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{'item': 'W285 2255263-1'}

Obsah (6)§ 51§ 52§ 53Art. 2§ 55§ 66

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.01.2023 GeschäftszahlW285 2255263-1 Spruch, , W285 2255263-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die

Verfahrensergänzung auftragen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 25.05.2022 ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.07.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, dessen rechtsfreundliche Vertretung und der Dolmetscher teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Der Vater des Beschwerdeführers wurde als Zeuge einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien. Dessen im Spruch geführte Identität steht fest (vgl. Kopie des Reisepasses, AS 23, AS 91f, AS 109 und AS 210; Geburtsurkunde, AS 35, AS 161 und AS 241; Fremdenregisterauszug vom 12.12.2022).Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien. Dessen im Spruch geführte Identität steht fest vergleiche Kopie des Reisepasses, AS 23, AS 91f, AS 109 und AS 210; Geburtsurkunde, AS 35, AS 161 und AS 241; Fremdenregisterauszug vom 12.12.2022). Der Beschwerdeführer war bisher im Bundesgebiet nicht erwerbstätig (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.12.2022):Der Beschwerdeführer war bisher im Bundesgebiet nicht erwerbstätig vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.12.2022): Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 12.12.2022):Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 12.12.2022): Seit 24.11.2022 Hauptwohnsitz 06.07.2022 - 24.11.2022 Hauptwohnsitz 01.07.2021 - 02.05.2022 Hauptwohnsitz 02.05.2022 - 06.07.2022 Nebenwohnsitz 11.03.2021 - 01.07.2021 Nebenwohnsitz Der Beschwerdeführer reiste am 11.03.2021 zu seinen am 01.03.2021 eingereisten Eltern in das Bundesgebiet ein. Zwischen 02.05.2022 und 06.07.2022 war der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet gemeldet und hielt sich in Serbien auf (Auszüge aus dem Zentralen Melderegister des Beschwerdeführers und der Eltern vom
  2. und 13.12.2022; Einvernahme des Beschwerdeführers und dessen Vaters vor dem BFA vom 21.12.2021, AS 189 und AS 192; Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung). Die Eltern des Beschwerdeführers XXXX VIC, geboren am XXXX ungarischer Staatsangehöriger, und XXXX , geboren am XXXX ungarische Staatsangehörige, sind seit dem XXXX verheiratet und leben mit dem Beschwerdeführer gemeinsam in einem Haushalt. Dessen Mutter wurde am 20.04.2021 eine Anmeldebescheinigung für Arbeitnehmer ausgestellt und dessen Vater am 04.05.
  3. Der Vater ist als Gebäude-, Denkmal- und Fassadenreiniger tätig und verdient rund EUR 2.000 pro Monat, die Mutter als Reinigungskraft rund EUR 1.
  4. Sie gewähren dem Beschwerdeführer tatsächlich Unterhalt in der Form, dass seine Eltern für seine Lebenserhaltungskosten (Miete, Handyrechnung, Lebensmittel, Getränke) aufkommen, sowie ihm Taschengeld in der Höhe von ca. EUR 100 bis 200 gewähren (Kopie der Reisepässe der Eltern, AS 15, AS 23, AS 111, AS 113; Heiratsurkunde, AS 121; Anmeldebescheinigungen der Eltern, AS 13, AS 21, AS 153, AS 154; Mietvertrag AS 115f, AS 213f; ZMR Auszüge des Beschwerdeführers und der Eltern vom 12.12.2022 und 13.12.2022; Einvernahme des Beschwerdeführers und dessen Vaters vor dem BFA vom 21.12.2021, AS 187ff; Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Eltern AS 37ff, AS 163ff, 243ff; Verdienstabrechnung der Mutter AS 41f Niederschrift der mündlichen Verhandlung).Die Eltern des Beschwerdeführers römisch 40 VIC, geboren am römisch 40 ungarischer Staatsangehöriger, und römisch 40 , geboren am römisch 40 ungarische Staatsangehörige, sind seit dem römisch 40 verheiratet und leben mit dem Beschwerdeführer gemeinsam in einem Haushalt. Dessen Mutter wurde am 20.04.2021 eine Anmeldebescheinigung für Arbeitnehmer ausgestellt und dessen Vater am 04.05.
  5. Der Vater ist als Gebäude-, Denkmal- und Fassadenreiniger tätig und verdient rund EUR 2.000 pro Monat, die Mutter als Reinigungskraft rund EUR 1.
  6. Sie gewähren dem Beschwerdeführer tatsächlich Unterhalt in der Form, dass seine Eltern für seine Lebenserhaltungskosten (Miete, Handyrechnung, Lebensmittel, Getränke) aufkommen, sowie ihm Taschengeld in der Höhe von ca. EUR 100 bis 200 gewähren (Kopie der Reisepässe der Eltern, AS 15, AS 23, AS 111, AS 113; Heiratsurkunde, AS 121; Anmeldebescheinigungen der Eltern, AS 13, AS 21, AS 153, AS 154; Mietvertrag AS 115f, AS 213f; ZMR Auszüge des Beschwerdeführers und der Eltern vom 12.12.2022 und 13.12.2022; Einvernahme des Beschwerdeführers und dessen Vaters vor dem BFA vom 21.12.2021, AS 187ff; Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Eltern AS 37ff, AS 163ff, 243ff; Verdienstabrechnung der Mutter AS 41f Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom 12.12.2022).
  7. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese Feststellungen auf der Vorlage der Kopie des Reisepasses. Die Einreise des Beschwerdeführers und seiner Eltern konnte aufgrund der Einsicht in das Zentrale Melderegister und aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und seines Vaters in der Einvernahme vor dem BFA am 21.12.2021 getroffen werden. Der Verdienst der Eltern konnte aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Vaters, welcher in der Verhandlung am 22.07.2022 als Zeuge einvernommen wurde, festgestellt werden. Zudem liegen dem Akt diverse Lohn- und Gehaltsabrechnungen vor, wonach der Nettoverdienst des Vaters des Beschwerdeführers im März EUR 1.562,49, im April EUR 1.433,08, im Mai EUR 2.167,41, im August 2021 1.309,05, im September 2021 EUR 1.509,06 und im Oktober 2021 EUR 1.388,91 betrug, sowie die Mutter des Beschwerdeführers im April 2021 EUR 545,77, im Mai 2021 EUR 944,00 und im Juni 2021 EUR 1.872,40 netto verdient hat. In Anbetracht dessen und aufgrund des während des gesamten Verfahrens stringenten und

