Obsah (6)
Art 133§ 41§ 42§ 3§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2023 GeschäftszahlW162 2256772-1 Spruch, W162 2256772-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Frau XXXX (in der Folge: BF) beantragte am 11.01.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvoluts die Ausstellung eines Behindertenpasses.
- Frau römisch 40 (in der Folge: BF) beantragte am 11.01.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvoluts die Ausstellung eines Behindertenpasses.
- In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin vom 15.03.2022 wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage, wobei folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:
- In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin vom 15.03.2022 wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage, wobei folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Mitrallappeninsuffizienz – erfolgreich interveniertes Vitium/Clip in stabiler Position Fixer Rahmensatz. Die leichte Tricuspidalinsuffizienz ist in dieser Position miterfasst. 05.07.08 30 2 Hypertonie, Vorhofflimmern Fixer Rahmensatz, g.Z. 05.01.02 20 3 Funktionseinschränkung im rechten Schultergelenk Fixer Rahmensatz. 02.06.03 20 4 Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates. Unterer Rahmensatz, da lediglich geringe funktionelle Einschränkung. 02.02.01 10 Der Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 30 v. H. wurde damit begründet, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöhe. Leiden 4 erhöhe nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz. Der Zustand nach Zehenfraktur, Prellungen erreiche keinen GdB, da er nicht länger als 6 Monate anhalte. Neu wurden die Leiden 1 und 3 aufgenommen. Leiden 1 des Vorgutachtens aus dem Jahr 2019 sei durch aktuelle Befunde nicht mehr ausreichend belegt und erreiche ohne relevante funktionelle Einschränkung keinen GdB. Insgesamt wurde der Gesamt-GdB im Vergleich zum Vorgutachten um eine Stufe angehoben.
- Im Rahmen des Parteiengehörs vom 15.03.2022 wurde die BF vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. In ihrer Stellungnahme brachte die BF vor, dass das Vorhofflimmern mit einem GdB von 50-60 v.H. bewertet werden könne.
- Aufgrund der Einwendungen wurde eine aktenmäßige Stellungnahme durch Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 31.05.2022 eingeholt. Darin wurde ausgeführt, dass sowohl das Vorhofflimmern als auch die Hypertonie bereits im aktuellen Sachverständigengutachten berücksichtigt worden seien, eine höhere Einstufung sei bei normaler Pumpfunktion und kardialer Kompensation nicht erforderlich.
- Aufgrund der Einwendungen wurde eine aktenmäßige Stellungnahme durch Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 31.05.2022 eingeholt. Darin wurde ausgeführt, dass sowohl das Vorhofflimmern als auch die Hypertonie bereits im aktuellen Sachverständigengutachten berücksichtigt worden seien, eine höhere Einstufung sei bei normaler Pumpfunktion und kardialer Kompensation nicht erforderlich.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 31.05.2022, OB: XXXX , wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Verwiesen wurde auf die eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX .
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 31.05.2022, OB: römisch 40 , wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Verwiesen wurde auf die eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 .
- Am 15.06.2022 langte fristgerecht eine Beschwerde der BF ein, in welcher diese auf Untersuchungsbefunde zu ihrem Vorhofflimmern und Herzrhythmusstörungen verwies. Erneut wurde auf die Einschätzungsverordnung, Befunde der Funktionseinschränkungen und die Möglichkeit einer höheren Einstufung hingewiesen.
