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{'item': 'G308 2261549-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 410§ 113§ 27§ 6§ 414§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 33§ 35§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2023 GeschäftszahlG308 2261549-1 Spruch, G308 2261549-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.B) Die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 28.09.2022 sprach diese

§ 410Abs. 1 Z 5 ASVG i

Vm. §§ 33 sowie 113 ASVG aus, dass die XXXX KG (nachfolgend: Beschwerdeführerin oder kurz BF) es verabsäumte habe, XXXX (nachfolgend: E.S.) vor Arbeitsantritt am 27.05.2022 sowie am 01.06.2022 (Kontrolltag) bei der belangten Behörde zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung anzumelden. Wegen dieses Meldevergehens werde

§ 113ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.000,00 vorgeschrieben.1.

Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 28.09.2022 sprach diese

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG in Verbindung mit Paragraphen 33, sowie 113 ASVG aus, dass die römisch 40 KG (nachfolgend: Beschwerdeführerin oder kurz BF) es verabsäumte habe, römisch 40 (nachfolgend: E.S.) vor Arbeitsantritt am 27.05.2022 sowie am 01.06.2022 (Kontrolltag) bei der belangten Behörde zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung anzumelden. Wegen dieses Meldevergehens werde

Paragraph 113, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.000,00 vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde vom Amt für Betrugsbekämpfung der Finanzpolizei mit Schreiben vom 09.06.2022 die Mitteilung erhalten habe, dass E.S. von der BF zumindest am 27.05.2022 und am 01.06.2022 geringfügig dienstnehmerhaft beschäftigt worden sei, ohne vor Arbeitsbeginn die Anmeldung in der Pflichtversicherung der gesetzlichen Sozialversicherung zu erstatten. Am 01.06.2022 habe um 09:35 Uhr im Café „ XXXX “ eine Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei stattgefunden, in deren Verlauf festgestellt worden sei, dass E.S.am 27.05.2022 und am 01.06.2022 mit Reinigungsarbeiten für die BF beschäftigt gewesen sei und vor Arbeitsantritt nicht zur Pflichtversicherung angemeldet worden sei. Die BF sei von der belangten Behörde mit Schreiben vom 10.06.2022 sowie vom 29.06.2022 aufgefordert worden, die Nachmeldung zur Pflichtversicherung vorzunehmen oder andernfalls eine schriftliche Stellungnahme zum vorliegenden Sachverhalt abzugeben. Die BF sei der Aufforderung zur Vornahme der Versicherungsmeldung nicht nachgekommen, sodass die belangte Behörde mit Bescheid vom 09.08.2022 die Pflichtversicherung nach dem ASVG für E.S. festgestellt habe. Weder E.S. noch die BF hätten gegen diesen Bescheid eine Beschwerde erhoben, sodass dieser nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar geworden sei. Die dienstnehmerhafte Beschäftigung von E.S. gelte somit als rechtkräftig festgestellt. Die Nachverrechnung der Sozialversicherungsabgaben sowie die amtliche Nachversicherung von E.S. sei von der belangten Behörde bereits vorgenommen worden. Da die BF trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung der belangten Behörde, die Nachmeldung für E.S. vorzunehmen, bis zum Tag der Bescheiderstellung nicht nachgekommen sei sowie auch keine atypischen Umstände dargelegt habe, die der behördlichen Annahme eines Dienstverhältnisses widersprechen, habe die Nachversicherung mit Bescheid vom 09.08.2022 von Amts wegen vorgenommen werden müssen. Aufgrund des außerordentlich hohen Verwaltungsaufwandes habe die belangte Behörde eine Herabsetzung des Beitragszuschlages iSd § 113 Abs. 3 ASVG von EUR 1.000,00 auf EUR 300,00 nicht in Erwägung ziehen können. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde vom Amt für Betrugsbekämpfung der Finanzpolizei mit Schreiben vom 09.06.2022 die Mitteilung erhalten habe, dass E.S. von der BF zumindest am 27.05.2022 und am 01.06.2022 geringfügig dienstnehmerhaft beschäftigt worden sei, ohne vor Arbeitsbeginn die Anmeldung in der Pflichtversicherung der gesetzlichen Sozialversicherung zu erstatten. Am 01.06.2022 habe um 09:35 Uhr im Café „ römisch 40 “ eine Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei stattgefunden, in deren Verlauf festgestellt worden sei, dass E.S.am 27.05.2022 und am 01.06.2022 mit Reinigungsarbeiten für die BF beschäftigt gewesen sei und vor Arbeitsantritt nicht zur Pflichtversicherung angemeldet worden sei. Die BF sei von der belangten Behörde mit Schreiben vom 10.06.2022 sowie vom 29.06.2022 aufgefordert worden, die Nachmeldung zur Pflichtversicherung vorzunehmen oder andernfalls eine schriftliche Stellungnahme zum vorliegenden Sachverhalt abzugeben. Die BF sei der Aufforderung zur Vornahme der Versicherungsmeldung nicht nachgekommen, sodass die belangte Behörde mit Bescheid vom 09.08.2022 die Pflichtversicherung nach dem ASVG für E.S. festgestellt habe. Weder E.S. noch die BF hätten gegen diesen Bescheid eine Beschwerde erhoben, sodass dieser nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar geworden sei. Die dienstnehmerhafte Beschäftigung von E.S. gelte somit als rechtkräftig festgestellt. Die Nachverrechnung der Sozialversicherungsabgaben sowie die amtliche Nachversicherung von E.S. sei von der belangten Behörde bereits vorgenommen worden. Da die BF trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung der belangten Behörde, die Nachmeldung für E.S. vorzunehmen, bis zum Tag der Bescheiderstellung nicht nachgekommen sei sowie auch keine atypischen Umstände dargelegt habe, die der behördlichen Annahme eines Dienstverhältnisses widersprechen, habe die Nachversicherung mit Bescheid vom 09.08.2022 von Amts wegen vorgenommen werden müssen. Aufgrund des außerordentlich hohen Verwaltungsaufwandes habe die belangte Behörde eine Herabsetzung des Beitragszuschlages iSd Paragraph 113, Absatz 3, ASVG von EUR 1.000,00 auf EUR 300,00 nicht in Erwägung ziehen können. 2. Mit Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 13.10.2022, bei der belangten Behörde am 18.10.2022 einlangend, erhob die BF fristgerecht (Poststempel: 17.10.2022) das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Rechtsmittel gegen den Nachversicherungsbescheid vom 09.08.2022 betreffend die Einbeziehung von E.S. in die Unfallversicherung ausschließlich aus verwaltungsökonomischen Gründen unterblieben sei, zumal es sich gegenständlich – wenn überhaupt – um ein geringfügiges Dienstverhältnis von jeweils eineinhalb Stunden Arbeitszeit am 27.05.2022 und am 01.06.2022 gehandelt habe. Die Anmeldung zur Pflichtversicherung sei nicht vorgenommen worden, weil mangels Bestehens einer Arbeitsverpflichtung kein Dienstverhältnis begründet worden sei. E.S. habe sich aus eigenem Antrieb und ohne irgendwelche Arbeitsanweisungen erhalten zu haben, aus ihrer Sicht „nützlich“ gemacht. Es habe nie eine Arbeitspflicht bestanden. Tatsächlich habe der Geschäftsführer der BF, der sich zum damaligen Zeitpunkt im Ausland befunden habe, E.S. bereits mehrmals darauf hingewiesen, dass sie nicht für das Café arbeite und diese Tätigkeiten zu unterlassen habe. Dennoch habe sich E.S. nicht davon abhalten lassen. Die physische Wegweisung oder das Rufen der Polizei sei angesichts des Alters von E.S. wohl mehr als unangemessen gewesen. Anwesende Mitarbeiter hätten daher – ohne sich möglicher Folgen für die BF bewusst gewesen zu sein – die minimalen Hangriffe von E.S. zur Kenntnis genommen. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass ein Dienstverhältnis begründet worden wäre. Im Übrigen wurde inhaltlich das Vorliegen einer dienstnehmerhaften Beschäftigung der BF bestritten, sodass keine Rechtsgrundlage für die Verhängung eines Beitragszuschlages bestehe. 3. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 25.10.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am 28.10.2022 einlangten. In den mit 20.10.2022 datierten Vorlagebericht der belangten Behörde wurde der Sachverhalt neuerlich dargestellt und auf das Beschwerdevorbringen zum Nichtvorliegen einer dienstnehmerhaften Beschäftigung eingegangen. Der Nachversicherungsbescheid vom 09.08.2022 sei in Rechtskraft erwachsen, somit sei die Vorschreibung eines Beitragszuschlages im Sinne des § 113 ASVG gesetzeskonform.In den mit 20.10.2022 datierten Vorlagebericht der belangten Behörde wurde der Sachverhalt neuerlich dargestellt und auf das Beschwerdevorbringen zum Nichtvorliegen einer dienstnehmerhaften Beschäftigung eingegangen. Der Nachversicherungsbescheid vom 09.08.2022 sei in Rechtskraft erwachsen, somit sei die Vorschreibung eines Beitragszuschlages im Sinne des Paragraph 113, ASVG gesetzeskonform.

