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{'item': 'I413 2251099-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2023 GeschäftszahlI413 2251099-1 Spruch, I413 2251099-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit insgesamt 17 Bescheiden vom 09.11.2021 und einem Bescheid vom 12.11.2021 stellte die belangte Behörde fest, dass XXXX (Erstbeteiligter), XXXX (Zweitbeteiligter), XXXX (Drittbeteiligter), XXXX (Viertbeteiligter), XXXX (Fünftbeteiligter), XXXX (Sechstbeteiligter), XXXX (Siebtbeteiligter), XXXX (Achtbeteiligter), XXXX (Neuntbeteiligter), XXXX (Zehntbeteiligter), XXXX (Elftbeteiligter), XXXX (Zwölftbeteiligter), XXXX (13.-Beteiligter), XXXX (14.-Beteiligter), XXXX (15.-Beteiligter), XXXX (16.-Beteiligter), XXXX (17.-Beteiligter) und XXXX (18.-Beteiligter) aufgrund ihrer Tätigkeit als Trockenbauer für die XXXX GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung in näher spezifizierten Zeiträumen, hinsichtlich des Neuntbeteiligten im Zeitraum vom 12.01.2009 bis zum 05.04.2009 pflichtversichert waren. 1. Mit insgesamt 17 Bescheiden vom 09.11.2021 und einem Bescheid vom 12.11.2021 stellte die belangte Behörde fest, dass römisch 40 (Erstbeteiligter), römisch 40 (Zweitbeteiligter), römisch 40 (Drittbeteiligter), römisch 40 (Viertbeteiligter), römisch 40 (Fünftbeteiligter), römisch 40 (Sechstbeteiligter), römisch 40 (Siebtbeteiligter), römisch 40 (Achtbeteiligter), römisch 40 (Neuntbeteiligter), römisch 40 (Zehntbeteiligter), römisch 40 (Elftbeteiligter), römisch 40 (Zwölftbeteiligter), römisch 40 (13.-Beteiligter), römisch 40 (14.-Beteiligter), römisch 40 (15.-Beteiligter), römisch 40 (16.-Beteiligter), römisch 40 (17.-Beteiligter) und römisch 40 (18.-Beteiligter) aufgrund ihrer Tätigkeit als Trockenbauer für die römisch 40 GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung in näher spezifizierten Zeiträumen, hinsichtlich des Neuntbeteiligten im Zeitraum vom 12.01.2009 bis zum 05.04.2009 pflichtversichert waren. 2. Gegen all diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde. Zusammengefasst werden Mängel in der Tatsachenfeststellung und in der Beweiswürdigung sowie die Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgrund von Verfahrensvorschriften und aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung eingewendet. Ua wird vorgebracht, dass der Dienstnehmer in der BRD beschäftigt und sozialversichert gewesen sei. Es lägen A1-Bescheinigungen vor, deren Rücknahme für die Vergangenheit ausgeschlossen sei. Weiters wird auf Art. 15 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich-Deutschland verwiesen und eingewendet, dass die belangte Behörde nach diesem Abkommen vorgehen und die bereits bezahlten Steuern und Abgaben ihrer Forderung anrechnen hätte müssen. Weiters wird bestritten, dass eine Ablösekette vorliege, da nicht ein entsandter Arbeiter die Arbeit eines anderen entsandten Arbeiters aufnehmen würde und auch nicht ein Arbeiter durch einen anderen abgelöst werden würde, sondern es würden Baustellen begonnen und abgeschlossen. An diese Bescheinigung sei die belangte Behörde gebunden. Die belangte Behörde hätte ein Verständigungsverfahren nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland spätestens 2013 einleiten müssen. Dieses Versäumnis stelle einen Verfahrensmangel dar. Zudem sei das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden verjährt und bestünden Widersprüche in der Höhe des bekannt gegebenen Rückstands und den nunmehr in 18 Bescheiden festgestellten Zeiträumen.2. Gegen all diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde. Zusammengefasst werden Mängel in der Tatsachenfeststellung und in der Beweiswürdigung sowie die Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgrund von Verfahrensvorschriften und aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung eingewendet. Ua wird vorgebracht, dass der Dienstnehmer in der BRD beschäftigt und sozialversichert gewesen sei. Es lägen A1-Bescheinigungen vor, deren Rücknahme für die Vergangenheit ausgeschlossen sei. Weiters wird auf Artikel 15, Absatz 2, des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich-Deutschland verwiesen und eingewendet, dass die belangte Behörde nach diesem Abkommen vorgehen und die bereits bezahlten Steuern und Abgaben ihrer Forderung anrechnen hätte müssen. Weiters wird bestritten, dass eine Ablösekette vorliege, da nicht ein entsandter Arbeiter die Arbeit eines anderen entsandten Arbeiters aufnehmen würde und auch nicht ein Arbeiter durch einen anderen abgelöst werden würde, sondern es würden Baustellen begonnen und abgeschlossen. An diese Bescheinigung sei die belangte Behörde gebunden. Die belangte Behörde hätte ein Verständigungsverfahren nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland spätestens 2013 einleiten müssen. Dieses Versäumnis stelle einen Verfahrensmangel dar. Zudem sei das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden verjährt und bestünden Widersprüche in der Höhe des bekannt gegebenen Rückstands und den nunmehr in 18 Bescheiden festgestellten Zeiträumen. 3. Mit Schriftsatz vom 28.01.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt unter Abgabe einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht vor. 4. Nach Dokumentenvorlagen am 28.02.2022 fand nach Nichtstattgabe einer Vertagungsbitte mittels Beschluss vom 28.02.2022 am 19.04.2022 eine erste mündliche Verhandlung statt, in welcher der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin einvernommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegenständliche Rechtssache mit den weiteren 17 Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. 