- Mit Schreiben vom 07.07.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, aufgrund persönlicher Untersuchung der BF am 24.10.2022 eingeholt. Diese hält in ihrem Gutachten, eingelangt am 18.11.2022, fest:
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, aufgrund persönlicher Untersuchung der BF am 24.10.2022 eingeholt. Diese hält in ihrem Gutachten, eingelangt am 18.11.2022, fest: „Jetzige Beschwerden: Immer wieder thorakaler Druckschmerz (vor allem auch spondylogen bedingt) und Atemnot bei großer Anstrengung. Das Vorhofflimmern lange bekannt und unter OAK Therapie. Der Eingriff im Mai 2021 im XXXX erfolgte ohne Komplikationen seither eine gewisse Besserung der Symptomatik, insbesondere dennoch bessere Belastbarkeit denn vor der Operation, die Atemnot aber bestehend. Regelmäßige Kontrollen bei Fachärzten für Kardiologie, zuletzt im XXXX 05/2022 zu einer 1 Jahres Kontrolle post OP -> Befund ABL 53.Immer wieder thorakaler Druckschmerz (vor allem auch spondylogen bedingt) und Atemnot bei großer Anstrengung. Das Vorhofflimmern lange bekannt und unter OAK Therapie. Der Eingriff im Mai 2021 im römisch 40 erfolgte ohne Komplikationen seither eine gewisse Besserung der Symptomatik, insbesondere dennoch bessere Belastbarkeit denn vor der Operation, die Atemnot aber bestehend. Regelmäßige Kontrollen bei Fachärzten für Kardiologie, zuletzt im römisch 40 05 aus 2022, zu einer 1 Jahres Kontrolle post OP -> Befund ABL
- Beschwerden in den Gelenken vor allem Belastungsbedingt, vor allem in der Schulter bei bekannter Supraspinatussehnenruptur — die Operation fand 05/2022 statt - > dennoch bestehende Bewegungseinschränkungen mit einer Elevation bis ca. 90°. Die übrigen Gelenke aufgrund der abnützungsbedingten Veränderungen schmerzhaft, allerdings keine fixe medikamentöse Therapie etabliert.Beschwerden in den Gelenken vor allem Belastungsbedingt, vor allem in der Schulter bei bekannter Supraspinatussehnenruptur — die Operation fand 05 aus 2022, statt - > dennoch bestehende Bewegungseinschränkungen mit einer Elevation bis ca. 90°. Die übrigen Gelenke aufgrund der abnützungsbedingten Veränderungen schmerzhaft, allerdings keine fixe medikamentöse Therapie etabliert. Befunde: Diagnosezentrum XXXX , 20.11.2019, ABL 21: MRT des Herzens: allseits vergrößertes Cor mit diskreter Narbe im Bereich des Herzapex anterior ohne allerdings einem pathologischen Enhancement. Die Kontraktilität und Mobilität sämtlicher Herzabschnitte ist regulär, kein Hinweis einer Dyskinesie. MI I bis Ml IIDiagnosezentrum römisch 40 , 20.11.2019, ABL 21: MRT des Herzens: allseits vergrößertes Cor mit diskreter Narbe im Bereich des Herzapex anterior ohne allerdings einem pathologischen Enhancement. Die Kontraktilität und Mobilität sämtlicher Herzabschnitte ist regulär, kein Hinweis einer Dyskinesie. MI römisch eins bis Ml römisch zwei Echocardiografie, 10/2020, ABL 22: Linker Ventrikel leicht vergrößert, rechter Vorhof mittelgradig vergrößert. Höhergradige funktionelle Mitralinsuffizienz mit zentralem JET. Höhergradige Trikuspidalinsuffizienz, syst. Pulmonalisdruck 50mmHg Echocardiografie, 10 aus 2020,, ABL 22: Linker Ventrikel leicht vergrößert, rechter Vorhof mittelgradig vergrößert. Höhergradige funktionelle Mitralinsuffizienz mit zentralem JET. Höhergradige Trikuspidalinsuffizienz, syst. Pulmonalisdruck 50mmHg Arztbrief XXXX , 17.03.2021, ABL 27: Höhergradige Mitralinsuffizienz im Stadium NYHA III bei normalen Koronarien und einer leicht postkapillären LungenhochdruckerkrankungArztbrief römisch 40 , 17.03.2021, ABL 27: Höhergradige Mitralinsuffizienz im Stadium NYHA römisch drei bei normalen Koronarien und einer leicht postkapillären Lungenhochdruckerkrankung Patientenbrief XXXX , 05/2021: Mitralinsuffizienz, Vorhofflimmern chronisches Aufnahme zum Mitralclip und tricuspidalclip bei Ml III und Tl III (TAVI 20.05.2021). Erfolgreicher Eingriff durchgeführtPatientenbrief römisch 40 , 05/2021: Mitralinsuffizienz, Vorhofflimmern chronisches Aufnahme zum Mitralclip und tricuspidalclip bei Ml römisch drei und Tl römisch drei (TAVI 20.05.2021). Erfolgreicher Eingriff durchgeführt Befundbericht XXXX , 18.05.2022, ABL 53: 04.05.2022 — OP des Supraspinatussehnenrisses der rechten SchulterBefundbericht römisch 40 , 18.05.2022, ABL 53: 04.05.2022 — OP des Supraspinatussehnenrisses der rechten Schulter Mitra Clip 20.05.2021 Permanentes Vorhofflimmern — ED 2016 — OAK Ml III, Tl, sPAP 50mmHg, LVF normalMl römisch drei, Tl, sPAP 50mmHg, LVF normal Art. Hypertonie"Art". Hypertonie Struma multinodosa St.p. AE, TE, St.p. Hallux OP bds Medikamente: Xarelto, Bisoprolol, Candesartan, Atrovastatin, Novalgin Status: Größe: 159 cm Gewicht: 92 