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Art. 133§ 414§ 6§ 182§ 3§ 2§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2023 GeschäftszahlW209 2255548-1 Spruch, W209 2255548-1/9E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 24.02.2022 stellte die belangte Behörde (im Folgenden: SVS) fest, dass die Beschwerdeführerin von 07.12.2017 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe am 07.12.2017 gemeinsam mit XXXX forstwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 2,4552 ha geschenkt bekommen, welche gerundet einen Einheitswert von EUR 200,- aufweisen würden. Geschenkgeber seien XXXX und XXXX . Am 24.09.2020 habe die Beschwerdeführerin den Hälfteanteil von XXXX zugekauft. Eine erstmalige Meldung, dass diese Waldflächen nicht bewirtschaftet werden, sei am 27.09.2021 erstattet worden. Am 06.10.2021 sei der Beschwerdeführerin von der SVS mitgeteilt worden, dass für die Beurteilung, ob eine Waldfläche tatsächlich nicht als Betrieb im Sinne des Landarbeitsgesetzes zu gelten hat, die Bestätigung durch den zuständigen Waldaufseher, die Bezirksforstinspektion oder den Forstberater der Landwirtschaftskammer erforderlich sei. Am 22.10.2021 habe die Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass sie von der Firma „ XXXX “ Sicherungsschlägerungen im Bereich der Landstraße durchführen habe lassen. Warum es sich bei diesen Waldflächen um keinen schlagfähigen Wald handelt, sei nicht mitgeteilt worden. Eine entsprechende Bestätigung, wie im Schreiben vom 06.10.2021 angefordert, sei nicht übermittelt worden. Da während des Wuchses die Bewirtschaftung des Waldes zur Erzielung eines forstwirtschaftlichen Nutzens oft lange Zeit kaum nachweisbar sei, weil ein längerer Zeitraum zwischen Saat (Aufforstung) und Ernte (Schlägerung) liege, komme § 2 Abs. 1 Z 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) über die gesetzliche Vermutung der forstwirtschaftlichen Betriebsführung zur Anwendung. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen, unterlägen der Pflichtversicherung nach dem BSVG, wobei vermutet werde, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen bewertet sind (§ 29 Z 2 und § 46 BewG), in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis sei für Zeiten, die länger als einen Monat vor der Meldung des der Vermutung widersprechenden Sachverhalts zurückliegen, unzulässig. Die Meldung der Nichtbewirtschaftung allein könne nicht als Beweis angesehen werden. Weitere Unterlagen, aus denen die Nichtbewirtschaftung hervorgeht, seien nicht eingelangt. Insbesondere sei keine Bestätigung durch den Waldaufseher, die Bezirksforstinspektion oder den Forstberater der Landwirtschaftskammer übermittelt worden, wonach die Waldfläche nicht als Betrieb im Sinne des Landarbeitsgesetzes gelte. Aus diesem Grund sei von einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit auszugehen.
