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{'item': 'L507 2257096-1'}

Obsah (12)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 24§ 25§ 12a§ 17

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2023 GeschäftszahlL507 2257096-1 Spruch, L507 2257096-1/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Haber

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der Türkei, vom 18.10.2021 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.05.2022, Zl. XXXX , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Türkei zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. 1. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der Türkei, vom 18.10.2021 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.05.2022, Zl. römisch 40 , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Vertretung des Beschwerdeführers am 28.06.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. 2. Am 23.12.2022 wurde vom BFA eine Ausreisebestätigung übermittelt, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 20.12.2022 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgereist ist. Diesem Schreiben war auch eine Kopie des türkischen Personalausweises des Beschwerdeführers beigelegt. II. Rechtliche Begründung:römisch zwei. Rechtliche Begründung: Zu A) 1.

§ 24Abs. 1 Z 2 Asyl

G entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos iSd § 25 Abs. 1 AsylG abzulegen ist.1.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos iSd , Paragraph 25, Absatz eins, AsylG abzulegen ist. Bei freiwilliger Abreise eines Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise

§ 24Abs. 2a Asyl

G einzustellen, es sei denn, der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG neu zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.Bei freiwilliger Abreise eines Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise

Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG einzustellen, es sei denn, der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG oder Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG neu zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen, steht

§ 24Abs. 3 Asyl

G die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen, steht

Paragraph 24, Absatz 3, AsylG die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.

§ 25Abs. 1 Asyl

G ist ein Antrag auf internationalen Schutz in den Fällen des § 12a Abs. 3 AsylG, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktisch Abschiebeschutz nicht

§ 12aAbs. 4 Asyl

G zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist oder wenn der Antrag, soweit dies nicht

§ 17Abs. 3 Asyl

G zulässig war schriftlich gestellt wurde, als gegenstandslos abzulegen.

Paragraph 25, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz in den Fällen des , Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktisch Abschiebeschutz nicht

, Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist oder wenn der Antrag, soweit dies nicht

Paragraph 17, Absatz 3, AsylG zulässig war schriftlich gestellt wurde, als gegenstandslos abzulegen. 2. Durch die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei am 20.12.2022, hat sich der Beschwerdeführer dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren

§ 24Abs. 1 Z 2 Asyl

G entzogen. 2. Durch die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei am 20.12.2022, hat sich der Beschwerdeführer dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG entzogen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und das Verfahren nicht

§ 25Abs. 1 Asyl

G als gegenstandslos abzulegen ist, war das Beschwerdeverfahren

§ 24Abs. 2a Asyl

G einzustellen.Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und das Verfahren nicht

, Paragraph 25, Absatz eins, AsylG als gegenstandslos abzulegen ist, war das Beschwerdeverfahren

, Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 Vw

GG). Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen , (Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L507.2257096.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.