5. Einlangend mit 19.04.2022 erging an das Bundesverwaltungsgericht die Mitteilung hinsichtlich der Konkurseröffnung über das Vermögen der Beschwerdeführerin samt Bekanntmachung des Amtsgerichtes XXXX . 5. Einlangend mit 19.04.2022 erging an das Bundesverwaltungsgericht die Mitteilung hinsichtlich der Konkurseröffnung über das Vermögen der Beschwerdeführerin samt Bekanntmachung des Amtsgerichtes römisch 40 . 6. Am 21.04.2022 wurde eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Einvernahme des 15.-Beteiligten, des 16.-Beteiligten (via ZOOM) und des Fünftbeteiligten erfolgte. 7. Per 29.04.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin Arbeitsberichte in Kopie betreffend den Zeitraum 03.05.2010 bis 28.05.2010 hinsichtlich des 18.-Beteiligten, welche der belangten Behörde sodann zur Kenntnis gebracht wurden. 8. Am 02.05.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in welcher der Sechstbeteiligte, der Siebtbeteiligte (via ZOOM), der Achtbeteiligte (via ZOOM), der Neuntbeteiligte, der Elftbeteiligte, der Zwölftbeteiligte (via ZOOM) sowie ergänzend der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (via ZOOM) einvernommen wurden, zudem auch die Prokuristin der Beschwerdeführerin als Zeugin (via ZOOM). 9. Eine vierte mündliche Verhandlung erfolgte am 09.05.2022, in welcher Einvernahmen des Zweitbeteiligten, des Drittbeteiligten und erneut des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, allesamt via ZOOM, erfolgten. Der Erstbeteiligte, der Viertbeteiligte, der Zehntbeteiligte, der 13.-Beteiligte, der 14.-Beteiligte, der 17.-Beteiligte und der 18.-Beteiligte blieben den Verhandlungsterminen unentschuldigt bzw. teils entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG wird die gegenständliche Rechtssache von den mit ihr verbundenen weiteren Rechtssachen wieder getrennt.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG wird die gegenständliche Rechtssache von den mit ihr verbundenen weiteren Rechtssachen wieder getrennt. 1. Feststellungen: 1.1. Zur Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin ist eine im Handelsregister B des Amtsgerichtes XXXX , HRB XXXX , registrierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in XXXX , welche im Geschäftszweig „Ausführung von Trockenarbeiten und Einbau von genormten Baufertigteilen“ tätig war. Im österreichischen Firmenbuch wurde beginnend mit 01.08.2009 eine Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin mit Sitz in XXXX zu FN XXXX eingetragen, deren Tätigkeit ebenfalls die Ausführung von Trockenarbeiten und Einbau von genormten Baufertigteilen umfasste.Die Beschwerdeführerin ist eine im Handelsregister B des Amtsgerichtes römisch 40 , HRB römisch 40 , registrierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in römisch 40 , welche im Geschäftszweig „Ausführung von Trockenarbeiten und Einbau von genormten Baufertigteilen“ tätig war. Im österreichischen Firmenbuch wurde beginnend mit 01.08.2009 eine Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin mit Sitz in römisch 40 zu FN römisch 40 eingetragen, deren Tätigkeit ebenfalls die Ausführung von Trockenarbeiten und Einbau von genormten Baufertigteilen umfasste. Als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer fungierte seit 08.12.2006 XXXX , als Prokuristin seit 08.12.2006 XXXX , wobei beide jeweils selbständig vertretungsbefugt waren. Als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer fungierte seit 08.12.2006 römisch 40 , als Prokuristin seit 08.12.2006 römisch 40 , wobei beide jeweils selbständig vertretungsbefugt waren. Mit Beschluss des Amtsgerichtes XXXX vom 01.04.2022 zu GZ XXXX wurde über die GmbH der Konkurs ohne Eigenverwaltung des Schuldners eröffnet und mit 04.04.2022 ein Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX zu XXXX erfolgte hinsichtlich der Zweigniederlassung die Eröffnung des Konkurses als Sekundärverfahren im Sinne der EuInsVO und wurde die Gesellschaft infolge des Konkursverfahrens aufgelöst. Seit 18.05.2022 ist ein Masseverwalter für die Zweigniederlassung in Österreich bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichtes römisch 40 vom 01.04.2022 zu GZ römisch 40 wurde über die GmbH der Konkurs ohne Eigenverwaltung des Schuldners eröffnet und mit 04.04.2022 ein Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 erfolgte hinsichtlich der Zweigniederlassung die Eröffnung des Konkurses als Sekundärverfahren im Sinne der EuInsVO und wurde die Gesellschaft infolge des Konkursverfahrens aufgelöst. Seit 18.05.2022 ist ein Masseverwalter für die Zweigniederlassung in Österreich bestellt. Beginnend mit dem Jahr 2007 entsandte die Beschwerdeführerin eine Vielzahl an Dienstnehmern nach Österreich. Die verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer der Beschwerdeführerin in Österreich setzten sich aus Bauleitern, einem Bauleiterassistenten, Vorarbeitern, Trockenbauern und Trockenbauhelfern zusammen. Der Einsatz der Trockenbauer bzw. –helfer erfolgte bedarfsorientiert auf verschiedenen Baustellen in Vorarlberg, eingeteilt von den Bauleitern bzw. auch vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Nach Beendigung einer Baustelle wurden die Trockenbauer bzw. –helfer direkt auf der nächsten Baustelle zur Vornahme von Trockenbauarbeiten eingesetzt, wobei sie im Bedarfsfall auch auf anderen Baustellen aushalfen. Die Vorarbeiter waren parallel auf mehreren Baustellen zugegen, wobei nach Abschluss einer Baustelle nahtlos eine nächste begonnen wurde. Bei Ausscheiden eines entsandten Dienstnehmers wurde dieser