← Österreich

{'item': 'W171 2264739-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2023 GeschäftszahlW171 2264739-1 Spruch, W171 2264739-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) reiste erstmalig am 29.09.2011 ins Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz unter der Identität XXXX , geb. XXXX , StA: Tschad. Der Beschwerdeführer (BF) reiste erstmalig am 29.09.2011 ins Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Tschad. Am 19.03.2012 wurde der BF von einem Landesgericht wegen § 15 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z. 1

  1. Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.Am 19.03.2012 wurde der BF von einem Landesgericht wegen Paragraph 15, StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Mit 25.04.2012 wurde ein Sprachgutachten erstellt dem zu entnehmen war, dass der BF nicht aus dem Tschad stammt, sondern es Hinweise auf die nigerianische Staatsangehörigkeit gab. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012 gem. §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und wurde gleichzeitig eine Ausweisung nach dem AsylG erlassen. Dagegen brachte der BF eine Beschwerde ein und wurde diese vom BVwG als unbegründet abgewiesen, jedoch die Ausweisung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung behoben. Mit Bescheid vom 03.12.2015 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und erwuchs diese am 29.12.2015 in
  3. Instanz in Rechtskraft. Am 22.01.2016 reiste der BF freiwillig nach Nigeria aus.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012 gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen und wurde gleichzeitig eine Ausweisung nach dem AsylG erlassen. Dagegen brachte der BF eine Beschwerde ein und wurde diese vom BVwG als unbegründet abgewiesen, jedoch die Ausweisung gem. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung behoben. Mit Bescheid vom 03.12.2015 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und erwuchs diese am 29.12.2015 in
  4. Instanz in Rechtskraft. Am 22.01.2016 reiste der BF freiwillig nach Nigeria aus. Der BF wurde jedoch sehr bald erneut im Bundesgebiet aufgegriffen. Am 07.06.2016 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen § 27 Abs. 1 Z. 1
  5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde jedoch sehr bald erneut im Bundesgebiet aufgegriffen. Am 07.06.2016 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  6. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten rechtskräftig verurteilt. Am 16.06.2016 wurde dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bezüglich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot, in eventu eines ordentlichen Schubhaftbescheides gem. § 76 FPG in der Justizanstalt (JA) persönlich zugestellt. Dieses Verfahren wurde wegen zu geringer Verurteilung eingestellt. Am 16.06.2016 wurde dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bezüglich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot, in eventu eines ordentlichen Schubhaftbescheides gem. Paragraph 76, FPG in der Justizanstalt (JA) persönlich zugestellt. Dieses Verfahren wurde wegen zu geringer Verurteilung eingestellt. Damals legitimierte sich der BF mit einem nigerianischen Reisepass und einem ungarischen Aufenthaltstitel. Die richtige Identität lautete ab diesem Zeitpunkt somit XXXX geb. XXXX , StA: Nigeria. Aufgrund der geringen Verurteilung und des gültigen Aufenthaltstitels in Ungarn wurde ihm eine freiwillige Ausreise nach Ungarn gewährt. Damals legitimierte sich der BF mit einem nigerianischen Reisepass und einem ungarischen Aufenthaltstitel. Die richtige Identität lautete ab diesem Zeitpunkt somit römisch 40 geb. römisch 40 , StA: Nigeria. Aufgrund der geringen Verurteilung und des gültigen Aufenthaltstitels in Ungarn wurde ihm eine freiwillige Ausreise nach Ungarn gewährt. Am 12.03.2017 wurde der BF von der LPD wegen §§ 82 Abs. 1 SPG und § 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG mit einer Geldstrafe von € 164,79 im NEF zu 2 Tagen und 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe bestraft. Am 12.03.2017 wurde der BF von der LPD wegen Paragraphen 82, Absatz eins, SPG und Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG mit einer Geldstrafe von € 164,79 im NEF zu 2 Tagen und 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe bestraft. Laut eigenen Angaben reiste er wieder am 13.07.2017 aus Ungarn kommend nach Österreich ein. Am 19.07.2017 wurde er erneut von der LPD bei einer Personenkontrolle angehalten und festgenommen. Laut Einreisestempel im Reisepass reiste er am 22.01.2016 freiwillig nach Nigeria und konsumierte somit seine Rückkehrentscheidung. Im Anschluss an eine niederschriftliche Einvernahme der Behörde am 20.07.2017 wurde der BF aus der Haft entlassen. Am 19.07.2019 wurde der BF wieder von der LPD im Zuge einer Personenkontrolle angetroffen. Anschließend wurde er wieder nach einer niederschriftlichen Einvernahme entlassen, da er im Besitz eines gültigen nigerianischen Reisepasses sowie eines ungarischen Aufenthaltstitels war. Er war auch aufrecht gemeldet und hatte ausreichend Barmittel. Er konnte auch seine Ein- und Ausreisen darlegen. Er war von 17.04.2019 bis 22.07.2019 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Er reiste sodann zu einem nicht bekannten Zeitpunkt nach Spanien und erhielt im März 2022 in weiterer Folge einen spanischen Aufenthaltstitel, gültig bis 06.03.
