RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2023 GeschäftszahlW215 2221356-1 Spruch, 1) W215 2221356-1/10E 2) W215 2221358-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsge
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G und in den Spruchpunkten II. gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen P1 und P2 Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, in den Spruchpunkten V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen von P1 und P2 nach Kirgisistan gemäß § 46 FPG zulässig sind und in den Spruchpunkten VI., dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Es wurde in diesen Bescheiden unter anderem zusammengefasst ausgeführt, dass die von P1 und P2 vorgebrachten Fluchtgründe den Entscheidungen - mangels Glaubwürdigkeit - nicht zugrunde gelegt werden.Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2019, Zahlen , 1) 1153867905-170629321 und 2) 1153868107-170629313 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom römisch 40 in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden gemäß Paragraph 57, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten römisch vier. wurden gemäß , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen P1 und P2 Rückkehrentscheidungen gemäß , Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, in den Spruchpunkten römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen von P1 und P2 nach Kirgisistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sind und in den Spruchpunkten römisch sechs., dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise , 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Es wurde in diesen Bescheiden unter anderem zusammengefasst ausgeführt, dass die von P1 und P2 vorgebrachten Fluchtgründe den Entscheidungen - mangels Glaubwürdigkeit - nicht zugrunde gelegt werden. Mit Verfahrensanordnungen vom 07.06.2019 wurden P1 und P2 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnungen vom 07.06.2019 wurden P1 und P2 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Beschwerdeverfahren: Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2019, Zahlen 1) 1153867905-170629321 und 2) 1153868107-170629313, zugestellt am 13.06.2019, erhoben P1 und P2 fristgerecht am 09.07.2019 die gegenständlichen Beschwerden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdevorlagen von P1 und P2 vom 12.07.2019 langten am 17.07.2019 im Bundesverwaltungsgericht ein. Für den 04.11.2022 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen P1 und P2 in Begleitung einer Vertreterin ihres Rechtsanwalts. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschien nicht zur Verhandlung. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:
- Feststellungen: a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer: Die Identitäten und Staatsangehörigkeiten von P1 und P2 steht fest. P1 ist der volljährige Sohn von P
- P1 und P2 haben bis zur Ausreise ausschließlich in XXXX gelebt. P1 und P2 gehören der Volksgruppe der Kirgisen an und ihre Religionszugehörigkeit ist der Islam.Die Identitäten und Staatsangehörigkeiten von P1 und P2 steht fest. P1 ist der volljährige Sohn von P
- P1 und P2 haben bis zur Ausreise ausschließlich in römisch 40 gelebt. P1 und P2 gehören der Volksgruppe der Kirgisen an und ihre Religionszugehörigkeit ist der Islam. b) Zu den bisherigen Verfahrensverläufen: P1 und P2 reisten am XXXX mit ihren kirgisischen Reisepässen problemlos legal über den XXXX aus der Kirgisischen Republik aus.P1 und P2 reisten am römisch 40 mit ihren kirgisischen Reisepässen problemlos legal über den römisch 40 aus der Kirgisischen Republik aus. P1 und P2 stellten am XXXX anlässlich einer Einreiskontrolle am Flughafen Schwechat Anträge auf internationalen Schutz. P1 und P2 stellten am römisch 40 anlässlich einer Einreiskontrolle am Flughafen Schwechat Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2019, Zahlen 1) 1153867905-170629321 und 2) 1153868107-170629313, zugestellt am 13.06.2019, wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom XXXX in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G und in den Spruchpunkten II. gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen P1 und P2 Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, in den Spruchpunkten V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen von P1 und P2 nach Kirgisistan gemäß § 46 FPG zulässig sind und in den Spruchpunkten VI., dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2019, Zahlen , 1) 1153867905-170629321 und 2) 1153868107-170629313, zugestellt am 13.06.2019, wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom römisch 40 in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden gemäß Paragraph 57, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten römisch vier. wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen P1 und P2 Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, in den Spruchpunkten römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen von P1 und P2 nach Kirgisistan gemäß , Paragraph 46, FPG zulässig sind und in den Spruchpunkten römisch sechs., dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Nach fristgerecht am 09.07.2019 eingebrachten Beschwerden wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes für den 04.11.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt
- c)Zu den Fluchtgründen von P1 und P2: P1 und P2 haben in den Verfahren angegeben, dass sie aus Furcht vor kirgisischen Behördenvertretern XXXX fliehen mussten.P1 und P2 haben in den Verfahren angegeben, dass sie aus Furcht vor kirgisischen Behördenvertretern römisch 40 fliehen mussten. XXXX
- d)Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer: römisch 40
- d)Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer: Politische Lage Die Kirgisische Republik hatte im Jahr 2022 mehr als sechs Millionen Einwohner (CIA Factbook letzte Aktualisierung 21.12.2022, abgefragt am 04.01.2023). Laut Nationalem Statistikkomitee betrug die Bevölkerung Kirgistans am 01.08.2022 6.977.000 Menschen. Die Daten beruhen auf dem letzten Zensus, der zwischen April und Mai durchgeführt wurde (Universität Bremen 14.10.2022). Die Kirgisische Republik hat ein präsidentielles Regierungssystem. Präsident Sadyr Japarov hat, nach seiner Wahl am 10.01.2021, am 28.01.2021 das Amt angetreten. Ulukbek Maripov ist seit 01.02.2021 Premierminister (AA Steckbrief Stand 07.10.2022, abgefragt am 04.01.2023). Die Kirgisische Republik ist seit 1991 unabhängig und seit 2010 eine parlamentarische Republik. Die Republik ist in acht Verwaltungsbereiche gegliedert, davon sieben Regionen: Tschui, Issyk-Kul, Talas, Naryn, Osch, Dschalalabat, Batken und die Hauptstadtregion Bischkek. Dschogorku Kenesch (deutsch „Oberster Rat“) ist das Parlament im Einkammersystem von Kirgisistan. In das Parlament werden 120 Abgeordnete für jeweils fünf Jahre nach dem Verhältniswahlrecht gewählt. Die Zahl der Abgeordneten pro Partei ist seit 2010 auf 65 beschränkt. Wahlen und Machtwechsel finden regelmäßig statt (AA politisches Porträt Stand 07.10.2022, abgefragt am 04.01.2023). Am 16.08.2022 berief Präsident Dschaparow für den 25.11.2022 die erste Zusammenkunft des Volkskurultai ein. Bei dem Gremium handelt es sich um eine Bürgerversammlung, die dem Präsidenten bei Entscheidungen zu gesellschaftlichen Entwicklungen beraten soll (Universität Bremen 14.10.2022). (CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Kirgisistan, letzte Aktualisierung 21.12.2022, abgefragt am 04.01.2023, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kyrgyzstan/ AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Kirgisistan, Steckbrief, Stand 07.10.2022, abgefragt am 04.01.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kirgisistan-node/steckbrief/206736 Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen Nr. 154, 14.10.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/154/ZentralasienAnalysen154.pdf AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Kirgisistan, politisches Porträt, Stand 07.10.2022, abgefragt am 04.01.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kirgisistan-node/politisches-portrait/206926) Sicherheitslage Derzeit wird nur noch in medizinischen Einrichtungen und in öffentlichen Verkehrsmitteln zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aufgefordert (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 04.01.2023). Im September 2022 kam es zwischen kirgisischen und tadschikischen Sicherheitskräften zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Todesopfern und Verletzten. Weitere Kampfhandlungen können nicht ausgeschlossen werden. Vor Reisen in die Grenzgebiete zu Tadschikistan - Region Batken und Osh - wird abgeraten. Es besteht ein hohes Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten zu Tadschikistan und Usbekistan. Die Grenze ist stellenweise vermint. Bewaffnete Grenzzwischenfälle können nicht ausgeschlossen werden. Im Rest des Landes gilt Sicherheitsstufe 02 (BMEIA Stand 04.01.2023). Seit April 2021 und zuletzt im September 2022 kam es in der südlichen Region Batken zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen kirgisischen und tadschikischen Sicherheitskräften mit Todesopfern und Verletzten. Auch weiterhin kommt es im Grenzgebiet vereinzelt zu Schusswechseln (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 04.01.2023). Im seit 30 Jahren anhaltenden Streit um den Grenzverlauf zwischen den beiden früheren Sowjetrepubliken Kirgisistan und Tadschikistan in Zentralasien sind seit dem 16.09.2022 erneut heftige Gefechte ausgebrochen. Ein Schwerpunkt der Kämpfe lag um die kirgisische Grenzstadt Batken. Beide Staaten warfen sich gegenseitig den Beschuss und den Einsatz schwerer Waffen vor. In der Region sollen schwere Artillerie, Kampfhubschrauber und Drohnen im Einsatz sein. Das kirgisische Gesundheitsministerium sprach bislang von mindestens 46 Todesopfern und rd. 140 Verletzten. Auf kirgisischer Seite mussten nach Angaben des Zivilschutzes rd. 137.000 Menschen in Sicherheit gebracht werden. Die Regierung im autoritär geführten Tadschikistan benannte die Zahl der Todesopfer mit 35. Die Lage an der umkämpften Grenze bleibt nach Darstellung beider Seiten weiter extrem angespannt (BAMF 19.09.2022). Nach den schweren Kämpfen an der Grenze zwischen Kirgisistan und Tadschikistan zwischen dem 16.09.2022 und dem 18.09.2022 mit Schwerpunkt um die kirgisische Grenzstadt Batken, haben beide Seiten am Abend des 19.09.2022 ein Waffenstillstandsabkommen vereinbart, in dem laut dem Chef des kirgisischen Staatssicherheitskomitees „Maßnahmen zur Wiederherstellung der Stabilität“ getroffen wurden. Seitdem scheint sich die Situation normalisiert zu haben und es kommt bislang zu keinen Gefechten mehr. Beide Staaten beschuldigten sich gegenseitig der