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{'item': 'L507 2264270-1'}

Obsah (15)Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 7§ 58§ 17Art. 130Art. 140§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2023 GeschäftszahlL507 2264270-1 Spruch, L507 2264270-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl (BFA) vom 24.11.2022, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Türkei, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I) und

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt IV).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl (BFA) vom 24.11.2022, , Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Türkei, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins) und

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

, Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

, Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und

, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch vier).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA stützte die Entscheidung betreffend die Erlassung eines Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG und führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe und keinerlei Barmittel besitze. Er sei nicht in der Lage selbst für seinen Unterhalt aufzukommen und deshalb sei er als mittellos anzusehen. Der Beschwerdeführer habe durch sein persönliches Verhalten die Bestimmungen nach dem FPG übertreten und dieses Verhalten stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Es sei auch zu befürchten, dass er zur Finanzierung des weiteren Aufenthaltes entsprechende Handlungen setzen werde, die nicht den bestehenden österreichischen Rechtsvorschriften entsprechen würden. Er habe durch sein Verhalten massiv die österreichischen Rechtsvorschriften übertreten und stelle dies eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Der Beschwerdeführer sei mittellos und das sei als schwerwiegende Übertretung nach dem FPG zu werten. Es könne nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, ein solches Verhalten zu tolerieren und hätte daher mit einem Einreiseverbot vorgegangen werden müssen. Der Beschwerdeführer sei sozial nicht integriert und sein bisheriges Verhalten zeige, dass er die Einwanderungsvorschriften nicht einhalten wolle. Des Weiteren seien auch keine ausreichenden Geldmittel vorhanden.Das BFA stützte die Entscheidung betreffend die Erlassung eines Einreiseverbotes auf , Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG und führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe und keinerlei Barmittel besitze. Er sei nicht in der Lage selbst für seinen Unterhalt aufzukommen und deshalb sei er als mittellos anzusehen. Der Beschwerdeführer habe durch sein persönliches Verhalten die Bestimmungen nach dem FPG übertreten und dieses Verhalten stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Es sei auch zu befürchten, dass er zur Finanzierung des weiteren Aufenthaltes entsprechende Handlungen setzen werde, die nicht den bestehenden österreichischen Rechtsvorschriften entsprechen würden. Er habe durch sein Verhalten massiv die österreichischen Rechtsvorschriften übertreten und stelle dies eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Der Beschwerdeführer sei mittellos und das sei als schwerwiegende Übertretung nach dem FPG zu werten. Es könne nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, ein solches Verhalten zu tolerieren und hätte daher mit einem Einreiseverbot vorgegangen werden müssen. Der Beschwerdeführer sei sozial nicht integriert und sein bisheriges Verhalten zeige, dass er die Einwanderungsvorschriften nicht einhalten wolle. Des Weiteren seien auch keine ausreichenden Geldmittel vorhanden. 2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.11.2022 persönlich zugestellt. Mit Schreiben der Vertretung des Beschwerdeführers vom 06.12.2022 wurde gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des BFA vom 24.11.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben.Mit Schreiben der Vertretung des Beschwerdeführers vom 06.12.2022 wurde gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des BFA vom 24.11.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchteil A): 1.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. 2.

  1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 06.12.2022, Zl. G 264/2022, § 53 Abs. 2 Z 6 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl. I 100/2005, idF BGBl. I 87/2012, als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.2.
  2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 06.12.2022, Zl. G 264 aus 2022,, , Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,, als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wurde vom Bundeskanzler am 27.12.2022 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBL. I Nr. 202/2022).Diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wurde vom Bundeskanzler am 27.12.2022 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBL. römisch eins Nr. 202 aus 2022,). 2.
  3. Da der Verfassungsgerichtshof auch ausgesprochen hat, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, ist

Art. 140Abs.

7 B-VG die aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht nur im Anlassfall, sondern ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden (VfSlg. 15.401/1999, 19.419/2011).2.2. Da der Verfassungsgerichtshof auch ausgesprochen hat, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, ist

Artikel 140

, Absatz 7, B-VG die aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht nur im Anlassfall, sondern ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden (VfSlg. 15.401 aus 1999,, 19.419 aus 2011,). 2.

  1. Das BFA hat die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und somit eine (nunmehr) als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewandt, weshalb der Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt IV. des Bescheides des BFA vom 24.11.2022 ersatzlos zu beheben war.2.
  2. Das BFA hat die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Einreiseverbotes auf , Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt und somit eine (nunmehr) als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewandt, weshalb der Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des BFA vom 24.11.2022 ersatzlos zu beheben war.
  3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Erkenntnis des Vf

GH vom 06.12.2022, Zl. G 264/2022, feststeht, dass Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Erkenntnis des VfGH vom 06.12.2022, Zl. G 264 aus 2022,, feststeht, dass Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L507.2264270.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.