RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2023 GeschäftszahlW283 2264755-1 Spruch, W283 2264755-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 18.11.2022 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen ein Reisedokument einzuholen und dieses vorzulegen, wofür eine Frist von zwei Wochen eingeräumt wurde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwere gegen den Bescheid wurde zudem ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am durch persönliche Übergabe am 24.11.2022 zugestellt. Mit Email vom 12.12.2022 erhob die Beschwerdeführerin dagegen eine Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass sie während des Asylverfahrens im Iran zum Tod verurteilt worden sei und angesichts der aktuellen Situation im Iran und den neuesten Hinrichtungen, sie im Falle ihrer Einreise festgenommen und eingesperrt werde. Mit dieser Email legte Sie Videos einer iranischen Prinzessin und einer Iranerin vor, die in Frankreich vor der iranischen Botschaft protestierte und weiters Sceenshots von sozialen Medien. Sie habe keine Religion und habe während ihres Aufenthalts in Österreich auch Anti-Regime Aktivitäten gemacht, an Demonstrationen teilgenommen und in sozialen Medien über Politik diskutiert und dazu gepostet. Mit Email vom 13.12.2022 führte die Beschwerdeführerin zudem an, dass sie keinen Pass erhalten werde, wenn sie auf dem Foto kein Kopftuch trage und daher keinen Reisepass erhalten werde. Mit Schreiben vom 19.12.2022 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die bisherigen Vorbringen. Am 23.12.2022 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt, vorgelegt durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.05.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.) beträgt (Fremdenregister, AS 1).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.05.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.) beträgt (Fremdenregister, AS 1). Die gegen diesen Bescheid vom 22.05.2019 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.10.2022 als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde dem Bundesamt am 21.10.2022 zugestellt, gegenüber der Beschwerdeführerin am 22.11.2022 rechtswirksam erlassen (W231 2220513-1/27E). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführerin über einen gültigen Reisepass verfügt. Gegen die Beschwerdeführerin liegt eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die Beschwerdeführerin ist zur Ausreise verpflichtet und kam bis dato der Verpflichtung zur Ausreise nicht nach. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist unrechtmäßig. Die Beschwerdeführerin verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Die Beschwerdeführerin hat bis dato kein Reisedokument bei der Vertretungsbehörde beantragt und ist dies auch nicht aus Gründen, die die Beschwerdeführerin nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Mit gegenständliche bekämpften Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2022 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde ihres Herkunftsstaates an angeführter Adresse in Österreich, ein Reisedokument einzuholen. Die Erfüllung dieses Auftrages ist dem Bundesamt binnen einer Frist von zwei Wochen nachzuweisen. In Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (AS 3 f). Mit gegenständliche bekämpften Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2022 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, bei der zuständigen ausländischen Behörde ihres Herkunftsstaates an angeführter Adresse in Österreich, ein Reisedokument einzuholen. Die Erfüllung dieses Auftrages ist dem Bundesamt binnen einer Frist von zwei Wochen nachzuweisen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (AS 3 f).