Aggression. Nach neuesten Angaben wurden auf kirgisischer Seite 59 Menschen getötet und 163 verletzt, während die tadschikischen Behörden von insgesamt 41 Todesopfern sprachen (BAMF 26.09.2022). Am 03.06.2022 kam es an der kirgisisch-tadschikischen Grenze in Bulak-Baschy (Gebiet Batken) zu einem Gefecht zwischen den Grenzschutzsoldaten beider Länder, nachdem tadschikische Einheiten unbefugt kirgisisches Territorium betreten haben sollen. Laut dem Staatlichen Komitee für Nationale Sicherheit (GKNB) soll die tadschikische Seite auch Mörser eingesetzt haben. Demnach wurden auf kirgisischer Seite zwei Soldaten verletzt. Am 14.06.2022 ist es laut GKNB an der kirgisisch-tadschikischen Grenze im Bezirk Bulak-Baschy erneut zu einem Schusswechsel zwischen Grenzsoldaten beider Länder gekommen. Demnach wurde auf kirgisischer Seite niemand verletzt. Bei anschließenden Gesprächen zwischen Vertretern beider Länder wird sich unter anderem darauf geeinigt, dass sich die Kommandeure der Grenzposten des Abschnittes täglich treffen und zur Lage austauschen. Laut dem Gouverneur des Gebietes Batken bleibe die Situation an der Grenze jedoch angespannt (Universität Bremen 29.07.2022). Am 13.09.2022 eröffnete Präsident Dschaparow eine Basis des Grenzschutzdienstes des GKNB für Kampf- und Aufklärungsdrohnen vom Typ Bayraktar TB2. Der Ort der Basis wurde geheim gehalten. Am 14.09.2022 kam es an der kirgisisch-tadschikischen Grenze im Bezirk Bulak-Baschy (Gebiet Batken) es zu einem mehrstündigen Gefecht zwischen Grenzschutzsoldaten beider Länder. Laut Darstellung des kirgisischen GKNB haben tadschikische Einheiten unzulässige Stellungen an einem nicht-markierten Grenzabschnitt bezogen und nach Aufforderungen, den Abschnitt zu verlassen, unter anderem mit Mörsern das Feuer auf eine kirgisische Einheit eröffnet. Demnach wurden auf kirgisischer Seite zwei Zivilisten und zwei Soldaten verletzt. Wenige Stunden darauf kommt es im Bezirk Pasyk-Aryk (ebenfalls Gebiet Batken) zu einem weiteren Schusswechsel. Am 16.09.2022 kam es entlang der gesamten tadschikisch-kirgisischen Grenze im Gebiet Batken zu militärischen Zusammenstößen und schweren Kampfhandlungen zwischen den Armeen beider Länder, nachdem die tadschikische Seite mehrere Siedlungen in den Bezirken Batken und Leilek mit Mörsern beschossen hat. Die Bewohner von sieben kirgisischen Siedlungen räumten ihre Häuser. Im Verlauf der Kämpfe begann die tadschikische Seite Vororte und den Flughafen der Stadt Batken zu beschießen. Nach Angaben des stellvertretenden Gouverneurs des Gebietes Batken wurden über 120.000 Zivilisten evakuiert; die tadschikische Seite setze demnach den Beschuss trotz vereinbarter Waffenruhe weiter fort, ebenso die weitere Verlegung von Truppen an die Kontaktlinie. Unmittelbar nach seiner vorzeitigen Rückkehr aus Samarkand hält Dschaparow eine Notfallsitzung des Sicherheitsrates ab. Im Gebiet Batken wurde der Notstand ausgerufen. Am 20.9.2022 unterzeichneten die Vorsitzenden der kirgisischen und tadschikischen GKNB, Taschijew und Jatimow, ein gemeinsames Protokoll zur Regulierung bewaffneter Konflikte in Grenzgebieten. Das Protokoll sieht die vollständige Beendigung der Kämpfe sowie den Rückzug der Truppen an ihre jeweiligen Dienstorte vor. Zudem sollen die Zusammenstöße vom 14. und 16.09.2022 gründlich untersucht werden. Laut kirgisischem GKNB verlief die Nacht ohne Zwischenfälle, die Situation an der Grenze sei stabil. Am 25.09.2022 unterzeichneten die Vorsitzenden der kirgisischen und tadschikischen GKNB, Taschijew und Jatimow, ein Protokoll, das den Konflikt offiziell beendet, die Demilitarisierung der von Kampfhandlungen betroffenen Grenzabschnitte vorsieht, sowie vier gemeinsame Grenzposten schließt, an denen es in der Vergangenheit wiederholt zu Konflikten gekommen ist. Laut Taschijew können 140.000 aus den Bezirken Leilek und Batken vertriebene oder evakuierte Personen zurückkehren (Universität Bremen 14.10.2022). Insbesondere im Süden des Landes gibt es islamistische Gruppierungen mit potenziell terroristischer Ausrichtung. Anschläge auch auf westliche Einrichtungen sind nicht auszuschließen. Ende August 2016 war die chinesische Botschaft in Bischkek Ziel eines Selbstmordattentats (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 04.01.2023). Im gesamten Land kann es aufgrund innenpolitischer und sozialer Spannungen zu Demonstrationen und Protestaktionen – auch mit Gewaltanwendung – kommen. Jene Gefahr besteht besonders in den Grenzregionen zu Usbekistan und Tadschikistan. Es wird dringend geraten, sich von Menschenansammlungen und politischen Kundgebungen fernzuhalten. Die Gefahr terroristischer Angriffe kann nicht ausgeschlossen werden. An belebten Orten und bei besonderen Anlässen wird zur Vorsicht geraten (BMEIA Stand 04.01.2023). Im Oktober 2020 führten Proteste in der Hauptstadt Bischkek und anderen größeren Städten zu Auseinandersetzungen von Demonstranten und Sicherheitskräften mit zahlreichen Verletzten. Gewaltsame Zusammenstöße, beispielsweise im Rahmen von Demonstrationen im Zusammenhang mit innenpolitischen Entwicklungen in Kirgisistan, können im gesamten Land nicht ausgeschlossen werden (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 04.01.2023). In der Kirgisischen Republik wurden vergangene Woche die Demonstrationen gegen ein geplantes Grenzdemarkationsabkommen mit Usbekistan fortgesetzt. Demonstranten veranstalteten