von anderen entsandten Dienstnehmern ersetzt. Hinsichtlich ihrer Tätigkeiten hatten die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin wöchentlich schriftlich – wobei parallel dazu auch für kurze Zeit ein Online-Tool genutzt wurde –Arbeitsberichte zu führen, welche von ihnen eigenständig – gegebenenfalls mit Ausnahme von Urlaubs- und Krankheitszeiten – hinsichtlich Tätigkeitsort, einer detaillierten Bezeichnung der ausgeführten Arbeiten pro Werktag unter Datumsangabe und der täglichen Arbeitszeit befüllt wurden. Die wöchentlichen Arbeitsberichte wurden vom jeweiligen Dienstnehmer mit Datum unterfertigt und erfolgte noch eine mittels Unterschrift gekennzeichnete Arbeitszeitenüberprüfung durch den zuständigen Bauleiter. Am Ende der Arbeitswoche – bei den in Österreich tätigen Dienstnehmern bestand ein Zeitmodell von „kurzen“ und „langen“ Wochen, dh die Dienstnehmer fuhren in den kurzen Wochen am Donnerstag, in den langen Wochen am Freitag nach Deutschland zurück – wurden die Arbeitsberichte jedenfalls ab Februar 2010, als die Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin in Dornbirn über eine Sekretariatsmitarbeiterin verfügte – im Sekretariat abgegeben und nach XXXX übermittelt. Untergebracht waren die Dienstnehmer während der Arbeitswoche in zuerst angemieteten, später eigenen Wohnungen der Beschwerdeführerin, wobei die Dienstnehmer für die Unterbringung keine Kosten zu tragen hatten.Hinsichtlich ihrer Tätigkeiten hatten die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin wöchentlich schriftlich – wobei parallel dazu auch für kurze Zeit ein Online-Tool genutzt wurde –Arbeitsberichte zu führen, welche von ihnen eigenständig – gegebenenfalls mit Ausnahme von Urlaubs- und Krankheitszeiten – hinsichtlich Tätigkeitsort, einer detaillierten Bezeichnung der ausgeführten Arbeiten pro Werktag unter Datumsangabe und der täglichen Arbeitszeit befüllt wurden. Die wöchentlichen Arbeitsberichte wurden vom jeweiligen Dienstnehmer mit Datum unterfertigt und erfolgte noch eine mittels Unterschrift gekennzeichnete Arbeitszeitenüberprüfung durch den zuständigen Bauleiter. Am Ende der Arbeitswoche – bei den in Österreich tätigen Dienstnehmern bestand ein Zeitmodell von „kurzen“ und „langen“ Wochen, dh die Dienstnehmer fuhren in den kurzen Wochen am Donnerstag, in den langen Wochen am Freitag nach Deutschland zurück – wurden die Arbeitsberichte jedenfalls ab Februar 2010, als die Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin in Dornbirn über eine Sekretariatsmitarbeiterin verfügte – im Sekretariat abgegeben und nach römisch 40 übermittelt. Untergebracht waren die Dienstnehmer während der Arbeitswoche in zuerst angemieteten, später eigenen Wohnungen der Beschwerdeführerin, wobei die Dienstnehmer für die Unterbringung keine Kosten zu tragen hatten. Der Beschwerdeführerin waren die Voraussetzungen für Entsendungen bewusst. Die Beschwerdeführerin erwirkte aufgrund der durch Vorlage von hinsichtlich des wahren Tätigkeitsortes manipulierter Arbeitsberichten und auch durch nachträgliche Korrekturen bereits ausgestellter Bescheinigungen unzutreffenden Darstellung des tatsächlichen Sachverhaltes gegenüber deutschen Sozialversicherungsträgern hinsichtlich ihrer in Österreich tätigen Dienstnehmer die fortlaufende Ausstellung von E 101 bzw. A1-Bescheinigungen, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Die Erlangung der Bescheinigungen erfolgte in der Absicht, die solche Bescheinigungen ausstellenden Stellen zu täuschen, um E 101 bzw A1-Bescheinigungen ausgestellt zu erhalten und hierdurch die hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge für die Beschwerdeführerin günstigeren Bedingungen des deutschen Sozialversicherungsrechts zur Anwendung zu bringen. 1.2. Zum Neuntbeteiligten: Der Neuntbeteiligte war ab dem 06.09.2004 als Trockenbauhelfer bei der Beschwerdeführerin beschäftigt. Von der XXXX wurden hinsichtlich des Neuntbeteiligten E 101 bzw. A1-Bescheinigungen für folgende Zeiträume ausgestellt:Von der römisch 40 wurden hinsichtlich des Neuntbeteiligten E 101 bzw. A1-Bescheinigungen für folgende Zeiträume ausgestellt: - vom 01.01.2008 bis zum 31.01.2008 (E101), - vom 07.04.2008 bis zum 31.07.2008 (E101), - vom 01.07.2008 bis zum 31.12.2008 (E101), - vom 06.04.2009 bis zum 30.06.2009 (E101), - vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2009 (E101), - vom 04.01.2010 bis zum 12.12.2010 (E101), - vom 14.02.2011 bis zum 31.12.2011 (A1), - vom 01.01.2012 bis zum 30.11.2012 (A1). Für den Zeitraum vom 12.01.2009 bis zum 05.04.2009 liegen keine E 101- bzw A1-Bescheinigungen bezüglich des Neuntbeteiligten vor. Für den Zeitraum 18.07.2007 bis 31.03.2007, 07.01.2008 bis 31.03.2008, 14.01.2008 bis 30.06.2008, 21.02.2008 bis 31.08.2008, 05.01.2009 bis 31.12.2009, 05.01.2009 bis 28.02.2009, 05.01.2009 bis 30.06.2009, 01.01.2010 bis 30.06.2010, 01.06.2010 bis 31.07.2010, 21.06.2010 bis 31.08.2010, 24.06.2010 bis 31.12.2010, 28.06.2010 bis 31.10.2010, 11.01.2011 bis 31.12.2011, 30.07.2012 bis 31.12.2012 erfolgte hinsichtlich des Neuntbeteiligten eine Meldung einer Entsendung nach Österreich an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung, wobei als Orte der Beschäftigung das Landeskrankenhaus Bludenz, Bildungszentrum Dornbirn, WIFI, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX , Sonderpädagogisches Zentrum Bludenz, Landeskrankenhaus Hohenems, Hauptschule Frastanz, Haupt- und Musikschule Götzis, Passivhaus Dornbirn, Gesundheitszentrum Nenzing, Gemeindeamt Koblach, EFH Rankweil, MWH Wohnungen Ludesch, Campus Dornbirn, Landeskrankenhaus