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{'item': 'I413 2251098-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2023 GeschäftszahlI413 2251098-1 SpruchI413 2251098-1/18E, I413 2251098-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

er Tätigkeit als Trockenbauer für die XXXX GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung in näher spezifizierten Zeiträumen, hinsichtlich des Achtbeteiligten im Zeitraum vom 07.01.2008 bis zum 19.12.2008 und vom 05.01.2009 bis zum 18.12.2009, pflichtversichert waren. 1. Mit insgesamt 17 Bescheiden vom 09.11.2021 und einem Bescheid vom 12.11.2021 stellte die belangte Behörde fest, dass römisch 40 (Erstbeteiligter), römisch 40 (Zweitbeteiligter), römisch 40 (Drittbeteiligter), römisch 40 (Viertbeteiligter), römisch 40 (Fünftbeteiligter), römisch 40 (Sechstbeteiligter), römisch 40 (Siebtbeteiligter), römisch 40 (Achtbeteiligter), römisch 40 (Neuntbeteiligter), römisch 40 (Zehnbeteiligter), römisch 40 (Elftbeteiligter), römisch 40 (Zwölftbeteiligter), römisch 40 (13.-Beteiligter), römisch 40 (14.-Beteiligter), römisch 40 (15.-Beteiligter), römisch 40 (16.-Beteiligter), römisch 40 (17.-Beteiligter) und römisch 40 (18.-Beteiligter) aufgrund

er Tätigkeit als Trockenbauer für die römisch 40 GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung in näher spezifizierten Zeiträumen, hinsichtlich des Achtbeteiligten im Zeitraum vom 07.01.2008 bis zum 19.12.2008 und vom 05.01.2009 bis zum 18.12.2009, pflichtversichert waren.

  1. Gegen all diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde.
  2. Mit Schriftsatz vom 27.01.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt unter Abgabe einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht vor. Zusammengefasst werden Mängel in der Tatsachenfeststellung und in der Beweiswürdigung sowie die Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgrund von Verfahrensvorschriften und aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung eingewendet. Ua wird vorgebracht, dass der Dienstnehmer in der BRD beschäftigt und sozialversichert gewesen sei. Es lägen A1-Bescheinigungen vor, deren Rücknahme für die Vergangenheit ausgeschlossen sei. Weiters wird auf Art. 15 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich-Deutschland verwiesen und eingewendet, dass die belangte Behörde nach diesem Abkommen vorgehen und die bereits bezahlten Steuern und Abgaben

er Forderung anrechnen hätte müssen. Weiters wird bestritten, dass eine Ablösekette vorliege, da nicht ein entsandter Arbeiter die Arbeit eines anderen entsandten Arbeiters aufnehmen würde und auch nicht ein Arbeiter durch einen anderen abgelöst werden würde, sondern es würden Baustellen begonnen und abgeschlossen. An diese Bescheinigung sei die belangte Behörde gebunden. Die belangte Behörde hätte ein Verständigungsverfahren nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland spätestens 2013 einleiten müssen. Dieses Versäumnis stelle einen Verfahrensmangel dar. Zudem sei das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden verjährt und bestünden Widersprüche in der Höhe des bekannt gegebenen Rückstands und den nunmehr in 18 Bescheiden festgestellten Zeiträumen.3. Mit Schriftsatz vom 27.01.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt unter Abgabe einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht vor. Zusammengefasst werden Mängel in der Tatsachenfeststellung und in der Beweiswürdigung sowie die Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgrund von Verfahrensvorschriften und aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung eingewendet. Ua wird vorgebracht, dass der Dienstnehmer in der BRD beschäftigt und sozialversichert gewesen sei. Es lägen A1-Bescheinigungen vor, deren Rücknahme für die Vergangenheit ausgeschlossen sei. Weiters wird auf Artikel 15, Absatz 2, des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich-Deutschland verwiesen und eingewendet, dass die belangte Behörde nach diesem Abkommen vorgehen und die bereits bezahlten Steuern und Abgaben

er Forderung anrechnen hätte müssen. Weiters wird bestritten, dass eine Ablösekette vorliege, da nicht ein entsandter Arbeiter die Arbeit eines anderen entsandten Arbeiters aufnehmen würde und auch nicht ein Arbeiter durch einen anderen abgelöst werden würde, sondern es würden Baustellen begonnen und abgeschlossen. An diese Bescheinigung sei die belangte Behörde gebunden. Die belangte Behörde hätte ein Verständigungsverfahren nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland spätestens 2013 einleiten müssen. Dieses Versäumnis stelle einen Verfahrensmangel dar. Zudem sei das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden verjährt und bestünden Widersprüche in der Höhe des bekannt gegebenen Rückstands und den nunmehr in 18 Bescheiden festgestellten Zeiträumen.

  1. Nach Dokumentenvorlagen am 28.02.2022 fand nach Nichtstattgabe einer Vertagungsbitte mittels Beschluss vom 28.02.2022 am 19.04.2022 eine erste mündliche Verhandlung statt, in welcher der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin einvernommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegenständliche Rechtssache mit den weiteren 17 Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
  2. Einlangend mit 19.04.2022 erging an das Bundesverwaltungsgericht die Mitteilung hinsichtlich der Konkurseröffnung über das Vermögen der Beschwerdeführerin samt Bekanntmachung des Amtsgerichtes XXXX .
  3. Einlangend mit 19.04.2022 erging an das Bundesverwaltungsgericht die Mitteilung hinsichtlich der Konkurseröffnung über das Vermögen der Beschwerdeführerin samt Bekanntmachung des Amtsgerichtes römisch 40 .
  4. Am 21.04.2022 wurde eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Einvernahme des 15.-Beteiligten, des 16.-Beteiligten (via ZOOM) und des Fünftbeteiligten erfolgte.
  5. Per 29.04.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin Arbeitsberichte in Kopie betreffend den Zeitraum 03.05.2010 bis 28.05.2010 hinsichtlich des 18.-Beteiligten, welche der belangten Behörde sodann zur Kenntnis gebracht wurden.
  6. Am 02.05.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in welcher der Sechstbeteiligte, der Siebtbeteiligte (via ZOOM), der Achtbeteiligte (via ZOOM), der Neuntbeteiligte, der Elftbeteiligte, der Zwölftbeteiligte (via ZOOM) sowie ergänzend der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (via ZOOM) einvernommen wurden, zudem auch die Prokuristin der Beschwerdeführerin als Zeugin (via ZOOM).
  7. Eine vierte mündliche Verhandlung erfolgte am 09.05.2022, in welcher Einvernahmen des Zweitbeteiligten, des Drittbeteiligten und erneut des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, allesamt via ZOOM, erfolgten. Der Erstbeteiligte, der Viertbeteiligte, der Zehntbeteiligte, der 13.-Beteiligte, der 14.-Beteiligte, der 17.-Beteiligte und der 18.-Beteiligte blieben den Verhandlungsterminen unentschuldigt bzw. teils entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG wird die gegenständliche Rechtssache von den mit

verbundenen weiteren Rechtssachen wieder getrennt. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG wird die gegenständliche Rechtssache von den mit

verbundenen weiteren Rechtssachen wieder getrennt.

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin ist eine im Handelsregister B des Amtsgerichtes Jena, HRB XXXX , registrierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in XXXX , welche im Geschäftszweig „Ausführung von Trockenarbeiten und Einbau von genormten Baufertigteilen“ tätig war. Im österreichischen Firmenbuch wurde beginnend mit 01.08.2009 eine Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin mit Sitz in XXXX zu FN XXXX eingetragen, deren Tätigkeit ebenfalls die Ausführung von Trockenarbeiten und Einbau von genormten Baufertigteilen umfasste.Die Beschwerdeführerin ist eine im Handelsregister B des Amtsgerichtes Jena, HRB römisch 40 , registrierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in römisch 40 , welche im Geschäftszweig „Ausführung von Trockenarbeiten und Einbau von genormten Baufertigteilen“ tätig war. Im österreichischen Firmenbuch wurde beginnend mit 01.08.2009 eine Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin mit Sitz in römisch 40 zu FN römisch 40 eingetragen, deren Tätigkeit ebenfalls die Ausführung von Trockenarbeiten und Einbau von genormten Baufertigteilen umfasste. Als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer fungierte seit 08.12.2006 XXXX , als Prokuristin seit 08.12.2006 XXXX , wobei beide jeweils selbständig vertretungsbefugt waren. Als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer fungierte seit 08.12.2006 römisch 40 , als Prokuristin seit 08.12.2006 römisch 40 , wobei beide jeweils selbständig vertretungsbefugt waren. Mit Beschluss des Amtsgerichtes XXXX vom 01.04.2022 zu GZ 177 IN 24/22 wurde über die GmbH der Konkurs ohne Eigenverwaltung des Schuldners eröffnet und mit 04.04.2022 ein Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX zu 14 S 11/22p erfolgte hinsichtlich der Zweigniederlassung die Eröffnung des Konkurses als Sekundärverfahren im Sinne der EuInsVO und wurde die Gesellschaft infolge des Konkursverfahrens aufgelöst. Seit 18.05.2022 ist ein Masseverwalter für die Zweigniederlassung in Österreich bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichtes römisch 40 vom 01.04.2022 zu GZ 177 IN 24/22 wurde über die GmbH der Konkurs ohne Eigenverwaltung des Schuldners eröffnet und mit 04.04.2022 ein Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 zu 14 S 11/22p erfolgte hinsichtlich der Zweigniederlassung die Eröffnung des Konkurses als Sekundärverfahren im Sinne der EuInsVO und wurde die Gesellschaft infolge des Konkursverfahrens aufgelöst. Seit 18.05.2022 ist ein Masseverwalter für die Zweigniederlassung in Österreich bestellt. Beginnend mit dem Jahr 2007 entsandte die Beschwerdeführerin eine Vielzahl an Dienstnehmern nach Österreich. Die verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer der Beschwerdeführerin in Österreich setzten sich aus Bauleitern, einem Bauleiterassistenten, Vorarbeitern, Trockenbauern und Trockenbauhelfern zusammen. Der Einsatz der Trockenbauer bzw. –helfer erfolgte bedarfsorientiert auf verschiedenen Baustellen in Vorarlberg, eingeteilt von den Bauleitern bzw. auch vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Nach Beendigung einer Baustelle wurden die Trockenbauer bzw. –helfer direkt auf der nächsten Baustelle zur Vornahme von Trockenbauarbeiten eingesetzt, wobei sie im Bedarfsfall auch auf anderen Baustellen aushalfen. Die Vorarbeiter waren parallel auf mehreren Baustellen zugegen, wobei nach Abschluss einer Baustelle nahtlos eine nächste begonnen wurde. Bei Ausscheiden eines entsandten Dienstnehmers wurde dieser von anderen entsandten Dienstnehmern ersetzt. Hinsichtlich

er Tätigkeiten hatten die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin wöchentlich schriftlich – wobei parallel dazu auch für kurze Zeit ein Online-Tool genutzt wurde –Arbeitsberichte zu führen, welche von ihnen eigenständig – gegebenenfalls mit Ausnahme von Urlaubs- und Krankheitszeiten – hinsichtlich Tätigkeitsort, einer detaillierten Bezeichnung der ausgeführten Arbeiten pro Werktag unter Datumsangabe und der täglichen Arbeitszeit befüllt wurden. Die wöchentlichen Arbeitsberichte wurden vom jeweiligen Dienstnehmer mit Datum unterfertigt und erfolgte noch eine mittels Unterschrift gekennzeichnete Arbeitszeitenüberprüfung durch den zuständigen Bauleiter. Am Ende der Arbeitswoche – bei den in Österreich tätigen Dienstnehmern bestand ein Zeitmodell von „kurzen“ und „langen“ Wochen, dh die Dienstnehmer fuhren in den kurzen Wochen am Donnerstag, in den langen Wochen am Freitag nach Deutschland zurück – wurden die Arbeitsberichte jedenfalls ab Februar 2010, als die Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin in Dornbirn über eine Sekretariatsmitarbeiterin verfügte – im Sekretariat abgegeben und nach XXXX übermittelt. Untergebracht waren die Dienstnehmer während der Arbeitswoche in zuerst angemieteten, später eigenen Wohnungen der Beschwerdeführerin, wobei die Dienstnehmer für die Unterbringung keine Kosten zu tragen hatten.Hinsichtlich

er Tätigkeiten hatten die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin wöchentlich schriftlich – wobei parallel dazu auch für kurze Zeit ein Online-Tool genutzt wurde –Arbeitsberichte zu führen, welche von ihnen eigenständig – gegebenenfalls mit Ausnahme von Urlaubs- und Krankheitszeiten – hinsichtlich Tätigkeitsort, einer detaillierten Bezeichnung der ausgeführten Arbeiten pro Werktag unter Datumsangabe und der täglichen Arbeitszeit befüllt wurden. Die wöchentlichen Arbeitsberichte wurden vom jeweiligen Dienstnehmer mit Datum unterfertigt und erfolgte noch eine mittels Unterschrift gekennzeichnete Arbeitszeitenüberprüfung durch den zuständigen Bauleiter. Am Ende der Arbeitswoche – bei den in Österreich tätigen Dienstnehmern bestand ein Zeitmodell von „kurzen“ und „langen“ Wochen, dh die Dienstnehmer fuhren in den kurzen Wochen am Donnerstag, in den langen Wochen am Freitag nach Deutschland zurück – wurden die Arbeitsberichte jedenfalls ab Februar 2010, als die Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin in Dornbirn über eine Sekretariatsmitarbeiterin verfügte – im Sekretariat abgegeben und nach römisch 40 übermittelt. Untergebracht waren die Dienstnehmer während der Arbeitswoche in zuerst angemieteten, später eigenen Wohnungen der Beschwerdeführerin, wobei die Dienstnehmer für die Unterbringung keine Kosten zu tragen hatten. Der Beschwerdeführerin waren die Voraussetzungen für Entsendungen bewusst. Die Beschwerdeführerin erwirkte aufgrund der durch Vorlage von hinsichtlich des wahren Tätigkeitsortes manipulierter Arbeitsberichten und auch durch nachträgliche Korrekturen bereits ausgestellter Bescheinigungen unzutreffenden Darstellung des tatsächlichen Sachverhaltes gegenüber deutschen Sozialversicherungsträgern hinsichtlich

er in Österreich tätigen Dienstnehmer die fortlaufende Ausstellung von E 101 bzw. A1-Bescheinigungen, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Die Erlangung der Bescheinigungen erfolgte in der Absicht, die solche Bescheinigungen ausstellenden Stellen zu täuschen, um E 101 bzw A1-Bescheinigungen ausgestellt zu erhalten und hierdurch die hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge für die Beschwerdeführerin günstigeren Bedingungen des deutschen Sozialversicherungsrechts zur Anwendung zu bringen. 1.