mehrere Demonstrationen gegen das Abkommen in der Hauptstadt Bischkek und im Bezirk Özgon in der Region Osch und äußerten ihre Besorgnis, dass das umstrittene Kempir-Abad-Wasserreservoir (Andijan) auf die usbekische Seite verlegt wird. Die kirgisischen Behörden haben seitdem 20 Oppositionelle und Politiker, darunter Führer der Parteien Reforma und Turan, verhaftet und beschuldigt, Unruhen geplant zu haben. Die Regierung blockierte auch den Onlinezugang zur kirgisischen Sprachdienst-Website „Azattyk“ von Radio Free Europe, die aktiv über die Demonstrationen berichtete und behauptete, diese Website habe die militärische Eskalation an der kirgisisch-tadschikischen Grenze Mitte September 2022 falsch dargestellt. Gleichzeitig organisierten regierungsfreundliche Anhänger zahlreiche Demonstrationen im ganzen Land zur Unterstützung des kirgisischen Präsidenten und seines Kabinetts (ACLED 03.11.2022). Es wird landesweit zu besonderer Vorsicht geraten und empfohlen, nach Einbruch der Dunkelheit nicht unterwegs zu sein. Reisende sollten nur wenig Bargeld und keine Wertgegenstände, wie Schmuck und teure Uhren mitnehmen, Dokumente sollten kopiert werden (BMEIA Stand 04.01.2023). Gewalt- und Bandenkriminalität mit Raubüberfällen und Taschendiebstählen haben auch Ausländer an hoch frequentierten Orten zum Ziel. In der bei Dunkelheit teilweise schlecht beleuchteten Hauptstadt Bischkek ist es in der Vergangenheit gelegentlich zu Überfällen gekommen. Infolge der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie nimmt die Kriminalität, vor allem in der Hauptstadt, derzeit zu, bewegt sich aber immer noch auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau. Kriminelle haben sich vereinzelt als Polizisten in Uniform oder in Zivil ausgegeben. Vereinzelte Sexualdelikte wurden besonders aus abgelegenen Gebieten gemeldet (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 04.01.2023). (BMEIA, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, Kirgisistan (Kirgisische Republik), unverändert gültig seit 21.12.2022, Stand 04.01.2023, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kirgisistan/ Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen Nr. 153, 29.07.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/153/ZentralasienAnalysen153.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 19.09.2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw38-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 26.09.2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw39-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=5 Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen Nr. 154, 14.10.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/154/ZentralasienAnalysen154.pdf ACLED, Armed Conflict Location & Event Data Project, Berichtzeitraum 22.10. bis 28.10.2022, 03.11.2022, https://acleddata.com/2022/11/03/regional-overview-europe-caucasus-and-central-asia-22-28-october-2022/ AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Kirgisistan, Reise- und Sicherheitshinweise Stand 04.01.2023, unverändert gültig seit 30.09.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kirgisistan-node/kirgisistansicherheit/206738) Justiz Die Verfassung und die Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor, aber Richter waren Beeinflussung und Korruption ausgesetzt, was die Unparteilichkeit der Justiz beeinträchtigte. Es gab mehrere Fälle, in denen die Ergebnisse der Gerichtsverhandlungen vorherbestimmt erschienen. Mehrere Quellen, darunter NGOs, Anwälte, Regierungsbeamte und Privatpersonen, behaupteten, dass Richter Bestechungsgelder bezahlt haben, um ihre beruflichen Positionen zu erreichen. Viele Anwälte behaupten, dass Bestechungen von Richtern allgegenwärtig seien. Im Allgemeinen werden Gerichtsbeschlüsse von Behörden respektiert. Zahlreiche NGOs beschrieben ständige Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren, einschließlich erzwungener Geständnisse, Anwendung von Folter, Verweigerung des Zugangs zu Rechtsbeiständen und Verurteilungen trotz Mangels von hinreichend schlüssigen Beweisen oder trotz entlastender Beweise. Internationale Beobachter berichten von Drohungen und Gewalttaten gegen Angeklagte und Verteidiger innerhalb und außerhalb von Gerichtssälen sowie von Einschüchterungen von Prozessrichtern durch Angehörige und Freunde der Opfer. Während die Gesetze Angeklagten Rechte gewähren, widersprechen die Sitten und Praktiken in der Justiz regelmäßig der verfassungsmäßigen Unschuldsvermutung und die Ermittlungen im Vorfeld der Verfahren konzentrierten sich fast ausschließlich auf die Sammlung ausreichender Beweise zum Nachweis von Schuld. Prozesse werden in der Landessprache Kirgisisch oder der offiziellen Sprache Russisch geführt. In der Mehrzahl der Prozesse erfordern es die Verfahrensvorschriften, dass Angeklagte in einer Käfigzelle sitzen. Verteidiger beschwerten sich, dass Richter routinemäßig Fälle, wenn es nicht genügend Beweise gab, an die Ermittler zurückverwiesen damit diese Schuld nachweisen, Verdächtigt aber während dieser Zeit in Haft behalten werden können (USDOS 12.04.2022). Am 28.06.2022 wurde der wegen Anstiftung zu Massenunruhen angeklagte Ex-Präsident Almasbek Atambajew und mehrere seiner Vertrauten von einem Gericht in Bischkek für nicht schuldig befunden. Atambajew wurde während der Proteste im Oktober 2020 von Demonstranten befreit, jedoch kurz darauf wieder festgenommen. Die Staatsanwaltschaft hatte Atambajew daraufhin vorgeworfen die Proteste organisiert und einen gewaltsamen Machtwechsel geplant zu haben (Universität Bremen 29.07.2022). (USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/kyrgyzstan/ Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen Nr. 153, 29.07.