kg Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen gut, Sehvermögen: gut Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse: ob Herz: Herztöne arrhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: va, keine Rassetgeräusche, Lungenbasen verschieblich WS: unauffällig Links: frei, Nacken und Schürzengriff möglich, Rechts: schmerzbedingt endlagig eingeschränkt — Elevation bis ca 90 0 mgl., Rotation und Suppination uneingeschränkt, grobe Kraft seitengleich EBO und Handgelenke: frei beweglich Finger: Polyarthrosen Hüfte und Knie: endlagig schmerzbedingt eingeschränkt bei Arthrosen Geringe Beinödeme bds. Status psychicus: Klar, orientiert, Ductus kohärent Gangbild: Unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich, etwas schwerfällig Zusammenfassung: Frage
- und 2.) DIAGNOSEN gelistet: Mitral- und Trikuspidalinsuffizienz — erfolgreich behandelt — OP 05/2021 Vorhofflimmern — CHADS-Vasc.Score 3 —> OAK Geringer Lungenhochdruck Arterielle Hypertonie Struma multinodosa — anamnest. Hyperthyreose Adipositas st.p. AE, TE St.p. Hallux OP bds. Supraspinatussehnenruptur rechts —OP 05/2022 Omarthrosen beidseits Lumboischialgie Gonarthrosen und Coxarthrosen beidseits Zusammenfassung: 1 Leiden: Vorhofflimmern unter oraler Antikoagulation Pos Nr.: 05.02.02 GdB 50% Unterer Rahmensatz da Vorhofflimmern unter oraler Antikoagulation und Druckbelastung im kleinen Kreislauf dokumentiert (Lungenhochdruck), die arterielle Hypertonie ist in dieser Positionsnummer mit abgebildet. 2 Leiden: Zustand nach Mitralklappeninsuffizienz Pos Nr.: 05.07.08 GdB 30% Fixer Richtsatz bei erfolgreich operiertem Vitium 3 Leiden: Degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat inklusive der Wirbelsäule Pos Nr: 02.02.01 GdB 20% Oberer Rahmensatz bei abnützungsbedingten Veränderungen an den Hüften, Knien und Schulter, der Zustand nach Hallux OP ist in dieser Positionsnummer mit abgebildet. 4 Leiden: Zustand nach Schulterverletzung rechts mit Sehnenruptur Pos Nr.: 02.06.03 GdB 20% Fixer Richtsatz bei Abduktion und Elevation von 90° maximal, bei Zustand nach Sehnenverletzung und durchgeführter Operation 05/2022.Fixer Richtsatz bei Abduktion und Elevation von 90° maximal, bei Zustand nach Sehnenverletzung und durchgeführter Operation 05 aus 2022,. Gesamtgrad der Behinderung GdB 50% Das führende Leiden 1 wird aufgrund fehlender negativer Leidensbeeinflussung durch die übrigen Leiden um keine weitere Stufe erhöht. Frage 3.) Der Behinderungsgrad ist ab Antragstellung anzunehmen. Frage 4.) Nach nochmaliger Sichtung des Aktes mit genauem Aktenstudium sowie der Untersuchung werden die einzelnen Gesundheitseinschränkungen nochmals aufgelistet, vor allem auch unter Bedachtnahme des Befundes AKH, 18.05.2022, ABL
- Im Leiden 1 wird nun auch im Hinblick auf das Vorhofflimmern die Einschätzung wie laut EVO vorgegeben durchgeführt und zusätzlich in dieser Positionsnummer der Lungenhochdruck und die Hypertonie mit abgebildet wodurch sich die funktionelle Einschränkung ergibt. Leiden 2 umfasst die bekannte operierte Mitralinsuffizienz und wird in der entsprechenden Positionsnummer mit fixem Richtsatz abgebildet. Leiden 3 umfasst die Angegebenen Einschränkungen im Bewegungsapparat. Leiden 4 stellt das Schulterleiden gesondert dar. Weitere Leiden gelangen nicht zur Einschätzung da von ungenügender funktioneller Relevanz — (Struma multinodosa ohne medikamentöse Therapie). Die im Beschwerdeschreiben ABL 51 angegebenen Symptome wie eine Angina pectoris können gutachterlich nicht nachvollzogen werden, hier auch keine medikamentöse Therapie etabliert und können somit zur Einschätzung laut EVO nicht herangezogen werden. Frage 5.) Die hier getroffene Einschätzung wird wie bereits in Frage 4 diskutiert anhand der vorgelegten Befunde durchgeführt anhand der EVO. Somit kommt das Leiden 1 mit einer höheren Einschätzung zur Darstellung (ehemals Leiden 2). Leiden 2 ist idem zum Vorgutachten (ehemals Leiden 1). Leiden 3 wird erhöht bei Progredienz und unter Bedachtnahme des Zustandes nach Hallux Valgus Operation (ehemals Leiden 4). Leiden 4 ist idem zum Vorgutachten (ehemals Leiden 3). Darüber hinaus kommen keine Leiden zur Darstellung. Insgesamt kommt es zu einer abweichenden Beurteilung bei höherer Einschätzung des Leiden 1 da eine orale Antikoagulation etabliert ist und in diesem Leiden der Lungenhochdruck sowie die Hypertonie als funktionell relevant eingeschätzt werden. Frage 6.) Internistisch ist keine Nachuntersuchung erforderlich, da von keiner relevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen wird. Frage 7.) Nicht zutreffend“
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2022 erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.
