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{'item': 'W164 2263935-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§§ 38Art. 130§ 6§ 17§ 13§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2023 GeschäftszahlW164 2263935-1 Spruch, W164 2263935-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28

Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VWGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VWGVG) als unbegründet abgewiesen., B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid 10.10.2022, VSNR XXXX , AMS 319 Mistelbach, sprach das Arbeitsmarktservice, (im Folgenden AMS) aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden BF)

§§ 38i

Vm10 AlVG idgF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 01.09.2022 bis 26.10.2022 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.Mit Bescheid 10.10.2022, VSNR römisch 40 , AMS 319 Mistelbach, sprach das Arbeitsmarktservice, (im Folgenden AMS) aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden BF)

Paragraphen 38, iVm10 AlVG idgF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 01.09.2022 bis 26.10.2022 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 11.11.2022 hat das AMS die aufschiebende Wirkung der oben genannten Beschwerde gem. § 13 Abs 2 VwGVG idgF iVm §56 Abs 2 und 58 AlVG idgF ausgeschlossen. Zur Begründung führte das AMS aus, das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Hiezu werde festgestellt, dass die BF bereits seit 01.05.2021 im Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung stehe, sohin Langzeitarbeitslosigkeit vorliege. Seit ihrer zuletzt erworbenen Anwartschaft seien bereits wiederholt Sanktionen gem. § 10 AlVG verhängt worden, was die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung gefährden würde. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege in diesem Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 11.11.2022 hat das AMS die aufschiebende Wirkung der oben genannten Beschwerde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG idgF in Verbindung mit §56 Absatz 2 und 58 AlVG idgF ausgeschlossen. Zur Begründung führte das AMS aus, das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Paragraph 10, AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Hiezu werde festgestellt, dass die BF bereits seit 01.05.2021 im Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung stehe, sohin Langzeitarbeitslosigkeit vorliege. Seit ihrer zuletzt erworbenen Anwartschaft seien bereits wiederholt Sanktionen gem. Paragraph 10, AlVG verhängt worden, was die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung gefährden würde. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege in diesem Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Eine Entscheidung in der Hauptsache (Anm.: der Frage der Vereitelung iSd § 10 AlVG) werde damit nicht vorweggenommen.Eine Entscheidung in der Hauptsache Anmerkung, der Frage der Vereitelung iSd Paragraph 10, AlVG) werde damit nicht vorweggenommen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, sie sei am 28.08.2022 in einen geförderten Workshop eingestiegen. Sie ersuche daher die ihr vorgeworfene Vereitelung zu überprüfen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis Ra 2017/08/0065 vom 07.09.2017, klargestellt hat, trägt § 56 Abs 2 AlVG dem Legalitätsprinzip iSd Art 18 Abs. 1 iVm Art 83 Abs 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. das hg Erkenntnis vom

  1. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). § 9 Abs 1 BVwGG betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse. Gegenständlich ist (Haupt)Sache die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid vom 24.09.2020, Zl. WF 2020-566-3-001158 AW, AMS Hollabrunn. Im vorliegenden Fall ist daher Senatszuständigkeit gegeben.Wie der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis Ra 2017/08/0065 vom 07.09.2017, klargestellt hat, trägt Paragraph 56, Absatz 2, AlVG dem Legalitätsprinzip iSd Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss vergleiche das hg Erkenntnis vom
  2. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse. Gegenständlich ist (Haupt)Sache die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid vom 24.09.2020, Zl. WF 2020-566-3-001158 AW, AMS Hollabrunn. Im vorliegenden Fall ist daher Senatszuständigkeit gegeben.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A):

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid

Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid

Absatz 2, - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich, also ohne unnötigen Aufschub und ohne schuldhaftes Zögern zu entscheiden (VwGH 10.10.2014, Ro 2014/02/0020). Das Verwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren, also ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte (wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung) zu entscheiden (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). Im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers/der Beschwerdeführerin am Erfolg seines/ihres Rechtsmittels gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfällige Interessen anderer Parteien abzuwägen. Es ist als erster Schritt zu prüfen, ob ein Überwiegen der berührten öffentlichen oder der Interessen anderer Parteien gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers/der Beschschwerdeführerin vorliegt. Überwiegen die berührten öffentlichen Interessen oder die Interessen anderer Parteien, so muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Vollzug dringend geboten ist. Gefahr im Verzug bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist (VwGH 24.5.2002, 2002/17/0001) (vgl. Eder/Martschin/Schmid Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Verlag NVW,

