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{'item': 'G314 2258597-1'}

Obsah (10)Art 133§ 7§ 6b§ 6a§ 2§ 4§ 32§ 1§ 8§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2023 GeschäftszahlG314 2258597-1 Spruch, G314 2258597-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF), ein XXXX , meldete in dem zu XXXX des Landesgerichts XXXX anhängigen Konkursverfahren über das Vermögen der XXXX eine Insolvenzforderung von EUR 19.331,65 an, die vom Masseverwalter anerkannt wurde. Der Beschwerdeführer (BF), ein römisch 40 , meldete in dem zu römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 anhängigen Konkursverfahren über das Vermögen der römisch 40 eine Insolvenzforderung von EUR 19.331,65 an, die vom Masseverwalter anerkannt wurde. Am XXXX wurde der von der Schuldnerin angebotene Sanierungsplan von den Gläubigern mehrheitlich angenommen. Mit dem Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der Sanierungsplan gerichtlich bestätigt.Am römisch 40 wurde der von der Schuldnerin angebotene Sanierungsplan von den Gläubigern mehrheitlich angenommen. Mit dem Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Sanierungsplan gerichtlich bestätigt. Gegen diesen Beschluss richtete sich der am XXXX im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Rekurs des BF mit dem Antrag, diesen dahin abzuändern, dass dem Sanierungsplan die Bestätigung versagt werde. Mit dem Beschluss vom XXXX gab das Oberlandesgericht XXXX dem Rekurs keine Folge. Gegen diesen Beschluss richtete sich der am römisch 40 im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Rekurs des BF mit dem Antrag, diesen dahin abzuändern, dass dem Sanierungsplan die Bestätigung versagt werde. Mit dem Beschluss vom römisch 40 gab das Oberlandesgericht römisch 40 dem Rekurs keine Folge. Nachdem sich bei der Nachprüfung der Gebühren und Kosten herausgestellt hatte, dass für diesen Rekurs keine Gerichtsgebühren entrichtet worden waren, wurde der BF mit der Lastschriftanzeige vom XXXX aufgefordert, die Pauschalgebühr

TP 6 Z II GGG von EUR 846 binnen 14 Tagen zu entrichten. Mit E-Mail an die Kostenbeamtin des Landesgerichts XXXX vom XXXX erklärt der BF, dass die Lastschriftanzeige nicht nachvollziehbar sei, und ergänzte mit E-Mail vom XXXX , dass keine Gebührenpflicht bestehe, weil der Rekurs vom XXXX nur Verfahrensfragen betroffen habe; außerdem betrage die Gebühr mittlerweile EUR 350.Nachdem sich bei der Nachprüfung der Gebühren und Kosten herausgestellt hatte, dass für diesen Rekurs keine Gerichtsgebühren entrichtet worden waren, wurde der BF mit der Lastschriftanzeige vom römisch 40 aufgefordert, die Pauschalgebühr

TP 6 Z römisch zwei GGG von EUR 846 binnen 14 Tagen zu entrichten. Mit E-Mail an die Kostenbeamtin des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 erklärt der BF, dass die Lastschriftanzeige nicht nachvollziehbar sei, und ergänzte mit E-Mail vom römisch 40 , dass keine Gebührenpflicht bestehe, weil der Rekurs vom römisch 40 nur Verfahrensfragen betroffen habe; außerdem betrage die Gebühr mittlerweile EUR 350. Mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX wurde dem BF für den Rekurs vom XXXX eine Pauschalgebühr

TP 6 Z II GGG von EUR 846 zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8, in Summe somit EUR 854, vorgeschrieben. Mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom römisch 40 wurde dem BF für den Rekurs vom römisch 40 eine Pauschalgebühr