  1. Zum Achtbeteiligten Der Achtbeteiligte, war ab dem 03.11.2003 als Trockenbaumonteur bei der Beschwerdeführerin beschäftigt, er fungierte als Vorarbeiter. Von der Beschwerdeführerin wurden hinsichtlich des Achtbeteiligten ZKO-Meldungen und von der XXXX Freistellungserklärungen für folgende Zeiträume ausgestellt:Von der Beschwerdeführerin wurden hinsichtlich des Achtbeteiligten ZKO-Meldungen und von der römisch 40 Freistellungserklärungen für folgende Zeiträume ausgestellt: - 07.01.2008 - 31.03.2008 (ZKO) - 18.06.2007 - 31.03.2008 (ZKO) - 14.01.2008 - 30.06.2008 (ZKO) - 21.02.2008 - 31.08.2008 (ZKO) - 05.01.2009 - 30.06.2009 (ZKO) - 01.07.2009 - 30.09.2009 (ZKO) - 31.07.2009 - 31.12.2009 (ZKO) - 01.11.2009 - 31.01.2010 (ZKO) - 04.01.2010 - 30.06.2010 (ZKO) - 01.06.2005 - 30.06.2006 ( XXXX )- 01.06.2005 - 30.06.2006 ( römisch 40 ) - 01.09.2005 - 30.06.2006 ( XXXX )- 01.09.2005 - 30.06.2006 ( römisch 40 ) - 13.11.2006 - 31.12.2006 ( XXXX )- 13.11.2006 - 31.12.2006 ( römisch 40 ) - 14.02.2007 - 30.09.2007 ( XXXX )- 14.02.2007 - 30.09.2007 ( römisch 40 ) - 05.03.2007 - 30.09.2007 ( XXXX )- 05.03.2007 - 30.09.2007 ( römisch 40 ) - 01.01.2008 - 31.12.2008 ( XXXX )- 01.01.2008 - 31.12.2008 ( römisch 40 ) - 12.01.2009 - 31.12.2009 ( XXXX ). - 12.01.2009 - 31.12.2009 ( römisch 40 ). Für die Zeiträume 07.01.2008 bis 19.12.2008 und 05.01.2009 bis 18.12.2009 liegen keine E 101- bzw A1-Bescheinigungen bezüglich des Achtbeteiligten vor. Für den Zeitraum 07.01.2008 - 31.03.2008, 18.06.2007 - 31.03.2008, 14.01.2008 - 30.06.2008, 21.02.2008 - 31.08.2008, 05.01.2009 - 30.06.2009, 01.07.2009 - 30.09.2009, 31.07.2009 - 31.12.2009, 01.11.2009 - 31.01.2010 und 04.01.2010 - 30.06.2010 erfolgte hinsichtlich des Achtbeteiligten eine Meldung einer Entsendung nach Österreich an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung, wobei als Ort der Beschäftigung das Dornbirn, Lustenau, Götzis, XXXX , Bludenz und Bregenz angeführt wurde. Für den Zeitraum 07.01.2008 - 31.03.2008, 18.06.2007 - 31.03.2008, 14.01.2008 - 30.06.2008, 21.02.2008 - 31.08.2008, 05.01.2009 - 30.06.2009, 01.07.2009 - 30.09.2009, 31.07.2009 - 31.12.2009, 01.11.2009 - 31.01.2010 und 04.01.2010 - 30.06.2010 erfolgte hinsichtlich des Achtbeteiligten eine Meldung einer Entsendung nach Österreich an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung, wobei als Ort der Beschäftigung das Dornbirn, Lustenau, Götzis, römisch 40 , Bludenz und Bregenz angeführt wurde. Im Zeitraum 07.01.2008 bis 19.12.2008 und 05.01.2009 bis 18.12.2009 war der Achtbeteiligte – unter Außerachtlassung seines Urlaubes bzw. etwaigen Krankheitstagen – ausschließlich in Österreich, nämlich auf diversen Baustellen im Wesentlichen in Dornbirn, Bregenz und in anderen Städten und Dörfern in Vorarlberg tätig. Der Achtbeteiligte war oft auf mehreren Baustellen parallel beschäftigt bzw. wurde nach Beendigung einer Baustelle die nächste begonnen. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung in Österreich erfolgte nicht. Einer Tätigkeit in Deutschland ist er seit Jänner 2007 und somit auch in den Zeiträumen vom 07.01.2008 bis zum 19.12.2008 und vom 05.01.2009 bis zum 18.12.2009 und in diesem Zeitraum nicht nachgegangen. Hinsichtlich des Achtbeteiligten wurden die Rechtsvorschriften der Union in betrügerischer Weise in Anspruch genommen, indem über den tatsächlichen Beschäftigungsort des Achtbeteiligten durch manipulierte Arbeitsberichte getäuscht wurde. 1.
  2. Zum Kontakt mit der zuständigen deutschen Sozialversicherungsträgerin - Dialogverfahren Die belangte Behörde leitete im Jahr 2019 Dialogverfahren hinsichtlich aller Beteiligten gemäß Art. 12 VO (EG) 883/2004 iVm Beschluss Nr. A1 der Verwaltungskommission in Bezug auf das sich aus der VO (EG) 883/2004 ergebende Ablöseverbot ein, wobei keine E 101- bzw A1-Bescheinigung in Bezug auf den Achtbeteiligten widerrufen oder zurückgezogen wurde. Die belangte Behörde leitete im Jahr 2019 Dialogverfahren hinsichtlich aller Beteiligten gemäß Artikel 12, VO (EG) 883 aus 2004, in Verbindung mit Beschluss Nr. A1 der Verwaltungskommission in Bezug auf das sich aus der VO (EG) 883 aus 2004, ergebende Ablöseverbot ein, wobei keine E 101- bzw A1-Bescheinigung in Bezug auf den Achtbeteiligten widerrufen oder zurückgezogen wurde.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zum Sachverhalt Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt bzw. die Akten der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ein Auszug aus dem Firmenbuch wurde ergänzend zum vorliegenden Akt zur Beschwerdeführerin eingeholt, des Weiteren ein Sozialversicherungsdatenauszug zur ehemaligen Dienstnehmerin N. P. Zudem wurden am 19.04.2022, am 21.04.2022, am 02.05.2022 und am 09.05.2022 mündliche Beschwerdeverhandlungen durchgeführt, im Zuge derer der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, die Prokuristin der Beschwerdeführerin als Zeugin sowie der Zweitbeteiligte, der Drittbeteiligte, der Fünftbeteiligte, der Sechstbeteiligte, der Siebtbeteiligte, der Achtbeteiligte, der Neuntbeteiligte, der Elftbeteiligte, der Zwölftbeteiligte, der 15.-Beteiligte und der 16.-Beteiligte einvernommen wurden. Der Erstbeteiligte, der Viertbeteiligte, der Zehntbeteiligte, der 13.-Beteiligte, der 14.-Beteiligte, der 17.-Beteiligte und der 18.-Beteiligte blieben den Verhandlungen unentschuldigt bzw. teils entschuldigt fern. 2.
  5. Zur Beschwerdeführerin Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin hinsichtlich deren Rechtsform, Sitz, Geschäftszweig, Zweigniederlassung, handelsrechtlichen Geschäftsführer und Prokuristin samt Vertretungsbefugnis, Konkursverfahren sowohl hinsichtlich der GmbH in Deutschland als auch der Zweigniederlassung samt Insolvenz- bzw. Masseverwalter basieren auf einem amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug. Daneben wurden die Umstände zum Konkursverfahren dem Bundesverwaltungsgericht auch mit Mitteilung vom 19.04.2022 kundgetan, welcher zugleich die öffentliche Bekanntmachung des Amtsgerichtes XXXX vom 01.04.2022 beigefügt war. Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin hinsichtlich deren Rechtsform, Sitz, Geschäftszweig, Zweigniederlassung, handelsrechtlichen Geschäftsführer und Prokuristin samt Vertretungsbefugnis, Konkursverfahren sowohl hinsichtlich der GmbH in Deutschland als auch der Zweigniederlassung samt Insolvenz- bzw. Masseverwalter basieren auf einem amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug. Daneben wurden die Umstände zum Konkursverfahren dem Bundesverwaltungsgericht auch mit Mitteilung vom 19.04.2022 kundgetan, welcher zugleich die öffentliche Bekanntmachung des Amtsgerichtes römisch 40 vom 01.04.2022 beigefügt war. Der Umstand, wonach ab dem Jahr 2007 Entsendungen nach Österreich erfolgten, ergibt sich aus den Angaben der weiteren Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 02.05.2022, S 9), ab dem Jahr 2008 liegen schließlich auch die entsprechenden Bescheinigungen E 101 bzw. A1 im Verwaltungsakt ein. Aus einer Gesamtschau der Schilderungen der weiteren Verfahrensparteien und auch des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sich die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin aus Bauleiter, Vorarbeiter, Trockenbauer, Trockenbauhelfer und einem Bauleiterassistenten zusammensetzten (Protokoll vom 19.04.2022 S 9; Protokoll vom 21.04.2022, S 13, S 15, S 18, S 20, S 23, S 27 und S 30; Protokoll vom 02.05.2022, S 4, S 7, S 9, S 13, S 17, S 18, S 36, S 39 und S 44; Protokoll vom 09.05.2022, S 5 und S 13). Die Ausführungen mehrerer Bauleiter vor der belangten Behörde bzw. vor dem Prüfdienst Lohnabgaben lassen erkennen, dass die Dienstnehmer von selbigen eingeteilt wurden (Protokoll vom 16.07.2020 (L. K.), S 1; Protokoll vom 19.06.2020, S 3 (T. S.); Protokoll 06.08.2020, S 2 (K. F. betreffend Beschäftigungen ab 2014); Protokoll vom 24.07.2013, S 3 (K. O.)), wobei schließlich sowohl eine damalige Angestellte der Beschwerdeführerin (Protokoll vom 13.07.20202, S 2 (N. P.)), als auch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auf Personaleinteilungen durch ihn selbst Bezug nahm (Protokoll vom 19.04.2022, S 6). Schließlich bestätigten auch die Dienstnehmer, dass die Personaleinteilung durch die Geschäftsführung und die Bauleiter erfolgte (Protokoll vom 21.04.2022, S 13 f und S 23; Protokoll vom 02.05.2022, S 5). Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin selbst bestätigte dezidiert den bedarfsorientieren Einsatz der Mitarbeiter (Protokoll vom 19.04.2022, S 8). Aus den Darlegungen der Trockenbauer bzw. –helfer ergibt sich, dass diese nach Beendigung einer Baustelle direkt auf der nächsten eingesetzt wurden (Protokoll vom 21.04.2022, S 21; Protokoll vom 02.05.2022, S 6, S 11, S 18, S 37 und S 44; Protokoll vom 09.05.2022, S 13) – was auch eine damalige Angestellte derart vor der belangten Behörde erläuterte (Protokoll vom 13.07.2020, S 3 (N. P.)) – und im Bedarfsfall auch auf anderen Baustellen aushalfen (Protokoll vom 21.04.2022, S 21; Protokoll vom 02.05.2022, S 11, S 18, S 37 und S 44; Protokoll vom 09.05.2022, S 13). Die als Vorarbeiter eingesetzten Dienstnehmer, der 15.-Beteiligte und der Fünftbeteiligte, schilderten übereinstimmend, parallel oft mehrere Baustellen gehabt zu haben (Protokoll vom 19.04.2022, S 16; Protokoll vom 21.04.2022, S 30), was einerseits in den von ihnen im jeweiligen Verwaltungsakt einliegenden Arbeitsberichten bestätigt wird, andererseits lassen auch die Arbeitsberichte zum Fünftbeteiligten, Achtbeteiligten und zum 15.-Beteiligten dies erkennen, zudem, dass nach Beendigung einer Baustelle direkt die nächste begonnen wurde (Protokoll vom 21.04.2022, S 15 und S 30). Einen Wechsel der Dienstnehmer bei Krankheit, Urlaub oder auch Kündigungen räumte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin selbst ein (Protokoll vom 19.04.2022, S 7), was bereits eine ehemalige Angestellte vor der belangten Behörde derart zu Protokoll gegeben hatte (Protokoll vom 13.07.2020, S 3 (N. P.)). Daneben stellt sich dieser Umstand bereits aufgrund der Mehrzahl an Dienstnehmern bei der entsprechenden Auftragslage in Österreich als nachvollziehbar und gegeben dar. Sowohl die ehemalige Angestellte der Beschwerdeführerin (Protokoll vom 13.07.2020, S 2 (N. P.)), der ehemalige Lehrling (Protokoll vom 16.07.2020, S 2 (K. S.)), als auch die einvernommenen Bauleiter (Protokoll vom 19.06.2020, S 6 (T. S.); Protokoll vom 06.08.2020, S 4 (K. F.)) schilderten, dass die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin wöchentlich schriftlich Arbeitsberichte zu führen hatten, welche hinsichtlich der weiteren Verfahrensparteien im jeweiligen Verwaltungsakt einliegen und welchen die Detailfeststellungen zur inhaltlichen Ausgestaltung entnommen wurden. Schließlich betonte auch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, dass es seitens des Unternehmens klare Anweisungen gegeben habe, Aufzeichnungen über die Arbeitszeit zu führen (Protokoll vom 19.04.2022, S 8). Zudem nahm auch die Prokuristin und Zeugin H. B. Bezug auf die Arbeitsberichte (Protokoll vom 02.05.2022, S 26 f). Mit Ausnahme des Sechstbeteiligten, welchem das Prozedere nicht mehr im Detail erinnerlich war (Protokoll vom 02.05.2022, S 6), bestätigten in weiterer Folge sämtliche der einvernommenen Dienstnehmer, die schriftlichen Arbeitsaufzeichnungen selbst geführt und unterschrieben zu haben (Protokoll vom 21.05.2022, S 14 (15.-Beteiligter), S 21 (16.-Beteiligter) und S 28 (Fünftbeteiligter); Protokoll vom 02.05.2022, S 10 (Siebtbeteiligter), S 14 f (Achtbeteiligter), S 18 f (Neuntbeteiligter), S 37 (Elftbeteiligter) und S 40 (Zwölftbeteiligter); Protokoll vom 09.05.2022, S 5 f (Zweitbeteiligter) und S 13 f (Drittbeteiligter)). Auch, dass in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen für kurze Zeit parallel dazu ein Online-Tool genutzt wurde, ergibt sich aus den übereinstimmenden Darlegungen im Verfahren (Protokoll vom 13.07.2020, S 2 (N. P.); Protokoll vom 21.05.2022, S 15 (15.-Beteiligter) und S 21 (16.-Beteiligter); Protokoll vom 02.05.2022, S 6 (Sechstbeteiligter) und S 40 (Zwölftbeteiligter); Protokoll vom 09.05.2022, S 5 (Zweitbeteiligter)), sowie den Angaben der Prokuristin (Protokoll vom 02.05.2022, S 29). In Anbetracht des Schriftbildes in den Arbeitsberichten selbst bzw. auch aus den Darlegungen der dazu einvernommenen Dienstnehmer (Protokoll vom 02.05.2022, S 42 (Zwölftbeteiligter); Protokoll vom 09.05.2022, S 6 (Zweitbeteiligter)) ergibt sich der Umstand, dass Urlaubs- und Krankheitszeiten gegebenenfalls nicht von den Dienstnehmern selbst eingetragen wurden, was schließlich auch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin einräumte (Protokoll vom 09.05.2022, S 17). Dass die Arbeitsberichte von den Bauleitern überprüft und dieser Umstand mit Unterschrift bestätigt wurde, steht in Anbetracht der Darlegungen des 15.-Beteiligten, des 16.-Beteiligten (Protokoll vom 21.04.2022, S 14 und S 21) und des Achtbeteiligten (Protokoll vom 02.05.2022, S 15) fest, welche eine Kontrolle durch die Bauleitung bejahten. Die Prokuristin führte in diesem Zusammenhang in Einklang dazu aus, dass die Arbeitszeitenüberprüfung durch die Bauleiter angedacht war (Protokoll vom 02.05.2022, S 27), weshalb den Darlegungen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, wonach die Bauleiter nicht die Aufgabe gehabt hätten, die Aufzeichnungen zu prüfen (und allenfalls auch richtigzustellen), nicht gefolgt werden kann (Protokoll vom 19.04.2022, S 9). Bereits im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde nahm der ehemalige Lehrling Bezug auf „lange“ und „kurze“ Wochen der in Österreich tätigen Dienstnehmer (Protokoll vom 16.07.2020, S 2 (K. S.)), ebenso betonte eine weitere ehemalige Dienstnehmerin den wöchentlich wechselnden Turnus zwischen kurzen und langen Wochen, hinsichtlich dem sie auch die entsprechenden Wohnungsreinigungsarbeiten vornahm (Protokoll vom 16.07.2020, S 2 (J. L.-K.)). Darüber hinaus erwähnten auch einige der Dienstnehmer vor dem erkennenden Richter den Umstand, am Donnerstag oder am Freitag nach Deutschland nach Hause gefahren zu sein (Protokoll vom 02.05.2022, S 17 (Neuntbeteiligter) und S 39 (Zwölftbeteiligter); Protokoll vom 09.05.2022, S 7 (Zweitbeteiligter)). Schließlich bestätigte auch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung, dass sich kurze und lange Wochen abgewechselt hätten (Protokoll vom 02.05.2022, S 25). Übereinstimmend wurde schließlich von den Einvernommenen bestätigt, dass die Arbeitsberichte im Sekretariat in Dornbirn abgegeben und nach XXXX übermittelt wurden (Protokoll vom 13.07.2020, S 2 (N. P.); Protokoll vom 16.07.2020, S 2 (K. S.); Protokoll vom 19.06.2020, S 6 (T. S.); Protokoll vom 19.04.2022, S 9 (Geschäftsführer der Beschwerdeführerin); Protokoll vom 21.04.2022, S 21 (16.-Beteiligter) und S 28 (Fünftbeteiligter); Protokoll vom 02.05.2022, S 19 (Neuntbeteiligter), S 26 (H. B.) und S 40 (Zwölftbeteiligter); Protokoll vom 09.05.2022, S 6 (Zweitbeteiligter) und S 14 (Drittbeteiligten)). Auch die Darlegungen in Hinblick auf die Unterbringung der Dienstnehmer zuerst in angemieteten, später eigenen Wohnungen der Beschwerdeführerin, ohne dass diese die Kosten dafür zu tragen hatten, stellen sich als gleichlautend dar (Protokoll vom 13.07.2020, S 3 (N. P.), Protokoll vom 16.07.2020, S 1 f (J. L.-K.); Protokoll vom 19.06.2020, S 6 (T. S.); Protokoll vom 24.07.2013, S 4 f (K. O.); Protokoll vom 19.04.2022, S 8 (Geschäftsführer der Beschwerdeführerin); Protokoll vom 21.04.2022, S 14 f (15.-Beteiligter), S 20 (16.-Beteiligter) und S 27 (Fünftbeteiligter); Protokoll vom 02.05.2022, S 7 (Sechstbeteiligter), S 11 (Siebtbeteiligter); S 13 (Achtbeteiligter), S 17 und S 20 (Neuntbeteiligter); S 34 (H. B.), S 36 (Elftbeteiligter) und S 39 (Zwölftbeteiligter); Protokoll vom 09.05.2022, S 7 (Zweitbeteiligter) und S 12 (Drittbeteiligter)), wobei lediglich einer Person der Umstand der (kostenfreien) Zurverfügungstellung nicht mehr erinnerlich war (Protokoll vom 06.08.2022, S 2 (K. S.)).Sowohl die ehemalige Angestellte der Beschwerdeführerin (Protokoll vom 13.07.2020, S 2 (N. P.)), der ehemalige Lehrling (Protokoll vom 16.07.2020, S 2 (K. S.)), als auch die einvernommenen Bauleiter (Protokoll vom 19.06.2020, S 6 (T. S.); Protokoll vom 06.08.2020, S 4 (K. F.)) schilderten, dass die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin wöchentlich schriftlich Arbeitsberichte zu führen hatten, welche hinsichtlich der weiteren Verfahrensparteien im jeweiligen Verwaltungsakt einliegen und welchen die Detailfeststellungen zur inhaltlichen Ausgestaltung entnommen wurden. Schließlich betonte auch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, dass es seitens des Unternehmens klare Anweisungen gegeben habe, Aufzeichnungen über die Arbeitszeit zu führen (Protokoll vom 19.04.2022, S 8). Zudem nahm auch die Prokuristin und Zeugin H. B. Bezug auf die Arbeitsberichte (Protokoll vom 02.05.2022, S 26 f). Mit Ausnahme des Sechstbeteiligten, welchem das Prozedere nicht mehr im Detail erinnerlich war (Protokoll vom 02.05.2022, S 6), bestätigten in weiterer Folge sämtliche der einvernommenen Dienstnehmer, die schriftlichen Arbeitsaufzeichnungen selbst geführt und unterschrieben zu haben (Protokoll vom 21.05.2022, S 14 (15.-Beteiligter), S 21 (16.-Beteiligter) und S 28 (Fünftbeteiligter); Protokoll vom 02.05.2022, S 10 (Siebtbeteiligter), S 14 f (Achtbeteiligter), S 18 f (Neuntbeteiligter), S 37 (Elftbeteiligter) und S 40 (Zwölftbeteiligter); Protokoll vom 09.05.2022, S 5 f (Zweitbeteiligter) und S 13 f (Drittbeteiligter)). Auch, dass in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen für kurze Zeit parallel dazu ein Online-Tool genutzt wurde, ergibt sich aus den übereinstimmenden Darlegungen im Verfahren (Protokoll vom 13.07.2020, S 2 (N. P.); Protokoll vom 21.05.2022, S 15 (15.-Beteiligter) und S 21 (16.-Beteiligter); Protokoll vom 02.05.2022, S 6 (Sechstbeteiligter) und S 40 (Zwölftbeteiligter); Protokoll vom 09.05.2022, S 5 (Zweitbeteiligter)), sowie den Angaben der Prokuristin (Protokoll vom 02.05.2022, S 29). In Anbetracht des Schriftbildes in den Arbeitsberichten selbst bzw. auch aus den Darlegungen der dazu einvernommenen Dienstnehmer (Protokoll vom 02.05.2022, S 42 (Zwölftbeteiligter); Protokoll vom 09.05.2022, S 6 (Zweitbeteiligter)) ergibt sich der Umstand, dass Urlaubs- und Krankheitszeiten gegebenenfalls nicht von den Dienstnehmern selbst eingetragen wurden, was schließlich auch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin einräumte (Protokoll vom 09.05.2022, S 17). Dass die Arbeitsberichte von den Bauleitern überprüft und dieser Umstand mit Unterschrift bestätigt wurde, steht in Anbetracht der Darlegungen des 15.-Beteiligten, des 16.-Beteiligten (Protokoll vom 21.04.2022, S 14 und S 21) und des Achtbeteiligten (Protokoll vom 02.05.2022, S 15) fest, welche eine Kontrolle durch die Bauleitung bejahten. Die Prokuristin führte in diesem Zusammenhang in Einklang dazu aus, dass die Arbeitszeitenüberprüfung durch die Bauleiter angedacht war (Protokoll vom 02.05.2022, S 27), weshalb den Darlegungen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, wonach die Bauleiter nicht die Aufgabe gehabt hätten, die Aufzeichnungen zu prüfen (und allenfalls auch richtigzustellen), nicht gefolgt werden kann (Protokoll vom 19.04.2022, S 9). Bereits im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde nahm der ehemalige Lehrling Bezug auf „lange“ und „kurze“ Wochen der in Österreich tätigen Dienstnehmer (Protokoll vom 16.07.2020, S 2 (K. S.)), ebenso betonte eine weitere ehemalige Dienstnehmerin den wöchentlich wechselnden Turnus zwischen kurzen und langen Wochen, hinsichtlich dem sie auch die entsprechenden Wohnungsreinigungsarbeiten vornahm (Protokoll vom 16.07.2020, S 2 (J. L.-K.)). Darüber hinaus erwähnten auch einige der Dienstnehmer vor dem erkennenden Richter den Umstand, am Donnerstag oder am Freitag nach Deutschland nach Hause gefahren zu sein (Protokoll vom 02.05.2022, S 17 (Neuntbeteiligter) und S 39 (Zwölftbeteiligter); Protokoll vom 09.05.2022, S 7 (Zweitbeteiligter)). Schließlich bestätigte auch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung, dass sich kurze und lange Wochen abgewechselt hätten (Protokoll vom 02.05.2022, S 25). Übereinstimmend wurde schließlich von den Einvernommenen bestätigt, dass die Arbeitsberichte im Sekretariat in Dornbirn abgegeben und nach römisch 40 übermittelt wurden (Protokoll vom 13.07.2020, S 2 (N. P.); Protokoll vom 16.07.2020, S 2 (K. S.); Protokoll vom 19.06.2020, S 6 (T. S.); Protokoll vom 19.04.2022, S 9 (Geschäftsführer der Beschwerdeführerin); Protokoll vom 21.04.2022, S 21 (16.-Beteiligter) und S 28 (Fünftbeteiligter); Protokoll vom 02.05.2022, S 19 (Neuntbeteiligter), S 26 (H. B.) und S 40 (Zwölftbeteiligter); Protokoll vom 09.05.2022, S 6 (Zweitbeteiligter) und S 14 (Drittbeteiligten)). Auch die Darlegungen in Hinblick auf die Unterbringung der Dienstnehmer zuerst in angemieteten, später eigenen Wohnungen der Beschwerdeführerin, ohne dass diese die Kosten dafür zu tragen hatten, stellen sich als gleichlautend dar (Protokoll vom 13.07.2020, S 3 (N. P.), Protokoll vom 16.07.2020, S 1 f (J. L.-K.); Protokoll vom 19.06.2020, S 6 (T. S.); Protokoll vom 24.07.2013, S 4 f (K. O.); Protokoll vom 19.04.2022, S 8 (Geschäftsführer der Beschwerdeführerin); Protokoll vom 21.04.2022, S 14 f (15.-Beteiligter), S 20 (16.-Beteiligter) und S 27 (Fünftbeteiligter); Protokoll vom 02.05.2022, S 7 (Sechstbeteiligter), S 11 (Siebtbeteiligter); S 13 (Achtbeteiligter), S 17 und S 20 (Neuntbeteiligter); S 34 (H. B.), S 36 (Elftbeteiligter) und S 39 (Zwölftbeteiligter); Protokoll vom 09.05.2022, S 7 (Zweitbeteiligter) und S 12 (Drittbeteiligter)), wobei lediglich einer Person der Umstand der (kostenfreien) Zurverfügungstellung nicht mehr erinnerlich war (Protokoll vom 06.08.2022, S 2 (K. S.)). Die Schilderungen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin lassen erkennen, dass die Voraussetzungen für Entsendungen der Beschwerdeführerin bzw. deren handelnden Organen bewusst waren, zumal der Geschäftsführer das Prozedere hinsichtlich der Ausstellung, deren Rechtzeitigkeit bzw. der einzuhaltenden Fristen entsprechend zu schildern vermochte (Protokoll vom 19.04.2022, S 9) und auch die Prokuristin der Beschwerdeführerin ausführte, gewusst zu haben, dass eine Entsendung nicht länger als zwei Jahre dauern und die Entsendedauer nicht überschritten werden dürfe (Protokoll vom 02.05.2022, S 34). Auch der Umstand, dass sowohl der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (Protokoll vom 09.05.2022, S 19) als auch die Zeugin H. B. (Protokoll vom 02.05.2022, S 31 f) darlegten, diesbezüglich Abklärungen mit der deutschen Krankenversicherung und auch mit einem Steuerberater vorgenommen zu haben, bekräftigt dies. Nach Durchführung von vier mündlichen Verhandlungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch

en Geschäftsführer, den tatsächlichen Sachverhalt vor den deutschen Sozialversicherungsträgern unzutreffend darstellte, die ausstellenden Sozialversicherungsträger durch die Vorlage manipulierter Arbeitsberichte hinsichtlich des tatsächlichen Beschäftigungsortes täuschte und dadurch die fortlaufende Ausstellung von E 101 bzw. A1-Bescheinigungen trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen erwirkte, was sich auf folgende Erwägungen stützt: Sämtliche der vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu persönlich einvernommenen weiteren Verfahrensparteien gaben nach Vorhalt der sie betreffenden, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Arbeitsberichte übereinstimmend zu Protokoll, dass diese hinsichtlich dem Beschäftigungsort Eintragungen enthalten, welche nicht von ihnen selbst stammen würden (Protokoll vom 21.04.2022, S 18 (15.-Beteiligter), S 22 (16.-Beteiligter); Protokoll vom 02.05.2022, S 19 und S 22 (Neuntbeteiligter), S 41 und S 42 (Zwölftbeteiligter); Protokoll vom 09.05.2022, S 9, S 10 und S 11 (Zweitbeteiligter)) und/oder welche nicht mit den Detaileintragungen der einzelnen Werktage in Einklang zu bringen sind (Protokoll vom 21.04.2022, S 17 (15.-Beteiligter); S 22 (16.-Beteiligter), S 29 (Fünftbeteiligter); Protokoll vom 02.05.2022, S 45 (Zwölftbeteiligter)). Dass teilweise zwei Arbeitsberichte, welche sich lediglich hinsichtlich der unter „Baustelle/BV“ (BV bedeutet dabei „Bauvorhaben“) angeführten Beschäftigungsorte unterschieden, ansonsten jedoch hinsichtlich

er Detaileintragungen absolut identisch waren, vermochte sich ebenfalls keiner der dazu einvernommenen Dienstnehmer zu erklären (Protokoll vom 21.04.2022, S 17 (15.-Beteiligter), S 22 (16.-Beteiligter); Protokoll vom 02.05.2022, S 42 (Zwölftbeteiligter); Protokoll vom 09.05.2022, S 10 (Zweitbeteiligter)). Dass lediglich eine der weiteren Verfahrensparteien nicht dezidiert ein Schriftbild bestätigen bzw. sich nicht daran erinnern vermochte, einen Arbeitsbericht (KW 29/11) ausgefüllt zu haben (Protokoll vom 09.05.2022, S 13 und S 14 (Drittbeteiligter)), vermag in Anbetracht der vorherigen Darlegungen keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Das Bundesverwaltungsgericht hält es aufgrund der Eindeutigkeit des Sachverhalts für erwiesen, dass in den Arbeitsberichten „Baustelle/BV“ Korrekturen vorgenommen wurden, wie eben einerseits die in einem Arbeitsbericht unterschiedlichen Schriftbilder erkennen lassen, andererseits auch die Unvereinbarkeit mit den Detaileintragungen der einzelnen Wochentage implizieren. Diesbezüglich bleibt auch auf die Erwägungen unter Punkt 2.

