(5)LG römisch 40 wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG, Paragraph 28, Absatz eins, 1. Und 2. Fall SMG, Paragraph 27, Absatz eins, 1. und 2. Fall Absatz 2, SMG, Freiheitsstrafe zwei Jahre. Von XXXX .2022 bis XXXX .2022 verbüßte er die wegen Suchtgifthandels und Besitz von Rauschgift über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX [Behördenabfrage].Von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 verbüßte er die wegen Suchtgifthandels und Besitz von Rauschgift über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch 40 [Behördenabfrage]. 1.11. Nach seiner am XXXX .2022 erfolgten Entlassung aus der Strafhaft war der BF unsteten Aufenthalts und im Bundesgebiet nirgends mit Wohnsitz gemeldet [ZMR-Abfrage vom 30.12.2022].1.11. Nach seiner am römisch 40 .2022 erfolgten Entlassung aus der Strafhaft war der BF unsteten Aufenthalts und im Bundesgebiet nirgends mit Wohnsitz gemeldet [ZMR-Abfrage vom 30.12.2022]. Er hat sich erst am XXXX 2022 in einer Privatunterkunft in XXXX mit Hauptwohnsitz angemeldet. Er hat sich erst am römisch 40 2022 in einer Privatunterkunft in römisch 40 mit Hauptwohnsitz angemeldet. 1.12. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im XXXX 2022 verließ er Österreich nach Deutschland, um dort unterzutauchen und als Asylberechtigter akzeptiert zu werden [PV des BF in VH-Niederschrift vom 04.01.2023].1.12. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im römisch 40 2022 verließ er Österreich nach Deutschland, um dort unterzutauchen und als Asylberechtigter akzeptiert zu werden [PV des BF in VH-Niederschrift vom 04.01.2023]. 1.13. Nach stattgehabtem Aufgriff durch die deutschen Behörden wurde er von den deutschen Behörden festgenommen und im Rahmen einer kontrollierten Ausreise am XXXX .2022 nach Österreich zurückgestellt [vom deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am XXXX 2022 ausgestelltes Laissez-Passer; befüllte Standardformular für die Übermittlung von Daten vor einer Überstellung nach Art. 31 Abs. 4 der VO (EU) Nr. 604/2013].1.13. Nach stattgehabtem Aufgriff durch die deutschen Behörden wurde er von den deutschen Behörden festgenommen und im Rahmen einer kontrollierten Ausreise am römisch 40 .2022 nach Österreich zurückgestellt [vom deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am römisch 40 2022 ausgestelltes Laissez-Passer; befüllte Standardformular für die Übermittlung von Daten vor einer Überstellung nach Artikel 31, Absatz 4, der VO (EU) Nr. 604/2013]. 1.14. Nach einer am XXXX .2022 von einem Organ des BFA durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme [NS des BFA vom XXXX .2022] verhängte dieses mit Mandatsbescheid vom XXXX .2022, Zl. XXXX die Schubhaft über den BF zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung.1.14. Nach einer am römisch 40 .2022 von einem Organ des BFA durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme [NS des BFA vom römisch 40 .2022] verhängte dieses mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .2022, Zl. römisch 40 die Schubhaft über den BF zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung. 1.15 Der BF befindet sich seither im Stande der Schubhaft; diese wird seit dem XXXX 2022 im Anhaltezentrum XXXX vollzogen.1.15 Der BF befindet sich seither im Stande der Schubhaft; diese wird seit dem römisch 40 2022 im Anhaltezentrum römisch 40 vollzogen. 1.16. Der BF verfügt weder über Immobilienbesitz, noch über eine nennenswerte Vermögensbildung, die ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnten.Darüber hinaus verfügt er trotz seines langen Aufenthalts im Bundesgebiet über keine eigene, auf Dauer angelegte Unterkunft im Bundesgebiet. 1.16. Der BF verfügt weder über Immobilienbesitz, noch über eine nennenswerte Vermögensbildung, die ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnten., Darüber hinaus verfügt er trotz seines langen Aufenthalts im Bundesgebiet über keine eigene, auf Dauer angelegte Unterkunft im Bundesgebiet. 1.17. Der belangten Behörde liegt bereits ein Heimreisezertifikat für den BF und die Zustimmung des Irak zur Rückführung vor, auf dessen Grundlage eine zeitnahe Abschiebung in den Herkunftsstaat effektuiert werden kann [BehV in VH-Niederschrift vom 04.01.2023, S. 12 unten]. 1.18. Beim BF besteht Fluchtgefahr, da er nicht gewillt ist, Österreich zu verlassen und sein Ziel erklärtermaßen darin besteht, in Österreich oder in Deutschland leben zu wollen, wobei es ihm nach eigenen Angaben nicht darauf ankommt, ob er eine Arbeit hat oder nicht. Er ist sich dessen bewusst, dass er Österreich verlassen muss. Dennoch will er hier bleiben. Es besteht daher eine erhebliche Gefahr, dass er sich der Effektuierung seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat durch abermaliges Untertauchen entzieht. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden diese der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung als maßgeblicher Sachverhalt zu Grunde gelegt. Die getroffenen Feststellungen gründen auf den angeführten Quellen, die von keiner der Verfahrensparteien in Zweifel gezogen wurden. Der BF hat im Rahmen der am 04.01.2023 stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht insgesamt einen unglaubwürdigen persönlichen Gesamteindruck vermittelt, indem er die von ihm begangenen Straftaten insgesamt zu verharmlosen und bagatellisieren versuchte. Demnach hat er seine Straftaten, die er als 17 Jähriger begangen haben wollte, als „Fehler“ darzutun versucht und aus eigenem nur unbedeutende Straftaten angeführt. Erst über Nachfragen durch den VR gab der BF zu, mit Suchtgift gehandelt zu haben. Über weiteres Nachfragen gab er dann zu, dass der Umstand, die Arbeit verloren zu haben, weshalb er keine Miete mehr zahlen konnte und weil er auch aus der Grundversorgung kein Geld bekommen hatte, dazu geführt habe, dass er mit Suchtgift handelte, um sich damit eine fortlaufende Einkommensquelle zu verschaffen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 04.01.2023, S. 5f]. Im Zuge seiner weiteren Einvernahme stellte er überhaupt in Abrede, je mit Suchtmitteln gehandelt zu haben und versuchte sich (bloß) als Konsument von Suchtmitteln darzustellen. Mit dieser Angabe verstrickte er sich nicht nur in Widersprüche, sondern trug damit dazu bei, dem erkennenden Gericht insgesamt einen unglaubwürdigen persönlichen Gesamteindruck zu vermitteln. Dieser unglaubwürdige Gesamteindruck des BF wird weiter durch seine widersprüchlichen und insgesamt inkonsistenten Angaben zu seiner illegalen Ausreise nach Deutschland genährt. Gegenüber dem erkennenden Gericht versuchte er glauben zu machen, dass er deshalb nach Deutschland ausgereist wäre, um mit einem seiner in Deutschland aufhältigen Cousins Weihnachten zu verbringen. An einer anderen Stelle gab er an, deshalb nach Deutschland ausgereist zu sein, weil er versuchen wollte, dort eine Möglichkeit zu erhalten, „normal zu leben“ [PV des BF in VH-Niederschrift vom 04.01.2023, S. 10 unten]. Letztere Variante kommt nach Auffassung des erkennenden Gerichts der Wahrheit am Nächsten, hatte der an einer anderen Stelle angegeben, versucht zu haben, in Deutschland unterzutauchen, um dort als Asylberechtigter akzeptiert zu werden [PV des BF in VH-Niederschrift vom 04.01.2023, S. 11 Mitte]. Diese zuletzt gemachten Angaben lassen sich sehr gut in Einklang bringen. Wieder an einer anderen Stelle gab der BF an, in Deutschland auch einen Asylantrag gestellt zu haben [Ebda., S. 11 unten]. Bei Wahrunterstellung steht diese Behauptung den Angaben, in Deutschland einen „bloßen“ Verwandtschaftsbesuch über Weihnachten beabsichtigt zu haben, diametral entgegen. Dieser Behauptung steht auch der Zeitpunkt der Ausreise nach Deutschland im XXXX 2022 und die erfolgte Rückstellung des BF durch die deutschen Behörden nach Österreich mit Übergabe des BF an die österreichischen Behörden am XXXX .2022 entgegen.Wieder an einer anderen Stelle gab der BF an, in Deutschland auch einen Asylantrag gestellt zu haben [Ebda., S. 11 unten]. Bei Wahrunterstellung steht diese Behauptung den Angaben, in Deutschland einen „bloßen“ Verwandtschaftsbesuch über Weihnachten beabsichtigt zu haben, diametral entgegen. Dieser Behauptung steht auch der Zeitpunkt der Ausreise nach Deutschland im römisch 40 2022 und die erfolgte Rückstellung des BF durch die deutschen Behörden nach Österreich mit Übergabe des BF an die österreichischen Behörden am römisch 40 .2022 entgegen. Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich über keinerlei familiäre oder nennenswerte private Bindungen verfügt und daher eine maßgebliche soziale Verankerung in Österreich jedenfalls nicht anzunehmen war. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Stattgebung der Beschwerde betreffend Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.I.): 3.1.1. Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Bescheid auf die Bestimmungen des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG gestützt und auf dieser Grundlage über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet und ihre Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass beim BF erhebliche Fluchtgefahr vorliege, da er im Wissen um eine rechtskräftig entschiedene Anordnung zur Außerlandesbringung untergetaucht sei und dadurch die Verfahren des Bundesamtes massiv behindert habe. 3.1.1. Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Bescheid auf die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützt und auf dieser Grundlage über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet und ihre Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass beim BF erhebliche Fluchtgefahr vorliege, da er im Wissen um eine rechtskräftig entschiedene Anordnung zur Außerlandesbringung untergetaucht sei und dadurch die Verfahren des Bundesamtes massiv behindert habe. Gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 56/2018, darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Unter „Fluchtgefahr“ versteht Art. 2 lit.
