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{'item': 'W124 2227607-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2023 GeschäftszahlW124 2227607-1 Spruch, W124 2227607-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge der BF), ein Staatsbürger der Republik Indien, Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi und Mitglied der Religion der Sikhs, reiste am XXXX unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am selbigen Tage vor den Organen der Landespolizeidirektion Wien einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge der BF), ein Staatsbürger der Republik Indien, Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi und Mitglied der Religion der Sikhs, reiste am römisch 40 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am selbigen Tage vor den Organen der Landespolizeidirektion Wien einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Bei der am XXXX durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu Protokoll, dass er vor 5 Monaten per Flugzeug legal mit einem Visum nach Russland ausgereist sei. Anschließend sei er schlepperunterstützt über den dem BF unbekannte Länder auf der Ladefläche eines LKWs illegal in das Bundesgebiet eingereist. Details bezüglich des genutzten Fahrzeuges, des Lenkers oder des Grenzübertritts konnte der BF nicht angeben. Die Reise sei durch einen Schlepper, welchen der BF in XXXX kontaktiert habe, organisiert worden und habe ca. 11.000 bis 12.000 EUR gekostet. Laut Angaben des BF nach verfüge er über einen Indischen Reisepass, ausgestellt durch das Passamt XXXX , welcher sich beim Schlepper in Russland befinden würde. Bezüglich des Reisezieles gab der BF Österreich an, da er keine weiteren Geldmittel habe um seine Flucht fortzusetzen.1.
  4. Bei der am römisch 40 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu Protokoll, dass er vor 5 Monaten per Flugzeug legal mit einem Visum nach Russland ausgereist sei. Anschließend sei er schlepperunterstützt über den dem BF unbekannte Länder auf der Ladefläche eines LKWs illegal in das Bundesgebiet eingereist. Details bezüglich des genutzten Fahrzeuges, des Lenkers oder des Grenzübertritts konnte der BF nicht angeben. Die Reise sei durch einen Schlepper, welchen der BF in römisch 40 kontaktiert habe, organisiert worden und habe ca. 11.000 bis 12.000 EUR gekostet. Laut Angaben des BF nach verfüge er über einen Indischen Reisepass, ausgestellt durch das Passamt römisch 40 , welcher sich beim Schlepper in Russland befinden würde. Bezüglich des Reisezieles gab der BF Österreich an, da er keine weiteren Geldmittel habe um seine Flucht fortzusetzen. Der BF habe 11 Jahre die Grundschule besucht und sei der Sprache Punjabi und Hindi in Wort und Schrift mächtig. Einer regelmäßigen Beschäftigung in Indien sei der BF als Fabrikarbeiter nachgegangen. Der BF sei ledig, habe keine Sorgepflichten und sei zuletzt bei seinen Eltern wohnhaft gewesen. Seine Kernfamilie, bestehend aus den Eltern und einem Bruder lebe in XXXX im Bundestaat XXXX .Der BF habe 11 Jahre die Grundschule besucht und sei der Sprache Punjabi und Hindi in Wort und Schrift mächtig. Einer regelmäßigen Beschäftigung in Indien sei der BF als Fabrikarbeiter nachgegangen. Der BF sei ledig, habe keine Sorgepflichten und sei zuletzt bei seinen Eltern wohnhaft gewesen. Seine Kernfamilie, bestehend aus den Eltern und einem Bruder lebe in römisch 40 im Bundestaat römisch 40 . Die Flucht des BF sei durch eine Feindschaft mit drei seiner, namentlich bekannten, Schulkollegen ausgelöst worden. Er sei durch einen Mitschüler bedroht worden, da der BF „intelligent, talentiert und der Liebling des Direktors" gewesen sei und seine Kollegen neidisch auf ihn gewesen wären. Eine Verfolgung von staatlicher Seite sei auch auf explizite Nachfrage nicht erfolgt. Den Entschluss zu fliehen habe er vor zwei Jahren gefasst. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst bedroht zu werden. 1.2.
  5. Am XXXX wurde der BF durch das Bundesamt unterrichtet, dass das gegenständliche Verfahren als „fast track" Verfahren geführt werde.1.2.
  6. Am römisch 40 wurde der BF durch das Bundesamt unterrichtet, dass das gegenständliche Verfahren als „fast track" Verfahren geführt werde. 1.2.2 Dem BF wurde am XXXX , per Verfahrensanordnung die Verpflichtung zur Wahrnehmung eines Rückkehrberatungsgespräches auferlegt.1.2.2 Dem BF wurde am römisch 40 , per Verfahrensanordnung die Verpflichtung zur Wahrnehmung eines Rückkehrberatungsgespräches auferlegt. 1.
  7. Am XXXX wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und brachte dabei zusammengefasst Folgendes vor:1.
  8. Am römisch 40 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und brachte dabei zusammengefasst Folgendes vor: Er sei nicht vertreten und nehme keine Medikamente. Bezüglich seines Gesundheitszustandes führte der BF aus, dass er an einer ihm unbekannten Hautkrankheit leide, welche seine Konzentrationsfähigkeit jedoch nicht beeinträchtige. Auf Befragen wiederholte er, dass er an dem im Spruch genannten Datum in Indien geboren sei und dort während seines Studiums zum Lebensmitteltechniker, nebenbei als Laborassistent, gearbeitet habe. Auf Nachfragen führte der BF aus, dass er seinen Posten im XXXX aufgegeben habe um in Australien weiter zu studieren, er jedoch vom Schlepper nach Österreich gebracht worden sei.Auf Befragen wiederholte er, dass er an dem im Spruch genannten Datum in Indien geboren sei und dort während seines Studiums zum Lebensmitteltechniker, nebenbei als Laborassistent, gearbeitet habe. Auf Nachfragen führte der BF aus, dass er seinen Posten im römisch 40 aufgegeben habe um in Australien weiter zu studieren, er jedoch vom Schlepper nach Österreich gebracht worden sei. Der BF gab an im elterlichen Haushalt in XXXX im Bundesstaat XXXX gewohnt zu haben. Sein Bruder sei bereits ausgezogen. Es handle sich hierbei um ein Haus, welches im Besitz der Familie sei. Laut Angaben des BF sei der Lebensunterhalt durch die elterliche Milchwirtschaft bestritten worden. Der BF gab zu Protokoll, dass sein Studium in der Republik Indien von Gebühren befreit sei.Der BF gab an im elterlichen Haushalt in römisch 40 im Bundesstaat römisch 40 gewohnt zu haben. Sein Bruder sei bereits ausgezogen. Es handle sich hierbei um ein Haus, welches im Besitz der Familie sei. Laut Angaben des BF sei der Lebensunterhalt durch die elterliche Milchwirtschaft bestritten worden. Der BF gab zu Protokoll, dass sein Studium in der Republik Indien von Gebühren befreit sei. Laut Angaben des BF sei weder er noch andere der obgenannten Familienangehörigen als Mitglieder einer politischen Partei oder sonst in irgendeiner Form politisch tätig. Mit seinen Eltern habe er auf Grund der hohen Gebühren keinen Kontakt. In Österreich lebe er nach wie vor in der Bundesbetreuungsunterkunft. Im Bundesgebiet verfüge er selbst weder über Verwandte noch besuche er Kurse und mache keine Ausbildungen. Er strebe jedoch nach einer Anstellung im Bundesgebiet, um seine Eltern in Indien zu unterstützen. Er sei in Österreich nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation, habe jedoch bereits Freunde gefunden. Bezüglich des Fluchtgrundes führt der BF aus, dass er sich in Österreich eine neue Existenz aufbauen wolle. Daher sei er aus Indien ausgereist (sic), um seine Eltern in Indien zu unterstützen, da jene alt seien. Konfrontiert mit der Erstbefragung vom XXXX gab der BF zu Protokoll, dass er am Heimweg von seiner Arbeitsstelle von Burschen angegriffen und sein Bein dadurch gebrochen worden sei. In weiterer Folge sei er durch Landwirte gefunden worden, welche ihn ins Krankenhaus gebracht und seine Eltern verständigten hätten. Nach erfolgter Behandlung habe der BF ein Monat lang sein Bett nicht verlassen können. Daher hätten ihm seine Eltern geraten sein Studium im Ausland fortzuführen. Der Vater des BF habe versucht die Anzeige bei der dortigen Polizei zu legen. Dies sei jedoch misslungen, da jene Burschen Einfluss auf jene Behörden gehabt hätten. Außerdem sei durch den Dorfältesten vermittelt und der Fall nunmehr einvernehmlich beigelegt worden. Eine weitere Bedrohung würde nicht mehr bestehen.Konfrontiert mit der Erstbefragung vom römisch 40 gab der BF zu Protokoll, dass er am Heimweg von seiner Arbeitsstelle von Burschen angegriffen und sein Bein dadurch gebrochen worden sei. In weiterer Folge sei er durch Landwirte gefunden worden, welche ihn ins Krankenhaus gebracht und seine Eltern verständigten hätten. Nach erfolgter Behandlung habe der BF ein Monat lang sein Bett nicht verlassen können. Daher hätten ihm seine Eltern geraten sein Studium im Ausland fortzuführen. Der Vater des BF habe versucht die Anzeige bei der dortigen Polizei zu legen. Dies sei jedoch misslungen, da jene Burschen Einfluss auf jene Behörden gehabt hätten. Außerdem sei durch den Dorfältesten vermittelt und der Fall nunmehr einvernehmlich beigelegt worden. Eine weitere Bedrohung würde nicht mehr bestehen. Eine Rückkehr nach Indien sei nicht möglich, da die Eltern des BF das Haus verkauft hätten, nunmehr in Miete wohnen würden und er sich eine Rückkehr nach Indien nicht mehr vorstellen könne. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten und der Entscheidung zu Grunde zu legenden Sachverhaltsannahmen schwieg der BF und gab keine Stellungnahme ab, da er jene Berichte nicht lesen bzw. verstehen könne. 1.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt l.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt Il.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).1.
