Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF), ein XXXX , meldete in dem zu XXXX des Landesgerichts XXXX anhängigen Konkursverfahren über das Vermögen der XXXX eine Insolvenzforderung von EUR 19.331,65 an, die vom Masseverwalter anerkannt wurde. Der Beschwerdeführer (BF), ein römisch 40 , meldete in dem zu römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 anhängigen Konkursverfahren über das Vermögen der römisch 40 eine Insolvenzforderung von EUR 19.331,65 an, die vom Masseverwalter anerkannt wurde. Am XXXX wurde der von der Schuldnerin angebotene Sanierungsplan von den Gläubigern mehrheitlich angenommen. Mit dem Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der Sanierungsplan gerichtlich bestätigt.Am römisch 40 wurde der von der Schuldnerin angebotene Sanierungsplan von den Gläubigern mehrheitlich angenommen. Mit dem Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Sanierungsplan gerichtlich bestätigt. Gegen diesen Beschluss richtete sich der am XXXX im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Rekurs des BF mit dem Antrag, diesen dahin abzuändern, dass dem Sanierungsplan die Bestätigung versagt werde. Mit dem Beschluss vom XXXX gab das Oberlandesgericht XXXX dem Rekurs keine Folge. Gegen diesen Beschluss richtete sich der am römisch 40 im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Rekurs des BF mit dem Antrag, diesen dahin abzuändern, dass dem Sanierungsplan die Bestätigung versagt werde. Mit dem Beschluss vom römisch 40 gab das Oberlandesgericht römisch 40 dem Rekurs keine Folge. Nachdem sich bei der Nachprüfung der Gebühren und Kosten herausgestellt hatte, dass für diesen Rekurs keine Gerichtsgebühren entrichtet worden waren, wurde der BF mit der Lastschriftanzeige vom XXXX aufgefordert, die Pauschalgebühr
TP 6 Z II GGG von EUR 846 binnen 14 Tagen zu entrichten. Mit E-Mail an die Kostenbeamtin des Landesgerichts XXXX vom XXXX erklärt der BF, dass die Lastschriftanzeige nicht nachvollziehbar sei, und ergänzte mit E-Mail vom XXXX , dass keine Gebührenpflicht bestehe, weil der Rekurs vom XXXX nur Verfahrensfragen betroffen habe; außerdem betrage die Gebühr mittlerweile EUR 350.Nachdem sich bei der Nachprüfung der Gebühren und Kosten herausgestellt hatte, dass für diesen Rekurs keine Gerichtsgebühren entrichtet worden waren, wurde der BF mit der Lastschriftanzeige vom römisch 40 aufgefordert, die Pauschalgebühr
TP 6 Z römisch zwei GGG von EUR 846 binnen 14 Tagen zu entrichten. Mit E-Mail an die Kostenbeamtin des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 erklärt der BF, dass die Lastschriftanzeige nicht nachvollziehbar sei, und ergänzte mit E-Mail vom römisch 40 , dass keine Gebührenpflicht bestehe, weil der Rekurs vom römisch 40 nur Verfahrensfragen betroffen habe; außerdem betrage die Gebühr mittlerweile EUR 350. Mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX wurde dem BF für den Rekurs vom XXXX eine Pauschalgebühr
TP 6 Z II GGG von EUR 846 zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8, in Summe somit EUR 854, vorgeschrieben. Mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom römisch 40 wurde dem BF für den Rekurs vom römisch 40 eine Pauschalgebühr
TP 6 Z römisch zwei GGG von EUR 846 zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8, in Summe somit EUR 854, vorgeschrieben. Mit Eingabe vom XXXX beantragte der BF die Zustellung des Mandatsbescheids und die Aufhebung der Rechtskraftbestätigung (gemeint offenbar: Bestätigung der Vollstreckbarkeit). Hilfsweise beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig eine Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag an den Präsidenten des Landesgerichts XXXX . Letztlich beantragte er die Nachsicht der Gebühren. Er beantragte, diese Anträge in der angegebenen Reihenfolge (Zustellantrag – Antrag auf Aufhebung der Vollsteckbarkeitsbestätigung – Wiedereinsetzungsantrag und Vorstellung – Antrag auf Nachsicht) zu behandeln. Dazu brachte er vor, dass er erst am XXXX durch eine Exekutionsführung von dem Zahlungsauftrag Kenntnis erlangt habe. Zum Zeitpunkt der (angenommenen) Zustellung des Zahlungsauftrags seien sowohl er als auch seine Sekretärin im Krankenstand gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Zahlungsauftrag zugestellt worden sei; jedenfalls sei eine Bearbeitung nicht möglich gewesen.Mit Eingabe vom römisch 40 beantragte der BF die Zustellung des Mandatsbescheids und die Aufhebung der Rechtskraftbestätigung (gemeint offenbar: Bestätigung der Vollstreckbarkeit). Hilfsweise beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig eine Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag an den Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 . Letztlich beantragte er die Nachsicht der Gebühren. Er beantragte, diese Anträge in der angegebenen Reihenfolge (Zustellantrag – Antrag auf Aufhebung der Vollsteckbarkeitsbestätigung – Wiedereinsetzungsantrag und Vorstellung – Antrag auf Nachsicht) zu behandeln. Dazu brachte er vor, dass er erst am römisch 40 durch eine Exekutionsführung von dem Zahlungsauftrag Kenntnis erlangt habe. Zum Zeitpunkt der (angenommenen) Zustellung des Zahlungsauftrags seien sowohl er als auch seine Sekretärin im Krankenstand gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Zahlungsauftrag zugestellt worden sei; jedenfalls sei eine Bearbeitung nicht möglich gewesen. Mit dem Bescheid vom XXXX hob der Präsident des Landesgerichts XXXX die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsauftrags
Abs 3 EO auf, weil glaubhaft sei, dass der BF erst am XXXX von dem Zahlungsauftrag erfahren habe und ihm dieser nicht rechtswirksam zugestellt worden sei.Mit dem Bescheid vom römisch 40 hob der Präsident des Landesgerichts römisch 40 die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsauftrags
Paragraph 7, Absatz 3, EO auf, weil glaubhaft sei, dass der BF erst am römisch 40 von dem Zahlungsauftrag erfahren habe und ihm dieser nicht rechtswirksam zugestellt worden sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX gab der Präsident des Landesgerichts XXXX dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Vm § 71 Abs 1 Z 1 AVG Folge (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig schrieb er dem BF für das oben angeführte Grundverfahren die Pauschalgebühr
TP 6 Z II GGG von EUR 846 sowie die Einhebungsgebühr
Abs 1 GEG von EUR 8, insgesamt somit EUR 854, zur Zahlung binnen 14 Tagen vor (Spruchpunkt II.). Letzteres wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Pauschalgebühr nach TP 6 Z II GGG zum Zeitpunkt der Einbringung des Rekurses am XXXX entstanden sei. Mit BGBl I Nr. 156/2015 sei unter anderem die Pauschalgebühr für Rekurse gegen Entscheidungen über die Beendigung des Insolvenzverfahrens durch gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans mit EUR 846 festgesetzt worden. Diese Gebühr sei für den Rekurs des BF gegen den Beschluss über die Bestätigung des Sanierungsplans zu entrichten, zumal der formale äußere Tatbestand des TP 6 Z II GGG erfüllt sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 gab der Präsident des Landesgerichts römisch 40 dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 6 b, Absatz 2, GEG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG Folge (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig schrieb er dem BF für das oben angeführte Grundverfahren die Pauschalgebühr
TP 6 Z römisch zwei GGG von EUR 846 sowie die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8, insgesamt somit EUR 854, zur Zahlung binnen 14 Tagen vor (Spruchpunkt römisch zwei.). Letzteres wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Pauschalgebühr nach TP 6 Z römisch zwei GGG zum Zeitpunkt der Einbringung des Rekurses am römisch 40 entstanden sei. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, sei unter anderem die Pauschalgebühr für Rekurse gegen Entscheidungen über die Beendigung des Insolvenzverfahrens durch gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans mit EUR 846 festgesetzt worden. Diese Gebühr sei für den Rekurs des BF gegen den Beschluss über die Bestätigung des Sanierungsplans zu entrichten, zumal der formale äußere Tatbestand des TP 6 Z römisch zwei GGG erfüllt sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Aufhebung (gemeint offenbar: ersatzlose Behebung) des angefochtenen Bescheids wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit beantragt. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass ihm der Zahlungsauftrag bislang nicht rechtswirksam zugestellt worden sei und keine Heilung des Zustellmangels eingetreten sei, sodass der Bescheid vom XXXX nichtig sei. Mangels einer wirksamen Zustellung des Zahlungsauftrags könne auch keine Einhebungsgebühr vorgeschrieben werden. Die Gebührenforderung sei verjährt, weil sie nach der erst vorzunehmenden Zustellung des Zahlungsauftrags erst 2022 (und damit mehr als fünf Jahre nach ihrem Entstehen) geltend gemacht werden könne. In dem Bescheid würden weder das Datum noch der Inhalt des zu vergebührenden Rechtsmittels angeführt. Der BF habe mit dem Rekurs nur einen Verfahrensmangel geltend gemacht; dafür könne keine Gebühr verlangt werden. Eine Gebühr ohne Rücksicht auf das „Streitwertinteresse“ des Antragstellers sei unsachlich und gleichheitswidrig, behindere den Zugang zum Recht iSd Art 6 EMRK und verletze Art 1 des
TP 6 Z II lit a GGG in der Fassung des RIRUG (BGBl I Nr. 147/2021) EUR 350. Nach Art VI Z 73 GGG trat diese Fassung von TP 6 GGG mit 17.07.2021 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, in denen sich die Gebührenpflicht nach dem 16.07.2021 verwirklicht.Aktuell beträgt die Pauschalgebühr für Rekurse gegen die Bestätigung des Sanierungsplans
TP 6 Z römisch zwei Litera a, GGG in der Fassung des RIRUG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,) EUR 350. Nach Artikel römisch sechs, Ziffer 73, GGG trat diese Fassung von TP 6 GGG mit 17.07.2021 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, in denen sich die Gebührenpflicht nach dem 16.07.2021 verwirklicht.
