Verfahrensergänzung auftragen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 25.05.2022 ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.07.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, dessen rechtsfreundliche Vertretung und der Dolmetscher teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Der Vater des Beschwerdeführers wurde als Zeuge einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
vollziehbaren Vorbringens, der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister des Beschwerdeführers und seiner Eltern sowie des glaubwürdigen Eindrucks und den einander im Wesentlichen nicht im Widerspruch stehenden und glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers und seines Vaters sowohl in der Einvernahme vor dem BFA am 21.12.2021 als auch in der Beschwerdeverhandlung am 22.07.2022 konnte festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer von seinen Eltern tatsächlich Unterhalt gewährt wird. Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister, die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers sowie in das Zentrale Melderegister seiner Eltern und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden.
zieht.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, bzw. 11 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist bzw. ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm
zieht. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51.
mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit
Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
weist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende
weise vorzulegen: 1.
1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein
weis der Selbständigkeit;1.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein
weis der Selbständigkeit; 2.
1 Z 2:
weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :,
weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 3.
1 Z 3:
weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige
weise über ausreichende Existenzmittel;3.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :,
weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige
weise über ausreichende Existenzmittel; 4.
1 Z 1: ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 5.
1 Z 2 und 3: ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 6.
1 Z 4: ein
weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein
weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 7.
1 Z 5: ein urkundlicher
weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der
weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“7.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher
weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der
weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“ Gemäß § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 NAG
fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag
Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 NAG
fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag
Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. § 54 Abs. 1 und 2 NAG lauten:Paragraph 54, Absatz eins und 2 NAG lauten: „
weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende
weise vorzulegen:1.
1 Z 1: ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;2.
1 Z 2 und 3: ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende
weise vorzulegen:, 1.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;, 2.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung. Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet: „§ 55.
weise
2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
weise
Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ Art.2 der Unionsbürgerrichtlinie lautet wie folgt:Artikel 2, der Unionsbürgerrichtlinie lautet wie folgt: Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;
weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können
weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Gemäß § 70 Abs. 1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Fallbezogen ergibt sich daraus: Die Eltern des Beschwerdeführers sind ungarische Staatsangehörige und somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. gemäß Art. 2 Z 1 UnionsbürgerRL Unionsbürger der Europäischen Union. Der Beschwerdeführer selbst ist Staatsangehöriger Serbiens und daher gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG Drittstaatsangehöriger, da er weder EWR noch Schweizer Bürger ist. Als Sohn von Unionsbürgern handelt es sich bei ihm um einen in gerader absteigender Linie Verwandten und, da er mit beinahe 23 Jahren das 21. Lebensjahr bereits vollendet hat, und ihm von seinen Eltern Unterhalt gewährt wird, auch um einen Familienangehörigen im Sinne des Art 2 Z 2 lit c UnionsbürgerRL. Als solcher ist er im gegenständlichen Fall auch gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG begünstigt ist, wenn ihm von seinen Eltern, also Verwandten in gerade aufsteigender Linie, tatsächlich Unterhalt gewährt wird. Der Beschwerdeführer ist seinen Eltern zudem
gezogen, zumal er eine Woche später als diese in das Bundesgebiet eingereist ist. Die Eltern des Beschwerdeführers sind ungarische Staatsangehörige und somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG bzw. gemäß Artikel 2, Ziffer eins, UnionsbürgerRL Unionsbürger der Europäischen Union. Der Beschwerdeführer selbst ist Staatsangehöriger Serbiens und daher gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG Drittstaatsangehöriger, da er weder EWR noch Schweizer Bürger ist. Als Sohn von Unionsbürgern handelt es sich bei ihm um einen in gerader absteigender Linie Verwandten und, da er mit beinahe 23 Jahren das 21. Lebensjahr bereits vollendet hat, und ihm von seinen Eltern Unterhalt gewährt wird, auch um einen Familienangehörigen im Sinne des Artikel 2, Ziffer 2, Litera c, UnionsbürgerRL. Als solcher ist er im gegenständlichen Fall auch gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG begünstigt ist, wenn ihm von seinen Eltern, also Verwandten in gerade aufsteigender Linie, tatsächlich Unterhalt gewährt wird. Der Beschwerdeführer ist seinen Eltern zudem
gezogen, zumal er eine Woche später als diese in das Bundesgebiet eingereist ist. Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, wurde sowohl der Mutter als auch dem Vater des Beschwerdeführers eine Anmeldebescheinigung für Arbeitnehmer ausgestellt. Erstere geht einer Tätigkeit als Reinigungskraft
und Zweiterer einer Tätigkeit als Gebäude-, Denkmal und Fassadenreiniger. Sie sind daher gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, wurde sowohl der Mutter als auch dem Vater des Beschwerdeführers eine Anmeldebescheinigung für Arbeitnehmer ausgestellt. Erstere geht einer Tätigkeit als Reinigungskraft