- n)Verordnung (EU) Nr. 604/2013 das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.Unter „Fluchtgefahr“ versteht Artikel 2, Litera n,) Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. 3.1.2. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das Vorliegen der „erheblichen Fluchtgefahr“ begründete die belangte Behörde im Kern damit, dass der BF durch seine Flucht nach Deutschland zumindest versucht habe, eine Abschiebung im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu verhindern. Er habe sich dem im Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheides (noch) anhängigen fremdenrechtlichen Verfahren durch seine Flucht nach Deutschland entzogen. Er habe dadurch, dass er seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz nur kurz nach Rechtskraft des ersten stellte und durch Nichtbefolgung des Auftrages zur Ausreise seinen Aufenthalt in Österreich prolongiert. Ebenso sei er der Wohnsitzauflage nicht nachgekommen und aus der Grundversorgung abgemeldet worden. Die Entscheidung erweise sich als verhältnismäßig, da das Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits geschlossen wurde und mit einer zeitnahen Entscheidung zu rechnen sei.3.1.2. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das Vorliegen der „erheblichen Fluchtgefahr“ begründete die belangte Behörde im Kern damit, dass der BF durch seine Flucht nach Deutschland zumindest versucht habe, eine Abschiebung im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu verhindern. Er habe sich dem im Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheides (noch) anhängigen fremdenrechtlichen Verfahren durch seine Flucht nach Deutschland entzogen. Er habe dadurch, dass er seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz nur kurz nach Rechtskraft des ersten stellte und durch Nichtbefolgung des Auftrages zur Ausreise seinen Aufenthalt in Österreich prolongiert. Ebenso sei er der Wohnsitzauflage nicht nachgekommen und aus der Grundversorgung abgemeldet worden. Die Entscheidung erweise sich als verhältnismäßig, da das Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits geschlossen wurde und mit einer zeitnahen Entscheidung zu rechnen sei. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, mit der er die Rechtswidrigerklärung und Aufhebung der verhängten Schubhaft und seine Enthaftung begehrt, brachte der BF im Kern vor, dass der Sicherungszweck der Schubhaft nicht erreichbar sei, da eine Abschiebung aus rechtlichen oder faktischen Gründen (von vornherein) nicht in Betracht komme. Darüber hinaus bestehe bei ihm keine Fluchtgefahr, da er sich bereits seit über 14 Jahren im Bundesgebiet aufhalte, ausgezeichnet Deutsch spreche, im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen sei und über ein großes soziales Netzwerk verfüge. So habe er vor dem BFA bereits mehrere Personen genannt, zu denen er eine enge Beziehung pflegte und bei denen er im Fall einer Entlassung wohnen könnte. Die Schubhaft sei unverhältnismäßig, da in seinem Fall gelindere Mittel jedenfalls in Betracht kämen. Alternativ wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung insbesondere das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, weil die Landespolizeidirektionen gem. § 77 Abs. 9 FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen hätten. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, mit der er die Rechtswidrigerklärung und Aufhebung der verhängten Schubhaft und seine Enthaftung begehrt, brachte der BF im Kern vor, dass der Sicherungszweck der Schubhaft nicht erreichbar sei, da eine Abschiebung aus rechtlichen oder faktischen Gründen (von vornherein) nicht in Betracht komme. Darüber hinaus bestehe bei ihm keine Fluchtgefahr, da er sich bereits seit über 14 Jahren im Bundesgebiet aufhalte, ausgezeichnet Deutsch spreche, im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen sei und über ein großes soziales Netzwerk verfüge. So habe er vor dem BFA bereits mehrere Personen genannt, zu denen er eine enge Beziehung pflegte und bei denen er im Fall einer Entlassung wohnen könnte. Die Schubhaft sei unverhältnismäßig, da in seinem Fall gelindere Mittel jedenfalls in Betracht kämen. Alternativ wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung insbesondere das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, weil die Landespolizeidirektionen gem. Paragraph 77, Absatz 9, FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen hätten. 