RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2023 GeschäftszahlW246 2244852-1 Spruch, W246 2244852-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) beantragte mit Schreiben vom 05.03.2021 gemäß § 236d Abs. 4 BDG 1979 die bescheidmäßige Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit.
- Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) beantragte mit Schreiben vom 05.03.2021 gemäß Paragraph 236 d, Absatz 4, BDG 1979 die bescheidmäßige Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 25.03.2021, Zl. PAD/21/00425670/003/AA, stellte die Behörde die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers im Ausmaß von 28 Jahren, 9 Monaten und 7 Tagen fest (28 Jahre und 3 Monate ruhegenussfähige Bundesdienstzeit nach § 236d Abs. 2 Z 1 BDG 1979 sowie 6 Monate und 7 Tage als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten nach § 236d Abs. 2 Z 2 leg.cit.), wobei der Zeitraum seines Karenzurlaubes (01.10.2010 bis 30.09.2020) nicht berücksichtigt wurde.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 25.03.2021, Zl. PAD/21/00425670/003/AA, stellte die Behörde die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers im Ausmaß von 28 Jahren, 9 Monaten und 7 Tagen fest (28 Jahre und 3 Monate ruhegenussfähige Bundesdienstzeit nach Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 sowie 6 Monate und 7 Tage als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten nach Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 2, leg.cit.), wobei der Zeitraum seines Karenzurlaubes (01.10.2010 bis 30.09.2020) nicht berücksichtigt wurde.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.05.2021, Zl. PAD/21/00425670/004/AA, als unbegründet ab.
- Mit Schreiben vom 07.07.2021 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 29.07.2021 vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte mit Schreiben vom 28.11.2022 gegenüber dem Beschwerdeführer unter Darlegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass die Durchführung der Prüfung, ob nach § 236d Abs. 2 Z 2 BDG 1979 für bestimmte Zeiten ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG zu leisten gewesen sei, die zuvor – mittels rechtskräftigen Bescheides – erfolgte Anrechnung dieser Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten in einem Verfahren nach § 53 PG 1965 voraussetze. Die – in der Beschwerde, der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlageantrag (auch) behandelte – Frage der Anrechnung von Zeiten eines Karenzurlaubes als Ruhegenussvordienstzeiten sei nach der angeführten Judikatur in einem Verfahren gemäß § 53 leg.cit. und nicht im vorliegenden Verfahren betreffend die Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach § 236d BDG 1979 zu klären. Vor diesem Hintergrund ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Bekanntgabe, ob betreffend die Anrechnung der Zeiten seines Karenzurlaubes als Ruhegenussvordienstzeiten ein Verfahren nach § 53 PG 1956 anhängig ist oder bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte mit Schreiben vom 28.11.2022 gegenüber dem Beschwerdeführer unter Darlegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass die Durchführung der Prüfung, ob nach Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 für bestimmte Zeiten ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG zu leisten gewesen sei, die zuvor – mittels rechtskräftigen Bescheides – erfolgte Anrechnung dieser Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten in einem Verfahren nach Paragraph 53, PG 1965 voraussetze. Die – in der Beschwerde, der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlageantrag (auch) behandelte – Frage der Anrechnung von Zeiten eines Karenzurlaubes als Ruhegenussvordienstzeiten sei nach der angeführten Judikatur in einem Verfahren gemäß Paragraph 53, leg.cit. und nicht im vorliegenden Verfahren betreffend die Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach Paragraph 236 d, BDG 1979 zu klären. Vor diesem Hintergrund ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Bekanntgabe, ob betreffend die Anrechnung der Zeiten seines Karenzurlaubes als Ruhegenussvordienstzeiten ein Verfahren nach Paragraph 53, PG 1956 anhängig ist oder bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde.
- Mit Schreiben vom 29.12.2022 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht den von ihm mit Schreiben vom 24.12.2022 bei der Behörde erhobenen Antrag auf ergänzende Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 53 PG 1965 vor.
- Mit Schreiben vom 29.12.2022 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht den von ihm mit Schreiben vom 24.12.2022 bei der Behörde erhobenen Antrag auf ergänzende Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß Paragraph 53, PG 1965 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, der mit Schreiben vom 05.03.2021 gemäß § 236d Abs. 4 BDG 1979 die bescheidmäßige Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit beantragte. Die Behörde stellte mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 25.03.2021, Zl. PAD/21/00425670/003/AA, die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers im Ausmaß von 28 Jahren, 9 Monaten und 7 Tagen fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.05.2021, Zl. PAD/21/00425670/004/AA, als unbegründet ab. Mit Schreiben vom 07.07.2021 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte seitens der Behörde mit Schreiben vom 29.07.
- In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.12.2022 bei der Behörde die ergänzende Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 53 PG 1965.Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, der mit Schreiben vom 05.03.2021 gemäß Paragraph 236 d, Absatz 4, BDG 1979 die bescheidmäßige Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit beantragte. Die Behörde stellte mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 25.03.2021, Zl. PAD/21/00425670/003/AA, die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers im Ausmaß von 28 Jahren, 9 Monaten und 7 Tagen fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.05.2021, Zl. PAD/21/00425670/004/AA, als unbegründet ab. Mit Schreiben vom 07.07.2021 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte seitens der Behörde mit Schreiben vom 29.07.
- In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.12.2022 bei der Behörde die ergänzende Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß Paragraph 53, PG
- Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenstücken.Die unter Pkt. römisch zwei.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenstücken.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Verfahrens: 3.
- Nach § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
- Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles anzuwenden. Nach § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet, oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Nach Paragraph 38, AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet, oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. 3.2.
- Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung keine bloß verfahrensleitende Entscheidung iSd des § 25a Abs. 3 VwGG und unterliegt damit nicht dem Revisionsausschluss nach dem ersten Satz dieser Bestimmung (s. etwa VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, mwH). Ein Aussetzungsbeschluss beendet die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 25.05.2016, 2015/11/0007). 3.2.
- Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ergangene Aussetzungsentscheidung keine bloß verfahrensleitende Entscheidung iSd des Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG und unterliegt damit nicht dem Revisionsausschluss nach dem ersten Satz dieser Bestimmung (s. etwa VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, mwH). Ein Aussetzungsbeschluss beendet die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes vergleiche VwGH 25.05.2016, 2015/11/0007). 3.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 13.09.2017, Ra 2017/12/0033, Folgendes aus: „Der Bundesgesetzgeber knüpft in § 236d Abs. 2 Z 2 BDG 1979 an rechtskräftige Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheide an, indem er anordnet, dass die darin jeweils angerechneten Zeiten einer Erwerbstätigkeit unter der weiteren Voraussetzung der Pflicht zur Leistung eines Überweisungsbetrages oder eines besonderen Pensionsbeitrages zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen (vgl. E
- Juni 2016, 2013/12/0250; E
- Februar 2003, 2002/12/0133). Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit können solche Zeiten daher von vornherein nur dann zählen, wenn sie bereits in einem Verfahren gemäß § 53 Abs. 1 PG 1965 angerechnet wurden. Die Frage, ob diese Zeiten allenfalls infolge einer zwischenzeitig eingetretenen Rechtskraftdurchbrechung ergänzend anzurechnen wären, ist nicht ‚Sache‘ eines Verfahrens zur Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 236d BDG 1979, sondern vielmehr ‚Sache‘ eines Verfahrens zur Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 PG 1965 (vgl. E
- September 2016, 2016/12/0001; B
- März 2015, 2015/12/0002).“ „Der Bundesgesetzgeber knüpft in Paragraph 236 d, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 an rechtskräftige Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheide an, indem er anordnet, dass die darin jeweils angerechneten Zeiten einer Erwerbstätigkeit unter der weiteren Voraussetzung der Pflicht zur Leistung eines Überweisungsbetrages oder eines besonderen Pensionsbeitrages zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen vergleiche E
- Juni 2016, 2013/12/0250; E
- Februar 2003, 2002/12/0133). Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit können solche Zeiten daher von vornherein nur dann zählen, wenn sie bereits in einem Verfahren gemäß Paragraph 53, Absatz eins, PG 1965 angerechnet wurden. Die Frage, ob diese Zeiten allenfalls infolge einer zwischenzeitig eingetretenen Rechtskraftdurchbrechung ergänzend anzurechnen wären, ist nicht ‚Sache‘ eines Verfahrens zur Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß Paragraph 236 d, BDG 1979, sondern vielmehr ‚Sache‘ eines Verfahrens zur Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach Paragraph 53, PG 1965 vergleiche E
- September 2016, 2016/12/0001; B
- März 2015, 2015/12/0002).“ Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22.06.2016, 2013/12/0250, Folgendes fest: „Die Bedeutung eines Bescheides über die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit iSd § 236d BDG 1979 erschöpft sich ausschließlich darin, den frühestmöglichen Zeitpunkt für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nach §§ 15 und 15a iVm § 236d BDG 1979 zu klären. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob und in welchem Ausmaß Zeiten iSd § 236d Abs. 2 (hier:) Z 3 BDG 1979 nach § 53 PG 1965 anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses darstellen. Werden diese Zeiten in vollem Ausmaß unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten im Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheid angerechnet, so entfalten sie zur Gänze ‚Pensionswirksamkeit‘ (vgl. E
- Jänner 2014, 2013/12/0151; E
- November 2007, 2005/12/0213).“ „Die Bedeutung eines Bescheides über die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit iSd Paragraph 236 d, BDG 1979 erschöpft sich ausschließlich darin, den frühestmöglichen Zeitpunkt für eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nach Paragraphen 15 und 15 a in Verbindung mit Paragraph 236 d, BDG 1979 zu klären. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob und in welchem Ausmaß Zeiten iSd Paragraph 236 d, Absatz 2, (hier:) Ziffer 3, BDG 1979 nach Paragraph 53, PG 1965 anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses darstellen. Werden diese Zeiten in vollem Ausmaß unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten im Ruhegenussvordienstzeiten-Anrechnungsbescheid angerechnet, so entfalten sie zur Gänze ‚Pensionswirksamkeit‘ vergleiche E
- Jänner 2014, 2013/12/0151; E
- November 2007, 2005/12/0213).“ 3.
- Die sich im oben angeführten – derzeit anhängigen und somit nicht rechtskräftig abgeschlossenen – Verfahren nach § 53 PG 1965 stellende Hauptfrage, ob vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zeiten als Ruhegenußvordienstzeiten anzurechnen sind, oder nicht, ist eine im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach § 236d BDG 1979 auftauchende Vorfrage iSd § 38 AVG, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Beschluss bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nach § 53 PG 1965 auszusetzen ist.3.
- Die sich im oben angeführten – derzeit anhängigen und somit nicht rechtskräftig abgeschlossenen – Verfahren nach Paragraph 53, PG 1965 stellende Hauptfrage, ob vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zeiten als Ruhegenußvordienstzeiten anzurechnen sind, oder nicht, ist eine im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach Paragraph 236 d, BDG 1979 auftauchende Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Beschluss bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nach Paragraph 53, PG 1965 auszusetzen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W246.2244852.1.00