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/153/ZentralasienAnalysen153.pdf) Sicherheitsbehörden Die Untersuchung allgemeiner und lokaler Straftaten fällt in die Zuständigkeit des Innenministeriums, während Verbrechen auf nationaler Ebene in die Zuständigkeit des Staatlichen Komitees für Nationale Sicherheit (GKNB) fallen, welches auch den Sicherheitsdienst des Präsidenten kontrolliert. Die Generalstaatsanwaltschaft verfolgt sowohl lokale als auch nationale Verbrechen (USDOS 12.04.2022). (USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/kyrgyzstan/) Korruption Das Staatliche Komitee für Nationale Sicherheit (GKNB) ist formell befugt, Korruption zu untersuchen. Vor der Regierungsreorganisation, die durch die Wahl von Präsident Japarov im Januar 2021 eingeleitet wurde, wurde diese Arbeit von der Antikorruptionsbehörde des Staatlichen Komitees für nationale Sicherheit durchgeführt. Ein Präsidialdekret vom 25.06.2021 widerrief jedoch deren Befugnisse. Im Februar 2021 wurde der Staatliche Dienst zur Bekämpfung von Wirtschaftsverbrechen (auch bekannt als Finanzpolizei), der Wirtschaftsverbrechen einschließlich einiger Korruptionsdelikte untersuchte, aufgelöst (USDOS 12.04.2022). Im Jahr 2018 belegte die Kirgisische Republik im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International Platz 132 von 180 (TI 2018) und im Jahr 2019 Platz 126 von 180 (TI 2019). Im Jahr 2020 belegte die Kirgisische Republik im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International Platz 124 von 180 (TI 2020) und im Jahr 2021 Platz 144 von 180 (TI 2021).Im Jahr 2018 belegte die Kirgisische Republik im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International Platz 132 von 180 (TI 2018) und im Jahr 2019 Platz 126 von 180 (TI 2019). Im Jahr 2020 belegte die Kirgisische Republik im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International Platz 124 von 180 (TI 2020) und im Jahr 2021 Platz 144 von 180 , (TI 2021). Am 02.06.2022 wurde Gesundheitsminister Alamkadyr Beischenalijew in Bischkek wegen des Verdachtes auf Korruption, Erpressung und Amtsmissbrauch festgenommen. Es wird angenommen, dass Beischenalijew während der Pandemie nicht benötigte Impfstoffe im Wert von über 1,5 Milliarden Som (ca. 17,5 Millionen Euro) von einer ausländischen Firma mit Offshore-Konten eingekauft hat (Universität Bremen 29.07.2022). Am 17.08.2022 wurde das Strafermittlungsverfahren gegen Gesundheitsminister Alamkadyr Beischenalijew wegen des Verdachtes auf Korruption nach fehlendem Tatbestand eingestellt. Beischenalijew wurde im Juni 2022 festgenommen, nachdem er während der Pandemie nicht benötigte Impfstoffe im Gesamtwert von über 1,5 Milliarden Som (ca. 17,5 Millionen. Euro) von einer ausländischen Firma mit Offshore-Konten eingekauft haben soll. Es wurde das seit Januar 2021 laufende Strafermittlungsverfahren gegen den ehemaligen Premierminister Abylgasijew wegen des Verdachtes auf illegale Bereicherung aufgrund fehlendem Tatbestand bereits im August 2021 eingestellt. Abylgasijew ist im Juni 2020 nach einem Korruptionsskandal im Zusammenhang mit der Kumtor-Goldmine zurückgetreten (Universität Bremen 14.10.2022). Nach eigenen Angaben hat die Generalstaatsanwaltschaft am 13.09.2022 wegen des Verdachtes auf betrügerische Verwendung von Haushaltsgeldern Ermittlungen gegen Energieminister Doskul Bekmursajew aufgenommen. Bekmursajew soll demnach unter anderem nicht in seinem Ministerium beschäftigte Personen auf staatlich finanzierte Geschäftsreisen ins Ausland geschickt haben. Der ehemalige staatliche Verwalter der Kumtor Gold Company (KGC), Tengiz Bolturuk, wurde am 13.09.2022 in Bischkek wegen des Verdachtes auf Korruption im Zusammenhang mit der Kumtor-Goldmine festgenommen. Bolturuk wurde bereits am 24.08.2022 von seinem Posten bei der KGC entlassen, bleibt vorerst jedoch Vorsitzender der staatlichen Beteiligungsgesellschaft „Das Erbe der Großen Nomaden“ (Universität Bremen 14.10.2022). Obwohl das Gesetz strafrechtliche Sanktionen gegen Beamte vorsieht die wegen Korruption verurteilt wurden, setzte die Regierung das Gesetz nicht wirksam um und Beamte, die in korrupte Machenschaften verstrickt waren, blieben straffrei. Es gab zahlreiche Berichte über Korruption in Behörden. Nach Angaben von Transparency International wurden offizielle Korruptionsfälle selektiv untersucht und verfolgt. Die Zahlung von Bestechungsgeldern zur Vermeidung von Ermittlungen oder Strafverfolgung blieb ein großes Problem auf allen Ebenen der Strafverfolgung. Strafverfolgungsbeamte, insbesondere im Süden des Landes, setzten häufig willkürliche Festnahmen, Folter und die Androhung von Strafverfolgung als Mittel zur Erpressung von Bargeldzahlungen von Bürgern ein (USDOS 12.04.2022). (USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/kyrgyzstan/ Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen Nr. 153, 29.07.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/153/ZentralasienAnalysen153.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen Nr. 154, 14.10.