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{'item': 'W154 2262316-2'}

Obsah (15)§ 35Art 133§ 57§ 34§ 76§ 40§ 22aArt. 130§ 3§ 6§§ 36§ 56§ 77§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2023 GeschäftszahlW154 2262316-2 Spruch, W154 2262316-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 35Vw

GVG abgewiesen. römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer beantragte im März 2022 internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 23.05.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag betreffend den Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „

§ 57Asyl

G“ (Spruchpunkt III), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V), wobei die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).1. Der Beschwerdeführer beantragte im März 2022 internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 23.05.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag betreffend den Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „

Paragraph 57, AsylG“ (Spruchpunkt römisch drei), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf), wobei die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2022, GZ I419 2256542-1/4E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III des bekämpften Bescheids lautet: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘

§ 57Asyl

G 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“ Das Erkenntnis wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 27.07.2022 ordnungsgemäß zugestellt.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2022, GZ I419 2256542-1/4E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheids lautet: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘

Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“ Das Erkenntnis wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 27.07.2022 ordnungsgemäß zugestellt. 3. Am 12.08.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer unter IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1296347103/222346687 ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

1 Z 2 BFA-VG – unrechtmäßiger Aufenthalt erlassen und begründend Folgendes angeführt:3. Am 12.08.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer unter IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1296347103/222346687 ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG – unrechtmäßiger Aufenthalt erlassen und begründend Folgendes angeführt: „Für die Anordnung der Festnahme ist maßgebend: Der Fremde hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und fällt nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG. Rückkehrentscheidung rechtskräftig, Aufenthalt unbekannt“
  2. Am 20.10.2022, um 13:40 Uhr, wurde der Beschwerdeführer im Auslieferungslager eines Paketzustelldienstes durch Beamte der Landespolizeidirektion angehalten. Dabei konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer unter einer falschen Identität als Lagerarbeiter bei dem Paketzustelldienst arbeitete. Laut den eigenen Angaben des Beschwerdeführers benutzte er dabei die Identität eines gewissen XXXX dem er im Monat € 150.- zahlte. Die Identität des Beschwerdeführers konnte in Folge jedoch um 15:57 Uhr geklärt und festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen worden war. Aufgrund des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde er vorläufig festgenommen, der Journaldienst des BFA kontaktiert und von der belangten Behörde die Einlieferung des Beschwerdeführers ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) Wien, Hernalser Gürtel, angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde in englischer Sprache über die Gründe der Festnahme belehrt und erhielt ein Informationsblatt für Festgenommene auf Englisch. Der Erhalt des Infoblattes wurde durch den Beschwerdeführer mittels Unterschrift bestätigt (s. dazu die Anzeige der LPD Wien sowie das Anhalteprotokoll I vom 20.10.2022, Aktenseite 1ff SIM-Akt).
  3. Am 20.10.2022, um 13:40 Uhr, wurde der Beschwerdeführer im Auslieferungslager eines Paketzustelldienstes durch Beamte der Landespolizeidirektion angehalten. Dabei konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer unter einer falschen Identität als Lagerarbeiter bei dem Paketzustelldienst arbeitete. Laut den eigenen Angaben des Beschwerdeführers benutzte er dabei die Identität eines gewissen römisch 40 dem er im Monat € 150.- zahlte. Die Identität des Beschwerdeführers konnte in Folge jedoch um 15:57 Uhr geklärt und festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen worden war. Aufgrund des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde er vorläufig festgenommen, der Journaldienst des BFA kontaktiert und von der belangten Behörde die Einlieferung des Beschwerdeführers ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) Wien, Hernalser Gürtel, angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde in englischer Sprache über die Gründe der Festnahme belehrt und erhielt ein Informationsblatt für Festgenommene auf Englisch. Der Erhalt des Infoblattes wurde durch den Beschwerdeführer mittels Unterschrift bestätigt (s. dazu die Anzeige der LPD Wien sowie das Anhalteprotokoll römisch eins vom 20.10.2022, Aktenseite 1ff SIM-Akt).
  4. Am 20.10.2022, 16:00 Uhr, wurde der Beschwerdeführer in Verwaltungsverwahrungshaft genommen und um 20:27 Uhr ins PAZ eingeliefert.
  5. Am 21.10.2022 wurde der Beschwerdeführer um 12:00 Uhr zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.10.2022, Zahl:1296347103/223333524, über ihn