Z 1 lit j GGG wird der Anspruch des Bundes für die in TP 6 Z II GGG angeführten Rechtsmittelgebühren mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Zahlungspflichtig ist
Wird eine Eingabe (wie hier) im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so sind
Abs 4 GGG jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten.
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera j, GGG wird der Anspruch des Bundes für die in TP 6 Z römisch zwei GGG angeführten Rechtsmittelgebühren mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Zahlungspflichtig ist
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG der Rechtsmittelwerber. Wird eine Eingabe (wie hier) im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so sind
Paragraph 4, Absatz 4, GGG jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten.
GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.
Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben. Vor der Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige
Abs 2 GEG aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren und Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige).
Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.
Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben. Vor der Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige
Paragraph 6 a, Absatz 2, GEG aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren und Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Mandatsbescheid kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Vorschreibungsbehörde erhoben werden (§§ 6 Abs 2, 7 Abs 1 GEG), wobei der Mandatsbescheid
Abs 2 zweiter Satz GEG mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung ex lege außer Kraft tritt. Die Vorschreibungsbehörde kann dann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Mandatsbescheid kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Vorschreibungsbehörde erhoben werden (Paragraphen 6, Absatz 2, 7, Absatz eins, GEG), wobei der Mandatsbescheid
Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz GEG mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung ex lege außer Kraft tritt. Die Vorschreibungsbehörde kann dann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht.
Abs 1 GEG verjährt der Anspruch des Bundes auf Entrichtung von Gerichtsgebühren in fünf Jahren, wobei die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.
Abs 2 GEG wird die Verjährung durch eine Lastschriftanzeige, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; in diesen Fällen ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.
Paragraph 8, Absatz eins, GEG verjährt der Anspruch des Bundes auf Entrichtung von Gerichtsgebühren in fünf Jahren, wobei die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.
Paragraph 8, Absatz 2, GEG wird die Verjährung durch eine Lastschriftanzeige, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; in diesen Fällen ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden, obwohl der Präsident des Landesgerichts XXXX über den Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der erkennbar unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wurde, dass der Primärantrag auf Zustellung des Zahlungsauftrags erfolglos bleibt, vor dem Eintritt des Eventualfalls entschieden hat. Dieser Fehler gereicht dem BF nicht zum Nachteil, zumal dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben wurde. Seine Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag wurde somit als rechtzeitig angesehen und inhaltlich behandelt, sodass der Zahlungsauftrag
Der BF hat somit alles erreicht, was er bei Stattgebung des Zustellantrags hätte erreichen können, sodass er durch die Nichtbehandlung des Zustellantrags nicht beschwert ist. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden, obwohl der Präsident des Landesgerichts römisch 40 über den Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der erkennbar unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wurde, dass der Primärantrag auf Zustellung des Zahlungsauftrags erfolglos bleibt, vor dem Eintritt des Eventualfalls entschieden hat. Dieser Fehler gereicht dem BF nicht zum Nachteil, zumal dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben wurde. Seine Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag wurde somit als rechtzeitig angesehen und inhaltlich behandelt, sodass der Zahlungsauftrag
Paragraph 7, Absatz 2, GEG ohnedies außer Kraft getreten ist. Der BF hat somit alles erreicht, was er bei Stattgebung des Zustellantrags hätte erreichen können, sodass er durch die Nichtbehandlung des Zustellantrags nicht beschwert ist. Die Verjährung der Gebührenforderung begann
