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{'item': 'I403 2263857-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2023 GeschäftszahlI403 2263857-1 Spruch, I403 2263857-1/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Rumänien, wurde am 12.09.2022 festgenommen. Ihm wurde mit Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.09.2022 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes geprüft werde und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Dieses Parteiengehör wurde dem Beschwerdeführer am 19.09.2022 in der Justizanstalt zugestellt. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 05.12.2022 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und zugleich ein Antrag auf „Bewilligung der Verfahrenshilfe“ im Umfang der Befreiung von „den Gerichtsbeführen und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren“ gestellt. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2022 vorgelegt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2022 wurde die Verfahrenshilfe im beantragten Umfang bewilligt. Für den 17.01.2023 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung dazu geladen. Am 05.01.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid durch den Rechtsvertreter zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 05.01.2023, nach Durchführung eines Beratungsgesprächs am 04.01.2023, seine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2022 zurückgezogen.
  2. Beweiswürdigung: Das Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen des Beschwerdeführers, die Beschwerde zurückziehen zu wollen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Am 05.01.2023 zog der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde zurück. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Am 05.01.2023 zog der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde zurück. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I403.2263857.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.