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt l.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch eins l.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf dazu entsprechende Feststellungen zur allgemeinen Lage in Indien. In der Begründung wurden die Fluchtgründe des BF als nicht relevant angesehen. Die Behörde habe nicht feststellen können, dass der BF in Indien einer Verfolgung oder einer Gefährdung in irgendeiner Art ausgesetzt wäre und es sich bei dem gegenständlichen Antrag lediglich um eine Verfolgung Dritter handle, welche nunmehr beigelegt worden sei. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass der BF in keinster Weise verfolgt würde, er keine Angst habe nach Indien zurückzukehren und er auch nicht in eine aussichtslose Lage geraten würde. Der gegenständliche Antrag sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus wirtschaftlichen Gründen gestellt worden. In dem als rechtliche Beurteilung bezeichneten Abschnitt des angefochtenen Bescheides wurde zu Spruchpunkt l. im Wesentlichen ausgeführt, dass er eine asylrelevante Verfolgung oder Gefährdung nicht glaubhaft vorgebracht habe. Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland habe sich keine Gefährdung ergeben und sei demnach kein Abschiebungshindernis gemäß § 8 AsylG 2005 ersichtlich gewesen, zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Der BF sei gesund und in der Lage sich eine Existenz im Herkunftsstaat aufzubauen (zu Spruchpunkt Il.), zumal der BF bereits vor seiner Ausreise in einem Labor gearbeitet habe und daher die Grundbedürfnisse im Falle einer Rückkehr zweifellos gedeckt wären. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG. (Spruchpunkt III.) Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht (spruchpunkt IV.). Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Indien (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 FPG betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, da keine besonderen Umstände festgestellt werden hätten können, welche der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe und die die Gründe für die Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen würden (zu Spruchpunkt VI.).In dem als rechtliche Beurteilung bezeichneten Abschnitt des angefochtenen Bescheides wurde zu Spruchpunkt l. im Wesentlichen ausgeführt, dass er eine asylrelevante Verfolgung oder Gefährdung nicht glaubhaft vorgebracht habe. Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland habe sich keine Gefährdung ergeben und sei demnach kein Abschiebungshindernis gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 ersichtlich gewesen, zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Der BF sei gesund und in der Lage sich eine Existenz im Herkunftsstaat aufzubauen (zu Spruchpunkt römisch eins l.), zumal der BF bereits vor seiner Ausreise in einem Labor gearbeitet habe und daher die Grundbedürfnisse im Falle einer Rückkehr zweifellos gedeckt wären. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG. (Spruchpunkt römisch drei.) Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht (spruchpunkt römisch vier.). Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Indien (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise nach Paragraph 55, FPG betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, da keine besonderen Umstände festgestellt werden hätten können, welche der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe und die die Gründe für die Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen würden (zu Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
  11. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF gemäß § 52 BEA-VG der "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.1.
  12. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, BEA-VG der "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 1.5.
  13. Am 20.12.2019 verzichtete der BF freiwillig auf Leistungen aus der Grundversorgung und verzog an eine Privatadresse in Wien. 1.
  14. In der gegen diese Entscheidung mit Schreiben vom XXXX seitens des Vertreters, dem XXXX des BF fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte angefochten. Darin wurde beantragt, den Bescheid zur Gänze (Spruchpunkt l. -- VI.) zu beheben und dem BF Asyl zu gewähren, in eventu subsidiären Schutz, in eventu das Verfahren an die erstinstanzliche Behörde zurück zu verweisen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, einen landeskundigen Sachverständigen zu bestellen, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und festzustellen, dass eine Abschiebung nach Indien unzulässig wäre und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.1.
  15. In der gegen diese Entscheidung mit Schreiben vom römisch 40 seitens des Vertreters, dem römisch 40 des BF fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte angefochten. Darin wurde beantragt, den Bescheid zur Gänze (Spruchpunkt l. -- römisch sechs.) zu beheben und dem BF Asyl zu gewähren, in eventu subsidiären Schutz, in eventu das Verfahren an die erstinstanzliche Behörde zurück zu verweisen, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, einen landeskundigen Sachverständigen zu bestellen, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und festzustellen, dass eine Abschiebung nach Indien unzulässig wäre und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die Begründung hierfür sei, dass die erstinstanzliche Behörde es unterlassen habe, in irgendeiner Weise der Ermittlungspflicht nachzukommen, falsche Feststellungen und eine unrichtige rechtliche Beurteilung getroffen habe. Zusammengefasst führt der BF in seiner Beschwerde aus, dass er auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer nicht weiter dargelegten Gruppe verfolgt würde und die indischen Sicherheitsbehörden auf Grund der dort herrschenden Korruption, keinen Schutz gewähren können bzw. wollen. Bezüglich der Plausibilität des Vorbringens des BF gab dieser an, dass die belangte Behörde es unterlassen habe einen Großteil der Ausführungen auch nur ansatzweise zu würdigen und lediglich, in tendenziöser weise, Aussagen „herausklaub[e]", welche dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, nicht jedoch dem BF, dienlich seien, da ihm schon von vornherein die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. Alle anderen Diskrepanzen würden auf die Überforderung des BF im Zuge der Amtshandlungen zurückgeführt werden. Dennoch seien die Schilderungen des BF stets glaubhaft und „erlebnisnahe" gewesen, da er genaue Zeit- und Ortsangaben machte. Die Beweispflicht der belangten Behörde sei mangels Recherchen vor Ort verletzt worden. Ansonsten hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung auf Grund der katastrophalen Sicherheitslage in Indien drohe und der BF, mangels Auffangnetz durch die „Entwurzelung", in eine aussichtslose Lage geraten würde. Bezüglich der Integration in das Bundesgebiet führte der BF aus, dass er Kurse besuche, sich in der deutschen Sprache verständigen könne, bereits intensive soziale Bindungen an das Bundesgebiet habe und unbescholten sei. 1.
  16. Das BFA legte dem BVwG die Beschwerde unter Anschluss der Verwaltungsakten vor, wo diese am XXXX einlangten. 1.
  17. Das BFA legte dem BVwG die Beschwerde unter Anschluss der Verwaltungsakten vor, wo diese am römisch 40 einlangten. 1.
  18. Anlässlich der am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, an welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom XXXX entschuldigt nicht teilnahm, brachte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters im Wesentlichen Folgendes vor:1.
  19. Anlässlich der am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, an welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom römisch 40 entschuldigt nicht teilnahm, brachte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters im Wesentlichen Folgendes vor: […] R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Punjabi. Außerdem spreche ich Hindi und Englisch. R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: Punjabi. R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. BF: Ich hatte eine Leberinfektion. R: Sind Sie jetzt gesund? BF: Ich habe weiterhin Probleme mit meiner Leber. R: Was tun Sie dagegen? BF: Immer wenn ich etwas esse, habe ich Durchfall. Ich nehme von einem Freund ein medizinisches Produkt namens Himalaya Liv.52 DS, ein medizinisches Produkt aus Indien. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Nein. Eröffnung des Beweisverfahrens Zum bisherigen Verfahren: Die Partei verzichtet ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BFA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Die Partei verzichtet auf eine Akteneinsicht. R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist R: Wie ist Ihr Name und wann sind Sie geboren? BF: Mein Name ist XXXX , ich bin am XXXX in der Stadt XXXX , Bezirk XXXX und Provinz XXXX geboren. BF: Mein Name ist römisch 40 , ich bin am römisch 40 in der Stadt römisch 40 , Bezirk römisch 40 und Provinz römisch 40 geboren. R: Bleiben Sie bei den Angaben, die Sie bei der Polizei bzw. beim BFA gemacht haben? Sind diese richtig? BF: Ja. R: Wo haben Sie von Geburt an bis zu Ihrer Ausreise in Indien gelebt? Geben Sie mir chronologisch an, in welchen Zeiträumen Sie in welchen Städten und Orten gelebt haben. BF: Bis zum
  20. Lebensjahr lebte ich mit meiner Familie in unserem Dorf namens XXXX . Danach habe ich mich 4 Jahre lang in der Stadt XXXX aufgehalten. Dort habe ich die Ausbildung Biotechnologie bis zum Abschluss des Bachelors gemacht. Danach war ich vom Jahr XXXX aufhältig. Dort habe ich meine Lehrlingsausbildung gemacht. Danach habe ich mich ein Jahr in XXXX aufgehalten habe und dort eine Ausbildung als Feuerwehrmann gemacht. Danach kehrte ich zurück nach XXXX in die Stadt XXXX . Im Stadtviertel XXXX habe ich ein Jahr lang von XXXX gearbeitet. Anschließend habe ich das Land verlassen.BF: Bis zum