vollziehbaren Vorbringens, der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister des Beschwerdeführers und seiner Eltern sowie des glaubwürdigen Eindrucks und den einander im Wesentlichen nicht im Widerspruch stehenden und glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers und seines Vaters sowohl in der Einvernahme vor dem BFA am 21.12.2021 als auch in der Beschwerdeverhandlung am 22.07.2022 konnte festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer von seinen Eltern tatsächlich Unterhalt gewährt wird. Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister, die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers sowie in das Zentrale Melderegister seiner Eltern und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden.

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Stattgabe der Beschwerde: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 bzw. 11 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist bzw. ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm

zieht.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, bzw. 11 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist bzw. ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm

zieht. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet: „§ 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„§ 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
  2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
  4. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
  5. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung

weist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

  1. a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
  2. b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
  3. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins, Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte § 53 NAG lautet:Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte Paragraph 53, NAG lautet: „§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.„§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum

weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende

weise vorzulegen: 1.

§ 51Abs.

1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein

weis der Selbständigkeit;1.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein

weis der Selbständigkeit; 2.

§ 51Abs.

1 Z 2:

weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :,

weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 3.

§ 51Abs.

1 Z 3:

weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige

weise über ausreichende Existenzmittel;3.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :,

weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige

weise über ausreichende Existenzmittel; 4.

§ 52Abs.