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 21.10.2022, um 14:05 Uhr, zugestellt und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft genommen.6. Am 21.10.2022 wurde der Beschwerdeführer um 12:00 Uhr zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.10.2022, Zahl:1296347103/223333524, über ihn

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 21.10.2022, um 14:05 Uhr, zugestellt und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft genommen. In weiterer Folge erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft durch seine anwaltliche Vertretung am 14.11.2022 Beschwerde und beantragte, seine Anhaltung in Schubhaft seit 21.10.2022 sowie die weitere Anhaltung als rechtswidrig festzustellen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der belangten Behörde den Kostenersatz für Eingabegebühr, Schriftsatz und Verhandlung aufzutragen. 7. Am 14.11.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde wegen „Festnahme am und Anhaltung in Haft“ ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es zur Begründung der Festnahme am 20.10.2022 um 16:00 widersprüchliche Angaben seitens der Polizei und der Behörde gebe. So sei in der Anzeige der LPD Wien von 20.10.2022 angeführt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag seitens des BFA RD Burgenland erlassen und er aus diesem Grund vorläufig festgenommen und ins PAZ Wien Hernalser Gürtel überstellt worden sei. Als gesetzliche Begründung der Maßnahme habe man lediglich § 40 BFA-VG angegeben. Im Mandatsbescheid der Behörde vom 21.10.2022 werde angeführt, dass die Direktlieferung ins PAZ Wien-Hernalser Gürtel

§ 40Abs.

1 Z 2 BFA-VG verfügt würde. Am 14.11.2022 habe der rechtsfreundliche Vertreter Einsicht in den Akt der Behörde genommen und in den vorgelegten Akten habe es keinen Festnahmeauftrag gegeben. Die Festnahme sei daher mit einer falschen, nichtzutreffenden Begründung erfolgt. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Polizei und der Behörde wäre die Verletzung der im § 36 Abs. 1 2. Satz VStG normierten Informationspflicht anzunehmen (vgl. VwGH 12.04.2005 2003/01/0490).Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es zur Begründung der Festnahme am 20.10.2022 um 16:00 widersprüchliche Angaben seitens der Polizei und der Behörde gebe. So sei in der Anzeige der LPD Wien von 20.10.2022 angeführt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag seitens des BFA RD Burgenland erlassen und er aus diesem Grund vorläufig festgenommen und ins PAZ Wien Hernalser Gürtel überstellt worden sei. Als gesetzliche Begründung der Maßnahme habe man lediglich Paragraph 40, BFA-VG angegeben. Im Mandatsbescheid der Behörde vom 21.10.2022 werde angeführt, dass die Direktlieferung ins PAZ Wien-Hernalser Gürtel

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG verfügt würde. Am 14.11.2022 habe der rechtsfreundliche Vertreter Einsicht in den Akt der Behörde genommen und in den vorgelegten Akten habe es keinen Festnahmeauftrag gegeben. Die Festnahme sei daher mit einer falschen, nichtzutreffenden Begründung erfolgt. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Polizei und der Behörde wäre die Verletzung der im Paragraph 36, Absatz eins, 2. Satz VStG normierten Informationspflicht anzunehmen vergleiche VwGH 12.04.2005 2003/01/0490). Die Behörde habe die Einvernahme im Verfahren zur Außerlandeserbringung erst am 21.10.2022 geführt. Das sei rechtswidrig:

der geltenden Rechtsprechung müsse die Einvernahme am selben Tag, an dem die Festnahme erfolgt sei, stattfinden. Es seien keine Gründe für die Ausdehnung der Verwaltungsverwahrungshaft auf den nächsten Tag aus der Aktenlage ersichtlich. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Festnahme am 20.10.2022 sowie die Anhaltung in der Verwaltungsverwahrungshaft bis zum 21.10.2022 für rechtswidrig zu erklären und dem Beschwerdeführer den durch diese Beschwerde entstandenen Aufwand für Eingabegebühr Schriftsatz und Verhandlung zu Handen seines Vertreters zuzusprechen.