Hohenems, Hopfner Bar Dornbirn angeführt wurden. Für den Zeitraum 18.07.2007 bis 31.03.2007, 07.01.2008 bis 31.03.2008, 14.01.2008 bis 30.06.2008, 21.02.2008 bis 31.08.2008, 05.01.2009 bis 31.12.2009, 05.01.2009 bis 28.02.2009, 05.01.2009 bis 30.06.2009, 01.01.2010 bis 30.06.2010, 01.06.2010 bis 31.07.2010, 21.06.2010 bis 31.08.2010, 24.06.2010 bis 31.12.2010, 28.06.2010 bis 31.10.2010, 11.01.2011 bis 31.12.2011, 30.07.2012 bis 31.12.2012 erfolgte hinsichtlich des Neuntbeteiligten eine Meldung einer Entsendung nach Österreich an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung, wobei als Orte der Beschäftigung das Landeskrankenhaus Bludenz, Bildungszentrum Dornbirn, WIFI, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule römisch 40 , Sonderpädagogisches Zentrum Bludenz, Landeskrankenhaus Hohenems, Hauptschule Frastanz, Haupt- und Musikschule Götzis, Passivhaus Dornbirn, Gesundheitszentrum Nenzing, Gemeindeamt Koblach, EFH Rankweil, MWH Wohnungen Ludesch, Campus Dornbirn, Landeskrankenhaus Hohenems, Hopfner Bar Dornbirn angeführt wurden. Im Zeitraum 12.01.2009 bis 05.04.2009 war der Neuntbeteiligte – unter Außerachtlassung seines Urlaubes bzw. etwaigen Krankheitstagen – ausschließlich in Österreich, nämlich auf diversen Baustellen im Wesentlichen in Satteins, Frastanz, Dornbirn in Vorarlberg tätig. Der Neuntbeteiligte war oft auf mehreren Baustellen parallel beschäftigt bzw. wurde nach Beendigung einer Baustelle die nächste begonnen. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung in Österreich erfolgte nicht. Einer Tätigkeit in Deutschland ist er in diesem Zeitraum nicht nachgegangen. Hinsichtlich des Neuntbeteiligten wurden die Rechtsvorschriften der Union in betrügerischer Weise in Anspruch genommen, indem über den tatsächlichen Beschäftigungsort des Neuntbeteiligten durch manipulierte Arbeitsberichte getäuscht wurde, in XXXX tätig gewesen zu sein, während er tatsächlich in Vorarlberg Trockenbauarbeiten und Hilfsarbeiten für die Beschwerdeführerin ausführte. Hinsichtlich des Neuntbeteiligten wurden die Rechtsvorschriften der Union in betrügerischer Weise in Anspruch genommen, indem über den tatsächlichen Beschäftigungsort des Neuntbeteiligten durch manipulierte Arbeitsberichte getäuscht wurde, in römisch 40 tätig gewesen zu sein, während er tatsächlich in Vorarlberg Trockenbauarbeiten und Hilfsarbeiten für die Beschwerdeführerin ausführte. 1.3. Zum Kontakt mit der zuständigen deutschen Sozialversicherungsträgerin - Dialogverfahren Seitens der belangten Behörde wurde die XXXX bezüglich des Neuntbeteiligten bereits mit Schreiben vom 03.06.2019 um die Durchführung eines Dialogverfahrens gemäß Art. 12 VO (EG) 883/2004 iVm Beschluss Nr. A1 der Verwaltungskommission ersucht, dies noch in Bezug auf das sich aus der VO (EG) 883/2004 ergebende Ablöseverbot. Seitens der belangten Behörde wurde die römisch 40 bezüglich des Neuntbeteiligten bereits mit Schreiben vom 03.06.2019 um die Durchführung eines Dialogverfahrens gemäß Artikel 12, VO (EG) 883 aus 2004, in Verbindung mit Beschluss Nr. A1 der Verwaltungskommission ersucht, dies noch in Bezug auf das sich aus der VO (EG) 883 aus 2004, ergebende Ablöseverbot. Eine Rückmeldung durch die XXXX blieb aus, ein Zurückziehen bzw. ein Widerruf der Bescheinigungen E 101 bzw. A1 erfolgte nicht. Eine Rückmeldung durch die römisch 40 blieb aus, ein Zurückziehen bzw. ein Widerruf der Bescheinigungen E 101 bzw. A1 erfolgte nicht. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Sachverhalt Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt bzw. die Akten der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ein Auszug aus dem Firmenbuch wurde ergänzend zum vorliegenden Akt zur Beschwerdeführerin eingeholt, des Weiteren ein Sozialversicherungsdatenauszug zur ehemaligen Dienstnehmerin N. P. Zudem wurden am 19.04.2022, am 21.04.2022, am 02.05.2022 und am 09.05.2022 mündliche Beschwerdeverhandlungen durchgeführt, im Zuge derer der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, die Prokuristin der Beschwerdeführerin als Zeugin sowie der Zweitbeteiligte, der Drittbeteiligte, der Fünftbeteiligte, der Sechstbeteiligte, der Siebtbeteiligte, der Achtbeteiligte, der Neuntbeteiligte, der Elftbeteiligte, der Zwölftbeteiligte, der 15.-Beteiligte und der 16.-Beteiligte einvernommen wurden. Der Erstbeteiligte, der Viertbeteiligte, der Zehntbeteiligte, der 13.-Beteiligte, der 14.-Beteiligte, der 17.-Beteiligte und der 18.-Beteiligte blieben den Verhandlungen unentschuldigt bzw. teils entschuldigt fern. 2.2. Zur Beschwerdeführerin Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin hinsichtlich deren Rechtsform, Sitz, Geschäftszweig, Zweigniederlassung, handelsrechtlichen Geschäftsführer und Prokuristin samt Vertretungsbefugnis, Konkursverfahren sowohl hinsichtlich der GmbH in Deutschland als auch der Zweigniederlassung samt Insolvenz- bzw. Masseverwalter basieren auf einem amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug. Daneben wurden die Umstände zum Konkursverfahren dem Bundesverwaltungsgericht auch mit Mitteilung vom 19.04.2022 kundgetan, welcher zugleich die öffentliche Bekanntmachung des Amtsgerichtes XXXX vom 01.04.2022 beigefügt war. Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin hinsichtlich deren Rechtsform, Sitz, Geschäftszweig, Zweigniederlassung, handelsrechtlichen Geschäftsführer und Prokuristin samt Vertretungsbefugnis, Konkursverfahren sowohl hinsichtlich der GmbH in Deutschland als auch der Zweigniederlassung samt Insolvenz- bzw. Masseverwalter basieren auf einem amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug. Daneben wurden die Umstände zum Konkursverfahren dem Bundesverwaltungsgericht auch mit Mitteilung vom 19.04.2022 kundgetan, welcher zugleich die öffentliche Bekanntmachung des Amtsgerichtes römisch 40 vom 01.04.2022 beigefügt war. Der Umstand, wonach ab dem Jahr 2007 Entsendungen nach Österreich erfolgten, ergibt sich aus den Angaben der weiteren Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 02.05.2022, S 9), ab dem Jahr 2008 liegen schließlich auch die entsprechenden Bescheinigungen E 101 bzw. A1 im Verwaltungsakt ein. Aus einer Gesamtschau der Schilderungen der weiteren Verfahrensparteien und auch des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sich die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin aus Bauleiter, Vorarbeiter, Trockenbauer, Trockenbauhelfer und einem Bauleiterassistenten zusammensetzten (Protokoll vom 19.04.2022 S 9; Protokoll vom 21.04.2022, S 13, S 15, S 18, S 20, S 23, S 27 und S 30; Protokoll vom 02.05.2022, S 4, S 7, S 9, S 13, S 17, S 18, S 36, S 39 und S 44; Protokoll vom 09.05.2022, S 5 und S 13). Die Ausführungen mehrerer Bauleiter vor der belangten Behörde bzw. vor dem Prüfdienst Lohnabgaben lassen erkennen, dass die Dienstnehmer von selbigen eingeteilt wurden (Protokoll vom 16.07.2020 (L. K.), S 1; Protokoll vom 19.06.2020, S 3 (T. S.); Protokoll 06.08.2020, S 2 (K. F. betreffend Beschäftigungen ab 2014); Protokoll vom 24.07.2013, S 3 (K. O.)), wobei schließlich sowohl eine damalige Angestellte der Beschwerdeführerin (Protokoll vom 13.07.20202, S 2 (N. P.)), als auch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auf Personaleinteilungen durch ihn selbst Bezug nahm (Protokoll vom 19.04.2022, S 6). Schließlich bestätigten auch die Dienstnehmer, dass die Personaleinteilung durch die Geschäftsführung und die Bauleiter erfolgte (Protokoll vom 21.04.2022, S 13 f und S 23; Protokoll vom 02.05.2022, S 5). Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin selbst bestätigte dezidiert den bedarfsorientieren Einsatz der Mitarbeiter (Protokoll vom 19.04.2022, S 8). Aus den Darlegungen der Trockenbauer bzw. –helfer ergibt sich, dass diese nach Beendigung einer Baustelle direkt auf der nächsten eingesetzt wurden (Protokoll vom 21.04.2022, S 21; Protokoll vom 02.05.2022, S 6, S 11, S 18, S 37 und S 44; Protokoll vom 09.05.2022, S 13) – was auch eine damalige Angestellte derart vor der belangten Behörde erläuterte (Protokoll vom 13.07.2020, S 3 (N. P.)) – und im Bedarfsfall auch auf anderen Baustellen aushalfen (Protokoll vom 21.04.2022, S 21; Protokoll vom 02.05.2022, S 11, S 18, S 37 und S 44; Protokoll vom 09.05.2022, S 13). Die als Vorarbeiter eingesetzten Dienstnehmer, der 15.-Beteiligte und der Fünftbeteiligte, schilderten übereinstimmend, parallel oft mehrere Baustellen gehabt zu haben (Protokoll vom 19.04.2022, S 16; Protokoll vom 21.04.2022, S 30), was einerseits in den von ihnen im jeweiligen Verwaltungsakt einliegenden Arbeitsberichten bestätigt wird, andererseits lassen auch die Arbeitsberichte zum Fünftbeteiligten, Achtbeteiligten und zum 15.-Beteiligten dies erkennen, zudem, dass nach Beendigung einer Baustelle direkt die nächste begonnen wurde (Protokoll vom 21.04.2022, S 15 und S 30). Einen Wechsel der Dienstnehmer bei Krankheit, Urlaub oder auch Kündigungen räumte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin selbst ein (Protokoll vom 19.04.2022, S 7), was bereits eine ehemalige Angestellte vor der belangten Behörde derart zu Protokoll gegeben hatte (Protokoll vom 13.07.2020, S 3 (N. P.)). Daneben stellt sich dieser Umstand bereits aufgrund der Mehrzahl an Dienstnehmern bei der entsprechenden Auftragslage in Österreich als nachvollziehbar und gegeben dar. Sowohl die ehemalige Angestellte der Beschwerdeführerin (Protokoll vom 13.07.2020, S 2 (N. P.)), der ehemalige Lehrling (Protokoll vom 16.07.2020, S 2 (K. S.)), als auch die einvernommenen Bauleiter (Protokoll vom 19.06.2020, S 6 (T. S.); Protokoll vom 06.08.2020, S 4 (K. F.)) schilderten, dass die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin wöchentlich schriftlich Arbeitsberichte zu führen hatten, welche hinsichtlich der weiteren Verfahrensparteien im jeweiligen Verwaltungsakt einliegen und welchen die Detailfeststellungen zur inhaltlichen Ausgestaltung entnommen wurden. Schließlich betonte auch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, dass es seitens des Unternehmens klare Anweisungen gegeben habe, Aufzeichnungen über die Arbeitszeit zu führen (Protokoll vom 19.04.2022, S 8). Zudem nahm auch die Prokuristin und Zeugin H. B. Bezug auf die Arbeitsberichte (Protokoll vom 02.05.2022, S 26 f). Mit Ausnahme des Sechstbeteiligten, welchem das Prozedere nicht mehr im Detail erinnerlich war (Protokoll vom 02.05.2022, S 6), bestätigten in weiterer Folge sämtliche der einvernommenen Dienstnehmer, die schriftlichen Arbeitsaufzeichnungen selbst geführt und unterschrieben zu haben (Protokoll vom 21.05.2022, S 14 (15.-Beteiligter), S 21 (16.-Beteiligter) und S 28 (Fünftbeteiligter); Protokoll vom 02.05.2022, S 10 (Siebtbeteiligter), S 14 f (Achtbeteiligter), S 18 f (Neuntbeteiligter), S 37 (Elftbeteiligter) und S 40 (Zwölftbeteiligter); Protokoll vom 09.05.2022, S 5 f (Zweitbeteiligter) und S 13 f (Drittbeteiligter)). Auch, dass in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen für kurze Zeit parallel dazu ein Online-Tool genutzt wurde, ergibt sich aus den übereinstimmenden Darlegungen im Verfahren (Protokoll vom 13.07.2020, S 2 (N. P.); Protokoll vom 21.05.2022, S 15 (15.-Beteiligter) und S 21 (16.