  1. überarbeitete Auflage 2017; K1, K12, K18, K19, E10, zu § 13 VwGVG).Im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers/der Beschwerdeführerin am Erfolg seines/ihres Rechtsmittels gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfällige Interessen anderer Parteien abzuwägen. Es ist als erster Schritt zu prüfen, ob ein Überwiegen der berührten öffentlichen oder der Interessen anderer Parteien gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers/der Beschschwerdeführerin vorliegt. Überwiegen die berührten öffentlichen Interessen oder die Interessen anderer Parteien, so muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Vollzug dringend geboten ist. Gefahr im Verzug bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist (VwGH 24.5.2002, 2002/17/0001) vergleiche Eder/Martschin/Schmid Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Verlag NVW,
  2. überarbeitete Auflage 2017; K1, K12, K18, K19, E10, zu Paragraph 13, VwGVG). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten/die einzelne Versicherte ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers/der Leistungsempfängerin abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten/die einzelne Versicherte ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers/der Leistungsempfängerin abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen. Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12).Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 13, VwGVG K 12). Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht

§ 13Abs. 5 Vw

GVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht

Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf an einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde.Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf an einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035).Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu Paragraph 56,). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu Paragraph 56,). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen vergleiche zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035). Die Quelle der letztgenannten Rechtsätze bildet das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ro2017/08/0033 vom 11.04.2018 mit dem das dort angefochtene Erkenntnis des BVwG dahingehend abgeändert wurde, dass die damals anhängige Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Das AMS hatte in diesem vom VwGH so entschiedenen Fall den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auf den Umstand der Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit erfolglosen Vermittlungsversuchen und Wiedereingliederungsmaßnahmen und einer bereits zum wiederholten Mal verhängten Ausschlussfrist somit auf spezialpräventive Erwägungen gestützt und argumentiert, eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde würde das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterlaufen. Es überwöge das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Das AMS hatte weiters vorgebracht, der 1973 geborene Mitbeteiligte stehe seit fast vier Jahren im Leistungsbezug. Sämtliche Vermittlungsversuche seien gescheitert. Mit der Langzeitarbeitslosigkeit verbinde sich in Anbetracht des wiederholten Ausschlusses

§ 10Al

VG Arbeitsunwilligkeit. Würde in einem solchen Fall die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nicht ausgeschlossen, ginge der im öffentlichen Interesse liegende Sanktionscharakter verloren. Die Beschwerde des Mitbeteiligten enthalte kein substanziiertes Vorbringen zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Die Erfahrung zeige, dass langzeitarbeitslose Personen zumeist ihr Konto überzogen hätten. Die weiter gewährte Leistung würde den Leistungsbeziehern sohin gar nicht zukommen. Im Fall einer negativen Entscheidung (der Bestätigung des Verlusts der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung) würden sie Ratenansuchen stellen, um die auf Grund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gezahlten Beträge zurückzahlen zu können. Es bestehe die Gefahr der verzögerten Einbringlichkeit. Eine Rückforderung werde nicht möglich sein, solange der Arbeitslose keine neue Beschäftigung aufgenommen habe. Die Voraussetzung der Arbeitswilligkeit für den Leistungsbezug würde unterlaufen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei auch aus spezialpräventiven Erwägungen notwendig, um die lange Arbeitslosigkeit des Mitbeteiligten zu beenden. Die Quelle der letztgenannten Rechtsätze bildet das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ro2017/08/0033 vom 11.04.2018 mit dem das dort angefochtene Erkenntnis des BVwG dahingehend abgeändert wurde, dass die damals anhängige Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Das AMS hatte in diesem vom VwGH so entschiedenen Fall den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auf den Umstand der Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit erfolglosen Vermittlungsversuchen und Wiedereingliederungsmaßnahmen und einer bereits zum wiederholten Mal verhängten Ausschlussfrist somit auf spezialpräventive Erwägungen gestützt und argumentiert, eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde würde das öffentliche Interesse an einer Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterlaufen. Es überwöge das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Das AMS hatte weiters vorgebracht, der 1973 geborene Mitbeteiligte stehe seit fast vier Jahren im Leistungsbezug. Sämtliche Vermittlungsversuche seien gescheitert. Mit der Langzeitarbeitslosigkeit verbinde sich in Anbetracht des wiederholten Ausschlusses