und Zweiterer einer Tätigkeit als Gebäude-, Denkmal und Fassadenreiniger. Sie sind daher gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes geht das erkennende Gericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer von seinen Eltern tatsächlich Unterhalt gewährt wird, weshalb er gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 NAG zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt ist.Entgegen der Ansicht des Bundesamtes geht das erkennende Gericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer von seinen Eltern tatsächlich Unterhalt gewährt wird, weshalb er gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt ist. So muss jener Betrag mit dem ein über 21-jähriger Fremder unterstützt wird für die in Österreich gegebenen Lebensverhältnisse ausreichen um alle wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse des Fremden zu bestreiten (vgl. VwGH 13.12.2007, 2007/18/0558). Es kommt auch für die Angehörigeneigenschaft
RL ausschließlich darauf an, dass der über 21-jährige Verwandte in absteigender Linie auf Grund seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommen kann und daher vom freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger abhängig ist. In einem solchen Fall wird die für Kinder typische Abhängigkeit von den Eltern, die von der Richtlinie sonst bis zur Vollendung des
RL ausschließlich darauf an, dass der über 21-jährige Verwandte in absteigender Linie auf Grund seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommen kann und daher vom freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger abhängig ist. In einem solchen Fall wird die für Kinder typische Abhängigkeit von den Eltern, die von der Richtlinie sonst bis zur Vollendung des
3 NAG 2005 eingeleiteten Aufenthaltsbeendigungsverfahren und die Prüfung des Bestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Zeitraum davor stellen voneinander zu unterscheidende Beurteilungen dar (vgl. VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218).Die Entscheidung in einem
Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 eingeleiteten Aufenthaltsbeendigungsverfahren und die Prüfung des Bestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Zeitraum davor stellen voneinander zu unterscheidende Beurteilungen dar vergleiche VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218). § 55 Abs. 3 NAG 2005 nimmt hinsichtlich der Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens nicht nur auf das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit Bezug, sondern auch auf das Fehlen des Aufenthaltsrechts, weil die
weise
2 oder 54 Abs. 2 NAG 2005 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen. Auf diese Bestimmung des § 55 Abs. 3 NAG 2005 nimmt auch der - die Ausweisung regelnde - § 66 FrPolG 2005 Bezug, der somit insoweit auch jenen Fall erfassen soll, in dem geprüft werden soll, ob für den Drittstaatsangehörigen, der über eine (Dauer-)Aufenthaltskarte verfügt, die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, also auch begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, nicht mehr vorliegen. Ein solches Verfahren
PolG 2005 einzuleiten ist aber auch der Fremdenpolizeibehörde aus Eigenem - also auch ohne Vorliegen einer darauf abzielenden Mitteilung der Niederlassungsbehörde -
den Bestimmungen des FrPolG 2005 nicht verwehrt (vgl. VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005).Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 nimmt hinsichtlich der Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens nicht nur auf das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit Bezug, sondern auch auf das Fehlen des Aufenthaltsrechts, weil die
weise
Paragraph 53, Absatz 2, oder 54 Absatz 2, NAG 2005 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen. Auf diese Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 nimmt auch der - die Ausweisung regelnde - Paragraph 66, FrPolG 2005 Bezug, der somit insoweit auch jenen Fall erfassen soll, in dem geprüft werden soll, ob für den Drittstaatsangehörigen, der über eine (Dauer-)Aufenthaltskarte verfügt, die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, also auch begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, nicht mehr vorliegen. Ein solches Verfahren
Paragraph 66, FrPolG 2005 einzuleiten ist aber auch der Fremdenpolizeibehörde aus Eigenem - also auch ohne Vorliegen einer darauf abzielenden Mitteilung der Niederlassungsbehörde -
den Bestimmungen des FrPolG 2005 nicht verwehrt vergleiche VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005). Da im Verfahren keine Umstände hervorgetreten sind, welche auf das Bestehen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit hindeuten würden, zudem aufgrund der Vorlage der Heiratsurkunde der Eltern, der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers und der Vorlage der Kopien der Reisepässe der Eltern und des Beschwerdeführers gemäß § 53 Abs. 2 Z 5 NAG bzw. § 54 Abs. 2 Z 2 NAG jene Urkunden vorgelegt wurden, welche die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern bestätigen, sowie die tatsächliche Unterhaltsgewährung, wie bereits in den Feststellungen, der Beweiswürdigung sowie vier Absätze weiter oben ausgeführt, glaubhaft vorgebracht und
gewiesen wurde, kann nicht von einem Fehlen des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers ausgegangen werden.Da im Verfahren keine Umstände hervorgetreten sind, welche auf das Bestehen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit hindeuten würden, zudem aufgrund der Vorlage der Heiratsurkunde der Eltern, der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers und der Vorlage der Kopien der Reisepässe der Eltern und des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, NAG bzw. Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 2, NAG jene Urkunden vorgelegt wurden, welche die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern bestätigen, sowie die tatsächliche Unterhaltsgewährung, wie bereits in den Feststellungen, der Beweiswürdigung sowie vier Absätze weiter oben ausgeführt, glaubhaft vorgebracht und
gewiesen wurde, kann nicht von einem Fehlen des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 FPG lagen daher weder zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Die Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz eins, FPG lagen daher weder zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Demnach war sowohl die Ausweisung als auch der darauf aufbauende Ausspruch eines Durchsetzungsaufschubs aufzuheben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung einer Ausweisung ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung einer Ausweisung ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W285.2255263.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.