1 Z 1: ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 5.

§ 52Abs.

1 Z 2 und 3: ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 6.

§ 52Abs.

1 Z 4: ein

weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein

weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 7.

§ 52Abs.

1 Z 5: ein urkundlicher

weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der

weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“7.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher

weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der

weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“ Gemäß § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 NAG

fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag

Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 NAG

fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag

Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. § 54 Abs. 1 und 2 NAG lauten:Paragraph 54, Absatz eins und 2 NAG lauten: „

(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.„
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum

weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende

weise vorzulegen:1.

§ 52Abs.

1 Z 1: ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;2.

§ 52Abs.

1 Z 2 und 3: ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

(2)Zum

weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende

weise vorzulegen:, 1.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;, 2.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung. Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet: „§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die

weise

§ 53Abs.

2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die

weise

Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies

diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies

diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein

diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ Art.2 der Unionsbürgerrichtlinie lautet wie folgt:Artikel 2, der Unionsbürgerrichtlinie lautet wie folgt: Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. "Unionsbürger" jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;
  2. "Familienangehöriger" a) den Ehegatten; b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern

den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;

  1. c)die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;
  2. d)die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, denen von diesen Unterhalt gewährt wird; 3. "Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben. Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können

weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können

weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Gemäß § 70 Abs. 1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Fallbezogen ergibt sich daraus: Die Eltern des Beschwerdeführers sind ungarische Staatsangehörige und somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. gemäß Art. 2 Z 1 UnionsbürgerRL Unionsbürger der Europäischen Union. Der Beschwerdeführer selbst ist Staatsangehöriger Serbiens und daher gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG Drittstaatsangehöriger, da er weder EWR noch Schweizer Bürger ist. Als Sohn von Unionsbürgern handelt es sich bei ihm um einen in gerader absteigender Linie Verwandten und, da er mit beinahe 23 Jahren das 21. Lebensjahr bereits vollendet hat, und ihm von seinen Eltern Unterhalt gewährt wird, auch um einen Familienangehörigen im Sinne des Art 2 Z 2 lit c UnionsbürgerRL. Als solcher ist er im gegenständlichen Fall auch gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG begünstigt ist, wenn ihm von seinen Eltern, also Verwandten in gerade aufsteigender Linie, tatsächlich Unterhalt gewährt wird. Der Beschwerdeführer ist seinen Eltern zudem

gezogen, zumal er eine Woche später als diese in das Bundesgebiet eingereist ist. Die Eltern des Beschwerdeführers sind ungarische Staatsangehörige und somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG bzw. gemäß Artikel 2, Ziffer eins, UnionsbürgerRL Unionsbürger der Europäischen Union. Der Beschwerdeführer selbst ist Staatsangehöriger Serbiens und daher gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG Drittstaatsangehöriger, da er weder EWR noch Schweizer Bürger ist. Als Sohn von Unionsbürgern handelt es sich bei ihm um einen in gerader absteigender Linie Verwandten und, da er mit beinahe 23 Jahren das 21. Lebensjahr bereits vollendet hat, und ihm von seinen Eltern Unterhalt gewährt wird, auch um einen Familienangehörigen im Sinne des Artikel 2, Ziffer 2, Litera c, UnionsbürgerRL. Als solcher ist er im gegenständlichen Fall auch gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG begünstigt ist, wenn ihm von seinen Eltern, also Verwandten in gerade aufsteigender Linie, tatsächlich Unterhalt gewährt wird. Der Beschwerdeführer ist seinen Eltern zudem

gezogen, zumal er eine Woche später als diese in das Bundesgebiet eingereist ist. Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, wurde sowohl der Mutter als auch dem Vater des Beschwerdeführers eine Anmeldebescheinigung für Arbeitnehmer ausgestellt. Erstere geht einer Tätigkeit als Reinigungskraft