  7. Danach reiste er zu einem unbekannten Zeitpunkt erneut in das Bundesgebiet ein. Am 23.10.2022 wurde der BF in Untersuchungshaft wegen des Verdachtes auf ein Suchmitteldelikt eingeliefert. Am 25.10.2022 wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG erlassen und an die JA übermittelt, damit dieser bei einer spontanen Entlassung vollzogen werden könne. Am 25.10.2022 wurde ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen und an die JA übermittelt, damit dieser bei einer spontanen Entlassung vollzogen werden könne. Am 18.11.2022 wurde der BF von einem Landesgericht wegen § 27 Abs. 2a
  8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Am 18.11.2022 wurde der BF von einem Landesgericht wegen Paragraph 27, Absatz 2 a,
  9. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Am 23.11.2022 wurde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bezüglich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gem. § 76 FPG persönlich in der JA an den BF zugestellt. Am 23.11.2022 wurde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bezüglich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gem. Paragraph 76, FPG persönlich in der JA an den BF zugestellt. Am 29.11.2022, um 10:30 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Am 29.11.2022 wurde eine Rückkehrentscheidung mit einem 5-jährigen Einreiseverbot erlassen. Diese wurde dem BF am 07.12.2022 in der JA persönlich zugestellt. Dieser verweigerte jedoch die Unterschrift bei der Übernahme dieses Bescheides. Weiters wurde ihm auch eine Verfahrensanordnung bzw. Information über die Rechts- und Rückkehrberatung zugestellt. Am 23.12.2022, wurde er aus der JA entlassen und von der LPD sogleich festgenommen. Anschließend wurde er in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) eingeliefert. Ebenso am 23.12.2022 wurde er neuerlich niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen sagte er dabei aus, dass er aus Ungarn eingereist sei, um seine Tochter zu besuchen. Er habe in Kottingbrunn Unterkunft genommen, sich dort allerdings nicht angemeldet. Er sei verheiratet und lebe seine Gattin in Spanien. Seine Tochter lebe in Österreich, sei 9 Jahre alt und lebe bei der Kindesmutter. Es habe Suchtmittel verkauft, da er Geld für den Musikschulbesuch seiner Tochter benötigt habe. Er konsumiere Drogen und werde keine Probleme machen. Am 23.12.2022, um 15:50 Uhr wurde dem BF der gegenständliche Schubhaftbescheid zugestellt und ausgeführt, der BF habe durch sein Vorverhalten die Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Zi. 1, 3 u. 9 FPG erfüllt und sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen haben. Ein gelinderes Mittel sei nach Sicht der Behörde nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat ausgehen zu können. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig. Das Verhalten des BF habe eine Anwendung des Privileges gem. § 52 Abs. 6 FPG nicht möglich gemacht. Am 23.12.2022, um 15:50 Uhr wurde dem BF der gegenständliche Schubhaftbescheid zugestellt und ausgeführt, der BF habe durch sein Vorverhalten die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 76, Absatz 3, Zi. 1, 3 u. 9 FPG erfüllt und sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen haben. Ein gelinderes Mittel sei nach Sicht der Behörde nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat ausgehen zu können. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig. Das Verhalten des BF habe eine Anwendung des Privileges gem. Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht möglich gemacht. Am 28.12.2022 wurde über den rechtsfreundlichen Vertreter des BF eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und das 5-jährige Einreiseverbot eingebracht. Diese wurde am 29.12.2022 an den BVwG übermittelt. Mit Beschwerdeschrift vom 28.12.2022 wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF habe einen aufrechten spanischen Aufenthaltstitel und sei zum Besuch seiner in Österreich lebenden Tochter eingereist. Er sei ausreisewillig und verfüge über eine Wohnmöglichkeit bei der Mutter seiner Tochter. Der BF stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und wäre er daher gem. § 52/6 FPG zur Ausreise nach Spanien aufzufordern gewesen.Mit Beschwerdeschrift vom 28.12.2022 wurde im Wesentlichen vorgebracht, der BF habe einen aufrechten spanischen Aufenthaltstitel und sei zum Besuch seiner in Österreich lebenden Tochter eingereist. Er sei ausreisewillig und verfüge über eine Wohnmöglichkeit bei der Mutter seiner Tochter. Der BF stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und wäre er daher gem. Paragraph 52 /, 6, FPG zur Ausreise nach Spanien aufzufordern gewesen. Die gegenständliche Schubhaft sei rechtswidrig, da zum einen kein Sicherungsbedarf bestehe und zum anderen die laufende Haft jedenfalls nicht als verhältnismäßig anzusehen sei. Ein gelinderes Mittel sei zudem ausreichend. Die Behörde habe offenbar keine ausreichenden Schritte zur raschen Ausreise gesetzt, obwohl der BF bereits mehrere Monate in Haft gewesen sei. Begehrt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Einvernahme einer Zeugin zur Wohnmöglichkeit sowie der Ersatz der Barauslagen. Die Behörde legte dem Gericht den Schubhaftakt am 29.12.2022 vor und erstattete am 30.12.2022 eine Stellungnahme unter Beantragung der Abweisung der Beschwerde sowie des Kostenersatzes für die Aufwendungen. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF ursprünglich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz mit einer abweichenden Identität und einem anderen Herkunftsstaat gestellt habe und er sohin die Behörde über seine wahre Identität bis 2016 erfolgreich getäuscht habe. Durch die nun begangene Straftat habe sich der BF nunmehr nicht rechtmäßig in Inland aufgehalten und sei der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung zu Recht erfolgt. Abschiebemöglichkeiten nach Nigeria bestünden monatlich und könne der BF sohin kurzfristig, nach einer entsprechenden Beschwerdeentscheidung des BVwG im Rückkehrverfahren, abgeschoben werden. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde und der gesetzlich vorgesehene Kostenersatz. Der Rechtsvertretung des BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, auf die Stellungnahme des BFA vom 30.12.2022 binnen angemessener Frist zu replizieren. In einem am 02.01.2023 eingebrachten Schriftsatz der Rechtsvertretung wurde im Wesentlichen wiederholend ausgeführt, dass der BF keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle und strafrechtliche Verurteilungen a l l e i n e nicht hinreichen würden. Straffälligkeit sei auch kein Grund für die Annahme von Fluchtgefahr. Der BF sei sozial verankert und daher die Zi. 9 nicht erfüllt. Zudem sei der BF 2016 freiwillig nach Nigeria ausgereist. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Zur Person: 1.