  1. Mit Schriftsatz vom 16.11.2022 erstattete die belangte Behörde eine gemeinsame Stellungnahme zu beiden Beschwerden (Schubhaft- und Maßnahmenbeschwerde). Darin führte sie bezüglich der Festnahme im Wesentlich wie folgt aus: „[…] Der BF ist trotz rechtskräftig negativer Entscheidung im Bundesgebiet verblieben. Er ist gleich nach Rechtskraft untergetaucht und war für die Behörde nicht greifbar. Daraufhin wurde ein Festnahmeauftrag ausgeschrieben und konnte dieser mit 20.10.2022, 16:00 Uhr von der LPD Wien vollzogen werden. Die Einlieferung in das PAZ Hernalser Gürtel erfolgte erst um 20:27 Uhr. Die niederschriftliche Einvernahme hat ab 21.10.2022, 12:00 Uhr stattgefunden. Eine Einvernahme war am 20.10.2022 nicht mehr möglich, da diese sonst über die Dienstzeit hinaus gegangen wäre, da es schon für die Dolmetscherbestellung über diese Zeit gedauert hätte. Die Anhaltung im Stande der Festnahme wurde so kurz wie möglich gehalten, da am 21.10.2022, um 12:40 Uhr die Einvernahme endete und um 14:05 Uhr bereits die Schubhaft gegen den BF angeordnet wurde. Die Festnahme am 20.10.2022, ab 16:00 Uhr und Anhaltung bis zur Verhängung der Schubhaft am 21.10.2022, 14:05 Uhr, somit knapp unter 22 Stunden, waren somit rechtmäßig. […]“ Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten.
  2. Am 17.11.2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch im Beisein des BFA und des Beschwerdeführers als Verfahrensparteien und unter Einvernahme der in der Schubhaftbeschwerde beantragten Zeugin eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, in der die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zunächst ua. in den Festnahmeauftrag und die Stellungnahme des BFA anlässlich der Beschwerdevorlage Einsicht nahm und anmerkte, es werde im Mandatsbescheid der Behörde vom 21.10.22 [gemeint: im Verfahrensgang] § 40 Abs. 1 Z 2 BFA-VG als Rechtsgrundlage für die Festnahme angeführt. Seitens des Vertreters der Behörde wurde darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nur um einen Tippfehler handeln könne, die Grundlage für die Festnahme sei § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG.
  3. Am 17.11.2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch im Beisein des BFA und des Beschwerdeführers als Verfahrensparteien und unter Einvernahme der in der Schubhaftbeschwerde beantragten Zeugin eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, in der die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zunächst ua. in den Festnahmeauftrag und die Stellungnahme des BFA anlässlich der Beschwerdevorlage Einsicht nahm und anmerkte, es werde im Mandatsbescheid der Behörde vom 21.10.22 [gemeint: im Verfahrensgang] Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG als Rechtsgrundlage für die Festnahme angeführt. Seitens des Vertreters der Behörde wurde darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nur um einen Tippfehler handeln könne, die Grundlage für die Festnahme sei Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Des Weiteren erklärte der Vertreter des BFA zur Festnahme: „Hinsichtlich der Festnahme besteht