und Zweiterer einer Tätigkeit als Gebäude-, Denkmal und Fassadenreiniger. Sie sind daher gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, wurde sowohl der Mutter als auch dem Vater des Beschwerdeführers eine Anmeldebescheinigung für Arbeitnehmer ausgestellt. Erstere geht einer Tätigkeit als Reinigungskraft

und Zweiterer einer Tätigkeit als Gebäude-, Denkmal und Fassadenreiniger. Sie sind daher gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes geht das erkennende Gericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer von seinen Eltern tatsächlich Unterhalt gewährt wird, weshalb er gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 NAG zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt ist.Entgegen der Ansicht des Bundesamtes geht das erkennende Gericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer von seinen Eltern tatsächlich Unterhalt gewährt wird, weshalb er gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt ist. So muss jener Betrag mit dem ein über 21-jähriger Fremder unterstützt wird für die in Österreich gegebenen Lebensverhältnisse ausreichen um alle wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse des Fremden zu bestreiten (vgl. VwGH 13.12.2007, 2007/18/0558). Es kommt auch für die Angehörigeneigenschaft

Art. 2Z. 2 lit. c der Unionsbürger

RL ausschließlich darauf an, dass der über 21-jährige Verwandte in absteigender Linie auf Grund seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommen kann und daher vom freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger abhängig ist. In einem solchen Fall wird die für Kinder typische Abhängigkeit von den Eltern, die von der Richtlinie sonst bis zur Vollendung des

  1. Lebensjahres vorausgesetzt wird, über dieses Alter hinaus fortgesetzt (vgl. Urteil EuGH
  2. Jänner 2014, Flora May Reyes, C- 423/12; VwGH 16.06.2016, Ra 2015/10/0022).So muss jener Betrag mit dem ein über 21-jähriger Fremder unterstützt wird für die in Österreich gegebenen Lebensverhältnisse ausreichen um alle wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse des Fremden zu bestreiten vergleiche VwGH 13.12.2007, 2007/18/0558). Es kommt auch für die Angehörigeneigenschaft

Artikel 2, Ziffer 2, Litera c, der Unionsbürger

RL ausschließlich darauf an, dass der über 21-jährige Verwandte in absteigender Linie auf Grund seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommen kann und daher vom freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger abhängig ist. In einem solchen Fall wird die für Kinder typische Abhängigkeit von den Eltern, die von der Richtlinie sonst bis zur Vollendung des

  1. Lebensjahres vorausgesetzt wird, über dieses Alter hinaus fortgesetzt vergleiche Urteil EuGH
  2. Jänner 2014, Flora May Reyes, C- 423/12; VwGH 16.06.2016, Ra 2015/10/0022). Da sämtliche Lebenserhaltungskosten des Beschwerdeführers (Miete, Handyrechnung, Lebensmittel, Getränke) von seinen Eltern getragen werden, bzw. er mit ihnen auch zusammenlebt und dieser zudem auch Taschengeld von ihnen bekommt kann daher davon ausgegangen werden, dass alle wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse gedeckt sind. Wie durch Einsicht in den Sozialversicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers ersichtlich ist war er selbst auch nie erwerbstätig und auch sonst wurden keine Umstände festgestellt, welche darauf hindeuten würden, dass er seine Grundbedürfnisse selbst decken kann. Beim Beschwerdeführer handelt es sich daher um einen Familienangehörigen von Unionsbürgern gemäß Art. 2 Z 2 litc UnionsbürgerRL und um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 FPG, der gemäß § 54 Abs. 1 iVm § 52 Abs. 1 Z 2 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.Beim Beschwerdeführer handelt es sich daher um einen Familienangehörigen von Unionsbürgern gemäß Artikel 2, Ziffer 2, litc UnionsbürgerRL und um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, FPG, der gemäß Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Die Entscheidung in einem

§ 55Abs.