TP 6 Z römisch zwei GGG von EUR 846 zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8, in Summe somit EUR 854, vorgeschrieben. Mit Eingabe vom XXXX beantragte der BF die Zustellung des Mandatsbescheids und die Aufhebung der Rechtskraftbestätigung (gemeint offenbar: Bestätigung der Vollstreckbarkeit). Hilfsweise beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig eine Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag an den Präsidenten des Landesgerichts XXXX . Letztlich beantragte er die Nachsicht der Gebühren. Er beantragte, diese Anträge in der angegebenen Reihenfolge (Zustellantrag – Antrag auf Aufhebung der Vollsteckbarkeitsbestätigung – Wiedereinsetzungsantrag und Vorstellung – Antrag auf Nachsicht) zu behandeln. Dazu brachte er vor, dass er erst am XXXX durch eine Exekutionsführung von dem Zahlungsauftrag Kenntnis erlangt habe. Zum Zeitpunkt der (angenommenen) Zustellung des Zahlungsauftrags seien sowohl er als auch seine Sekretärin im Krankenstand gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Zahlungsauftrag zugestellt worden sei; jedenfalls sei eine Bearbeitung nicht möglich gewesen.Mit Eingabe vom römisch 40 beantragte der BF die Zustellung des Mandatsbescheids und die Aufhebung der Rechtskraftbestätigung (gemeint offenbar: Bestätigung der Vollstreckbarkeit). Hilfsweise beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig eine Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag an den Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 . Letztlich beantragte er die Nachsicht der Gebühren. Er beantragte, diese Anträge in der angegebenen Reihenfolge (Zustellantrag – Antrag auf Aufhebung der Vollsteckbarkeitsbestätigung – Wiedereinsetzungsantrag und Vorstellung – Antrag auf Nachsicht) zu behandeln. Dazu brachte er vor, dass er erst am römisch 40 durch eine Exekutionsführung von dem Zahlungsauftrag Kenntnis erlangt habe. Zum Zeitpunkt der (angenommenen) Zustellung des Zahlungsauftrags seien sowohl er als auch seine Sekretärin im Krankenstand gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Zahlungsauftrag zugestellt worden sei; jedenfalls sei eine Bearbeitung nicht möglich gewesen. Mit dem Bescheid vom XXXX hob der Präsident des Landesgerichts XXXX die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsauftrags

§ 7

Abs 3 EO auf, weil glaubhaft sei, dass der BF erst am XXXX von dem Zahlungsauftrag erfahren habe und ihm dieser nicht rechtswirksam zugestellt worden sei.Mit dem Bescheid vom römisch 40 hob der Präsident des Landesgerichts römisch 40 die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsauftrags

Paragraph 7, Absatz 3, EO auf, weil glaubhaft sei, dass der BF erst am römisch 40 von dem Zahlungsauftrag erfahren habe und ihm dieser nicht rechtswirksam zugestellt worden sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX gab der Präsident des Landesgerichts XXXX dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 6bAbs 2 GEG i

Vm § 71 Abs 1 Z 1 AVG Folge (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig schrieb er dem BF für das oben angeführte Grundverfahren die Pauschalgebühr

TP 6 Z II GGG von EUR 846 sowie die Einhebungsgebühr

§ 6a

Abs 1 GEG von EUR 8, insgesamt somit EUR 854, zur Zahlung binnen 14 Tagen vor (Spruchpunkt II.). Letzteres wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Pauschalgebühr nach TP 6 Z II GGG zum Zeitpunkt der Einbringung des Rekurses am XXXX entstanden sei. Mit BGBl I Nr. 156/2015 sei unter anderem die Pauschalgebühr für Rekurse gegen Entscheidungen über die Beendigung des Insolvenzverfahrens durch gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans mit EUR 846 festgesetzt worden. Diese Gebühr sei für den Rekurs des BF gegen den Beschluss über die Bestätigung des Sanierungsplans zu entrichten, zumal der formale äußere Tatbestand des TP 6 Z II GGG erfüllt sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 gab der Präsident des Landesgerichts römisch 40 dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 6 b, Absatz 2, GEG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG Folge (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig schrieb er dem BF für das oben angeführte Grundverfahren die Pauschalgebühr

