RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2023 GeschäftszahlW235 2262104-1 Spruch, W235 2262110-1/3E W235 2262104-1/3E W235 2262106-1/3E W235 2262109-1/3E IM NAMEN DER REPUB
§ 35Asyl
G sowie des darauffolgenden Verwaltungsverfahrens einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre, die zu intensivem Leiden oder zu einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Am römisch 40 .05.2022 verzogen die Beschwerdeführer nach Pakistan, wo sie sich nach wie vor aufhalten. Es steht nicht fest, dass die beim minderjährigen Viertbeschwerdeführer diagnostizierte Verengung der Atemwege eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Krankheit darstellt und er im Fall des Abwartens der Dreijahresfrist zur Stellung eines Antrags
Paragraph 35, AsylG sowie des darauffolgenden Verwaltungsverfahrens einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre, die zu intensivem Leiden oder zu einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum gegenständlichen Verfahren: Die Feststellungen den Beschwerdeführern (Staatsangehörigkeit, Minderjährigkeit der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Islamabad, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Ferner stützen sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status auf die Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. XXXX (vgl. dort insbesondere Erkenntnis vom XXXX .10.2021, Zl. XXXX , samt Zustellnachweis).Ferner stützen sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status auf die Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. römisch 40 vergleiche dort insbesondere Erkenntnis vom römisch 40 .10.2021, Zl. römisch 40 , samt Zustellnachweis). Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. 2.
- Zur Lebenssituation der Beschwerdeführer sowie zu ihrem Familienleben mit der Bezugsperson: Die Feststellung, dass die Bezugsperson der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer ist, stützt sich auf die dahingehend nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführer in Zusammenhalt mit dem Vorbringen der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz sowie den in Kopie vorliegenden Unterlagen, konkret der Heiratsurkunde und den Geburtsurkunden der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Insoweit im nunmehr angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, das Bundesamt habe nach Zuleitung der Stellungnahme der Beschwerdeführer sowie nach erneuter Prüfung mitgeteilt, dass das Familienverhältnis zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern nicht nachgewiesen werden habe können, ist festzuhalten, dass sich diese Darstellung als aktenwidrig erweist, wurde doch im E-Mail vom 31.08.2022 lediglich festgehalten, dass mit Stellungnahme der Beschwerdeführer kein neuer Sachverhalt dargelegt worden sei und aus diesem Grund an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Ausgehend davon ist festzuhalten, dass das Familienverhältnis auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie von der Österreichischen Botschaft Islamabad nicht in Zweifel gezogen wurde. Zur Dauer der Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson führte die Letztgenannte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.09.2021 betreffend ihren Antrag auf internationalen Schutz an, seit ca. elf Jahren verheiratet zu sein (vgl. Akt XXXX , Verhandlungsprotokoll Seite 6), was einer Eheschließung im Jahr 2010 entspricht. Da dieses Vorbringen mit den Ausführungen in der Stellungnahme vom 26.08.2022 in Einklang steht, war sohin festzustellen, dass die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt seit ca. 13 Jahren verheiratet sind. Es wird in diesem Zusammenhang nicht übersehen, dass die von der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor der Österreichischen Botschaft Islamabad am 25.05.2022 erstatteten Zeitangaben (kleinere) Widersprüche aufweisen, jedoch ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sie über keine Schulbildung verfügt und ihr folglich die Wiedergabe von Daten bzw. die zeitliche Einordnung von Ereignissen schwerer fällt als anderen Personen, sodass allfällige Widersprüche nicht geeignet sind, die diesbezüglichen Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz, welche bereits dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .10.2021, Zl. XXXX , als Sachverhalt zugrunde gelegt wurden und sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 26.08.2022 decken, zu erschüttern. Das genaue Datum der Eheschließung der Bezugsperson und der Erstbeschwerdeführerin konnte demgegenüber nicht festgestellt werden, zumal dieses weder der Heiratsurkunde noch dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu entnehmen ist und auch die Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz hierzu keine Angaben erstattete.Zur Dauer der Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson führte die Letztgenannte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.09.2021 betreffend ihren Antrag auf internationalen Schutz an, seit ca. elf Jahren verheiratet zu sein vergleiche Akt römisch 40 , Verhandlungsprotokoll Seite 6), was einer Eheschließung im Jahr 2010 entspricht. Da dieses Vorbringen mit den Ausführungen in der Stellungnahme vom 26.08.2022 in Einklang steht, war sohin festzustellen, dass die Erstbeschwerdeführerin und die Bezugsperson im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt seit ca. 13 Jahren verheiratet sind. Es wird in diesem Zusammenhang nicht übersehen, dass die von der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor der Österreichischen Botschaft Islamabad am 25.05.2022 erstatteten Zeitangaben (kleinere) Widersprüche aufweisen, jedoch ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sie über keine Schulbildung verfügt und ihr folglich die Wiedergabe von Daten bzw. die zeitliche Einordnung von Ereignissen schwerer fällt als anderen Personen, sodass allfällige Widersprüche nicht geeignet sind, die diesbezüglichen Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz, welche bereits dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .10.2021, Zl. römisch 40 , als Sachverhalt zugrunde gelegt wurden und sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 26.08.2022 decken, zu erschüttern. Das genaue Datum der Eheschließung der Bezugsperson und der Erstbeschwerdeführerin konnte demgegenüber nicht festgestellt werden, zumal dieses weder der Heiratsurkunde noch dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu entnehmen ist und auch die Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz hierzu keine Angaben erstattete. Die Feststellungen zur Herkunft der Beschwerdeführer aus der Provinz Kabul, zu ihrem Zusammenleben mit der Bezugsperson in Afghanistan, zu ihrem Umzug nach Pakistan, zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson aus Afghanistan sowie zum Umstand, dass seither keine persönlichen Treffen zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern stattgefunden haben, stützen sich auf das dahingehend nachvollziehbare Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor der Österreichischen Botschaft Islamabad in Verbindung mit den Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz (vgl. dazu insbesondere Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .10.2021, Zl. XXXX ). Die Feststellungen zur Herkunft der Beschwerdeführer aus der Provinz Kabul, zu ihrem Zusammenleben mit der Bezugsperson in Afghanistan, zu ihrem Umzug nach Pakistan, zum Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson aus Afghanistan sowie zum Umstand, dass seither keine persönlichen Treffen zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern stattgefunden haben, stützen sich auf das dahingehend nachvollziehbare Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor der Österreichischen Botschaft Islamabad in Verbindung mit den Angaben der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz vergleiche dazu insbesondere Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .10.2021, Zl. römisch 40 ). Zur Aufrechterhaltung des Familienlebens seit der Ausreise der Bezugsperson aus Afghanistan im Jahr 2015 führte die Erstbeschwerdeführerin im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der Österreichischen Botschaft Islamabad am 25.05.2022 zunächst an, dass sie mit der Bezugsperson täglich in Kontakt stehe. In weiterer Folge relativierte sie diese Angaben allerdings maßgeblich, indem sie angab, sie spreche „nur manchmal“ mit der Bezugsperson. Hinzu kommt, dass die Erstbeschwerdeführerin keine näheren Angaben zum Leben der Bezugsperson in Österreich machen konnte. So war sie weder in der Lage zu beantworten, welche Erwerbstätigkeit die Bezugsperson in Österreich ausübt, noch konnte sie darlegen, welchen Freizeit- und Wochenendaktivitäten die Bezugsperson – abgesehen von der Führung des Haushalts – nachgeht. Letztlich ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin ihr Vorbringen betreffend den regelmäßigen Kontakt zur Bezugsperson nicht unter Beweis gestellt hat, was jedoch beispielsweise durch die Vorlage von Telefondaten und/oder von E-Mails und/oder von diversen Unterhaltungen bzw. Chats in sozialen Medien leicht möglich gewesen wäre. In einer Gesamtschau war daher festzustellen, dass zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson kein regelmäßiger und intensiver Kontakt besteht. Weiters ist zur Aufrechterhaltung des Familienlebens auszuführen, dass im Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson im Jahr 2015 der Zweitbeschwerdeführer dreieinhalb Jahre, die Drittbeschwerdeführerin zwei Jahre und der Viertbeschwerdeführer rund drei Monate alt waren und seither von der Erstbeschwerdeführerin allein betreut und versorgt werden, sodass diese auch als ihre Hauptbetreuungs- und Bezugsperson anzusehen ist. Aus dem dahingehend nachvollziehbaren Vorbringen der Beschwerdeführer ergibt sich weiters, dass die Bezugsperson den Kontakt zu den minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführern – ebenso wie zur Erstbeschwerdeführerin – im Wege der Telekommunikation und moderner Medien aufrechthielt, soweit dies altersbedingt möglich war. Hinweise, dass die Bezugsperson zu den minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführern häufigeren oder intensiveren Kontakt als zur Erstbeschwerdeführerin pflegte, sind demgegenüber im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. In einer Gesamtschau war daher festzustellen, dass zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson nur ein wenig ausgeprägtes Familienleben besteht. Das mit Stellungnahme vom 26.08.2022 erstattete Vorbringen, wonach der minderjährige Viertbeschwerdeführer an einer operativ zu behebenden Verengung der Atemwege leide, wurde der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt. Dass diese Erkrankung als schwerwiegend oder lebensbedrohend zu qualifizieren sei und der minderjährige Viertbeschwerdeführer in Pakistan, seinem aktuellen Aufenthaltsort, keinen hinreichenden Zugang zu medizinischer Versorgung hätte, wurde demgegenüber im gesamten Verfahren nicht konkret dargetan. Ebenso wenig ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer Anhaltspunkte für die Annahme, dass der minderjährige Viertbeschwerdeführer im Fall des Abwartens der Dreijahresfrist zur Stellung eines Antrags
§ 35Asyl
G sowie des darauffolgenden Verwaltungsverfahrens einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre, die zu intensivem Leiden oder zu einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.Das mit Stellungnahme vom 26.08.2022 erstattete Vorbringen, wonach der minderjährige Viertbeschwerdeführer an einer operativ zu behebenden Verengung der Atemwege leide, wurde der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt. Dass diese Erkrankung als schwerwiegend oder lebensbedrohend zu qualifizieren sei und der minderjährige Viertbeschwerdeführer in Pakistan, seinem aktuellen Aufenthaltsort, keinen hinreichenden Zugang zu medizinischer Versorgung hätte, wurde demgegenüber im gesamten Verfahren nicht konkret dargetan. Ebenso wenig ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer Anhaltspunkte für die Annahme, dass der minderjährige Viertbeschwerdeführer im Fall des Abwartens der Dreijahresfrist zur Stellung eines Antrags
Paragraph 35, AsylG sowie des darauffolgenden Verwaltungsverfahrens einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre, die zu intensivem Leiden oder zu einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Insoweit ausgeführt wird, dass der minderjährige Viertbeschwerdeführer in Afghanistan keinen Zugang zu der von ihm benötigten Operation habe, ist letztlich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer nach den dahingehend nachvollziehbaren Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor der Österreichischen Botschaft Islamabad seit XXXX .05.2022 in Pakistan leben und im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise behauptet haben, dass sie verpflichtet wären, Pakistan zu verlassen und in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Vor diesem Hintergrund kann eine nähere Auseinandersetzung mit der Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan unterbleiben. Insoweit ausgeführt wird, dass der minderjährige Viertbeschwerdeführer in Afghanistan keinen Zugang zu der von ihm benötigten Operation habe, ist letztlich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer nach den dahingehend nachvollziehbaren Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor der Österreichischen Botschaft Islamabad seit römisch 40 .05.2022 in Pakistan leben und im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise behauptet haben, dass sie verpflichtet wären, Pakistan zu verlassen und in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Vor diesem Hintergrund kann eine nähere Auseinandersetzung mit der Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan unterbleiben. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Gesetzliche Grundlagen: 3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten: § 34 Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)Paragraph 34, Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( § 30 NAG).
