RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2023 GeschäftszahlL504 2206122-5 Spruch, L504 2206122-5/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (kurz: bP) stellte am 25.02.2022 beim Bundesamt einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Aus dem Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes: „(…) Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Eine Außerlandesbringung war bisher nicht möglich, da Sie aktiv die Ausstellung eines Reisedokumentes verhindern. Am 25.02.2022 stellten Sie einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen Vorliegen von Gründen im Sinne des § 46a Abs 1 Z 3 FPG.Vorliegen von Gründen im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Sie wurden deshalb aufgefordert im Zuge eines Verbesserungsauftrages dieses Reisedokument zu besorgen, zu dem Sie gem. § 46 Abs. 2 FPG gesetzlich verpflichtet sind, bzw. nachzuweisen, dass Ihnen von Ihrer Vertretungsbehörde kein Dokument ausgestellt wird.Sie wurden deshalb aufgefordert im Zuge eines Verbesserungsauftrages dieses Reisedokument zu besorgen, zu dem Sie gem. Paragraph 46, Absatz 2, FPG gesetzlich verpflichtet sind, bzw. nachzuweisen, dass Ihnen von Ihrer Vertretungsbehörde kein Dokument ausgestellt wird. Sie legten ein Dokument vor, wo Ihnen über Ihre Vertretungsbehörde bekannt gegeben wurde, dass Sie ohne Ihr ausdrückliches Einverständnis nicht in den Irak zurückkehren können. Sie wurde daraufhin mit Parteiengehör aufgefordert, da für die Erteilung einer Duldung eine Mitwirkungspflicht gegeben ist und die Gründe für eine Unmöglichkeit Ihrer nicht in Ihrer Sphäre liegen, dass Sie sich bei der irakischen Botschaft ausdrücklich rückkehrwillig erklären und die Ausstellung eines Reisedokumentes ausdrücklich begehren. Sie sind dieser Verpflichtung bis dato nicht nachgekommen. Zudem verfügten Sie noch über einen Reisepass und können die Rückreise mit Hilfe Ihrer Botschaft jederzeit antreten. (…)“ Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid hat die Behörde den Antrag gem. § 46a Abs 4 iVm Abs 1 Z 3 FPG abgewiesen. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die bP die Abschiebung aktiv vereitle und diese aus tatsächlichen, von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht unmöglich sei. Die Voraussetzungen des § 46a Abs 1 Z 3 FPG würden daher nicht vorliegen.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid hat die Behörde den Antrag gem. Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die bP die Abschiebung aktiv vereitle und diese aus tatsächlichen, von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht unmöglich sei. Die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG würden daher nicht vorliegen. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Am 16.11.2022 hat die bP beim Bundesamt einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde ihr nach Zulassung des Verfahrens am 28.11.2022 eine Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG ausgestellt. Am 16.11.2022 hat die bP beim Bundesamt einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde ihr nach Zulassung des Verfahrens am 28.11.2022 eine Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 51, AsylG ausgestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch Einsichtnahme in das zentrale Fremdenregister Beweis erhoben. 1. Feststellungen (Sachverhalt) Siehe I. Verfahrensgang. Siehe römisch eins. Verfahrensgang. Weiters wird festgestellt, dass die bP am 16.11.2022 beim Bundesamt einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und wurde ihr nach Zulassung des Verfahrens am 28.11.2022 eine Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG ausgestellt. Sie ist aktuell nicht von einer Abschiebung bedroht und ist dies vom Bundesamt im Rahmen der Prüfung des Antrages auf internationalen Schutzes zu prüfen. Sie ist rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und verfügt über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. § 13 AsylG. Weiters wird festgestellt, dass die bP am 16.11.2022 beim Bundesamt einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und wurde ihr nach Zulassung des Verfahrens am 28.11.2022 eine Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 51, AsylG ausgestellt. Sie ist aktuell nicht von einer Abschiebung bedroht und ist dies vom Bundesamt im Rahmen der Prüfung des Antrages auf internationalen Schutzes zu prüfen. Sie ist rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und verfügt über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 13, AsylG. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage des Bundesamtes, der Mitteilung der belangten Behörde über die erfolgte Asylantragstellung sowie einer gerichtlichen Einsichtnahme in das Fremdenregister am 21.12.2022. 3. Rechtliche Beurteilung Duldung § 46a FPGParagraph 46 a, FPG
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
- deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2)Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(2)Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
- seine Identität verschleiert,
- einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
- an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
- deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
- die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
- die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
- das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
- andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet. Aufenthaltsrecht § 13 AsylGParagraph 13, AsylG
(1)Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(1)Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2)Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
- dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
- gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
- gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder
- der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
(2)Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn,
- dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),,
- gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,,
- gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder,
- der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist. Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
(3)Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.
(3)Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.
(4)Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen. Daraus folgt: Das BVwG hat hier die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden. Während des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens stellte die bP neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde vom Bundesamt zugelassen und verfügt sie dadurch über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. § 13 Abs 1 AsylG. Sie ist somit gem. § 31 Abs 1 Z4 FPG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die bP ist aktuell dadurch nicht von einer Abschiebung bedroht. Dies ist, so wie auch die Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, Prüfungsgegenstand im anhängigen Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz. Das BVwG hat hier die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden. Während des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens stellte die bP neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde vom Bundesamt zugelassen und verfügt sie dadurch über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 13, Absatz eins, AsylG. Sie ist somit gem. Paragraph 31, Absatz eins, Z4 FPG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die bP ist aktuell dadurch nicht von einer Abschiebung bedroht. Dies ist, so wie auch die Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, Prüfungsgegenstand im anhängigen Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz. Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist nur zu dulden, solange
- deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist nur zu dulden, solange
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. Diese Voraussetzungen liegen auf Grund des anhängigen und zugelassenen Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz aktuell nicht vor und ist die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Eine Verhandlung konnte wegen hinreichend geklärtem Sachverhalt gem. § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben.Eine Verhandlung konnte wegen hinreichend geklärtem Sachverhalt gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Ad B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L504.2206122.5.00