3 NAG 2005 eingeleiteten Aufenthaltsbeendigungsverfahren und die Prüfung des Bestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Zeitraum davor stellen voneinander zu unterscheidende Beurteilungen dar (vgl. VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218).Die Entscheidung in einem

Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 eingeleiteten Aufenthaltsbeendigungsverfahren und die Prüfung des Bestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Zeitraum davor stellen voneinander zu unterscheidende Beurteilungen dar vergleiche VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218). § 55 Abs. 3 NAG 2005 nimmt hinsichtlich der Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens nicht nur auf das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit Bezug, sondern auch auf das Fehlen des Aufenthaltsrechts, weil die

weise

§ 53Abs.

2 oder 54 Abs. 2 NAG 2005 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen. Auf diese Bestimmung des § 55 Abs. 3 NAG 2005 nimmt auch der - die Ausweisung regelnde - § 66 FrPolG 2005 Bezug, der somit insoweit auch jenen Fall erfassen soll, in dem geprüft werden soll, ob für den Drittstaatsangehörigen, der über eine (Dauer-)Aufenthaltskarte verfügt, die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, also auch begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, nicht mehr vorliegen. Ein solches Verfahren

§ 66Fr

PolG 2005 einzuleiten ist aber auch der Fremdenpolizeibehörde aus Eigenem - also auch ohne Vorliegen einer darauf abzielenden Mitteilung der Niederlassungsbehörde -

den Bestimmungen des FrPolG 2005 nicht verwehrt (vgl. VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005).Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 nimmt hinsichtlich der Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens nicht nur auf das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit Bezug, sondern auch auf das Fehlen des Aufenthaltsrechts, weil die

weise

Paragraph 53, Absatz 2, oder 54 Absatz 2, NAG 2005 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen. Auf diese Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 nimmt auch der - die Ausweisung regelnde - Paragraph 66, FrPolG 2005 Bezug, der somit insoweit auch jenen Fall erfassen soll, in dem geprüft werden soll, ob für den Drittstaatsangehörigen, der über eine (Dauer-)Aufenthaltskarte verfügt, die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, also auch begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, nicht mehr vorliegen. Ein solches Verfahren

Paragraph 66, FrPolG 2005 einzuleiten ist aber auch der Fremdenpolizeibehörde aus Eigenem - also auch ohne Vorliegen einer darauf abzielenden Mitteilung der Niederlassungsbehörde -

den Bestimmungen des FrPolG 2005 nicht verwehrt vergleiche VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005). Da im Verfahren keine Umstände hervorgetreten sind, welche auf das Bestehen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit hindeuten würden, zudem aufgrund der Vorlage der Heiratsurkunde der Eltern, der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers und der Vorlage der Kopien der Reisepässe der Eltern und des Beschwerdeführers gemäß § 53 Abs. 2 Z 5 NAG bzw. § 54 Abs. 2 Z 2 NAG jene Urkunden vorgelegt wurden, welche die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern bestätigen, sowie die tatsächliche Unterhaltsgewährung, wie bereits in den Feststellungen, der Beweiswürdigung sowie vier Absätze weiter oben ausgeführt, glaubhaft vorgebracht und

gewiesen wurde, kann nicht von einem Fehlen des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers ausgegangen werden.Da im Verfahren keine Umstände hervorgetreten sind, welche auf das Bestehen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit hindeuten würden, zudem aufgrund der Vorlage der Heiratsurkunde der Eltern, der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers und der Vorlage der Kopien der Reisepässe der Eltern und des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, NAG bzw. Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 2, NAG jene Urkunden vorgelegt wurden, welche die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Eltern bestätigen, sowie die tatsächliche Unterhaltsgewährung, wie bereits in den Feststellungen, der Beweiswürdigung sowie vier Absätze weiter oben ausgeführt, glaubhaft vorgebracht und

gewiesen wurde, kann nicht von einem Fehlen des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 FPG lagen daher weder zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Die Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz eins, FPG lagen daher weder zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Demnach war sowohl die Ausweisung als auch der darauf aufbauende Ausspruch eines Durchsetzungsaufschubs aufzuheben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung einer Ausweisung ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung einer Ausweisung ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W285.2255263.1.00

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