RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.01.2023 GeschäftszahlW293 2253472-1 Spruch, W293 2253472-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Landepolizeidirektion XXXX betreffend Bewertung eines Arbeitsplatzes gemäß § 143 BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Landepolizeidirektion römisch 40 betreffend Bewertung eines Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 143, BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der dem Beschwerdeführer zugewiesene Arbeitsplatz als Leiter des XXXX der Landespolizeidirektion XXXX ist seit 01.07.2018 der Verwendungsgruppe E1 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 8 zugeordnet.Der dem Beschwerdeführer zugewiesene Arbeitsplatz als Leiter des römisch 40 der Landespolizeidirektion römisch 40 ist seit 01.07.2018 der Verwendungsgruppe E1 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 8 zugeordnet. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, XXXX , beantragte am 01.07.2021 die Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit des XXXX des XXXX . Im Rahmen der Polizeireform 2001 sei die damalige Sicherheitswacheabteilung XXXX (Bewertung XXXX ) zur Sicherheitswache-Bereichsabteilung XXXX verändert worden. Die Anzahl der Dienststellen sei gleich geblieben, die Zahl der Bediensteten deutlich angestiegen. Die zu betreuende Bevölkerungszahl habe sich mittlerweile um das Eineinhalbfache auf 200.000 erhöht. Die aktuelle Bewertung des Arbeitsplatzes sei zuletzt 2001 erfolgt. Die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Kommandanten sei im Jahr 2001 mit der Arbeitsplatzwertigkeit XXXX festgelegt und dies auch anlässlich der Polizeireform 2004/2005 ohne weitere Prüfung übernommen worden.
- Der Beschwerdeführer, römisch 40 , beantragte am 01.07.2021 die Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit des römisch 40 des römisch 40 . Im Rahmen der Polizeireform 2001 sei die damalige Sicherheitswacheabteilung römisch 40 (Bewertung römisch 40 ) zur Sicherheitswache-Bereichsabteilung römisch 40 verändert worden. Die Anzahl der Dienststellen sei gleich geblieben, die Zahl der Bediensteten deutlich angestiegen. Die zu betreuende Bevölkerungszahl habe sich mittlerweile um das Eineinhalbfache auf 200.000 erhöht. Die aktuelle Bewertung des Arbeitsplatzes sei zuletzt 2001 erfolgt. Die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Kommandanten sei im Jahr 2001 mit der Arbeitsplatzwertigkeit römisch 40 festgelegt und dies auch anlässlich der Polizeireform 2004 aus 2005, ohne weitere Prüfung übernommen worden. Aufgrund der in den letzten zwanzig Jahren erfolgten Veränderungen im Aufgaben- und Verantwortungsbereich eines Stadtpolizeikommandanten sei erstmalig im Jahr 2018/2019 seitens der Stadtpolizeikommandanten an die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) als zuständige Dienstbehörde herangetreten und um Neubewertung der Arbeitsplätze ersucht worden. Seit diesem Zeitpunkt sei keine Reaktion erfolgt, weshalb mit Antrag vom 01.07.2021 um rückwirkende Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit in Bescheidform ersucht werde.Aufgrund der in den letzten zwanzig Jahren erfolgten Veränderungen im Aufgaben- und Verantwortungsbereich eines Stadtpolizeikommandanten sei erstmalig im Jahr 2018 aus 2019, seitens der Stadtpolizeikommandanten an die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) als zuständige Dienstbehörde herangetreten und um Neubewertung der Arbeitsplätze ersucht worden. Seit diesem Zeitpunkt sei keine Reaktion erfolgt, weshalb mit Antrag vom 01.07.2021 um rückwirkende Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit in Bescheidform ersucht werde.
- Mit Schreiben vom 21.07.2021 leitete die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers an das Bundesministerium für Inneres weiter.
- Mit Schreiben vom 02.01.2022 erhob der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde).
- Mit Schreiben vom 21.01.2022 legte die Landespolizeidirektion Wien die Säumnisbeschwerde dem Bundesministerium für Inneres vor.
- Am 07.03.2022 langte bei der belangten Behörde die Bevollmächtigungsanzeige der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein.
- Die belangte Behörde legte die Säumnisbeschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vor. Diese ist am 01.04.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Angemerkt wurde von der belangten Behörde, dass mangels Vorliegens eines Gutachtens des BMKÖS zur Arbeitsplatzwertigkeit von der belangten Behörde kein Bescheid erlassen haben werden können.
- Im September 2022 wurde vom Amtssachverständigen XXXX (BMKÖS) ein Gutachten erstattet. Zusammengefasst wird in diesem vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Gutachten ausgeführt, dass der zu bewertende Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 8 zuzuordnen sei. Der Arbeitsplatz weise dabei 597 Stellenwertpunkte auf.
- Im September 2022 wurde vom Amtssachverständigen römisch 40 (BMKÖS) ein Gutachten erstattet. Zusammengefasst wird in diesem vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Gutachten ausgeführt, dass der zu bewertende Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 8 zuzuordnen sei. Der Arbeitsplatz weise dabei 597 Stellenwertpunkte auf.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien mit Schreiben vom jeweils 11.10.2022 das Gutachten des Amtssachverständigen vom September 2022 und gab diesen die Gelegenheit, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
- Mit Schreiben vom vom 27.10.2022 äußerte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen dahingehend, dass er das Gutachten des Amtssachverständigen vollumfänglich hinsichtlich der Bewertung des Arbeitsplatzes akzeptiere.
- Die belangte Behörde äußerte sich zum Gutachten des Amtssachverständigen mit Schreiben vom 28.10.2022 und brachte diesbezüglich einige Punkte vor.
- Auf das dazu ergangene Parteiengehör vom 10.11.2022 erfolgte am 29.11.2022 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers.
- Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.11.2022 wurde das gegenständliche Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.12.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung, eines Vertreters der belangten Behörde sowie des Amtssachverständigen durch, in der die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist seit 04.12.2008 mit dem Arbeitsplatz „ XXXX “ betraut.1.
- Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist seit 04.12.2008 mit dem Arbeitsplatz „ römisch 40 “ betraut. 1.
- Mit Schreiben vom 01.07.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes. Am 02.01.2022 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Behörde ist säumig. 1.
- Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers beinhaltet folgende Aufgaben: Strategische Aufgaben: ● Sicherstellung der Umsetzung der von der Geschäftsführung der Landespolizeidirektion vorgegebenen Ziele betreffend die Angelegenheiten des Stadtpolizeikommandos ● Sicherstellung der Umsetzung der vom Bundesministerium für Inneres vorgegebenen Ziele (Innen.Sicher) betreffend die Angelegenheiten des Stadtpolizeikommandos ● strategische und operative Leitung/Führung des Stadtpolizeikommandos und der angeschlossenen organisatorischen Untergliederungen ● Steuerung und Sicherstellung der Besorgung des Exekutivdienstes im örtlichen Zuständigkeitsbereich im Rahmen der durch Gesetze und Verordnungen übertragenen Aufgaben ● Sicherstellung der sachgerechten Besorgung der dem Sicherheitspolizeikommando zugewiesenen Aufgaben Operative Aufgaben: ● Operative Einsatzleitung bei örtlichen/überörtlichen Großereignissen ● Sicherstellung einer wirtschaftlichen, zweckmäßigen und ökonomischen Verwaltungsführung durch selbständige Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben ● Sicherstellung des Dienstnehmer-/Arbeitnehmerschutzes in den Arbeitsstätten durch Beratung, Kontrolle und Teilnahme an Verhandlungen ● eigenständige Bearbeitung von komplexen und umfassenden Aufgabenstellungen, die außerhalb der Routinetätigkeit der unterstellten organisatorischen Untergliederungen liegen Personalmanagement: ● Personalführung mit Ausübung der Fach- und Dienstaufsicht gegenüber allen Bediensteten des Stadtpolizeikommandos ● Mitwirkung bei (dienst-/disziplinar-/besoldungsrechtlichen) Personalangelegenheiten ● Mitwirkung bei der Auswahl von Mitarbeitern für den örtlichen Zuständigkeitsbereich ● Personalentwicklung, insbesondere durch Ermittlung und Festlegung des Aus- und Fortbildungsbedarfs innerhalb des Stadtpolizeikommandos ● Bearbeitung von Beschwerden und von Misshandlungsvorwürfen gegen Mitarbeiter ● fachspezifische Schulung der Mitarbeiter Öffentlichkeitsarbeit und Informationsmanagement: ● Durchführung von Öffentlichkeits- und Medienarbeit im delegierten Bereich ● fachbezogene Vortragstätigkeiten und Schulungen ● Teilnahme und/oder Leitung von Besprechungen, Konferenzen und Arbeitskreisen ● Sicherstellung des Informationsflusses und der Berichterstattung Der Arbeitsplatz hat folgende Ziele: ● Durchführung von Öffentlichkeits- und Medienarbeit im delegierten Bereich ● fachbezogene Vortragstätigkeit und Schulungen ● Teilnahme und/oder Leitung von Besprechungen, Konferenzen und Arbeitskreisen ● Sicherstellung des Informationsflusses und der Berichterstattung ● Wahrnehmung des Informationsmanagements für den Zuständigkeitsbereich Folgende Tätigkeiten sind zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes erforderlich. Diese sind im Verhältnis zum Gesamtbeschäftigungsausmaß mit folgendem Zeitaufwand zu qualifizieren: Strategische Aufgaben: 35% Dies umfasst die Wahrnehmung der allgemeinen, einem Vorgesetzten obliegenden Führungsaufgaben, der Dienst- und Fachaufsicht, der Kontrolle und der Schulung; die ständige Beobachtung und Lagebeurteilung der Entwicklung im urbanen Raum (Stadtentwicklung durch Bau neuer Wohnviertel, …); die Planung, Entwicklung und Evaluation von Zielvorgaben; die Sicherstellung eines reibungslosen internen Dienstbetriebes und der Kanzleiführung; die Durchführung der Dienstplanung für die Bediensteten des Stadtpolizeikommandos; die Leitung der Kontrolle der monatlichen Abrechnungen; die Kontrolle der Abschreibungen nach den einschlägigen Bestimmungen; die Mitwirkung an der baulichen, ausstattungsmäßigen und technischen Ressourcenplanung; das Führen und Auswerten von Statistiken und die Strategieentwicklung für den örtlichen Wirkungsbereich; die Überprüfung und Evaluierung von Amtshandlungen hinsichtlich Gesetzmäßigkeit und formeller Richtigkeit samt entsprechender Nachbereitung; die Wahrnehmung der Berichterstattungspflichten sowie die Umsetzung des Projekts „Gemeinsam Sicher“. Operative Aufgaben: 20% Dies umfasst die Organisation, Koordination und Leitung überörtlicher Dienste; die Planung von exekutivdienstlichen Einsätzen und die Einsatzleitung bei außergewöhnlichen Amtshandlungen, Schwerpunktaktionen, Großereignissen, ordnungspolizeilichen Anlässen usw. im örtlichen Wirkungsbereich sowie die Zuteilung technischer Einsatzmittel. Personalmanagement sowie Öffentlichkeitsarbeit und Informationsmanagement: 45% Dies umfasst die Durchführung von Dienstbesprechungen und Mitarbeitergesprächen; die Erfüllung und Wahrnehmung der nach den Bestimmungen des PVG und des B-BSG dem Stadtpolizeikommandanten zukommenden Aufgaben; die Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen; die Verfügung von Dienstzuteilungen; die Mitwirkung bei der Genehmigung von Erholungs-, delegierten Sonderurlauben und sonstigen Diensterleichterungen mitsamt der damit im Zusammenhang stehenden Diensteinteilung; die Prüfung, Bearbeitung, Beurteilung und Beantwortung von Beschwerden sowie von Misshandlungsvorwürfen; die Erhebung, Prüfung, Beurteilung und Berichterstattung nach Zwangsmittelanwendungen sowie die Antragstellung im Zusammenhang mit Belobigungs-, Belohnungs- und Auszeichnungsangelegenheiten. Weiters umfasst ist die Vertretung des Stadtpolizeikommandos nach außen; die Abwicklung der Öffentlichkeitsarbeit sowie anlassbezogene Medienarbeit; die Zusammenarbeit mit Behörden, Ämtern, Schulen und sonstigen Organisationen sowie die interne Kommunikation zur Leitung des Polizeikommandos. Dem Arbeitsplatz des XXXX kommt in allen exekutivdienstlichen und innerdienstlichen Angelegenheiten des örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereichs, soweit dies nicht einer übergeordneten Stelle vorbehalten ist, Approbationsbefugnis zu.Dem Arbeitsplatz des römisch 40 kommt in allen exekutivdienstlichen und innerdienstlichen Angelegenheiten des örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereichs, soweit dies nicht einer übergeordneten Stelle vorbehalten ist, Approbationsbefugnis zu. Der Arbeitsplatz stellt über die mit den Ernennungserfordernissen verbundenen Kenntnisse und Fähigkeiten folgende fachspezifischen Anforderungen: Umfassende Kenntnisse über die Organisation der Landespolizeidirektion XXXX , der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten; Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze; Kenntnis der die Organisationseinheit betreffenden Dienstanweisungen und der die Sicherheitsexekutive und Sicherheitsbehörden betreffenden Gesetze, Verordnungen und Erlässe, insbesondere hinsichtlich der den Arbeitsplatz tangierenden Vorschriften und anderer maßgeblicher Normen; Kenntnis der Vorschriften zur selbstständigen Anwendung im zugewiesenen komplexen Verantwortungsbereich samt Anordnung zur Zielerreichung; Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden sind; übergreifendes Fachwissen, in concreto ein fundiertes theoretisches Fachwissen in Kombination mit einem möglichst breiten Erfahrungshorizont; Erfahrung im Einsatz und im inneren Dienst bei einer exekutiven Organisationseinheit (Organisation und Dienstbetrieb); Führungserfahrung in leitender Funktion; Kenntnisse im Bereich des New Public Managements; Wissen um die Möglichkeiten der effektiven und effizienten Ressourcennutzung und -steuerung; Kenntnisse in Vortrags- und Präsentationstechniken sowie erweiterte EDV-Anwenderkenntnisse und Kenntnisse der internen Applikationen des Arbeitsplatzes, inklusive „neue Medien“ (Social Media). An persönlichen Anforderungen bedarf es eines sicheren und freundlichen Auftretens; Genauigkeit und Verlässlichkeit; Engagement und Gewissenhaftigkeit; Eigeninitiative, selbständigen Agierens und einer hohen Belastbarkeit; der Fähigkeiten zur Bewältigung komplexer Aufgaben; der Fähigkeiten zu analytischem Denken und zielorientiertem Handeln; der Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegierung von Aufgaben und Verantwortung; der Entschluss- und Entscheidungskompetenz; der Kompetenz in der Mitarbeiterführung; Teamfähigkeit und Koordinierungsvermögens; sozialkommunikativer Kompetenzen; der Fähigkeiten im Bereich des Management sowie einer Vorbildwirkung und hoher Einsatzbereitschaft.Der Arbeitsplatz stellt über die mit den Ernennungserfordernissen verbundenen Kenntnisse und Fähigkeiten folgende fachspezifischen Anforderungen: Umfassende Kenntnisse über die Organisation der Landespolizeidirektion römisch 40 , der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten; Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze; Kenntnis der die Organisationseinheit betreffenden Dienstanweisungen und der die Sicherheitsexekutive und Sicherheitsbehörden betreffenden Gesetze, Verordnungen und Erlässe, insbesondere hinsichtlich der den Arbeitsplatz tangierenden Vorschriften und anderer maßgeblicher Normen; Kenntnis der Vorschriften zur selbstständigen Anwendung im zugewiesenen komplexen Verantwortungsbereich samt Anordnung zur Zielerreichung; Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden sind; übergreifendes Fachwissen, in concreto ein fundiertes theoretisches Fachwissen in Kombination mit einem möglichst breiten Erfahrungshorizont; Erfahrung im Einsatz und im inneren Dienst bei einer exekutiven Organisationseinheit (Organisation und Dienstbetrieb); Führungserfahrung in leitender Funktion; Kenntnisse im Bereich des New Public Managements; Wissen um die Möglichkeiten der effektiven und effizienten Ressourcennutzung und -steuerung; Kenntnisse in Vortrags- und Präsentationstechniken sowie erweiterte EDV-Anwenderkenntnisse und Kenntnisse der internen Applikationen des Arbeitsplatzes, inklusive „neue Medien“ (Social Media). An persönlichen Anforderungen bedarf es eines sicheren und freundlichen Auftretens; Genauigkeit und Verlässlichkeit; Engagement und Gewissenhaftigkeit; Eigeninitiative, selbständigen Agierens und einer hohen Belastbarkeit; der Fähigkeiten zur Bewältigung komplexer Aufgaben; der Fähigkeiten zu analytischem Denken und zielorientiertem Handeln; der Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegierung von Aufgaben und Verantwortung; der Entschluss- und Entscheidungskompetenz; der Kompetenz in der Mitarbeiterführung; Teamfähigkeit und Koordinierungsvermögens; sozialkommunikativer Kompetenzen; der Fähigkeiten im Bereich des Management sowie einer Vorbildwirkung und hoher Einsatzbereitschaft. 1.