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( Paragraph 30, NAG). § 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. 3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)[…]
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)[…]
(7)[…]
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen
(9)[…]. § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. § 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005Paragraph 26, Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. 3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im dortigen Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im dortigen Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Fall einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. von subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu diesen Ausführungen BVwG vom 12.01.2016, W184 2112510 u.a.). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen vergleiche VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen: 3.
- In den vorliegenden Fällen wurden Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 Abs. 2 AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte, der afghanische Staatsangehörige, XXXX , als Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin sowie als Vater der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer genannt. Der Bezugsperson wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .10.2021, rechtskräftig seit XXXX .10.2021, zuerkannt. Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetitel wurden am 25.05.2022 eingebracht. Die in § 35 Abs. 2 AsylG (idF BGBl. I Nr. 56/2018) vorgesehene Frist von drei Jahren seit Rechtskraft der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson ist somit nicht abgelaufen, weshalb sich die Anträge als unzulässig erweisen. Da die Behörde ein mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 AsylG nicht vorliegen. 3.
- In den vorliegenden Fällen wurden Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich subsidiär Schutzberechtigte, der afghanische Staatsangehörige, römisch 40 , als Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin sowie als Vater der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer genannt. Der Bezugsperson wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .10.2021, rechtskräftig seit römisch 40 .10.2021, zuerkannt. Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetitel wurden am 25.05.2022 eingebracht. Die in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,) vorgesehene Frist von drei Jahren seit Rechtskraft der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson ist somit nicht abgelaufen, weshalb sich die Anträge als unzulässig erweisen. Da die Behörde ein mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG nicht vorliegen. 3.3.
- Wenn die Beschwerdeführer im Verfahren dahingehend argumentieren, dass sich die durch BGBl. I Nr. 24/2016 in § 35 Abs. 2 AsylG eingeführte dreijährige Frist, welche zwischen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson und Stellung eines Einreiseantrages mindestens verstrichen sein muss, vor dem Hintergrund der der Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 09.07.2021, Fall M.A., Appl 6697/18, als verfassungswidrig erweise, ist zunächst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in einem ähnlich gelagerten Fall zu verweisen (vgl. VfGH vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017-20), in welchem der Verfassungsgerichtshof ausspricht, dass aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten sei, dem Wunsch des Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen (vgl. auch VfSlg. 19.713/2012). Die EMRK verbürge Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt (vgl. EGMR vom 28.06.2011, Nunez, Nr. 55.597/09) noch umfasse Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben (vgl. EGMR vom 19.02.1996, Gül, Nr. 23.218/94). Bei der Festlegung der Bedingungen für die Einwanderung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden sei den Konventionsstaaten ein Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. EGMR vom 08.11.2016, El Ghatet, Nr. 56.971/10). Allerdings – so der Verfassungsgerichtshof weiter – könne sich unter besonderen Umständen aus Art. 8 EMRK eine Verpflichtung der Konventionsstaaten ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, wodurch sich für diese Einschränkungen in ihrer Gestaltungsfreiheit bei der Regelung des Einwanderungs- und Aufenthaltsrechts bis hin zu Pflicht, Einreise oder Aufenthalt zu gewähren, ergeben könnten (vgl. etwa VfGH vom 14.03.2018, E 4329/2017, G 408/2017). In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Immigration betreffen würden, variiere das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. EGMR vom 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Wenn Kinder betroffen seien, müsse das Kindeswohl berücksichtigt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verweise im Besonderen darauf, dass es einen breiten Konsens auch im Völkerrecht gebe, dass in allen Entscheidungen, die Kinder betreffen würden, deren Wohl von überragender Bedeutung sei (vgl. EGMR vom 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Weiters führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.2018 aus, dass der Gesetzgeber die so gezogenen Grenzen seines Gestaltungsspielraumes im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 8 EMRK in § 35 Abs. 2 AsylG nicht überschritten habe. 3.3.