3.1.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.3.1.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in einer mangelnden sozialen Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in einer mangelnden sozialen Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). 3.1.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass sich die gegen den Mandatsbescheid erhobene Beschwerde als unberechtigt erweist, und zwar aus folgenden Gründen: Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er verfügt weder über eine Berechtigung zur Einreise ins noch zum Aufenthalt im Bundesgebiet.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er verfügt weder über eine Berechtigung zur Einreise ins noch zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid vom XXXX .2022 auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG gestützt und zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung erlassen.Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid vom römisch 40 .2022 auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützt und zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung erlassen. Wenn es in der Beschwerde gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde heißt, dass die belangte Behörde am XXXX .2020 ein Verfahren zur Ausstellung eines HRZ für den BF eingeleitet hätte, es jedoch verabsäumt habe, darzulegen, weshalb sie zum Schluss gelange, dass die Rückführung innerhalb der Höchstdauer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststehe, weswegen sie den Bescheid mit Begründungsmängeln belegt habe, wird übersehen, dass der belangten Behörde zwischenzeitig bereits die Zustimmung des Irak zur Rückführung und ein Heimreisezertifikat für den BF vorliegt, sodass auf Grund dessen eine zeitnahe Abschiebung mit einer entsprechenden - vertretbaren - Vorlaufzeit umgesetzt werden kann [BehV in VH-Niederschrift vom 04.01.2023, S. 12 unten]. Zudem hat die Behördenvertretung in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass Rückführungen in den Herkunftsstaat des BF auch tatsächlich möglich sind und einer solchen im konkreten Beschwerdefall wegen der Zustimmung des Herkunftsstaats zur Rückführung und des Vorliegens eines Heimreisezertifikats auch keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Wegen der faktischen Möglichkeit der Rückführung - diesfalls nannte die Behördenvertretung eine im Sommer 2022 stattgehabte Rückführung von Personen in den Irak - liegen demnach auch keine faktischen Hindernisse vor. Wenn es in der Beschwerde gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde heißt, dass die belangte Behörde am römisch 40 .2020 ein Verfahren zur Ausstellung eines HRZ für den BF eingeleitet hätte, es jedoch verabsäumt habe, darzulegen, weshalb sie zum Schluss gelange, dass die Rückführung innerhalb der Höchstdauer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststehe, weswegen sie den Bescheid mit Begründungsmängeln belegt habe, wird übersehen, dass der belangten Behörde zwischenzeitig bereits die Zustimmung des Irak zur Rückführung und ein Heimreisezertifikat für den BF vorliegt, sodass auf Grund dessen eine zeitnahe Abschiebung mit einer entsprechenden - vertretbaren - Vorlaufzeit umgesetzt werden kann [BehV in VH-Niederschrift vom 04.01.2023, S. 12 unten]. Zudem hat die Behördenvertretung in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass Rückführungen in den Herkunftsstaat des BF auch tatsächlich möglich sind und einer solchen im konkreten Beschwerdefall wegen der Zustimmung des Herkunftsstaats zur Rückführung und des Vorliegens eines Heimreisezertifikats auch keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Wegen der faktischen Möglichkeit der Rückführung - diesfalls nannte die Behördenvertretung eine im Sommer 2022 stattgehabte Rückführung von Personen in den Irak - liegen demnach auch keine faktischen Hindernisse vor. Demnach geht der Beschwerdeeinwand, dass sich die Schubhaft als rechtswidrig erweise, da der Sicherungszweck der Abschiebung mangels Erreichbarkeit eines HRZ nicht realisierbar sei, ins Leere. Dem Beschwerdeeinwand des Fehlens der Fluchtgefahr ist zu entgegnen, dass in Art. 28 Dublin-VO die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung nach der Dublin-VO geregelt ist. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 Dublin-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung [2014] 223).Dem Beschwerdeeinwand des Fehlens der Fluchtgefahr ist zu entgegnen, dass in Artikel 28, Dublin-VO die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung nach der Dublin-VO geregelt ist. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, Dublin-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung [2014] 223). Als „Fluchtgefahr“ im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-VO gilt das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven - vom nationalen Gesetzgeber - gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zur Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die in diesem Sinne gesetzlich festgelegten Kriterien des Vorliegens von Fluchtgefahr finden sich in § 76 Abs. 3 FPG (zur Fluchtgefahr ausführlich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021; sowie EuGH 15.03.2017, C-528/15, Al Chodor).Als „Fluchtgefahr“ im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-VO gilt das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven - vom nationalen Gesetzgeber - gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zur Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die in diesem Sinne gesetzlich festgelegten Kriterien des Vorliegens von Fluchtgefahr finden sich in Paragraph 76, Absatz 3, FPG (zur Fluchtgefahr ausführlich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021; sowie EuGH 15.03.2017, C-528/15, Al Chodor). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Demnach liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG „Fluchtgefahr“ vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,Demnach liegt gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG „Fluchtgefahr“ vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind; 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist; 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat; 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt; 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Tatsächlich liegt gemäß § 76 Abs. 3 Z 6 lit.
- b)FPG Fluchtgefahr vor, wenn der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedsstaat weiterzureisen. Anlassbezogen hat der Beschwerdeführer zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des November 2022 Österreich nach Deutschland verlassen, um dort (nach eigenen Angaben) unterzutauchen und als Asylberechtigter akzeptiert zu werden [PV des BF in VH-Niederschrift vom 04.01.2023]. Tatsächlich liegt gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b,) FPG Fluchtgefahr vor, wenn der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedsstaat weiterzureisen. Anlassbezogen hat der Beschwerdeführer zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des November 2022 Österreich nach Deutschland verlassen, um dort (nach eigenen Angaben) unterzutauchen und als Asylberechtigter akzeptiert zu werden [PV des BF in VH-Niederschrift vom 04.01.2023]. In Hinblick auf seine Ausreise nach Deutschland vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er dorthin gefahren wäre, um sich zu einem Cousin nach Deutschland zu begeben, um mit ihm Weihnachten zu verbringen. Dem stehen die Umstände des Zeitpunkts der Ausreise (im XXXX 2022) und die Angaben des BF entgegen, in Deutschland einen Asylantrag gestellt zu haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob er dies auch tatsächlich getan hat oder nicht. In Hinblick auf seine Ausreise nach Deutschland vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er dorthin gefahren wäre, um sich zu einem Cousin nach Deutschland zu begeben, um mit ihm Weihnachten zu verbringen. Dem stehen die Umstände des Zeitpunkts der Ausreise (im römisch 40 2022) und die Angaben des BF entgegen, in Deutschland einen Asylantrag gestellt zu haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob er dies auch tatsächlich getan hat oder nicht. Das erkennende Gericht nimmt auf Grund der Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vom 04.01.2023 als erwiesen an, dass der BF deshalb nach Deutschland ausgereist ist, um dort unterzutauchen. Daraus ergibt sich schlüssig, dass er gar nicht die Absicht hatte, das gegen ihn in Österreich noch anhängige Verfahren (nach bereits im Jahr 2020 rechtskräftig erfolgtem Abschluss des Asylverfahrens) abzuwarten. Das Beschwerdevorbringen, er habe in der Einvernahme vor dem BFA glaubhaft dargetan, dass er das Verfahren in Österreich abwarten wollte bzw. wolle, wird