GVG abgewiesen. römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer beantragte im März 2022 internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 23.05.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag betreffend den Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „
G“ (Spruchpunkt III), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V), wobei die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).1. Der Beschwerdeführer beantragte im März 2022 internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 23.05.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag betreffend den Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „
Paragraph 57, AsylG“ (Spruchpunkt römisch drei), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf), wobei die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2022, GZ I419 2256542-1/4E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III des bekämpften Bescheids lautet: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘
G 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“ Das Erkenntnis wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 27.07.2022 ordnungsgemäß zugestellt.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2022, GZ I419 2256542-1/4E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheids lautet: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘
Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“ Das Erkenntnis wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 27.07.2022 ordnungsgemäß zugestellt. 3. Am 12.08.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer unter IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1296347103/222346687 ein Festnahmeauftrag
1 Z 2 BFA-VG – unrechtmäßiger Aufenthalt erlassen und begründend Folgendes angeführt:3. Am 12.08.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer unter IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1296347103/222346687 ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG – unrechtmäßiger Aufenthalt erlassen und begründend Folgendes angeführt: „Für die Anordnung der Festnahme ist maßgebend: Der Fremde hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und fällt nicht in den Anwendungsbereich des
Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 21.10.2022, um 14:05 Uhr, zugestellt und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft genommen.6. Am 21.10.2022 wurde der Beschwerdeführer um 12:00 Uhr zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.10.2022, Zahl:1296347103/223333524, über ihn
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 21.10.2022, um 14:05 Uhr, zugestellt und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft genommen. In weiterer Folge erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft durch seine anwaltliche Vertretung am 14.11.2022 Beschwerde und beantragte, seine Anhaltung in Schubhaft seit 21.10.2022 sowie die weitere Anhaltung als rechtswidrig festzustellen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der belangten Behörde den Kostenersatz für Eingabegebühr, Schriftsatz und Verhandlung aufzutragen. 7. Am 14.11.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde wegen „Festnahme am und Anhaltung in Haft“ ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es zur Begründung der Festnahme am 20.10.2022 um 16:00 widersprüchliche Angaben seitens der Polizei und der Behörde gebe. So sei in der Anzeige der LPD Wien von 20.10.2022 angeführt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag seitens des BFA RD Burgenland erlassen und er aus diesem Grund vorläufig festgenommen und ins PAZ Wien Hernalser Gürtel überstellt worden sei. Als gesetzliche Begründung der Maßnahme habe man lediglich § 40 BFA-VG angegeben. Im Mandatsbescheid der Behörde vom 21.10.2022 werde angeführt, dass die Direktlieferung ins PAZ Wien-Hernalser Gürtel
1 Z 2 BFA-VG verfügt würde. Am 14.11.2022 habe der rechtsfreundliche Vertreter Einsicht in den Akt der Behörde genommen und in den vorgelegten Akten habe es keinen Festnahmeauftrag gegeben. Die Festnahme sei daher mit einer falschen, nichtzutreffenden Begründung erfolgt. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Polizei und der Behörde wäre die Verletzung der im § 36 Abs. 1 2. Satz VStG normierten Informationspflicht anzunehmen (vgl. VwGH 12.04.2005 2003/01/0490).Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es zur Begründung der Festnahme am 20.10.2022 um 16:00 widersprüchliche Angaben seitens der Polizei und der Behörde gebe. So sei in der Anzeige der LPD Wien von 20.10.2022 angeführt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag seitens des BFA RD Burgenland erlassen und er aus diesem Grund vorläufig festgenommen und ins PAZ Wien Hernalser Gürtel überstellt worden sei. Als gesetzliche Begründung der Maßnahme habe man lediglich Paragraph 40, BFA-VG angegeben. Im Mandatsbescheid der Behörde vom 21.10.2022 werde angeführt, dass die Direktlieferung ins PAZ Wien-Hernalser Gürtel
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG verfügt würde. Am 14.11.2022 habe der rechtsfreundliche Vertreter Einsicht in den Akt der Behörde genommen und in den vorgelegten Akten habe es keinen Festnahmeauftrag gegeben. Die Festnahme sei daher mit einer falschen, nichtzutreffenden Begründung erfolgt. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Polizei und der Behörde wäre die Verletzung der im Paragraph 36, Absatz eins, 2. Satz VStG normierten Informationspflicht anzunehmen vergleiche VwGH 12.04.2005 2003/01/0490). Die Behörde habe die Einvernahme im Verfahren zur Außerlandeserbringung erst am 21.10.2022 geführt. Das sei rechtswidrig:
der geltenden Rechtsprechung müsse die Einvernahme am selben Tag, an dem die Festnahme erfolgt sei, stattfinden. Es seien keine Gründe für die Ausdehnung der Verwaltungsverwahrungshaft auf den nächsten Tag aus der Aktenlage ersichtlich. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Festnahme am 20.10.2022 sowie die Anhaltung in der Verwaltungsverwahrungshaft bis zum 21.10.2022 für rechtswidrig zu erklären und dem Beschwerdeführer den durch diese Beschwerde entstandenen Aufwand für Eingabegebühr Schriftsatz und Verhandlung zu Handen seines Vertreters zuzusprechen.