§ 113Abs.

3 ASVG könne bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300,00 herabgesetzt werden. Eine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Beitragszuschlages im Sinne von § 113 Abs. 3 ASVG sei nicht möglich, da das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliege, wenn die Anmeldung der Dienstnehmerin zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden sei und daher nicht mehr von lediglich unbedeutenden Folgen des Meldeverstoßes auszugehen sei.

Paragraph 113, Absatz 3, ASVG könne bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300,00 herabgesetzt werden. Eine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Beitragszuschlages im Sinne von Paragraph 113, Absatz 3, ASVG sei nicht möglich, da das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliege, wenn die Anmeldung der Dienstnehmerin zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden sei und daher nicht mehr von lediglich unbedeutenden Folgen des Meldeverstoßes auszugehen sei. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. 4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2022 wurde der BF der Vorlagebericht der belangten Behörde zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. 5. Am 06.12.2022 langte die mit 05.12.2022 datierte, schriftliche Stellungnahme der steuerlichen Vertretung der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt, den Beitragszuschlag aufzuheben; in eventu den Beitragszuschlag

§ 113Abs.

3 ASVG auf EUR 300,00 herabzusetzen. 5. Am 06.12.2022 langte die mit 05.12.2022 datierte, schriftliche Stellungnahme der steuerlichen Vertretung der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt, den Beitragszuschlag aufzuheben; in eventu den Beitragszuschlag

Paragraph 113, Absatz 3, ASVG auf EUR 300,00 herabzusetzen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde lägen die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Beitragszuschlages im Fall der BF jedenfalls vor, die in den Jahren vor dem gegenständlichen Ereignis im Juni 2022 sämtlichen sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen immer pünktlich nachgekommen sei, was bei der Ermessensübung hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages zugunsten der BF zu berücksichtigen sei. Weiters lägen unbedeutende Folgen im Sinne dieser Bestimmung vor. Selbst wenn man von einem Dienstverhältnis zwischen der BF und E.S. ausgehe – was nach wie vor bestritten werde – sei zu berücksichtigen, dass es sich um ein geringfügiges Dienstverhältnis an zwei unterschiedlichen Tagen von jeweils ein bis eineinhalb Stunden gehandelt hätte. Es gehe somit um ein, Beitragsaufkommen von wenigen Euro für die Unfallversicherung. Die Verhängung eines Beitragszuschlages von EUR 1.000,00 im gegenständlichen Fall sei unverhältnismäßig und rechtsstaatlich bedenklich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der unter I. angeführte Verfahrensgang wird auch als relevanter Sachverhalt festgestellt.1.1. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird auch als relevanter Sachverhalt festgestellt. 1.2. Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 09.08.2022, Zahl: XXXX , sprach diese gegenüber der BF

§ 410Abs. 1 Z 2 i

Vm. §§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie 7 Z 7 lit. a ASVG aus, dass E.R. am 27.05.2022 sowie am 01.06.2022 aufgrund ihrer Tätigkeit für die BF als Dienstnehmerin im Sinne des ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlag. 1.2. Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 09.08.2022, Zahl: römisch 40 , sprach diese gegenüber der BF