  21. Lebensjahr lebte ich mit meiner Familie in unserem Dorf namens römisch 40 . Danach habe ich mich 4 Jahre lang in der Stadt römisch 40 aufgehalten. Dort habe ich die Ausbildung Biotechnologie bis zum Abschluss des Bachelors gemacht. Danach war ich vom Jahr römisch 40 aufhältig. Dort habe ich meine Lehrlingsausbildung gemacht. Danach habe ich mich ein Jahr in römisch 40 aufgehalten habe und dort eine Ausbildung als Feuerwehrmann gemacht. Danach kehrte ich zurück nach römisch 40 in die Stadt römisch 40 . Im Stadtviertel römisch 40 habe ich ein Jahr lang von römisch 40 gearbeitet. Anschließend habe ich das Land verlassen. R: Als was haben Sie XXXX gearbeitet?R: Als was haben Sie römisch 40 gearbeitet? BF: Ich habe im XXXX gearbeitet. BF: Ich habe im römisch 40 gearbeitet. R: Als was haben Sie dort gearbeitet? BF: Als Laborant, ich habe Essen überprüft. Ich habe fertige Pizzen und Burger überprüft. R: Haben Sie dann nach Ihrer Rückkehr wieder in Ihrem Elternhaus gelebt? BF: Ja, nachdem ich von XXXX zurückgegangen bin, habe ich mich im Elternhaus aufgehalten.BF: Ja, nachdem ich von römisch 40 zurückgegangen bin, habe ich mich im Elternhaus aufgehalten. R: Wer hat außer Ihnen dort noch gewohnt? BF: Meine Eltern. R: Haben Sie Geschwister? BF: Einen Bruder. R: Wo wohnt dieser? BF: Er wohnt getrennt von seinen Eltern mit seiner Familie. R: In derselben Stadt? BF: Nein, er wohnt woanders. Er wohnt in der Stadt XXXX . BF: Nein, er wohnt woanders. Er wohnt in der Stadt römisch 40 . R: Wie geht es Ihren Eltern? BF: Ihnen geht es gut. R: Wann haben Sie das letzte Mal Kontakt mit ihnen gehabt? BF: Vor 3-4 Tagen. R: Was war der Inhalt des Gespräches? BF: In unserem Dorf gibt es sehr viele Corona-Erkrankte. Über die haben wir gesprochen. R: Was hat Ihr Vater für eine Ausbildung? BF: Er hat die
  22. Klasse abgeschlossen. R: Wie bestreitet er seinen Lebensunterhalt? BF: Wir haben zuhause Wasserbüffel, er verkauft die Milch der Wasserbüffel. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Ich habe noch einen weiteren Bruder. R: Wo wohnt dieser? BF: In der Stadt XXXX .BF: In der Stadt römisch 40 . R: Bei den Eltern? BF: Nein. R: Was arbeitet er? BF: Er ist Fabrikarbeiter. R: Der andere Bruder, der mit der Familie? BF: Ich habe nur einen Bruder. R: Haben Sie überdies Verwandte in Indien? BF: Sehr viele Verwandte. R: Wo leben die Verwandten? BF: Manche von ihnen leben in der Provinz XXXX , die restlichen wohnen in XXXX . BF: Manche von ihnen leben in der Provinz römisch 40 , die restlichen wohnen in römisch 40 . R: Wie viel haben Sie für den Schlepper bezahlt, der Sie nach Österreich gebracht hat? BF: 2 Mio. indische Rupien. R: Woher haben Sie so viel Geld? BF: Wir haben unser Haus verkauft. R: Wohnen Ihre Eltern jetzt in einer Wohnung? BF: In einer Mietwohnung. R: Haben Sie oder Ihre Eltern Grundstücke? BF: Ja, nicht so groß, aber ein kleines Grundstück. R: Wie viele Wasserbüffel haben Sie? BF:
  23. R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssen? BF: Meine Familie hat alles verkauft für meine Ausreise. Sie besitzen gar nichts mehr. Ich mache mir Sorgen um meine Familie. R: Warum sind Sie ausgereist aus Indien? BF: Ich hatte Streit mit meinen drei Freunden. Sie haben mich oft geschlagen, haben mein Bein gebrochen. Deshalb hat meine Familie gesagt, ich soll ins Ausland gehen. R: Wann sind Sie von Ihren Freunden geschlagen worden? BF: Als ich meinen Job bekommen habe. Sie waren sehr neidisch darauf und so haben die Streitereien begonnen. R: Wann haben diese Streitereien begonnen? In welchem Jahr? BF: Im Jahr XXXX hat es angefangen. Im Jahr XXXX haben sie mir mein Bein gebrochen. BF: Im Jahr römisch 40 hat es angefangen. Im Jahr römisch 40 haben sie mir mein Bein gebrochen. R: Wann sind Sie ausgereist? BF: Ende XXXX . BF: Ende römisch 40 . R: Sie haben in der Niederschrift vom XXXX auf die Frage „Haben Sie dabei Verletzungen davongetragen?“ geantwortet mit „Ja, mein Bein wurde gebrochen, das war im XXXX .“ Heute sagen Sie, dass Sie bereits Ende XXXX ausgereist sind. Was sagen Sie dazu?R: Sie haben in der Niederschrift vom römisch 40 auf die Frage „Haben Sie dabei Verletzungen davongetragen?“ geantwortet mit „Ja, mein Bein wurde gebrochen, das war im römisch 40 .“ Heute sagen Sie, dass Sie bereits Ende römisch 40 ausgereist sind. Was sagen Sie dazu? BF: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, wann ich Indien verlassen habe. R: Können Sie mir schildern, wie sich dieser Vorfall zugetragen hat, als Ihnen das Bein gebrochen wurde? Was hat sich an diesem Tag genau ereignet? BF: Ich war von der Arbeit auf dem Weg nachhause. Sie standen auf dem Weg und haben angefangen, mit mir zu streiten. Sie hatten Hockeyschläger bei sich und haben mich dann damit geschlagen. R: Wenn Sie sagen „sie“, wie viele Personen waren es? BF: 6-7 Personen waren es. R: Wie hat sich diese Auseinandersetzung genau abgespielt? Beschreiben Sie mir das genau. BF: Es war Abend. Ich war mit dem Motorrad auf dem Weg nachhause. Diese Personen standen auf dem Weg und haben mich angehalten. Erst haben wir miteinander gesprochen. Dann haben sie angefangen zu schlagen. Einer von ihnen hat mich am Bein geschlagen. R: Über was haben Sie angefangen zu sprechen? BF: Ich war sehr beliebt in meinem College. Sie haben sich darüber lustig gemacht. Sie haben gesagt: „Du bist der Liebling aller Lehrer.“ Der Grund dieses Streites war, dass ich sofort nach meinem Abschluss eine Arbeit gefunden habe. Ich war der Liebling aller Lehrer und der Direktoren. R: Was war dann? BF: Sie haben mich ausgelacht und haben angefangen, mich zu schlagen. R: Wie ist das dann vor sich gegangen? BF: Als sie fertig waren sind sie weggegangen. Ein Feldarbeiter hat mich gesehen und kam mir zur Hilfe. R: Inwiefern ist Ihnen der Feldarbeiter zur Hilfe gekommen? BF: Er brachte mich zu mir nachhause. Er hat Hilfe geholt und 2 Personen brachten mich nachhause. Meine Familie brachte mich zu einem Heilpraktiker, dieser hat mich dann mit Salben behandelt. R: Beim BFA haben Sie am XXXX gesagt, dass Landwirte aus der Umgebung gekommen wären und Sie nicht nachhause, sondern in ein Spital gebracht hätten und Ihre Eltern angerufen hätten. Heute sagen Sie, dass der Landwirt Sie nachhause gebracht hätte. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?R: Beim BFA haben Sie am römisch 40 gesagt, dass Landwirte aus der Umgebung gekommen wären und Sie nicht nachhause, sondern in ein Spital gebracht hätten und Ihre Eltern angerufen hätten. Heute sagen Sie, dass der Landwirt Sie nachhause gebracht hätte. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch? BF: Der Heilpraktiker sitzt auch im Spital. R: Hat es nach diesem Vorfall noch irgendwelche Ereignisse gegeben? BF: Nur Drohungen habe ich bekommen. R: Inwiefern? BF: Wenn wir uns begegnet haben, haben sie mich mit dem Umbringen bedroht. R: Wie oft war dies der Fall? BF 3-4 Mal. R: Beim BFA haben Sie diesbezüglich am XXXX gesagt, dass es nach diesem Vorfall noch zwei- oder dreimal zum Streit gekommen sei. Von den drei- oder viermaligen Drohungen haben Sie damals nichts erwähnt. Was sagen Sie dazu?R: Beim BFA haben Sie diesbezüglich am römisch 40 gesagt, dass es nach diesem Vorfall noch zwei- oder dreimal zum Streit gekommen sei. Von den drei- oder viermaligen Drohungen haben Sie damals nichts erwähnt. Was sagen Sie dazu? BF: Das ist das gleiche oder? Wenn wir einander sehen und gegenüber stehen ist es dasselbe, wie wenn ich bedroht werden würde. R: Haben Sie nach diesem Vorfall, bei welchem Ihnen das Bein gebrochen wurde, Vorkehrungen getroffen, falls die Täter wieder auftauchen würden? BF: Mein Vater war mit den anderen Dorfbewohnern bei denen zuhause. R: Was haben sie zuhause gemacht? BF: Sie haben sich bei meinem Vater entschuldigt und gesagt, dass sie es nicht mehr machen werden. R: Haben Sie eine Anzeige gegen die Täter erstattet, nachdem Ihnen das Bein gebrochen worden ist? BF: Wir haben eine Anzeige erstattet, aber die Familie meiner Gegner war mächtig, hatte politischen Einfluss. Deswegen wurde nicht ermittelt. R: Wieso hätten sich dann die Eltern der Widersacher bei Ihren Eltern für die Tat entschuldigen sollen, wenn die so mächtig gewesen wären? BF: Mein Vater kannte jemanden, der einen Politiker kannte. Wegen seinem Einfluss wurden sie unter Druck gesetzt und haben sich entschuldigt. R: Hat Ihr Vater so gute Kontakte zu den Politikern? BF: Mein Vater hat von dieser Person Viehfutter gekauft. R: Sie haben bei der Niederschrift vom XXXX gesagt, dass das Problem mit den Tätern sowieso nicht mehr bestehen würde. Was sagen Sie dazu?R: Sie haben bei der Niederschrift vom römisch 40 gesagt, dass das Problem mit den Tätern sowieso nicht mehr bestehen würde. Was sagen Sie dazu? BF: Ja, sie haben sich entschuldigt, das Problem besteht nicht mehr. R: Sie haben auf die Frage, was Sie befürchten, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren würden, geantwortet, dass Sie vor niemanden Angst haben würden. BF: Ja, das stimmt so. Ich fürchte mich vor niemanden. Nur besitzt meine Familie nichts mehr und meine Mutter ist herzkrank. R: Sprechen Sie Deutsch? BF: Nein, ich wollte, aber wegen Corona ist alles anders. R: Seit wann sind Sie in Österreich? BF: Ende XXXX bin ich eingereist.BF: Ende römisch 40 bin ich eingereist. R: Haben Sie zuhause in Österreich Deutsch gelernt? BF: Auf meinem Handy habe ich ein App, dadurch lerne ich Deutsch. R (Auf Deutsch): Lesen Sie Bücher oder Zeitschriften auf Deutsch? BF: Keine Antwort. R (Auf Deutsch): Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder? BF: Ich kann sehr wenig Deutsch, nicht sehr viel. R (Auf Deutsch): Gehen Sie in Österreich arbeiten? BF (Auf Deutsch): Keine Arbeit. R (Auf Deutsch): Von was leben Sie in Österreich? BF: Keine Antwort. R erklärt die Frage auf Deutsch. BF: Keine Antwort. R: Haben Sie eine Freundin, haben Sie eine Lebensgefährtin? BF: Nein. R: Haben Sie Verwandte in Österreich? BF: Nein. R: In der EU? BF: Nein. R: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich? BF: Im Lager habe ich ein paar Leute kennengelernt. Mit ihnen bin ich befreundet. R: Sind Sie mit Österreicher/Innen befreundet? BF: Nein. R: Von was leben Sie in Österreich? BF: Ich wohne bei einer Familie und mache ihren Haushalt. Ich putze und koche. R: Was bekommen Sie dafür, dass Sie putzen und kochen? BF: Ich wohne dort gratis, bekomme Essen und 100€ bis 200€ im Monat. R: Sind Sie sozialversichert oder anderweitig versichert? BF: Nein. R: Bei welcher Familie wohnen Sie? BF: Sie heißen XXXX . BF: Sie heißen römisch 40 . R: Sind das auch Asylwerber? BF: Sie haben einen Aufenthaltstitel. R: Was arbeiten sie? BF: Im Transportbereich sind sie tätig. R: Verrichten Sie caritative Arbeiten in Österreich? BF: Nein. R: Sind Sie Mitglied in einem Verein, Organisation, Club oder dergleichen? BF: Nein. BF wird auf sein Entschlagungsrecht hingewiesen. R: Läuft gegen Sie ein Strafverfahren bzw. ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren? BF: Nein. R an RV: Haben Sie Fragen?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen? RV: Keine Fragen. Ich nehme die aktuellen Länderberichte zur Kenntnis und verweise auf unsere Beschwerde. Die aktuellen Coronazahlen in Österreich und Indien sind bekannt und verzichte auf eine Bekanntgabe. Regierungsvorlage, Keine Fragen. Ich nehme die aktuellen Länderberichte zur Kenntnis und verweise auf unsere Beschwerde. Die aktuellen Coronazahlen in Österreich und Indien sind bekannt und verzichte auf eine Bekanntgabe. BF wird mitgeteilt, dass er einen Termin bekommen wird für die Untersuchung von einem Facharzt. BF weist darauf hin, dass er Schmerzen in seinem Bein hat. Schluss der Verhandlung […] 1.
