RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2023 GeschäftszahlG314 2264878-1 Spruch, G314 2264878-1/4Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des polnischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des polnischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht: A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF), ein polnischer Staatsangehöriger, war zuletzt in Polen in Haft und wurde im XXXX nach Österreich ausgeliefert, wo er zunächst in der Justizanstalt XXXX und seit XXXX in der Justizanstalt XXXX angehalten wird. Eine Anmeldebescheinigung wurde ihm nicht ausgestellt; er hat dies auch nie beantragt. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX , wurde gegen ihn wegen des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch (§§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 2, 15 StGB) sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen (§ 136 Abs 1 StGB) rechtskräftig eine dreijährige Freiheitsstrafe verhängt. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX ; eine bedingte Entlassung ist frühestens am XXXX möglich. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er zwischen XXXX und XXXX gewerbsmäßig mehrere Einbruchsdiebstähle in Baucontainer begangen und dabei Bargeld und Gegenstände im Gesamtwert von mehr als EUR 112.000 erbeutet hatte. Außerdem hatte er anlässlich eines Einbruchsdiebstahls unbefugt einen Kettenbagger in Betrieb genommen, um einen Radbagger, der vor einem (sodann aufgebrochenen) Container platziert war, wegzuschleppen. Bei der Strafbemessung wurden zahlreiche einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Erfüllung beider Qualifikationen des § 130 Abs 2 StGB und die vielfache Überschreitung der Wertqualifikation des § 128 Abs 1 Z 5 StGB als erschwerend, das Geständnis, die teilweise Sicherstellung der Beute und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, dagegen als mildernd berücksichtigt. Als nachteilig für den BF wurde auch die Begehung innerhalb offener Probezeit gewertet. Der Beschwerdeführer (BF), ein polnischer Staatsangehöriger, war zuletzt in Polen in Haft und wurde im römisch 40 nach Österreich ausgeliefert, wo er zunächst in der Justizanstalt römisch 40 und seit römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 angehalten wird. Eine Anmeldebescheinigung wurde ihm nicht ausgestellt; er hat dies auch nie beantragt. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde gegen ihn wegen des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 130 Absatz 2, 15, StGB) sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen (Paragraph 136, Absatz eins, StGB) rechtskräftig eine dreijährige Freiheitsstrafe verhängt. Das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 ; eine bedingte Entlassung ist frühestens am römisch 40 möglich. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er zwischen römisch 40 und römisch 40 gewerbsmäßig mehrere Einbruchsdiebstähle in Baucontainer begangen und dabei Bargeld und Gegenstände im Gesamtwert von mehr als EUR 112.000 erbeutet hatte. Außerdem hatte er anlässlich eines Einbruchsdiebstahls unbefugt einen Kettenbagger in Betrieb genommen, um einen Radbagger, der vor einem (sodann aufgebrochenen) Container platziert war, wegzuschleppen. Bei der Strafbemessung wurden zahlreiche einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Erfüllung beider Qualifikationen des Paragraph 130, Absatz 2, StGB und die vielfache Überschreitung der Wertqualifikation des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB als erschwerend, das Geständnis, die teilweise Sicherstellung der Beute und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, dagegen als mildernd berücksichtigt. Als nachteilig für den BF wurde auch die Begehung innerhalb offener Probezeit gewertet. Der BF weist eine Vorstrafe in Deutschland auf: XXXX wurde er wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. In Polen wurde er mehrmals strafgerichtlich verurteilt (so etwa XXXX wegen Handels mit gestohlenen Waren, XXXX wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, XXXX wegen Fahrens unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln und wegen Urkundenfälschung, XXXX wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen sowie zwei Mal wegen Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung sowie Behinderung der Justiz, zuletzt XXXX wegen Handels mit gestohlenen Waren). Mit Schreiben vom XXXX forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. Der BF weist eine Vorstrafe in Deutschland auf: römisch 40 wurde er wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. In Polen wurde er mehrmals strafgerichtlich verurteilt (so etwa römisch 40 wegen Handels mit gestohlenen Waren, römisch 40 wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, römisch 40 wegen Fahrens unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln und wegen Urkundenfälschung, römisch 40 wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen sowie zwei Mal wegen Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung sowie Behinderung der Justiz, zuletzt römisch 40 wegen Handels mit gestohlenen Waren). Mit Schreiben vom römisch 40 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Letzteres wurde zusammengefasst damit begründet, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF, der nur zur Begehung von Straftaten nach Österreich eingereist sei, zu erwarten sei, dass er nach seiner Enthaftung wieder strafbare Handlungen begehen werde. Seine sofortige Ausreise sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, zumal sich keine Gründe ergeben hätten, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprechen würden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Letzteres wurde zusammengefasst damit begründet, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF, der nur zur Begehung von Straftaten nach Österreich eingereist sei, zu erwarten sei, dass er nach seiner Enthaftung wieder strafbare Handlungen begehen werde. Seine sofortige Ausreise sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, zumal sich keine Gründe ergeben hätten, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprechen würden. Mit seiner (ausdrücklich auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gerichteten) Beschwerde beantragt der BF die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids, hilfsweise die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots, und stellt letztlich einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Eine Rückkehr nach Polen würde eine Verletzung von Art 2, 3 und 8 EMRK darstellen. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass er seine Tat sehr bereue und in Zukunft ein ordentliches Leben führen wolle. Nach der Entlassung habe er vor, wieder als XXXX zu arbeiten. Dafür müsse er durch Österreich fahren. Das Aufenthaltsverbot nehme ihm die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Er sei in Österreich notoperiert worden und weiterhin in medizinischer Behandlung. Er benötige monatlich eine hochspezialisierte ärztliche Kontrolle, die in XXXX durchgeführt werde, und müsse dafür jederzeit in das Bundesgebiet einreisen können. Mit seiner (ausdrücklich auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gerichteten) Beschwerde beantragt der BF die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids, hilfsweise die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots, und stellt letztlich einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Eine Rückkehr nach Polen würde eine Verletzung von Artikel 2, 3 und 8 EMRK darstellen. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass er seine Tat sehr bereue und in Zukunft ein ordentliches Leben führen wolle. Nach der Entlassung habe er vor, wieder als römisch 40 zu arbeiten. Dafür müsse er durch Österreich fahren. Das Aufenthaltsverbot nehme ihm die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Er sei in Österreich notoperiert worden und weiterhin in medizinischer Behandlung. Er benötige monatlich eine hochspezialisierte ärztliche Kontrolle, die in römisch 40 durchgeführt werde, und müsse dafür jederzeit in das Bundesgebiet einreisen können. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem erst- und zweitinstanzlichen Strafurteil und der darin anhand der ECRIS-Auszüge wiedergegebenen Vorstrafenbelastung des BF in Deutschland und Polen, der Strafkarte und dem Beschwerdevorbringen, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Ein Ausweis des BF liegt dem BVwG in Kopie vor. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe gehen hier weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor, zumal der BF nur zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet einreiste. Es ist nicht davon auszugehen, dass die (in der Beschwerde erstmals vorgebrachte, nicht näher konkretisierte) medizinische Behandlung, für die keine Beweismittel vorliegen, nur in Österreich möglich ist, zumal der BF bis XXXX außerhalb des Bundesgebiets niedergelassen war. Es ist ihm auch zumutbar, die angestrebte Tätigkeit als XXXX zunächst nur außerhalb von Österreich auszuüben. Solche Gründe gehen hier weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor, zumal der BF nur zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet einreiste. Es ist nicht davon auszugehen, dass die (in der Beschwerde erstmals vorgebrachte, nicht näher konkretisierte) medizinische Behandlung, für die keine Beweismittel vorliegen, nur in Österreich möglich ist, zumal der BF bis römisch 40 außerhalb des Bundesgebiets niedergelassen war. Es ist ihm auch zumutbar, die angestrebte Tätigkeit als römisch 40 zunächst nur außerhalb von Österreich auszuüben. Die Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF in Österreich gewerbsmäßig Einbruchsdiebstähle beging, obwohl er bereits zahlreiche Vorstrafen, vorwiegend wegen Vermögensdelikten, aufweist. Angesichts seines unkorrigierbaren Hangs zu Eigentumsdelinquenz und des raschen Rückfalls innerhalb offener Probezeit ergibt sich eine erhebliche Wiederholungsgefahr, sodass die Aufenthaltsbeendigung nach der Entlassung aus der Strafhaft – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist. Die seit den XXXX und XXXX begangenen Straftaten verstrichene Zeit ändert nichts an dieser Einschätzung, zumal der BF vor dem nunmehrigen Strafvollzug in Polen inhaftiert war. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich (siehe VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Da sich der BF nach wie vor in Strafhaft befindet, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Die Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF in Österreich gewerbsmäßig Einbruchsdiebstähle beging, obwohl er bereits zahlreiche Vorstrafen, vorwiegend wegen Vermögensdelikten, aufweist. Angesichts seines unkorrigierbaren Hangs zu Eigentumsdelinquenz und des raschen Rückfalls innerhalb offener Probezeit ergibt sich eine erhebliche Wiederholungsgefahr, sodass die Aufenthaltsbeendigung nach der Entlassung aus der Strafhaft – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist. Die seit den römisch 40 und römisch 40 begangenen Straftaten verstrichene Zeit ändert nichts an dieser Einschätzung, zumal der BF vor dem nunmehrigen Strafvollzug in Polen inhaftiert war. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich (siehe VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Da sich der BF nach wie vor in Strafhaft befindet, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2264878.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.