-Beteiligter); Protokoll vom 02.05.2022, S 6 (Sechstbeteiligter) und S 40 (Zwölftbeteiligter); Protokoll vom 09.05.2022, S 5 (Zweitbeteiligter)), sowie den Angaben der Prokuristin (Protokoll vom 02.05.2022, S 29). In Anbetracht des Schriftbildes in den Arbeitsberichten selbst bzw. auch aus den Darlegungen der dazu einvernommenen Dienstnehmer (Protokoll vom 02.05.2022, S 42 (Zwölftbeteiligter); Protokoll vom 09.05.2022, S 6 (Zweitbeteiligter)) ergibt sich der Umstand, dass Urlaubs- und Krankheitszeiten gegebenenfalls nicht von den Dienstnehmern selbst eingetragen wurden, was schließlich auch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin einräumte (Protokoll vom 09.05.2022, S 17). Dass die Arbeitsberichte von den Bauleitern überprüft und dieser Umstand mit Unterschrift bestätigt wurde, steht in Anbetracht der Darlegungen des 15.-Beteiligten, des 16.-Beteiligten (Protokoll vom 21.04.2022, S 14 und S 21) und des Achtbeteiligten (Protokoll vom 02.05.2022, S 15) fest, welche eine Kontrolle durch die Bauleitung bejahten. Die Prokuristin führte in diesem Zusammenhang in Einklang dazu aus, dass die Arbeitszeitenüberprüfung durch die Bauleiter angedacht war (Protokoll vom 02.05.2022, S 27), weshalb den Darlegungen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, wonach die Bauleiter nicht die Aufgabe gehabt hätten, die Aufzeichnungen zu prüfen (und allenfalls auch richtigzustellen), nicht gefolgt werden kann (Protokoll vom 19.04.2022, S 9). Bereits im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde nahm der ehemalige Lehrling Bezug auf „lange“ und „kurze“ Wochen der in Österreich tätigen Dienstnehmer (Protokoll vom 16.07.2020, S 2 (K. S.)), ebenso betonte eine weitere ehemalige Dienstnehmerin den wöchentlich wechselnden Turnus zwischen kurzen und langen Wochen, hinsichtlich dem sie auch die entsprechenden Wohnungsreinigungsarbeiten vornahm (Protokoll vom 16.07.2020, S 2 (J. L.-K.)). Darüber hinaus erwähnten auch einige der Dienstnehmer vor dem erkennenden Richter den Umstand, am Donnerstag oder am Freitag nach Deutschland nach Hause gefahren zu sein (Protokoll vom 02.05.2022, S 17 (Neuntbeteiligter) und S 39 (Zwölftbeteiligter); Protokoll vom 09.05.2022, S 7 (Zweitbeteiligter)), was im Ergebnis ohnedies auch die im Verwaltungsakt einliegenden Arbeitsberichte belegen vermögen. Schließlich bestätigte auch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung, dass sich kurze und lange Wochen abgewechselt hätten (Protokoll vom 02.05.2022, S 25). Übereinstimmend wurde schließlich von den Einvernommenen bestätigt, dass die Arbeitsberichte im Sekretariat in Dornbirn abgegeben und nach XXXX übermittelt wurden (Protokoll vom 13.07.2020, S 2 (N. P.); Protokoll vom 16.07.2020, S 2 (K. S.); Protokoll vom 19.06.2020, S 6 (T. S.); Protokoll vom 19.04.2022, S 9 (Geschäftsführer der Beschwerdeführerin); Protokoll vom 21.04.2022, S 21 (16.-Beteiligter) und S 28 (Fünftbeteiligter); Protokoll vom 02.05.2022, S 19 (Neuntbeteiligter), S 26 (H. B.) und S 40 (Zwölftbeteiligter); Protokoll vom 09.05.2022, S 6 (Zweitbeteiligter) und S 14 (Drittbeteiligten)). Auch die Darlegungen in Hinblick auf die Unterbringung der Dienstnehmer zuerst in angemieteten, später eigenen Wohnungen der Beschwerdeführerin, ohne dass diese die Kosten dafür zu tragen hatten, stellen sich als gleichlautend dar (Protokoll vom 13.07.2020, S 3 (N. P.), Protokoll vom 16.07.2020, S 1 f (J. L.-K.); Protokoll vom 19.06.2020, S 6 (T. S.); Protokoll vom 24.07.2013, S 4 f (K. O.); Protokoll vom 19.04.2022, S 8 (Geschäftsführer der Beschwerdeführerin); Protokoll vom 21.04.2022, S 14 f (15.-Beteiligter), S 20 (16.-Beteiligter) und S 27 (Fünftbeteiligter); Protokoll vom 02.05.2022, S 7 (Sechstbeteiligter), S 11 (Siebtbeteiligter); S 13 (Achtbeteiligter), S 17 und S 20 (Neuntbeteiligter); S 34 (H. B.), S 36 (Elftbeteiligter) und S 39 (Zwölftbeteiligter); Protokoll vom 09.05.2022, S 7 (Zweitbeteiligter) und S 12 (Drittbeteiligter)), wobei lediglich einer Person der Umstand der (kostenfreien) Zurverfügungstellung nicht mehr erinnerlich war (Protokoll vom 06.08.2022, S 2 (K. S.)).Sowohl die ehemalige Angestellte der Beschwerdeführerin (Protokoll vom 13.07.2020, S 2 (N. P.)), der ehemalige Lehrling (Protokoll vom 16.07.2020, S 2 (K. S.)), als auch die einvernommenen Bauleiter (Protokoll vom 19.06.2020, S 6 (T. S.); Protokoll vom 06.08.2020, S 4 (K. F.)) schilderten, dass die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin wöchentlich schriftlich Arbeitsberichte zu führen hatten, welche hinsichtlich der weiteren Verfahrensparteien im jeweiligen Verwaltungsakt einliegen und welchen die Detailfeststellungen zur inhaltlichen Ausgestaltung entnommen wurden. Schließlich betonte auch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, dass es seitens des Unternehmens klare Anweisungen gegeben habe, Aufzeichnungen über die Arbeitszeit zu führen (Protokoll vom 19.04.2022, S 8). Zudem nahm auch die Prokuristin und Zeugin H. B. Bezug auf die Arbeitsberichte (Protokoll vom 02.05.2022, S 26 f). Mit Ausnahme des Sechstbeteiligten, welchem das Prozedere nicht mehr im Detail erinnerlich war (Protokoll vom 02.05.2022, S 6), bestätigten in weiterer Folge sämtliche der einvernommenen Dienstnehmer, die schriftlichen Arbeitsaufzeichnungen selbst geführt und unterschrieben zu haben (Protokoll vom 21.05.2022, S 14 (15.-Beteiligter), S 21 (16.