  24. Am XXXX wurden der BF und das BFA von der beabsichtigten Bestellung des Sachverständigen XXXX aus dem Fachgebiet Innere Medizin (Gastroenterologie) informiert und ihnen diesbezüglich die Gelegenheit gegeben binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schriftstückes gegen dessen Bestellung Einwände zu erheben.1.
  25. Am römisch 40 wurden der BF und das BFA von der beabsichtigten Bestellung des Sachverständigen römisch 40 aus dem Fachgebiet Innere Medizin (Gastroenterologie) informiert und ihnen diesbezüglich die Gelegenheit gegeben binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schriftstückes gegen dessen Bestellung Einwände zu erheben. 1.9.1 Am XXXX langte beim BVwG ein Schriftstück ein, wonach der BF das Gericht darüber informierte, dass er keine Einwände gegen die Bestellung des Sachverständigen habe.1.9.1 Am römisch 40 langte beim BVwG ein Schriftstück ein, wonach der BF das Gericht darüber informierte, dass er keine Einwände gegen die Bestellung des Sachverständigen habe. 1.9.2 Am XXXX wurde der Sachverständige mit Beschluss bestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Bestellung eines Sachverständigen zur Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich sei. Die zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes besonderen Fachkenntnisse seien vorhanden und es lägen weder Ablehnungsgründe vor noch seien diese von den Parteien auf ausdrücklichen schriftlichen Vorhalt eingebracht worden. Zudem wurde ihm aufgetragen das Gutachten schriftlich zu erstatten und zu einem eventuell vorliegenden Krankheitsbild, dessen Auswirkungen und Behandlungsmöglichkeiten eine Stellungnahme abzugeben. 1.9.2 Am römisch 40 wurde der Sachverständige mit Beschluss bestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Bestellung eines Sachverständigen zur Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich sei. Die zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes besonderen Fachkenntnisse seien vorhanden und es lägen weder Ablehnungsgründe vor noch seien diese von den Parteien auf ausdrücklichen schriftlichen Vorhalt eingebracht worden. Zudem wurde ihm aufgetragen das Gutachten schriftlich zu erstatten und zu einem eventuell vorliegenden Krankheitsbild, dessen Auswirkungen und Behandlungsmöglichkeiten eine Stellungnahme abzugeben. 1.9.
  26. Das diesbezügliche Gutachten langte am XXXX beim BVwG ein. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass die Beschwerden des BF im Sinne einer Gastritis mit Reflux-Beschwerden zu interpretieren seien. Die ins Spiel gebrachte Erkrankung der Leber beruhe ausschließlich auf der Interpretation der Beschwerden durch den Patienten selbst, es würde darüber hinaus keine anamnesischen oder auch klinischen Hinweise auf das Bestehen einer Lebererkrankung geben. Es würde sich dabei um keine lebensbedrohliche Erkrankung handeln und würde diese medikamentös gut behandelbar sein. Eine Gastritis /Reflux-Erkrankung ist kein Risikofaktor für eine Covid-19-Erkrankung. 1.9.
  27. Das diesbezügliche Gutachten langte am römisch 40 beim BVwG ein. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass die Beschwerden des BF im Sinne einer Gastritis mit Reflux-Beschwerden zu interpretieren seien. Die ins Spiel gebrachte Erkrankung der Leber beruhe ausschließlich auf der Interpretation der Beschwerden durch den Patienten selbst, es würde darüber hinaus keine anamnesischen oder auch klinischen Hinweise auf das Bestehen einer Lebererkrankung geben. Es würde sich dabei um keine lebensbedrohliche Erkrankung handeln und würde diese medikamentös gut behandelbar sein. Eine Gastritis /Reflux-Erkrankung ist kein Risikofaktor für eine Covid-19-Erkrankung. Der Beschwerdeführer habe bisher nur gelegentlich von Freunden Medikamente für den Magen bekommen, diese hätten geholfen. Es ist anzunehmen, dass eine Dauermedikation dieser Medikamente die Beschwerden deutlich verbessert hätten. Gastritis-Symptome/Reflux Symptome, die medikamentös behandelt werden, würden in der Regel eine regelmäßige berufliche Tätigkeit nicht beeinträchtigen. 1.9.
  28. Den Parteien wurde am XXXX die Möglichkeit geboten binnen einer Frist von zehn Tagen zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. 1.9.
  29. Den Parteien wurde am römisch 40 die Möglichkeit geboten binnen einer Frist von zehn Tagen zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. 1.9.
  30. Am XXXX langte diesbezüglich seitens des BF eine Mitteilung ein, wonach dieser darauf verzichtete.1.9.
  31. Am römisch 40 langte diesbezüglich seitens des BF eine Mitteilung ein, wonach dieser darauf verzichtete. 1.
  32. Am XXXX wurde dem BF zudem die Möglichkeit geboten zu den Länderfeststellungen vom XXXX , Stellung zu nehmen, wovon dieser, wie in der Mitteilung vom XXXX ersichtlich, keinen Gebrauch machte.1.
  33. Am römisch 40 wurde dem BF zudem die Möglichkeit geboten zu den Länderfeststellungen vom römisch 40 , Stellung zu nehmen, wovon dieser, wie in der Mitteilung vom römisch 40 ersichtlich, keinen Gebrauch machte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  34. Feststellungen: 1.
  35. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs und der Volksgruppe der Punjabi an. Seine Identität konnte nicht festgestellt werden. Er wuchs bis zu seinem
  36. Lebensjahr in der Stadt XXXX , Bundesstaat XXXX auf, lebte anschließend vier Jahre in der Stadt XXXX . Daraufhin hielt er sich in den Jahren XXXX in XXXX auf, bevor er ein Jahr in Neu Delhi verbrachte. Anschließend kehrte er in den in die Stadt XXXX zurück. Er ist ledig und spricht die Sprachen Punjabi, Hindi und Englisch. Sämtliche Verwandte, darunter auch seine Eltern und der Bruder, des BF leben in Indien im Bundesstaat XXXX , manche um den Bundesstaat XXXX . Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs und der Volksgruppe der Punjabi an. Seine Identität konnte nicht festgestellt werden. Er wuchs bis zu seinem
  37. Lebensjahr in der Stadt römisch 40 , Bundesstaat römisch 40 auf, lebte anschließend vier Jahre in der Stadt römisch 40 . Daraufhin hielt er sich in den Jahren römisch 40 in römisch 40 auf, bevor er ein Jahr in Neu Delhi verbrachte. Anschließend kehrte er in den in die Stadt römisch 40 zurück. Er ist ledig und spricht die Sprachen Punjabi, Hindi und Englisch. Sämtliche Verwandte, darunter auch seine Eltern und der Bruder, des BF leben in Indien im Bundesstaat römisch 40 , manche um den Bundesstaat römisch 40 . Der BF besuchte in seinem Heimatsstaat elf Jahre lang die Grundschule, besuchte anschließend ein College für Lebensmittelbiologie und war ab XXXX als Laborant für ein Unternehmen tätig. Ob der BF einen Bachelor im Fach Lebensmittelbiologie, einen Lehrabschluss oder die Ausbildung zum Feuerwehrmann abgeschlossen hat konnte nicht festgestellt werden. Der BF besuchte in seinem Heimatsstaat elf Jahre lang die Grundschule, besuchte anschließend ein College für Lebensmittelbiologie und war ab römisch 40 als Laborant für ein Unternehmen tätig. Ob der BF einen Bachelor im Fach Lebensmittelbiologie, einen Lehrabschluss oder die Ausbildung zum Feuerwehrmann abgeschlossen hat konnte nicht festgestellt werden. Der BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig, leidet jedoch an einer nicht lebensbedrohlichen Krankheit, nämlich einer Gastritis mit Reflux-Beschwerden. Auf das Bestehen einer Lebererkrankung gibt es keine Hinweise. Die Behandlung erfolgt medikamentös via Protonenpumpeninhibitoren, also durch Medikamente zur Reduktion der Säure-Produktion im Magen, welcher dem BF auch verschrieben wurde (Durotiv 40mg), wobei unterstützend auch Magensäurepuffer eingenommen werden können. Beschwerden können so weitestgehend reduziert werden. In Zeiten geringerer Beschwerden ist es sogar möglich die Medikamenteneinnahme zu reduzieren. In Hinblick auf die derzeit bestehende Covid-19 – Pandemie ist festzuhalten, dass der BF 32 Jahre alt ist und weder an einer schwerwiegenden noch an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen oder Personen mit (relevanten) Vorerkrankungen fällt. Er leidet insbesondere an keinen (chronischen) Atemwegserkrankungen oder anderen chronischen Krankheiten, wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs oder Fettleibigkeit. Der Beschwerdeführer ist am XXXX unter Umgehung der Grenzkontrollen nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er musste seinen Reisepass in Russland an einen Schlepper abgeben, hat keinen Deutschkurs besucht und besitzt kaum Kenntnisse der deutschen Sprache.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 unter Umgehung der Grenzkontrollen nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er musste seinen Reisepass in Russland an einen Schlepper abgeben, hat keinen Deutschkurs besucht und besitzt kaum Kenntnisse der deutschen Sprache. Der BF ist in Österreich nicht legal erwerbstätig, lebt jedoch bei einer Familie für die er den Haushalt besorgt. Im Gegenzug wohnt er dort mietfrei, bekommt Essen und Taschengeld in der Höhe von EUR 100 bis EUR 200 pro Monat. Er hat keine familienähnliche Lebensgemeinschaft und auch keine Kinder im Bundesgebiet. Das Vorliegen eines Freundes- und Bekanntenkreises mit österreichischen Staatsangehörigen konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, er hat sich jedoch in der Bundesbetreuungsunterkunft mit ein paar Personen angefreundet. Er ist im Bundesgebiet weder in einem Verein, einer Organisation oder dergleichen tätig, noch betätigt er sich karikativ. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten. 1.
  38. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen im Herkunftsstaat Dem BF gelang es nicht glaubhaft vorzubringen, dass er in Indien auf Grund der Auseinandersetzung mit seinen Freunden verfolgt wird. Auch von Amts wegen sind keine Umstände in Erscheinung getreten, die auf eine Verfolgung schließen lassen würden. Es wird weiters nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf das Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist. In eventu wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor einer etwaigen, seinem Vorbringen im Verfahren entsprechenden Bedrohung Sicherheit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in einen anderen Teil von Indien finden könnte. 1.
