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{'item': 'L525 2264741-1'}

Obsah (12)Art 133§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 55§ 20§ 99§ 37§ 366§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2023 GeschäftszahlL525 2264741-1 Spruch, L525 2264741-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste zu einem nicht mehr feststallbaren Zeitpunkt, spätestens aber im Oktober 2021 in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer wurde am 08.06.2022 am Flughafen Schwechat festgenommen, mit Beschluss des LG St. Pölten vom 10.06.2022 wurde die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer verhängt. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.06.2022 wurde der Beschwerdeführer über die Absicht des BFA in Kenntnis gesetzt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und ein Einreiseverbot zu verhängen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen gewährt zu seiner Lebenssituation in Österreich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab. Mit rechtskräftigem Urteil des LG St. Pölten vom 11.11.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 bedingt nachgesehen unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des LG St. Pölten vom 11.11.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 bedingt nachgesehen unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des LG St. Pölten vom 23.11.2022 vorzeitig bedingt aus der Strafhaft entlassen und in weiterer Folge aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt. Mit dem Bescheid des BFA vom 24.11.2022 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Mit dem nunmehr teilweise angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG gewährt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G IVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Das BFA stellte

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG nach Georgien fest (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG verhängte die belangte Behörde ein achtjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

4 FPG gewährte die belangte Behörde keine Frist für die freiwillige Ausreise. Mit dem nunmehr teilweise angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG gewährt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG römisch vier m Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Georgien fest (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängte die belangte Behörde ein achtjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG gewährte die belangte Behörde keine Frist für die freiwillige Ausreise. Mit Schreiben vom 25.11.2022 gab der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter einen Rechtsmittelverzicht gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides ab. Mit Schreiben vom 25.11.2022 gab der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter einen Rechtsmittelverzicht gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides ab. Der Beschwerdeführer reiste am 01.12.2022 freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Georgien aus. Mit Schriftsatz vom 22.12.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides vom 24.11.

  1. Die Beschwerde führte zum Einreiseverbot im Wesentlichen aus, das Einreiseverbot in einer Höhe von acht Jahren sei unrechtmäßig. Die belangte Behörde hätte keine nachvollziehbare Gefährlichkeitsprognose angestellt. Weder sei dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen, wie lange die vermeintlich vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei, noch finde sich eine nachvollziehbare Begründung im angefochtenen Bescheid, weswegen ein achtjähriges Einreiseverbot gerechtfertigt sei. Es sei keine Einzelfallprüfung vorgenommen worden. Im vorliegenden Fall sei die belangte Behörde auch vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen. Die Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise sei nicht dargelegt worden. Mit Schriftsatz vom 22.12.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides vom 24.11.
  2. Die Beschwerde führte zum Einreiseverbot im Wesentlichen aus, das Einreiseverbot in einer Höhe von acht Jahren sei unrechtmäßig. Die belangte Behörde hätte keine nachvollziehbare Gefährlichkeitsprognose angestellt. Weder sei dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen, wie lange die vermeintlich vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei, noch finde sich eine nachvollziehbare Begründung im angefochtenen Bescheid, weswegen ein achtjähriges Einreiseverbot gerechtfertigt sei. Es sei keine Einzelfallprüfung vorgenommen worden. Im vorliegenden Fall sei die belangte Behörde auch vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen. Die Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise sei nicht dargelegt worden. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und die Akten des Verfahrens vor, und wurde die belangte Behörde mit Mail darüber informiert, dass die Akten am 30.12.2022 eingelangt sind. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein georgischer Staatsbürger und trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund, verheiratet in Georgien und hat zwei Kinder im Alter von 11 und 14 Jahren und ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Kontakte im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer geht keiner Arbeit nach und hat keine feste Unterkunft. Der Beschwerdeführer reiste am 01.12.2022 freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Georgien aus. Deutschkenntnisse konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Angehörigen im Bundesgebiet bzw. in der Europäischen Union. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht mehr feststallbaren Zeitpunkt, spätestens aber am 22.10.2021, in das Bundesgebiet ein und wurde am 08.06.2022 verhaftet. Der Beschwerdeführer wurde am 11.11.2022 durch das Landesgericht St. Pölten, GZ 10 Hv 86/22w wegen §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Strafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer hat fremde bewegliche Sachen im Wert von rund EUR 800,--, sohin in einem EUR 5.000,- nicht übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zuneigung unrechtmäßig zu bereichern, jeweils durch Einbruch in eine Wohnstätte mittels Abdrehen des Zylinderschlosses und teils durch Aufbrechen eines Behältnisses weggenommen, und zwar am 22.10.2021 zwei Eheringe im Gesamtwert von rund EUR 700,- und am 09.11.2021 EUR 90,- aus einer Spardose, indem er die Kunststoffummantelung der Spardose mit einem Messer aufschnitt. Der Beschwerdeführer erkannte und billigte, dass er bei diesen Tathandlungen fremde bewegliche Sachen an sich nahm und sich damit zueignete. Ferner erkannte und billigte er, dadurch die Opfer am Vermögen zu schädigen. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass er keinen Anspruch auf die dadurch bewirkte Vermehrung seines Vermögens hatte. Weiters erkannte er, dass er in Wohnstätten einbrach. Der Beschwerdeführer ist in Italien einschlägig vorbestraft. Der Beschwerdeführer zeigte sich im Strafverfahren geständig, erschwerend wurde im Gegensatz dazu gewertet, dass der Beschwerdeführer fortgesetzte Angriffe gegen das Vermögen Dritter beging und die Einreise ins Bundesgebiet aus rein kriminaltouristischen Zwecken erfolgte. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht mehr feststallbaren Zeitpunkt, spätestens aber am 22.10.2021, in das Bundesgebiet ein und wurde am 08.06.2022 verhaftet. Der Beschwerdeführer wurde am 11.11.2022 durch das Landesgericht St. Pölten, GZ 10 Hv 86/22w wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Strafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer hat fremde bewegliche Sachen im Wert von rund EUR 800,--, sohin in einem EUR 5.000,- nicht übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zuneigung unrechtmäßig zu bereichern, jeweils durch Einbruch in eine Wohnstätte mittels Abdrehen des Zylinderschlosses und teils durch Aufbrechen eines Behältnisses weggenommen, und zwar am 22.10.2021 zwei Eheringe im Gesamtwert von rund EUR 700,- und am 09.11.2021 EUR 90,- aus einer Spardose, indem er die Kunststoffummantelung der Spardose mit einem Messer aufschnitt. Der Beschwerdeführer erkannte und billigte, dass er bei diesen Tathandlungen fremde bewegliche Sachen an sich nahm und sich damit zueignete. Ferner erkannte und billigte er, dadurch die Opfer am Vermögen zu schädigen. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass er keinen Anspruch auf die dadurch bewirkte Vermehrung seines Vermögens hatte. Weiters erkannte er, dass er in Wohnstätten einbrach. Der Beschwerdeführer ist in Italien einschlägig vorbestraft. Der Beschwerdeführer zeigte sich im Strafverfahren geständig, erschwerend wurde im Gegensatz dazu gewertet, dass der Beschwerdeführer fortgesetzte Angriffe gegen das Vermögen Dritter beging und die Einreise ins Bundesgebiet aus rein kriminaltouristischen Zwecken erfolgte.
  4. Beweiswürdigung: 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den unstrittigen Feststellungen der belangten Behörde. Dass die Identität feststeht, ergibt sich aus dem vorgelegten Reisepass des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus der Haftfähigkeit und trat die Beschwerde dieser Feststellung nicht entgegen. Dass der Beschwerdeführer am spätestens 22.10.2021 in das Bundesgebiet einreiste, ergibt sich aus der Tatbegehung an eben diesem Tag (AS 101). Eine frühere Einreise – obgleich sie natürlich naheliegend wäre – wurde seitens der belangten Behörde nicht festgestellt und ergibt sich aus dem Akt nicht. Dass der Beschwerdeführer über keinerlei Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, ergibt sich aus den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Der Beschwerdeführer wirkte darüber hinaus auch am Verfahren nicht mit, weshalb das Verfahren auch keine Anhaltspunkte irgendwelcher Interessen in Österreich ergab. Die Meldedaten des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten ZMR-Auszugs. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung in Österreich und Italien ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Urteil des LG St. Pölten vom 11.11.2022 (AS 99ff), ebenso die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Situation in Georgien. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung in Österreich und Italien ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Urteil des LG St. Pölten vom 11.11.2022 (AS 99ff), ebenso die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Situation in Georgien. ,
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Einreiseverbot (Spruchpunkt A1): § 53 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF lautet:Paragraph 53, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF lautet: "Einreiseverbot § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  6. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  7. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;,
  8. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  9. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  10. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  11. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);,
  12. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  13. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
  14. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  15. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR
  1. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL). Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann (siehe oben) die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren - "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. (vgl. das Erk. des VwGH vom 16.11.2012, Zl. 2012/21/0080). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0109, mwN). Für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit des Fremden ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Das gilt auch im Fall einer erfolgreich absolvierten Therapie (vgl. den B des VwGH vom
