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{'item': 'W203 2261489-1'}

Obsah (10)§ 7Art. 133Art 130§ 6§ 59§ 17§ 31§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.01.2023 GeschäftszahlW203 2261489-1 Spruch, W203 2261489-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 07.09.2022, Zl.
  2. XXXX /0001-BD-VBG/2022 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), untersagte die Bildungsdirektion für Vorarlberg (im Folgenden: belangte Behörde) die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/
  3. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer etwaigen Beschwerde ausgeschlossen.
  4. Mit Bescheid vom 07.09.2022, Zl.
  5. römisch 40 /0001-BD-VBG/2022 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), untersagte die Bildungsdirektion für Vorarlberg (im Folgenden: belangte Behörde) die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/
  6. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer etwaigen Beschwerde ausgeschlossen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden könne.
  7. Der Bescheid wurde am 12.09.2022 zugestellt.
  8. Am 12.10.2022 gab die Erstbeschwerdeführerin persönlich bei der belangten Behörde eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ab.
  9. Mit Schreiben vom 13.10.2022 legte die Bildungsdirektion für Vorarlberg dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.
  10. Mit Verspätungsvorbehalt vom 27.10.2022, Zl. W203 2261489-1/2Z, räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern eine Frist von 5 Tagen ein, eine Stellungnahme zur verspätet eingebrachten Beschwerde abzugeben.
  11. Binnen offener Frist nahmen die Beschwerdeführer zu dem Verspätungsvorhalt Stellung und führten dabei auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt aus: Die Erstbeschwerdeführerin habe am 12.10.2022 die Beschwerde persönlich bei der Bildungsdirektion abgegeben. Sie und ihre Tochter wären krank gewesen. Es werde um Verständnis gebeten. Gemeinsam mit der Stellungnahme übermittelte die Erstbeschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung, in welcher der erste Tag mit 19.09.2022 und der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit mit 23.09.2022 sowie Ausgehzeiten von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 17:00 Uhr vermerkt waren. Eine Bestätigung einer Pflegefreistellung für 15.10.2022 bis 19.10.2022 wurde übermittelt, genauso wie eine weitere Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Zeitraum 03.11.2022 bis 05.11.2022 mit Ausgehzeiten von 09:00 bis 12:00 Uhr und 15:00 bis 18:00 Uhr. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern nachweislich am 12.09.2022 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 10.10.
  13. Am 12.10.2028 brachten die Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde ein.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Insbesondere ist unstrittig, dass der angefochtene Bescheid am 12.09.2022 zugestellt und die Beschwerde am 12.10.2022 eingebracht wurde. Dies ist aus den im Akt enthaltenen Unterlagen klar ersichtlich. Die Beschwerdeführer sind dem im Rahmen eines Verspätungsvorhalts nicht substantiiert entgegengetreten.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.3. Zu A)

§ 7Abs. 4 erster Satz Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Bescheid den Beschwerdeführern am 12.09.2022 zugestellt. Damit endete die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 10.10.

  1. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 12.10.2022 und damit verspätet eingebracht, weshalb sie zurückzuweisen ist. Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117). Der Umstand, dass sich die Verspätung letztendlich durch eine eingetretene Erkrankung ergeben hat, vermag daran nichts zu ändern, zumal sich die Erkrankung nur auf einen kurzen Zeitraum erstreckte und genügend „Ausgehzeiten“ zugestanden wurden.Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117). Der Umstand, dass sich die Verspätung letztendlich durch eine eingetretene Erkrankung ergeben hat, vermag daran nichts zu ändern, zumal sich die Erkrankung nur auf einen kurzen Zeitraum erstreckte und genügend „Ausgehzeiten“ zugestanden wurden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W203.2261489.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.