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/154/ZentralasienAnalysen154.pdf TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/country/KGZ TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/en/countries/kyrgyzstan TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2020, https://images.transparencycdn.org/images/CPI2020_Report_EN_0802-WEB-1.pdf TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/countries/kyrgyzstan) Menschenrechte und Ombudsmann Das Büro des Ombudsmannes agiert als unabhängiger Anwalt für Menschenrechte im Namen von Privatpersonen und NGOs und ist befugt Fälle für eine gerichtliche Überprüfung zu empfehlen. Beobachter berichteten von einer Atmosphäre der Straflosigkeit rund um die Sicherheitskräfte und deren Möglichkeiten unabhängig gegen Bürger vorzugehen reduzierte die Anzahl und Art der Beschwerden, die beim Büro des Ombudsmannes eingereicht wurden. Obwohl das Büro des Ombudsmannes auch dazu dient, Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen entgegenzunehmen und die Beschwerden zur Untersuchung an die zuständigen Stellen weiterzuleiten, stellten sowohl nationale als auch internationale Beobachter die Effizienz des Büros in Frage (USDOS 12.04.2022). Am 10.06.2022 erlag der im April 2021 wegen Verdachtes auf Hochverrat festgenommene Politikwissenschaftler Marat Kasakbajew kurz nach seiner Verlegung aus der Haftanstalt in ein Krankenhaus einem Schlaganfall. Laut seiner Ehefrau war Kasakbajew in der Haft Folter ausgesetzt. Bis heute hat das GKNB keine Details über den Grund der Festnahme Kasakbajews angegeben (Universität Bremen 29.07.2022). Am 03.09.2022 ernannte UN-Generalsekretär Antonio Guterres die ehemalige Präsidentin Kirgistans, Rosa Otunbajewa, zur neuen UN-Sonderbeauftragten für Afghanistan und Leiterin der UN-Hilfsmission in Afghanistan (Universität Bremen 14.10.2022). (Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen Nr. 153, 29.07.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/153/ZentralasienAnalysen153.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen Nr. 154, 14.10.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/154/ZentralasienAnalysen154.pdf USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/kyrgyzstan/) Todesstrafe In der Kirgisischen Republik ist für keine Straftat die Todesstrafe vorgesehen. Die Kirgisische Republik hat das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe ratifiziert (AI 24.05.2022). (AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2021, 24.05.2022, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/5418/2022/en/) Religion Die kirgisische Verfassung garantiert die Gewissens- und Religionsfreiheit, das Recht, eine Religion einzeln oder gemeinsam mit anderen Personen auszuüben oder nicht auszuüben sowie das Recht auf Verweigerung der Darlegung der eigenen religiösen Ansichten. Die Verfassung verbietet Handlungen, die zum religiösem Hass aufstacheln. Die Verfassung legt eine Trennung von Religion und Staat fest. Sie verbietet die Gründung religiös begründeter politischer Parteien und die Verfolgung politischer Ziele durch religiöse Gruppen. Die Verfassung verbietet die Einführung einer Religion als Staats- oder Pflichtreligion. Die kirgisischen Gesetze schreiben vor, dass alle Religionen und religiösen Gruppen gleich sind. Sie verbieten „beharrliche Versuche Anhänger einer Religion zu einer anderen zu bekehren“ und „illegale missionarische Aktivitäten“, definiert als missionarische Tätigkeit von Gruppen, die nicht bei der Staatlichen Kommission für religiöse Angelegenheiten (SCRA) registriert sind. Sie verbieten die Beteiligung von Minderjährigen an organisierten, religiösen Gruppen die Proselytismus, d.h. beharrlich versuchen andere zu bekehren, oder illegale missionarische Tätigkeiten betreiben, es sei denn, ein Elternteil erteilt schriftliche Zustimmung (USDOS 02.06.2022). (USDOS, United States Department of State, Religionsfreiheit Berichtzeitraum 2021, 02.06.2022, https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious-freedom/kyrgyzstan/) Bewegungsfreiheit Derzeit wird nur noch in medizinischen Einrichtungen und in öffentlichen Verkehrsmitteln zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aufgefordert (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 04.01.2023). Die Kirgisische Republik erfreut sich einer vielfältigen und lebhaften Medienlandschaft und einer aktiven Zivilgesellschaft. Die Bevölkerung ist jung und mobil, Binnenmigration in die Städte sowie Arbeitsmigration ins Ausland stellen Politik und Gesellschaft vor Herausforderungen (AA politisches Porträt Stand 07.10.2022, abgefragt am 04.01.2023). Die Gesetze sehen Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes vor, erlaubt Auslandsreisen, Auswanderungen sowie Rückkehr und diese Rechte werden im Allgemeinen von der Regierung respektiert. Bürger, die Zugang zu vertraulichen Staatsgeheimnissen hatten, dürfen nicht ins Ausland reisen solange diese Informationen nicht freigegeben werden (USDOS 12.04.2022). (AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Kirgisistan, Reise- und Sicherheitshinweise Stand 04.01.2023, unverändert gültig seit 30.09.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kirgisistan-node/kirgisistansicherheit/206738 AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Kirgisistan, politisches Porträt, Stand 07.10.2022, abgefragt am 04.01.