  1. zum Achtbeteiligten zu verweisen. Die Darlegungen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, wonach es ihm aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr möglich sei, den Vorwurf manipulierter Arbeitsberichte nachzuvollziehen bzw., dass die Arbeitsberichte für ihn stimmig wären (Protokoll vom 19.04.2022, S 10), vermögen vor dem Hintergrund der übereinstimmenden und stringenten Ausführungen der weiteren Verfahrensparteien – wobei in konkreten Verfahren erneut auf die Erwägungen im Detail unter Punkt 2.
  2. verwiesen wird – nicht zu überzeugen, ebenso wenig, dass 99 % der Arbeitsberichte richtig und vollständig abgefasst worden seien (Protokoll vom 09.05.2022, S 17). Schließlich erschöpften sich die Erklärungsversuche des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin auf Vorhalt des erkennenden Richters, wonach frühere Mitarbeiter mitgeteilt hätten, dass sie sich sicher seien, dass in den Arbeitsberichten nicht

e Handschrift enthalten sei, in einer ausweichenden Antwort, wonach er nicht mehr sagen könne, ob überprüft worden sei, ob die Bauvorhaben tatsächlich in Deutschland gewesen wären (Protokoll vom 09.05.2022, S 19). Auch den Widerspruch zwischen den Eintragungen in der Zeile „Baustelle/BV“ und den Detaileintragungen zu den einzelnen Tagen vermochte er nicht zu erklären (Protokoll vom 09.05.2022, S 19). Die Erklärungen der Prokuristin hinsichtlich der von den weiteren Verfahrensparteien nicht selbst vorgenommenen handschriftlichen Eintragungen in der Zeile „Baustelle/BV“, welche sie mit einem nicht vorhandenen Büro in Vorarlberg zu erklären versuchte (Protokoll vom 02.05.2022, S 28), stellen sich vor dem Hintergrund, dass bereits ab August 2009 die Zweigniederlassung in Österreich begründet wurde und ab Februar 2010 auch eine Mitarbeiterin (wie sich aus einem Sozialversicherungsdatenauszug zu

er Person in Hinblick auf das Anstellungsverhältnis zur Beschwerdeführerin ergibt) die Arbeitsberichte nach XXXX weitergeleitet hat – zumal schließlich auch eine Vielzahl von Arbeitsberichten nach 2009 von den inhaltlichen Veränderungen betroffen war – als nicht zutreffend dar. Auch

e Argumentation, wonach zwei Arbeitsberichte für ein und denselben Zeitraum bei – mit Ausnahme der unter „Baustelle/BV“ angeführten Beschäftigungsorte – deckungsgleiche Arbeitsberichte in einer von der Prokuristin der Beschwerdeführerin gemutmaßten recht lästigen Pflicht für die Trockenbauer bzw. Druck auf ihnen liegen solle (Protokoll vom 02.05.2022, S 29), vermag in keiner Weise zu überzeugen, zumal sie selbst zuvor noch dargelegt hat, dass anhand der Arbeitsberichte provisionsbezogene Leistungen abgerechnet wurden (Protokoll vom 02.05.2022, S 26). Auch vermochte die Prokuristin nicht plausibel zu erklären, welche anderen Unterlagen – zumal die Arbeitsberichte eine umfassende Dokumentation der Baustellenörtlichkeiten und der vorgenommenen Tätigkeiten darstellen – zur Beurteilung hätten herangezogen werden sollen (Protokoll vom 02.05.2022, S 31). Entgegen dem Beschwerdevorbringen (Beschwerde vom 06.12.2021, S 9) sind in Anbetracht der obigen Erwägungen die Arbeitsberichte nämlich sehr wohl für die Beurteilung des Sachverhaltes geeignet bzw. sogar dafür prädestiniert. Sämtliche der vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu persönlich einvernommenen weiteren Verfahrensparteien gaben nach Vorhalt der sie betreffenden, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Arbeitsberichte übereinstimmend zu Protokoll, dass diese hinsichtlich dem Beschäftigungsort Eintragungen enthalten, welche nicht von ihnen selbst stammen würden (Protokoll vom 21.04.2022, S 18 (15.-Beteiligter), S 22 (16.-Beteiligter); Protokoll vom 02.05.2022, S 19 und S 22 (Neuntbeteiligter), S 41 und S 42 (Zwölftbeteiligter); Protokoll vom 09.05.2022, S 9, S 10 und S 11 (Zweitbeteiligter)) und/oder welche nicht mit den Detaileintragungen der einzelnen Werktage in Einklang zu bringen sind (Protokoll vom 21.04.2022, S 17 (15.-Beteiligter); S 22 (16.-Beteiligter), S 29 (Fünftbeteiligter); Protokoll vom 02.05.2022, S 45 (Zwölftbeteiligter)). Dass teilweise zwei Arbeitsberichte, welche sich lediglich hinsichtlich der unter „Baustelle/BV“ (BV bedeutet dabei „Bauvorhaben“) angeführten Beschäftigungsorte unterschieden, ansonsten jedoch hinsichtlich

er Detaileintragungen absolut identisch waren, vermochte sich ebenfalls keiner der dazu einvernommenen Dienstnehmer zu erklären (Protokoll vom 21.04.2022, S 17 (15.-Beteiligter), S 22 (16.-Beteiligter); Protokoll vom 02.05.2022, S 42 (Zwölftbeteiligter); Protokoll vom 09.05.2022, S 10 (Zweitbeteiligter)). Dass lediglich eine der weiteren Verfahrensparteien nicht dezidiert ein Schriftbild bestätigen bzw. sich nicht daran erinnern vermochte, einen Arbeitsbericht (KW 29/11) ausgefüllt zu haben (Protokoll vom 09.05.2022, S 13 und S 14 (Drittbeteiligter)), vermag in Anbetracht der vorherigen Darlegungen keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Das Bundesverwaltungsgericht hält es aufgrund der Eindeutigkeit des Sachverhalts für erwiesen, dass in den Arbeitsberichten „Baustelle/BV“ Korrekturen vorgenommen wurden, wie eben einerseits die in einem Arbeitsbericht unterschiedlichen Schriftbilder erkennen lassen, andererseits auch die Unvereinbarkeit mit den Detaileintragungen der einzelnen Wochentage implizieren. Diesbezüglich bleibt auch auf die Erwägungen unter Punkt 2.

  1. zum Achtbeteiligten zu verweisen. Die Darlegungen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, wonach es ihm aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr möglich sei, den Vorwurf manipulierter Arbeitsberichte nachzuvollziehen bzw., dass die Arbeitsberichte für ihn stimmig wären (Protokoll vom 19.04.2022, S 10), vermögen vor dem Hintergrund der übereinstimmenden und stringenten Ausführungen der weiteren Verfahrensparteien – wobei in konkreten Verfahren erneut auf die Erwägungen im Detail unter Punkt 2.
  2. verwiesen wird – nicht zu überzeugen, ebenso wenig, dass 99 % der Arbeitsberichte richtig und vollständig abgefasst worden seien (Protokoll vom 09.05.2022, S 17). Schließlich erschöpften sich die Erklärungsversuche des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin auf Vorhalt des erkennenden Richters, wonach frühere Mitarbeiter mitgeteilt hätten, dass sie sich sicher seien, dass in den Arbeitsberichten nicht

e Handschrift enthalten sei, in einer ausweichenden Antwort, wonach er nicht mehr sagen könne, ob überprüft worden sei, ob die Bauvorhaben tatsächlich in Deutschland gewesen wären (Protokoll vom 09.05.2022, S 19). Auch den Widerspruch zwischen den Eintragungen in der Zeile „Baustelle/BV“ und den Detaileintragungen zu den einzelnen Tagen vermochte er nicht zu erklären (Protokoll vom 09.05.2022, S 19). Die Erklärungen der Prokuristin hinsichtlich der von den weiteren Verfahrensparteien nicht selbst vorgenommenen handschriftlichen Eintragungen in der Zeile „Baustelle/BV“, welche sie mit einem nicht vorhandenen Büro in Vorarlberg zu erklären versuchte (Protokoll vom 02.05.2022, S 28), stellen sich vor dem Hintergrund, dass bereits ab August 2009 die Zweigniederlassung in Österreich begründet wurde und ab Februar 2010 auch eine Mitarbeiterin (wie sich aus einem Sozialversicherungsdatenauszug zu

er Person in Hinblick auf das Anstellungsverhältnis zur Beschwerdeführerin ergibt) die Arbeitsberichte nach römisch 40 weitergeleitet hat – zumal schließlich auch eine Vielzahl von Arbeitsberichten nach 2009 von den inhaltlichen Veränderungen betroffen war – als nicht zutreffend dar. Auch

e Argumentation, wonach zwei Arbeitsberichte für ein und denselben Zeitraum bei – mit Ausnahme der unter „Baustelle/BV“ angeführten Beschäftigungsorte – deckungsgleiche Arbeitsberichte in einer von der Prokuristin der Beschwerdeführerin gemutmaßten recht lästigen Pflicht für die Trockenbauer bzw. Druck auf ihnen liegen solle (Protokoll vom 02.05.2022, S 29), vermag in keiner Weise zu überzeugen, zumal sie selbst zuvor noch dargelegt hat, dass anhand der Arbeitsberichte provisionsbezogene Leistungen abgerechnet wurden (Protokoll vom 02.05.2022, S 26). Auch vermochte die Prokuristin nicht plausibel zu erklären, welche anderen Unterlagen – zumal die Arbeitsberichte eine umfassende Dokumentation der Baustellenörtlichkeiten und der vorgenommenen Tätigkeiten darstellen – zur Beurteilung hätten herangezogen werden sollen (Protokoll vom 02.05.2022, S 31). Entgegen dem Beschwerdevorbringen (Beschwerde vom 06.12.2021, S 9) sind in Anbetracht der obigen Erwägungen die Arbeitsberichte nämlich sehr wohl für die Beurteilung des Sachverhaltes geeignet bzw. sogar dafür prädestiniert. Darüber hinaus bleiben auch die Angaben der (ehemaligen) Dienstnehmer:innen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Diesen war zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch deren Geschäftsführer, die erlangten Vorteile – geringere Personalkosten – bewusst ausgenutzt hat und in weiterer Folge daraus Wettbewerbsvorteile resultierten (Protokoll vom 13.07.2020, S 3 (N. P.); Protokoll vom 16.07.2022, S 4 (K. S.); Protokoll vom 16.07.2020, S 2 (J. L.-K.); Protokoll vom 16.07.2020, S 2 (L. K.); Protokoll vom 19.06.2020, S 6 (T. S.); Protokoll vom 06.08.2020, S 3 (K. F.)). Schlussendlich ergeben auch die Darlegungen der des Sechstbeteiligten im Zuge der mündlichen Verhandlung, wonach die Prokuristin der Beschwerdeführerin ihn im Vorfeld kontaktiert und ihm mitgeteilt habe, dass es nicht notwendig sei, zur Verhandlung zu erscheinen, da dies nur Geld kosten und alles der Anwalt vornehmen würde (Protokoll vom 02.05.2022, S 8), ein abgerundetes Bild in Hinblick auf die von der Geschäftsführung verfolgten Intentionen. Im Ergebnis hegt das Bundesverwaltungsgericht damit keinerlei Zweifel, dass die Erlangung der E 101 bzw. A1-Bescheinigungen von der Beschwerdeführerin bewusst in betrügerischer Absicht erwirkt wurden, um in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen. 2.