- Die vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten haben sich hinsichtlich ihres Inhalts seit dem 01.07.2018 nicht in entscheidungswesentlicher Form geändert. 1.
- Das Bewertungsgutachten des Amtssachverständigen XXXX bildet einen integralen Bestandteil dieses Erkenntnisses und lautet – auszugsweise – wie folgt:1.
- Das Bewertungsgutachten des Amtssachverständigen römisch 40 bildet einen integralen Bestandteil dieses Erkenntnisses und lautet – auszugsweise – wie folgt: „Aufgrund des Umstands, dass der zur Bewertung beantragte Arbeitsplatz mit 597 Stellenwertpunkten den identen Funktionswert wie die Richtverwendung (Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979, Z. 8.
- lit.a mit 597 Stellenwertpunkten) der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 8, aufweist, ist der Arbeitsplatz des Antragstellers entsprechend oben dargestellter Vorgehensweise (Bildung der Quersumme der zugeordneten Teilstellenwerte) der Verwendungsgruppe E 1 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 8 zugeordnet.“„Aufgrund des Umstands, dass der zur Bewertung beantragte Arbeitsplatz mit 597 Stellenwertpunkten den identen Funktionswert wie die Richtverwendung (Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979, Ziffer 8 Punkt 6, Litera a, mit 597 Stellenwertpunkten) der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 8, aufweist, ist der Arbeitsplatz des Antragstellers entsprechend oben dargestellter Vorgehensweise (Bildung der Quersumme der zugeordneten Teilstellenwerte) der Verwendungsgruppe E 1 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 8 zugeordnet.“ Auf Grund der analytischen Untersuchung ergibt sich für den zu beurteilenden Arbeitsplatz folgender Stellwert: Kriteriengruppen Wissen Denkleistung Verantwortung Gesamtstellen-wertpunkte Summe Zuordnungspunkte (ZP) 9 7 3 5 5 12 5 3 Summe ZI 19 10 20 19 = 350 10 = 115 20 = 132 597 Der Arbeitsplatz der Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979, 8.
- (Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe E1), somit jene des Stadtpolizeikommandanten Brigittenau/Leopoldstadt, wurde vom Sachverständigen wie folgt bewertet: Kriteriengruppen Wissen Denkleistung Verantwortung Gesamtstellen-wertpunkte Summe Zuordnungspunkte (ZP) 9 7 3 5 5 12 5 3 Summe ZI 19 10 20 19 = 350 10 = 115 20 = 132 597
- Beweiswürdigung 2.
- Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verfahrensakt. Die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben ihre Säumnis selbst eingeräumt, als dass sie anführt, dass mangels Vorliegens eines Bewertungsgutachtens zur Arbeitsplatzwertigkeit kein Bescheid erlassen haben werden können. Dass ein entsprechendes Gutachten nicht vorlag, ist der Behörde anzulasten. 2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und die Funktion „ XXXX “ der Landespolizeidirektion XXXX innehält, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den diesbezüglichen glaubhaften und unbestrittenen Angaben in der mündlichen Verhandlung.2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und die Funktion „ römisch 40 “ der Landespolizeidirektion römisch 40 innehält, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den diesbezüglichen glaubhaften und unbestrittenen Angaben in der mündlichen Verhandlung. 2.
- Die Feststellungen zu den Aufgaben des Arbeitsplatzes, seinen Zielen, der Quantifizierung der Tätigkeiten, der damit verbundenen Approbationsbefugnisse sowie zu den Anforderungen an den Arbeitsplatz in fachspezifischer und persönlicher Sicht ergeben sich aus der im Akt einliegenden Arbeitsplatzbeschreibung. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, dass diese mit den von ihm durchgeführten Aufgaben ident sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8).2.
- Die Feststellungen zu den Aufgaben des Arbeitsplatzes, seinen Zielen, der Quantifizierung der Tätigkeiten, der damit verbundenen Approbationsbefugnisse sowie zu den Anforderungen an den Arbeitsplatz in fachspezifischer und persönlicher Sicht ergeben sich aus der im Akt einliegenden Arbeitsplatzbeschreibung. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, dass diese mit den von ihm durchgeführten Aufgaben ident sei vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 8). 2.
- Die Feststellungen zur Wertigkeit des gegenständlichen Arbeitsplatzes ergeben sich im Wesentlichen aus dem schlüssigen und vollständigen Gutachten des dem Verfahren als Amtssachverständigen beigezogenen XXXX (Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport) von September
- Zum Amtssachverständigen ist festzuhalten, dass dieser eine langjährige Erfahrung in der Erstellung von Gutachten zur Bewertung von Arbeitsplätzen aufweist. XXXX gab in der mündlichen Verhandlung dazu befragt an, seit 2004 als Gutachter im Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport tätig zu sein und seit damals geschätzt rund 250 Arbeitsplatzbewertungen gutachterlich durchgeführt zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 11). An der fachlichen Qualifikation des Amtssachverständigen bestehen keine Zweifel.2.
- Die Feststellungen zur Wertigkeit des gegenständlichen Arbeitsplatzes ergeben sich im Wesentlichen aus dem schlüssigen und vollständigen Gutachten des dem Verfahren als Amtssachverständigen beigezogenen römisch 40 (Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport) von September
- Zum Amtssachverständigen ist festzuhalten, dass dieser eine langjährige Erfahrung in der Erstellung von Gutachten zur Bewertung von Arbeitsplätzen aufweist. römisch 40 gab in der mündlichen Verhandlung dazu befragt an, seit 2004 als Gutachter im Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport tätig zu sein und seit damals geschätzt rund 250 Arbeitsplatzbewertungen gutachterlich durchgeführt zu haben vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 11). An der fachlichen Qualifikation des Amtssachverständigen bestehen keine Zweifel. Aus dem nicht zu beanstandenden Gutachten des Amtssachverständigen ergibt sich eine Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe E1 und innerhalb dieser zur Funktionsgruppe
- Das in Auszügen wiedergegebene Gutachten ist nachvollziehbar, vollständig und schlüssig. Der Sachverständige stellt darin in verständlicher und übersichtlicher Weise zunächst nach Anführung der Rechtsgrundlagen das im BDG 1979 normierte System der Arbeitsplatzbewertung und die dahinterstehende Methodik ausführlich dar. Im Rahmen der Befundaufnahme wird umfassend auf die hierarchische Positionierung sowie die Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers und der herangezogenen Richtverwendung eingegangen. Sowohl die Richtverwendung als auch der zu bewertende Arbeitsplatz wurden einer umfassenden Prüfung unterzogen und eine ausführliche und schlüssige Analyse und Bewertung hinsichtlich der einzelnen Kriterien vorgenommen. Zur gewählten Richtverwendung ist anzumerken, dass der Amtssachverständige in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei der Bewertung eines konkreten Arbeitsplatzes primär Richtverwendungen derselben Verwendungsgruppe heranzuziehen seien (vgl. VwGH 20.05.2008, 2005/12/0218), mit der Richtverwendung 8.
- lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 einen entsprechenden Arbeitsplatz aus dem Bereich des Exekutivdienstes als Vergleichsgrundlage herangezogen hat.Zur gewählten Richtverwendung ist anzumerken, dass der Amtssachverständige in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei der Bewertung eines konkreten Arbeitsplatzes primär Richtverwendungen derselben Verwendungsgruppe heranzuziehen seien vergleiche VwGH 20.05.2008, 2005/12/0218), mit der Richtverwendung 8.
- Litera a, der Anlage 1 zum BDG 1979 einen entsprechenden Arbeitsplatz aus dem Bereich des Exekutivdienstes als Vergleichsgrundlage herangezogen hat. In der mündlichen Verhandlung schilderte der Amtssachverständige ausführlich und schlüssig die Vorgehensweise bei der Erstellung des Gutachtens (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 11).In der mündlichen Verhandlung schilderte der Amtssachverständige ausführlich und schlüssig die Vorgehensweise bei der Erstellung des Gutachtens vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 11). 2.
- In ausführlicher Weise legte der dem Verfahren beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten dar, warum der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bewertung der einzelnen Kriteriengruppen Wissen, Denkleistung und Verantwortung im Ergebnis überwiegend jenem der herangezogenen Richtverwendung entspricht. Im Einzelnen wurde zu den Bewertungskriterien hinsichtlich der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im Gutachten Folgendes ausgeführt, wobei die Bewertung weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde in Zweifel gezogen wurde. 2.5.
- Kriteriengruppe „Wissen“ 2.5.1.
- Fachwissen: „Grundlegende spezielle Kenntnisse“ Beim Kriterium Fachwissen ordnete der Sachverständige dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers den Wert „9“ zu, genauso dem Richtverwendungsarbeitsplatz. Im Rahmen der Führungsverantwortung obliege die Sicherstellung einer effektiven und qualitätsvollen Arbeit der Polizisten sowie der übrigen Mitarbeiter im Stadtpolizeikommando, insbesondere durch abteilungsinterne Organisation sowie fachliche Anleitung und Kontrolle ihrer Tätigkeit. Dies setze fundierte Kenntnisse im Bereich des Exekutivdienstes voraus. Insgesamt betrachtet handle es sich bei den Aufgaben und Tätigkeiten um solche, die grundlegende spezielle Kenntnisse erfordern, dies ergänzt um eine langjährige Praxis. Der Sachverständige kommt sodann in nachvollziehbarer Weise zum Ergebnis, dass der Arbeitsplatz im Kalkül „grundlegende spezielle Kenntnisse (Stufe 9) einzuordnen sei. Die Zwischenstufe 10 zwischen dem Kalkül „Grundlegende spezielle Kenntnisse“ (Stufe 9) und dem Kalkül „ausgereifte spezielle Kenntnisse“ (Stufe 11 = fachliche Autorität) werde nicht erreicht. Im Ergebnis ist den Ausführungen des Sachverständige nicht entgegenzutreten, wenn er dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sowie jenem der Richtverwendung jeweils den Wert „9“, zuweist. 2.5.1.
- Managementwissen In Bezug auf dieses Merkmal ordnete der Sachverständigte sowohl dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als auch jenem der Richtverwendung den Wert „7“ („Heterogen“) zu. Ausführlich legt der Sachverständige begründend dar, dass dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mehrere Polizeiinspektionen nachgeordnet seien, mit denen er sodann genannte sicherheitspolizeilich relevante Ereignisse zu planen, leiten und organisieren habe. Dabei nimmt der Sachverständige ausführlich auf die im Zuständigkeitsbereich liegenden Großveranstaltungszentren Bezug ( XXXX ). In anschaulicher Weise legt der Sachverständige dar, dass diese über den Regelbetrieb hinausgehenden Aufgaben großteils nur mit zusätzlichem Personal und unter Einschränkung der sonstigen Tätigkeiten zu erledigen seien. Dabei sei ein Abwägen divergierender Zielsetzungen unerlässlich. In nachvollziehbarer Weise kommt der Sachverständige sodann zum Ergebnis, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers aufgrund des angeführten Koordinationsbedarfs zu einer Zuordnung des Wertes „7“ führe.Ausführlich legt der Sachverständige begründend dar, dass dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mehrere Polizeiinspektionen nachgeordnet seien, mit denen er sodann genannte sicherheitspolizeilich relevante Ereignisse zu planen, leiten und organisieren habe. Dabei nimmt der Sachverständige ausführlich auf die im Zuständigkeitsbereich liegenden Großveranstaltungszentren Bezug ( römisch 40 ). In anschaulicher Weise legt der Sachverständige dar, dass diese über den Regelbetrieb hinausgehenden Aufgaben großteils nur mit zusätzlichem Personal und unter Einschränkung der sonstigen Tätigkeiten zu erledigen seien. Dabei sei ein Abwägen divergierender Zielsetzungen unerlässlich. In nachvollziehbarer Weise kommt der Sachverständige sodann zum Ergebnis, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers aufgrund des angeführten Koordinationsbedarfs zu einer Zuordnung des Wertes „7“ führe. Diesbezüglich brachte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme ergänzend vor, dass die in der Arbeitsplatzbeschreibung erwähnte Personalführung über XXXX Polizeiinspektionen sowie XXXX und den XXXX insofern fehlerhaft sei, als eine Dienst- und Fachaufsicht über XXXX , wie sie irrtümlich in der Arbeitsplatzbeschreibung ausgewiesen sei, nicht bestehe. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Sachverständige in seinem Gutachten ohnedies nur von der Nachordnung der Polizeiinspektionen ausgeht, somit die fälschlicherweise in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten XXXX in der Bewertung keinen Niederschlag gefunden hat.Diesbezüglich brachte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme ergänzend vor, dass die in der Arbeitsplatzbeschreibung erwähnte Personalführung über römisch 40 Polizeiinspektionen sowie römisch 40 und den römisch 40 insofern fehlerhaft sei, als eine Dienst- und Fachaufsicht über römisch 40 , wie sie irrtümlich in der Arbeitsplatzbeschreibung ausgewiesen sei, nicht bestehe. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Sachverständige in seinem Gutachten ohnedies nur von der Nachordnung der Polizeiinspektionen ausgeht, somit die fälschlicherweise in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten römisch 40 in der Bewertung keinen Niederschlag gefunden hat. Im Ergebnis ist den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen zu folgen, wenn er sowohl dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als auch jenem der Richtverwendung nach ausführlicher Begründung jeweils den Wert „7“ zuweist. 2.5.1.