TP 6 Z römisch zwei GGG von EUR 846 sowie die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8, insgesamt somit EUR 854, zur Zahlung binnen 14 Tagen vor (Spruchpunkt römisch zwei.). Letzteres wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Pauschalgebühr nach TP 6 Z römisch zwei GGG zum Zeitpunkt der Einbringung des Rekurses am römisch 40 entstanden sei. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, sei unter anderem die Pauschalgebühr für Rekurse gegen Entscheidungen über die Beendigung des Insolvenzverfahrens durch gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans mit EUR 846 festgesetzt worden. Diese Gebühr sei für den Rekurs des BF gegen den Beschluss über die Bestätigung des Sanierungsplans zu entrichten, zumal der formale äußere Tatbestand des TP 6 Z römisch zwei GGG erfüllt sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Aufhebung (gemeint offenbar: ersatzlose Behebung) des angefochtenen Bescheids wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit beantragt. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass ihm der Zahlungsauftrag bislang nicht rechtswirksam zugestellt worden sei und keine Heilung des Zustellmangels eingetreten sei, sodass der Bescheid vom XXXX nichtig sei. Mangels einer wirksamen Zustellung des Zahlungsauftrags könne auch keine Einhebungsgebühr vorgeschrieben werden. Die Gebührenforderung sei verjährt, weil sie nach der erst vorzunehmenden Zustellung des Zahlungsauftrags erst 2022 (und damit mehr als fünf Jahre nach ihrem Entstehen) geltend gemacht werden könne. In dem Bescheid würden weder das Datum noch der Inhalt des zu vergebührenden Rechtsmittels angeführt. Der BF habe mit dem Rekurs nur einen Verfahrensmangel geltend gemacht; dafür könne keine Gebühr verlangt werden. Eine Gebühr ohne Rücksicht auf das „Streitwertinteresse“ des Antragstellers sei unsachlich und gleichheitswidrig, behindere den Zugang zum Recht iSd Art 6 EMRK und verletze Art 1 des

  1. Zusatzprotokolls zur EMRK. Es sei unvertretbar, dass für Rechtsmittel nach TP 5 und nach TP 6 GGG unterschiedlich hohe Gebühren zu entrichten seien. Es werde daher angeregt, diesbezüglich eine Gesetzesprüfung zu veranlassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Aufhebung (gemeint offenbar: ersatzlose Behebung) des angefochtenen Bescheids wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit beantragt. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass ihm der Zahlungsauftrag bislang nicht rechtswirksam zugestellt worden sei und keine Heilung des Zustellmangels eingetreten sei, sodass der Bescheid vom römisch 40 nichtig sei. Mangels einer wirksamen Zustellung des Zahlungsauftrags könne auch keine Einhebungsgebühr vorgeschrieben werden. Die Gebührenforderung sei verjährt, weil sie nach der erst vorzunehmenden Zustellung des Zahlungsauftrags erst 2022 (und damit mehr als fünf Jahre nach ihrem Entstehen) geltend gemacht werden könne. In dem Bescheid würden weder das Datum noch der Inhalt des zu vergebührenden Rechtsmittels angeführt. Der BF habe mit dem Rekurs nur einen Verfahrensmangel geltend gemacht; dafür könne keine Gebühr verlangt werden. Eine Gebühr ohne Rücksicht auf das „Streitwertinteresse“ des Antragstellers sei unsachlich und gleichheitswidrig, behindere den Zugang zum Recht iSd Artikel 6, EMRK und verletze Artikel eins, des
  2. Zusatzprotokolls zur EMRK. Es sei unvertretbar, dass für Rechtsmittel nach TP 5 und nach TP 6 GGG unterschiedlich hohe Gebühren zu entrichten seien. Es werde daher angeregt, diesbezüglich eine Gesetzesprüfung zu veranlassen. Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde samt den nach § 233 Abs 3 Geo gebildeten Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und gab bekannt, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen. Der Präsident des Landesgerichts römisch 40 legte die Beschwerde samt den nach Paragraph 233, Absatz 3, Geo gebildeten Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und gab bekannt, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. In der Beschwerde, die den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegentritt, wird im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung der Vorschreibungsbehörde bekämpft. Somit steht der relevante Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt. Rechtliche Beurteilung: Nach § 1 Abs 1 GGG sind unter anderem die im GGG vorgesehenen Gerichtsgebühren für die konkrete Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte (einschließlich der Behandlung der an diese gerichteten Eingaben) zu entrichten. Die Gebühren sind nach § 1 Abs 2 GGG entweder feste Gebühren oder Hundert- (Tausend)satzgebühren, wobei auch die mit einem bestimmten Betrag festgesetzten Pauschalgebühren als feste Gebühren gelten.Nach Paragraph eins, Absatz eins, GGG sind unter anderem die im GGG vorgesehenen Gerichtsgebühren für die konkrete Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte (einschließlich der Behandlung der an diese gerichteten Eingaben) zu entrichten. Die Gebühren sind nach Paragraph eins, Absatz 2, GGG entweder feste Gebühren oder Hundert- (Tausend)satzgebühren, wobei auch die mit einem bestimmten Betrag festgesetzten Pauschalgebühren als feste Gebühren gelten. Nach TP 6 Z II GGG in der am 29.04.2016 geltenden Fassung (zuletzt geändert durch die GGN 2015, BGBl I Nr. 156/2015) betragen die Pauschalgebühren für Rekurse gegen Entscheidungen über die Beendigung des Insolvenzverfahrens durch gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans EUR
  3. Nach Art VI Z 62 GGG trat unter anderem TP 6 GGG in dieser Fassung mit 01.01.2016 in Kraft und war auf alle Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 31.12.2015 abschließend verwirklicht wurde. Nach TP 6 Z römisch zwei GGG in der am 29.04.2016 geltenden Fassung (zuletzt geändert durch die GGN 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,) betragen die Pauschalgebühren für Rekurse gegen Entscheidungen über die Beendigung des Insolvenzverfahrens durch gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans EUR
  4. Nach Artikel römisch sechs, Ziffer 62, GGG trat unter anderem TP 6 GGG in dieser Fassung mit 01.01.2016 in Kraft und war auf alle Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 31.12.2015 abschließend verwirklicht wurde. Aktuell beträgt die Pauschalgebühr für Rekurse gegen die Bestätigung des Sanierungsplans