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 24.02.2022 stellte die belangte Behörde (im Folgenden: SVS) fest, dass die Beschwerdeführerin von 07.12.2017 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe am 07.12.2017 gemeinsam mit römisch 40 forstwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 2,4552 ha geschenkt bekommen, welche gerundet einen Einheitswert von EUR 200,- aufweisen würden. Geschenkgeber seien römisch 40 und römisch 40 . Am 24.09.2020 habe die Beschwerdeführerin den Hälfteanteil von römisch 40 zugekauft. Eine erstmalige Meldung, dass diese Waldflächen nicht bewirtschaftet werden, sei am 27.09.2021 erstattet worden. Am 06.10.2021 sei der Beschwerdeführerin von der SVS mitgeteilt worden, dass für die Beurteilung, ob eine Waldfläche tatsächlich nicht als Betrieb im Sinne des Landarbeitsgesetzes zu gelten hat, die Bestätigung durch den zuständigen Waldaufseher, die Bezirksforstinspektion oder den Forstberater der Landwirtschaftskammer erforderlich sei. Am 22.10.2021 habe die Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass sie von der Firma „ römisch 40 “ Sicherungsschlägerungen im Bereich der Landstraße durchführen habe lassen. Warum es sich bei diesen Waldflächen um keinen schlagfähigen Wald handelt, sei nicht mitgeteilt worden. Eine entsprechende Bestätigung, wie im Schreiben vom 06.10.2021 angefordert, sei nicht übermittelt worden. Da während des Wuchses die Bewirtschaftung des Waldes zur Erzielung eines forstwirtschaftlichen Nutzens oft lange Zeit kaum nachweisbar sei, weil ein längerer Zeitraum zwischen Saat (Aufforstung) und Ernte (Schlägerung) liege, komme Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) über die gesetzliche Vermutung der forstwirtschaftlichen Betriebsführung zur Anwendung. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen, unterlägen der Pflichtversicherung nach dem BSVG, wobei vermutet werde, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen bewertet sind (Paragraph 29, Ziffer 2 und Paragraph 46, BewG), in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis sei für Zeiten, die länger als einen Monat vor der Meldung des der Vermutung widersprechenden Sachverhalts zurückliegen, unzulässig. Die Meldung der Nichtbewirtschaftung allein könne nicht als Beweis angesehen werden. Weitere Unterlagen, aus denen die Nichtbewirtschaftung hervorgeht, seien nicht eingelangt. Insbesondere sei keine Bestätigung durch den Waldaufseher, die Bezirksforstinspektion oder den Forstberater der Landwirtschaftskammer übermittelt worden, wonach die Waldfläche nicht als Betrieb im Sinne des Landarbeitsgesetzes gelte. Aus diesem Grund sei von einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit auszugehen.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.04.2022 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde. Darin führte sie aus, dass der Wald Teil des Parks des Schlosses XXXX sei und bis zum Jahr 2017 keine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern bestanden habe, zumal damals festgestanden sei, dass der Wald nicht bewirtschaftet werde. Zugleich übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Landwirtschaftskammer Niederösterreich, dem zufolge auf der gegenständlichen Waldfläche seit mehreren Jahrzehnten keine Nutzungen zur Holzgewinnung stattfänden und auch in Zukunft keine Holznutzungen geplant seien.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.04.2022 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde. Darin führte sie aus, dass der Wald Teil des Parks des Schlosses römisch 40 sei und bis zum Jahr 2017 keine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern bestanden habe, zumal damals festgestanden sei, dass der Wald nicht bewirtschaftet werde. Zugleich übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Landwirtschaftskammer Niederösterreich, dem zufolge auf der gegenständlichen Waldfläche seit mehreren Jahrzehnten keine Nutzungen zur Holzgewinnung stattfänden und auch in Zukunft keine Holznutzungen geplant seien.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung mit 14.03.2022 ende. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit der am 15.04.2022 übermittelten Beschwerde nunmehr auch die angeforderte Bestätigung der Bezirksbauernkammer XXXX übermittelt habe, der zufolge die gegenständliche Waldfläche nicht im Sinne einer geregelten Forstwirtschaft genutzt werde. Aus diesem Grund sei – ausgehend von dieser Mitteilung – der Beweis erbracht worden, dass keine Bewirtschaftung der Waldfläche vorliege. Da der Gegenbeweis für Zeiten, die länger als einen Monat vor der Meldung des der Vermutung widersprechenden Sachverhalts (15.04.2022) zurückliegen, unzulässig sei, sei die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung mit 14.03.2022 zu beenden gewesen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung mit 14.03.2022 ende. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit der am 15.04.2022 übermittelten Beschwerde nunmehr auch die angeforderte Bestätigung der Bezirksbauernkammer römisch 40 übermittelt habe, der zufolge die gegenständliche Waldfläche nicht im Sinne einer geregelten Forstwirtschaft genutzt werde. Aus diesem Grund sei – ausgehend von dieser Mitteilung – der Beweis erbracht worden, dass keine Bewirtschaftung der Waldfläche vorliege. Da der Gegenbeweis für Zeiten, die länger als einen Monat vor der Meldung des der Vermutung widersprechenden Sachverhalts (15.04.2022) zurückliegen, unzulässig sei, sei die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung mit 14.03.2022 zu beenden gewesen.