- Umgang mit Menschen (Sozialkompetenz) In dieser Unterkategorie wies der Sachverständige sowohl dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als auch jenem der Richtverwendung den Wert „3“ („besonders wichtig“) zu. Das Kalkül „besonders wichtig“ verlange eine besonders gute Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit. Andere seien nicht nur zu verstehen, sondern auch zu beurteilen. Es bedürfe besonderen Verhandlungsgeschicks bei der Durchsetzung von Zielen. Begründend führt der Sachverständige aus, mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verbunden sei ein Abstimmungsbedarf mit ca. 300 Mitarbeitern. Erforderlich sei ein laufender Kontakt mit den zuständigen Magistratischen Bezirksämtern. Auch die Öffentlichkeitsarbeit sei zu erledigen. Weiters seien Beschwerden und sonstige Eingaben, die an das Stadtpolizeikommando gerichtet werden, zu erledigen. Auch zu diesem Punkt legte der Sachverständige plausibel die Gründe seiner Bewertung sowohl des gegenständlichen als auch des Richtverwendungsarbeitsplatzes dar und ist dieser nicht entgegenzutreten. 2.5.
- Kriteriengruppe „Denkleistung“ 2.5.2.
- Denkrahmen (Operatives / strategisches Denken) Der Sachverständige ordnete dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in der Unterkategorie „Denkrahmen“ einen Wert von „5“ (operativ, zielgesteuert) zu, ebenso dem Richtverwendungsarbeitsplatz. Begründend wird schlüssig ausgeführt, die Art und Weise, wie die vom Arbeitsplatzinhaber zu erfüllenden Aufgaben zu erledigen seien, sei in einem überwiegenden Ausmaß offen. Dies betreffe vor allem jene Aufgaben und Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit zusätzlichen sicherheitspolizeilichen Ereignissen auftreten, wie bei Veranstaltungen im XXXX , beim XXXX bzw. in der XXXX . Auch für den Richtverwendungsarbeitsplatz werden entsprechende Ereignisse angeführt.Der Sachverständige ordnete dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in der Unterkategorie „Denkrahmen“ einen Wert von „5“ (operativ, zielgesteuert) zu, ebenso dem Richtverwendungsarbeitsplatz. Begründend wird schlüssig ausgeführt, die Art und Weise, wie die vom Arbeitsplatzinhaber zu erfüllenden Aufgaben zu erledigen seien, sei in einem überwiegenden Ausmaß offen. Dies betreffe vor allem jene Aufgaben und Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit zusätzlichen sicherheitspolizeilichen Ereignissen auftreten, wie bei Veranstaltungen im römisch 40 , beim römisch 40 bzw. in der römisch 40 . Auch für den Richtverwendungsarbeitsplatz werden entsprechende Ereignisse angeführt. Im Ergebnis ist den Ausführungen des Sachverständigen nicht entgegenzutreten, wenn er sowohl dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als auch jenem der Richtverwendung nach umfassender Begründung jeweils den Wert „5“ zuweist. 2.5.2.
- Denkanforderung (Problemlösung und Kreativität) In der Unterkategorie „Denkanforderung“ ordnete der Sachverständige dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sowie jenem der Richtverwendung jeweils einen Wert von 5 („unterschiedlich“) zu. Begründet wird dies damit, dass die Denkanforderung für die Steuerung und Besorgung des Exekutivdienstes auf Stadtpolizeikommandoebene zwar überwiegend dem Kalkül „ähnlich“ (Stufe 3) zuzuordnen sei, es auch hier jedoch zu außergewöhnlichen Vorkommnissen kommen könne, die nicht mit eindeutigen Lösungswegen gelöst werden können. Dies gelte in einem noch höheren Maße für jene Aufgaben und Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit den zusätzlichen sicherheitspolizeilich relevanten „Ereignissen“ auftreten. Explizit genannt werden dazu das XXXX . In der Unterkategorie „Denkanforderung“ ordnete der Sachverständige dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sowie jenem der Richtverwendung jeweils einen Wert von 5 („unterschiedlich“) zu. Begründet wird dies damit, dass die Denkanforderung für die Steuerung und Besorgung des Exekutivdienstes auf Stadtpolizeikommandoebene zwar überwiegend dem Kalkül „ähnlich“ (Stufe 3) zuzuordnen sei, es auch hier jedoch zu außergewöhnlichen Vorkommnissen kommen könne, die nicht mit eindeutigen Lösungswegen gelöst werden können. Dies gelte in einem noch höheren Maße für jene Aufgaben und Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit den zusätzlichen sicherheitspolizeilich relevanten „Ereignissen“ auftreten. Explizit genannt werden dazu das römisch 40 . Im Ergebnis bewertete der Sachverständige den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und jenen der Richtverwendung jeweils mit dem Wert „5“, was für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar ist. 2.5.
- Kriteriengruppe „Verantwortung“ 2.5.3.
- Handlungsfreiheit In dieser Unterkategorie der Kategorie „Verantwortung“ wies der Sachverständige sowohl dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als auch jenem des Richtwertarbeitsplatzes die Zwischenstufe „12“ zu. Im schriftlichen Gutachten führt der Sachverständige dazu aus, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in der hierarchischen Position innerhalb der Landespolizeidirektion XXXX im Hinblick auf die Wahrnehmung der Dienstaufsicht an der dritten Stelle liege. Dies bedeute, dass es bei Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes übergeordnete Stellen, wie zB den XXXX , gebe, die Einfluss nehmen bzw. dienstliche Weisungen erteilen können. Die Approbationsbefugnis des Arbeitsplatzes umfasse alle exekutiv- und innerdienstlichen Angelegenheiten des örtlichen und sachlichen Wirkungsbereichs, soweit sich diese nicht die übergeordnete Dienststelle vorbehalten habe. Die Zuordnung als Zwischenkalkül zwischen „richtliniengebunden“ und „allgemein geregelt“ mit stärkerer Tendenz zum Kalkül „allgemein geregelt“ ergebe sich durch das Erfordernis des Erreichens definierter Ziele insbesondere durch Vollziehung bzw. Umsetzung von Gesetzen, Verordnungen und Dienstanweisungen mit grundsätzlich eher geringem Ermessenspielraum. Dieser geringere Ermessenspielraum ergebe sich aus den durch Gesetze (z.B. StPO, SPG, StGB, StVO) und Dienstanweisungen (z.B. Exekutiv-, Kriminal- und Verkehrsdienstrichtlinien) engen und klar definierten Gesetzesgrenzen.In dieser Unterkategorie der Kategorie „Verantwortung“ wies der Sachverständige sowohl dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als auch jenem des Richtwertarbeitsplatzes die Zwischenstufe „12“ zu. Im schriftlichen Gutachten führt der Sachverständige dazu aus, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in der hierarchischen Position innerhalb der Landespolizeidirektion römisch 40 im Hinblick auf die Wahrnehmung der Dienstaufsicht an der dritten Stelle liege. Dies bedeute, dass es bei Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes übergeordnete Stellen, wie zB den römisch 40 , gebe, die Einfluss nehmen bzw. dienstliche Weisungen erteilen können. Die Approbationsbefugnis des Arbeitsplatzes umfasse alle exekutiv- und innerdienstlichen Angelegenheiten des örtlichen und sachlichen Wirkungsbereichs, soweit sich diese nicht die übergeordnete Dienststelle vorbehalten habe. Die Zuordnung als Zwischenkalkül zwischen „richtliniengebunden“ und „allgemein geregelt“ mit stärkerer Tendenz zum Kalkül „allgemein geregelt“ ergebe sich durch das Erfordernis des Erreichens definierter Ziele insbesondere durch Vollziehung bzw. Umsetzung von Gesetzen, Verordnungen und Dienstanweisungen mit grundsätzlich eher geringem Ermessenspielraum. Dieser geringere Ermessenspielraum ergebe sich aus den durch Gesetze (z.B. StPO, SPG, StGB, StVO) und Dienstanweisungen (z.B. Exekutiv-, Kriminal- und Verkehrsdienstrichtlinien) engen und klar definierten Gesetzesgrenzen. Beim Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bestehe jedoch ein größerer Ermessenspielraum im Zusammenhang mit den in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten „operativen Aufgaben“. Dabei und vor allem bei den zusätzlichen sicherheitspolizeilich relevanten „Ereignissen“ sei der Ermessenspielraum deutlich größer, weil nicht jede im Rahmen von überörtlichen Diensten auftretende Situation vollständig „durchgeregelt“ werden könne. Gleiches gelte für den Arbeitsplatz der Richtverwendung. Zur hierarchischen Positionierung merkte die belangte Behörde in der Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen vom 28.10.2022 an, dass über dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers noch zwei Hierarchieebenen eingezogen seien. Dem Arbeitsplatz des Antragstellers sei einerseits der Leiter (Stadthauptmann) des Polizeikommissariats ( XXXX ) übergeordnet, wie sich zwar nicht aus der Arbeitsplatzbeschreibung für die verfahrensgegenständliche Stelle, jedoch aus jener des Stadthauptmanns ergebe, weiters aus der Dienstanweisung „Polizeikommissariate“ vom 30.08.