TP 6 Z II lit a GGG in der Fassung des RIRUG (BGBl I Nr. 147/2021) EUR 350. Nach Art VI Z 73 GGG trat diese Fassung von TP 6 GGG mit 17.07.2021 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, in denen sich die Gebührenpflicht nach dem 16.07.2021 verwirklicht.Aktuell beträgt die Pauschalgebühr für Rekurse gegen die Bestätigung des Sanierungsplans

TP 6 Z römisch zwei Litera a, GGG in der Fassung des RIRUG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,) EUR 350. Nach Artikel römisch sechs, Ziffer 73, GGG trat diese Fassung von TP 6 GGG mit 17.07.2021 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, in denen sich die Gebührenpflicht nach dem 16.07.2021 verwirklicht.

§ 2

Z 1 lit j GGG wird der Anspruch des Bundes für die in TP 6 Z II GGG angeführten Rechtsmittelgebühren mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Zahlungspflichtig ist

§ 7Abs 1 Z 1a GGG der Rechtsmittelwerber.

Wird eine Eingabe (wie hier) im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so sind

§ 4

Abs 4 GGG jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera j, GGG wird der Anspruch des Bundes für die in TP 6 Z römisch zwei GGG angeführten Rechtsmittelgebühren mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Zahlungspflichtig ist

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG der Rechtsmittelwerber. Wird eine Eingabe (wie hier) im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so sind

Paragraph 4, Absatz 4, GGG jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten.

§ 32

GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.

§ 1Z 1 GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag).

Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben. Vor der Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige

§ 6a

Abs 2 GEG aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren und Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige).

Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.

Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben. Vor der Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige

Paragraph 6 a, Absatz 2, GEG aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren und Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Mandatsbescheid kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Vorschreibungsbehörde erhoben werden (§§ 6 Abs 2, 7 Abs 1 GEG), wobei der Mandatsbescheid

§ 7

Abs 2 zweiter Satz GEG mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung ex lege außer Kraft tritt. Die Vorschreibungsbehörde kann dann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Mandatsbescheid kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Vorschreibungsbehörde erhoben werden (Paragraphen 6, Absatz 2, 7, Absatz eins, GEG), wobei der Mandatsbescheid

Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz GEG mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung ex lege außer Kraft tritt. Die Vorschreibungsbehörde kann dann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht.