- Wenn die Beschwerdeführer im Verfahren dahingehend argumentieren, dass sich die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG eingeführte dreijährige Frist, welche zwischen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson und Stellung eines Einreiseantrages mindestens verstrichen sein muss, vor dem Hintergrund der der Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 09.07.2021, Fall M.A., Appl 6697/18, als verfassungswidrig erweise, ist zunächst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in einem ähnlich gelagerten Fall zu verweisen vergleiche VfGH vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017-20), in welchem der Verfassungsgerichtshof ausspricht, dass aus Artikel 8, EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten sei, dem Wunsch des Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen vergleiche auch VfSlg. 19.713 aus 2012,). Die EMRK verbürge Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt vergleiche EGMR vom 28.06.2011, Nunez, Nr. 55.597/09) noch umfasse Artikel 8, EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben vergleiche EGMR vom 19.02.1996, Gül, Nr. 23.218/94). Bei der Festlegung der Bedingungen für die Einwanderung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden sei den Konventionsstaaten ein Gestaltungsspielraum eingeräumt vergleiche EGMR vom 08.11.2016, El Ghatet, Nr. 56.971/10). Allerdings – so der Verfassungsgerichtshof weiter – könne sich unter besonderen Umständen aus Artikel 8, EMRK eine Verpflichtung der Konventionsstaaten ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, wodurch sich für diese Einschränkungen in ihrer Gestaltungsfreiheit bei der Regelung des Einwanderungs- und Aufenthaltsrechts bis hin zu Pflicht, Einreise oder Aufenthalt zu gewähren, ergeben könnten vergleiche etwa VfGH vom 14.03.2018, E 4329 aus 2017,, G 408 aus 2017,). In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Immigration betreffen würden, variiere das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse vergleiche EGMR vom 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Wenn Kinder betroffen seien, müsse das Kindeswohl berücksichtigt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verweise im Besonderen darauf, dass es einen breiten Konsens auch im Völkerrecht gebe, dass in allen Entscheidungen, die Kinder betreffen würden, deren Wohl von überragender Bedeutung sei vergleiche EGMR vom 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10). Weiters führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.2018 aus, dass der Gesetzgeber die so gezogenen Grenzen seines Gestaltungsspielraumes im Hinblick auf die Anforderungen von Artikel 8, EMRK in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG nicht überschritten habe. In weiterer Folge führte der Verfassungsgerichtshof in dem oben wiedergegebenen Erkenntnis vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017-20, zusammenfassend aus, dass sich vor diesem Hintergrund der Umstand, dass die dreijährige Wartefrist generell und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall angeordnet sei, als verfassungsrechtlich unbedenklich erweise. Dem Gesetzgeber sei – auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese Frist einen Eingriff in das Recht auf Familienleben (und zwar regelmäßig von Kindern) nach Art. 8 EMRK bedeute – nicht entgegenzutreten, wenn er angesichts des provisorischen Charakters des Aufenthalts subsidiär Schutzberechtigter für den Fall des Familiennachzugs in diesen drei Jahren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehe und eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erst für die Zeit nach Ablauf dieses begrenzten Zeitraums vorsehe. In weiterer Folge führte der Verfassungsgerichtshof in dem oben wiedergegebenen Erkenntnis vom 10.10.2018, E 4248-4251/2017-20, zusammenfassend aus, dass sich vor diesem Hintergrund der Umstand, dass die dreijährige Wartefrist generell und unter Ausschluss einer Abwägung der Umstände im Einzelfall angeordnet sei, als verfassungsrechtlich unbedenklich erweise. Dem Gesetzgeber sei – auch unter dem Gesichtspunkt, dass diese Frist einen Eingriff in das Recht auf Familienleben (und zwar regelmäßig von Kindern) nach Artikel 8, EMRK bedeute – nicht entgegenzutreten, wenn er angesichts des provisorischen Charakters des Aufenthalts subsidiär Schutzberechtigter für den Fall des Familiennachzugs in diesen drei Jahren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehe und eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erst für die Zeit nach Ablauf dieses begrenzten Zeitraums vorsehe. In seiner Entscheidung vom 13.12.2022, Zl. E933/2022, kam der Verfassungsgerichtshof schließlich zu dem Ergebnis, dass die Anordnung einer dreijährigen Wartefrist für den Familiennachzug von subsidiär Schutzberechtigten auch angesichts der Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 