  11. Der BF reiste am 29.09.2011 erstmals illegal in das Bundesgebiet ein und ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er ist Fremder i.S.d. Diktion des FPG. Seine Identität steht erst seit 2016 fest. 1.
  12. Er besitzt einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel als begünstigter Drittstaatsangehöriger. 1.
  13. Der BF leidet an keinen nennenswerten Erkrankungen, gab jedoch an, Drogen konsumiert zu haben. 1.
  14. Am 19.03.2012 wurde der BF von einem Landesgericht wegen § 15 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z. 1
  15. Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.1.
  16. Am 19.03.2012 wurde der BF von einem Landesgericht wegen Paragraph 15, StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  17. Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Am 07.06.2016 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen § 27 Abs. 1 Z. 1
  18. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten rechtskräftig verurteilt. Am 07.06.2016 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  19. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten rechtskräftig verurteilt. Am 18.11.2022 wurde der BF von einem Landesgericht wegen § 27 Abs. 2a
  20. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Im Rahmen der Strafbemessung wurde mildernd die Sicherstellung des Suchtgiftes und als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen gewertet. Am 18.11.2022 wurde der BF von einem Landesgericht wegen Paragraph 27, Absatz 2 a,
  21. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Im Rahmen der Strafbemessung wurde mildernd die Sicherstellung des Suchtgiftes und als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen gewertet. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  22. Seit dem 07.12.2022 besteht gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot. 2.
  23. Der BF verfügt über einen gültigen nigerianischen Reisepass.2.
  24. Der BF ist haftfähig. 2.
  25. Der BF verfügt über einen gültigen nigerianischen Reisepass., 2.
  26. Der BF ist haftfähig. 2.
  27. Der BF kann kurzfristig nach einer Bestätigung der Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung durch das BVwG abgeschoben werden. Derzeit werden monatlich Abschiebungen nach Nigeria durchgeführt. 2.
  28. Eine Aufforderung an den BF nach § 52 Abs. 6 FPG, sich unverzüglich nach Spanien zu begeben ist zu Recht unterblieben, da der BF durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit des Landes gefährdet. 2.
  29. Eine Aufforderung an den BF nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG, sich unverzüglich nach Spanien zu begeben ist zu Recht unterblieben, da der BF durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit des Landes gefährdet. Zum Sicherungsbedarf: 3.
  30. Gegen den BF bestehen eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) und ein noch nicht rechtskräftiges Einreiseverbot. 3.
  31. Der BF ist nicht hinreichend kooperativ. 3.
  32. Er ist nicht vertrauenswürdig. 3.
  33. Er ist nicht rückreisewillig. Eine freiwillige Rückkehr nach Nigeria wurde bisher vom BF nicht beantragt. 3.
  34. Der BF hielt sich zuletzt unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf und war für die Behörde sohin auch nicht greifbar. Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
  35. In Österreich lebt seine neunjährige Tochter und die Kindesmutter, mit denen der BF im Kontakt stand. Sonst bestehen keine familiären und andere nennenswerte soziale Beziehungen in Österreich. 4.
  36. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und weist keine besonderen Integrationsmerkmale auf. 4.
  37. Er verfügt über € 126,82 (per 29.12.2022). 4.
  38. Der BF hat in Österreich einen gesicherten Wohnsitz.
  39. Beweiswürdigung: 2.
  40. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.): Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes (1.1.). Das Vorhandensein eines spanischen Aufenthaltstitels ergibt sich aus den Kopien desselben im Akt und wurde von keiner Partei in Zweifel gezogen. Darüber hinaus sind keine nennenswerten Erkrankungen des BF aktenmäßig erfasst und besteht kein diesbezügliches gegenteiliges Vorbringen in der Beschwerdeschrift. Aus den Eintragungen in der Anhaltedatei war ebenso nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Insbesondere gibt es keine Hinweise auf eine Drogenproblematik, die eine Haftunfähigkeit auslösen könnte. Das Gericht konnte daher davon ausgehen, dass der BF im Wesentlichen gesund ist. (1.3.). Die strafgerichtlichen Verurteilungen und die Haftzeiten sowie die Milderungs- bzw. die Erschwernisgründe waren dem Strafregister, bzw. dem im Akt erliegenden dritten Strafurteil zu entnehmen (1.4.). 2.