- Eine weitere Hierarchieebene bestehe nach den Angaben der belangten Behörde durch die Funktion des Vorstands des Büros Zentrale Koordination (Büro A 2).Zur hierarchischen Positionierung merkte die belangte Behörde in der Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen vom 28.10.2022 an, dass über dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers noch zwei Hierarchieebenen eingezogen seien. Dem Arbeitsplatz des Antragstellers sei einerseits der Leiter (Stadthauptmann) des Polizeikommissariats ( römisch 40 ) übergeordnet, wie sich zwar nicht aus der Arbeitsplatzbeschreibung für die verfahrensgegenständliche Stelle, jedoch aus jener des Stadthauptmanns ergebe, weiters aus der Dienstanweisung „Polizeikommissariate“ vom 30.08.
- Eine weitere Hierarchieebene bestehe nach den Angaben der belangten Behörde durch die Funktion des Vorstands des Büros Zentrale Koordination (Büro A 2). Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29.11.2022 im Wesentlichen entgegen, dass weder der Vorstand des Büros Zentrale Koordination noch der Leiter eines Polizeikommissariats als unmittelbarer Dienstvorgesetzter ausgewiesen oder eine Funktion als unmittelbarer Dienstvorgesetzter ausüben würde. Aus den vielen Jahren seiner Leitungstätigkeit seien dem Beschwerdeführer selbst im Übrigen keine dezidierten Maßnahmen des Büros A 2 im Sinne der Aufsicht über seine Tätigkeit erinnerlich. Beweiswürdigend ist dazu anzumerken, dass der Sachverständige in der Bewertung des Unterkriteriums „Handlungsfreiheit“ im Gutachten zwar eingangs anführt, dass der zu bewertende Arbeitsplatz des Beschwerdeführers an dritter Position liege. Diese Positionierung wird in der Folge jedoch insofern relativiert, als nicht mehr auf die spezielle Position eingegangen wird, sondern für die Bewertung bloß generell das Bestehen übergeordneter Stellen herangezogen wird. Insofern kommt der Frage, ob in concreto die von der belangten Behörde angeführten Hierarchieebenen tatsächlich bestehen, für die Bewertung des Arbeitsplatzes keine nähere Bedeutung zu. Dazu in der mündlichen Verhandlung befragt, ob sich am Bewertungsergebnis etwas ändern würde, wenn weitere Hierarchieebenen einzufügen seien, führte der Sachverständige schlüssig aus, dass dies zu keiner Änderung der Bewertung führen würde. Im Bewertungspunkt „Handlungsfreiheit“ sei von einem eher geringen Ermessenspielraum ausgegangen worden. Hingegen sei bei operativen Aufgaben ein größerer Ermessenspielraum angenommen worden. Weiters merkte der Sachverständige an, dass die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang angeführten Punkte „Rapport“ und „Informationspflicht“ sowie „Koordination“ keine Hierarchieebenen begründen würden und all dies keine Änderung des Werts der „Handlungsfreiheit“, wie im Sachverständigengutachten schriftlich ausgeführt, bewirken würde (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 13).Beweiswürdigend ist dazu anzumerken, dass der Sachverständige in der Bewertung des Unterkriteriums „Handlungsfreiheit“ im Gutachten zwar eingangs anführt, dass der zu bewertende Arbeitsplatz des Beschwerdeführers an dritter Position liege. Diese Positionierung wird in der Folge jedoch insofern relativiert, als nicht mehr auf die spezielle Position eingegangen wird, sondern für die Bewertung bloß generell das Bestehen übergeordneter Stellen herangezogen wird. Insofern kommt der Frage, ob in concreto die von der belangten Behörde angeführten Hierarchieebenen tatsächlich bestehen, für die Bewertung des Arbeitsplatzes keine nähere Bedeutung zu. Dazu in der mündlichen Verhandlung befragt, ob sich am Bewertungsergebnis etwas ändern würde, wenn weitere Hierarchieebenen einzufügen seien, führte der Sachverständige schlüssig aus, dass dies zu keiner Änderung der Bewertung führen würde. Im Bewertungspunkt „Handlungsfreiheit“ sei von einem eher geringen Ermessenspielraum ausgegangen worden. Hingegen sei bei operativen Aufgaben ein größerer Ermessenspielraum angenommen worden. Weiters merkte der Sachverständige an, dass die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang angeführten Punkte „Rapport“ und „Informationspflicht“ sowie „Koordination“ keine Hierarchieebenen begründen würden und all dies keine Änderung des Werts der „Handlungsfreiheit“, wie im Sachverständigengutachten schriftlich ausgeführt, bewirken würde vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 13). Im Ergebnis bewertet der Sachverständige den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sowie jenen der Richtverwendung hinsichtlich der Unterkategorie „Handlungsfreiheit“ mit 12 Punkten, was für das Bundesverwaltungsgericht aus den soeben angeführten Gründen nachvollziehbar ist. Aus den von der belangten Behörde vorgebrachten zusätzlichen Hierarchieebenen haben sich keine Anhaltspunkte für eine niedrigere Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers ergeben. 2.5.3.
- Dimension In der Unterkategorie Dimension wies der Sachverständige sowohl dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als auch jenem der Richtverwendung den Wert „5“ („umfassend“) zu. Einleitend ist dem Befund zu entnehmen, dass vor der Ermittlung der Wertgröße für die Dimension zu analysieren sei, welche Kennzahl heranzuziehen sei. Der Gesetzgeber verwende als Richtgröße Budgetmittel. In manchen Bereichen seien als Richtgrößen die Anzahl der betreuten Stellen heranzuziehen. Unter servicierten Stellen sei üblicherweise eine Organisationseinheit, eine Dienststelle oder ein Arbeitgeber zu verstehen. Dies vor dem Hintergrund, dass nur solche Kennzahlen heranzuziehen seien, die einen repräsentativen bzw. aussagekräftigen Wert darstellen und den Vergleich mit anderen Arbeitsplätzen zulassen. Die Anzahl der in den zugeteilten Stellen beschäftigten Personen werde der geforderten Vergleichbarkeit nicht gerecht. Monetäre Aspekte würden für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ebenfalls eine unbedeutende Rolle spielen. Daher erscheine es zweckmäßig, als servicierte Stellen jene festzulegen, die direkt von den Arbeitsergebnissen erreicht werden. Dies seien Bürgerinnen und Bürger, Menschen, die in den Bezirken aufhältig sind, Veranstalter und Betreiber von Veranstaltungsstätten usw. Der Sachverständige kommt sodann schlüssig zur Festlegung des Kalküls „umfassend“ (Stufe 5), deren untere Brandbreite bei 1.000 beginne und bei unendlich groß ende. Dasselbe gelte auch für den Arbeitsplatz der Richtverwendung. 2.5.3.