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie 7 Ziffer 7, Litera a, ASVG aus, dass E.R. am 27.05.2022 sowie am 01.06.2022 aufgrund ihrer Tätigkeit für die BF als Dienstnehmerin im Sinne des ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlag. Zum Sachverhalt wurde wie folgt festgestellt [Fehler im Original, Anm.]: „[…] I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Vom Amt für Betrugsbekämpfung (Finanzpolizei-Team XXXX ) erhielt die Österreichische Gesundheitskasse mit Schreiben vom 09.06.2022 die Mitteilung, dass Frau XXXX , XXXX , von der XXXX KG mit Sitz in XXXX , am 27.05.2022 sowie am 01.06.2022 geringfügig dienstnehmerhaft beschäftigt wurde, ohne vor Arbeitsbeginn die Anmeldung zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung zu erstatten. Vom Amt für Betrugsbekämpfung (Finanzpolizei-Team römisch 40 ) erhielt die Österreichische Gesundheitskasse mit Schreiben vom 09.06.2022 die Mitteilung, dass Frau römisch 40 , römisch 40 , von der römisch 40 KG mit Sitz in römisch 40 , am 27.05.2022 sowie am 01.06.2022 geringfügig dienstnehmerhaft beschäftigt wurde, ohne vor Arbeitsbeginn die Anmeldung zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung zu erstatten. Am 01.06.2022 um 09:35 Uhr fand im Cafe „ XXXX “ in XXXX , eine Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei (Team XXXX )

§ 27Ausländerbeschäftigungs- und § 89 Abs.

3 Einkommenssteuergesetz statt. In deren Verlauf wurde festgestellt, dass Frau XXXX , am 27.05.2022 sowie am 01.06.2022 mit Reinigungsarbeiten, für die XXXX KG beschäftigt war und nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet wurde.Am 01.06.2022 um 09:35 Uhr fand im Cafe „ römisch 40 “ in römisch 40 , eine Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei (Team römisch 40 )

Paragraph 27, Ausländerbeschäftigungs- und Paragraph 89, Absatz 3, Einkommenssteuergesetz statt. In deren Verlauf wurde festgestellt, dass Frau römisch 40 , am 27.05.2022 sowie am 01.06.2022 mit Reinigungsarbeiten, für die römisch 40 KG beschäftigt war und nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet wurde. Die Firma XXXX KG, wurde von der Österreichischen Gesundheitskasse mit Schreiben vom 10.06.2022 sowie 29.06.2022 mit dem Ersuchen aufgefordert, die Nachmeldung zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung für Frau XXXX für den 27.05.2022 sowie am 01.06.2022 (Kontrolltag) zu erstatten oder andernfalls eine schriftliche Stellungnahme zum vorliegenden Sachverhalt abzugeben.Die Firma römisch 40 KG, wurde von der Österreichischen Gesundheitskasse mit Schreiben vom 10.06.2022 sowie 29.06.2022 mit dem Ersuchen aufgefordert, die Nachmeldung zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung für Frau römisch 40 für den 27.05.2022 sowie am 01.06.2022 (Kontrolltag) zu erstatten oder andernfalls eine schriftliche Stellungnahme zum vorliegenden Sachverhalt abzugeben. Bis zum heutigen Tag ist die XXXX KG dem Ersuchen der Erstattung der Anmeldung zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung für Frau XXXX nicht nachgekommen.Bis zum heutigen Tag ist die römisch 40 KG dem Ersuchen der Erstattung der Anmeldung zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung für Frau römisch 40 nicht nachgekommen. Die XXXX KG, vertreten durch die Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Dr. Drösinger & Partner, verweigerte in mehreren Schreiben an die Kasse (24.06.2022, 12.07.2022 und 22.07.2022) die Erstattung der Sozialversicherungsmeldungen für Frau XXXX .Die römisch 40 KG, vertreten durch die Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Dr. Drösinger & Partner, verweigerte in mehreren Schreiben an die Kasse (24.06.2022, 12.07.2022 und 22.07.2022) die Erstattung der Sozialversicherungsmeldungen für Frau römisch 40 . Aus diesem Grund wird nunmehr die Pflichtversicherung von Frau XXXX für die XXXX KG von Amts wegen per Bescheid festgestellt.Aus diesem Grund wird nunmehr die Pflichtversicherung von Frau römisch 40 für die römisch 40 KG von Amts wegen per Bescheid festgestellt. […]“ Dieser Bescheid wurde der BF direkt sowie ihrer steuerlichen Vertretung nachweislich jeweils am 11.08.2022 zugestellt und E.S. am 12.08.2022 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt. Weder die BF noch E.S. erhoben gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, sodass der Nachversicherungsbescheid vom 09.08.2022 mit Ablauf des 08.09.2022 (BF) bzw. 09.09.2022 (E.S.) unstrittig in Rechtskraft erwuchs. 1.