GVG abgewiesen und dem Beschwerdeführer
GVG i.V.m. § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV der in der gemeinsamen Stellungnahme der Behörde beantragte Kostenersatz in Höhe von € 887,20 aufgetragen.10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2022, GZ W154 2262316-1/15E, wurde die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen, festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen, der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen und dem Beschwerdeführer
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV der in der gemeinsamen Stellungnahme der Behörde beantragte Kostenersatz in Höhe von € 887,20 aufgetragen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 2 BFA-VG – unrechtmäßiger Aufenthalt erlassen und begründend Folgendes angeführt:Am 12.08.2022 wurde daraufhin gegen den Beschwerdeführer unter IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1296347103/222346687 ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG – unrechtmäßiger Aufenthalt erlassen und begründend Folgendes angeführt: „Für die Anordnung der Festnahme ist maßgebend: Der Fremde hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Rückkehrentscheidung rechtskräftig, Aufenthalt unbekannt“ Am 20.10.2022, um 13:40 Uhr, wurde der Beschwerdeführer im Auslieferungslager eines Paketzustelldienstes durch Beamte der Landespolizeidirektion angehalten. Dabei konnte festgestellt werden, dass er unter einer falschen Identität als Lagerarbeiter bei dem Paketzustelldienst arbeitete. Die Identität des Beschwerdeführers konnte in Folge jedoch um 15:57 Uhr geklärt und festgestellt werden, dass gegen ihn ein Festnahmeauftrag erlassen worden war. Aufgrund des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde er vorläufig festgenommen, der Journaldienst des BFA kontaktiert und von der belangten Behörde die Einlieferung des Beschwerdeführers ins Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde in englischer Sprache über die Gründe der Festnahme belehrt und erhielt ein Informationsblatt für Festgenommene auf Englisch. Der Erhalt des Infoblattes wurde durch den Beschwerdeführer mittels Unterschrift bestätigt (s. dazu die Anzeige der LPD Wien sowie das Anhalteprotokoll I vom 20.10.2022, Aktenseite 1ff SIM-Akt).Der Beschwerdeführer wurde in englischer Sprache über die Gründe der Festnahme belehrt und erhielt ein Informationsblatt für Festgenommene auf Englisch. Der Erhalt des Infoblattes wurde durch den Beschwerdeführer mittels Unterschrift bestätigt (s. dazu die Anzeige der LPD Wien sowie das Anhalteprotokoll römisch eins vom 20.10.2022, Aktenseite 1ff SIM-Akt). Am 20.10.2022, 16:00 Uhr, wurde der Beschwerdeführer in Verwaltungsverwahrungshaft genommen und um 20:27 Uhr ins PAZ eingeliefert. Am 21.10.2022 wurde der Beschwerdeführer um 12:00 Uhr zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.10.2022, Zahl:1296347103/223333524, über ihn
Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 21.10.2022, um 14:05 Uhr, zugestellt und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft genommen.Am 21.10.2022 wurde der Beschwerdeführer um 12:00 Uhr zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.10.2022, Zahl:1296347103/223333524, über ihn
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 21.10.2022, um 14:05 Uhr, zugestellt und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft genommen. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig., Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden
Abs. 1 gelten
Abs. 1a leg.cit. die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden
Absatz eins, gelten
Absatz eins a, leg.cit. die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist
1 BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt
BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen
eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt
Paragraph 6, BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen
Paragraphen 36 bis 47 leg.cit. eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen. Das Bundesamt ist daher betreffend die Festnahme und Anhaltung
GH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335).Das Bundesamt ist daher betreffend die Festnahme und Anhaltung
Paragraph 40, BFA-VG die belangte Behörde vergleiche VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335). 2.
1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).2.
Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen
Paragraph 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,). Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
Abs. 2 leg. cit ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z 1), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 2), gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Z 3), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 4) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z 5).Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
Absatz 2, leg. cit ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Ziffer eins,), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Ziffer 2,), gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Ziffer 3,), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Ziffer 4,) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Ziffer 5,). Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
5 FPG oder in Schubhaft
Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. (Abs. 4 leg.cit)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. (Absatz 4, leg.cit) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
2 SPG Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei (Z 1), Angehörige der Gemeindewachkörper (Z 2), Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 3), und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 4).Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
Paragraph 5, Absatz 2, SPG Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei (Ziffer eins,), Angehörige der Gemeindewachkörper (Ziffer 2,), Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Ziffer 3,), und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Ziffer 4,).
1 Z 2 BFA-VG kann das Bundesamt die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Abs. 5 ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG kann das Bundesamt die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Absatz 5, ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. 3.