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kirgisistan-node/politisches-portrait/206926 USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/kyrgyzstan/) Medizinische Versorgung und COVID-19 Die medizinische Versorgung in Kirgisistan entspricht nicht europäischen Verhältnissen. Ein mit Deutschland vergleichbares Rettungssystem (z.B. per Hubschrauber) mit intensivmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten ist nicht vorhanden. Selbst in der Hauptstadt können Notfälle meist nur unzureichend behandelt werden (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 04.01.2023). Die medizinische Versorgung entspricht nicht europäischen Verhältnissen (BMEIA Stand 04.01.2023). Seit November 2016 ist das ganze Land offiziell von der WHO als malariafrei erklärt worden. Zuvor gab es vereinzelt nachgewiesene Infektionen mit Plasmodium vivax. Das HIV Vorkommen in der Bevölkerung ist bisher gering (Prävalenz <0,1%). Zu den Hauptrisikogruppen gehören intravenöse Drogenbenutzer und Prostituierte. Tuberkulose stellt in Kirgisistan ein relevantes Gesundheitsproblem dar. Es werden immer noch mehr als 100 Neuerkrankungen pro 100 000 Einwohner pro Jahr erfasst. Die Resistenzrate des Tuberkelerregers gegen die üblichen Tuberkulosemedikamente ist relativ hoch. Diese von Zecken übertragene virale Hirnhautentzündung ist im Land äußerst selten, die Datenlage ist allerdings spärlich. Besonders in ländlichen Gebieten werden immer wieder Bruzelloseerkrankungen erfasst. Diese bakterielle, fieberhafte Erkrankung kann durch Kontakt mit kranken Tieren (Schafen, Ziegen, Rinder) oder Genuss von nicht ausreichend gekochten Tierprodukten übertragen werden. Vom Genuss von rohen Milchprodukten ist unbedingt abzuraten. Die hoch fieberhafte Virusinfektion Krim-Kongo-Hämorrhagisches Fieber tritt in Kirgisistan sporadisch auf. Jedes Jahr kommt es in ländlichen Regionen von April - Oktober zu einzelnen, kleinen Ausbrüchen, auch mit tödlichen Verläufen. Übertragen wird das Virus durch Zecken von Nutztieren wie Schafen, Ziegen, Rinder und Kamelen sowie über Blut infizierter Tiere und Menschen. Schutz vor Zecken und Abstand von Tieren wird empfohlen. Jedes Jahr kommt es in ländlichen Regionen zu einzelnen, kleinen Ausbrüchen der bakteriellen Infektion Milzbrand (Anthrax), die überwiegend durch kranke Rinder verursacht werden. Ein Infektionsrisiko besteht nur bei Kontakt mit Vieh, oder Umgang mit deren Produkten (Fellen, rohe Milch- bzw. Fleischprodukte [(AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 04.01.2023]). Seit November 2016 ist Kirgisistan offiziell von der WHO als malariafrei erklärt worden (BMEIA Stand 04.01.2023). (BMEIA, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, Kirgisistan (Kirgisische Republik), unverändert gültig seit 21.12.2022, Stand 04.01.2023, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kirgisistan/ AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Kirgisistan, Reise- und Sicherheitshinweise Stand 04.01.2023, unverändert gültig seit 30.09.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kirgisistan-node/kirgisistansicherheit/206738) Rückkehr Sämtliche Einreisebeschränkungen aufgrund COVID-19 wurden aufgehoben. Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus muss bei der Einreise weiterhin mit verstärkten Einreisekontrollen und Maßnahmen zur Identifizierung erkrankter Reisender bis hin zu Quarantänemaßnahmen und Einreisesperren gerechnet werden (BMEIA Stand 04.01.2023). Alle COVID-19 bedingten Einreisebeschränkungen sind derzeit aufgehoben (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 04.01.2023). Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes vor, erlaubt Auslandsreisen, Auswanderungen sowie die Rückkehr und diese Rechte werden im Allgemeinen von der Regierung respektiert (USDOS 12.04.2022). (BMEIA, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, Kirgisistan (Kirgisische Republik), unverändert gültig seit 21.12.2022, Stand 04.01.2023, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kirgisistan/ USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021, 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/kyrgyzstan/ AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Kirgisistan, Reise- und Sicherheitshinweise Stand 04.01.2023, unverändert gültig seit 30.09.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kirgisistan-node/kirgisistansicherheit/206738) 2. Beweiswürdigung:
- a)Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer: Die Identitäten und Staatsangehörigkeit von P1 und P2 konnte nach Vorlage ihrer kirgisischen Reisepässe bereits vom Bundesasylamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden. Die Feststellungen zum Wohnort im Herkunftsstaat, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion beruhen auf den gleichbleibenden Angaben von P1 und P2 im Lauf der Asylverfahren.
- b)Zu den bisherigen Verfahrensverläufen: Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahrensverläufen ergeben sich aus den gegenständlichen Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Beschwerdeakten des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang. Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahrensverläufen ergeben sich aus den gegenständlichen Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Beschwerdeakten des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe römisch eins. Verfahrensgang.