eine Zuständigkeit der LPD die sich auf einen rechtmäßigen Festnahmeauftrag des BFA stützt. Es darf diesbezüglich auf das Anhalteprotokoll der LPD verwiesen werden, wo auf S.3 von S.5 nachweislich die Informationsblätter für Festgenommene entgegen dem Vorhalt in der Beschwerde vom BF übernommen wurden. Hinsichtlich den Zeitpunkt der Einlieferung in das PAZ Hernalser Gürtel, kann nachweislich der Zeitpunkt des Zuganges am 20.10.22 um 20:27 Uhr und bereits nachweislich um 20:22 Uhr, wurde gem. § 24 Abs. 1 Zf 1 BFA-VG das Ersuchen um erkennungsdienstliche Behandlung an die LPD am Hernalser Gürtel übermittelt. Diese Unterlagen werden vorgelegt. Die Bestellung eines Dolmetschers um diese Uhrzeit ist nicht mehr möglich. Darüber hinaus wird die Person erst dann einvernommen, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung abgeschlossen wurde, da wir sonst nicht wissen, um wen es sich bei der betreffenden Person handelt. Das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde nachweislich am
  4. Oktober um 10:31 Uhr übermittelt. Um 12:00 Uhr hat dann die Einvernahme stattgefunden. Die zeitliche Einberechnung zur Bestellung eines Dolmetschers, muss hier auch einberechnet werden. Somit hat das BFA stets verhältnismäßig und im Rahmen des zeitlich möglichen, zügig gearbeitet und gehandelt.“„Hinsichtlich der Festnahme besteht eine Zuständigkeit der LPD die sich auf einen rechtmäßigen Festnahmeauftrag des BFA stützt. Es darf diesbezüglich auf das Anhalteprotokoll der LPD verwiesen werden, wo auf S.3 von S.5 nachweislich die Informationsblätter für Festgenommene entgegen dem Vorhalt in der Beschwerde vom BF übernommen wurden. Hinsichtlich den Zeitpunkt der Einlieferung in das PAZ Hernalser Gürtel, kann nachweislich der Zeitpunkt des Zuganges am 20.10.22 um 20:27 Uhr und bereits nachweislich um 20:22 Uhr, wurde gem. Paragraph 24, Absatz eins, Zf 1 BFA-VG das Ersuchen um erkennungsdienstliche Behandlung an die LPD am Hernalser Gürtel übermittelt. Diese Unterlagen werden vorgelegt. Die Bestellung eines Dolmetschers um diese Uhrzeit ist nicht mehr möglich. Darüber hinaus wird die Person erst dann einvernommen, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung abgeschlossen wurde, da wir sonst nicht wissen, um wen es sich bei der betreffenden Person handelt. Das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde nachweislich am
  5. Oktober um 10:31 Uhr übermittelt. Um 12:00 Uhr hat dann die Einvernahme stattgefunden. Die zeitliche Einberechnung zur Bestellung eines Dolmetschers, muss hier auch einberechnet werden. Somit hat das BFA stets verhältnismäßig und im Rahmen des zeitlich möglichen, zügig gearbeitet und gehandelt.“ Seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde daraufhin hierzu auf das Vorbingen in der Maßnahmenbeschwerde verwiesen.
  6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2022, GZ W154 2262316-1/15E, wurde die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen, festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen, der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen und dem Beschwerdeführer