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt sowie eine Einsichtnahme in das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Dass gegen die Beschwerdeführerin eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ergibt sich aufgrund er Einsichtnahme in den Gerichtsakt des Asylverfahrens, insbesondere das Erkenntnis vom 18.10.2022 (W231 2220513-1/27E). Aus dem Gerichtsakt zu W231 2220513-1 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin über einen iranischen Reisepass verfügte, der jedoch am XXXX 2022 abgelaufen ist, weshalb die Feststellungen zu treffen waren, dass der der Beschwerdeführerin – mangels gegenteiliger Hinweise – kein gültiges Reisedokument vorliegt. Dass die Beschwerdeführerin zur Ausreise verpflichtet ist und bis dato der Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen ist, der Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig ist und sie über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, ergibt sich aufgrund der Aktenlage und wurde nicht bestritten. Dass die Beschwerdeführerin ein Reisedokument bei der Vertretungsbehörde bisher nicht beantragt hat, folgt der Aktenlage und sind keinerlei Hinweise oder Nachweise für eine Beantragung desselben vorgebracht worden oder aktenkundig. Es sind keinerlei Gründe, die die Beschwerdeführerin nicht zu vertreten hat, nachgewiesen worden, weil die Beschwerdeführerin lediglich vorgebracht hat, dass ihr kein Reisedokument ausgestellt werde, wenn sie auf dem erforderlichen Passfoto kein Kopftuch trage, aus dem Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes jedoch abzuleiten ist, dass die Beschwerdeführerin einen Reisepass gar nicht beantragt hat, weshalb eine Versagung aus den vorgebrachten Gründen nicht nachgewiesen wurde, weshalb eine weitere Prüfung, ob die Beschwerdeführerin aus Versagung aus diesen Gründen zu vertreten hätten unterbleibt. Die Feststellungen zum Ladungsbescheid fußen aufgrund des im Akt aufliegenden Bescheides.Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt sowie eine Einsichtnahme in das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Dass gegen die Beschwerdeführerin eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ergibt sich aufgrund er Einsichtnahme in den Gerichtsakt des Asylverfahrens, insbesondere das Erkenntnis vom 18.10.2022 (W231 2220513-1/27E). Aus dem Gerichtsakt zu W231 2220513-1 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin über einen iranischen Reisepass verfügte, der jedoch am römisch 40 2022 abgelaufen ist, weshalb die Feststellungen zu treffen waren, dass der der Beschwerdeführerin – mangels gegenteiliger Hinweise – kein gültiges Reisedokument vorliegt. Dass die Beschwerdeführerin zur Ausreise verpflichtet ist und bis dato der Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen ist, der Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig ist und sie über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, ergibt sich aufgrund der Aktenlage und wurde nicht bestritten. Dass die Beschwerdeführerin ein Reisedokument bei der Vertretungsbehörde bisher nicht beantragt hat, folgt der Aktenlage und sind keinerlei Hinweise oder Nachweise für eine Beantragung desselben vorgebracht worden oder aktenkundig. Es sind keinerlei Gründe, die die Beschwerdeführerin nicht zu vertreten hat, nachgewiesen worden, weil die Beschwerdeführerin lediglich vorgebracht hat, dass ihr kein Reisedokument ausgestellt werde, wenn sie auf dem erforderlichen Passfoto kein Kopftuch trage, aus dem Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes jedoch abzuleiten ist, dass die Beschwerdeführerin einen Reisepass gar nicht beantragt hat, weshalb eine Versagung aus den vorgebrachten Gründen nicht nachgewiesen wurde, weshalb eine weitere Prüfung, ob die Beschwerdeführerin aus Versagung aus diesen Gründen zu vertreten hätten unterbleibt. Die Feststellungen zum Ladungsbescheid fußen aufgrund des im Akt aufliegenden Bescheides.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde Gemäß § 46 Abs 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann,– vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist. Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann,– vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist. Gemäß § 46 Abs. 2b leg. cit. kann dem Fremden die Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, leg. cit. kann dem Fremden die Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin aus wichtigen Gründen verhindert oder es ihr unmöglich gewesen wäre, die ihr auferlegten Pflichten zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin hätte sich entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung seit Rechtskraft der aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus Eigenem ein gültiges Reisedokument verschaffen können. Die Beschwerdeführerin hat im Hinblick auf das Erfordernis des Passfotos kein Reisedokument erlangen zu können, nicht nachgewiesen, dass ihr aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, die Erlangung eines Reisepasses nicht möglich sei. Soweit in der Beschwerde ausführlich auf die der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat drohende Situation bzw. Lage hingewiesen wird, ist anzumerken, dass ein derartiges Vorbringen die Rechtswidrigkeit des hier angefochtenen Mitwirkungsbescheides nicht darzutun vermag. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig abgewiesen, sodass auch die Ausführungen zur Rückkehrbefürchtung bzw. der vorgebrachten Rückkehrgefährdung mangels Relevanz im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben können. Im gegenständlichen Fall ist durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde der Beschwerdeführerin das Rechtsschutzinteresse über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der – nunmehr erledigten – Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes weggefallen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/02/0023). Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war aus der Aktenlage klar ersichtlich, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W283.2264755.1.00