- Einfluss auf Endergebnisse In der Unterkategorie „Einfluss auf Endergebnisse“ wies der Sachverständige sowohl dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als auch jenem der Richtverwendung einen Wert von 3 („Beitragend [indirekter Einfluss]“) zu. Der diesbezüglichen Begründung ist zu entnehmen, dass beiden Arbeitsplätzen gemeinsam sei, dass das Ziel der Sicherheit der im Zuständigkeitsbereich aufhältigen Personen auch von anderen Akteuren, wie dem Magistrat, der Feuerwehr oder Rettung, bzw. anderen Dienststellen verfolgt werde. Die Arbeitsplätze haben nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, die Zahl der begangenen Straftaten und anderer gesetzlicher Übertretungen direkt zu beeinflussen. Auch betreffend die kriminaldienstlichen Zuständigkeiten sei der Einfluss auf das Endergebnis als indirekt zu bewerten. Der Sachverständige kommt sodann aufgrund seiner schlüssigen Ausführungen zum Ergebnis, dass aufgrund des sehr hohen Anteils an beitragender Einflussnahme die Zuordnung der Arbeitsplätze zum Kalkül „Beitragend“ mit der Stufe 3 gerechtfertigt sei. 2.
- Dass der Arbeitsplatz die Wertigkeit bereits seit dem 01.07.2018 aufweist, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der belangten Behörde. Sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer haben dies in ihren Stellungnahmen vom 12.10.2022 bzw. 25.10.2022 sowie in der mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 7 f.) bestätigt und bestehen keine Gründe, dies in Zweifel zu ziehen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die Behörde kann gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Die Behörde kann gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Nur bei Vorliegen einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erfolgt nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG ein Übergang der Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht (u.a. VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286).Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Nur bei Vorliegen einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erfolgt nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ein Übergang der Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht (u.a. VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286). Wenn infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist, hat das Verwaltungsgericht allein in der Verwaltungssache zu entscheiden hat, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (u.a. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/06/0085).Wenn infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist, hat das Verwaltungsgericht allein in der Verwaltungssache zu entscheiden hat, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (u.a. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/06/0085). Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer den Antrag am 01.07.
- Die belangte Behörde sprach über den Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten ab, woraufhin der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.01.2022 im Wege seines Rechtsvertreters eine Säumnisbeschwerde erhob. Innerhalb der dreimonatigen Frist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG ist eine Nachholung des Bescheides durch die Behörde nicht erfolgt. Die Säumnisbeschwerde ist daher – auch aufgrund des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen – zulässig.Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer den Antrag am 01.07.
- Die belangte Behörde sprach über den Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten ab, woraufhin der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.01.2022 im Wege seines Rechtsvertreters eine Säumnisbeschwerde erhob. Innerhalb der dreimonatigen Frist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist eine Nachholung des Bescheides durch die Behörde nicht erfolgt. Die Säumnisbeschwerde ist daher – auch aufgrund des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen – zulässig. 3.
- Bewertung des Arbeitsplatzes: 3.2.
- Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten auszugsweise wie folgt: Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen § 137.
(1)Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.Paragraph 137,
(1)Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2)Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
(3)Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten: 1. das Wissen nach den Anforderungen
- a)an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
- b)an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
- c)an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick, 2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen, 3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.
(4)Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind
- der betreffende Arbeitsplatz und
- alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.
(5)Die Arbeitsplätze der Beamten der Parlamentsdirektion sind vom Präsidenten des Nationalrates zu bewerten und entsprechend den Grundsätzen des Abs. 1 einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Der Präsident des Nationalrates kann hiebei eine gutächtliche Äußerung des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einholen. Gleiches gilt für neuerliche Bewertungen nach Abs. 4.
(5)Die Arbeitsplätze der Beamten der Parlamentsdirektion sind vom Präsidenten des Nationalrates zu bewerten und entsprechend den Grundsätzen des Absatz eins, einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Der Präsident des Nationalrates kann hiebei eine gutächtliche Äußerung des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einholen. Gleiches gilt für neuerliche Bewertungen nach Absatz 4,
(6)Abs. 5 ist auf die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
(6)Absatz 5, ist auf die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
- der Beamten des Rechnungshofes durch den Präsidenten des Rechnungshofes,
- der Beamten der Volksanwaltschaft durch den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft,
- der Beamten der Präsidentschaftskanzlei durch den Bundespräsidenten,
- der Beamten des Verfassungsgerichtshofes durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und
- der Beamten des Verwaltungsgerichtshofes durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes anzuwenden.
(7)Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Personalplan ihren Niederschlag.
(8)Der Beamte darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.
(8)Der Beamte darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Absatz eins bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.
(9)Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(10)Abweichend von Abs. 1 sind Arbeitsplätze der einer ausgegliederten Einrichtung zugewiesenen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes jeweils von dem für deren Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Geschäftsführung (des Vorstandes) dieser Einrichtung im Einvernehmen mit dem für die dienstbehördlichen Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten zuständigen Bundesminister zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die im Abs. 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Dabei ist jeweils mit der im Planstellenverzeichnis 1b zum Personalplan ausgewiesenen Anzahl und Qualität der Planstellen der dieser Einrichtung zugewiesenen Beamten das Auslangen zu finden. Der zugewiesene Beamte darf für die Dauer seiner Zuweisung zur ausgegliederten Einrichtung nur auf einem Arbeitsplatz einer Qualität verwendet werden, für die eine freie Planstelle entsprechender Qualität zur Verfügung steht. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden.
(10)Abweichend von Absatz eins, sind Arbeitsplätze der einer ausgegliederten Einrichtung zugewiesenen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes jeweils von dem für deren Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Geschäftsführung (des Vorstandes) dieser Einrichtung im Einvernehmen mit dem für die dienstbehördlichen Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten zuständigen Bundesminister zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die im Absatz eins, genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Dabei ist jeweils mit der im Planstellenverzeichnis 1b zum Personalplan ausgewiesenen Anzahl und Qualität der Planstellen der dieser Einrichtung zugewiesenen Beamten das Auslangen zu finden. Der zugewiesene Beamte darf für die Dauer seiner Zuweisung zur ausgegliederten Einrichtung nur auf einem Arbeitsplatz einer Qualität verwendet werden, für die eine freie Planstelle entsprechender Qualität zur Verfügung steht. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden. Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen § 143.
(1)Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.Paragraph 143,
(1)Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2)Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
(3)Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten: 1. das Wissen nach den Anforderungen
- a)an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
- b)an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
- c)an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick, 2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen, 3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.
(4)Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind
- der betreffende Arbeitsplatz und
- alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.
(5)Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Personalplan ihren Niederschlag.
(6)Der Beamte des Exekutivdienstes darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.
(6)Der Beamte des Exekutivdienstes darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Absatz eins bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.
(7)Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 3.2.