  1. Die Versicherungspflicht von E.S. am 27.05.2022 und am 01.06.2022 als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin in der Unfallversicherung steht im gegenständlichen Verfahren somit fest. 1.
  2. Es steht weiters fest, dass die BF zu keiner Zeit von sich aus eine Sozialversicherungsanmeldung von E.S. vorgenommen hat.
  3. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Versicherungspflicht der gegenständlichen Dienstnehmerin E.S. am 27.05.2022 und am 01.06.2022 als geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin in der Unfallversicherung steht mangels Erhebung eines Rechtsmittels durch den BF oder E.S. rechtskräftig fest. Die im gegenständlichen Verfahren erhobenen Einwendungen gegen die Versicherungspflicht hätten in einer Beschwerde gegen den Nachversicherungsbescheid vom 09.08.2022 erhoben werden müssen, welche nach Angaben der steuerlichen Vertretung aber wegen der Geringfügigkeit der Nachverrechnungsbeiträge in der Unfallversicherung aus „verwaltungsökonomischen“ Gründen unstrittig unterblieben ist. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht daher im gegenständlichen Verfahren aufgrund der eingetretenen Rechtskraft kein Raum diesbezüglich eine andere Beurteilung vorzunehmen. Eine Anmeldung von E.S. zur Pflichtversicherung seitens der BF ist ebenso unstrittig nicht erfolgt. Im Übrigen wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Angelegenheit

§ 410Abs.

1 Z 5 ASVG, sodass gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Angelegenheit

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG, sodass gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF BGBl. I 2021/109, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF BGBl. römisch eins 2021/109, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zu Spruchteil A): Zur Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.

§ 33Abs.

1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- bzw. Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.3.2.1.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- bzw. Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 33Abs. 1 a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung dadurch erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung dadurch erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

  1. vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und
  2. die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde. Erfolgt die Anmeldung nach Abs. 1a Z 1 nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung, so ist die elektronische Übermittlung (§ 41 Abs. 1) – unbeschadet des § 41 Abs. 4 –

§ 33Abs.

1b ASVG innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.Erfolgt die Anmeldung nach Absatz eins a, Ziffer eins, nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung, so ist die elektronische Übermittlung (Paragraph 41, Absatz eins,) – unbeschadet des Paragraph 41, Absatz 4, –

Paragraph 33, Absatz eins b, ASVG innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.

§ 33Abs.

2 ASVG gilt Abs. 1 leg. cit. für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a ASVG Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Paragraph 33, Absatz 2, ASVG gilt Absatz eins, leg. cit. für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt

§ 35Abs.

1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt

Paragraph 35, Absatz eins, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Der mit „Beitragszuschläge“ betitelte § 113 ASVG idgF BGBl. I Nr. 79/2015 lautet:Der mit „Beitragszuschläge“ betitelte Paragraph 113, ASVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, lautet: „§ 113.