  2. September 2016, Ra 2016/21/0262). In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0289).Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL). Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann (siehe oben) die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren - "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Artikel 11, Absatz 2, der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. vergleiche das Erk. des VwGH vom 16.11.2012, Zl. 2012/21/0080). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche das Erk. des VwGH vom 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0109, mwN). Für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit des Fremden ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Das gilt auch im Fall einer erfolgreich absolvierten Therapie vergleiche den B des VwGH vom
  4. September 2016, Ra 2016/21/0262). In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche das Erk. des VwGH vom 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0289). Aus der Formulierung des § 53 Abs. 2 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, "), weshalb die bB in mit den in Z 1 – 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen.Aus der Formulierung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, "), weshalb die bB in mit den in Ziffer eins, – 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen. Die Beschwerde bringt gegen die Verhängung des Einreiseverbotes vor, die belangte Behörde hätte nicht dargelegt, weswegen sie ein achtjähriges Einreiseverbot für notwendig erachten würde und hätte dabei nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bereit gewesen sei, freiwillig auszureisen. Der Beschwerdeführer hätte sich einsichtig gezeigt und sei freiwillig ausgereist. Es gäbe keine objektiv nachvollziehbaren Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer das gesetzte Fehlverhalten wiederholen würde. Der Beschwerdeführer hätte seinen Fehler eingesehen und würde diese aufgrund der in Österreich widerfahrenen Erfahrungen, insbesondere der Strafhaft und der Schubhaft, nicht wiederholen. Die belangte Behörde hätte eine individualisierte Gefährlichkeitsprognose unterlassen. Diesem Vorbringen kann nicht beigetreten werden. Die belangte Behörde führte zunächst aus, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zu 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, in Italien einschlägig vorstraft ist und die Einreise in das Bundesgebiet aus rein kriminaltouristischen Zwecken erfolgte. Auch hielt das LG St. Polten fest, dass eine Diversion schon deshalb nicht in Frage kam, da die Schwere der Schuld derart schwer wiegt, dass eine Freiheitsstrafe auf alle Fälle angezeigt ist. Der Beschwerdeführer habe sich ohne Meldung im Bundesgebiet aufgehalten, ging keiner legalen Beschäftigung nach und reiste schon mit dem Vorsatz nach Österreich um hier Einbruchdiebstähle zu begehen, um sich eine Einkommensquelle zu verschaffen. Die Möglichkeit einer legalen Arbeitsaufnahme bzw. Erlangung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet zog der Beschwerdeführer nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer verfügte über keinerlei Mittel seinen Lebensunterhalt bei der Einreise in Österreich zu finanzieren, was für das erkennende Gericht bereits den Schluss zulässt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise gerade das Ziel hatte seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von Straftaten zu finanzieren. Davon abgesehen kann der Beschwerdeführer noch nicht besonders lange in Österreich aufhältig sein, was wiederum den Schluss zulässt, dass es dem Beschwerdeführer gerade darum ging, seinen Lebensunterhalt durch Einbrüche zu begehen, was sich auch daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer ausschließlich in Justizanstalten bzw. im Polizeianhaltezentrum in Österreich gemeldet war. Das erkennende Gericht hält somit fest, dass der Umstand, dass jemand nach Österreich einreist und binnen kurzer Zeit Eigentumsdelikte begeht, den Schluss zulässt, dass der Grund der Einreise in das Bundesgebiet die dauernde Verschaffung einer Einnahmequelle durch die Verwirklichung von strafrechtlichen Delikten ist. Dazu hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer offensichtlich durch seine Vorstrafe in Italien nicht davon abgehalten wurde, keine Verbrechen mehr zu begehen. Vielmehr reiste der Beschwerdeführer – unbestritten – nur mit dem Vorsatz nach Österreich um sich durch die Begehung von Einbruchsdiebstählen ein Einkommen zu verschaffen. Auch hier legt die belangte Behörde nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit nie in Betracht zog in Österreich nicht straffällig zu werden, was sich auch aus dem Umstand ergibt, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts nie außerhalb einer staatlich organisierten Unterkunft gemeldet war. Wie bereits das LG St. Pölten und dem folgend auch die belangte Behörde festhielten, reiste der Beschwerdeführer ausschließlich zu kriminaltouristischen Zwecken ein. Das alles blendet die Beschwerde völlig aus, sondern stützt sich ausschließlich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren geständig war und freiwillig ausgereist ist. Das erkennende Gericht schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde an, wonach der Beschwerdeführer ausschließlich zu kriminaltouristischen Zwecken nach Österreich reiste, seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von Straftaten finanzierte. Das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhalten stellt eine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Die Beschwerde zeigt aber zu Recht auf, dass die Dauer des Einreiseverbotes als zu hoch gegriffen erscheint. Die Beschwerde bringt insbesondere vor, dass der Beschwerdeführer einmal wegen eines Eigentumdeliktes verurteilt wurde und die belangte Behörde bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes den zehnjährigen Rahmen mit acht Jahren fast ausschöpfte. Damit zeigt die Beschwerde tatsächlich einen Rechtsirrtum