  1. Zum Achtbeteiligten Der Arbeitsvertrag des Achtbeteiligten, aus welchem der Beginn des Arbeitsverhältnisses aus dessen § 1 „Beginn des Arbeitsverhältnisses“ hervorgeht, liegt im Verwaltungsakt ein. Dass der Achtbeteiligte als Vorarbeiter fungierte, ergibt sich aus dessen glaubhaften Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht (Protokoll vom 02.05.2022, S 13). Der Arbeitsvertrag des Achtbeteiligten, aus welchem der Beginn des Arbeitsverhältnisses aus dessen Paragraph eins, „Beginn des Arbeitsverhältnisses“ hervorgeht, liegt im Verwaltungsakt ein. Dass der Achtbeteiligte als Vorarbeiter fungierte, ergibt sich aus dessen glaubhaften Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht (Protokoll vom 02.05.2022, S 13). Die Feststellung der von E 101- bzw A1-Bescheinigungen abgedeckten Zeiträume ergeben sich zweifelsfrei aus den vorgelegten bzw im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen (ZKO-Meldungen, Freistellungsbescheinigungen sowie E 101- bzw A1-Bescheinigungen). Diese Bescheinigungen betreffen Zeiträume, welche nicht verfahrensgegenständlich sind. Weder im Verwaltungsakt liegt eine solche Bescheinigung betreffend die Zeiträume 07.01.2008 bis 19.12.2008 und 05.01.2009 bis 18.12.2009 ein, noch ist eine solche im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegt worden oder hervorgekommen. Daher war festzustellen, dass für den vorgenannten Zeitraum keine E 101- bzw A1-Bescheinigung bezüglich den Achtbeteiligten vorliegt. Die Meldung einer Entsendung nach Österreich an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung liegt ebenfalls im Verwaltungsakt ein. Der Umstand, wonach der Achtbeteiligte im Zeitraum 2007 bis zur Bescheiderlassung ausschließlich – unter Außerachtlassung von Urlaub und Krankenständen – in Österreich tätig gewesen war, ergibt sich einerseits aus den glaubhaften und in sich stringenten Darlegungen des Achtbeteiligten im Zuge der mündlichen Verhandlung am 02.05.2022 (Protokoll vom 02.05.2022, S 12 ff). Zudem ergeben sie sich aus den hinsichtlich anderer Beteiligter im Verwaltungsakt einliegenden Arbeitsberichten, welche nach Aussage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin den effektiven Einsatz auf der Baustelle aufzeigen (Protokoll vom 19.04.2022, S 10). Auch wenn hinsichtlich des Achtbeteiligten keine solchen Arbeitsaufzeichnungen vorliegen, besteht kein Zweifel, dass dieser ebenfalls solche Aufzeichnungen geführt hat, zumal alle beteiligten Trockenbauer von der Verpflichtung zur Verfassung solcher Aufzeichnungen berichteten und am procedere hinsichtlich der Verfassung, Übermittlung und Kontrolle solcher Berichte keine Zweifel bestehen. Es gibt keinen ersichtlichen Grund anzunehmen, dass dies in Bezug auf den Achtbeteiligten anders gewesen wäre, sodass aufgrund der Gleichartigkeit der Sachverhalt bezüglich aller mitbeteiligten Trockenbauer auch hinsichtlich des Achtbeteiligten angenommen werden kann, dass dieser Arbeitsaufzeichnungen verfasste, diese der Beschwerdeführerin nach XXXX übermittelte und dass diese von der Beschwerdeführerin kontrolliert worden sind. Der Umstand, wonach der Achtbeteiligte im Zeitraum 2007 bis zur Bescheiderlassung ausschließlich – unter Außerachtlassung von Urlaub und Krankenständen – in Österreich tätig gewesen war, ergibt sich einerseits aus den glaubhaften und in sich stringenten Darlegungen des Achtbeteiligten im Zuge der mündlichen Verhandlung am 02.05.2022 (Protokoll vom 02.05.2022, S 12 ff). Zudem ergeben sie sich aus den hinsichtlich anderer Beteiligter im Verwaltungsakt einliegenden Arbeitsberichten, welche nach Aussage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin den effektiven Einsatz auf der Baustelle aufzeigen (Protokoll vom 19.04.2022, S 10). Auch wenn hinsichtlich des Achtbeteiligten keine solchen Arbeitsaufzeichnungen vorliegen, besteht kein Zweifel, dass dieser ebenfalls solche Aufzeichnungen geführt hat, zumal alle beteiligten Trockenbauer von der Verpflichtung zur Verfassung solcher Aufzeichnungen berichteten und am procedere hinsichtlich der Verfassung, Übermittlung und Kontrolle solcher Berichte keine Zweifel bestehen. Es gibt keinen ersichtlichen Grund anzunehmen, dass dies in Bezug auf den Achtbeteiligten anders gewesen wäre, sodass aufgrund der Gleichartigkeit der Sachverhalt bezüglich aller mitbeteiligten Trockenbauer auch hinsichtlich des Achtbeteiligten angenommen werden kann, dass dieser Arbeitsaufzeichnungen verfasste, diese der Beschwerdeführerin nach römisch 40 übermittelte und dass diese von der Beschwerdeführerin kontrolliert worden sind. In den Parallelverfahren (Erkenntnisse BVwG 22.12.2022, I413 2251151/15E betreffend den 15.-Beteiligten, 29.12.2022, I413 2251148-1/21E betreffend den 12.-Beteiligten; 04.10.2022, I413 2251095-1/14E betreffend den Fünftbeteiligten; 03.11.2022, I413 2251092-1/15E betreffend den Zweitbeteiligten; 12.12.2022, I413 2251152-1/16E betreffend den 16.-Beteiligten) lassen keine Zweifel bestehen erkennen, dass bei einigen Wochenberichten nachträgliche Manipulationen an den Arbeitsberichten vorgenommen wurden, um zu verschleiern, dass der jeweils betroffene Trockenbauer tatsächlich in Österreich und nicht, wie die nachträglich vorgenommene Änderung der unter „Baustelle/BV“ angeführten Örtlichkeiten vermeintlich belegen, in der BRD tätig waren, wie dies exemplarisch bezüglich den Fünftbeteiligten wie folgt belegen lässt (BVwG 04.10.2022, I413 2251095-1/14E, S 14 ff): Arbeitsbericht Kalenderwoche 2/2011: Obgleich auf der Blattoberseite unter „Baustelle/BV“ „ XXXX “ vermerkt ist, lassen die Detailaufzeichnungen vom 10.01.2011 erkennen, dass der Fünftbeteiligte (unter anderem) in Hohenems und XXXX gearbeitet hat, am 11.01.2011 im Gesundheitszentrum Nenzing (https://www.marktgemeinde-nenzing.com/Buerger-Info/Gesundheit-aerzte/Gesundheit; Zugriff am 03.10.2022) und auch im LKH Hohenems (wie beispielsweise auch noch in der Kalenderwoche 50/2010), sowie im Schulzentrum Oberau (https://ms-gisingen.vobs.at/startseite/; Zugriff am 03.10.2022). Hinsichtlich dem LHK Hohenems liegt dazu auch die Meldung an die ZKO im Verwaltungsakt ein. Am 12.01.2011 ist wiederum explizit sein Einsatz im LKH Hohenems vermerkt, ebenso am 13.01.
  2. Arbeitsbericht Kalenderwoche 2/2011: Obgleich auf der Blattoberseite unter „Baustelle/BV“ „ römisch 40 “ vermerkt ist, lassen die Detailaufzeichnungen vom 10.01.2011 erkennen, dass der Fünftbeteiligte (unter anderem) in Hohenems und römisch 40 gearbeitet hat, am 11.01.2011 im Gesundheitszentrum Nenzing (https://www.marktgemeinde-nenzing.com/Buerger-Info/Gesundheit-aerzte/Gesundheit; Zugriff am 03.10.2022) und auch im LKH Hohenems (wie beispielsweise auch noch in der Kalenderwoche 50 aus 2010,), sowie im Schulzentrum Oberau (https://ms-gisingen.vobs.at/startseite/; Zugriff am 03.10.2022). Hinsichtlich dem LHK Hohenems liegt dazu auch die Meldung an die ZKO im Verwaltungsakt ein. Am 12.01.2011 ist wiederum explizit sein Einsatz im LKH Hohenems vermerkt, ebenso am 13.01.
  3. Arbeitsbericht Kalenderwoche 3/2011: Auch hier ist zwar unter „Baustelle/BV“ „ XXXX “ verzeichnet, jedoch ergibt sich im Detail, dass der Fünftbeteiligte am 17.01.2011 erneut im Gesundheitszentrum, dezidiert mit der Praxis XXXX , welche nach wie vor dort befindlich ist (https://www.marktgemeinde-nenzing.com/Buerger-Info/Gesundheit-aerzte/Gesundheit, Zugriff am 03.10.2022) bei XXXX (https://www. XXXX .at/, Zugriff am 01.10.2022) – wobei diese Vorarlberger Supermarktkette in XXXX jedenfalls nicht existent ist – sowie in Nüziders und Nenzing tägig gewesen ist. Beim 18.01.2011 ist ebenfalls das Gesundheitszentrum mit der Praxis XXXX erfasst, daneben erneut das LKH sowie der XXXX (Dornbirn). Am 19.01.2011 ist ebenfalls das LKH sowie der XXXX erwähnt, am 20.01.2011 das LKH sowie XXXX , am 21.01.2011 im LKH. Arbeitsbericht Kalenderwoche 3/2011: Auch hier ist zwar unter „Baustelle/BV“ „ römisch 40 “ verzeichnet, jedoch ergibt sich im Detail, dass der Fünftbeteiligte am 17.01.2011 erneut im Gesundheitszentrum, dezidiert mit der Praxis römisch 40 , welche nach wie vor dort befindlich ist (https://www.marktgemeinde-nenzing.com/Buerger-Info/Gesundheit-aerzte/Gesundheit, Zugriff am 03.10.2022) bei römisch 40 (https://www. römisch 40 .at/, Zugriff am 01.10.2022) – wobei diese Vorarlberger Supermarktkette in römisch 40 jedenfalls nicht existent ist – sowie in Nüziders und Nenzing tägig gewesen ist. Beim 18.01.2011 ist ebenfalls das Gesundheitszentrum mit der Praxis römisch 40 erfasst, daneben erneut das LKH sowie der römisch 40 (Dornbirn). Am 19.01.2011 ist ebenfalls das LKH sowie der römisch 40 erwähnt, am 20.01.2011 das LKH sowie römisch 40 , am 21.01.2011 im LKH. Arbeitsbericht Kalenderwoche 4/2011: In der – ohnedies als „LKH“ titulierten „Baustelle/BV“-Woche war der Fünftbeteiligte täglich im LKH tätig, daneben am 25.01.2011 neuerlich bei XXXX . Arbeitsbericht Kalenderwoche 4/2011: In der – ohnedies als „LKH“ titulierten „Baustelle/BV“-Woche war der Fünftbeteiligte täglich im LKH tätig, daneben am 25.01.2011 neuerlich bei römisch 40 . Arbeitsbericht Kalenderwoche 5/2011: Obgleich auf der Blattoberseite unter „Baustelle/BV“ „ XXXX “ vermerkt wurde, lassen die Detailaufzeichnungen erkennen, dass der Fünftbeteiligte an drei von vier Arbeitstagen dieser Woche im LKH tätig gewesen war, daneben am 31.01.2011 in der Volksschule (wobei bereits der in Österreich im Gegensatz zu dem in Deutschland verwendeten Begriff der Grundschule eine Tätigkeit in Österreich indiziert; https://www.bildungssystem.at/volksschule/volksschule und https://www.deutschland.de/de/topic/wissen/das-schulsystem-in-deutschland-im-ueberblick#:~:text=Wie%20das%20Schulsystem%20in%20Deutschland,Realschulen%2C%20Gymnasien%20und%20Gesamtschulen%20gegliedert.; Zugriff am 03.10.2022; siehe auch Protokoll vom 02.05.2022, S 45 zum Zwölftbeteiligten), konkret verzeichnet schließlich als Volksschule Wallenmahd (https://vs-wallenmahd.vobs.at/, Zugriff am 03.10.2022). Sowohl am 02.02.2011 als auch am 03.02.2011 war der Fünftbeteiligte entsprechend dem Arbeitsbericht im Gesundheitszentrum (am 03.02.2011 dezidiert in der Praxis XXXX ) beschäftigt. Arbeitsbericht Kalenderwoche 5/2011: Obgleich auf der Blattoberseite unter „Baustelle/BV“ „ römisch 40 “ vermerkt wurde, lassen die Detailaufzeichnungen erkennen, dass der Fünftbeteiligte an drei von vier Arbeitstagen dieser Woche im LKH tätig gewesen war, daneben am 31.01.2011 in der Volksschule (wobei bereits der in Österreich im Gegensatz zu dem in Deutschland verwendeten Begriff der Grundschule eine Tätigkeit in Österreich indiziert; https://www.bildungssystem.at/volksschule/volksschule und https://www.deutschland.de/de/topic/wissen/das-schulsystem-in-deutschland-im-ueberblick#:~:text=Wie%20das%20Schulsystem%20in%20Deutschland,Realschulen%2C%20Gymnasien%20und%20Gesamtschulen%20gegliedert.; Zugriff am 03.10.2022; siehe auch Protokoll vom 02.05.2022, S 45 zum Zwölftbeteiligten), konkret verzeichnet schließlich als Volksschule Wallenmahd (https://vs-wallenmahd.vobs.at/, Zugriff am 03.10.2022). Sowohl am 02.02.2011 als auch am 03.02.2011 war der Fünftbeteiligte entsprechend dem Arbeitsbericht im Gesundheitszentrum (am 03.02.2011 dezidiert in der Praxis römisch 40 ) beschäftigt. Arbeitsbericht Kalenderwoche 6/2011: Frappant fällt hinsichtlich der Kalenderwoche 6/11 auf, dass hierbei zwei verschiedene Versionen vorliegen: Im ersten mit „06/2011“ bezeichneten Arbeitsbericht ist unter dem Arbeitstitel „Baustelle/BV“ „LKH Hohenems/Nenzing Gesundheitszentrum“ angeführt, in der zweiten Version hingegen wiederum „ XXXX “. Die Detailausführungen zu den einzelnen Arbeitstagen sind hingegen gänzlich übereinstimmend bzw. wurden ausschließlich die in der Spalte „Tag, Datum, BV“ angeführten Örtlichkeiten entfernt. Die von dem Fünftbeteiligten durchgeführten Tätigkeiten im Detail sind jedoch ausschließlich mit dem als „LKH Hohenems/Nenzing Gesundheitszentrum“ titulierten Arbeitsbericht in Einklang zu bringen: So lässt nämlich auch der mit „ XXXX “ bezeichnete Bericht erkennen, dass der Fünftbeteiligte an sämtlichen der fünf Arbeitstage im LKH beschäftigt gewesen war, zudem am 08.02.2011 und 10.02.2011 in der Praxis XXXX sowie in Nüziders. Am 09.02.2011 und 11.02.2011 war der Fünftbeteiligte schließlich auch in der Arztpraxis XXXX im Gesundheitszentrum zugegen (https://www.vol.at/orthopade-im-gesundheitszentrum/1337864, wobei dieser Zeitungsartikel mit dem Zeitpunkt den vorgenommenen Bauarbeiten in Einklang steht; Zugriff am 03.10.2022). Schließlich führte auch der Fünftbeteiligte dazu befragt aus, dass die „Baustelle“ XXXX nicht mit den Detaileintragungen „LKH“, „Nüziders“ und „Praxis XXXX “ zusammenpassen würden und er auch nicht glaube, dass er selber „ XXXX “ geschrieben hätte (Protokoll vom 21.04.2022, S 29). Arbeitsbericht Kalenderwoche 6/2011: Frappant fällt hinsichtlich der Kalenderwoche 6/11 auf, dass hierbei zwei verschiedene Versionen vorliegen: Im ersten mit „06/2011“ bezeichneten Arbeitsbericht ist unter dem Arbeitstitel „Baustelle/BV“ „LKH Hohenems/Nenzing Gesundheitszentrum“ angeführt, in der zweiten Version hingegen wiederum „ römisch 40 “. Die Detailausführungen zu den einzelnen Arbeitstagen sind hingegen gänzlich übereinstimmend bzw. wurden ausschließlich die in der Spalte „Tag, Datum, BV“ angeführten Örtlichkeiten entfernt. Die von dem Fünftbeteiligten durchgeführten Tätigkeiten im Detail sind jedoch ausschließlich mit dem als „LKH Hohenems/Nenzing Gesundheitszentrum“ titulierten Arbeitsbericht in Einklang zu bringen: So lässt nämlich auch der mit „ römisch 40 “ bezeichnete Bericht erkennen, dass der Fünftbeteiligte an sämtlichen der fünf Arbeitstage im LKH beschäftigt gewesen war, zudem am 08.02.2011 und 10.02.2011 in der Praxis römisch 40 sowie in Nüziders. Am 09.02.2011 und 11.02.2011 war der Fünftbeteiligte schließlich auch in der Arztpraxis römisch 40 im Gesundheitszentrum zugegen (https://www.vol.at/orthopade-im-gesundheitszentrum/1337864, wobei dieser Zeitungsartikel mit dem Zeitpunkt den vorgenommenen Bauarbeiten in Einklang steht; Zugriff am 03.10.2022). Schließlich führte auch der Fünftbeteiligte dazu befragt aus, dass die „Baustelle“ römisch 40 nicht mit den Detaileintragungen „LKH“, „Nüziders“ und „Praxis römisch 40 “ zusammenpassen würden und er auch nicht glaube, dass er selber „ römisch 40 “ geschrieben hätte (Protokoll vom 21.04.2022, S 29). Arbeitsbericht Kalenderwoche 7/2011: Auch hier ist unter „Baustelle/BV“ zwar „ XXXX “ verzeichnet, jedoch ergibt sich im Detail, dass der Fünftbeteiligte am 14.02.2011 sowohl im LKH als auch in der Praxis XXXX tätig gewesen ist, am 15.02.2011 erneut in der Praxis XXXX , wobei er schließlich an diesem Tag auch Material bzw. Holz für Nenzing und XXXX mit- bzw. zurückgenommen hat. Am 16.02.2011 war er neuerlich in der Praxis XXXX zugegen, daneben auch in der Praxis XXXX (https://www.firmenabc.at/ XXXX -schmerzpraxis- XXXX _OrXs, Zugriff am 03.10.2022). Am 17.02.2011 war der Fünftbeteiligte erneut mit der Praxis XXXX befasst und hat er zudem Müll von Nenzing entsorgt. Am 18.02.2022 war er wiederum in der Praxis XXXX zugegen.Arbeitsbericht Kalenderwoche 7/2011: Auch hier ist unter „Baustelle/BV“ zwar „ römisch 40 “ verzeichnet, jedoch ergibt sich im Detail, dass der Fünftbeteiligte am 14.02.2011 sowohl im LKH als auch in der Praxis römisch 40 tätig gewesen ist, am 15.02.2011 erneut in der Praxis römisch 40 , wobei er schließlich an diesem Tag auch Material bzw. Holz für Nenzing und römisch 40 mit- bzw. zurückgenommen hat. Am 16.02.2011 war er neuerlich in der Praxis römisch 40 zugegen, daneben auch in der Praxis römisch 40 (https://www.firmenabc.at/ römisch 40 -schmerzpraxis- römisch 40 _OrXs, Zugriff am 03.10.2022). Am 17.02.2011 war der Fünftbeteiligte erneut mit der Praxis römisch 40 befasst und hat er zudem Müll von Nenzing entsorgt. Am 18.02.2022 war er wiederum in der Praxis römisch 40 zugegen. Arbeitsbericht Kalenderwoche 8/2011: Obgleich auf der Blattoberseite unter „Baustelle/BV“ „ XXXX “ vermerkt wurde, lassen die Detailaufzeichnungen erkennen, dass der Fünftbeteiligte an sämtlichen seiner vier Arbeitstage im Gesundheitszentrum in der Praxis XXXX tätig gewesen war, daneben erfolgte seinerseits am 23.02.2022 eine Materialentsorgung vom