RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2023 GeschäftszahlW142 1421964-3 Spruch, W142 1421964-3/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.11.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 27.07.2017 gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien des BF gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.). Gleichzeitig wurde der Heilungsantrag vom 15.08.2017 abgewiesen (Spruchpunkt V.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.11.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 27.07.2017 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien des BF gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Gleichzeitig wurde der Heilungsantrag vom 15.08.2017 abgewiesen (Spruchpunkt römisch fünf.).
- Mit der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid zur Gänze angefochten.
- In der Folge wurde seitens der erkennenden Behörde eine Verhandlung für den 21.12.2022 anberaumt. Die dementsprechende Ladung erging am 23.11.
- Mit Schreiben vom 06.12.2022 teilte die Vertretungsbevollmächtigte mit, dass dem BF von der MA35 einen Aufenthaltstitel EU-Familienangehöriger, gültig bis XXXX , erteilt wurde. Die diesbezügliche Aufenthaltskarte wurde in Kopie beigelegt.
- Mit Schreiben vom 06.12.2022 teilte die Vertretungsbevollmächtigte mit, dass dem BF von der MA35 einen Aufenthaltstitel EU-Familienangehöriger, gültig bis römisch 40 , erteilt wurde. Die diesbezügliche Aufenthaltskarte wurde in Kopie beigelegt.
- In der Folge wurde seitens des erkennenden Gerichtes die Verhandlung abberaumt.
- Mit Eingabe vom 21.12.2022 wurde durch die Rechtsvertretung des BF die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausdrücklich aufrechterhalten. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seit dem XXXX mit der im Bundesgebiet niedergelassenen rumänischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet ist. Das Ehepaar lebe weiterhin in ehelicher Lebensgemeinschaft. In Kopie wurde die Heiratsurkunde vom XXXX als Beweis vorgelegt. Weiters wurde ausgeführt, dass der gemeinsame Sohn, XXXX , rumänischer Staatsbürger ist. Dem BF wurde von der örtlich zuständigen Niederlassungsbehörde, Landeshauptmann von Wien, am 06.12.2022 gemäß § 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltskarte zur Zl. 00231271-01 (NAG) ausgestellt, welche eine Gültigkeitsdauer bis zum XXXX aufweist. Die für den BF ausgestellte Aufenthaltskarte stelle die Dokumentation des dem BF nach Art. 7 Abs. 1 lit. d iVm Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG kraft Unionsrecht zukommenden Aufenthaltsrechtes dar. Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der Ehegattin sowie des leiblichen Sohnes des BF sei gemäß § 53a Abs. 1 NAG seitens der örtlich zuständigen Niederlassungsbehörde, Landeshauptmann von Wien, durch Ausstellung der Anmeldebescheinigungen dokumentiert worden. Der BF sei seit der Geburt seines Sohnes am XXXX , für welchen der BF die elterliche Sorge tatsächlich wahrnehme und Unterhalt leiste sowie auch spätestens seit seiner Eheschließung am XXXX begünstigter Drittstaatsangehöriger und finde § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG und der mit diesem in Regelungseinheit stehende § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG auf den BF keine Anwendung. Somit seien der Spruchpunkt II. sowie die darauf aufbauenden Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Es werde der Antrag gestellt, der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt II. stattzugeben und diesen ersatzlos zu beheben.
- Mit Eingabe vom 21.12.2022 wurde durch die Rechtsvertretung des BF die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausdrücklich aufrechterhalten. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seit dem römisch 40 mit der im Bundesgebiet niedergelassenen rumänischen Staatsbürgerin römisch 40 verheiratet ist. Das Ehepaar lebe weiterhin in ehelicher Lebensgemeinschaft. In Kopie wurde die Heiratsurkunde vom römisch 40 als Beweis vorgelegt. Weiters wurde ausgeführt, dass der gemeinsame Sohn, römisch 40 , rumänischer Staatsbürger ist. Dem BF wurde von der örtlich zuständigen Niederlassungsbehörde, Landeshauptmann von Wien, am 06.12.2022 gemäß Paragraph 54, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltskarte zur Zl. 00231271-01 (NAG) ausgestellt, welche eine Gültigkeitsdauer bis zum römisch 40 aufweist. Die für den BF ausgestellte Aufenthaltskarte stelle die Dokumentation des dem BF nach Artikel 7, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG kraft Unionsrecht zukommenden Aufenthaltsrechtes dar. Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der Ehegattin sowie des leiblichen Sohnes des BF sei gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG seitens der örtlich zuständigen Niederlassungsbehörde, Landeshauptmann von Wien, durch Ausstellung der Anmeldebescheinigungen dokumentiert worden. Der BF sei seit der Geburt seines Sohnes am römisch 40 , für welchen der BF die elterliche Sorge tatsächlich wahrnehme und Unterhalt leiste sowie auch spätestens seit seiner Eheschließung am römisch 40 begünstigter Drittstaatsangehöriger und finde Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und der mit diesem in Regelungseinheit stehende Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG auf den BF keine Anwendung. Somit seien der Spruchpunkt römisch zwei. sowie die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Es werde der Antrag gestellt, der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. stattzugeben und diesen ersatzlos zu beheben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhaltes im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Dieser Sachverhalt wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): Spruchpunkte I., III., IV. und V.:Spruchpunkte römisch eins., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf.: Die Zurückziehung der Beschwerde zu diesen Punkten bewirkt, dass diese in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb das Beschwerdeverfahren insoweit spruchgemäß eingestellt wird. (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Zurückziehung der Beschwerde zu diesen Punkten bewirkt, dass diese in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb das Beschwerdeverfahren insoweit spruchgemäß eingestellt wird. vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Spruchpunkt II.:Spruchpunkt römisch zwei.: Da dem BF von der MA35 am 06.12.2022 gemäß § 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltskarte zur Zl. 00231271-01 (NAG) erteilt wurde, welche eine Gültigkeitsdauer bis zum XXXX aufweist, ist die im angefochtenem Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) unzulässig und wird daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 FPG ersatzlos behoben. Da dem BF von der MA35 am 06.12.2022 gemäß Paragraph 54, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltskarte zur Zl. 00231271-01 (NAG) erteilt wurde, welche eine Gültigkeitsdauer bis zum römisch 40 aufweist, ist die im angefochtenem Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) unzulässig und wird daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, FPG ersatzlos behoben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt geklärt ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt geklärt ist. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W142.1421964.3.00