  41. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.5.): Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung und das behördlich ausgesprochene Einreiseverbot ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Die aufschiebende Wirkung der bereits eingebrachten Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde unter Spruchpunkt VI aberkannt und seitens des BVwG bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht wieder erteilt (2.1.). Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung und das behördlich ausgesprochene Einreiseverbot ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Die aufschiebende Wirkung der bereits eingebrachten Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde unter Spruchpunkt römisch sechs aberkannt und seitens des BVwG bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht wieder erteilt (2.1.). Die Feststellung zu 2.
  42. ergeht aufgrund der im Akt einliegenden Kopien eines gültigen Reisepasses des BF. Die Feststellung zur Haftfähigkeit (2.3.) ergibt sich aus den Angaben im Akt und liegen diesbezüglich dem Gericht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine anderslautenden Informationen vor. Es war daher von einer bestehenden Haftfähigkeit auszugehen. Die kurzfristige Möglichkeit der Abschiebung des BF durch einen aktuell monatlich durchgeführten Charterabschiebeflug nach Nigeria ergibt sich aus den glaubwürdigen Ausführungen der Behörde im Rahmen der abgegebenen Stellungnahme am 30.12.2022 (2.4.). Der BF gefährdet durch sein Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Nähere Ausführungen hiezu unter Pkt. 3.1.3.ff. Er war daher nicht gem. § 52 Abs. 6 FPG zur Ausreise nach Spanien aufzufordern (2.5.).Der BF gefährdet durch sein Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Nähere Ausführungen hiezu unter Pkt. 3.1.3.ff. Er war daher nicht gem. Paragraph 52, Absatz 6, FPG zur Ausreise nach Spanien aufzufordern (2.5.). 2.
  43. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.5.): Das Vorliegen einer durchsetzbaren und aufenthaltsbeendenden Maßnahme und des Einreiseverbotes (siehe hiezu die Ausführungen zu 2.1.) ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt (3.1.). Der BF hat im Umgang mit Beamten in der Vergangenheit durch sein aggressives Verhalten seine Unkooperativität gezeigt. Dies ergibt sich aus einer Strafverfügung vom 13.03.2017 (AS 1). Darüber hinaus verweigerte er, das Einvernahmeprotokoll vom 23.12.2022 (AS 163) und auch die Übernahmebestätigung der Rückkehrentscheidung (AS 124) zu unterfertigen. Einen sehr wesentlichen Punkt stellt aber die Tatsache dar, dass der BF seit seinem ersten Verfahren in Österreich mit falschem Namen auftrat und dies erst 2016 durch die Vorlage eines nigerianischen Reisepasses hervorkam. Der BF ist daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts weder kooperativ, noch vertrauenswürdig, da er die Behörde über Jahre hinweg erfolgreich über seine Identität getäuscht hat (3.2.). Aus dem gesamten bisherigen Verhalten des BF ergibt sich, dass dieser nicht vertrauenswürdig ist. Dies zeigte sich konkret durch die akute Straffälligkeit und durch den mehrfachen Rückfall in die Suchtgiftszene. Auch ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt der Fremdenakten, dass der BF nur sehr kurze Zeit nach seiner letzten Wiedereinreise bereits wieder (zum
  44. Mal) einschlägig straffällig wurde. Weder das bisherige Verhalten, noch die bisherigen Aussagen vor der Behörde waren geeignet, das Gericht von einer Vertrauenswürdigkeit seiner Person überzeugen zu können (3.3.). Die fehlende Rückreisewilligkeit lässt sich aus dem Gesamtverhalten des BF ebenso klar entnehmen (3.4.). Er gibt zwar in der Einvernahme vom 23.12.2022 an, keine Probleme machen zu wollen, doch muss man auch hier sein diesbezüglich in der Vergangenheit gesetztes Verhalten mitberücksichtigen. Der BF ist zwar tatsächlich in der Vergangenheit einmal freiwillig aus Österreich in sein Herkunftsland zurückgekehrt (Jänner 2016), doch ist er in der Folge bereits nach wenigen Wochen wieder in das Bundesgebiet eingereist und sehr bald auch wieder straffällig (Mai 2016) geworden. Daraus ergibt sich ein erkennbares Muster einer zeitnahen Wiedereinreise mit darauffolgender Straffälligkeit, welches er wiederholt praktizierte. Eine Änderung dieses Musters war dem Gericht im Verfahren nicht erkennbar, da er 2022 wieder nach diesem Muster agierte. Aus dem ZMR ergibt sich, dass er sowohl 2016, als auch 2022 einreiste und sich in Österreich nicht anmeldete. Binnen weniger Wochen beging er dann jeweils ein Suchtmitteldelikt um danach erstmals melderechtlich in Österreich erfasst zu werden. Er war daher im Vorfeld der letzten beiden Verurteilungen für die Behörde nicht greifbar. Die vom BF vorgegebene Ausreisebereitschaft kann daher der Beurteilung über das Bestehen von Fluchtgefahr nicht unterstellt werden, zumal bisher auch ein Antrag auf freiwillige Rückreise in den Herkunftsstaat nicht aktenkundig ist, jedoch die logische Schlussfolgerung wäre (3.4.). Aus dem ZMR war zu entnehmen, dass der BF seit seiner Wiedereinreise bis zur melderechtlichen Erfassung im Rahmen der Untersuchungshaft ohne aufrechte Meldeadresse in Österreich verbracht hat. Er war daher zumindest in dieser Zeit jedenfalls für die Behörde nicht greifbar (3.5.). 2.