- Die BF ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.
- Die BF stellte am 11.01.2022 bei der belangten Behörde einlangend den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.
- Bei der BF liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor: 1 Leiden: Vorhofflimmern unter oraler Antikoagulation Pos Nr.: 05.02.02 GdB 50% Unterer Rahmensatz da Vorhofflimmern unter oraler Antikoagulation und Druckbelastung im kleinen Kreislauf dokumentiert (Lungenhochdruck), die arterielle Hypertonie ist in dieser Positionsnummer mit abgebildet. 2 Leiden: Zustand nach Mitralklappeninsuffizienz Pos Nr.: 05.07.08 GdB 30% Fixer Richtsatz bei erfolgreich operiertem Vitium 3 Leiden: Degenerative Veränderungen im Bewegungsapparat inklusive der Wirbelsäule Pos Nr: 02.02.01 GdB 20% Oberer Rahmensatz bei abnützungsbedingten Veränderungen an den Hüften, Knien und Schulter, der Zustand nach Hallux OP ist in dieser Positionsnummer mit abgebildet. 4 Leiden: Zustand nach Schulterverletzung rechts mit Sehnenruptur Pos Nr.: 02.06.03 GdB 20% 4 Leiden: Zustand nach Schulterverletzung rechts mit Sehnenruptur Pos Nr.: 02.06.03 , GdB 20% Fixer Richtsatz bei Abduktion und Elevation von 90° maximal, bei Zustand nach Sehnenverletzung und durchgeführter Operation 05/2022.Fixer Richtsatz bei Abduktion und Elevation von 90° maximal, bei Zustand nach Sehnenverletzung und durchgeführter Operation 05 aus 2022,. Das führende Leiden 1 wird aufgrund fehlender negativer Leidensbeeinflussung durch die übrigen Leiden um keine weitere Stufe erhöht. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab 11.01.2022 50 v.H. Es liegt ein Dauerzustand vor.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben der BF. Zu 1.2) Die Feststellung hinsichtlich der Antragsstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses gründet auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt. Zu 1.3 bis 1.4) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, aufgrund persönlicher Untersuchung der BF am 24.10.
- Darin wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen, eingegangen.Zu 1.3 bis 1.4) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, aufgrund persönlicher Untersuchung der BF am 24.10.