LKH.Arbeitsbericht Kalenderwoche 8/2011: Obgleich auf der Blattoberseite unter „Baustelle/BV“ „ römisch 40 “ vermerkt wurde, lassen die Detailaufzeichnungen erkennen, dass der Fünftbeteiligte an sämtlichen seiner vier Arbeitstage im Gesundheitszentrum in der Praxis römisch 40 tätig gewesen war, daneben erfolgte seinerseits am 23.02.2022 eine Materialentsorgung vom LKH. Arbeitsbericht Kalenderwoche 9/2011: Auch hier lässt sich unter der als in „ XXXX “ bezeichneten „Baustelle/BV“ erkennen, dass der Fünftbeteiligte am 29.02.2011 Material für Nüziders geladen und in der Arztpraxis XXXX Wände beplankt hat. Am 01.03.2011, 02.03.2011 und 03.03.2011 wurden seinerseits Arbeiten in der Arztpraxis XXXX im Gesundheitszentrum vorgenommen, daneben am 02.03.2022 auch Material für Nenzing geholt. Arbeitsbericht Kalenderwoche 9/2011: Auch hier lässt sich unter der als in „ römisch 40 “ bezeichneten „Baustelle/BV“ erkennen, dass der Fünftbeteiligte am 29.02.2011 Material für Nüziders geladen und in der Arztpraxis römisch 40 Wände beplankt hat. Am 01.03.2011, 02.03.2011 und 03.03.2011 wurden seinerseits Arbeiten in der Arztpraxis römisch 40 im Gesundheitszentrum vorgenommen, daneben am 02.03.2022 auch Material für Nenzing geholt. Arbeitsbericht Kalenderwoche 10/2011: In der als „ XXXX “ titulierten „Baustelle/BV“-Woche war der Fünftbeteiligte an vier von fünf Arbeitstagen erneut entsprechend seinem Wochenarbeitsbericht in der Praxis XXXX tätig, am 09.03.2011, 10.03.2011 und 11.03.2011 zudem in der Praxis XXXX . Arbeitsbericht Kalenderwoche 10/2011: In der als „ römisch 40 “ titulierten „Baustelle/BV“-Woche war der Fünftbeteiligte an vier von fünf Arbeitstagen erneut entsprechend seinem Wochenarbeitsbericht in der Praxis römisch 40 tätig, am 09.03.2011, 10.03.2011 und 11.03.2011 zudem in der Praxis römisch 40 . Derart verhält es sich auch hinsichtlich dem Arbeitsbericht zur Kalenderwoche 11/2011 mit der als „ XXXX “ titulierten „Baustelle/BV“, in welcher der Fünftbeteiligte am 14.03.2011 in der Praxis XXXX eine Blechdecke montiert und in der Praxis XXXX beplankt, am 15.03.2011 einen LKH-Materialtransport durchgeführt sowie erneut Tätigkeiten in der Praxis XXXX vorgenommen sowie am 16.03.2011 und 17.03.2011 Montagearbeiten in der Praxis XXXX erledigt hat. Auch hierbei konnte sich der Fünftbeteiligte keinen Reim auf die als „ XXXX “ bezeichnete Baustelle machen (Protokoll vom 21.04.2022, S 29). Derart verhält es sich auch hinsichtlich dem Arbeitsbericht zur Kalenderwoche 11 aus 2011, mit der als „ römisch 40 “ titulierten „Baustelle/BV“, in welcher der Fünftbeteiligte am 14.03.2011 in der Praxis römisch 40 eine Blechdecke montiert und in der Praxis römisch 40 beplankt, am 15.03.2011 einen LKH-Materialtransport durchgeführt sowie erneut Tätigkeiten in der Praxis römisch 40 vorgenommen sowie am 16.03.2011 und 17.03.2011 Montagearbeiten in der Praxis römisch 40 erledigt hat. Auch hierbei konnte sich der Fünftbeteiligte keinen Reim auf die als „ römisch 40 “ bezeichnete Baustelle machen (Protokoll vom 21.04.2022, S 29). Hinsichtlich der Kalenderwoche 12/2011 bleibt festzuhalten, dass der Fünftbeteiligte entsprechend dem diesbezüglichen Arbeitsbericht auf Urlaub war. Hinsichtlich der Kalenderwoche 12 aus 2011, bleibt festzuhalten, dass der Fünftbeteiligte entsprechend dem diesbezüglichen Arbeitsbericht auf Urlaub war. Arbeitsbericht Kalenderwoche 13/2011: Obgleich auf der Blattoberseite unter „Baustelle/BV“ wiederum „ XXXX “ vermerkt wurde, lassen auch hier die Detailaufzeichnungen erkennen, dass der Fünftbeteiligte am 28.03.2011 wieder im LKH tätig gewesen ist und auch im Gesundheitszentrum an einer Baubesprechung teilgenommen hat. Erneut war er am 29.03.2011 im LKH zugegen, daneben auch im XXXX sowie in der Praxis XXXX , zudem hat er einen Hubwagen von Bludenz nach Frastanz geführt. Am 30.03.2011 war der Fünftbeteiligte erneut im LKH und auch XXXX tätig, zudem arbeitete er in einem Wohnhaus in der XXXX in Dornbirn (https://www.geo-explorer.at/?id=road_117241, Zugriff am 03.10.2022). Am 31.03.2011 lässt der Arbeitsbericht erkennen, dass der Fünftbeteiligte erneut in der XXXX Arbeiten durchgeführt hat, daneben auch im XXXX -Werk. Schließlich war er am 01.04.2011 im LKH mit der Beplankung und Deckenkonstruktionen befasst. Arbeitsbericht Kalenderwoche 13/2011: Obgleich auf der Blattoberseite unter „Baustelle/BV“ wiederum „ römisch 40 “ vermerkt wurde, lassen auch hier die Detailaufzeichnungen erkennen, dass der Fünftbeteiligte am 28.03.2011 wieder im LKH tätig gewesen ist und auch im Gesundheitszentrum an einer Baubesprechung teilgenommen hat. Erneut war er am 29.03.2011 im LKH zugegen, daneben auch im römisch 40 sowie in der Praxis römisch 40 , zudem hat er einen Hubwagen von Bludenz nach Frastanz geführt. Am 30.03.2011 war der Fünftbeteiligte erneut im LKH und auch römisch 40 tätig, zudem arbeitete er in einem Wohnhaus in der römisch 40 in Dornbirn (https://www.geo-explorer.at/?id=road_117241, Zugriff am 03.10.2022). Am 31.03.2011 lässt der Arbeitsbericht erkennen, dass der Fünftbeteiligte erneut in der römisch 40 Arbeiten durchgeführt hat, daneben auch im römisch 40 -Werk. Schließlich war er am 01.04.2011 im LKH mit der Beplankung und Deckenkonstruktionen befasst. Arbeitsbericht Kalenderwoche 14/2011: Hinsichtlich der Kalenderwoche 14/11 sticht ins Auge, dass hierbei erneut zwei verschiedene Versionen vorliegen: Im ersten mit „14/2011“ bezeichneten Arbeitsbericht ist unter dem Arbeitstitel „Baustelle/BV“ „LKH Hohenems/Nenzing Gesundheitszentrum/ XXXX -Werk“ angeführt, in der zweiten Version hingegen wiederum „ XXXX “. Die Detailausführungen zu den einzelnen Arbeitstagen sind hingegen gänzlich übereinstimmend bzw. wurden ausschließlich die in der Spalte „Tag, Datum, BV“ angeführten Örtlichkeiten entfernt. Wiederum sind auch hier die von der Fünftbeteiligte durchgeführten Tätigkeiten im Detail ausschließlich mit dem als „LKH Hohenems/Nenzing Gesundheitszentrum/ XXXX -Werk“ titulierten Arbeitsbericht in Einklang zu bringen: So stimmen die Detailauflistungen am 04.04.2011 hinsichtlich dem LKH mit der – in der zweiten Version entfernten – Anmerkung „Hohenems“ überein (zudem am 05.04.2011), ebenso hinsichtlich dem XXXX -Werk mit der entfernten Anmerkung „Thüringen“ (https://www. XXXX .at/content/ XXXX /E3/AT/de/company/corporate-information/production-locations.html, Zugriff am 03.10.2022) in Vorarlberg. Am 06.04.2011 war der Fünftbeteiligte erneut im LKH tätig – was mit der entfernten Anmerkung „Hohenems“ übereinstimmt, am 07.04.2011 war er wieder im XXXX -Werk zugegen – wobei auch hier die in der zweiten Version entfernte Örtlichkeit „Thüringen“ damit übereinstimmt. Daneben ist an diesem Tag in den Detailbezeichnungen auch eine Materialaufladung für Nenzing und Thüringen gelistet, wobei auch hier die entfernten Örtlichkeiten mit der entfernten Anmerkung „Nenzing“ korrespondieren. Schließlich führte der Fünftbeteiligte in der mündlichen Verhandlung selbst aus, dass es in XXXX kein XXXX -Werk gebe und er sich nicht erklären könne, weshalb „ XXXX “ als Baustelle angeführt wurde (Protokoll vom 21.04.2022, S 29). Seine Ausführungen, wonach er mehrere Wochen im XXXX -Werk gewesen sei, stimmen mit den Detaileintragungen der Arbeitsberichte dabei überein und schloss er zudem einen Aufenthalt in dieser Zeit in XXXX definitiv aus (Protokoll vom 21.04.2022, S 29).Arbeitsbericht Kalenderwoche 14/2011: Hinsichtlich der Kalenderwoche 14/11 sticht ins Auge, dass hierbei erneut zwei verschiedene Versionen vorliegen: Im ersten mit „14/2011“ bezeichneten Arbeitsbericht ist unter dem Arbeitstitel „Baustelle/BV“ „LKH Hohenems/Nenzing Gesundheitszentrum/ römisch 40 -Werk“ angeführt, in der zweiten Version hingegen wiederum „ römisch 40 “. Die Detailausführungen zu den einzelnen Arbeitstagen sind hingegen gänzlich übereinstimmend bzw. wurden ausschließlich die in der Spalte „Tag, Datum, BV“ angeführten Örtlichkeiten entfernt. Wiederum sind auch hier die von der Fünftbeteiligte durchgeführten Tätigkeiten im Detail ausschließlich mit dem als „LKH Hohenems/Nenzing Gesundheitszentrum/ römisch 40 -Werk“ titulierten Arbeitsbericht in Einklang zu bringen: So stimmen die Detailauflistungen am 04.04.2011 hinsichtlich dem LKH mit der – in der zweiten Version entfernten – Anmerkung „Hohenems“ überein (zudem am 05.04.2011), ebenso hinsichtlich dem römisch 40 -Werk mit der entfernten Anmerkung „Thüringen“ (https://www. römisch 40 .at/content/ römisch 40 /E3/AT/de/company/corporate-information/production-locations.html, Zugriff am 03.10.2022) in Vorarlberg. Am 06.04.2011 war der Fünftbeteiligte erneut im LKH tätig – was mit der entfernten Anmerkung „Hohenems“ übereinstimmt, am 07.04.2011 war er wieder im römisch 40 -Werk zugegen – wobei auch hier die in der zweiten Version entfernte Örtlichkeit „Thüringen“ damit übereinstimmt. Daneben ist an diesem Tag in den Detailbezeichnungen auch eine Materialaufladung für Nenzing und Thüringen gelistet, wobei auch hier die entfernten Örtlichkeiten mit der entfernten Anmerkung „Nenzing“ korrespondieren. Schließlich führte der Fünftbeteiligte in der mündlichen Verhandlung selbst aus, dass es in römisch 40 kein römisch 40 -Werk gebe und er sich nicht erklären könne, weshalb „ römisch 40 “ als Baustelle angeführt wurde (Protokoll vom 21.04.2022, S 29). Seine Ausführungen, wonach er mehrere Wochen im römisch 40 -Werk gewesen sei, stimmen mit den Detaileintragungen der Arbeitsberichte dabei überein und schloss er zudem einen Aufenthalt in dieser Zeit in römisch 40 definitiv aus (Protokoll vom 21.04.2022, S 29). Arbeitsbericht Kalenderwoche 15/2011: Auch hinsichtlich der Kalenderwoche 15/2011 fällt auf, dass zwei verschiedene Versionen vorliegen: Im ersten mit „15/2011“ bezeichneten Arbeitsbericht ist unter dem Arbeitstitel „Baustelle/BV“ „Thüringen XXXX /Nenzing Gesundheitszentrum“ angeführt, in der zweiten Version hingegen „Weimar“, wobei die Kalenderwoche sowie das Jahr weggelassen wurde. Wie auch in den Darlegungen zu den vorherigen Arbeitsberichten stimmen die Detailausführungen zu den einzelnen Arbeitstagen mit der Bezeichnung der ersten Version überein: So ergibt sich aus den Detailaufzeichnungen, wobei in der zweiten Version wiederum die Ortsangabe in der Spalte „Tag, Datum, BV“ entfernt wurde, dass der Fünftbeteiligte am 11.04.2011 in der Praxis XXXX tätig gewesen ist, am 12.04.2011 im LKH sowie am 13.04.2011 und 14.04.2011 im XXXX -Werk. Diese stimmen auch mit der ersten Version des Arbeitsberichtes mit den in der Spalte „Tag, Datum, BV“ aufgelisteten Örtlichkeiten überein, zumal hinsichtlich der Tätigkeiten in der Praxis XXXX explizit die Ortschaft Nenzing angeführt ist, am selbigen Tag später im Übrigen Thüringen und Hohenems. Auch am 13.04.2011 und 14.04.2011 ist korrekterweise seine Tätigkeit im XXXX -Werk Thüringen verschriftlicht, wobei der Arbeitsbericht damit eindeutig belegt, dass der Fünftbeteiligte in der Kalenderwoche 15 jedenfalls in Nenzing, Thüringen und Hohenems mit der Vornahme von Trockenbauarbeiten befasst war. Arbeitsbericht Kalenderwoche 15/2011: Auch hinsichtlich der Kalenderwoche 15 aus 2011, fällt auf, dass zwei verschiedene Versionen vorliegen: Im ersten mit „15/2011“ bezeichneten Arbeitsbericht ist unter dem Arbeitstitel „Baustelle/BV“ „Thüringen römisch 40 /Nenzing Gesundheitszentrum“ angeführt, in der zweiten Version hingegen „Weimar“, wobei die Kalenderwoche sowie das Jahr weggelassen wurde. Wie auch in den Darlegungen zu den vorherigen Arbeitsberichten stimmen die Detailausführungen zu den einzelnen Arbeitstagen mit der Bezeichnung der ersten Version überein: So ergibt sich aus den Detailaufzeichnungen, wobei in der zweiten Version wiederum die Ortsangabe in der Spalte „Tag, Datum, BV“ entfernt wurde, dass der Fünftbeteiligte am 11.04.2011 in der Praxis römisch 40 tätig gewesen ist, am 12.04.2011 im LKH sowie am 13.04.2011 und 14.04.2011 im römisch 40 -Werk. Diese stimmen auch mit der ersten Version des Arbeitsberichtes mit den in der Spalte „Tag, Datum, BV“ aufgelisteten Örtlichkeiten überein, zumal hinsichtlich der Tätigkeiten in der Praxis römisch 40 explizit die Ortschaft Nenzing angeführt ist, am selbigen Tag später im Übrigen Thüringen und Hohenems. Auch am 13.04.2011 und 14.04.2011 ist korrekterweise seine Tätigkeit im römisch 40 -Werk Thüringen verschriftlicht, wobei der Arbeitsbericht damit eindeutig belegt, dass der Fünftbeteiligte in der Kalenderwoche 15 jedenfalls in Nenzing, Thüringen und Hohenems mit der Vornahme von Trockenbauarbeiten befasst war. Prozessökonomische Zielsetzungen des § 39 AVG iVm § 17 VwGVG erlauben es dem Bundesverwaltungsgericht zB durch die Ermittlung der Sachverhaltselemente, die bei allen Dienstnehmern oder zumindest bei bestimmten Gruppen von ihnen gleichermaßen vorliegen, sich auf die Klärung der in einem oder mehreren Beispielsfällen gegebenen, repräsentativen Sachverhaltskonstellation zu beschränken. Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht auf Basis einer stichprobenartigen Auswahl der Arbeitsberichte von beteiligten Trockenbauern der Beschwerdeführerin auf die Verhältnisse aller beteiligten Trockenbauer zur Beschwerdeführerin schließen. Der Verwaltungsgerichtshof führte hierzu mit Blick auf die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG aus, dass in Fällen, in denen eine größere Anzahl an Personen auf der Grundlage übereinstimmender Verträge nach einem übereinstimmenden Geschäftsmodell für einen Dienstgeber tätig wird, die Behörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht nicht verhalten sind, ohne Anhaltspunkte für einen maßgeblichen Unterschied der Tätigkeiten, nach solchen Unterschieden zu forschen (vgl VwGH 17.10.2012, 2012/08/0200; 15.10.2015, 2013/08/0175; 09.12.2002, Ra 2019/08/0019).Prozessökonomische Zielsetzungen des Paragraph 39, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG erlauben es dem Bundesverwaltungsgericht zB durch die Ermittlung der Sachverhaltselemente, die bei allen Dienstnehmern oder zumindest bei bestimmten Gruppen von ihnen gleichermaßen vorliegen, sich auf die Klärung der in einem oder mehreren Beispielsfällen gegebenen, repräsentativen Sachverhaltskonstellation zu beschränken. Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht auf Basis einer stichprobenartigen Auswahl der Arbeitsberichte von beteiligten Trockenbauern der Beschwerdeführerin auf die Verhältnisse aller beteiligten Trockenbauer zur Beschwerdeführerin schließen. Der Verwaltungsgerichtshof führte hierzu mit Blick auf die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG aus, dass in Fällen, in denen eine größere Anzahl an Personen auf der Grundlage übereinstimmender Verträge nach einem übereinstimmenden Geschäftsmodell für einen Dienstgeber tätig wird, die Behörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht nicht verhalten sind, ohne Anhaltspunkte für einen maßgeblichen Unterschied der Tätigkeiten, nach solchen Unterschieden zu forschen vergleiche VwGH 17.10.2012, 2012/08/0200; 15.10.2015, 2013/08/0175; 09.12.2002, Ra 2019/08/0019). Vor diesem Hintergrund gelangte das Bundesverwaltungsgericht – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – auch bezüglich des Achtbeteiligten zur Überzeungung, dass dieser Arbeitsberichte, wie oben beschrieben der Fünftbeteiligte verfasst hat und dass diese durch die Beschwerdeführerin zum Beleg der Voraussetzungen einer Entsendung und der Rechtmäßigkeit ausgestellter E101- bzw A1-Bescheinigungen wie im Falle des Fünftbeteiligten manipuliert wurden, um dem für die Beschwerdeführerin vorteilhafteren deutschen Sozialversicherungsregime und nicht dem österreichischen bezüglich der in Österreich für sie tätigen Trockenbauer zu unterliegen. Daran ändern auch die Darlegungen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, wonach die Vorwürfe der manipulierten Arbeitsberichte aufgrund der verstrichenen Zeit für ihn nicht mehr nachvollziehbar und für ihn die Arbeitsberichte stimmig seien (Protokoll vom 19.04.2022, S 10), nichts. Angesichts der vorherigen umfassenden Darlegungen war diesem nämlich klar, dass hier Manipulationen vorlagen, zumal in seiner Anwesenheit (per ZOOM) verschiedene beteiligte Trockenbauer, darunter auch der Fünftbeteiligte, aussagten, dass der Arbeitstitel „Baustelle/BV“ nicht