  45. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.4.): Aufgrund der Aktenlage (behördlicher und gerichtlicher Schubhaftakt) ergibt sich, dass der BF mit Ausnahme seiner Tochter und der Kindesmutter über keinerlei familiäre oder anderweitige nennenswerte soziale Kontakte in Österreich verfügt. Das Bestehen von weiteren berücksichtigungswürdigen sozialen Kontakten und das Vorhandensein eines Wohnsitzes wurde erstmals im Beschwerdeverfahren relativiert. Hiezu ist festzuhalten, dass der BF die Möglichkeit hiezu etwas zu sagen weder im Rückkehrentscheidungsverfahren (Parteiengehör vom 18.11.2022 wurde nicht beantwortet), noch in den beiden Einvernahmen vom 29.11.2022 und 23.12.2022 wahrgenommen hat. Es gab daher weder für die Behörde, noch für das Gericht bisher Anhaltspunkte, dass es neben der Tochter und der Kindesmutter noch wesentliche Kontakte des BF in Österreich geben könnte. Hinsichtlich des Wohnsitzes, siehe unten. Die Existenz einer neunjährigen Tochter und die sporadischen persönlichen Kontakte zu dieser und der Kindesmutter (Kontakt nur zu Zeiten der Anwesenheit des BF in Österreich) waren bereits im Rahmen des behördlichen Verfahrens glaubhaft gemacht worden und hat das Gericht keinen Grund daran zu zweifeln (4.1.). Der BF hat bisher, wie er selbst in den Befragungen ausgeführt hat, keine legale Berufstätigkeit ausgeübt. Es kann daher auch nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit oder einem periodischen legalen Einkommen ausgegangen werden. Der BF verfügt zwar aktuell über einen Geldbetrag (Feststellung 4.3.), dadurch wäre sein Aufenthalt jedoch lediglich für sehr kurze Zeit abgesichert. Eine nachhaltige legale Einkunftsquelle, die den BF zur Deckung seiner Lebensbedürfnisse verhelfen kann, ist nicht gegeben. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist glaubhaft dargelegt worden, dass eine gesicherte Wohnmöglichkeit für den BF gegeben ist. Der BF hat bereits in mehreren Phasen seiner Anwesenheit in Österreich bei der beantragten Zeugin gewohnt und ist dies auch aus dem ZMR für die Perioden von 15.06.2012 – 16.10.2014 (noch mit der Aliasidentität) und von 17.04.2019 – 22.07.2019 ersichtlich. Das Gericht geht daher diesbezüglich von einer Wohnmöglichkeit bei der Kindesmutter aus (4.4.). 2.
  46. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. Eine Vernehmung der Zeugin zum behaupteten Wohnsitz bedurfte es nicht, da sich bereits aus den aktenmäßig gut dokumentieren Meldeadressen und dem glaubwürdigen Vorbringen des BF im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine neuerliche Wohnmöglichkeit bei der Kindesmutter als plausibel erkennen ließ.2.
  47. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:, Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. Eine Vernehmung der Zeugin zum behaupteten Wohnsitz bedurfte es nicht, da sich bereits aus den aktenmäßig gut dokumentieren Meldeadressen und dem glaubwürdigen Vorbringen des BF im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine neuerliche Wohnmöglichkeit bei der Kindesmutter als plausibel erkennen ließ.
  48. Rechtliche Beurteilung 3.
  49. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.
  50. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: 3.1.