  39. Zur Situation im Herkunftsstaat Zur Lage in Indien werden die im Rahmen der Zustellung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelten Länderinformationen vom XXXX zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben:Zur Lage in Indien werden die im Rahmen der Zustellung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelten Länderinformationen vom römisch 40 zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben: Länderspezifische Anmerkungen (…………………) Covid-19 Letzte Änderung: 08.03.2022 Während der zweiten Covid-19-Welle im April/Mai 2021 war das Gesundheitssystem vielerorts überlastet, es fehlte an Spitalsbetten und lebensnotwendigem Sauerstoff, viele Menschen starben vor den Eingängen der Spitäler, da sie nicht mehr versorgt werden konnten (ÖB 8.2021). Diese verheerende zweite Welle deckte die systemischen Schwächen der indischen Gesundheitsinfrastruktur und den falschen Umgang der Regierung mit der Pandemie auf. Die Behörden drohten mit Maßnahmen gegen Kritik an ihrer Vorgangsweise bei der Pandemie und unterdrückten angeblich Daten, um die Bedrohung durch die Pandemie herunterzuspielen. Als Indien mit einem enormen Anstieg der Todesfälle und Infektionen durch die zweite Covid-19-Welle zu kämpfen hatte, stoppte die Regierung alle Impfstoffexporte, was zu Engpässen in Ländern führte, die auf Covax angewiesen waren. Im September 2021 erklärte die Regierung, sie werde die Exporte wieder aufnehmen, unter anderem nach Bangladesch, Nepal und auf die Malediven (HRW 13.1.2022). Seit Mai 2021 ist die Zahl der gemeldeten Covid-19-Neuinfektionen kontinuierlich gesunken. Indien hat sein vorläufiges Impfziel mit knapp einer Milliarde verabreichten Dosen erreicht. Bislang haben über 70 Prozent der impfberechtigten Erwachsenen mindestens eine Impfdosis erhalten, etwa 30 Prozent der Impfberechtigten sind vollständig geimpft (BAMF 18.10.2021). Gegen regierungskritische Äußerungen im Zusammenhang mit Maßnahmen der Regierung im Umgang mit der Covid-19-Pandemie wird mittels aus der Kolonialzeit stammenden Gesetzen zur Staatsverhetzung und dem im Jahr 2000 erlassenen IT-Gesetz vorgegangen (FH 3.3.2021). Medienvertreter sehen aufgrund ihrer Berichterstattung über die Pandemie Drohungen, Verhaftungen, Strafverfahren oder körperlichen Angriffen durch Mobs oder die Polizei ausgesetzt (HRW 13.1.2021). Im Februar 2021 führte die Regierung neue Regeln ein, die es den Behörden erleichtern, Plattformen für soziale Medien zur Entfernung rechtswidriger Inhalte zu zwingen. Neben anderen Löschungen im Laufe des Jahres wurde Twitter angewiesen, Beiträge zu löschen, die den Umgang der Regierung mit der Covid-19-Pandemie kritisierten (FH 28.2.2022). Der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausenden Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinduistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner bis April 2021 knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen Regierung eine "praktizierte Sorglosigkeit". Die Aussage der Regierungspartei BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundesstaat Assam, bei der verkündet wurde, "Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei", wurde kritisiert (BAMF 3.5.2021; vgl. HO 28.4.2021).Der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausenden Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinduistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner bis April 2021 knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen Regierung eine "praktizierte Sorglosigkeit". Die Aussage der Regierungspartei BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundesstaat Assam, bei der verkündet wurde, "Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei", wurde kritisiert (BAMF 3.5.2021; vergleiche HO 28.4.2021). Die im Jahr 2020 wegen der Covid-19-Pandemie erfolgten Schließungen haben die Lebensgrundlage vor allem der durch das Kastensystem marginalisierten Gesellschaftsgruppen und besonders derjenigen von Frauen verschlechtert. Frauen sind unverhältnismäßig stark von Arbeitsplatzverlust betroffen gewesen. Laut einer Studie der Azim Premji Universität haben während des landesweiten Lockdowns von April bis Mai 2020 rund 100 Millionen Menschen ihren Arbeitsplatz verloren. Die meisten hatten allerdings im Juni 2020 ihre Arbeit wiederaufgenommen, während 15 Millionen bis Ende 2020 dauerhaft ohne Arbeit blieben. Von den erwerbstätigen Männern behielten 61 Prozent ihre Beschäftigung, während 7 Prozent ihren Arbeitsplatz dauerhaft verloren haben. Hingegen behielten nur 19 Prozent der erwerbstätigen Frauen ihre Beschäftigung, wobei 47 Prozent ihren Arbeitsplatz dauerhaft verloren haben. Fast die Hälfte der formell Angestellten wechselte in selbstständige (30 Prozent) oder informelle Beschäftigungsverhältnisse (19 Prozent). Die Auswirkungen der Arbeitsmarktlage habe besonders negative Folgen für die Ernährungssituation von Frauen aus den niedrigsten Kasten (Dalits) und für stammesangehörige Frauen (Adivasis) (BAMF 18.10.2021). Quellen:  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.5.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw18-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 7.5.2021  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.10.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw42-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 3.3.2022  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 3.3.2022  FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2068733.html, Zugriff 3.3.2022  HO - Heise Online (28.4.2021): Telepolis: Corona in Indien: Sorglosigkeit, Mutanten und himmelschreiende Ungleichheit, https://www.heise.de/tp/features/Corona-in-Indien-Sorglosigkeit-Mutanten-und-himmelschreiende-Ungleichheit-6030218.html, Zugriff 4.3.2022  HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 18.1.2021  HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2066488.html, Zugriff 3.3.2022  ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien Politische Lage Letzte Änderung: 08.03.2022 Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vgl. AA 22.09.2021). Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vergleiche AA 22.09.2021). Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Das Land ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Ebene der Bundesstaaten (AA 22.9.2021). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister der Regierungschef ist (USDOS 30.3.2021). Der Präsident nimmt weitgehend repräsentative Aufgaben wahr. Die politische Macht liegt hingegen beim Premierminister und seiner Regierung, die dem Parlament verantwortlich ist. Präsident ist seit
  40. Juli 2017 Ram Nath Kovind, der der Kaste der Dalits (Unberührbaren) entstammt (GIZ 8.2020a). Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Millionen Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 22.9.2021). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis National Democratic Alliance (NDA) mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (AA 19.7.2019; vgl. ÖB 8.2021). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei (AA 19.7.2019).Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Millionen Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 22.9.2021). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis National Democratic Alliance (NDA) mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (AA 19.7.2019; vergleiche ÖB 8.2021). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei (AA 19.7.2019). Mit der BJP-Regierung unter Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 8.2020a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 23.1.2020; vgl. TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die BJP für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet und Hunderte verletzt worden sind (FAZ 26.2.2020; vgl. DW 27.2.2020). Mit der BJP-Regierung unter Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 8.2020a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 23.1.2020; vergleiche TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die BJP für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet und Hunderte verletzt worden sind (FAZ 26.2.2020; vergleiche DW 27.2.2020). Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vgl. KBS 12.2.2020). Viele Regionalwahlkämpfe fanden inmitten der Covid-19-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, Hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen sind (DS 3.5.2021).Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vergleiche KBS 12.2.2020). Viele Regionalwahlkämpfe fanden inmitten der Covid-19-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, Hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen sind (DS 3.5.2021). Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 12.2021). Nach anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, zum Beispiel in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten (Anm.: Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 8.2020).Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 12.2021). Nach anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, zum Beispiel in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten Anmerkung, Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 8.2020). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 03.02.2022  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 1.3.2022  BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff am 1.3.2022  CIA - Central Intelligence Agency [USA] (27.4.2021): The World Factbook - India, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#people-and-society, Zugriff 6.5.2021  DS - Der Standard (3.5.2021): Indien: Regionalwahl-Schlappe für Modi inmitten steigender Corona-Zahlen, https://www.derstandard.at/story/2000126330932/indienregionalwahl-schlappe-fuer-modi-inmitten-steigender-corona-faelle, Zugriff 6.5.2021  DW - Deutsche Welle (27.2.2020): Sierens China: Schwieriges Dreiecksverhältnis, https://www.dw.com/de/sierens-china-schwieriges-dreiecksverh%C3%A4ltnis/a-52556817, Zugriff 28.2.2020  FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2020): Immer mehr Tote nach Unruhen in Delhi, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-tote-bei-gewalt-zwischen-hindus-und-muslimen-in-delhi-16652177.html, Zugriff 28.2.2020  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (8.2020a): Indien, Geschichte und Staat, https://web.archive.org/web/20210105180136/https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 1.3.2022 [Anm.: Archivierte Version vom 5.1.2021]  KBS - Korean Broadcasting System (12.2.2020): Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, http://world.kbs.co.kr/service/contents_view.htmlang=g&board_seq=379626, Zugriff 14.2.2020  ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien  Quantara.de (14.2.2020): Herbe Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, https://de.qantara.de/content/herbe-niederlage-fuer-indiens-regierungschef-modi-bei-wahl-in-neu-delhi, Zugriff 20.2.2020  SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 11.5.2021  SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (23.1.2020): Indiens Ringen um die Staatsbürgerschaft - Die Modi-Regierung forciert ihre nationalistische Agenda, https://www.swp-berlin.org/en/publication/indiens-ringen-um-die-staatsbuergerschaft, Zugriff 1.3.2022  TG - The Guardian (26.2.2020): Anti-Muslim violence in Delhi serves Modi well, https://www.theguardian.com/commentisfree/2020/feb/26/violence-delhi-modi-project-bjp-citizenship-law, Zugriff 28.2.2020  USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff am 6.5.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 08.03.2022 Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 8.2020a). Konfliktregionen sind Jammu und Kaschmir (ÖB 8.2021; vgl. BICC 12.2021). Aufstände gibt es in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras (BICC 12.2021). Separatistischen Gruppen bedrohten den Nordosten Indiens (ÖB 8.2021; vgl. BICC 12.2021, AA 22.9.2021). Dort führen mehr als 40 aufständische Gruppen (FH 3.3.2021) bzw. Separatistengruppen (z.B. United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021) für ihre ethnischen oder Stammesgruppen (FH 3.3.2021).Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 8.2020a). Konfliktregionen sind Jammu und Kaschmir (ÖB 8.2021; vergleiche BICC 12.2021). Aufstände gibt es in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras (BICC 12.2021). Separatistischen Gruppen bedrohten den Nordosten Indiens (ÖB 8.2021; vergleiche BICC 12.2021, AA 22.9.2021). Dort führen mehr als 40 aufständische Gruppen (FH 3.3.2021) bzw. Separatistengruppen (z.B. United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021) für ihre ethnischen oder Stammesgruppen (FH 3.3.2021). Auch die Naxaliten tragen zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern (FH 3.3.2021).Auch die Naxaliten tragen zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern (FH 3.3.2021). Zusätzlich kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 3.3.2021). Auch islamistische Terroristen tragen zur Destabilisierung des Landes bei (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte. Jedenfalls konnte in der Vergangenheit eine Zunahme von Terroranschlägen - besonders in den großen Stadtzentren - verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute von mehr, aber kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 12.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des sogenannten Islamischen Staates (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug (BPB 12.12.2017).Auch islamistische Terroristen tragen zur Destabilisierung des Landes bei (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte. Jedenfalls konnte in der Vergangenheit eine Zunahme von Terroranschlägen - besonders in den großen Stadtzentren - verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute von mehr, aber kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 12.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des sogenannten Islamischen Staates (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug (BPB 12.12.2017). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 812 Todesopfer durch terroristische Gewalt. Im Jahr 2018 wurden 940 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2019 kamen 621 Menschen durch Terrorakte ums Leben. 2020 belief sich die Opferzahl terroristischer Gewalt landesweit auf insgesamt 591 Tote. 2021 wurden bis zum
  41. Mai insgesamt 164 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 3.5.2021b). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. Maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021). Es gab in Indien Bauernproteste, die sich gegen die von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors richteten. Widerstand hatte sich vor allem bei Sikhs im Punjab - dem Brotkorb Indiens - formiert. Später protestierten aber auch Bauern in anderen Teilen des Landes. Als im Januar 2021 die Proteste in Neu Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt waren und u.a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellte die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Am
  42. November 2021 hat Premierminister Narendra Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021). Indien und Pakistan Indien und Pakistan teilen sprachliche, kulturelle, geografische und wirtschaftliche Verbindungen, doch sind die Beziehungen der beiden Staaten aufgrund einer Reihe historischer und politischer Ereignisse in ihrer Komplexität verstrickt und werden durch die gewaltsame Teilung Britisch-Indiens im Jahr 1947, dem Jammu & Kaschmir-Konflikt und die zahlreichen militärischen Konflikte zwischen den beiden Nationen bestimmt (EFSAS o.D.). Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 12.2021; vgl. BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Indien wirft Pakistan unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 12.2021). Premierminister Modi nutzte den Konflikt mit Pakistan zur politischen Mobilisierung im Wahlkampf
  43. Dadurch wurde die pakistanfeindliche Stimmung in Indien so stark angeheizt, dass eine erneute Annäherung Indiens an Pakistan immer schwieriger wird. Seit der Veränderung des Status von Jammu und Kaschmir haben die Verletzungen des Waffenstillstands am Grenzverlauf zwischen Indien und Pakistan (Line of Control / LoC) deutlich zugenommen (BPB 29.4.2021).Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 12.2021; vergleiche BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Indien wirft Pakistan unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 12.2021). Premierminister Modi nutzte den Konflikt mit Pakistan zur politischen Mobilisierung im Wahlkampf
  44. Dadurch wurde die pakistanfeindliche Stimmung in Indien so stark angeheizt, dass eine erneute Annäherung Indiens an Pakistan immer schwieriger wird. Seit der Veränderung des Status von Jammu und Kaschmir haben die Verletzungen des Waffenstillstands am Grenzverlauf zwischen Indien und Pakistan (Line of Control / LoC) deutlich zugenommen (BPB 29.4.2021). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der LoC haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vgl. KO 25.6.2020). Es kommt an der Waffenstillstandslinie immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans (BICC 12.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am
  45. Feber 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der LoC haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vergleiche KO 25.6.2020). Es kommt an der Waffenstillstandslinie immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans (BICC 12.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am
  46. Feber 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vergleiche FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019). In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel "einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen", heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe "in Wort und Geist" ab dem
  47. Feber 2021 umzusetzen ist (PIB 25.2.2021; vgl. SZ 26.2.2021).In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel "einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen", heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe "in Wort und Geist" ab dem
  48. Feber 2021 umzusetzen ist (PIB 25.2.2021; vergleiche SZ 26.2.2021). Indien und China Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und
  49. Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten "Line of Actual Control" (LAC), der de-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vgl. FIDH 23.6.2020) und forderten am
  50. Juni 2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vgl. BBC 3.7.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit
  51. Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vgl. SWP 21.7.2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der Grenze (FAZ 27.2.2020; vgl. SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 12.2021). Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und
  52. Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten "Line of Actual Control" (LAC), der de-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vergleiche FIDH 23.6.2020) und forderten am
  53. Juni 2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vergleiche BBC 3.7.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit
  54. Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vergleiche SWP 21.7.2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der Grenze (FAZ 27.2.2020; vergleiche SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 12.2021). Indien und Bangladesch Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, die beiden Staaten teilen eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert (GIZ 8.2020a). In Nordost-Indien leben etwa 100.000 illegal eingewanderte Personen aus Bangladesch. Diese Einwanderer werden als ein erhöhtes Konfliktpotenzial wahrgenommen (BICC 12.2021). Auch bestehen kleinere Konflikte zwischen den beiden Ländern (BICC 12.2021). Indien und Nepal Nepal ist für Indien von besonderer sicherheitspolitischer Bedeutung (GIZ 8.2020a). Die Beziehungen zwischen Indien und Nepal haben sich im Laufe des Jahres 2020 verschlechtert (HRW 13.1.2021), nachdem das nepalesische Parlament im Juni 2020 eine Aufnahme dreier umstrittener Grenzgebiete in das nepalesische geographische Kartenwerk abgesegnet hat. Die kratographische Erfassung der umstrittenen Gebiete ist eine Reaktion auf den Bau einer Straße durch eines der umstrittenen Gebiete durch Indien, welches in einer im November 2019 überarbeiteten Karte als zu Indien gehörig ausgewiesen wurde (HRW 13.1.2021). Trotzdem unterstützt Indien die nepalesische Regierung in ihrem Kampf gegen die maoistische Guerilla mit Waffen und Gerät (BICC 12.2021). Indien und Sri Lanka Die beiden Staaten pflegen ein eher ambivalentes Verhältnis (GIZ 8.2020a). Indien lieferte in der Vergangenheit Waffen an die LTTE ("Tamil Tigers") in Sri Lanka (BICC 12.2021). Die tamilische Bevölkerungsgruppe in Indien umfasst ca. 65 Millionen Menschen, woraus sich ein gewisser Einfluss auf die indische Außenpolitik ergibt (GIZ 8.2020a). Indien setzt sich für einen Prozess der Versöhnung der ehemaligen Gegnerschaften des Bürgerkrieges in Sri Lanka ein (HRW 13.1.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 2.3.2022  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw12-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 11.5.2021  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw47-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 2.3.2022  BBC - British Broadcasting Corporation (3.7.2020): Locals remain anxious amid India-China border stand-off, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-53020382, Zugriff 22.7.2020  BBC - British Broadcasting Corporation (23.1.2018): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 29.1.2019  BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 1.3.2022  BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (29.4.2021): Kaschmir, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54616/kaschmir, Zugriff 7.5.2021  BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (12.12.2017): Konfliktporträt: Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien, Zugriff 18.3.2020  DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021  EFSAS - European Foundatition for South Asia Studies (o.D.): Topics Indo-Pak Relations, https://www.efsas.org/topics/indo-pak-relations.html, Zugriff 23.3.2021  FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019): Pakistan: Wir behalten uns vor, auf Indiens Angriffe zu reagieren, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indische-luftwaffe-verletzt-den-pakistanischen-luftraum-16061769.html, Zugriff 6.8.2019  FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 23.3.2021  FIDH - International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes, 23.6.2020https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-lines-and-seek, Zugriff 22.7.2020 FIDH - International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes, 23.6.2020, https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-lines-and-seek, Zugriff 22.7.2020  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (8.2020a): Indien, https://web.archive.org/web/20210105180136/https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 2.3.2022 [Anm.: Archivierte Version vom 5.1.2021]  HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 23.3.2021  KO - Kaschmir Observer (25.6.2020): Indian, Pakistani Troops Trade Fire In North Kashmir, https://kashmirobserver.net/2020/06/25/indian-pakistani-troops-trade-fire-in-north-kashmir/, Zugriff 22.7.2020  ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien  Piazolo, Michael