auf. Betrachtet man nämlich das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten eines Einbruchdiebstahls mit anderen Sachverhalten wie zB Vergehen und Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz oder Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit, so erscheint die Ausschöpfung von mehr als ¾ des zustehenden Ermessens als zu lange. Die Beschwerde weist zu Recht darauf hin, dass nach Abwägung des gesetzten Unrechtes im Hinblick auf die erste Verurteilung des Beschwerdeführers, auch wenn man den geringen Zeitraum zwischen Einreise und Festnahme berücksichtigt, eine kürzere Dauer des Einreiseverbotes verhältnismäßig wäre. Dieser Ansicht schließt sich das erkennende Gericht an und sieht das erkennende Gericht eine Dauer von sechs Jahren als gerechtfertigt an, um dem öffentlichen Interesse auf Sicherheit und Ordnung auf der einen Seite und der Möglichkeit beim Beschwerdeführer eine Änderung seines Verhaltens zu bewirken, zu entsprechen. Dass mehr als die Hälfte der möglichen Dauer des Einreiseverbotes angesetzt werden muss, ergibt sich für das erkennende Gericht aber insbesondere aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine legale Einreisemöglichkeit zur Begehung von strafrechtlichen Delikten nutzte und dass die Freiheitsstrafe, mag auch ein Teil davon bedingt nachgesehen worden sein, nicht unerheblich hoch ausfiel, sowie, dass der Beschwerdeführer ja auch in Italien einschlägig vorbestraft ist. 3.2 Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (A2):

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG hat die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liegt. Der Beschwerdeführer wurde nur kurz nach seiner Einreise straffällig und wurde wegen den oben angeführten Verbrechen und Vergehen und einer 24-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der belangten Behörde ist in keiner Weise entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, zumal der Beschwerdeführer zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer nutzte seine visumsfreie Einreise offenbar zur Begehung von Straftaten und ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie der sofortigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers ein sehr großes öffentliches Interesse zubilligt. Daran anschließend ergibt sich auch, dass zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG hat die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit liegt. Der Beschwerdeführer wurde nur kurz nach seiner Einreise straffällig und wurde wegen den oben angeführten Verbrechen und Vergehen und einer 24-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der belangten Behörde ist in keiner Weise entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, zumal der Beschwerdeführer zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer nutzte seine visumsfreie Einreise offenbar zur Begehung von Straftaten und ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie der sofortigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers ein sehr großes öffentliches Interesse zubilligt. Daran anschließend ergibt sich auch, dass zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde. 3.3 Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 lautet:Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, lautet: "Verhandlung § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden." § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Aus dieser Regelung, die im Übrigen im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich unter Bezugnahme auf in diesem Sinn ergangene Vorjudikatur dargelegt, dass in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben kann (vgl. den Beschluss des VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0316, mwN).Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Aus dieser Regelung, die im Übrigen im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich unter Bezugnahme auf in diesem Sinn ergangene Vorjudikatur dargelegt, dass in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben kann vergleiche den Beschluss des VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0316, mwN). Eine mündliche Beschwerdeverhandlung kann trotz Beantragung unterbleiben, wenn das Bundesverwaltungsgericht ohnehin alle für den Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigte (vgl. bereits den Beschluss des VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0219, mwN). Die Beschwerde trat der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen und zeigte nicht auf, warum die vorgenommene - und von hg Seite geteilte - Beweiswürdigung falsch oder unschlüssig sein sollte, vielmehr wiederholte die Beschwerde das Vorbringen des Beschwerdeführer vor der belangten Behörde nur nochmals, wobei darauf zu verweisen ist, dass die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung darstellt (vgl. dazu zuletzt den Beschuss des VwGH vom 31.01.2018, Zl. Ra 2018/19/0029, mwN). Eine mündliche Beschwerdeverhandlung kann trotz Beantragung unterbleiben, wenn das Bundesverwaltungsgericht ohnehin alle für den Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigte vergleiche bereits den Beschluss des VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0219, mwN). Die Beschwerde trat der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen und zeigte nicht auf, warum die vorgenommene - und von hg Seite geteilte - Beweiswürdigung falsch oder unschlüssig sein sollte, vielmehr wiederholte die Beschwerde das Vorbringen des Beschwerdeführer vor der belangten Behörde nur nochmals, wobei darauf zu verweisen ist, dass die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde weder ein substantiiertes Bestreiten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung noch eine relevante Neuerung darstellt vergleiche dazu zuletzt den Beschuss des VwGH vom 31.01.2018, Zl. Ra 2018/19/0029, mwN). Aufgrund der oa. Ausführungen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L525.2264741.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.