1 Z 2 BFA-VG – unrechtmäßiger Aufenthalt erlassen und begründend Folgendes angeführt:3.3. Am 12.08.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer unter IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1296347103/222346687 ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG – unrechtmäßiger Aufenthalt erlassen und begründend Folgendes angeführt: „Für die Anordnung der Festnahme ist maßgebend: Der Fremde hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Rückkehrentscheidung rechtskräftig, Aufenthalt unbekannt“ Gegen den Beschwerdeführer besteht eine seit 27.07.2022 rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Er hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er war von 08.03.2022 bis 10.08.2022 in einem Grundversorgungsquartier untergebracht, am 11.08.2022 wurde er von dort wegen Abwesenheit abgemeldet. Von 15.09.2022 bis 20.10.2022 war der Beschwerdeführer obdachlos gemeldet. Andere behördliche Meldungen – abgesehen von der Verwaltungshaft -weist der Beschwerdeführer nicht auf. Seit 10.08.2022 war der Beschwerdeführer für die Behörde nicht ohne weiteres greifbar und unbekannten Aufenthalts. Die Erlassung des Festnahmeauftrages war somit rechtmäßig. Am 20.10.2022, um 13:40 Uhr, wurde der Beschwerdeführer im Auslieferungslager eines Paketzustelldienstes durch Beamte der Landespolizeidirektion angehalten. Dabei konnte festgestellt werden, dass er unter einer falschen Identität als Lagerarbeiter bei dem Paketzustelldienst arbeitete. Die Identität des Beschwerdeführers konnte in Folge jedoch um 15:57 Uhr geklärt und festgestellt werden, dass gegen ihn ein Festnahmeauftrag erlassen worden war. Aufgrund seines nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer vorläufig festgenommen, der Journaldienst des BFA kontaktiert und von der belangten Behörde die Einlieferung des Beschwerdeführers ins Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, angeordnet. Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen wurde der Beschwerdeführer unverzüglich in englischer Sprache über die Gründe der Festnahme belehrt und erhielt ein Informationsblatt für Festgenommene auf Englisch. Der Erhalt des Infoblattes wurde durch den Beschwerdeführer mittels Unterschrift bestätigt (s. dazu die Anzeige der LPD Wien sowie das Anhalteprotokoll I vom 20.10.2022, Aktenseite 1ff SIM-Akt).Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen wurde der Beschwerdeführer unverzüglich in englischer Sprache über die Gründe der Festnahme belehrt und erhielt ein Informationsblatt für Festgenommene auf Englisch. Der Erhalt des Infoblattes wurde durch den Beschwerdeführer mittels Unterschrift bestätigt (s. dazu die Anzeige der LPD Wien sowie das Anhalteprotokoll römisch eins vom 20.10.2022, Aktenseite 1ff SIM-Akt). Am 20.10.2022, 16:00 Uhr, wurde der Beschwerdeführer in Verwaltungsverwahrungshaft genommen und um 20:27 Uhr ins PAZ eingeliefert, wie auch aus der Anhaltedatei eindeutig hervorgeht. Am 21.10.2022 wurde der Beschwerdeführer um 12:00 Uhr zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.10.2022, Zahl:1296347103/223333524, über ihn
Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 21.10.2022, um 14:05 Uhr, zugestellt und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft genommen.Am 21.10.2022 wurde der Beschwerdeführer um 12:00 Uhr zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.10.2022, Zahl:1296347103/223333524, über ihn
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 21.10.2022, um 14:05 Uhr, zugestellt und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft genommen. Wie der Vertreter der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar darlegte, wurde bereits kurz vor Eintreffen des Beschwerdeführers im PAZ das Ersuchen um erkennungsdienstliche Behandlung an die LPD übermittelt. Die Bestellung eines Dolmetschers um diese Uhrzeit war nicht mehr möglich. Zudem wird eine Person – was plausibel ist - erst dann einvernommen, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung abgeschlossen wurde und die Behörde in Kenntnis der Identität der betreffenden Person ist. Das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde im konkreten Fall am 21.10.2022 um 10:31 Uhr übermittelt, um 12:00 Uhr fand dann die Einvernahme statt, zu der auch die Bestellung eines Dolmetschers notwendig war. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass laut der oz. Judikatur des VwGH grundsätzlich die Einvernahme noch am Tag der Festnahme stattzufinden hat, im konkreten Fall kann der Behörde wegen der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung und der notwendigen Bestellung eines Dolmetschers jedoch keine Verzögerung vorgeworfen werden, sodass auch die Dauer der Anhaltung bis zur Verhängung der Schubhaft insgesamt rechtmäßig ist. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenbegehren):
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen
Abs. 1:
Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen
Absatz eins :
Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
GVG im Verfahren betreffend die Maßnahmenbeschwerde. Da die Behörde obsiegte, war sein Antrag dementsprechend abzuweisen.Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen
Paragraph 35, VwGVG im Verfahren betreffend die Maßnahmenbeschwerde. Da die Behörde obsiegte, war sein Antrag dementsprechend abzuweisen. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W154.2262316.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.