§ 8

Abs 1 GEG verjährt der Anspruch des Bundes auf Entrichtung von Gerichtsgebühren in fünf Jahren, wobei die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.

§ 8

Abs 2 GEG wird die Verjährung durch eine Lastschriftanzeige, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; in diesen Fällen ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.

Paragraph 8, Absatz eins, GEG verjährt der Anspruch des Bundes auf Entrichtung von Gerichtsgebühren in fünf Jahren, wobei die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.

Paragraph 8, Absatz 2, GEG wird die Verjährung durch eine Lastschriftanzeige, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; in diesen Fällen ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden, obwohl der Präsident des Landesgerichts XXXX über den Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der erkennbar unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wurde, dass der Primärantrag auf Zustellung des Zahlungsauftrags erfolglos bleibt, vor dem Eintritt des Eventualfalls entschieden hat. Dieser Fehler gereicht dem BF nicht zum Nachteil, zumal dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben wurde. Seine Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag wurde somit als rechtzeitig angesehen und inhaltlich behandelt, sodass der Zahlungsauftrag

§ 7Abs 2 GEG ohnedies außer Kraft getreten ist.

Der BF hat somit alles erreicht, was er bei Stattgebung des Zustellantrags hätte erreichen können, sodass er durch die Nichtbehandlung des Zustellantrags nicht beschwert ist. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden, obwohl der Präsident des Landesgerichts römisch 40 über den Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der erkennbar unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wurde, dass der Primärantrag auf Zustellung des Zahlungsauftrags erfolglos bleibt, vor dem Eintritt des Eventualfalls entschieden hat. Dieser Fehler gereicht dem BF nicht zum Nachteil, zumal dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben wurde. Seine Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag wurde somit als rechtzeitig angesehen und inhaltlich behandelt, sodass der Zahlungsauftrag

Paragraph 7, Absatz 2, GEG ohnedies außer Kraft getreten ist. Der BF hat somit alles erreicht, was er bei Stattgebung des Zustellantrags hätte erreichen können, sodass er durch die Nichtbehandlung des Zustellantrags nicht beschwert ist. Die Verjährung der Gebührenforderung begann

§ 8

Abs 1 GEG mit dem Ablauf des Jahres XXXX und wurde bereits durch die Lastschriftanzeige, die dem BF im XXXX zugegangen ist (wie seine E-Mails vom XXXX . und XXXX zeigen), unterbrochen. Ob und wann dem BF der Zahlungsauftrag zugestellt wurde, ist somit auch für die Frage der Verjährung irrelevant. Die Verjährung der Gebührenforderung begann

Paragraph 8, Absatz eins, GEG mit dem Ablauf des Jahres römisch 40 und wurde bereits durch die Lastschriftanzeige, die dem BF im römisch 40 zugegangen ist (wie seine E-Mails vom römisch 40 . und römisch 40 zeigen), unterbrochen. Ob und wann dem BF der Zahlungsauftrag zugestellt wurde, ist somit auch für die Frage der Verjährung irrelevant. Im vorliegenden Fall ist TP 6 Z II GGG in der am XXXX geltenden Fassung anzuwenden, weil der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr mit der Einbringung des Rekurses entstanden ist. Die Pauschalgebühr beträgt daher EUR

  1. Zahlungspflichtig ist der BF als Rechtsmittelwerber. Im vorliegenden Fall ist TP 6 Z römisch zwei GGG in der am römisch 40 geltenden Fassung anzuwenden, weil der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr mit der Einbringung des Rekurses entstanden ist. Die Pauschalgebühr beträgt daher EUR
  2. Zahlungspflichtig ist der BF als Rechtsmittelwerber. Der Inhalt des Rekurses vom XXXX , insbesondere, ob dieser Verfahrensfragen oder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses betroffen hat, ist für die Frage der Gebührenpflicht nicht von Bedeutung, zumal das Rechtsmittel gegen die gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans gerichtet war und somit der Tatbestand von TP 6 Z II GGG jedenfalls erfüllt ist. Der Inhalt des Rekurses vom römisch 40 , insbesondere, ob dieser Verfahrensfragen oder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses betroffen hat, ist für die Frage der Gebührenpflicht nicht von Bedeutung, zumal das Rechtsmittel gegen die gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans gerichtet war und somit der Tatbestand von TP 6 Z römisch zwei GGG jedenfalls erfüllt ist. Da der BF die Gerichtsgebühr für den im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Rekurs durch Abbuchung und Einziehung hätte entrichten müssen, ist auch die Vorschreibung der Einhebungsgebühr