- Darin wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen, eingegangen. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF wurde mit 50 v.H. ab 11.01.2022, dem Tag der Antragstellung, festgelegt. Die geänderte Einschätzung zum vorliegenden Vorgutachten der belangten Behörde von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin vom 15.03.2022 und dessen aktenmäßige Stellungnahme vom 31.05.2022, erfolgte nunmehr nach fachärztlicher persönlicher Begutachtung durch eine Sachverständige für Innere Medizin und Rheumatologie. Darin erläuterte Dr. XXXX nachvollziehbar und glaubhaft, dass nach fachärztlichem Aktenstudium sowie persönlicher Untersuchung der BF die einzelnen Gesundheitseinschränkungen differenziert aufzulisten, vor allem auch unter Bedachtnahme auf den Befund des XXXX vom 18.05.2022, sowie eine neue Einschätzung vorzunehmen sei. Die geänderte Einschätzung zum vorliegenden Vorgutachten der belangten Behörde von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin vom 15.03.2022 und dessen aktenmäßige Stellungnahme vom 31.05.2022, erfolgte nunmehr nach fachärztlicher persönlicher Begutachtung durch eine Sachverständige für Innere Medizin und Rheumatologie. Darin erläuterte Dr. römisch 40 nachvollziehbar und glaubhaft, dass nach fachärztlichem Aktenstudium sowie persönlicher Untersuchung der BF die einzelnen Gesundheitseinschränkungen differenziert aufzulisten, vor allem auch unter Bedachtnahme auf den Befund des römisch 40 vom 18.05.2022, sowie eine neue Einschätzung vorzunehmen sei. Die Einschätzung des Leidens 1 „Vorhofflimmern unter oraler Antikoagulation“ erfolgte nun auch im Hinblick auf das Vorhofflimmern, was in der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 05.02.02 mit einem GdB von 50 v.H. gelistet ist. Dabei werden nun auch der von der BF monierte Lungenhochdruck und die Hypertonie, wodurch sich die funktionelle Einschränkung ergibt, umfasst. Leiden 2 „Zustand nach Mitralklappeninsuffizienz“ umfasst die operierte Mitralinsuffizienz und wird in der entsprechenden Positionsnummer 05.07.08 mit fixem Richtsatz von 30 v.H. abgebildet. Leiden 3 betrifft die angegebenen Einschränkungen des Bewegungsapparates. Leiden 4 stellt das Schulterleiden gesondert dar. Weitere Leiden gelangen nicht zur Einschätzung, da von ungenügender funktioneller Relevanz — (Struma multinodosa ohne medikamentöse Therapie). Insgesamt kam es beim Leiden 1 „Vorhofflimmern unter oraler Antikoagulation“ somit zu einer abweichenden Beurteilung bei höherer Einstufung, da eine orale Antikoagulation etabliert ist und nunmehr darin auch der Lungenhochdruck und die Hypertonie als funktionell relevant eingestuft wurden. Leiden 2 (das ehemalige Leiden 1) blieb gleich, Leiden 3 erhöhte bei Progredienz und unter Bedachtnahme des Zustandes nach Hallux Valgus Operation (ehemals Leiden 4), das aktuelle Leiden 4 blieb gleichbleibend zum Vorgutachten (ehemals Leiden 3). Die Sachverständige räumte nach ihrer Untersuchung ein, dass die von der BF im Beschwerdeschreiben angegebenen Symptome wie eine Angina pectoris gutachterlich nicht nachvollzogen werden könnten, dass diesbezüglich auch keine medikamentöse Therapie etabliert sei und diese deshalb nicht festgestellt werden könne. Insgesamt hat die Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung bei der BF 50 v.H. beträgt. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und unter Berücksichtigung des von der Sachverständigen festgestellten klinischen Befundes nicht zu beanstanden. Die Einschätzung steht darüber hinaus auch im Einklang mit den von der BF vorgelegten medizinischen Befunden. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Zur Entscheidung in der Sache Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist
dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist
dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).
§ 41Abs.
1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung: § 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2, Absatz eins, Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 3Abs.
1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Absatz 2, leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, aufgrund persönlicher Untersuchung der BF am 24.10.2022, zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung der BF von 50 v. H., ab Antragstellung ergibt. Die medizinische Sachverständige geht auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich und schlüssig ein. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, aufgrund persönlicher Untersuchung der BF am 24.10.2022, zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung der BF von 50 v. H., ab Antragstellung ergibt. Die medizinische Sachverständige geht auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich und schlüssig ein. Die Parteien sind den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, es wurde kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahme und Schlussfolgerung der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights‘ oder ‚strafrechtliche Anklagen‘ iSd Art. 6 MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights‘ oder ‚strafrechtliche Anklagen‘ iSd Artikel 6, MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der bei der BF festgestellten Funktionseinschränkungen im Hinblick auf deren Einschätzung des durch sie bedingten Grades der Behinderung. Im gegenständlichen Fall bildet ein medizinisches Sachverständigengutachten die Grundlage für die Beurteilung der Höhe des Gesamtgrades der Behinderung. Darin wurden die Funktionsbeeinträchtigungen der BF nachvollziehbar, vollständig und schlüssig mit einem Grad der Behinderung von 90 v.H., ab 17.05.2022, bewertet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens als geklärt anzusehen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W162.2256772.1.00