- Mit Schreiben vom 16.05.2022 beantragte die Beschwerdeführerin binnen offener Frist die Vorlage der Beschwerde. Im Vorlageantrag wurde ergänzend vorbracht, dass die Vermutung des § 2 Abs. 1 Z 1BSVG im vorliegenden Fall nicht zulässig sei, zumal bereits vor 40 Jahren, als die Liegenschaft noch im Eigentum ihrer Tante und ihres Vaters gestanden sei, nach eingehender Prüfung seitens der Sozialversicherungsanstalt festgestellt worden sei, dass die Waldfläche nicht im Sinne der Forstwirtschaft genutzt werde. Andernfalls könne die Sozialversicherung alle paar Jahre unter Verweis auf § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG die Pflichtversicherung neuerlich aufleben lassen und den Eigentümer zwingen, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen.
- Mit Schreiben vom 16.05.2022 beantragte die Beschwerdeführerin binnen offener Frist die Vorlage der Beschwerde. Im Vorlageantrag wurde ergänzend vorbracht, dass die Vermutung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins B, S, römisch fünf G, im vorliegenden Fall nicht zulässig sei, zumal bereits vor 40 Jahren, als die Liegenschaft noch im Eigentum ihrer Tante und ihres Vaters gestanden sei, nach eingehender Prüfung seitens der Sozialversicherungsanstalt festgestellt worden sei, dass die Waldfläche nicht im Sinne der Forstwirtschaft genutzt werde. Andernfalls könne die Sozialversicherung alle paar Jahre unter Verweis auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG die Pflichtversicherung neuerlich aufleben lassen und den Eigentümer zwingen, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen.
- Am 02.06.2022 einlangend legte die SVS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerin erhielt am 07.12.2017 gemeinsam mit XXXX forstwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 2,4552 ha geschenkt, welche gerundet einen Einheitswert von EUR 200,- aufweisen.Die Beschwerdeführerin erhielt am 07.12.2017 gemeinsam mit römisch 40 forstwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 2,4552 ha geschenkt, welche gerundet einen Einheitswert von EUR 200,- aufweisen. Am 24.09.2020 kaufte die Beschwerdeführerin den Hälfteanteil von XXXX zu.Am 24.09.2020 kaufte die Beschwerdeführerin den Hälfteanteil von römisch 40 zu. Am 27.09.2021 (einlangend) meldete die Beschwerdeführerin gegenüber der SVS erstmals, dass die beschwerdegegenständlichen Waldflächen nicht bewirtschaftet werden. Mit Schreiben vom 06.10.2021 teilte die SVS der Beschwerdeführerin mit, dass für die Beurteilung, ob eine Waldfläche tatsächlich nicht als Betrieb im Sinne des Landarbeitsgesetzes gilt, eine Bestätigung durch den zuständigen Waldaufseher, die Bezirksforstinspektion oder den Forstberater der Landwirtschaftskammer erforderlich sei. In ihrer Rückmeldung vom 22.10.2021 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie von der Firma „ XXXX “ Sicherungsschlägerungen im Bereich der Landstraße durchführen habe lassen. Eine Bestätigung, wie im Schreiben vom 06.10.2021 angefordert, wurde nicht übermittelt.In ihrer Rückmeldung vom 22.10.2021 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie von der Firma „ römisch 40 “ Sicherungsschlägerungen im Bereich der Landstraße durchführen habe lassen. Eine Bestätigung, wie im Schreiben vom 06.10.2021 angefordert, wurde nicht übermittelt. Am 15.04.2022 einlangend erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde. Der Beschwerde angeschlossen war die von der SVS geforderte Bestätigung der zuständigen Bezirksbauernkammer, wonach die beschwerdegegenständliche Waldfläche nicht im Sinne einer geregelten Forstwirtschaft genutzt werde.
- Beweiswürdigung: Der o.a. Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 414Abs.
ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Abs. ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414Abs.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
§ 182
Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.
Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Damit liegt gegenständlich – unabhängig von der Stellung eines Antrages auf Entscheidung durch einen Senat – Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Die im vorliegenden Fall anzuwenden maßgebenden Bestimmungen lauten: § 2 BSVG idF BGBl. I Nr. 7/2018 und BGBl. I Nr. 104/2019 (auszugsweise) Paragraph 2, BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2018, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, (auszugsweise) „Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung § 2.
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
- Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. […]
- Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. […]
(2)bis
(4)[…]“ § 3 BSVG idF BGBl. I Nr. 62/2010 und BGBl. I Nr. 104/2019 (auszugsweise):Paragraph 3, BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, (auszugsweise): „Pflichtversicherung in der Unfallversicherung § 3.
(1)In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:Paragraph 3,
(1)In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:
- die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen;
- die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a bezeichneten Personen;
- […]
(2)Die Pflichtversicherung
Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. […]
(2)Die Pflichtversicherung
Absatz eins,, mit Ausnahme der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. […]
(3)[…]“ Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
§ 3Abs.
1 Z 1 BSVG unterliegen die im § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG bezeichneten natürlichen Personen der Unfallversicherung der Bauern.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG unterliegen die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG bezeichneten natürlichen Personen der Unfallversicherung der Bauern.
§ 2Abs.
1 Z 1 BSVG unterliegen Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG unterliegen Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die verfassungsrechtlich unbedenkliche (Hinweis VfSlg. 14861/1997) gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG erstreckt sich nicht nur auf den Umstand, dass der Eigentümer mangels anderweitiger Meldung für denjenigen gehalten wird, auf dessen Rechnung und Gefahr ein forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, sondern es wird auch vermutet, dass auf als forstwirtschaftlich gewerteten Flächen eine der forstwirtschaftlichen Betriebsführung entsprechende tatsächliche Bewirtschaftung erfolgt. Diese gesetzliche Vermutung führt daher bei Personen, in deren Eigentum forstwirtschaftliche Grundstücke mit einem die jeweilige Versicherungsgrenze übersteigenden Einheitswert stehen, so lange zur Pflichtversicherung nach dem BSVG, als nicht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Sinne des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle ein Umstand gemeldet wird, der geeignet ist, entweder eine davon abweichende Zurechnung der Betriebsführung oder das Fehlen einer forstwirtschaftlichen Betätigung darzutun. Widerleglich ist diese Vermutung nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle jedoch frühestens für den Zeitraum eines Monats vor der Erstattung der betreffenden Meldung (vgl. VwGH 17.05.2006, 2004/08/0057).Die verfassungsrechtlich unbedenkliche (Hinweis VfSlg. 14861 aus 1997,) gesetzliche Vermutung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG erstreckt sich nicht nur auf den Umstand, dass der Eigentümer mangels anderweitiger Meldung für denjenigen gehalten wird, auf dessen Rechnung und Gefahr ein forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, sondern es wird auch vermutet, dass auf als forstwirtschaftlich gewerteten Flächen eine der forstwirtschaftlichen Betriebsführung entsprechende tatsächliche Bewirtschaftung erfolgt. Diese gesetzliche Vermutung führt daher bei Personen, in deren Eigentum forstwirtschaftliche Grundstücke mit einem die jeweilige Versicherungsgrenze übersteigenden Einheitswert stehen, so lange zur Pflichtversicherung nach dem BSVG, als nicht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Sinne des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle ein Umstand gemeldet wird, der geeignet ist, entweder eine davon abweichende Zurechnung der Betriebsführung oder das Fehlen einer forstwirtschaftlichen Betätigung darzutun. Widerleglich ist diese Vermutung nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle jedoch frühestens für den Zeitraum eines Monats vor der Erstattung der betreffenden Meldung vergleiche VwGH 17.05.2006, 2004/08/0057).
§ 6Abs.
