4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Rumänien, wurde am 12.09.2022 festgenommen. Ihm wurde mit Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.09.2022 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes geprüft werde und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Dieses Parteiengehör wurde dem Beschwerdeführer am 19.09.2022 in der Justizanstalt zugestellt. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 05.12.2022 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und zugleich ein Antrag auf „Bewilligung der Verfahrenshilfe“ im Umfang der Befreiung von „den Gerichtsbeführen und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren“ gestellt. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2022 vorgelegt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2022 wurde die Verfahrenshilfe im beantragten Umfang bewilligt. Für den 17.01.2023 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung dazu geladen. Am 05.01.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid durch den Rechtsvertreter zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I403.2263857.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.