  51. Gesetzliche Grundlage: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.Paragraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich,
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder,
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder,
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
  2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
  1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,,
  2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,,
  3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,,
  4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder,
  5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen. [7-11]… Zur Judikatur: 3.1.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht - etwa durch Erlangung der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger, so steht dies der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174). Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche müssen daher gegebenenfalls ex lege erlöschen, was der im § 60 Abs. 3 FrPolG 2005 normierten Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung gleichkommt. Auch der Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts muss daher - gleich den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen der Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts - eine derartige Gegenstandslosigkeit herbeiführen ( VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht - etwa durch Erlangung der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger, so steht dies der weiteren Existenz einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174). Der Eintritt eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts begründet eine rechtliche Position, mit der eine Rückkehrentscheidung nicht länger kompatibel ist. Diese und die mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche müssen daher gegebenenfalls ex lege erlöschen, was der im Paragraph 60, Absatz 3, FrPolG 2005 normierten Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung gleichkommt. Auch der Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts muss daher - gleich den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen der Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts - eine derartige Gegenstandslosigkeit herbeiführen ( VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A/2015), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt (vgl. EuGH Schlussanträge der Generalanwältin
  3. Oktober 2017, Rs. C-82/16, K.A. ua), ebenso VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151.Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A/2015), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt vergleiche EuGH Schlussanträge der Generalanwältin
  4. Oktober 2017, Rs. C-82/16, K.A. ua), ebenso VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/
  5. Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht steht nicht bedingungslos zu bzw. wird nicht ohne Weiteres erlangt. So besteht ein derartiges Aufenthaltsrecht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe § 55 Abs. 3 NAG 2005), was im Sinn des Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FrPolG 2005) dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Gegebenenfalls kann der betreffende EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß § 41a Abs. 1 Z 5 FrPolG 2005 zurückgewiesen oder, wenn er sich schon im Bundesgebiet befindet, mit einer Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 oder einem Aufenthaltsverbot nach § 67 FrPolG 2005 belegt werden. Wurde ursprünglich ein Einreiseverbot verhängt, so mag es nach Maßgabe des Falles naheliegend sein, dass eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im eben angesprochenen Sinn - weiterhin - vorliegt. Gegebenenfalls hat der betreffende Fremde ungeachtet dessen, dass er EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger geworden ist, kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erlangt. Die Rückkehrentscheidung und das damit verbundene Einreiseverbot bleiben aufrecht und werden nicht gegenstandslos. Sie könnten aber auch nicht einer Aufhebung unterfallen, vielmehr wären sie dann durch eine Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 oder ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FrPolG 2005 zu ersetzen (abermals VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht steht nicht bedingungslos zu bzw. wird nicht ohne Weiteres erlangt. So besteht ein derartiges Aufenthaltsrecht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005), was im Sinn des Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FrPolG 2005) dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Gegebenenfalls kann der betreffende EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, Ziffer 5, FrPolG 2005 zurückgewiesen oder, wenn er sich schon im Bundesgebiet befindet, mit einer Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 oder einem Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FrPolG 2005 belegt werden. Wurde ursprünglich ein Einreiseverbot verhängt, so mag es nach Maßgabe des Falles naheliegend sein, dass eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im eben angesprochenen Sinn - weiterhin - vorliegt. Gegebenenfalls hat der betreffende Fremde ungeachtet dessen, dass er EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger geworden ist, kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erlangt. Die Rückkehrentscheidung und das damit verbundene Einreiseverbot bleiben aufrecht und werden nicht gegenstandslos. Sie könnten aber auch nicht einer Aufhebung unterfallen, vielmehr wären sie dann durch eine Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 oder ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FrPolG 2005 zu ersetzen (abermals VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Hinsichtlich der Frage, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprognose zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Es ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen hat, dass es im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern (iS eines zusätzlichen Kriteriums) darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).Hinsichtlich der Frage, ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprognose zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Es ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof jüngst ausgesprochen hat, dass es im Kontext des Paragraph 52, Absatz 6, FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern (iS eines zusätzlichen Kriteriums) darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). 3.1.