- c)Zu den Fluchtgründen von P1 und P2: Die Feststellungen zu den Fluchtgründen von P1 und P2 ergeben sich aus deren Angaben im Lauf der Verfahren XXXX Die Feststellungen zu den Fluchtgründen von P1 und P2 ergeben sich aus deren Angaben im Lauf der Verfahren römisch 40
- d)Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung dargetanen Dokumentationsmaterial und etwas aktuelleren Berichten derselben Quellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen (deren Inhalt sich seit der Beschwerdeverhandlung nicht entscheidungswesentlich geändert hat) erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Kirgisischen Republik. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerden Zu den Spruchpunkten I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:Zu den Spruchpunkten römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl: In den Spruchpunkten I. der Bescheide wurden die Anträge auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch eins. der Bescheide wurden die Anträge auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des , Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG). Wie bereits weiter oben
- Feststellungen c zu den Fluchtgründen von P1 und P2 ausgeführt, XXXX Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.03.2022, E 4181/2021-14, unter anderem ausgesprochen, dass er bereits mehrfach festgestellt hat, dass die Zugehörigkeit zu einem Familienverband den Verfolgungstatbestand der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK erfüllen kann, und zwar auch dann, wenn die Verfolgung auf Grund der Angehörigeneigenschaft von privater Seite droht, der Staat aber nicht fähig oder willig ist, dem Verfolgten Schutz zu gewähren. Eine derartige asylrelevante Verfolgung ist gegeben, wenn eine Person auf Grund ihrer Angehörigeneigenschaft zu einem Familienmitglied verfolgt wird, dem seinerseits aus anderen Konventionsgründen, etwa wegen seiner politischen Gesinnung, Verfolgung droht, mithin die Verfolgung auf das Familienmitglied „durchschlägt“ (VfSlg. 19.900/2014; VfGH 11.3.2015, E 1168/2014). Der Fluchtgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ist aber auch dann erfüllt, wenn der einzige Grund für die Verfolgung einer Person ihre Angehörigeneigenschaft zu einem Familienmitglied ist, bei dem selbst entweder gar keine asylrelevante Verfolgung oder ebenfalls nur die Zugehörigkeit zum Familienverband als Anknüpfungsmerkmal im Sinne der GFK vorliegt (VfSlg. 19.900/2014). Die Asylgewährung setzt nicht voraus, dass bereits in der Vergangenheit, d.h. vor Verlassen des Herkunftsstaates, Verfolgungshandlungen gegen die Person des Antragstellers gesetzt wurden.Wie bereits weiter oben
- Feststellungen c zu den Fluchtgründen von P1 und P2 ausgeführt, römisch 40 Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.03.2022, E 4181/2021-14, unter anderem ausgesprochen, dass er bereits mehrfach festgestellt hat, dass die Zugehörigkeit zu einem Familienverband den Verfolgungstatbestand der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK erfüllen kann, und zwar auch dann, wenn die Verfolgung auf Grund der Angehörigeneigenschaft von privater Seite droht, der Staat aber nicht fähig oder willig ist, dem Verfolgten Schutz zu gewähren. Eine derartige asylrelevante Verfolgung ist gegeben, wenn eine Person auf Grund ihrer Angehörigeneigenschaft zu einem Familienmitglied verfolgt wird, dem seinerseits aus anderen Konventionsgründen, etwa wegen seiner politischen Gesinnung, Verfolgung droht, mithin die Verfolgung auf das Familienmitglied „durchschlägt“ (VfSlg. 19.900 aus 2014,; VfGH 11.3.2015, E 1168 aus 2014,). Der Fluchtgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie ist aber auch dann erfüllt, wenn der einzige Grund für die Verfolgung einer Person ihre Angehörigeneigenschaft zu einem Familienmitglied ist, bei dem selbst entweder gar keine asylrelevante Verfolgung oder ebenfalls nur die Zugehörigkeit zum Familienverband als Anknüpfungsmerkmal im Sinne der GFK vorliegt (VfSlg. 19.900 aus 2014,). Die Asylgewährung setzt nicht voraus, dass bereits in der Vergangenheit, d.h. vor Verlassen des Herkunftsstaates, Verfolgungshandlungen gegen die Person des Antragstellers gesetzt wurden. Im konkreten Fall geht das Bundesverwaltungsgericht somit davon aus, dass P1 und P2 glaubhaft machen können, dass ihnen XXXX asylrelevante Verfolgung von Behördenvertreter in der Kirgisischen Republik droht. Im konkreten Fall geht das Bundesverwaltungsgericht somit davon aus, dass P1 und P2 glaubhaft machen können, dass ihnen römisch 40 asylrelevante Verfolgung von Behördenvertreter in der Kirgisischen Republik droht. Wegen der Gefährdung von P1 und P2 konnte in Verbindung mit den Länderfeststellungen in diesen konkreten Fällen keine innerstaatliche Fluchtalternative im Herkunftsstaat ermittelt werden. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu den Spruchpunkten II. bis VI. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch sechs. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl: In den Spruchpunkten II. der Bescheide wurde die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, in den Spruchpunkten V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Kirgisistan gemäß § 46 FPG zulässig sind und in den Spruchpunkten VI. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt.In den Spruchpunkten römisch zwei. der Bescheide wurde die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden gemäß Paragraph 57, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten römisch vier. wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, in den Spruchpunkten römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Kirgisistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sind und in den Spruchpunkten römisch sechs. ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Da P1 und P2 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt wird, dass P1 und P2 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist den Spruchpunkten II. bis VI. der erstinstanzlichen Bescheide die Grundlage entzogen und diese sind ersatzlos zu beheben.Da P1 und P2 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt wird, dass P1 und P2 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch sechs. der erstinstanzlichen Bescheide die Grundlage entzogen und diese sind ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revisionen: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. In diesen konkreten Fällen sind Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wird ausgeführt, warum P1 und P2 eine Verfolgung in der Kirgisischen Republik glaubhaft machen können. Diese Erkenntnisse beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.In diesen konkreten Fällen sind Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wird ausgeführt, warum P1 und P2 eine Verfolgung in der Kirgisischen Republik glaubhaft machen können. Diese Erkenntnisse beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W215.2221356.1.00