§ 35Abs. 3 Vw

GVG i.V.m. § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV der in der gemeinsamen Stellungnahme der Behörde beantragte Kostenersatz in Höhe von € 887,20 aufgetragen.10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2022, GZ W154 2262316-1/15E, wurde die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen, festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen, der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen und dem Beschwerdeführer

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV der in der gemeinsamen Stellungnahme der Behörde beantragte Kostenersatz in Höhe von € 887,20 aufgetragen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der unter I.
  2. bis I.
  3. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
  4. bis römisch eins.
  5. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias, kein österreichischer Staatsbürger, und somit Fremder im Sinne des FPG. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine seit 27.07.2022 rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer war von 08.03.2022 bis 10.08.2022 in einem Grundversorgungsquartier untergebracht, am 11.08.2022 wurde er von dort wegen Abwesenheit abgemeldet. Von 15.09.2022 bis 20.10.2022 war der Beschwerdeführer obdachlos gemeldet. Andere behördliche Meldungen – abgesehen von der Verwaltungshaft -weist der Beschwerdeführer nicht auf. Seit 10.08.2022 war der Beschwerdeführer für die Behörde nicht ohne weiteres greifbar. Am 12.08.2022 wurde daraufhin gegen den Beschwerdeführer unter IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1296347103/222346687 ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

1 Z 2 BFA-VG – unrechtmäßiger Aufenthalt erlassen und begründend Folgendes angeführt:Am 12.08.2022 wurde daraufhin gegen den Beschwerdeführer unter IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1296347103/222346687 ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG – unrechtmäßiger Aufenthalt erlassen und begründend Folgendes angeführt: „Für die Anordnung der Festnahme ist maßgebend: Der Fremde hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Rückkehrentscheidung rechtskräftig, Aufenthalt unbekannt“ Am 20.10.2022, um 13:40 Uhr, wurde der Beschwerdeführer im Auslieferungslager eines Paketzustelldienstes durch Beamte der Landespolizeidirektion angehalten. Dabei konnte festgestellt werden, dass er unter einer falschen Identität als Lagerarbeiter bei dem Paketzustelldienst arbeitete. Die Identität des Beschwerdeführers konnte in Folge jedoch um 15:57 Uhr geklärt und festgestellt werden, dass gegen ihn ein Festnahmeauftrag erlassen worden war. Aufgrund des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde er vorläufig festgenommen, der Journaldienst des BFA kontaktiert und von der belangten Behörde die Einlieferung des Beschwerdeführers ins Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde in englischer Sprache über die Gründe der Festnahme belehrt und erhielt ein Informationsblatt für Festgenommene auf Englisch. Der Erhalt des Infoblattes wurde durch den Beschwerdeführer mittels Unterschrift bestätigt (s. dazu die Anzeige der LPD Wien sowie das Anhalteprotokoll I vom 20.10.2022, Aktenseite 1ff SIM-Akt).Der Beschwerdeführer wurde in englischer Sprache über die Gründe der Festnahme belehrt und erhielt ein Informationsblatt für Festgenommene auf Englisch. Der Erhalt des Infoblattes wurde durch den Beschwerdeführer mittels Unterschrift bestätigt (s. dazu die Anzeige der LPD Wien sowie das Anhalteprotokoll römisch eins vom 20.10.2022, Aktenseite 1ff SIM-Akt). Am 20.10.2022, 16:00 Uhr, wurde der Beschwerdeführer in Verwaltungsverwahrungshaft genommen und um 20:27 Uhr ins PAZ eingeliefert. Am 21.10.2022 wurde der Beschwerdeführer um 12:00 Uhr zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.10.2022, Zahl:1296347103/223333524, über ihn

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 21.10.2022, um 14:05 Uhr, zugestellt und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft genommen.Am 21.10.2022 wurde der Beschwerdeführer um 12:00 Uhr zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.10.2022, Zahl:1296347103/223333524, über ihn

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 21.10.2022, um 14:05 Uhr, zugestellt und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft genommen. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig., Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Akten des Bundesamtes, die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zum verfahrensgegenständlichen Verfahren und dem Schubhaftverfahren, die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers nach dem AsylG betreffend, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und eines Behördenvertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers. Insbesondere ergeben sich auch aus der Anhaltedatei keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beschwerden. Es konnte daher insgesamt festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig ist, was im Übrigen auch durch ein Gutachten der Sanitätsstelle des PAZ Wien Hernalser Gürtel vom 17.11.2022 bestätigt wurde.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  3. Zu Spruchpunkt I. Beschwerde gegen die Festnahme: 3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch eins. Beschwerde gegen die Festnahme: 1.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden

Abs. 1 gelten

Abs. 1a leg.cit. die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden

Absatz eins, gelten

Absatz eins a, leg.cit. die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist

§ 3Abs.