e Handschrift trägt. Wenn der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin dennoch darauf beharrte, dass diese Arbeitsberichte stimmig seien, erscheint dies mangels jeglicher plausibler Begründung nicht glaubwürdig, sondern nur als verzweifelter, wenn auch gescheiteter Versuch, ein gesetzwidriges Verhalten negieren zu wollen. In Zusammenhang mit den vorherigen Ausführungen erfahren zudem auch die Darlegungen des Achtbeteiligten in der mündlichen Verhandlung, wonach er oft auf mehreren Baustellen parallel beschäftigt war bzw. nach Beendigung einer Baustelle die nächste begonnen hat (Protokoll vom 02.05.2022, S 12 und 14),

e Bestätigung. Nach eigenen, glaubhaften Angaben war der Achtbeteiligte durchwegs von Beginn seines Beschäftigungsverhältnisses an jedenfalls bis zum 31.05.2010 als Trockenbauer bzw. Vorarbeiter in Österreich tätig. Im Umkehrschluss ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte festzuhalten, dass er einer Tätigkeit in Deutschland in diesem Zeitraum nicht nachgegangen ist. Aufgrund des eingeholten Sozialversicherungsdatenauszugs zur Person des Achtbeteiligten ist erwiesen, dass eine Anmeldung zur Sozialversicherung in Österreich für die verfahrensgegenständliche Zeit nicht erfolgte. Aufgrund der im Verwaltungsakt einliegenden Arbeitsberichte unter Berücksichtigung der Darlegungen des Achtbeteiligte in der mündlichen Verhandlung ist damit eindeutig belegt, dass der Achtbeteiligte auch in den Zeiträumen, hinsichtlich welcher keine A1-Bescheinigung vorgelegen hat, nämlich von 07.01.2008 bis 19.12.2008 und 05.01.2009 bis 18.12.2009, in Österreich mit der Vornahme von Trockenbauarbeiten befasst war und waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Der Achtbeteiligte war nach eigener Aussage in der mündlichen Verhandlung seit Jänner 2007 nicht mehr in Deutschland tätig. Damit steht aufgrund dieser glaubhaften Aussage fest, dass er im Zeitraum 2007 bis zur Bescheiderlassung durchwegs – auch im nicht von einer E 101 bzw. A1-Bescheinigung umfassten Zeitraum 07.01.2008 bis 19.12.2008 und 05.01.2009 bis 18.12.2009 – in Österreich beschäftigt war. Um die entsprechenden E 101 bzw. A1-Bescheinigungen zu erlangen wurden dazu auch im Falle des Achtbeteiligten, wie oben beschrieben, Arbeitsberichte zum Teil abgeändert und angepasst, was in weiterer Folge unter Miteinbeziehung der Erwägungen unter Punkt 2.2 zu der Feststellung führt, dass die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich des Achtbeteiligten absichtlich über die Voraussetzungen für das Vorliegen einer E 101 bzw. A1-Bescheinigung getäuscht, die eigentlichen Voraussetzungen für den Erhalt und die Geltendmachung einer Bescheinigung E 101 bzw. A1 nicht erfüllt und Rechtsvorschriften der Union in betrügerischer Weise in Anspruch genommen hat. 2.

  1. Zum Kontakt mit dem zuständigen deutschen Sozialversicherungsträger Aus den Parallelverfahren bezüglich der übrigen beteiligten Trockenbauer ist ersichtlich, dass die belangte Behörde im Jahr 2019 Dialogverfahren durchgeführt hat. Bezüglich des Achtbeteiligten bestehen jedoch keine Anhaltspunkte über das durchgeführte Dialogverfahren, da diesbezüglich keine Belege vorgelegt worden sind. Da die verfahrensgegenständlichen Zeiträume nur solche betrafen, die ohnedies nicht durch E101- bzw A1-Bescheinigungen belegt waren, erübrigen sich im konkreten Fall Feststellungen zum Ausgang des Dialogverfahrens. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte musste davon ausgegangen werden, dass bezüglich des Achtbeteiligten keine E101- bzw A1-Bescheinigungen widerrufen oder geändert worden sind.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit und anwendbares Recht Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Einen diesbezüglichen Antrag stellte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde hinsichtlich des Achtbeteiligten nicht, weshalb in gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. 3.
  4. Zu Spruchpunkt A) Strittig ist im vorliegenden Fall, ob betreffend den Achtbeteiligten in den Zeiträumen 07.01.2008 bis 19.12.2008 und 05.01.2009 bis 18.12.2009 die belangte Behörde zur Feststellung einer Pflichtversicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften berechtigt war. 3.2.
  5. Zur Rechtslage 3.2.1.
  6. Die für grenzüberschreitende Sachverhalte maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts finden sich in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71), in der per 01.05.2010 in Kraft getretenen Grundverordnung (Verordnung Nr. 883/2004) sowie in den jeweils dazu erlassenen Durchführungsverordnungen. 3.2.1.
  7. Die für grenzüberschreitende Sachverhalte maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts finden sich in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71), in der per 01.05.2010 in Kraft getretenen Grundverordnung (Verordnung Nr. 883 aus 2004,) sowie in den jeweils dazu erlassenen Durchführungsverordnungen. 3.2.1.1.
  8. Artikel 13, Artikel 14 und Artikel 84a der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom
  9. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 629/2006) lauten in

en verfahrenswesentlichen Auszügen wie folgt: 3.2.1.1.

  1. Artikel 13, Artikel 14 und Artikel 84a der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom
  2. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 629 aus 2006,) lauten in

en verfahrenswesentlichen Auszügen wie folgt: „Artikel 13 Allgemeine Regelung„Artikel 13 , Allgemeine Regelung

(1)Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2)Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen gilt folgendes: a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder

Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat;

  1. b)… Artikel 14 Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine abhängige Beschäftigung ausübenArtikel 14 , Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine abhängige Beschäftigung ausüben Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe
  2. a)gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten: 1.
  3. c)Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, abhängig beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist;
  4. d)geht eine solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, über zwölf Monate hinaus, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats bis zur Beendigung dieser Arbeit weiter, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Betreffende entsandt wurde, oder die von dieser Behörde bezeichnete Stelle dazu

e Genehmigung erteilt; diese Genehmigung ist vor Ablauf der ersten zwölf Monate zu beantragen. Sie darf nicht für länger als zwölf Monate erteilt werden. 2. … Artikel 84a Beziehungen zwischen Trägern und Personen im Geltungsbereich dieser VerordnungArtikel 84a , Beziehungen zwischen Trägern und Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung

(1)Die Träger und Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten. Die Träger beantworten gemäß dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis alle Anfragen binnen einer angemessenen Frist und übermitteln den betroffenen Personen in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Angaben, damit diese die ihnen durch diese Verordnung eingeräumten Rechte ausüben können. Die betroffenen Personen müssen die Träger des zuständigen Staates sowie des Wohnstaats so bald wie möglich über jede Änderung

er persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf

e Leistungsansprüche nach dieser Verordnung auswirkt.

(2)Die Verletzung der Informationspflicht gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 kann angemessene Maßnahmen nach dem nationalen Recht nach sich ziehen. Diese Maßnahmen müssen jedoch denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Tatbestände der nationalen Rechtsordnung gelten, und dürfen die Ausübung der den Antragstellern durch diese Verordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.
(3)Werden durch Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung die Rechte einer Person im Geltungsbereich dieser Verordnung in Frage gestellt, so setzt sich der Träger des zuständigen Staates bzw. des Wohnstaats der betreffenden Person mit dem Träger des anderen betroffenen Mitgliedstaats oder den Trägern der anderen betroffenen Mitgliedstaaten in Verbindung. Wird binnen einer angemessenen Frist keine Lösung gefunden, so können die betreffenden Behörden die Verwaltungskommission befassen.“ 3.2.1.1.
  1. Die per 01.05.2010 in Kraft getretene Grundverordnung (Verordnung Nr. 883/2004) enthält auszugsweise folgende gegenständlich relevanten Regelungen: 3.2.1.1.
  2. Die per 01.05.2010 in Kraft getretene Grundverordnung (Verordnung Nr. 883 aus 2004,) enthält auszugsweise folgende gegenständlich relevanten Regelungen: „Artikel 12Sonderregelung „Artikel 12, Sonderregelung
(1)Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst.
(2)Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet. Artikel 13Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr MitgliedstaatenArtikel 13, Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
(1)Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil

er Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die

en Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil

er Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt.

(1)Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt , a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil

er Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die

en Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder , b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil

er Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt. […] Artikel 76ZusammenarbeitArtikel 76, Zusammenarbeit […]

(4)Die Träger und Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten. Die Träger beantworten gemäß dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis alle Anfragen binnen einer angemessenen Frist und übermitteln den betroffenen Personen in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Angaben, damit diese die ihnen durch diese Verordnung eingeräumten Rechte ausüben können. Die betroffenen Personen müssen die Träger des zuständigen Mitgliedstaats und des Wohnmitgliedstaats so bald wie möglich über jede Änderung

er persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf

e Leistungsansprüche nach dieser Verordnung auswirkt.