(1)Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.„§ 113.
(1)Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(2)Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(3)Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.“ Die Auferlegung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 ASVG ist nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. RS 1 zu VwGH vom 29.04.2021, Ra 2021/08/0046, mit Verweis auf VwGH vom 10.07.2013, 2013/08/0117, mwN).Die Auferlegung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ist nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche RS 1 zu VwGH vom 29.04.2021, Ra 2021/08/0046, mit Verweis auf VwGH vom 10.07.2013, 2013/08/0117, mwN). 3.2.
  1. Im vorliegenden Fall steht (mangels Beschwerdeerhebung gegen den Nachversicherungsbescheid vom 09.08.2022) rechtskräftig fest, dass die gegenständliche Dienstnehmerin E.S. in einem teilversicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zur BF als Dienstgeber zumindest am 27.05.2022 und am 01.06.2022 stand, jedoch zum Zeitpunkt der Betretung durch die Organe der Finanzpolizei am 01.06.2022, obwohl sie arbeitend angetroffen wurden, nicht zur Pflichtversicherung angemeldet war und in weiterer Folge auch nicht nachträglich angemeldet wurde. Es liegen daher im gegenständlichen Fall objektiv zwei Meldeverstöße vor. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nicht (im Sinn des - nunmehrigen - § 113 Abs. 3 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl. dazu RS 2 zu VwGH vom 29.04.2021, Ra 2021/08/0046, mit Verweis auf VwGH vom 03.04.2017, Ra 2016/08/0098, mwN).Es liegen daher im gegenständlichen Fall objektiv zwei Meldeverstöße vor. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nicht (im Sinn des - nunmehrigen - Paragraph 113, Absatz 3, ASVG) als unbedeutend anzusehen sind vergleiche dazu RS 2 zu VwGH vom 29.04.2021, Ra 2021/08/0046, mit Verweis auf VwGH vom 03.04.2017, Ra 2016/08/0098, mwN). Auch wenn es sich im gegenständlichen Fall um besonders geringe Beiträge zur Unfallversicherung gehandelt hat, das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung von E.S. erkennbar und – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes - grundsätzlich auch mit nachvollziehbaren Argumenten bestritten wird, ändert dies im Sinne der dargelegten Judikatur nichts am Endergebnis des gegenständlichen Verfahrens: Die BF hat es bewusst unterlassen, ein Rechtsmittel gegen die Nachversicherung von E.S. zu erheben. Damit hat sie die rechtskräftige Feststellung eines geringfügigen Dienstverhältnisses bewusst in Kauf genommen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es aufgrund des rechtskräftig festgestellten Dienstverhältnisses nunmehr verwehrt, eine neuerliche Prüfung des Vorliegens eines geringfügigen, sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses zu prüfen, da die Vorfrage für das gegenständliche Verfahren bereits rechtskräftig entschieden wurde. Nach der angeführten ständigen Rechtsprechung des VwGH liegen für den Fall, dass ein Meldeverstoß vorliegt und die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, keine unbedeutenden Folgen des Verstoßes vor, sodass im gegenständlichen Fall – im Ergebnis und bei auch noch so geringen Nachversicherungsbeiträgen – eine Herabsetzung des Beitragszuschlages nicht in Betracht kommt. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages erweist sich daher im Ergebnis als rechtmäßig und hat die belangte Behörde zu Recht davon Abstand genommen, die Teilbeträge des Beitragszuschlages iSd. § 113 Abs. 3 ASVG herabzusetzen oder ganz entfallen zu lassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die Vorschreibung des Beitragszuschlages erweist sich daher im Ergebnis als rechtmäßig und hat die belangte Behörde zu Recht davon Abstand genommen, die Teilbeträge des Beitragszuschlages iSd. Paragraph 113, Absatz 3, ASVG herabzusetzen oder ganz entfallen zu lassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Strittig ist im gegenständlichen Fall zwar eine Rechtsfrage, deren mündliche Erörterung jedoch eine weitere Klärung nicht erwarten lässt, zumal die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt hat. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen (VwGH 31.07.2007, , Zl. 2005/05/0080). Strittig ist im gegenständlichen Fall zwar eine Rechtsfrage, deren mündliche Erörterung jedoch eine weitere Klärung nicht erwarten lässt, zumal die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt hat. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G308.2261549.1.00

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