  6. Nach Rechtsansicht des Gerichtes war das bisherige Verhalten des BF durchaus geeignet von einer Gefährdung durch seine Person aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen. Im angefochtenen Schubhaftbescheid wurde diesbezüglich auf die in der Rückkehrentscheidung näher ausgeführten Gründe für die Feststellung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verwiesen und dieser Punkt daher lediglich kurz behandelt. In diesem Bescheid (Rückkehrentscheidung vom 29.11.2022 befinden sich für das Gericht nachvollziehbare und hinreichende Erwägungen auf den Seiten 29 u. 30, die an dieser Stelle von Gericht nicht wiederholt werden müssen. Im Rahmen der gebotenen Grobprüfung in diesem Verfahren war die dortige Gefährdungsprognose nicht zu beanstanden. Der Bescheid des BFA vom 29.11.2022 wurde in Beschwerde gezogen. Eine Entscheidung des BVwG in diesem Verfahren liegt noch nicht vor. Der BF wurde in Österreich nunmehr bereits drei Mal wegen strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit Suchtgift verurteilt und schreckte auch nicht davor zurück zu begünden, dass er diese Einkünfte zuletzt zur Finanzierung des Musikschulbesuches seiner Tochter hätte verwenden wollen. Er hat damit nach Ansicht des Gerichts klar kundgetan, dass er nicht in der Lage oder willens ist, die in der österreichischen Gesellschaft vorhandenen Wertungen nachzuvollziehen bzw sich demgemäß zu verhalten. In Form eines sich dabei aufdrängenden Größenschlusses vermeint das Gericht, dass der BF daher im Rahmen einer Zukunftsprognose auch nicht davor zurückschrecken würde, wieder ein Suchtmitteldelikt zu begehen, um etwa andere, nicht lebensnotwendige Aufwendungen dadurch leicht finanzieren zu können. Er hat dieses Muster auch schon wiederholt angewandt und wurde selbst durch teilweise unbedingte Freiheitsstrafen bisher auch keines Besseren belehrt. Mit letztem Urteil vom 18.11.2022 wurde der BF strafgerichtlich zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt und befand sich bis 23.12.2022 in Strafhaft. Im Rahmen der Strafbemessung wurde mildernd die Sicherstellung des Suchtgiftes und als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen gewertet. Der Verkauf von Suchtmitteln wie Kokain, wie es der BF gemäß seiner Verurteilung zumindest an zwei Kundinnen in jeweils erheblicher Menge durchgeführt hat, zeigt klar, dass der BF zu seinem überwiegenden Vorteil dauerhaft die Gesetze dieses Landes ignorierte und ein gesellschaftlich hoch verpöntes Verhalten an den Tag legte. Der Verkauf von Suchtmitteln stellt an sich schon einen schweren Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und gibt es dabei nichts zu beschönigen. Der BF wurde in weiterer Folge weder nach der Hälfte, noch nach 2/3 der Strafzeit aus der Haftanhaltung entlassen. Das Handeln mit Suchtmitteln wie etwa Kokain stellt kein Kavaliersdelikt dar. Aus obigen Gründen stellt das Verhalten des BF für das Verwaltungsgericht weiterhin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die die Grundinteressen der Gesellschaft berührt, da nicht ausreichend sicher erscheint, dass der BF, der über keine wesentlichen Barschaften verfügt, nicht sogleich abermals dem illegalen Erwerb durch Verkauf von Suchtmitteln nachgehen würde. Es ist also nicht so, wie die Beschwerde suggeriert, dass die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den BF nur auf einer strafrechtlichen Verurteilung aufbaut. Das Verfahren hat gezeigt, dass das bisherige Gesamtverhalten des BF, seine wiederholten Verurteilungen wegen Verstößen gegen das SMG, gegen das Verwaltungsstrafrecht und die Wiederholung des Musters, in Österreich einzureisen, sich nicht anzumelden und eine Straftat zu begehen in dieser Weise keine positive Zukunftsprognose in Bezug auf ein Wohlverhalten des BF geboten erscheinen lässt. Angesichts einer solchen Gefährdung und der zu erwartenden Fortsetzung seines Verhaltens, ist nach Rechtsansicht des Gerichtes eine sofortige Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet die einzige sichere Möglichkeit der effektiven Verhinderung einer weiteren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den BF. 3.1.
  7. Aus dem zu 3.1.
  8. skizzierten Verhalten ergibt sich auch, dass der BF daher nicht in den Genuss des Ausreiseprivilegs des § 52 Abs. 6 FPG kommen kann, da seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Aus dem zu 3.1.
  9. skizzierten Verhalten ergibt sich auch, dass der BF daher nicht in den Genuss des Ausreiseprivilegs des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kommen kann, da seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. 3.1.5 Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht aber auch Sicherungsbedarf für gegeben an, da der BF nicht rechtmäßig im Inland aufhältig ist und gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Der BF hat bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, jedoch keinen dauerhaften Aufenthaltstitel erhalten. Er war immer wieder auf Basis eines ungarischen Aufenthaltstitels in Österreich aufhältig. Er verweigerte die Unterschrift zum Einvernahmeprotokoll vom 23.12.2022 und antwortete nicht auf ein ihm gewährtes Parteiengehör im Rahmen des Rückkehrentscheidungsverfahrens. Durch seine Nichtanmeldung in Österreich verhinderte der BF auch eine Verfahrenseinleitung der Behörde. Er war während seiner Straftaten nicht gemeldet, sohin für die Behörde auch zu dieser Zeit nicht greifbar und kann nach Ansicht des Gerichtes aufgrund seines Vorverhaltens nicht als kooperativ oder aber als vertrauenswürdig angesehen werden. Seine fehlende Ausreisewilligkeit, die bereits eingehend aufgezeigt wurde war ebenso einer Berücksichtigung zu unterziehen, wie auch die Tatsache, dass der BF in Österreich nicht sozial verfestigt ist, mit Ausnahme seiner Tochter keine Familienangehörigen im Inland hat und nicht Selbsterhaltungsfähig ist. Er hat in Österreich bisher nicht legal gearbeitet. Im Rahmen des Beschwerdeverfahren konnte der BF jedoch einen gesicherten Wohnsitz glaubhaft darlegen. Darüber hinaus kamen im Zuge des Verfahrens mit Ausnahme eines glaubhaften Kontaktes zur Mutter seiner Tochter auch keinerlei weitere nennenswerten sozialen Kontakte des BF ans Tageslicht, wiewohl der BF sich seit 2012 immer wieder in Österreich aufgehalten hat. Der BF ist gesund und haftfähig. Das Vorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes alleine, von dem die Behörde zu Recht im Bescheidverfahren mangels Bekanntgabe noch nicht ausgehen konnte, reicht jedoch nach Ansicht des Gerichtes nicht aus, von einem fehlenden Sicherungsbedarf ausgehen zu können. Der BF hat in der Vergangenheit immer wieder Unterkunft bei der Kindesmutter genommen und sich dort zumeist nicht angemeldet. Es stellt sich in diesem Sinne für das Gericht dar, dass diese zeitliche Wohngemeinschaft mit Tochter und Kindesmutter in der Vergangenheit überhaupt nicht in der Lage war, den BF zu einem normkonformen Leben in Österreich zu bringen, da dieser in diesen Zeitperioden wie oben erwähnt schon drei Mal zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist und auch durch sein aggressives Verhalten 2017 eine Verwaltungsstrafe erhalten hat. Das für den BF daher in Österreich bestehende sehr schwache soziale Netz mit Tochter und Kindesmutter stellt daher nach Ansicht des Gerichtes keine ausreichende Sicherung für den BF dar, dass dieser dadurch den notwendigen Halt erfahren würde, um sich in weiterer Folge für die Behörde für eine mögliche Abschiebung auch tatsächlich bereitzuhalten. Das Gericht geht daher in einer Gesamtsicht des Verhaltens unter den oben angeführten und festgestellten Tatbeständen des § 76 Abs. 3 jedenfalls vom Bestehen hinreichenden Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Person des BF aus. Die im Bescheid erwähnten Kriterien zur Annahme des Sicherungsbedarfes haben sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens als weiterhin zutreffend erwiesen. Das Gericht geht daher in einer Gesamtsicht des Verhaltens unter den oben angeführten und festgestellten Tatbeständen des Paragraph 76, Absatz 3, jedenfalls vom Bestehen hinreichenden Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Person des BF aus. Die im Bescheid erwähnten Kriterien zur Annahme des Sicherungsbedarfes haben sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens als weiterhin zutreffend erwiesen. 3.1.