- Zur maßgeblichen Rechtsprechung Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu Funktionsgruppen hat entsprechend dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 137 BDG 1979 bzw. hinsichtlich Beamten des Exekutivdienstes nach § 143 BDG 1979 nach den dem Arbeitsplatz jeweils tatsächlich zugeordneten Aufgaben, nicht jedoch nach Organisationsvorschriften oder nach einem aus der Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand zu erfolgen. Zwar kann einer Arbeitsplatzbeschreibung Indizienfunktion für die tatsächlich bestehende Situation zukommen, eine gesetzliche Vermutung der Richtigkeit einer solchen Beschreibung besteht jedoch nicht (VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0010 mwN).Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu Funktionsgruppen hat entsprechend dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des Paragraph 137, BDG 1979 bzw. hinsichtlich Beamten des Exekutivdienstes nach Paragraph 143, BDG 1979 nach den dem Arbeitsplatz jeweils tatsächlich zugeordneten Aufgaben, nicht jedoch nach Organisationsvorschriften oder nach einem aus der Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand zu erfolgen. Zwar kann einer Arbeitsplatzbeschreibung Indizienfunktion für die tatsächlich bestehende Situation zukommen, eine gesetzliche Vermutung der Richtigkeit einer solchen Beschreibung besteht jedoch nicht (VwGH 30.01.2019, Ra 2018/12/0010 mwN). Entscheidend für die Beurteilung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist vielmehr dessen tatsächlicher Inhalt, also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten; dies gilt selbst dann, wenn der mit einem Arbeitsplatz ursprünglich verbundene Aufgabenbereich etwa durch Weisungen eines zuständigen Vorgesetzten verändert worden wäre (vgl. VwGH 22.04.2015, 2011/12/0066 mwN).Entscheidend für die Beurteilung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist vielmehr dessen tatsächlicher Inhalt, also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten; dies gilt selbst dann, wenn der mit einem Arbeitsplatz ursprünglich verbundene Aufgabenbereich etwa durch Weisungen eines zuständigen Vorgesetzten verändert worden wäre vergleiche VwGH 22.04.2015, 2011/12/0066 mwN). Grundlage der in Bescheidform zu treffenden Feststellung der Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes hat nach ständiger Rechtsprechung ein Fachgutachten zu sein, das in nachvollziehbarer Weise die in Punkten auszudrückende Bewertung des betreffenden Arbeitsplatzes und einen Vergleich mit den Richtverwendungen vorzunehmen hat (statt vieler VwGH 19.11.2020, Ra 2020/12/0010). Der jeweiligen Dienstbehörde, die dieses Gutachten in Auftrag gegeben hat, bleibt die Aufgabe, unter argumentativer Auseinandersetzung mit den Einwendungen des betroffenen Beamten nachzuprüfen, ob die im Gutachten darzulegende Einschätzung zutreffen kann oder ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt werden. Die entsprechend begründete Beurteilung, welche in Zahlen ausgedrückte Bewertung einer Tätigkeit, im Hinblick auf die Bewertungskriterien zutrifft, liegt in erster Linie auf bewertungstechnischem (fachkundigem) Gebiet; sie stellt die Grundlage für die Entscheidung der Dienstbehörde dar. Demgegenüber ist es eine Frage der rechtlichen Beurteilung, ob das Ergebnis der Punkte-Bewertung des konkreten Arbeitsplatzes eines Beamten einerseits bzw. die bislang vorliegenden Ergebnisse der Bewertung untersuchter Richtverwendungen andererseits ausreichen, um den vom Feststellungsantrag betroffenen Arbeitsplatz einer bestimmten Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe richtigerweise zuordnen zu können (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/12/0010). Ein für die Einstufung des konkreten Arbeitsplatzes notwendiger nachvollziehbarer Vergleich dieses Arbeitsplatzes setzt die Herausarbeitung des Wesens der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien voraus. Der Nachweis, dass der Arbeitsplatz keiner höheren als einer bestimmten Funktionsgruppe zugehört, kann (etwa) dadurch geführt werden, dass der Gesamtpunktewert für den gegenständlichen Arbeitsplatz gleich (oder geringer) als jener für eine dieser Funktionsgruppe zugehörigen Richtverwendung ist (vgl. VwGH 27.09.2011, 2009/12/0112). Dementsprechend ist (zumindest) eine Richtverwendung hinsichtlich der gesetzlichen Kriterien zu analysieren und zu bewerten, um die herangezogene Richtverwendung anschließend mit dem in gleicher Weise zu bewertenden Arbeitsplatz vergleichen zu können (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/12/0010).Ein für die Einstufung des konkreten Arbeitsplatzes notwendiger nachvollziehbarer Vergleich dieses Arbeitsplatzes setzt die Herausarbeitung des Wesens der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien voraus. Der Nachweis, dass der Arbeitsplatz keiner höheren als einer bestimmten Funktionsgruppe zugehört, kann (etwa) dadurch geführt werden, dass der Gesamtpunktewert für den gegenständlichen Arbeitsplatz gleich (oder geringer) als jener für eine dieser Funktionsgruppe zugehörigen Richtverwendung ist vergleiche VwGH 27.09.2011, 2009/12/0112). Dementsprechend ist (zumindest) eine Richtverwendung hinsichtlich der gesetzlichen Kriterien zu analysieren und zu bewerten, um die herangezogene Richtverwendung anschließend mit dem in gleicher Weise zu bewertenden Arbeitsplatz vergleichen zu können (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/12/0010). Dabei ist die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen festzustellen, und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem jeweiligen Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben. Entscheidend ist der tatsächliche Inhalt des zu bewertenden Arbeitsplatzes, also die konkret zu erbringende Tätigkeiten (VwGH 20.10.2014, 2010/12/0174). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Gericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen (VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0070 mit Verweis auf 18.02.2015, Ra 2014/03/0045). 3.2.
- Für den gegenständlichen Fall folgt daraus: Im gegenständlichen Fall wurde ein Bewertungsgutachten eingeholt und in der Folge den am Verfahren beteiligten Parteien hierzu Parteiengehör gewährt. In der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde das Bewertungsgutachten durch den amtlichen Sachverständigen aufgrund des von den Parteien zwischenzeitig erstatteten Vorbringens ergänzt. Der Sachverständige bestätigte in der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens die im Gutachten vorgenommene Bewertung. Der Amtssachverständige hat in seinem Gutachten eine adäquate Bewertungsmethode herangezogen. Das Gutachten wird den vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochenen Anforderungen an die Vorgehensweise bei Arbeitsplatzbewertungen gerecht. Die vom Sachverständigen vorgenommene Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes erfolgte anhand eines nachvollziehbaren Vergleichs mit dem Arbeitsplatz der in Frage kommenden Richtverwendung. Das klare und schlüssige Gutachten konnte durch das Bundesverwaltungsgericht in der Folge der Entscheidungsfindung zugrunde gelegt werden. Wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt, ist das Gutachten des Amtssachverständigen nachvollziehbar, schlüssig und vollständig. Der Sachverständige hat in der Bewertung sämtliche Gesichtspunkten berücksichtigt und in der mündlichen Verhandlung, wie in der Beweiswürdigung angeführt, das Gutachten auch hinsichtlich des in den Stellungnahmen zum schriftlichen Gutachten ergangenen Vorbringens, mündlich ergänzt. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Verwendungsgruppe E1 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 8 zuzuordnen ist, wobei dies zeitraumbezogen ab dem 01.07.2018 gilt. Soweit die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 28.10.2022 bzw. in der mündlichen Verhandlung vorbringt, es würden zwei weitere Hierarchieebenen über dem Beschwerdeführer bestehen, die in der von der belangten Behörde vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung nicht angeführt seien, ist auszuführen, dass der Amtssachverständige sein Gutachten insofern ergänzte und in der mündlichen Verhandlung plausibel schilderte, dass auch eine Einziehung weiterer Hierarchieebenen nichts an der vorgenommenen Bewertung ändern würde. Im Übrigen ging die belangte Behörde selbst davon aus, dass eine Aufwertung vorzunehmen sei, wie einem im Akt einliegenden Schreiben des Büros XXXX der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX zu entnehmen ist, mit dem ein Antrag auf Neubewertung der Stadtpolizeikommanden gestellt wurde. Diesem Schreiben ist nach einer Darstellung von demographischen Daten und Leistungsdaten eine Reihung der Stadtpolizeikommanden sowie ein Bewertungsvorschlag zu entnehmen, nach der der Leiter des XXXX mit XXXX einzustufen sei (vgl. insb. S 10 dieses Schreibens).Im Übrigen ging die belangte Behörde selbst davon aus, dass eine Aufwertung vorzunehmen sei, wie einem im Akt einliegenden Schreiben des Büros römisch 40 der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 zu entnehmen ist, mit dem ein Antrag auf Neubewertung der Stadtpolizeikommanden gestellt wurde. Diesem Schreiben ist nach einer Darstellung von demographischen Daten und Leistungsdaten eine Reihung der Stadtpolizeikommanden sowie ein Bewertungsvorschlag zu entnehmen, nach der der Leiter des römisch 40 mit römisch 40 einzustufen sei vergleiche insb. S 10 dieses Schreibens). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W293.2253472.1.00