-Beteiligter) und S 28 (Fünftbeteiligter); Protokoll vom 02.05.2022, S 10 (Siebtbeteiligter), S 14 f (Achtbeteiligter), S 18 f (Neuntbeteiligter), S 37 (Elftbeteiligter) und S 40 (Zwölftbeteiligter); Protokoll vom 09.05.2022, S 5 f (Zweitbeteiligter) und S 13 f (Drittbeteiligter)). Auch, dass in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen für kurze Zeit parallel dazu ein Online-Tool genutzt wurde, ergibt sich aus den übereinstimmenden Darlegungen im Verfahren (Protokoll vom 13.07.2020, S 2 (N. P.); Protokoll vom 21.05.2022, S 15 (15.-Beteiligter) und S 21 (16.-Beteiligter); Protokoll vom 02.05.2022, S 6 (Sechstbeteiligter) und S 40 (Zwölftbeteiligter); Protokoll vom 09.05.2022, S 5 (Zweitbeteiligter)), sowie den Angaben der Prokuristin (Protokoll vom 02.05.2022, S 29). In Anbetracht des Schriftbildes in den Arbeitsberichten selbst bzw. auch aus den Darlegungen der dazu einvernommenen Dienstnehmer (Protokoll vom 02.05.2022, S 42 (Zwölftbeteiligter); Protokoll vom 09.05.2022, S 6 (Zweitbeteiligter)) ergibt sich der Umstand, dass Urlaubs- und Krankheitszeiten gegebenenfalls nicht von den Dienstnehmern selbst eingetragen wurden, was schließlich auch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin einräumte (Protokoll vom 09.05.2022, S 17). Dass die Arbeitsberichte von den Bauleitern überprüft und dieser Umstand mit Unterschrift bestätigt wurde, steht in Anbetracht der Darlegungen des 15.-Beteiligten, des 16.-Beteiligten (Protokoll vom 21.04.2022, S 14 und S 21) und des Achtbeteiligten (Protokoll vom 02.05.2022, S 15) fest, welche eine Kontrolle durch die Bauleitung bejahten. Die Prokuristin führte in diesem Zusammenhang in Einklang dazu aus, dass die Arbeitszeitenüberprüfung durch die Bauleiter angedacht war (Protokoll vom 02.05.2022, S 27), weshalb den Darlegungen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, wonach die Bauleiter nicht die Aufgabe gehabt hätten, die Aufzeichnungen zu prüfen (und allenfalls auch richtigzustellen), nicht gefolgt werden kann (Protokoll vom 19.04.2022, S 9). Bereits im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde nahm der ehemalige Lehrling Bezug auf „lange“ und „kurze“ Wochen der in Österreich tätigen Dienstnehmer (Protokoll vom 16.07.2020, S 2 (K. S.)), ebenso betonte eine weitere ehemalige Dienstnehmerin den wöchentlich wechselnden Turnus zwischen kurzen und langen Wochen, hinsichtlich dem sie auch die entsprechenden Wohnungsreinigungsarbeiten vornahm (Protokoll vom 16.07.2020, S 2 (J. L.-K.)). Darüber hinaus erwähnten auch einige der Dienstnehmer vor dem erkennenden Richter den Umstand, am Donnerstag oder am Freitag nach Deutschland nach Hause gefahren zu sein (Protokoll vom 02.05.2022, S 17 (Neuntbeteiligter) und S 39 (Zwölftbeteiligter); Protokoll vom 09.05.2022, S 7 (Zweitbeteiligter)), was im Ergebnis ohnedies auch die im Verwaltungsakt einliegenden Arbeitsberichte belegen vermögen. Schließlich bestätigte auch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung, dass sich kurze und lange Wochen abgewechselt hätten (Protokoll vom 02.05.2022, S 25). Übereinstimmend wurde schließlich von den Einvernommenen bestätigt, dass die Arbeitsberichte im Sekretariat in Dornbirn abgegeben und nach römisch 40 übermittelt wurden (Protokoll vom 13.07.2020, S 2 (N. P.); Protokoll vom 16.07.2020, S 2 (K. S.); Protokoll vom 19.06.2020, S 6 (T. S.); Protokoll vom 19.04.2022, S 9 (Geschäftsführer der Beschwerdeführerin); Protokoll vom 21.04.2022, S 21 (16.-Beteiligter) und S 28 (Fünftbeteiligter); Protokoll vom 02.05.2022, S 19 (Neuntbeteiligter), S 26 (H. B.) und S 40 (Zwölftbeteiligter); Protokoll vom 09.05.2022, S 6 (Zweitbeteiligter) und S 14 (Drittbeteiligten)). Auch die Darlegungen in Hinblick auf die Unterbringung der Dienstnehmer zuerst in angemieteten, später eigenen Wohnungen der Beschwerdeführerin, ohne dass diese die Kosten dafür zu tragen hatten, stellen sich als gleichlautend dar (Protokoll vom 13.07.2020, S 3 (N. P.), Protokoll vom 16.07.2020, S 1 f (J. L.-K.); Protokoll vom 19.06.2020, S 6 (T. S.); Protokoll vom 24.07.2013, S 4 f (K. O.); Protokoll vom 19.04.2022, S 8 (Geschäftsführer der Beschwerdeführerin); Protokoll vom 21.04.2022, S 14 f (15.-Beteiligter), S 20 (16.-Beteiligter) und S 27 (Fünftbeteiligter); Protokoll vom 02.05.2022, S 7 (Sechstbeteiligter), S 11 (Siebtbeteiligter); S 13 (Achtbeteiligter), S 17 und S 20 (Neuntbeteiligter); S 34 (H. B.), S 36 (Elftbeteiligter) und S 39 (Zwölftbeteiligter); Protokoll vom 09.05.2022, S 7 (Zweitbeteiligter) und S 12 (Drittbeteiligter)), wobei lediglich einer Person der Umstand der (kostenfreien) Zurverfügungstellung nicht mehr erinnerlich war (Protokoll vom 06.08.2022, S 2 (K. S.)). Die Schilderungen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin lassen erkennen, dass die Voraussetzungen für Entsendungen der Beschwerdeführerin bzw. deren handelnden Organen bewusst waren, zumal der Geschäftsführer das Prozedere hinsichtlich der Ausstellung, deren Rechtzeitigkeit bzw. der einzuhaltenden Fristen entsprechend zu schildern vermochte (Protokoll vom 19.04.2022, S 9) und auch die Prokuristin der Beschwerdeführerin ausführte, gewusst zu haben, dass eine Entsendung nicht länger als zwei Jahre dauern und die Entsendedauer nicht überschritten werden dürfe (Protokoll vom 02.05.2022, S 34). Auch der Umstand, dass sowohl der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (Protokoll vom 09.05.2022, S 19) als auch die Zeugin H. B. (Protokoll vom 02.05.2022, S 31