09.07.2021, Fall M.A., Appl 6697/18, nicht grundsätzlich verfassungswidrig sei, sondern vielmehr nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen sei, ob durch die Verweigerung der Familienzusammenführung eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Familienlebens bewirkt werde. In seiner Entscheidung vom 13.12.2022, Zl. E933/2022, kam der Verfassungsgerichtshof schließlich zu dem Ergebnis, dass die Anordnung einer dreijährigen Wartefrist für den Familiennachzug von subsidiär Schutzberechtigten auch angesichts der Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 09.07.2021, Fall M.A., Appl 6697/18, nicht grundsätzlich verfassungswidrig sei, sondern vielmehr nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen sei, ob durch die Verweigerung der Familienzusammenführung eine Verletzung des durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Familienlebens bewirkt werde. Zu berücksichtigen sind im Rahmen einer solchen Einzelfallprüfung insbesondere das Ausmaß der Unterbrechung des Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen, welche die betroffenen Personen in dem betreffenden Vertragsstaat haben sowie die Frage, ob dem Zusammenleben der Familie im Herkunftsstaat unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen. Ebenso ist zu prüfen, ob es Faktoren gibt, welche die Einwanderungskontrolle berühren (vgl. EGMR 09.07.2021, Fall M.A., Appl 6697/18, Rz 132). Zu berücksichtigen sind im Rahmen einer solchen Einzelfallprüfung insbesondere das Ausmaß der Unterbrechung des Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen, welche die betroffenen Personen in dem betreffenden Vertragsstaat haben sowie die Frage, ob dem Zusammenleben der Familie im Herkunftsstaat unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen. Ebenso ist zu prüfen, ob es Faktoren gibt, welche die Einwanderungskontrolle berühren vergleiche EGMR 09.07.2021, Fall M.A., Appl 6697/18, Rz 132). 3.3.
- Bezogen auf den konkreten Fall ist zugunsten der Beschwerdeführer festzuhalten, dass das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz der Bezugsperson sich auf einen Zeitraum von über fünf Jahren erstreckt hat, sich die Bindungen der Bezugsperson zu Österreich zwischenzeitlich verfestigt haben und einer Fortführung des Familienlebens im Herkunftsstaat die dort vorherrschende katastrophale Sicherheits-, Menschenrechts- und Versorgungslage entgegenstehen (vgl. dazu auch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .10.2021, Zl. XXXX , Seiten 39f).3.3.
- Bezogen auf den konkreten Fall ist zugunsten der Beschwerdeführer festzuhalten, dass das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz der Bezugsperson sich auf einen Zeitraum von über fünf Jahren erstreckt hat, sich die Bindungen der Bezugsperson zu Österreich zwischenzeitlich verfestigt haben und einer Fortführung des Familienlebens im Herkunftsstaat die dort vorherrschende katastrophale Sicherheits-, Menschenrechts- und Versorgungslage entgegenstehen vergleiche dazu auch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .10.2021, Zl. römisch 40 , Seiten 39f). Demgegenüber ist allerdings ebenso zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer über keine Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet verfügen. Hinzu kommt, dass sie seit XXXX .05.2022 in Pakistan leben und im gesamten Verfahren nicht dargetan haben, dort einer wie auch immer gearteten Gefährdung ausgesetzt zu sein. Für sie besteht sohin nicht die Gefahr, während des Abwartens der Dreijahresfrist sowie des darauffolgenden Verfahrens zur Familienzusammenführung in ihren nach Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gewährleisteten Rechten verletzt zu werden oder als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Demgegenüber ist allerdings ebenso zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer über keine Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet verfügen. Hinzu kommt, dass sie seit römisch 40 .05.2022 in Pakistan leben und im gesamten Verfahren nicht dargetan haben, dort einer wie auch immer gearteten Gefährdung ausgesetzt zu sein. Für sie besteht sohin nicht die Gefahr, während des Abwartens der Dreijahresfrist sowie des darauffolgenden Verfahrens zur Familienzusammenführung in ihren nach Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gewährleisteten Rechten verletzt zu werden oder als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Hinsichtlich der Beziehung der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson ist festzuhalten, dass sie seit ca. 13 Jahren verheiratet sind, rund fünf Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und nunmehr infolge der Flucht der Bezugsperson seit rund siebeneinhalb Jahren voneinander getrennt sind. Die Bezugsperson hält seit ihrer Ausreise aus Afghanistan den Kontakt zur Erstbeschwerdeführerin und – soweit altersbedingt möglich – auch zu den minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführern über Telekommunikation und moderne Medien aufrecht. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, kann der Kontakt allerdings weder als regelmäßig noch als intensiv qualifiziert werden, weshalb insgesamt von einem nur wenig ausgeprägten Familienleben auszugehen ist. In Bezug auf das Kindeswohl der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH vom 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, mwN). Gegenständlich ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Abwarten der Dreijahresfrist sowie das darauffolgende Verfahren zur Familienzusammenführung lediglich eine vorübergehende und keine dauerhafte Trennung der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer von der Bezugsperson bewirkt. Dem Kindeswohl wird im vorliegenden Fall überdies insoweit Rechnung getragen, als sich die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer bei ihrer Hauptbetreuungs- und Bezugsperson, der Erstbeschwerdeführerin, aufhalten und von dieser versorgt werden. In Bezug auf das Kindeswohl der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen hat vergleiche VwGH vom 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, mwN). Gegenständlich ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Abwarten der Dreijahresfrist sowie das darauffolgende Verfahren zur Familienzusammenführung lediglich eine vorübergehende und keine dauerhafte Trennung der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer von der Bezugsperson bewirkt. Dem Kindeswohl wird im vorliegenden Fall überdies insoweit Rechnung getragen, als sich die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer bei ihrer Hauptbetreuungs- und Bezugsperson, der Erstbeschwerdeführerin, aufhalten und von dieser versorgt werden. Wenn in der Stellungnahme vom 26.08.2022 ausgeführt wird, dass der minderjährige Viertbeschwerde an einer operativ zu behebenden Verengung der Atemwege leide, ist darauf hinzuweisen, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben (bzw. einzureisen), bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya; VfGH vom 07.11.2008, U 48/08). Eine prinzipielle Zugangsmöglichkeit zu einer solchen Behandlung muss für den betreffenden Fremden aber gegeben sein (vgl. EGMR vom 13.12.2016, Appl. 41738/10, Paposhvili vs. Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). Wenn in der Stellungnahme vom 26.08.2022 ausgeführt wird, dass der minderjährige Viertbeschwerde an einer operativ zu behebenden Verengung der Atemwege leide, ist darauf hinzuweisen, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben (bzw. einzureisen), bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Fall Ndangoya; VfGH vom 07.11.2008, U 48/08). Eine prinzipielle Zugangsmöglichkeit zu einer solchen Behandlung muss für den betreffenden Fremden aber gegeben sein vergleiche EGMR vom 13.12.2016, Appl. 41738/10, Paposhvili vs. Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). Vor diesem Hintergrund ist in Bezug auf den konkreten Fall festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise dargelegt wurde, seit wann der minderjährige Beschwerdeführer an einer Verengung der Atemwege leidet, welche Symptomatik mit dieser Erkrankung einhergeht und innerhalb welchen Zeitrahmens er eine Operation benötigt. Folglich kann – wie dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist – nicht davon ausgegangen werden, dass die beim minderjährigen Viertbeschwerdeführer diagnostizierte Verengung der Atemwege eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Krankheit darstellt und er im Fall des Abwartens der Dreijahresfrist zur Stellung eines Antrags
§ 35Asyl
G sowie des darauffolgenden Verwaltungsverfahrens einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre, die zu intensivem Leiden oder zu einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der minderjährige Beschwerdeführer aktuell mit der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweit- sowie der Drittbeschwerdeführerin im Familienverband in Pakistan lebt und im Verfahren nicht dargetan wurde, dass er an seinem Aufenthaltsort keinen Zugang zu hinreichender medizinischer Versorgung hätte. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die Beschwerdeführer verpflichtet wären, Pakistan zu verlassen und in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Eine Auseinandersetzung mit der Situation der Beschwerdeführer in Afghanistan konnte daher fallbezogen unterbleiben. Vor diesem Hintergrund ist in Bezug auf den konkreten Fall festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise dargelegt wurde, seit wann der minderjährige Beschwerdeführer an einer Verengung der Atemwege leidet, welche Symptomatik mit dieser Erkrankung einhergeht und innerhalb welchen Zeitrahmens er eine Operation benötigt. Folglich kann – wie dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist – nicht davon ausgegangen werden, dass die beim minderjährigen Viertbeschwerdeführer diagnostizierte Verengung der Atemwege eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Krankheit darstellt und er im Fall des Abwartens der Dreijahresfrist zur Stellung eines Antrags