durch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 04.01.2023 widerlegt und geht daher ins Leere. Wenn in der Beschwerde gerügt wird, dass die Behörde die Straffälligkeit des Beschwerdeführers ins Treffen führe, sie jedoch nicht allein gestützt auf das Kriterium der Straffälligkeit das Vorliegen einer Fluchtgefahr des BF bejahen und über ihn die Schubhaft verhängen könne, verkennt er, dass die Behörde die von ihm ausgehende Fluchtgefahr auf mehrere, unter die Bestimmung des § 76 Abs. 3 FPG subsumierbare Fakten gestützt hat, und zwar auf Wenn in der Beschwerde gerügt wird, dass die Behörde die Straffälligkeit des Beschwerdeführers ins Treffen führe, sie jedoch nicht allein gestützt auf das Kriterium der Straffälligkeit das Vorliegen einer Fluchtgefahr des BF bejahen und über ihn die Schubhaft verhängen könne, verkennt er, dass die Behörde die von ihm ausgehende Fluchtgefahr auf mehrere, unter die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 3, FPG subsumierbare Fakten gestützt hat, und zwar auf 1) die Z 1 dieser Bestimmung, derzufolge zu berücksichtigen ist, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abeschiebung umgeht oder behindert,1) die Ziffer eins, dieser Bestimmung, derzufolge zu berücksichtigen ist, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abeschiebung umgeht oder behindert, 2) die Z 3 dieser Bestimmung, derzufolge zu berücksichtigen ist, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat,2) die Ziffer 3, dieser Bestimmung, derzufolge zu berücksichtigen ist, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat, 3) die Z 5 dieser Bestimmung, derzufolge zu berücksichtigen ist, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand,3) die Ziffer 5, dieser Bestimmung, derzufolge zu berücksichtigen ist, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, 4) die Z 8 dieser Bestimmung, derzufolge zu berücksichtigen ist, ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen zur Unterkunftnahme gemäß den §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme und 4) die Ziffer 8, dieser Bestimmung, derzufolge zu berücksichtigen ist, ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen zur Unterkunftnahme gemäß den Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme und 5) die Z 9 dieser Bestimmung, derzufolge der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu prüfen ist.5) die Ziffer 9, dieser Bestimmung, derzufolge der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu prüfen ist. Eine überprüfende Kontrolle des in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheides ergibt, dass die belangte Behörde auf den Seiten 15 und 16 dieses Bescheides eine sorgfältige Prüfung, die angeführten Bestimmungen betreffend, durchführte und ausgehend von den in § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5, 8 und 9 FPG normierten Kriterien vom Bestehen einer Fluchtgefahr in Ansehung des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Die Prüfung dieser Kriterien erweist sich nicht nur als sorgfältig, sie ist auch nachvollziehbar, vollständig und in sich widerspruchsfrei erfolgt, zumal sie das Gesamtverhalten des BF in der Vergangenheit berücksichtigt, darunter insbesondere seine im XXXX 2022 stattgehabte Flucht nach Deutschland, die einzig den Zweck hatte, dort unterzutauchen, um in Deutschland den ihm in Österreich versagt gebliebenen Asylstatus zu erlangen, weiter seine Weigerung, seiner Verpflichtung zur Ausreise nachzukommen, seine beharrliche Weigerung, der Wohnsitzauflage Folge zu leisten unter Berücksichtigung seiner Lebensumstände in Österreich. In Hinblick auf Letzteres hat die belangte Behörde sehr wohl gewürdigt, dass der BF in der Zeit seiner langen Anwesenheit in Österreich zwar einen Freundeskreis aufgebaut hat, er jedoch hier keine festen familiären Bindungen hat und weder eine eigene Unterkunft noch ausreichende finanzielle Mittel hat, die ihm einen Aufenthalt in Österreich sicherstellen könnten. Dieses Bild hat sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gefestigt.Eine überprüfende Kontrolle des in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheides ergibt, dass die belangte Behörde auf den Seiten 15 und 16 dieses Bescheides eine sorgfältige Prüfung, die angeführten Bestimmungen betreffend, durchführte und ausgehend von den in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5, 8 und 9 FPG normierten Kriterien vom Bestehen einer Fluchtgefahr in Ansehung des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Die Prüfung dieser Kriterien erweist sich nicht nur als sorgfältig, sie ist auch nachvollziehbar, vollständig und in sich widerspruchsfrei