1 BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt

§ 6

BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen

§§ 36bis 47 leg.cit.

eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist

Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt

Paragraph 6, BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen

Paragraphen 36 bis 47 leg.cit. eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen. Das Bundesamt ist daher betreffend die Festnahme und Anhaltung

§ 40BFA-VG die belangte Behörde (vgl. Vw

GH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335).Das Bundesamt ist daher betreffend die Festnahme und Anhaltung

Paragraph 40, BFA-VG die belangte Behörde vergleiche VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335). 2.

§ 40Abs.

1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag

§ 34

besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen

§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).2.

Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen

Paragraph 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,). Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

Abs. 2 leg. cit ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z 1), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 2), gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Z 3), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 4) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z 5).Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

Absatz 2, leg. cit ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Ziffer eins,), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Ziffer 2,), gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Ziffer 3,), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Ziffer 4,) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Ziffer 5,). Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich.

Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. (Abs. 4 leg.cit)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. (Absatz 4, leg.cit) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

§ 5Abs.

2 SPG Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei (Z 1), Angehörige der Gemeindewachkörper (Z 2), Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 3), und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 4).Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

Paragraph 5, Absatz 2, SPG Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei (Ziffer eins,), Angehörige der Gemeindewachkörper (Ziffer 2,), Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Ziffer 3,), und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Ziffer 4,).

§ 34Abs.

1 Z 2 BFA-VG kann das Bundesamt die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Abs. 5 ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG kann das Bundesamt die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Absatz 5, ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. 3.

  1. Es gilt grundsätzlich die Regel, dass die Einvernahme eines vor 22:00 Uhr Festgenommenen im großstädtischen Bereich regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen hat (Hinweis E
  2. September 2013, 2012/21/0204). Das mag in Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, anders zu beurteilen sein. (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0068) Der VwGH hat zu einer Festnahme (und Anhaltung), welcher ein Festnahmeauftrag nach § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG 2014 zu Grunde lag (vgl. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG 2014), ausgesprochen, dass die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten - die an den Festnahmeauftrag unmittelbar anschließende Anhaltung war mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar - nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0025). (VwGH 03.02.2022, Ra 2019/19/0057).Der VwGH hat zu einer Festnahme (und Anhaltung), welcher ein Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG 2014 zu Grunde lag vergleiche Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG 2014), ausgesprochen, dass die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten - die an den Festnahmeauftrag unmittelbar anschließende Anhaltung war mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar - nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0025). (VwGH 03.02.2022, Ra 2019/19/0057). 3.
  3. Am 12.08.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer unter IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1296347103/222346687 ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

