festzuhalten, dass § 13a Abs. 3 GehG lediglich die bescheidmäßige Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des Übergenusses vorsieht.Dazu ist festzuhalten, dass Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG lediglich die bescheidmäßige Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des Übergenusses vorsieht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH, 31.03.2006, GZ. 2005/12/0161 mwN). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweisen sich die vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Übergenüssen 1 und 2 geltend gemachten Feststellungsbegehren jedenfalls als unzulässig. Sowohl die Feststellung, dass die Übergenüsse bereits zurückbezahlt worden seien bzw. die Feststellung, dass die Raten hinsichtlich des Übergenusses zwei zweimal ohne vorherige Information erhöht worden seien, betreffen Tatsachen und können daher mangels gesetzlicher Grundlage nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein. Zum Übergenuss 4: Dieser Übergenuss ergab sich aus der rückwirkenden Bemessung der Pensionsbeiträge von den vollen Bezügen mit Wirksamkeit 09.04.2021, wo bei der Monatsabrechnung Juli 2022 die Bezüge rückwirkend aufgerollt wurden, wodurch ein Nettoübergenuss von Euro 1.899,60 entstand. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die betragsmäßige Höhe des Übergenusses. Er macht lediglich geltend diesen Betrag in gutem Glauben empfangen zu haben, weshalb keine Ersatzpflicht bestehe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der gute Glaube beim Empfang einer Leistung im Sinne des § 13a Abs. 1 GehG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schon dann nicht anzunehmen ist, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. VwGH, 13.03.2002, GZ. 98/12/0199).Dem ist entgegenzuhalten, dass der gute Glaube beim Empfang einer Leistung im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schon dann nicht anzunehmen ist, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen vergleiche VwGH, 13.03.2002, GZ. 98/12/0199). Daher ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. VwGH, 12.05.2010, GZ. 2009/12/0095, mwN).Daher ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkannt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird vergleiche VwGH, 12.05.2010, GZ. 2009/12/0095, mwN). Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht gelungen eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen. Aufgrund des Dienstenthebungsbeschlusses vom 06.04.2021 und der weiterhin aufrechten Dienstenthebung ist nach objektiver Betrachtung offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 41 HDG 2014 für den gegenständlichen Zeitraum bis Juli 2022 lediglich ein um ein Drittel reduzierter Monatsbezug (66,67 %) zustand. Ebenso offensichtlich folgt daraus, dass auch die Höhe des vom Beamten zu leistenden Pensionsbeitrages dadurch berührt wird.Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht gelungen eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen. Aufgrund des Dienstenthebungsbeschlusses vom 06.04.2021 und der weiterhin aufrechten Dienstenthebung ist nach objektiver Betrachtung offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 41, HDG 2014 für den gegenständlichen Zeitraum bis Juli 2022 lediglich ein um ein Drittel reduzierter Monatsbezug (66,67 %) zustand. Ebenso offensichtlich folgt daraus, dass auch die Höhe des vom Beamten zu leistenden Pensionsbeitrages dadurch berührt wird. Vor dem Hintergrund der klaren Rechtslage und des gegenständlichen Sachverhalts musste der Beschwerdeführer objektiv betrachtet das Vorliegen eines Übergenusses erkennen oder zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm zur Anweisung gebrachten Leistungen haben. Auf die jeweiligen subjektiven Kenntnisse des Beschwerdeführers bezüglich des Besoldungsrechts kommt es (bei einer objektiven Betrachtung) ebenso wenig an wie auf seine Fähigkeit, seinen Monatsbezug auf seine Gesetzmäßigkeit selbst zu überprüfen (vgl. hierzu VwGH 04.07.2001, 96/12/0175). Wesentlich ist vielmehr, ob es aufgrund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem Sachverhalt möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens der Unrechtmäßigkeit zu erkennen (vgl. VwGH 23.06.1993, 02/12/0105; 15.12.1999, 97/12/0301).Vor dem Hintergrund der klaren Rechtslage und des gegenständlichen Sachverhalts musste der Beschwerdeführer objektiv betrachtet das Vorliegen eines Übergenusses erkennen oder zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm zur Anweisung gebrachten Leistungen haben. Auf die jeweiligen subjektiven Kenntnisse des Beschwerdeführers bezüglich des Besoldungsrechts kommt es (bei einer objektiven Betrachtung) ebenso wenig an wie auf seine Fähigkeit, seinen Monatsbezug auf seine Gesetzmäßigkeit selbst zu überprüfen vergleiche hierzu VwGH 04.07.2001, 96/12/0175). Wesentlich ist vielmehr, ob es aufgrund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem Sachverhalt möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens der Unrechtmäßigkeit zu erkennen vergleiche VwGH 23.06.1993, 02/12/0105; 15.12.1999, 97/12/0301). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Übergenüssen durch Fehlbuchungen des Dienstgebers entstanden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass die hier unterlaufenen Fehler zwar der Sphäre des Dienstgebers zuzurechnen sind, es aber auf ein Verschulden der auszahlenden Stelle - das bei Übergenüssen im Regelfall gegeben sein wird - überhaupt nicht ankommt. (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH, 22.05.2012, GZ. 2011/12/0157).Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Übergenüssen durch Fehlbuchungen des Dienstgebers entstanden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass die hier unterlaufenen Fehler zwar der Sphäre des Dienstgebers zuzurechnen sind, es aber auf ein Verschulden der auszahlenden Stelle - das bei Übergenüssen im Regelfall gegeben sein wird - überhaupt nicht ankommt. vergleiche in diesem Zusammenhang auch VwGH, 22.05.2012, GZ. 2011/12/0157). Zum Übergenuss 3: Dazu wird festgehalten, dass hinsichtlich der Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Ersatz dieses Übergenusses bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2022, GZ. P763875/247-J1/2022
(3)abgesprochen wurde. Eine gegen diesen Bescheid an das BVwG erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 13.12.2022, GZ. W293 2254808-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Eine neuerliche Entscheidung kommt daher nicht in Betracht. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers in Spruch Punkt 4 des bekämpften Bescheides zurückgewiesen. Abschließend wird festgehalten, dass die Höhe der vom Beschwerdeführer zahlenden Raten nicht Teil des Spruchs des bekämpften Bescheides und daher auch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Gewährung von Raten unter der Auflage, dass auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen ist, vom Gesetz in das Ermessen der belangten Behörde gelegt wird (vgl. VwGH 17.03.1977, 0021/77).Abschließend wird festgehalten, dass die Höhe der vom Beschwerdeführer zahlenden Raten nicht Teil des Spruchs des bekämpften Bescheides und daher auch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Gewährung von Raten unter der Auflage, dass auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen ist, vom Gesetz in das Ermessen der belangten Behörde gelegt wird vergleiche VwGH 17.03.1977, 0021/77). Die Beschwerde wird daher gemäß §§ 13a Abs. 1, GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird daher gemäß Paragraphen 13 a, Absatz eins,, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshofs erscheinen die hier maßgebliche Fragen, inwieweit auf Seiten des Beschwerdeführers beim Empfang der Geldleistungen guter Glaube vorhanden war eindeutig geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W213.2260310.1.00