4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 13.04.2022 wies die belangte Behörde (im Folgenden: ÖGK) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.03.2022 auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum von 01.07.1969 bis 01.06.1975 als verspätet zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ein Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge längstens bis zum Stichtag beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen sei.
2 ASVG sei der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, bei Anträgen auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Die Beschwerdeführerin beziehe per Stichtag 01.04.2014 eine Alterspension. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen sei somit für den im Spruch genannten Zeitraum
1 ASVG verjährt.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 13.04.2022 wies die belangte Behörde (im Folgenden: ÖGK) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.03.2022 auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum von 01.07.1969 bis 01.06.1975 als verspätet zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
Paragraph 68 a, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ein Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge längstens bis zum Stichtag beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen sei.
Paragraph 223, Absatz 2, ASVG sei der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, bei Anträgen auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Die Beschwerdeführerin beziehe per Stichtag 01.04.2014 eine Alterspension. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen sei somit für den im Spruch genannten Zeitraum
Paragraph 68 a, Absatz eins, ASVG verjährt.
1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Mangels eines entsprechenden Antrages liegt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren jedenfalls Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften lauten: § 68a ASVG in der hier maßgebenden Fassung des BGBl. I Nr. 2/2015:Paragraph 68 a, ASVG in der hier maßgebenden Fassung des BGBl. römisch eins Nr. 2/2015: „Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung § 68a.
GH 09.10.2020, Ra 2016/08/0071).Gegenständlich löste die Beschwerdeführerin durch den Antrag auf Alterspension zum 1. April 2014 diesen Tag als Pensionsstichtag aus. Nach der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 68 a, Absatz eins, ASVG hätte sie daher den Antrag auf Nachentrichtung verjährter Pensionsversicherungsbeiträge spätestens bis zu diesem Stichtag stellen müssen. Da dies den Feststellungen folgend nicht geschehen ist, erfüllt sie nicht die Voraussetzungen für einen „Nachkauf“ von Beitragszeiten
Paragraph 68 a, ASVG, eine Nachentrichtung verjährter Beiträge nach dieser Bestimmung kommt daher nicht (mehr) in Betracht vergleiche VwGH 09.10.2020, Ra 2016/08/0071). Mangels Erfüllung der Voraussetzungen wäre der Antrag richtigerweise abzuweisen gewesen. Dadurch, dass der Antrag zurückgewiesen wurde, wurde die Beschwerdeführerin aber nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2014/21/0040), weswegen die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Mangels Erfüllung der Voraussetzungen wäre der Antrag richtigerweise abzuweisen gewesen. Dadurch, dass der Antrag zurückgewiesen wurde, wurde die Beschwerdeführerin aber nicht in ihren Rechten verletzt vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2014/21/0040), weswegen die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Der erkennende Richter erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) an der jeweiligen Stelle zitiert wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W209.2255943.1.00
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