1 Z 2 BFA-VG – unrechtmäßiger Aufenthalt erlassen und begründend Folgendes angeführt:3.3. Am 12.08.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer unter IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1296347103/222346687 ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG – unrechtmäßiger Aufenthalt erlassen und begründend Folgendes angeführt: „Für die Anordnung der Festnahme ist maßgebend: Der Fremde hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Rückkehrentscheidung rechtskräftig, Aufenthalt unbekannt“ Gegen den Beschwerdeführer besteht eine seit 27.07.2022 rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Er hielt sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er war von 08.03.2022 bis 10.08.2022 in einem Grundversorgungsquartier untergebracht, am 11.08.2022 wurde er von dort wegen Abwesenheit abgemeldet. Von 15.09.2022 bis 20.10.2022 war der Beschwerdeführer obdachlos gemeldet. Andere behördliche Meldungen – abgesehen von der Verwaltungshaft -weist der Beschwerdeführer nicht auf. Seit 10.08.2022 war der Beschwerdeführer für die Behörde nicht ohne weiteres greifbar und unbekannten Aufenthalts. Die Erlassung des Festnahmeauftrages war somit rechtmäßig. Am 20.10.2022, um 13:40 Uhr, wurde der Beschwerdeführer im Auslieferungslager eines Paketzustelldienstes durch Beamte der Landespolizeidirektion angehalten. Dabei konnte festgestellt werden, dass er unter einer falschen Identität als Lagerarbeiter bei dem Paketzustelldienst arbeitete. Die Identität des Beschwerdeführers konnte in Folge jedoch um 15:57 Uhr geklärt und festgestellt werden, dass gegen ihn ein Festnahmeauftrag erlassen worden war. Aufgrund seines nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer vorläufig festgenommen, der Journaldienst des BFA kontaktiert und von der belangten Behörde die Einlieferung des Beschwerdeführers ins Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, angeordnet. Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen wurde der Beschwerdeführer unverzüglich in englischer Sprache über die Gründe der Festnahme belehrt und erhielt ein Informationsblatt für Festgenommene auf Englisch. Der Erhalt des Infoblattes wurde durch den Beschwerdeführer mittels Unterschrift bestätigt (s. dazu die Anzeige der LPD Wien sowie das Anhalteprotokoll I vom 20.10.2022, Aktenseite 1ff SIM-Akt).Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen wurde der Beschwerdeführer unverzüglich in englischer Sprache über die Gründe der Festnahme belehrt und erhielt ein Informationsblatt für Festgenommene auf Englisch. Der Erhalt des Infoblattes wurde durch den Beschwerdeführer mittels Unterschrift bestätigt (s. dazu die Anzeige der LPD Wien sowie das Anhalteprotokoll römisch eins vom 20.10.2022, Aktenseite 1ff SIM-Akt). Am 20.10.2022, 16:00 Uhr, wurde der Beschwerdeführer in Verwaltungsverwahrungshaft genommen und um 20:27 Uhr ins PAZ eingeliefert, wie auch aus der Anhaltedatei eindeutig hervorgeht. Am 21.10.2022 wurde der Beschwerdeführer um 12:00 Uhr zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.10.2022, Zahl:1296347103/223333524, über ihn

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 21.10.2022, um 14:05 Uhr, zugestellt und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft genommen.Am 21.10.2022 wurde der Beschwerdeführer um 12:00 Uhr zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.10.2022, Zahl:1296347103/223333524, über ihn

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 21.10.2022, um 14:05 Uhr, zugestellt und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft genommen. Wie der Vertreter der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar darlegte, wurde bereits kurz vor Eintreffen des Beschwerdeführers im PAZ das Ersuchen um erkennungsdienstliche Behandlung an die LPD übermittelt. Die Bestellung eines Dolmetschers um diese Uhrzeit war nicht mehr möglich. Zudem wird eine Person – was plausibel ist - erst dann einvernommen, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung abgeschlossen wurde und die Behörde in Kenntnis der Identität der betreffenden Person ist. Das Ergebnis der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde im konkreten Fall am 21.10.2022 um 10:31 Uhr übermittelt, um 12:00 Uhr fand dann die Einvernahme statt, zu der auch die Bestellung eines Dolmetschers notwendig war. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass laut der oz. Judikatur des VwGH grundsätzlich die Einvernahme noch am Tag der Festnahme stattzufinden hat, im konkreten Fall kann der Behörde wegen der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung und der notwendigen Bestellung eines Dolmetschers jedoch keine Verzögerung vorgeworfen werden, sodass auch die Dauer der Anhaltung bis zur Verhängung der Schubhaft insgesamt rechtmäßig ist. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenbegehren):

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen

Abs. 1:

Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen

Absatz eins :

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in Paragraph eins, der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen

§ 35Vw

GVG im Verfahren betreffend die Maßnahmenbeschwerde. Da die Behörde obsiegte, war sein Antrag dementsprechend abzuweisen.Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen

Paragraph 35, VwGVG im Verfahren betreffend die Maßnahmenbeschwerde. Da die Behörde obsiegte, war sein Antrag dementsprechend abzuweisen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W154.2262316.2.00

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