Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Absatz 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),
Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.),
Vm Abs 3 Z 5 FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
Abs 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und
Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, in der darauf hingewiesen wird, dass dagegen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann, die innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids schriftlich „bei uns“ (also beim BFA) einzubringen ist. Diese wurde auch in eine dem BF verständliche Sprache übersetzt. Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, in der darauf hingewiesen wird, dass dagegen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann, die innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids schriftlich „bei uns“ (also beim BFA) einzubringen ist. Diese wurde auch in eine dem BF verständliche Sprache übersetzt. Der Bescheid wurde dem BF nachweislich am 18.02.2020 zugestellt und der Rückschein am 21.02.2020 an das BFA rückübermittelt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher spätestens mit Ablauf des 18.03.2020. Am 31.10.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des BF postalisch ein und erfolgte mit Schreiben vom 03.11.2022 eine Weiterleitung an das BFA
Vm § 17 VwGVG.Am 31.10.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des BF postalisch ein und erfolgte mit Schreiben vom 03.11.2022 eine Weiterleitung an das BFA
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG. Das BFA legte in weiterer Folge die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Mit dem Schreiben des BVwG vom 07.12.2022 wurde dem BF Gelegenheit gegeben, zu der nach der Aktenlage verspäteten Einbringung der Beschwerde binnen einer Woche Stellung zu nehmen. Der BF erstattete keine Stellungnahme. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die relevanten Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahren und des Gerichtsakts des BVwG. Der Zustellnachweis sowie das Kuvert mit dem gut lesbaren Postaufgabestempel der Beschwerde liegen vor. Der BF trat den entscheidungswesentlichen Daten trotz der Aufforderung zur Stellungnahme nicht entgegen. Somit steht der relevante Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde wurde erst nach dem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist beim BFA eingebracht, sodass sie
GVG iVm §§ 28 Abs 1, 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen ist.Die Beschwerde wurde erst nach dem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist beim BFA eingebracht, sodass sie
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins, 31, VwGVG als verspätet zurückzuweisen ist. Eine mündliche Verhandlung entfällt
GVG. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte aus der Aktenlage geklärt werden, sodass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte aus der Aktenlage geklärt werden, sodass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das BVwG keine Rechtsfrage von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das BVwG keine Rechtsfrage von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G310.2261605.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.