Paragraph 35, AsylG sowie des darauffolgenden Verwaltungsverfahrens einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre, die zu intensivem Leiden oder zu einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der minderjährige Beschwerdeführer aktuell mit der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweit- sowie der Drittbeschwerdeführerin im Familienverband in Pakistan lebt und im Verfahren nicht dargetan wurde, dass er an seinem Aufenthaltsort keinen Zugang zu hinreichender medizinischer Versorgung hätte. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die Beschwerdeführer verpflichtet wären, Pakistan zu verlassen und in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Eine Auseinandersetzung mit der Situation der Beschwerdeführer in Afghanistan konnte daher fallbezogen unterbleiben. Unter Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der dreijährigen Frist zur Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Visums gemäß § 35 Abs. 2 AsylG, die sich insbesondere im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes manifestieren, im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die Interessen der Beschwerdeführer an der Beschleunigung der Verfahren. Unter Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der dreijährigen Frist zur Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG, die sich insbesondere im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes manifestieren, im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die Interessen der Beschwerdeführer an der Beschleunigung der Verfahren. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR (Große Kammer) vom 09.07.2021, M.A. gg Dänemark, Nr. 6697/18, den gesetzlichen Vorschriften – der Einhaltung der dreijährigen Wartefrist – der Vorrang zu geben ist. 3.3.
- Die Behörde hat im Verfahren im Übrigen auch nicht Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung verletzt, da dieser Rechtsakt auf Verfahren betreffend den Nachzug von Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter nach seinem Art. 3 Abs. 2 keine Anwendung findet. Die in § 35 AsylG normierte Differenzierung von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familiennachzugs findet vor diesem Hintergrund eine sachliche Rechtfertigung (vgl. neben den obigen Ausführungen auch die Erläuterungen zur RV 996 BlgNR
- GP 5). Allfällige Bestrebungen einer Angleichung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an jenen des Asylberechtigten im Unionsrecht führen jedenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung.3.3.
- Die Behörde hat im Verfahren im Übrigen auch nicht Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung verletzt, da dieser Rechtsakt auf Verfahren betreffend den Nachzug von Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter nach seinem Artikel 3, Absatz 2, keine Anwendung findet. Die in Paragraph 35, AsylG normierte Differenzierung von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familiennachzugs findet vor diesem Hintergrund eine sachliche Rechtfertigung vergleiche neben den obigen Ausführungen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 996 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 5). Allfällige Bestrebungen einer Angleichung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an jenen des Asylberechtigten im Unionsrecht führen jedenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. 3.3.
- Da es dem gegenständlichen Antrag sohin aufgrund obiger Ausführungen gemäß § 35 Abs. 2 AsylG an einer zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt und die Beschwerdeführer durch das Abwarten der dreijährigen Wartefrist und des darauffolgenden Verfahrens zur Familienzusammenführung nicht in ihren nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt werden, war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nicht ab-, sondern zurückzuweisen sind. 3.3.
- Da es dem gegenständlichen Antrag sohin aufgrund obiger Ausführungen gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG an einer zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt und die Beschwerdeführer durch das Abwarten der dreijährigen Wartefrist und des darauffolgenden Verfahrens zur Familienzusammenführung nicht in ihren nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechten verletzt werden, war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nicht ab-, sondern zurückzuweisen sind. 3.
- Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3.
- Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. In den vorliegenden Fällen ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W235.2262104.1.00