4 BSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit. Da die Beschwerdeführerin seit 07.12.2017 unstrittig Eigentümerin der in Rede stehenden Waldflächen ist und anlässlich des Eigentumserwerbs kein Sachverhalt gemeldet wurde, welcher der Vermutung der Bewirtschaftung der Waldflächen in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise entgegensteht, ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass ab diesem Tag die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung festzustellen war.
Paragraph 6, Absatz 4, BSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit. Da die Beschwerdeführerin seit 07.12.2017 unstrittig Eigentümerin der in Rede stehenden Waldflächen ist und anlässlich des Eigentumserwerbs kein Sachverhalt gemeldet wurde, welcher der Vermutung der Bewirtschaftung der Waldflächen in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise entgegensteht, ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass ab diesem Tag die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung festzustellen war. Soweit die Beschwerdeführerin dem entgegenhielt, dass der belangten Behörde bereits von den bisherigen Eigentümern bekannt gewesen sei, dass die in Rede stehenden Waldflächen nicht bewirtschaftet werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Meldung eines der Vermutung des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG entgegenstehenden Sachverhalts durch den bisherigen Eigentümer bei einem Eigentümerwechsel nicht auch für den neuen Eigentümer gelten kann, zumal letzterer nach dem Eigentumsübergang nicht mehr berechtigt ist, im eigenen Namen über die Waldflächen zu verfügen.Soweit die Beschwerdeführerin dem entgegenhielt, dass der belangten Behörde bereits von den bisherigen Eigentümern bekannt gewesen sei, dass die in Rede stehenden Waldflächen nicht bewirtschaftet werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Meldung eines der Vermutung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG entgegenstehenden Sachverhalts durch den bisherigen Eigentümer bei einem Eigentümerwechsel nicht auch für den neuen Eigentümer gelten kann, zumal letzterer nach dem Eigentumsübergang nicht mehr berechtigt ist, im eigenen Namen über die Waldflächen zu verfügen. Der Rechtsansicht der belangten Behörde, die Meldung der Nichtbewirtschaftung allein könne nicht als Beweis angesehen werden, weswegen die Pflichtversicherung erst mit der Erbringung des Gegenbeweises im Rahmen der Beschwerde beendet werden habe können, kann indes nicht gefolgt werden. So ist bereits dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG zu entnehmen, dass es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Meldung des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes ankommt. Dass der Gesetzgeber die Beendigung der Pflichtversicherung davon abhängig machen wollte, wann die Behörde den Gegenbeweis als erbracht erachtet, ist nicht ersichtlich.So ist bereits dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG zu entnehmen, dass es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Meldung des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes ankommt. Dass der Gesetzgeber die Beendigung der Pflichtversicherung davon abhängig machen wollte, wann die Behörde den Gegenbeweis als erbracht erachtet, ist nicht ersichtlich. Folgerichtig hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.04.2003, 2000/08/0135, klargestellt, dass es maßgeblich auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Gegenbeweis „angetreten“ wird, was vorliegend mit der erstmaligen Meldung des der Bewirtschaftungsvermutung entgegenstehenden Sachverhalts durch die Beschwerdeführerin am 27.09.2021 geschehen ist. Da die Vermutung frühestens für den Zeitraum eines Monats vor der Erstattung der betreffenden Meldung widerleglich ist und mit der Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Bezirksbauernkammer, der zufolge die beschwerdegegenständliche Waldfläche nicht im Sinne einer geregelten Forstwirtschaft genutzt werde, unstrittig der der Vermutung des § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG entgegenstehende Gegenbeweis erbracht wurde, war die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung mit 26.08.2021 zu beenden.Da die Vermutung frühestens für den Zeitraum eines Monats vor der Erstattung der betreffenden Meldung widerleglich ist und mit der Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Bezirksbauernkammer, der zufolge die beschwerdegegenständliche Waldfläche nicht im Sinne einer geregelten Forstwirtschaft genutzt werde, unstrittig der der Vermutung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG entgegenstehende Gegenbeweis erbracht wurde, war die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung mit 26.08.2021 zu beenden. Entfall der mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Der erkennende Richter erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W209.2255548.1.00