  10. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer zwar nennenswerte familiäre Kontakte im Inland hat, die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung Berücksichtigung finden müssen, diese jedoch nicht als hinreichend qualifiziert werden konnten, um die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung bzw. eines Belassen in Freiheit zu beeinflussen. Der BF hat durch seine bisherige Verhaltensweise und die begangenen massiven Straftaten gegen geltende Gesetze des Landes verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Er hat bisher erfolglos zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt und wurde über ihn neben einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung bekanntlich auch ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts nunmehr ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und auch eine Wiederkehr des BF nicht gewünscht werde. Daraus lässt sich sohin auch ein erhöhtes Interesse der Öffentlichkeit an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Das Verfahren hat zwar ergeben, dass der BF zu seiner Tochter immer wieder Kontakt gehabt hat und dies auch weiterhin so wünscht, doch hat den BF in der Vergangenheit auch der Kontakt zu seiner Tochter nicht davon abhalten können, wiederholt Suchgiftdelikte zu begehen. Diese Bindung war daher nicht hinreichend, dem BF ein tragfähiges soziales Netz für einen strafrechtlich unauffälligen Aufenthalt in Österreich zu bieten. Er hat es in der Vergangenheit bewerkstelligt, in Europa zu reisen, in Spanien verheiratet zu sein und mit seiner Tochter in Kontakt zu bleiben. Es ist ihm nach Ansicht des Gerichts auch weiterhin zumutbar, seine Kontakte zu seiner Tochter wie bisher überwiegend aus dem Ausland aufrecht zu erhalten. Das Gericht geht daher – wie oben angeführt – von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA ihn baldigst abzuschieben, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Es ist daher dem BF nach heutiger Sicht zuzumuten, die Zeit bis zur kommenden geplanten Abschiebung in Schubhaft zuzubringen. Die Dauer der zu erwartenden Schubhaft ist nach Ansicht des Gerichtes unbedenklich. Die letzte Abschiebung fand nach den Informationen des Gerichts am 20.12.2022 statt und befand sich der BF zu diesem Zeitpunkt noch in Strafhaft. Mit einer Durchführung der Abschiebung bei nächsten Termin kann aus momentaner Sicht gerechnet werden, da Abschiebungen nach Nigeria derzeit regelmäßig durchgeführt werden können und der BF über einen gültigen nigerianischen Reisepass verfügt. 3.1.
  11. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt „Sicherungsbedarf“ erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner massiven Unverlässlichkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran gezeigt hat, im Inland verbleiben zu wollen, nicht untertauchen würde und aus dem Verborgenen heraus weiter illegale Geschäfte zu tätigen und (wie auch früher) fallweise seine Tochter zu besuchen. Auch hat die Vergangenheit bereits gezeigt, dass der BF gerade jetzt, wo eine Abschiebung bereits im kommenden Monat realistisch ist, ein Untertauchen des BF immer wahrscheinlicher wird um die nahende Abschiebung zu verhindern. Es besteht daher für das Gericht kein Grund davon auszugehen, dass ein gelinderes Mittel eine ausreichende Sicherung der Abschiebung des BF bedeuten würde zumal er auch in der Vergangenheit es mit der Einhaltung von Meldevorschriften nicht ernstgenommen hat. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann. 3.1.
  12. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als „ultima ratio“ und wird die Schubhaft auch bis zur erfolgreichen Abschiebung vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der „ultima ratio“ im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. 3.1.
  13. Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpfen Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung der laufenden Schubhaft nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßig verhängte Schubhaft.
  14. Im vorliegenden Fall konnte aber auch von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Das Gericht geht davon aus, dass der BF mit seiner Tochter in der Vergangenheit dann, wenn er in Österreich weilte, auch Kontakt hatte und bei der Kindesmutter bis zu seiner Abschiebung eine Unterkunftsmöglichkeit hätte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (Behördenakten und gerichtlicher Vorakt) und den glaubwürdigen Angaben in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der Kontakte und der Wohnmöglichkeit abschließend beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen daher nicht vor. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist. Festzuhalten ist, das der BF der Behörde gegenüber bisher keine Möglichkeit eines gesicherten Wohnsitzes angegeben hat, was aber, wie das Verfahren gezeigt hat, zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu Spruchpunkt III. und IV. – KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenbegehren Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Zu Spruchpunkt B. – Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W171.2264739.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.