erfolgt, zumal sie das Gesamtverhalten des BF in der Vergangenheit berücksichtigt, darunter insbesondere seine im römisch 40 2022 stattgehabte Flucht nach Deutschland, die einzig den Zweck hatte, dort unterzutauchen, um in Deutschland den ihm in Österreich versagt gebliebenen Asylstatus zu erlangen, weiter seine Weigerung, seiner Verpflichtung zur Ausreise nachzukommen, seine beharrliche Weigerung, der Wohnsitzauflage Folge zu leisten unter Berücksichtigung seiner Lebensumstände in Österreich. In Hinblick auf Letzteres hat die belangte Behörde sehr wohl gewürdigt, dass der BF in der Zeit seiner langen Anwesenheit in Österreich zwar einen Freundeskreis aufgebaut hat, er jedoch hier keine festen familiären Bindungen hat und weder eine eigene Unterkunft noch ausreichende finanzielle Mittel hat, die ihm einen Aufenthalt in Österreich sicherstellen könnten. Dieses Bild hat sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gefestigt. In Anbetracht dieser Umstände und der weiteren Umstände, dass er sich beharrlich weigert, seiner Ausreiseverpflichtung zu entsprechen, und er auch nicht gewillt ist, einer gelinderen Maßnahme (Wohnsitzauflage) Folge zu leisten, und dem Wissen, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat jetzt jederzeit effektuiert werden kann, geht auch das erkennende Gericht, wie schon zuvor die belangte Behörde, vom Bestehen einer Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer aus. Hinzu kommt auch der Umstand, dass sehr zeitnah auch das beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachte Beschwerdeverfahren zu GZ.: L529 2192210-4 erledigt wurde und dem BF damit klar geworden ist, dass er in Kürze abgeschoben werden wird. In Hinblick auf seinen - selbst in der Verhandlung vom 04.01.2023 mehrfach bekundeten - Unwillen zur Ausreise in den Herkunftsstaat und seinen Willen, in Österreich weiterleben zu wollen, ist bei ihm jedenfalls von einer hohen Fluchtgefahr durch Untertauchen auszugehen. Es ist daher keinesfalls richtig, dass sich die belangte Behörde bei der Prüfung der Fluchtgefahr von der Delinquenz des BF leiten ließ. Mit seiner Rüge übersieht der BF, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur bei der Prüfung der Fluchtgefahr auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen sind (VwGH vom 25.03.2010, Zl. 2009/21/0276). Eine solche Wiederholungsgefahr scheint bei ihm jedenfalls gegeben, zumal er fünf Vorstrafen in Bezug auf Delikte gegen Leib und Leben und Verbrechen wegen Suchtgifthandels aufweist. Letztere hat er nach eigenen Angaben deshalb begangen, um sich eine fortlaufende Einkommensquelle zu verschaffen, da er weder eine Arbeit hatte, noch über ausreichende Mittel verfügte, sich den Lebensunterhalt zu finanzieren. An dieser Ausgangssituation hat sich nach den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts geändert. Es ist daher in seinem Fall von einer wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr delinquenten Verhaltens zu rechnen. 3.2. Zum Beschwerdeeinwand der Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft und dem Auslangen gelinderer Mittel: Dem BF ist mit seinem Beschwerdevorbringen insoweit beizupflichten, als er ausführt, dass gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Verhängung der Schubhaft nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig ist und dass selbst bei Vorliegen einer Fluchtgefahr Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig ist und nur wenn gelindere Mittel zur Zweckerreichung nicht geeignet wären. Dem BF ist weiter beizupflichten, dass der Vorrang des gelinderen Mittels gilt. Beispielhaft führt er die gelinderen Mittel der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 FPG und die periodische Meldeverpflichtung gemäß § 77 Abs. 3 Z 2 FPG an.Dem BF ist mit seinem Beschwerdevorbringen insoweit beizupflichten, als er ausführt, dass gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Verhängung der Schubhaft nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig ist und dass selbst bei Vorliegen einer Fluchtgefahr Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig ist und nur wenn gelindere Mittel zur Zweckerreichung nicht geeignet wären. Dem BF ist weiter beizupflichten, dass der Vorrang des gelinderen Mittels gilt. Beispielhaft führt er die gelinderen Mittel der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG und die periodische Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG an. Es ist nochmals hervorzuheben, dass beim BF Fluchtgefahr jedenfalls vorliegt. In Anbetracht der bereits oben zur Fluchtgefahr dargestellten Umstände, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann, ohne sie ein weiteres Mal ausführlich darzulegen, erweist sich die Fluchtgefahr in seinem Fall auch verhältnismäßig. Ungeachtet dessen, dass gelinderen Mitteln der Vorrang gegenüber der Schubhaft zukommt, scheiden gelindere Mittel bei ihm aus, da er sich bereits in der Vergangenheit als vertrauensunwürdig erwiesen hat und zwar in der Weise, dass er sich weigerte, mit den Behörde zu kooperieren und der Aufforderung, sich zum Rückkehrberatungszentrum Tirol zu begeben, keine Folge leistete. Er hat auch in der stattgehabten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Hehl daraus gemacht, der Aufforderung zur Ausreise in den Herkunftsstaat nicht folgen zu wollen. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich auch bei einer etwaigen Entlassung aus der Schubhaft weigern wird, mit den Behörden zusammenzuarbeiten und der Aufforderung, sich in ein Rückkehrberatungszentrum zu begeben, keine Folge leisten wird. Der BF selbst verfügt über keine eigene Unterkunft. So hat er bezüglich seiner letzten Unterkunft in der XXXX , angegeben, keinen Mietvertrag für diese Unterkunft gehabt zu haben. Der BF selbst verfügt über keine eigene Unterkunft. So hat er bezüglich seiner letzten Unterkunft in der römisch 40 , angegeben, keinen Mietvertrag für diese Unterkunft gehabt zu haben. Das legt nahe, dass es sich bei dieser Unterkunft, von der er übrigens am XXXX .2022 von Amts wegen abgemeldet wurde, nicht um eine eigene auf Dauer angelegte Unterkunft handelt, in die er so ohne Weiteres wieder einziehen könnte. Somit scheidet eine Wohnsitzauflage auch in Bezug auf diese Unterkunft aus. Der BF konnte in der mündlichen Verhandlung auch nicht dartun, dass er bei einem seiner Bekannten im Bundesgebiet wohnen könnte. Das legt nahe, dass es sich bei dieser Unterkunft, von der er übrigens am römisch 40 .2022 von Amts wegen abgemeldet wurde, nicht um eine eigene auf Dauer angelegte Unterkunft handelt, in die er so ohne Weiteres wieder einziehen könnte. Somit scheidet eine Wohnsitzauflage auch in Bezug auf diese Unterkunft aus. Der BF konnte in der mündlichen Verhandlung auch nicht dartun, dass er bei einem seiner Bekannten im Bundesgebiet wohnen könnte. Selbst wenn dies möglich wäre, hat er in der Vergangenheit immer wieder gezeigt, dass er sich im Bundesgebiet auch durch längere Zeit unsteten Aufenthalts wo aufhielt und so für die Behörden nicht greifbar war [ZMR-Abfrage vom 30.12.2022]. In Ermangelung einer im Bundesgebiet aufhältigen Familie, von hier aufhältigen nahen Angehörigen und einer Beziehung zu einem Menschen mit nennenswertem emotionalen Tiefgang ist bei ihm von einem Fehlen einer sozialen Verankerung auszugehen, die eine Flucht unwahrscheinlich machen würde. Allein die Flucht nach Deutschland im XXXX hat gezeigt, dass er über diese soziale Verankerung in Österreich nicht verfügt. Anderenfalls hätte er die Flucht nach Deutschland nicht angetreten.In Ermangelung einer im Bundesgebiet aufhältigen Familie, von hier aufhältigen nahen Angehörigen und einer Beziehung zu einem Menschen mit nennenswertem emotionalen Tiefgang ist bei ihm von einem Fehlen einer sozialen Verankerung auszugehen, die eine Flucht unwahrscheinlich machen würde. Allein die Flucht nach Deutschland im römisch 40 hat gezeigt, dass er über diese soziale Verankerung in Österreich nicht verfügt. Anderenfalls hätte er die Flucht nach Deutschland nicht angetreten. Sein Beschwerdevorbringen, dass in seinem Fall gelindere Mittel zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszwecks ausreichend wären, vermag seiner Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom XXXX .2022 nicht zum Erfolg zu verhelfen.Sein Beschwerdevorbringen, dass in seinem Fall gelindere Mittel zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszwecks ausreichend wären, vermag seiner Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom römisch 40 .2022 nicht zum Erfolg zu verhelfen. Insgesamt erweist sich die verhängte Schubhaft als verhältnismäßig. 3.3. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.III. und A.IV.): Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei. Die belangte Behörde hat fristgerecht beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen. Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.): Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des § 76 FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines „Kostenrisikos“ nach § 35 VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des Paragraph 76, FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines „Kostenrisikos“ nach Paragraph 35, VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G305.2264824.1.00