Obsah (8)
§§ 28§ 3Art. 133§ 11§ 6§ 2§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2023 GeschäftszahlW170 2249434-1 Spruch, W170 2249434-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§§ 28Abs. 2 Vw
GVG, 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs.
5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 3 Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten zugehörig, in Österreich unbescholten und steht dessen Identität fest.1.
- römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten zugehörig, in Österreich unbescholten und steht dessen Identität fest. Der Beschwerdeführer befindet sich im 28., ab dem 02.01.2023 im
- Lebensjahr. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am 24.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben wurde. Dem Beschwerdeführer wurde der diesbezügliche Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) am 23.11.2021 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 15.12.2021, am 16.12.2021 bei der Behörde eingebracht, Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten blieb unbekämpft. Die Beschwerde wurden am 17.12.2021 dem Bundesverwaltungsgericht, Gerichtsabteilung W128, vorgelegt und nach einer entsprechenden Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 06.12.2022 am 12.12.2022 der Gerichtsabteilung W170 neu zugewiesen. 1.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX , Gouvernement Darʿā, wo er sich bis zu seiner Ausreise im im Jahr 2013 – er hat sich in weiterer Folge acht Jahre in Jordanien aufgehalten – aufgehalten hat.1.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 , Gouvernement Darʿā, wo er sich bis zu seiner Ausreise im im Jahr 2013 – er hat sich in weiterer Folge acht Jahre in Jordanien aufgehalten – aufgehalten hat. Die Stadt XXXX , Gouvernement Darʿā, ist in der Hand des syrischen Regimes.Die Stadt römisch 40 , Gouvernement Darʿā, ist in der Hand des syrischen Regimes. 1.
- Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor der Behörde vorgebracht, dass er (unter anderem) wegen dem ihm drohenden Militärdienst, den er noch nicht geleistet habe, ausgereist sei. Zu Zeitpunkt der Ausreise sei der Beschwerdeführer etwa 18 Jahre alt gewesen. Das Vorbringen ist glaubhaft. 1.
- Zur Situation in Syrien wird – soweit relevant – festgestellt: Anmerkung: In der folgenden Darstellung wird der Begriff „Militärdienst“ als Überbegriff für Wehr- und Reservedienst verwendet. Wo es die Quellen zulassen, wird versucht klar zwischen Wehr- und Reservedienst bzw. zwischen Desertion und Wehrdienstverweigerung zu unterscheiden. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend, dies gilt vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten etwa den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft, die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft. Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander, es scheint, dass in den vergangenen Jahren aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt wurden. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung. Dem Regime und seinen Verbündeten sind schwere Menschenrechtsverletzungen vorzuwerfen, etwa willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Massaker und Vergewaltigungen als Kriegstaktik; Einsatz von Kindersoldaten sowie übermäßige Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, inklusive Zensur. Die syrische Armee ist nicht so sehr in Menschenrechtsverletzungen verwickelt wie der Mukhabarat (Geheimdienst). Im Krieg kann es jedoch zu Massakern kommen. Wenn man in der Armee dient, ist man im Dienst und muss gehorchen, man kann sich nicht weigern, die Stadt zu beschießen. Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, da das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee, Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten. In ihrem Bericht von März 2021 betont der Bericht der UN-Kommission zu Syrien (CoI), dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten ausdrücklich nicht andere Konfliktparteien entlaste.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- gründen sich hinsichtlich der Unbescholtenheit auf die vom Bundesverwaltungsgericht zeitnah eingeholte und in das Verfahren eingeführte Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers, ansonsten auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten unbedenklichen syrischen Personalausweis. Konfessionelle und ethnische Zugehörigkeit ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- gründen sich auf die unbedenkliche Aktenlage der jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakte. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- gründen sich hinsichtlich der Frage, wo der Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers liegt, auf die dessen Angaben, die im Verfahren gleichlautend waren und die auch das Bundesamt der Entscheidung unterstellt hat und hinsichtlich der Frage, wer im Herkunftsgebiet die Macht in der Hand hat, aus den vom Bundesamt in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist und die – soweit entscheidungsrelevant – noch aktuell sind und inhaltlich mit den derzeit aktuellen Länderinformation der Staatendokumentation (Version 8, Datum der Veröffentlichung: 29.12.2022) übereinstimmen. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, diese sind lebensnahe und entsprechen der amtsbekannten Situation im Gouvernements Darʿā im Jahr
- Das Bundesamt hat das Vorbringen hinsichtlich des Wehrdienstes in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ignoriert, ansonsten das Vorbringen aber als glaubwürdig bewertet. Es ist nicht zu sehen, warum dieses lebensnahe, mit der Situation in Syrien in Einklang zu bringende Vorbringen, mit Vollendung des
- Lebensjahres zum Militär zu müssen, nicht glaubwürdig sein sollte. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus den vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist und die – soweit entscheidungsrelevant – noch aktuell sind und inhaltlich mit den derzeit aktuellen Länderinformation der Staatendokumentation (Version 8, Datum der Veröffentlichung: 29.12.2022) übereinstimmen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
§ 3Asyl
G 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11Asyl
G 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
§ 6Asyl
G 2005 gesetzt hat.3.1.
Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative
Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl
G 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beschwerdeführers zweifellos Syrien, da dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitzt.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beschwerdeführers zweifellos Syrien, da dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitzt. 3.
- Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054); es ist nicht zu erkennen, dass es seit Ablauf des 21.12.2021 zu einer relevanten Änderung der Tatsachenlage gekommen ist, zumal das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers immer noch in der Hand des Regimes ist. 3.
- Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kommt es hinsichtlich der Frage, ob der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, nicht auf die Sicherheitslage, die Rückkehrsituation und/oder die Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Asylwerbers an (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041). Daraus folgt, dass hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten (anders wäre dies hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu sehen, siehe abermals VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041) unter anderem die Anreise außer Bedacht zu bleiben hat und es nur darauf ankommt, ob dem Beschwerdeführer Verfolgung im Herkunftsgebiet droht. Die bedeutet, dass nur zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer im Herkunftsgebiet in Syrien, also in der Stadt XXXX , Gouvernement Darʿā, asylrelevante Verfolgung droht. Die bedeutet, dass nur zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer im Herkunftsgebiet in Syrien, also in der Stadt römisch 40 , Gouvernement Darʿā, asylrelevante Verfolgung droht. 3.
- Dies ist auch der Fall: Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsgebiet, das in der Hand des Regimes ist, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Einziehung zum syrischen Militär; dieser Militärdienst wäre mit hinreichender Sicherheit mit dem Zwang zur Mitwirkung an Menschenrechtsverletzungen verbunden. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass drohende Bestrafung wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz dann zur Asylgewährung führen könne, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt darüber hinaus ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen – etwa gegen die Zivilbevölkerung – auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009). Dies ist auch in Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU ausdrücklich festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung. Genau eine solche droht dem Beschwerdeführer.3.
- Dies ist auch der Fall: Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsgebiet, das in der Hand des Regimes ist, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Einziehung zum syrischen Militär; dieser Militärdienst wäre mit hinreichender Sicherheit mit dem Zwang zur Mitwirkung an Menschenrechtsverletzungen verbunden. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass drohende Bestrafung wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz dann zur Asylgewährung führen könne, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt darüber hinaus ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen – etwa gegen die Zivilbevölkerung – auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009). Dies ist auch in Artikel 9, Absatz 2, Litera e, der Richtlinie 2011/95/EU ausdrücklich festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung. Genau eine solche droht dem Beschwerdeführer. Das Bundesamt hat sich im Bescheid mit dieser vom Beschwerdeführer auch ausdrücklich vorgebrachten Verfolgung(sangst) nicht befasst bzw. diese konkludent als nicht asylrelevant bewertet. Damit wurde das Bundesamt seiner Prüfpflicht im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung nicht gerecht und steht diese Begründung der nunmehr erfolgten Stattgabe des Antrags nicht entgegen. 3.
- Da darüber hinaus keine Hinweise für vom Beschwerdeführer verwirklichten Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen sind, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG stattzugeben und dem Beschwerdeführer
§ 3Abs. 1 Asyl
G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen;
§ 3Abs. 5 Asyl
G ist weiters auszusprechen, dass diesem somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.5. Da darüber hinaus keine Hinweise für vom Beschwerdeführer verwirklichten Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen sind, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattzugeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen;
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist weiters auszusprechen, dass diesem somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Anzumerken ist, dass dem Beschwerdeführer
§ 3Abs. 4 Asyl
G 2005 damit ex lege eine (ab Erlassung dieses Erkenntnisses) auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zukommt; da eine entsprechende Feststellung aber nicht angeordnet ist, hat diese nicht spruchgemäß zu ergehen. Anzumerken ist, dass dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 damit ex lege eine (ab Erlassung dieses Erkenntnisses) auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zukommt; da eine entsprechende Feststellung aber nicht angeordnet ist, hat diese nicht spruchgemäß zu ergehen. 3.8.
§ 21Abs. 7 BFA-VG – der diesbezüglich § 24 Abs. 4 Vw
GVG vorgeht (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) – kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren erhoben wurde, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt. 3.8.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG – der diesbezüglich Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vorgeht (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) – kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren erhoben wurde, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt. Das ist hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hier der Fall, da dieser bereits von der Behörde – abgesehen von der Einordnung des Aufschubes – ordnungsgemäß ermittelt wurde; die Frage des Aufschubes lässt sich aber aus der Aktenlage klären. Die Behörde hat daher die Rechtsfolgen nicht erkannt, dies kann aber auf Grund der Aktenlage berichtigt werden, weil es im Wesentlichen um die allgemeine Lage in Syrien geht. Die diesbezüglichen Feststellungen der Behörde sind zwar überschießend (etwa wenn auf die Lage von Frauen und ethnischen oder religiösen Minderheiten, denen der Beschwerdeführer nicht angehört, eingegangen wird), aber ordnungsgemäß ermittelt und – soweit entscheidungsrelevant – auch noch aktuell. Daher konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Unter A) wurde die relevante, im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutige Rechtslage dargestellt und der Entscheidung unterstellt. Daher ist die Revision nicht zulässig European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2249434.1.01