Paragraph 10, AlVG Arbeitsunwilligkeit. Würde in einem solchen Fall die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nicht ausgeschlossen, ginge der im öffentlichen Interesse liegende Sanktionscharakter verloren. Die Beschwerde des Mitbeteiligten enthalte kein substanziiertes Vorbringen zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Die Erfahrung zeige, dass langzeitarbeitslose Personen zumeist ihr Konto überzogen hätten. Die weiter gewährte Leistung würde den Leistungsbeziehern sohin gar nicht zukommen. Im Fall einer negativen Entscheidung (der Bestätigung des Verlusts der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung) würden sie Ratenansuchen stellen, um die auf Grund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gezahlten Beträge zurückzahlen zu können. Es bestehe die Gefahr der verzögerten Einbringlichkeit. Eine Rückforderung werde nicht möglich sein, solange der Arbeitslose keine neue Beschäftigung aufgenommen habe. Die Voraussetzung der Arbeitswilligkeit für den Leistungsbezug würde unterlaufen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei auch aus spezialpräventiven Erwägungen notwendig, um die lange Arbeitslosigkeit des Mitbeteiligten zu beenden. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Die im vorliegenden Verfahren seitens des AMS zur Frage des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung vorgebrachten Argumente stimmen soweit hier wesentlich mit den oben zusammengefassten Argumenten, welche zur Entscheidung des VwGH Ro 2017/08/0033 vom 11.04.2018 geführt hatten, überein. Somit muss der Fall im Sinne der oben zusammengefassten Judikatur beurteilt werden: Die Beschwerdeführerin ist langzeitarbeitsos. Über sie wurde in der Vergangenheit bereits mehr als einmal eine Ausschlussfrist

§ 10Al

VG verhängt. Das Beschwerdeverfahren gestaltet sich ferner nicht so, dass bereits prima facie der Erfolg der Beschwerde ersichtlich wäre. Vielmehr werden die Beschwerdevorbringen der BF betreffend die über sie verhängte Ausschlussfrist in einem gesonderten Verfahren nach den gesetzlich vorgegebenen Verfahrensgrundsätzen zu prüfen sein. Die BF hat in ihrer Beschwerde keine Umstände dargetan, die ihr Interesse an einer Weitergewährung untermauern würden bzw. für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen würden. Derartige Umstände sind auch nicht ohne weiteres erkennbar. Die im vorliegenden Verfahren seitens des AMS zur Frage des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung vorgebrachten Argumente stimmen soweit hier wesentlich mit den oben zusammengefassten Argumenten, welche zur Entscheidung des VwGH Ro 2017/08/0033 vom 11.04.2018 geführt hatten, überein. Somit muss der Fall im Sinne der oben zusammengefassten Judikatur beurteilt werden: Die Beschwerdeführerin ist langzeitarbeitsos. Über sie wurde in der Vergangenheit bereits mehr als einmal eine Ausschlussfrist

Paragraph 10, AlVG verhängt. Das Beschwerdeverfahren gestaltet sich ferner nicht so, dass bereits prima facie der Erfolg der Beschwerde ersichtlich wäre. Vielmehr werden die Beschwerdevorbringen der BF betreffend die über sie verhängte Ausschlussfrist in einem gesonderten Verfahren nach den gesetzlich vorgegebenen Verfahrensgrundsätzen zu prüfen sein. Die BF hat in ihrer Beschwerde keine Umstände dargetan, die ihr Interesse an einer Weitergewährung untermauern würden bzw. für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen würden. Derartige Umstände sind auch nicht ohne weiteres erkennbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W164.2263935.1.00

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