§ 6a

Abs 1 GEG (unabhängig von der Zustellung des Zahlungsauftrags) nicht zu beanstanden, zumal die Pauschalgebühr entgegen § 4 Abs 4 GGG nicht sogleich entrichtet wurde. Da der BF die Gerichtsgebühr für den im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Rekurs durch Abbuchung und Einziehung hätte entrichten müssen, ist auch die Vorschreibung der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG (unabhängig von der Zustellung des Zahlungsauftrags) nicht zu beanstanden, zumal die Pauschalgebühr entgegen Paragraph 4, Absatz 4, GGG nicht sogleich entrichtet wurde. Im angefochtenen Bescheid ist konkret angegeben, welche Beträge der BF für welches Rechtsmittel auf welcher Rechtsgrundlage zu entrichten hat, sodass die Beschwerdebehauptung, in dem Bescheid würden weder das Datum noch der Inhalt des Rechtsmittels, für das die Gebühr vorgeschrieben wurde, angeführt, nicht nachvollzogen werden kann. Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Pauschalgebühr

TP 6 Z II GGG idF BGBl I Nr. 156/2015 nicht, sodass eine Antragstellung nach Art 140 B-VG unterbleibt. Die Reduktion der Gebühr von EUR 846 auf EUR 350 mit BGBl I Nr. 147/2021 erfolgte nicht, um die Rechtsmittelgebühren im Insolvenzverfahren verfassungskonform auszugestalten (dies war bereits mit BGBl I Nr. 156/2015 erfolgt), sondern um die Höhe der Gebühr angesichts des fehlenden Kostenersatzes im Insolvenzverfahren nicht prohibitiv für die Ergreifung von Rechtmitteln wirken zu lassen (siehe RV 950 d.B. XXVII. GP). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs steht dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und es steht ihm frei, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen. Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen. Bei Gerichtsgebühren ist demnach eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich ist (siehe VfGH 07.03.2018, G97/2017). Vor diesem Hintergrund bestehen weder gegen die unterschiedliche Höhe der Rechtsmittelgebühren nach TP 5 Z II GGG einerseits und nach TP 6 Z II GGG andererseits noch gegen die Festsetzung der Pauschalgebühr nach TP 6 Z II GGG als streitwertunabhängige feste Gebühr verfassungsrechtliche Bedenken. Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Pauschalgebühr

TP 6 Z römisch zwei GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, nicht, sodass eine Antragstellung nach Artikel 140, B-VG unterbleibt. Die Reduktion der Gebühr von EUR 846 auf EUR 350 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021, erfolgte nicht, um die Rechtsmittelgebühren im Insolvenzverfahren verfassungskonform auszugestalten (dies war bereits mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, erfolgt), sondern um die Höhe der Gebühr angesichts des fehlenden Kostenersatzes im Insolvenzverfahren nicht prohibitiv für die Ergreifung von Rechtmitteln wirken zu lassen (siehe Regierungsvorlage 950 d.B. römisch 27 . Gesetzgebungsperiode Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs steht dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und es steht ihm frei, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen. Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen. Bei Gerichtsgebühren ist demnach eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich ist (siehe VfGH 07.03.2018, G97/2017). Vor diesem Hintergrund bestehen weder gegen die unterschiedliche Höhe der Rechtsmittelgebühren nach TP 5 Z römisch zwei GGG einerseits und nach TP 6 Z römisch zwei GGG andererseits noch gegen die Festsetzung der Pauschalgebühr nach TP 6 Z römisch zwei GGG als streitwertunabhängige feste Gebühr verfassungsrechtliche Bedenken. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt

§ 24Abs 4 Vw

GVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2258597.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.