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{'item': 'W209 2255943-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 68a§ 223§ 414§ 6§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2023 GeschäftszahlW209 2255943-1 Spruch, W209 2255943-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 13.04.2022 wies die belangte Behörde (im Folgenden: ÖGK) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.03.2022 auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum von 01.07.1969 bis 01.06.1975 als verspätet zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass

§ 68aAbs.

1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ein Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge längstens bis zum Stichtag beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen sei.

§ 223Abs.

2 ASVG sei der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, bei Anträgen auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Die Beschwerdeführerin beziehe per Stichtag 01.04.2014 eine Alterspension. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen sei somit für den im Spruch genannten Zeitraum

§ 68aAbs.

1 ASVG verjährt.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 13.04.2022 wies die belangte Behörde (im Folgenden: ÖGK) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.03.2022 auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum von 01.07.1969 bis 01.06.1975 als verspätet zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass

Paragraph 68 a, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ein Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge längstens bis zum Stichtag beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen sei.

Paragraph 223, Absatz 2, ASVG sei der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, bei Anträgen auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Die Beschwerdeführerin beziehe per Stichtag 01.04.2014 eine Alterspension. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen sei somit für den im Spruch genannten Zeitraum

Paragraph 68 a, Absatz eins, ASVG verjährt.

  1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, worin sie im Wesentlichen ausführte, sie sei 2014 davon ausgegangen, dass die Berechnung ihrer Pension korrekt erfolgt sei, weswegen sie sich auch nicht weiter darum gekümmert habe. Sie habe erst später gemerkt, dass Versicherungszeiten im Ausmaß von 6 Jahren fehlen würden, und sich dann sofort bei der Pensionsversicherungsanstalt gemeldet.
  2. Am 15.06.2022 einlangend legte die ÖGK die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.04.2014 eine Alterspension. Der beschwerdegegenständliche Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum von 01.07.1969 bis 01.06.1975 wurde erst nach dem 01.04.2014 gestellt.
  4. Beweiswürdigung: Der Bezug einer Alterspension seit 01.04.2014 steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. Dass der Antrag erst nach dem 01.04.2014 gestellt wurde, räumte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst ein, indem sie angab, erst nach ihrem Antrag auf Alterspension bemerkt zu haben, dass die oben angeführten Versicherungszeiten bei der Pensionsberechnung nicht berücksichtigt worden sind. Aus der Aktenlage ist zwar ersichtlich, dass bereits am 26.03.2014, also noch vor dem Stichtag, seitens der Pensionsversicherungsanstalt über Betreiben der Beschwerdeführerin ein Ersuchen um Übermittlung der Versichertenstammkarte(n) betreffend die oben angeführten Versicherungszeiten an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse erging. Dies kann jedoch auch in sozialer Rechtsanwendung (vgl. VwGH 21.04.2004, 2001/08/0077) nicht in einen Antrag auf Nachentrichtung bereits verjährter Beiträge umgedeutet werden, zumal der Pensionsversicherungsanstalt erst mit Schreiben vom 19.05.2014 mitgeteilt wurde, dass im angeführten Zeitraum keine Versicherungszeiten aufscheinen, wodurch die Beschwerdeführer frühestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis davon erlangte, dass keine Beiträge zur Pensionsversicherung geleistet wurden.Dies kann jedoch auch in sozialer Rechtsanwendung vergleiche VwGH 21.04.2004, 2001/08/0077) nicht in einen Antrag auf Nachentrichtung bereits verjährter Beiträge umgedeutet werden, zumal der Pensionsversicherungsanstalt erst mit Schreiben vom 19.05.2014 mitgeteilt wurde, dass im angeführten Zeitraum keine Versicherungszeiten aufscheinen, wodurch die Beschwerdeführer frühestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis davon erlangte, dass keine Beiträge zur Pensionsversicherung geleistet wurden.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 414Abs.

1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Mangels eines entsprechenden Antrages liegt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren jedenfalls Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften lauten: § 68a ASVG in der hier maßgebenden Fassung des BGBl. I Nr. 2/2015:Paragraph 68 a, ASVG in der hier maßgebenden Fassung des BGBl. römisch eins Nr. 2/2015: „Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung § 68a.

(1)Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.Paragraph 68 a,
(1)Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach Paragraph 68, bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.
(2)Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach § 108a Abs. 1 zu ergänzen.
(2)Die nach Absatz eins, vorzuschreibenden Beiträge sind für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen, und zwar mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach Anlage 2 zum APG; ab dem Jahr 2006 ist die Reihe dieser Aufwertungszahlen um die Aufwertungszahlen nach Paragraph 108 a, Absatz eins, zu ergänzen.
(3)Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind jedoch ausgeschlossen.“
(3)Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Absatz eins und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind jedoch ausgeschlossen.“ § 223 ASVG in der Fassung des BGBl. I Nr. 122/2011:Paragraph 223, ASVG in der Fassung des BGBl. römisch eins Nr. 122/2011: „Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag § 223.
(1)Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:Paragraph 223,
(1)Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
  1. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;
  2. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit, und zwar a) im Falle der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung; (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2011)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,)
  3. bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod. (Anm.: Z 4 aufgehoben)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben)
(2)Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.“
(2)Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer 3, ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.“ Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Gegenständlich löste die Beschwerdeführerin durch den Antrag auf Alterspension zum 1. April 2014 diesen Tag als Pensionsstichtag aus. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 68a Abs. 1 ASVG hätte sie daher den Antrag auf Nachentrichtung verjährter Pensionsversicherungsbeiträge spätestens bis zu diesem Stichtag stellen müssen. Da dies den Feststellungen folgend nicht geschehen ist, erfüllt sie nicht die Voraussetzungen für einen „Nachkauf“ von Beitragszeiten

§ 68aASVG, eine Nachentrichtung verjährter Beiträge nach dieser Bestimmung kommt daher nicht (mehr) in Betracht (vgl. Vw

GH 09.10.2020, Ra 2016/08/0071).Gegenständlich löste die Beschwerdeführerin durch den Antrag auf Alterspension zum 1. April 2014 diesen Tag als Pensionsstichtag aus. Nach der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 68 a, Absatz eins, ASVG hätte sie daher den Antrag auf Nachentrichtung verjährter Pensionsversicherungsbeiträge spätestens bis zu diesem Stichtag stellen müssen. Da dies den Feststellungen folgend nicht geschehen ist, erfüllt sie nicht die Voraussetzungen für einen „Nachkauf“ von Beitragszeiten

Paragraph 68 a, ASVG, eine Nachentrichtung verjährter Beiträge nach dieser Bestimmung kommt daher nicht (mehr) in Betracht vergleiche VwGH 09.10.2020, Ra 2016/08/0071). Mangels Erfüllung der Voraussetzungen wäre der Antrag richtigerweise abzuweisen gewesen. Dadurch, dass der Antrag zurückgewiesen wurde, wurde die Beschwerdeführerin aber nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2014/21/0040), weswegen die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Mangels Erfüllung der Voraussetzungen wäre der Antrag richtigerweise abzuweisen gewesen. Dadurch, dass der Antrag zurückgewiesen wurde, wurde die Beschwerdeführerin aber nicht in ihren Rechten verletzt vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2014/21/0040), weswegen die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Der erkennende Richter erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) an der jeweiligen Stelle zitiert wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W209.2255943.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.