Abs 1 GEG mit dem Ablauf des Jahres XXXX und wurde bereits durch die Lastschriftanzeige, die dem BF im XXXX zugegangen ist (wie seine E-Mails vom XXXX . und XXXX zeigen), unterbrochen. Ob und wann dem BF der Zahlungsauftrag zugestellt wurde, ist somit auch für die Frage der Verjährung irrelevant. Die Verjährung der Gebührenforderung begann
Paragraph 8, Absatz eins, GEG mit dem Ablauf des Jahres römisch 40 und wurde bereits durch die Lastschriftanzeige, die dem BF im römisch 40 zugegangen ist (wie seine E-Mails vom römisch 40 . und römisch 40 zeigen), unterbrochen. Ob und wann dem BF der Zahlungsauftrag zugestellt wurde, ist somit auch für die Frage der Verjährung irrelevant. Im vorliegenden Fall ist TP 6 Z II GGG in der am XXXX geltenden Fassung anzuwenden, weil der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr mit der Einbringung des Rekurses entstanden ist. Die Pauschalgebühr beträgt daher EUR
Abs 1 GEG (unabhängig von der Zustellung des Zahlungsauftrags) nicht zu beanstanden, zumal die Pauschalgebühr entgegen § 4 Abs 4 GGG nicht sogleich entrichtet wurde. Da der BF die Gerichtsgebühr für den im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Rekurs durch Abbuchung und Einziehung hätte entrichten müssen, ist auch die Vorschreibung der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG (unabhängig von der Zustellung des Zahlungsauftrags) nicht zu beanstanden, zumal die Pauschalgebühr entgegen Paragraph 4, Absatz 4, GGG nicht sogleich entrichtet wurde. Im angefochtenen Bescheid ist konkret angegeben, welche Beträge der BF für welches Rechtsmittel auf welcher Rechtsgrundlage zu entrichten hat, sodass die Beschwerdebehauptung, in dem Bescheid würden weder das Datum noch der Inhalt des Rechtsmittels, für das die Gebühr vorgeschrieben wurde, angeführt, nicht nachvollzogen werden kann. Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Pauschalgebühr
TP 6 Z II GGG idF BGBl I Nr. 156/2015 nicht, sodass eine Antragstellung nach Art 140 B-VG unterbleibt. Die Reduktion der Gebühr von EUR 846 auf EUR 350 mit BGBl I Nr. 147/2021 erfolgte nicht, um die Rechtsmittelgebühren im Insolvenzverfahren verfassungskonform auszugestalten (dies war bereits mit BGBl I Nr. 156/2015 erfolgt), sondern um die Höhe der Gebühr angesichts des fehlenden Kostenersatzes im Insolvenzverfahren nicht prohibitiv für die Ergreifung von Rechtmitteln wirken zu lassen (siehe RV 950 d.B. XXVII. GP). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs steht dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und es steht ihm frei, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen. Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen. Bei Gerichtsgebühren ist demnach eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich ist (siehe VfGH 07.03.2018, G97/2017). Vor diesem Hintergrund bestehen weder gegen die unterschiedliche Höhe der Rechtsmittelgebühren nach TP 5 Z II GGG einerseits und nach TP 6 Z II GGG andererseits noch gegen die Festsetzung der Pauschalgebühr nach TP 6 Z II GGG als streitwertunabhängige feste Gebühr verfassungsrechtliche Bedenken. Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Pauschalgebühr
TP 6 Z römisch zwei GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, nicht, sodass eine Antragstellung nach Artikel 140, B-VG unterbleibt. Die Reduktion der Gebühr von EUR 846 auf EUR 350 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021, erfolgte nicht, um die Rechtsmittelgebühren im Insolvenzverfahren verfassungskonform auszugestalten (dies war bereits mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, erfolgt), sondern um die Höhe der Gebühr angesichts des fehlenden Kostenersatzes im Insolvenzverfahren nicht prohibitiv für die Ergreifung von Rechtmitteln wirken zu lassen (siehe Regierungsvorlage 950 d.B. römisch 27 . Gesetzgebungsperiode Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs steht dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und es steht ihm frei, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen. Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen. Bei Gerichtsgebühren ist demnach eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich ist (siehe VfGH 07.03.2018, G97/2017). Vor diesem Hintergrund bestehen weder gegen die unterschiedliche Höhe der Rechtsmittelgebühren nach TP 5 Z römisch zwei GGG einerseits und nach TP 6 Z römisch zwei GGG andererseits noch gegen die Festsetzung der Pauschalgebühr nach TP 6 Z römisch zwei GGG als streitwertunabhängige feste Gebühr verfassungsrechtliche Bedenken. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt
GVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2258597.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.