dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat-
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).3.2. Gegenständlich gilt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung gilt es nun, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Gegenständlich reiste der Beschwerdeführer im November 2021 nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Infolge Abweisung des Asylantrags und Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme wurde der Beschwerdeführer im April 2022 nach Italien überstellt. Der Beschwerdeführer reiste sodann im Mai 2022 erneut in das Bundesgebiet ein und stellte den gegenständlichen Erstantrag. Zwar hält sich der Beschwerdeführer seit November 2021 im Bundesgebiet auf, jedoch ist sein Aufenthalt keineswegs durchgehend, sondern wurde einerseits im Zuge der Abschiebung nach Italien im April 2022 für drei Wochen unterbrochen, andererseits verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit 05.11.2022 über keinen aufrechten gemeldeten Wohnsitz. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit November 2021 kam dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Der Beschwerdeführer verfügte somit zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel in Österreich, sodass sich seine Aufenthalte als unrechtmäßig erwiesen. Schließlich ist es maßgeblich relativierend, wenn – wie hier – die wesentlichen Umstände des Privat- und Familienlebens in einem Zeitraum entstanden sind, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. auch dazu VwGH Ra 2019/01/0428, mwN).Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit November 2021 kam dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Der Beschwerdeführer verfügte somit zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel in Österreich, sodass sich seine Aufenthalte als unrechtmäßig erwiesen. Schließlich ist es maßgeblich relativierend, wenn – wie hier – die wesentlichen Umstände des Privat- und Familienlebens in einem Zeitraum entstanden sind, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche auch dazu VwGH Ra 2019/01/0428, mwN). Hinzutritt, dass der Beschwerdeführer in Gambia mit XXXX eine Ehe nach islamischem Recht schloss, nachdem dieser in Österreich der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Eine zivilrechtliche Ehe liegt jedenfalls nicht vor. Zu der vom Beschwerdeführer vorgelegten Trauungsurkunde nach islamischem Recht ist anzuführen, dass dies keine Form der Eheschließung darstellt, die der Zivilehe vor dem Standesamt in Österreich entspricht. Die Beziehung zu Frau XXXX , einer anerkannten subsidiär Schutzberechtigten in Österreich ist daher wie eine Lebensgemeinschaft zu behandeln. Dabei ist zu beachten, dass eheähnliche Lebensgemeinschaften im fremdenrechtlichen Sinne nicht wie verheiratete Paare behandelt werden können bzw. diesen nicht gleichgestellt sind. (vgl. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.03.2009, Zahl: E5 312.904-1/2008-22E).Hinzutritt, dass der Beschwerdeführer in Gambia mit römisch 40 eine Ehe nach islamischem Recht schloss, nachdem dieser in Österreich der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Eine zivilrechtliche Ehe liegt jedenfalls nicht vor. Zu der vom Beschwerdeführer vorgelegten Trauungsurkunde nach islamischem Recht ist anzuführen, dass dies keine Form der Eheschließung darstellt, die der Zivilehe vor dem Standesamt in Österreich entspricht. Die Beziehung zu Frau römisch 40 , einer anerkannten subsidiär Schutzberechtigten in Österreich ist daher wie eine Lebensgemeinschaft zu behandeln. Dabei ist zu beachten, dass eheähnliche Lebensgemeinschaften im fremdenrechtlichen Sinne nicht wie verheiratete Paare behandelt werden können bzw. diesen nicht gleichgestellt sind. vergleiche Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.03.2009, Zahl: E5 312.904-1/2008-22E). Auch wird ergänzt, dass die Gründung des Familienverhältnisses in Österreich erst durch die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle und rechtsmissbräuchlicher Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz ermöglicht wurde. Dieser Umstand lässt das bestehende Familienverhältnis wenig schützenswert erscheinen. Eine Fortsetzung des Familienlebens mit einem auf Dauer aufenthaltsberechtigten Ehegatten im Herkunftsstaat wäre im Regelfall nicht zumutbar. Gegenständlich lebte die Familie jedoch auch seit der Eheschließung im Juli 2020 nicht durchgehend zusammen und würde eine Außerlandesbringung somit keine wesentliche Änderung im bisher geführten Familienleben bedeuten. In diesem Sinne wird es dem Beschwerdeführer weiterhin möglich sein, sein Familienleben durch gegenseitige Besuche mit seiner Lebensgefährtin fortzusetzen. Gleiches gilt hinsichtlich des Familienlebens mit dem Sohn der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Bei der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Außerlandesbringung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (VwGH 22.02.2022, Ra 2021/21/0322). Bei der Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen der Interessenabwägung ist auf die Beziehungen des Fremden zu seinem Sohn und auch auf konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.03.2022, Ra 2020/22/0030). Bei einer Außerlandesbringung sind die Auswirkungen auf das Familienleben und auf das Kindeswohl bzw. auf die Eltern-Kind-Beziehung zu berücksichtigen (vgl. VfGH 24.09.2018, E1416/2018).Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Außerlandesbringung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (VwGH 22.02.2022, Ra 2021/21/0322). Bei der Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen der Interessenabwägung ist auf die Beziehungen des Fremden zu seinem Sohn und auch auf konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.03.2022, Ra 2020/22/0030). Bei einer Außerlandesbringung sind die Auswirkungen auf das Familienleben und auf das Kindeswohl bzw. auf die Eltern-Kind-Beziehung zu berücksichtigen vergleiche VfGH 24.09.2018, E1416/2018). Wie bereits ausgeführt wurde, würde eine Außerlandesbringung keine wesentliche Bedeutung für das bisher gelebte Familienleben bedeuten. Der Sohn der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist 2015 geboren. Dass bereits im Heimatstaat ein aufrechtes Familienleben vorlag, wurde weder behauptet noch belegt. Einer Meldeabfrage konnte entnommen werden, dass der Beschwerdeführer erst seit November 2021 an der Wohnanschrift seiner Lebensgefährtin gemeldet ist, sodass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen wird, dass erst zu diesem Zeitpunkt eine Lebensgemeinschaft begründet wurde. An dieser Stelle wird auch erwähnt, dass einer aktuellen Abfrage aus dem Zentralen Melderegister entnommen werden konnte, dass der Beschwerdeführer seit 05.11.2022 nicht mehr an der Wohnanschrift seiner Lebensgefährtin behördlich gemeldet ist, sodass davon ausgegangen werden kann, dass aktuell keine aufrechte Lebensgemeinschaft mehr vorliegt. Zumal der Beschwerdeführer nicht einmal ein Jahr lang mit seiner Lebensgefährtin und deren Kind in aufrechter Lebensgemeinschaft lebte, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von keiner verfestigten familiären Bindung ausgegangen werden, sodass eine Gefährdung des Kindeswohles schon allein deswegen nicht zu erblicken ist. Die Hauptbezugsperson des Kindes ist nach wie vor die Kindesmutter, welche auch die Obsorge über den Sohn ausübt. Im Übrigen stellt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044).Im Übrigen stellt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044). Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Betreuung des Sohnes seiner Lebensgefährtin übernehmen könnte, reicht alleine nicht aus, um ein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen, zumal die Kinderbetreuung auch durch sonstige Personen oder Einrichtungen übernommen werden kann. Hinsichtlich des Sohnes der Lebensgefährtin ist anzuführen, dass dieser laut vorgelegten Schreiben des Sozialarbeiters bereits die Schule besucht und diese Umstände für das Ausmaß der Kinderbetreuung auch eine Rolle spielen. Nicht zuletzt ist zu erwähnen, dass es sich bei der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers um eine subsidiär Schutzberechtigte handelt, deren eigener Aufenthaltsstatus somit ebenfalls nur vorläufig berechtigt und damit ungewiss ist. Insofern ist somit nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens nach Art. 8 EMRK auszugehen.Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Betreuung des Sohnes seiner Lebensgefährtin übernehmen könnte, reicht alleine nicht aus, um ein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen, zumal die Kinderbetreuung auch durch sonstige Personen oder Einrichtungen übernommen werden kann. Hinsichtlich des Sohnes der Lebensgefährtin ist anzuführen, dass dieser laut vorgelegten Schreiben des Sozialarbeiters bereits die Schule besucht und diese Umstände für das Ausmaß der Kinderbetreuung auch eine Rolle spielen. Nicht zuletzt ist zu erwähnen, dass es sich bei der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers um eine subsidiär Schutzberechtigte handelt, deren eigener Aufenthaltsstatus somit ebenfalls nur vorläufig berechtigt und damit ungewiss ist. Insofern ist somit nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens nach Artikel 8, EMRK auszugehen. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554)Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554) Hinsichtlich des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass gegenständlich keine Anhaltspunkte für die Annahme einer maßgeblichen Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich vorliegen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gab in ihrer Stellungnahme an, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, sich ehrenamtlich zu betätigen und Deutsch zu lernen. Dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt oder auch entsprechende Kurse besucht, geht daraus nicht hervor. Der Beschwerdeführer besuchte auch sonst keine Fortbildungen in Österreich und hat keine konkrete Aussicht auf eine Beschäftigung. Die Beschwerdeführer verfügt außerhalb seiner Lebensgefährtin und deren Sohn über keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers – unter Berücksichtigung seiner familiären Verhältnisse und des Kindeswohles - am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Außerlandesbringung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers – unter Berücksichtigung seiner familiären Verhältnisse und des Kindeswohles - am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Außerlandesbringung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W123.2261934.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.