(5)Die Verletzung der Informationspflicht gemäß Absatz 4 Unterabsatz 3 kann angemessene Maßnahmen nach dem nationalen Recht nach sich ziehen. Diese Maßnahmen müssen jedoch denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Tatbestände der nationalen Rechtsordnung gelten und dürfen die Ausübung der den Antragstellern durch diese Verordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.
(6)Werden durch Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung die Rechte einer Person im Geltungsbereich der Verordnung in Frage gestellt, so setzt sich der Träger des zuständigen Mitgliedstaats oder des Wohnmitgliedstaats der betreffenden Person mit dem Träger des anderen betroffenen Mitgliedstaats oder den Trägern der anderen betroffenen Mitgliedstaaten in Verbindung. Wird binnen einer angemessenen Frist keine Lösung gefunden, so können die betreffenden Behörden die Verwaltungskommission befassen. […]“

Artikel 13in der Fassung der Verordnung (EU) Nr.

465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 normiert in den verfahrenswesentlichen Auszügen:

Artikel 13in der Fassung der Verordnung (EU) Nr.

465 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, normiert in den verfahrenswesentlichen Auszügen: „Artikel 13Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten„Artikel 13, Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten

(1)Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil

er Tätigkeit ausübt oder b) wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil

er Tätigkeit ausübt,

  1. i)den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei einem Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber beschäftigt ist, oder
  2. ii)den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Unternehmen oder Arbeitgeber

en Sitz oder Wohnsitz haben, wenn sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die

en Sitz oder Wohnsitz in nur einem Mitgliedstaat haben, oder iii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber außerhalb des Wohnmitgliedstaats seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die

e Sitze oder Wohnsitze in zwei Mitgliedstaaten haben, von denen einer der Wohnmitgliedstaat ist, oder iv) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei

en Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnmitgliedstaats haben. […]“

(1)Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt , a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil

er Tätigkeit ausübt oder , b) wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil

er Tätigkeit ausübt, ,

  1. i)den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei einem Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber beschäftigt ist, oder ,
  2. ii)den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Unternehmen oder Arbeitgeber

en Sitz oder Wohnsitz haben, wenn sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die

en Sitz oder Wohnsitz in nur einem Mitgliedstaat haben, oder , iii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber außerhalb des Wohnmitgliedstaats seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die

e Sitze oder Wohnsitze in zwei Mitgliedstaaten haben, von denen einer der Wohnmitgliedstaat ist, oder , iv) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei

en Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnmitgliedstaats haben. , […]“

Artikel 87Abs.

8 sieht zur Frage des Übergangs von der Verordnung Nr. 1408/71 auf die Grundverordnung (Verordnung Nr. 883/2004) in Bestandsfällen vor, dass die unter der Verordnung Nr. 1408/71 geltende Zuständigkeit weiter gilt, solange sich der vorherrschende Sachverhalt nicht ändert, höchstens jedoch für einen Zeitraum von zehn Jahren, d.h. bis zum 30.04.2020.

Artikel 87Absatz 8, sieht zur Frage des Übergangs von der Verordnung Nr.

1408/71 auf die Grundverordnung (Verordnung Nr. 883 aus 2004,) in Bestandsfällen vor, dass die unter der Verordnung Nr. 1408/71 geltende Zuständigkeit weiter gilt, solange sich der vorherrschende Sachverhalt nicht ändert, höchstens jedoch für einen Zeitraum von zehn Jahren, d.h. bis zum 30.04.

  1. 3.2.1.1.
  2. Die Durchführungsverordnung (Verordnung Nr.987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (europa.eu)) normiert auszugsweise wie folgt: 3.2.1.1.
  4. Die Durchführungsverordnung (Verordnung Nr.987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (europa.eu)) normiert auszugsweise wie folgt: „Artikel 5Rechtswirkung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Dokumente und Belege„Artikel 5, Rechtswirkung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Dokumente und Belege

(1)Vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung bescheinigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, sind für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden.
(2)Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den im Dokument enthaltenen Angaben zugrunde liegt, wendet sich der Träger des Mitgliedstaats, der das Dokument erhält, an den Träger, der das Dokument ausgestellt hat, und ersucht diesen um die notwendige Klarstellung oder gegebenenfalls um den Widerruf dieses Dokuments. Der Träger, der das Dokument ausgestellt hat, überprüft die Gründe für die Ausstellung und widerruft das Dokument gegebenenfalls.
(3)Bei Zweifeln an den Angaben der betreffenden Personen, der Gültigkeit eines Dokuments oder der Belege oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den darin enthaltenen Angaben zugrunde liegt, nimmt der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts, soweit dies möglich ist, nach Absatz 2 auf Verlangen des zuständigen Trägers die nötige Überprüfung dieser Angaben oder dieses Dokuments vor.
(4)Erzielen die betreffenden Träger keine Einigung, so können die zuständigen Behörden frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem der Träger, der das Dokument erhalten hat, sein Ersuchen vorgebracht hat, die Verwaltungskommission anrufen. Die Verwaltungskommission bemüht sich binnen sechs Monaten nach

er Befassung um eine Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte. Artikel 19Unterrichtung der betreffenden Personen und der ArbeitgeberArtikel 19, Unterrichtung der betreffenden Personen und der Arbeitgeber

(1)Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung anzuwenden sind, unterrichtet die betreffende Person sowie gegebenenfalls deren Arbeitgeber über die Pflichten, die in diesen Rechtsvorschriftenfestgelegt sind. Er gewährt ihnen die erforderliche Unterstützung bei der Einhaltung der Formvorschriften aufgrund dieser Rechtsvorschriften.
(1)Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel römisch zwei der Grundverordnung anzuwenden sind, unterrichtet die betreffende Person sowie gegebenenfalls deren Arbeitgeber über die Pflichten, die in diesen Rechtsvorschriftenfestgelegt sind. Er gewährt ihnen die erforderliche Unterstützung bei der Einhaltung der Formvorschriften aufgrund dieser Rechtsvorschriften.
(2)Auf Antrag der betreffenden Person oder

es Arbeitgebers bescheinigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung anzuwenden sind, dass und gegebenenfalls wie lange und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind.“

(2)Auf Antrag der betreffenden Person oder

es Arbeitgebers bescheinigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel römisch zwei der Grundverordnung anzuwenden sind, dass und gegebenenfalls wie lange und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind.“ 3.2.1.1.

  1. Der mit „Geltungsbereich im allgemeinen“ übertitelte § 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 236/2022, lautet:3.2.1.1.
  2. Der mit „Geltungsbereich im allgemeinen“ übertitelte Paragraph eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 236 aus 2022,, lautet: „§
  3. Dieses Bundesgesetz regelt die Allgemeine Sozialversicherung im Inland beschäftigter Personen einschließlich der den Dienstnehmern nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichgestellten selbständig Erwerbstätigen und die Krankenversicherung der Pensionisten aus der Allgemeinen Sozialversicherung.“ Der mit „Beschäftigung im Inland; Beschäftigungsort“ betitelte § 3 ASVG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Beschäftigung im Inland; Beschäftigungsort“ betitelte Paragraph 3, ASVG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 3.

(1)Als im Inland beschäftigt gelten unselbständig Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort (Abs. 4) im Inland gelegen ist, selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz

es Betriebes im Inland gelegen ist.„§ 3.

(1)Als im Inland beschäftigt gelten unselbständig Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort (Absatz 4,) im Inland gelegen ist, selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz

es Betriebes im Inland gelegen ist.

(2)[…]“ Der mit „Vollversicherung“ übertitelte § 4 ASVG lautet auszugsweise wie folgt: Der mit „Vollversicherung“ übertitelte Paragraph 4, ASVG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet: 1. Die bei einem oder mehreren Dienstgerbern beschäftigten Dienstnehmer; […]„§ 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: , 1. Die bei einem oder mehreren Dienstgerbern beschäftigten Dienstnehmer; , […]
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […] […]“ Der mit „Dienstgeber“ übertitelte § 35 ASVG lautet auszugsweise: Der mit „Dienstgeber“ übertitelte Paragraph 35, ASVG lautet auszugsweise: „§ 35.
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.„§ 35.
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. […]“ 3.2.2. Zur Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall Da es sich beim gegenständlichen Fall um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt handelt, ist zunächst zu prüfen, ob nach den unionsrechtlichen Bestimmungen die Zuständigkeit Österreichs gegeben ist. Nur wenn diese vorliegt, kommt die Anwendung des österreichischen Sozialversicherungsrechts in Betracht. Der Achtbeteiligte war zu dem in den Feststellungen unter Punkt II. 1.2. angeführten Zeitraum als Trockenbauer bei der mit Unternehmenssitz in Deutschland ansässigen Beschwerdeführerin in Österreich beschäftigt, wobei er als Vorarbeiter fungierte. Er wurde somit als „Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört (nämlich Deutschland) und von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (nämlich Österreich) entsandt“, weshalb er den Rechtsvorschriften des ersten Staates (nämlich Deutschland) im Sinne der Sonderregelung des Art. 14 Abs. 1 lit.
  1. a)
  2. i)Verordnung Nr. 1408/71 (gültig bis 30.04.2010 sowie für Übergangsfälle) unterlag, wobei diese Bestimmung eine Einschränkung für die Dauer von zwölf Monaten sowie die Nichtablösung durch einen anderen Arbeitnehmer, für den die Entsendezeit abgelaufen ist, vorsah. Nach Art. 14 Abs. 1 lit.
  3. a)
  4. ii)bestand die Möglichkeit, bei Arbeiten, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer (von zwölf Monaten) überschritt, vor Ablauf der ersten zwölf Monate mittels Antrag eine Genehmigung für längstens zwölf weitere Monate zu erwirken. Art. 12 Abs 1. der mit 01.05.2010 in Kraft getretenen Grundverordnung Verordnung Nr. 883/2004 erlaubt schließlich eine Entsendung in der Dauer von vierundzwanzig Monaten in einen anderen Mitgliedstaat, wobei auch hierbei eine Ablösung einer anderen Person von der Sonderregelung ausgenommen ist. Der Achtbeteiligte war zu dem in den Feststellungen unter Punkt römisch zwei. 1.2. angeführten Zeitraum als Trockenbauer bei der mit Unternehmenssitz in Deutschland ansässigen Beschwerdeführerin in Österreich beschäftigt, wobei er als Vorarbeiter fungierte. Er wurde somit als „Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört (nämlich Deutschland) und von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (nämlich Österreich) entsandt“, weshalb er den Rechtsvorschriften des ersten Staates (nämlich Deutschland) im Sinne der Sonderregelung des Artikel 14, Absatz eins, Litera a,)
  5. i)Verordnung Nr. 1408/71 (gültig bis 30.04.2010 sowie für Übergangsfälle) unterlag, wobei diese Bestimmung eine Einschränkung für die Dauer von zwölf Monaten sowie die Nichtablösung durch einen anderen Arbeitnehmer, für den die Entsendezeit abgelaufen ist, vorsah. Nach Artikel 14, Absatz eins, Litera a,)
  6. ii)bestand die Möglichkeit, bei Arbeiten, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer (von zwölf Monaten) überschritt, vor Ablauf der ersten zwölf Monate mittels Antrag eine Genehmigung für längstens zwölf weitere Monate zu erwirken. Artikel 12, Absatz eins, der mit 01.05.2010 in Kraft getretenen Grundverordnung Verordnung Nr. 883 aus 2004, erlaubt schließlich eine Entsendung in der Dauer von vierundzwanzig Monaten in einen anderen Mitgliedstaat, wobei auch hierbei eine Ablösung einer anderen Person von der Sonderregelung ausgenommen ist. Prinzipiell gilt festzuhalten, dass nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der auch den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens impliziert, die Bescheinigung E 101, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und den freien Dienstleistungsverkehr fördern soll, nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich den zuständigen Träger und die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats bindet, indem sie eine Vermutung dafür begründet, dass der Anschluss des betreffenden Arbeitnehmers an das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, dessen zuständiger Träger diese Bescheinigung ausgestellt hat, ordnungsgemäß ist (vgl. EuGH 02.04.2020, CRPNPAC und Vueling Airlines SA, C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 62 mit Hinweis auf in diesem Sinne ergangene Urteile des EuGH vom 06.02.2018, Altun u. a., C‑359/16, EU:C:2018:63, Rn. 35 bis 40, sowie EuGH 06.09.2018, Alpenrind u. a., C‑527/16, EU:C:2018:669, Rn. 47; vgl. auch VwGH 01.10.2018, Ra 2017/11/0251). Die Bestimmungen der im vorliegenden Fall anwendbaren Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit stellen dabei nicht nur auf die Verordnung Nr. 1408/71 ab, sondern ist die Rechtsprechung des EuGH zur Verordnung Nr. 1408/71 auch auf die Verordnung Nr. 883/2004 bezogen (vgl. EuGH 19.05.2022, Ryanair DAC, C-33/21; EU:C:2022:402, Rn. 49).Prinzipiell gilt festzuhalten, dass nach dem in Artikel 4, Absatz 3, EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der auch den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens impliziert, die Bescheinigung E 101, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und den freien Dienstleistungsverkehr fördern soll, nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich den zuständigen Träger und die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats bindet, indem sie eine Vermutung dafür begründet, dass der Anschluss des betreffenden Arbeitnehmers an das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, dessen zuständiger Träger diese Bescheinigung ausgestellt hat, ordnungsgemäß ist vergleiche EuGH 02.04.2020, CRPNPAC und Vueling Airlines SA, C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 62 mit Hinweis auf in diesem Sinne ergangene Urteile des EuGH vom 06.02.2018, Altun u. a., C‑359/16, EU:C:2018:63, Rn. 35 bis 40, sowie EuGH 06.09.2018, Alpenrind u. a., C‑527/16, EU:C:2018:669, Rn. 47; vergleiche auch VwGH 01.10.2018, Ra 2017/11/0251). Die Bestimmungen der im vorliegenden Fall anwendbaren Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit stellen dabei nicht nur auf die Verordnung Nr. 1408/71 ab, sondern ist die Rechtsprechung des EuGH zur Verordnung Nr. 1408/71 auch auf die Verordnung Nr. 883 aus 2004, bezogen vergleiche EuGH 19.05.2022, Ryanair DAC, C-33/21; EU:C:2022:402, Rn. 49). Betreffend die Zeiträume 07.01.2008 bis 19.12.2008 und 05.01.2009 bis 18.12.2009 ergibt sich keine Bindungswirkung, da für diese Zeiträume keine solche A1-Bescheinigung ausgestellt wurde. Hinsichtlich der Bindungswirkung der vorliegenden E 101- bzw. A1-Bescheinigungen gilt es zu beachten, dass der im EUV verankerte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit seine Grenze darin findet, dass sich Rechtsunterworfene nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die Rechtsvorschriften des Unionsrechts berufen dürfen (vgl. erneut EuGH 02.04.2020, CRPNPAC und Vueling Airlines SA, C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 50 mit Hinweis auf das in diesem Sinne ergangenen Urteils des EuGH vom 06.02.2018, Altun u. a., C‑359/16, EU:C:2018:63, Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch VwGH 10.10.2018, Ra 2016/08/0176 und VwGH 27.08.2019, Ra 2016/08/0074). Die Anwendung der Unionsrechtsvorschriften kann nicht so weit gehen, dass Vorgänge geschützt werden, die zu dem Zweck durchgeführt werden, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen (EuGH 06.02.2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Hinsichtlich der Bindungswirkung der vorliegenden E 101- bzw. A1-Bescheinigungen gilt es zu beachten, dass der im EUV verankerte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit seine Grenze darin findet, dass sich Rechtsunterworfene nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise au

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