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Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, Juli 2020, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 22.7.2020  SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (21.7.2020): The Indian-Chinese Confrontation in the Himalayas - A Stress Test for India’s Strategic Autonomy, https://www.swp-berlin.org/en/publication/the-indian-chinese-confrontation-in-the-himalayas, Zugriff 22.10.2020  SZ - Süddeutsche Zeitung (26.2.2021): Wenn plötzlich Frieden ausbricht, https://www.sueddeutsche.de/politik/line-of-control-kaschmir-indien-waffenruhe-pakistan-1.5219103, Zugriff 7.5.2021  SZ - Süddeutsche Zeitung (26.2.2019): Indien bombardiert pakistanischen Teil Kaschmirs, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-pakistan-luftangriff-1.4345509, Zugriff 6.8.2019  WP - The Washington Post (26.2.2019): India strikes Pakistan in severe escalation of tensions between nuclear rivals, https://www.washingtonpost.com/world/pakistan-says-indian-fighter-jets-crossed-into-its-territory-and-carried-out-limited-airstrike/2019/02/25/901f3000-3979-11e9-a06c-3ec8ed509d15_story.html?utm_term=.ee5f4df72709, Zugriff 6.8.2019 Jammu und Kaschmir Letzte Änderung: 08.03.2022 Die Verwaltung von Kaschmir ist seit 1948 zwischen Indien und Pakistan geteilt. Das von Indien verwaltete Kaschmir genoss gemäß der indischen Verfassung lange Zeit eine weitgehende Autonomie. Der autonome Status der Region wurde jedoch 2019 aufgehoben und der ehemalige Staat Jammu und Kaschmir wurde als zwei Unionsterritorien unter direkter Kontrolle der indischen Zentralregierung eingerichtet (FH 2020; vgl. FAZ 7.8.2019, GIZ 8.2020a, ÖB 8.2021, AA 22.9.2021). Artikel 370 der indischen Verfassung wurde aufgehoben (FAZ 7.8.2019), welcher Jammu und Kaschmir einen Sonderstatus einräumte, wurde aufgehoben; und gleichzeitig wurde vorgeschlagen, den Staat in zwei Unionsterritorien, nämlich Jammu und Kaschmir sowie Ladakh aufzuteilen (IT 6.8.2019).Die Verwaltung von Kaschmir ist seit 1948 zwischen Indien und Pakistan geteilt. Das von Indien verwaltete Kaschmir genoss gemäß der indischen Verfassung lange Zeit eine weitgehende Autonomie. Der autonome Status der Region wurde jedoch 2019 aufgehoben und der ehemalige Staat Jammu und Kaschmir wurde als zwei Unionsterritorien unter direkter Kontrolle der indischen Zentralregierung eingerichtet (FH 2020; vergleiche FAZ 7.8.2019, GIZ 8.2020a, ÖB 8.2021, AA 22.9.2021). Artikel 370 der indischen Verfassung wurde aufgehoben (FAZ 7.8.2019), welcher Jammu und Kaschmir einen Sonderstatus einräumte, wurde aufgehoben; und gleichzeitig wurde vorgeschlagen, den Staat in zwei Unionsterritorien, nämlich Jammu und Kaschmir sowie Ladakh aufzuteilen (IT 6.8.2019). Die auch in Indien umstrittene Aufhebung der Autonomierechte befeuert die Spannungen in der Region. Kritiker befürchten, dass der hindunationalistische Ministerpräsident Narendra Modi und seine Regierung eine "Hinduisierung" des Gebiets anstreben (TNYT 6.8.2019). Zur Verhinderung von Unruhen hatten die indischen Behörden sämtliche Kommunikationskanäle unterbrochen und zusätzlich 10.000 Soldaten (SO 4.8.2019) in die ohnehin hoch militarisierte Region entsendet (ARTE 7.8.2019). Führende Regionalpolitiker wurden unter Hausarrest gestellt (FAZ 7.8.2019). Die Rücknahme des verwaltungsrechtlichen Sonderstatus von Jammu und Kaschmir ist mit zahlreichen Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen einhergegangen (RLS 1.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Hunderte Menschen wurden mit Bezug auf den Public Safety Act festgenommen und bleiben ohne Anklage inhaftiert (HRW 13.1.2021). Darüber hinaus werden den Bewohnern viele ihrer bisherigen politischen Rechte entzogen, bürgerliche Freiheiten wurden beschnitten und öffentlicher Widerstand gegen die Neuordnung unterdrückt. Die indischen Sicherheitskräfte werden häufig der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt, aber nur wenige werden bestraft (FH 2020).Die auch in Indien umstrittene Aufhebung der Autonomierechte befeuert die Spannungen in der Region. Kritiker befürchten, dass der hindunationalistische Ministerpräsident Narendra Modi und seine Regierung eine "Hinduisierung" des Gebiets anstreben (TNYT 6.8.2019). Zur Verhinderung von Unruhen hatten die indischen Behörden sämtliche Kommunikationskanäle unterbrochen und zusätzlich 10.000 Soldaten (SO 4.8.2019) in die ohnehin hoch militarisierte Region entsendet (ARTE 7.8.2019). Führende Regionalpolitiker wurden unter Hausarrest gestellt (FAZ 7.8.2019). Die Rücknahme des verwaltungsrechtlichen Sonderstatus von Jammu und Kaschmir ist mit zahlreichen Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen einhergegangen (RLS 1.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Hunderte Menschen wurden mit Bezug auf den Public Safety Act festgenommen und bleiben ohne Anklage inhaftiert (HRW 13.1.2021). Darüber hinaus werden den Bewohnern viele ihrer bisherigen politischen Rechte entzogen, bürgerliche Freiheiten wurden beschnitten und öffentlicher Widerstand gegen die Neuordnung unterdrückt. Die indischen Sicherheitskräfte werden häufig der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt, aber nur wenige werden bestraft (FH 2020). Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir kämpfen weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für "Statthalter" und "Kollaborateure" der indischen Zentralregierung halten. Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien werden besonders grausam "bestraft" (AA 22.9.2021). Auch 2019 waren Jammu und Kaschmir von Terroranschlägen betroffen (USDOS 24.6.2020). Bei einem Selbstmordanschlag (TOI 15.2.2019) auf indische Sicherheitskräfte im Gebiet von Goripora bei Awantipora im Distrikt Pulwama in Kaschmir wurden am
  1. Feber 2019 mindestens 44 Menschen getötet, Dutzende wurden verletzt (TOI 15.2.2019; vgl. IT 15.2.2019). Die in Pakistan ansässige Gruppe Jaish-e-Mohammed übernahm für den Angriff die Verantwortung. Als Vergeltungsschlag flog die indische Luftwaffe einen Luftangriff auf pakistanisches Hoheitsgebiet außerhalb des pakistanischen Teils Kaschmirs und somit auf unbestritten pakistanisches Gebiet. Über die Anzahl und Zugehörigkeit der Todesopfer gab es unterschiedlichste Angaben (ÖB 8.2021). Nach Bekanntwerden des Todes eines im Polizeigewahrsam befindlichen Terrorverdächtigen brachen am
  2. September 2020 Proteste aus. Zuvor war es am
  3. September 2020 zu einem größeren Protest in Srinagar gekommen, als Reaktion auf einen Militäreinsatz, bei dem drei mutmaßliche Rebellen und eine Frau getötet worden waren. Um große Menschenansammlungen zu verhindern, werden Begräbnisse mutmaßlicher Aufständischer staatlicherseits in entlegenen Waldgebieten auch unter Ausschluss der Familienangehörigen durchgeführt (BAMF 28.9.2020). Am
  4. April 2021 brachen im Distrikt Pulwama im indischen Unionsterritorium Jammu und Kaschmir Proteste aus, nachdem drei mutmaßliche Separatisten in einem Feuergefecht mit Sicherheitskräften getötet worden waren (BAMF 12.4.2021).Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir kämpfen weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für "Statthalter" und "Kollaborateure" der indischen Zentralregierung halten. Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien werden besonders grausam "bestraft" (AA 22.9.2021). Auch 2019 waren Jammu und Kaschmir von Terroranschlägen betroffen (USDOS 24.6.2020). Bei einem Selbstmordanschlag (TOI 15.2.2019) auf indische Sicherheitskräfte im Gebiet von Goripora bei Awantipora im Distrikt Pulwama in Kaschmir wurden am
  5. Feber 2019 mindestens 44 Menschen getötet, Dutzende wurden verletzt (TOI 15.2.2019; vergleiche IT 15.2.2019). Die in Pakistan ansässige Gruppe Jaish-e-Mohammed übernahm für den Angriff die Verantwortung. Als Vergeltungsschlag flog die indische Luftwaffe einen Luftangriff auf pakistanisches Hoheitsgebiet außerhalb des pakistanischen Teils Kaschmirs und somit auf unbestritten pakistanisches Gebiet. Über die Anzahl und Zugehörigkeit der Todesopfer gab es unterschiedlichste Angaben (ÖB 8.2021). Nach Bekanntwerden des Todes eines im Polizeigewahrsam befindlichen Terrorverdächtigen brachen am
  6. September 2020 Proteste aus. Zuvor war es am
  7. September 2020 zu einem größeren Protest in Srinagar gekommen, als Reaktion auf einen Militäreinsatz, bei dem drei mutmaßliche Rebellen und eine Frau getötet worden waren. Um große Menschenansammlungen zu verhindern, werden Begräbnisse mutmaßlicher Aufständischer staatlicherseits in entlegenen Waldgebieten auch unter Ausschluss der Familienangehörigen durchgeführt (BAMF 28.9.2020). Am
  8. April 2021 brachen im Distrikt Pulwama im indischen Unionsterritorium Jammu und Kaschmir Proteste aus, nachdem drei mutmaßliche Separatisten in einem Feuergefecht mit Sicherheitskräften getötet worden waren (BAMF 12.4.2021). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 357 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in der Region Jammu und Kaschmir. Im Jahr 2018 wurden 452 Personen durch Terrorakte getötet, 2019 waren es 283 Todesopfer und im Jahr 2020 wurden durch terroristische Gewalt 321 Todesopfer registriert. Im Jahr 2021 wurden bis zum
  9. Mai insgesamt 60 Todesfälle durch terroristische Gewaltanwendungen aufgezeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 4.5.2021c). In Jammu und Kaschmir (wie auch im Punjab und in Manipur) haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl nach Personen zu fahnden und diese zu inhaftieren (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz über Sondervollmachten der Streitkräfte (AFSPA) räumt dem Militär weitreichende Befugnisse im Rahmen von Operationen zu Aufstandsbekämpfungen ein (u.a. tödlicher Schusswaffengebrauch, erweiterte Bestimmungen zu Festnahme und Beschlagnahmung) - bei gleichzeitiger Immunität vor Strafverfolgung. Allerdings hat der Oberste Gerichtshof erklärt, dass derartige Gewaltanwendung selbst in Gebieten, die im Rahmen des AFSPA zu Unruheregionen erklärt wurden, nicht zulässig ist (HRW 14.8.2020). Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkung entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen (ÖB 9.2020). Im Juli 2019 veröffentlichte das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) einen Bericht, der die Menschenrechtsverletzungen in der Kaschmir-Region im Zeitraum Mai 2018 bis Juni 2019 hervorhob und ein ähnliches Dokument aus dem Jahr 2018 aktualisierte. In dem Bericht werden die exzessive und außergerichtliche Gewalt, welche von indischen Sicherheitskräften ausgeübt wurde, verurteilt und die Weigerung der indischen Regierung, die gemeldeten Verletzungen zu untersuchen, kritisiert (OHCHR 8.7.2019; vgl. AI 30.1.2020).In Jammu und Kaschmir (wie auch im Punjab und in Manipur) haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl nach Personen zu fahnden und diese zu inhaftieren (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz über Sondervollmachten der Streitkräfte (AFSPA) räumt dem Militär weitreichende Befugnisse im Rahmen von Operationen zu Aufstandsbekämpfungen ein (u.a. tödlicher Schusswaffengebrauch, erweiterte Bestimmungen zu Festnahme und Beschlagnahmung) - bei gleichzeitiger Immunität vor Strafverfolgung. Allerdings hat der Oberste Gerichtshof erklärt, dass derartige Gewaltanwendung selbst in Gebieten, die im Rahmen des AFSPA zu Unruheregionen erklärt wurden, nicht zulässig ist (HRW 14.8.2020). Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkung entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen (ÖB 9.2020). Im Juli 2019 veröffentlichte das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) einen Bericht, der die Menschenrechtsverletzungen in der Kaschmir-Region im Zeitraum Mai 2018 bis Juni 2019 hervorhob und ein ähnliches Dokument aus dem Jahr 2018 aktualisierte. In dem Bericht werden die exzessive und außergerichtliche Gewalt, welche von indischen Sicherheitskräften ausgeübt wurde, verurteilt und die Weigerung der indischen Regierung, die gemeldeten Verletzungen zu untersuchen, kritisiert (OHCHR 8.7.2019; vergleiche AI 30.1.2020). In Indien bleibt das zentrale Ziel islamistischer Fundamentalisten die Abspaltung Kaschmirs. Im Einklang mit der Dschihad-Ideologie sehen sich viele islamistische Gruppierungen zudem im Krieg gegen alle Ungläubigen und streben die gewaltsame Islamisierung des gesamten Subkontinents an. Befördert wird der Konflikt durch die anhaltende wirtschaftliche Benachteiligung und Diskriminierung vieler Muslime (BPB 12.12.2017). Die angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan entlädt sich immer wieder in Grenzgefechten, welche oft zu eskalieren drohen (BICC 12.2021). Im östlichsten Teil der Kaschmir-Region zeichnet sich möglicherweise eine friedliche Einigung zwischen Indien und China ab, nachdem im Mai 2020 Truppenbewegungen der chinesischen Volksbefreiungsarmee bis in das angrenzende, indisch kontrollierte Ladakh festgestellt worden sind. Zusammenstöße entlang der "Line of Control (LoC)" forderten mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite. Laut einer offiziellen Stellungnahmen wollen beide Länder die Situation friedlich deeskalieren und eine gemeinsame Grenzlösung finden (FIDH 23.6.2020; vgl. BBC 3.7.2020, BAMF 8.6.2020).Die angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan entlädt sich immer wieder in Grenzgefechten, welche oft zu eskalieren drohen (BICC 12.2021). Im östlichsten Teil der Kaschmir-Region zeichnet sich möglicherweise eine friedliche Einigung zwischen Indien und China ab, nachdem im Mai 2020 Truppenbewegungen der chinesischen Volksbefreiungsarmee bis in das angrenzende, indisch kontrollierte Ladakh festgestellt worden sind. Zusammenstöße entlang der "Line of Control (LoC)" forderten mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite. Laut einer offiziellen Stellungnahmen wollen beide Länder die Situation friedlich deeskalieren und eine gemeinsame Grenzlösung finden (FIDH 23.6.2020; vergleiche BBC 3.7.2020, BAMF 8.6.2020). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 2.3.2022  AI - Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023868.html, Zugriff 17.1.2020  ARTE (7.8.2019): Kaschmir: Eskaliert der Konflikt zwischen Indien und Pakistan erneut? https://www.arte.tv/de/articles/kaschmir-eskaliert-der-konflikt-zwischen-indien-und-pakistan-erneut, Zugriff 11.2.2020  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 10.5.2021  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (28.9.2020): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw40-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 22.7.2020  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.6.2020): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw24-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 22.7.2020  BBC - British Broadcasting Corporation (3.7.2020): Locals remain anxious amid India-China border stand-off, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-53020382, Zugriff 22.7.2020  BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 2.3.2022  BPB - Bundeszentrale für Politische Bildung [Deutschland] (20.11.2017): Innstaatliche Konflikte - Kaschmir, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54616/kaschmir, Zugriff 20.2.2020  FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (7.8.2019): Warnungen aus Islamabad, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kaschmir-konflikt-warnungen-aus-islamabad-16321737.html, Zugriff 11.2.2020  FH - Freedom House
(2020): Freedom in the World, Indian Kashmir, https://freedomhouse.org/country/indian-kashmir/freedom-world/2020, Zugriff 24.3.2021  FIDH - International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes,
  1. Juni 2020https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-lines-and-seek, Zugriff 22.7.2020 FIDH - International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes,
  2. Juni 2020, https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-lines-and-seek, Zugriff 22.7.2020  GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (8.2020a): Indien, Geschichte und Staat, https://web.archive.org/web/20210105180136/https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 2.3.2022 [Anm.: Archivierte Version vom 5.1.2021.]  HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 23.3.2021  HRW - Human Rights Watch (14.8.2020): India: New Reports of Extrajudicial Killings in Kashmir, https://www.ecoi.net/de/dokument/2035851.html, Zugriff 15.10.2020  IT - India Today (6.8.2019): Article 370: China says opposed to Ladakh as Union Territory, https://www.indiatoday.in/india/story/china-reaction-jammu-kashmir-article-370-1577915-2019-08-06, Zugriff 11.2.2020  IT - India Today (15.2.2019): Kashmir terror attack: Pakistan says attack matter of concern, rejects India's charges As it happened, https://www.indiatoday.in/india/story/pulwama-awantipora-jammu-and-kashmir-terror-attack-live-1456117-2019-02-14, Zugriff 6.8.2019  ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien  ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien  OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (8.7.2019): Update of the Situation of Human Rights in Indian-Administered Kashmir and Pakistan-Administered Kashmir from May 2018 to April 2019, https://www.ohchr.org/Documents/Countries/IN/KashmirUpdateReport_8July2019.pdf, Zugriff 17.3.2020  RLS - Rosa-Luxemburg-Stiftung (1.2020): Vereinheitlichung und Ausgrenzung; Indiens hindunationalistische Regierung treibt den Umbau der Gesellschaft voran, https://www.rosalux.de/fileadmin/rls_uploads/pdfs/Standpunkte/Standpunkte_03-2020.pdf, Zugriff 11.2.2020  SATP - South Asia Terrorism Portal (4.5.2021c): Datasheet - Jammu & Kashmir, Data View, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-jammukashmir#, Zugriff 7.5.2021  SO - Spiegel Online (4.8.2019): Pakistan bittet Trump um Vermittlung, https://www.spiegel.de/politik/ausland/kaschmir-nach-terrorwarnung-verlassen-tausende-das-gebiet-a-1280384.html, Zugriff 11.2.2020  TNYT - The New York Times (6.8.2019): In Kashmir Move, Critics Say, Modi Is Trying to Make India a Hindu Nation, https://www.nytimes.com/2019/08/06/world/asia/jammu-kashmir-india.html, Zugriff 11.2.2020 TNYT - The New York Times (6.8.2019): In Kashmir Move, Critics Say, Modi römisch eins s Trying to Make India a Hindu Nation, https://www.nytimes.com/2019/08/06/world/asia/jammu-kashmir-india.html, Zugriff 11.2.2020  TOI - Times of India (15.2.2109): Pulwama terror attack: What we know so far, https://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/67994287.cms?utm_source=contentofinterest&utm_medium=text&utm_campaign=cppst, Zugriff 6.8.2019  USDOS - US Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 1 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032491.html, Zugriff 24.3.2021  USDOS - US Department of State [USA] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 13.3.2020 Punjab Letzte Änderung: 08.03.2022 Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Millionen Sikhs 16 Millionen im Punjab (MoHA o.D.). Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden. Auch stellen die Sikhs 60 Prozent der Bevölkerung des Punjabs, einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 8.2021). Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan bzw. dem Ausland aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 25 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2018 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2019 waren es zwei Todesopfer und im Jahr 2020 wurden durch terroristische Gewalt drei Todesopfer registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen]. Bis zum
  3. Mai 2021 wurden für Beobachtungszeitraum 2020 keine Opfer von verübten Terrorakten aufgezeichnet (SATP 3.5.2021). Es gibt Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI die aufständische Bewegung in Punjab wiederzubeleben. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Kämpfer der Babbar Khalsa International (BKI), einer militanten Sikh-Organisation in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der aufständischen Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 8.2021). Neben den angeführten Formen der Gewalt stellen Ehrenmorde vor allem in Punjab (sowie Uttar Pradesh und Haryana) weiterhin ein Problem dar (USDOS 30.3.2021). Ansonsten stellt sich die Menschenrechtslage im Punjab nicht anders dar als im übrigen Indien (ÖB 8.2021). Im Zuge der Bauernproteste gegen die 2020 beschlossene Liberalisierung des Agrarsektors ist ein neues, gegen die religiöse Minderheit der Sikhs gerichtetes politisches Narrativ von der hindunationalistischen Bharatiya Janata Party (BJP) instrumentalisiert worden, nachdem sich Widerstand gegen die Marktreform auch bei den Sikhs aus dem Punjab formiert hatte. Politiker der BJP unterstellten den protestierenden Sikhs vereinzelt, für ein unabhängiges Khalistan zu kämpfen, und weckten damit in der Bevölkerung Erinnerungen an die Bewegung aus den 1980er- und 1990er-Jahren (BAMF 12.4.2021). Am
  4. November 2021 hat Premierminister Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021). Quellen:  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 28.2.2022  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw47-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 28.2.2022  MoHA - Government of India, Ministry of Home Affairs, Office of the Registrar General & Census Commissioner, India [Indien] (o.D.): C-1 Population By Religious Community, http://www.censusindia.gov.in/2011census/C-01.html, Zugriff 18.10.2018  ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien  SATP - South Asia Terrorism Portal (3.5.2021c): Datasheet - Punjab, Data View, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-punjab, Zugriff 6.5.2021  USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 28.2.2022 Naxaliten Letzte Änderung: 08.03.2022 Naxaliten (kommunistische/maoistische Gruppen), mehrheitlich Angehörige der sog. scheduled tribes (GIZ 8.2020a), streben die gewaltsame Errichtung einer kommunistischen Gesellschaftsordnung an. Ihre Guerillastrategie zielt auf die Kontrolle über die ländliche Bevölkerung und die Zerstörung der zentralen Institutionen des Staates (BPB 28.9.2020). Die zwei bedeutendsten Gruppen der Naxaliten (People’s War and Marxist Communist Center), sowie einige kleinere Gruppierungen haben sich zur Communist Party of India (Maoist) zusammengeschlossen (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021). Der Konflikt zwischen der Zentralregierung und maoistischen Guerillagruppen besteht seit
  5. Ausgelöst wurde er durch einen gewaltsamen Aufstand im Dorf Naxalbari (Westbengalen), der die Umverteilung von Land an die landlose Bevölkerung durchsetzen wollte (GIZ 8.2020a). Mit dem Zusammenschluss unterschiedlicher militanter Gruppen setzte 1998 erneut eine Intensivierung und Militarisierung des Konflikts ein, die ihren Höhepunkt zwischen 2005 und 2009 erreicht hat (BPB 28.9.2020). Im Jahr 2006 bewertete der damalige Premierminister Manmohan Singh die Naxaliten als größte Bedrohung der inneren Sicherheit, der Indien je gegenüber stand (GIZ 8.2020a).Naxaliten (kommunistische/maoistische Gruppen), mehrheitlich Angehörige der sog. scheduled tribes (GIZ 8.2020a), streben die gewaltsame Errichtung einer kommunistischen Gesellschaftsordnung an. Ihre Guerillastrategie zielt auf die Kontrolle über die ländliche Bevölkerung und die Zerstörung der zentralen Institutionen des Staates (BPB 28.9.2020). Die zwei bedeutendsten Gruppen der Naxaliten (People’s War and Marxist Communist Center), sowie einige kleinere Gruppierungen haben sich zur Communist Party of India (Maoist) zusammengeschlossen (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021). Der Konflikt zwischen der Zentralregierung und maoistischen Guerillagruppen besteht seit
  6. Ausgelöst wurde er durch einen gewaltsamen Aufstand im Dorf Naxalbari (Westbengalen), der die Umverteilung von Land an die landlose Bevölkerung durchsetzen wollte (GIZ 8.2020a). Mit dem Zusammenschluss unterschiedlicher militanter Gruppen setzte 1998 erneut eine Intensivierung und Militarisierung des Konflikts ein, die ihren Höhepunkt zwischen 2005 und 2009 erreicht hat (BPB 28.9.2020). Im Jahr 2006 bewertete der damalige Premierminister Manmohan Singh die Naxaliten als größte Bedrohung der inneren Sicherheit, der Indien je gegenüber stand (GIZ 8.2020a). Daraufhin beschloss die indische Zentralregierung einen nationalen sicherheits- und entwicklungspolitischen Aktionsplan zur Eindämmung der Gewalt (BPB 28.9.2020). Seitdem wird von staatlicher Seite verstärkt versucht, der Bedrohung sowohl durch den verstärkten Einsatz von Sicherheitskräften als auch durch den gezielten Einsatz von Entwicklungsprogrammen in den besonders betroffenen Gebieten Herr zu werden. Zeitweise wurde eine Bürgermiliz (bspw. die Salwa Judum in Chhattisgarh) eingesetzt, welche dann allerdings durch das Oberste Gericht 2011 verboten wurde, da diese unter anderem f

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