  1. f)darlegten, diesbezüglich Abklärungen mit der deutschen Krankenversicherung und auch mit einem Steuerberater vorgenommen zu haben, bekräftigt dies. Nach Durchführung von vier mündlichen Beschwerdeverhandlungen kommt der erkennende Richter gegenständlich zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, den tatsächlichen Sachverhalt vor den deutschen Sozialversicherungsträgern unzutreffend darstellte, die ausstellenden Sozialversicherungsträger durch die Vorlage manipulierter Arbeitsberichte hinsichtlich des tatsächlichen Beschäftigungsortes täuschte und dadurch die fortlaufende Ausstellung von E 101 bzw. A1-Bescheinigungen trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen erwirkte, was sich auf folgende Erwägungen stützt: Sämtliche der vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu persönlich einvernommenen weiteren Verfahrensparteien gaben nach Vorhalt der sie betreffenden, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Arbeitsberichte übereinstimmend zu Protokoll, dass diese hinsichtlich dem Beschäftigungsort Eintragungen enthalten, welche nicht von ihnen selbst stammen würden (Protokoll vom 21.04.2022, S 18 (15.-Beteiligter), S 22 (16.-Beteiligter); Protokoll vom 02.05.2022, S 19 und S 22 (Neuntbeteiligter), S 41 und S 42 (Zwölftbeteiligter); Protokoll vom 09.05.2022, S 9, S 10 und S 11 (Zweitbeteiligter)) und/oder welche nicht mit den Detaileintragungen der einzelnen Werktage in Einklang zu bringen sind (Protokoll vom 21.04.2022, S 17 (15.-Beteiligter); S 22 (16.-Beteiligter), S 29 (Fünftbeteiligter); Protokoll vom 02.05.2022, S 45 (Zwölftbeteiligter)). Dass teilweise zwei Arbeitsberichte, welche sich lediglich hinsichtlich der unter „Baustelle/BV“ (BV bedeutet dabei „Bauvorhaben“) angeführten Beschäftigungsorte unterschieden, ansonsten jedoch hinsichtlich ihrer Detaileintragungen absolut identisch waren, vermochte sich ebenfalls keiner der dazu einvernommenen Dienstnehmer zu erklären (Protokoll vom 21.04.2022, S 17 (15.-Beteiligter), S 22 (16.-Beteiligter); Protokoll vom 02.05.2022, S 42 (Zwölftbeteiligter); Protokoll vom 09.05.2022, S 10 (Zweitbeteiligter)). Dass lediglich eine der weiteren Verfahrensparteien nicht dezidiert ein Schriftbild bestätigen bzw. sich nicht daran erinnern vermochte, einen Arbeitsbericht (KW 29/11) ausgefüllt zu haben (Protokoll vom 09.05.2022, S 13 und S 14 (Drittbeteiligter)), vermag in Anbetracht der vorherigen Darlegungen keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Das Bundesverwaltungsgericht hält es aufgrund der Eindeutigkeit des Sachverhalts für erwiesen, dass in den Arbeitsberichten „Baustelle/BV“ Korrekturen vorgenommen wurden, wie eben einerseits die in einem Arbeitsbericht unterschiedlichen Schriftbilder erkennen lassen, andererseits auch die Unvereinbarkeit mit den Detaileintragungen der einzelnen Wochentage implizieren. Diesbezüglich bleibt auch auf die Erwägungen unter Punkt 2.3. zum Neuntbeteiligten zu verweisen. Die Darlegungen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, wonach es ihm aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr möglich sei, den Vorwurf manipulierter Arbeitsberichte nachzuvollziehen bzw., dass die Arbeitsberichte für ihn stimmig wären (Protokoll vom 19.04.2022, S 10), vermögen vor dem Hintergrund der übereinstimmenden und stringenten Ausführungen der weiteren Verfahrensparteien – wobei in konkreten Verfahren erneut auf die Erwägungen im Detail unter Punkt 2.3. verwiesen wird – nicht zu überzeugen, ebenso wenig, dass 99 % der Arbeitsberichte richtig und vollständig abgefasst worden seien (Protokoll vom 09.05.2022, S 17). Schließlich erschöpften sich die Erklärungsversuche des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin auf Vorhalt des erkennenden Richters, wonach frühere Mitarbeiter mitgeteilt hätten, dass sie sich sicher seien, dass in den Arbeitsberichten nicht ihre Handschrift enthalten sei, in einer ausweichenden Antwort, wonach er nicht mehr sagen könne, ob überprüft worden sei, ob die Bauvorhaben tatsächlich in Deutschland gewesen wären (Protokoll vom 09.05.2022, S 19). Auch den Widerspruch zwischen den Eintragungen in der Zeile „Baustelle/BV“ und den Detaileintragungen zu den einzelnen Tagen vermochte er nicht zu erklären (Protokoll vom 09.05.2022, S 19). Die Erklärungen der Prokuristin hinsichtlich der von den weiteren Verfahrensparteien nicht selbst vorgenommenen handschriftlichen Eintragungen in der Zeile „Baustelle/BV“, welche sie mit einem nicht vorhandenen Büro in Vorarlberg zu erklären versuchte (Protokoll vom 02.05.2022, S 28), stellen sich vor dem Hintergrund, dass bereits ab August 2009 die Zweigniederlassung in Österreich begründet wurde und ab Februar 2010 auch eine Mitarbeiterin (wie sich aus einem Sozialversicherungsdatenauszug zu ihrer Person in Hinblick auf das Anstellungsverhältnis zur Beschwerdeführerin ergibt) die Arbeitsberichte nach XXXX weitergeleitet hat – zumal schließlich auch eine Vielzahl von Arbeitsberichten nach 2009 von den inhaltlichen Veränderungen betroffen war – als nicht zutreffend dar. Auch ihre Argumentation, wonach zwei Arbeitsberichte für ein und denselben Zeitraum bei – mit Ausnahme der unter „Baustelle/BV“ angeführten Beschäftigungsorte – deckungsgleiche Arbeitsberichte in einer von der Prokuristin der Beschwerdeführerin gemutmaßten recht lästigen Pflicht für die Trockenbauer bzw. Druck auf ihnen liegen solle (Protokoll vom 02.05.2022, S 29), vermag in keiner Weise zu überzeugen, zumal sie selbst zuvor noch dargelegt hat, dass anhand der Arbeitsberichte provisionsbezogene Leistungen abgerechnet wurden (Protokoll vom 02.05.2022, S 26). Auch vermochte die Prokuristin nicht substantiiert zu erklären, welche anderen Unterlagen – zumal die Arbeitsberichte eine umfassende Dokumentation der Baustellenörtlichkeiten und der vorgenommenen Tätigkeiten darstellen – zur Beurteilung hätten herangezogen werden sollen (Protokoll vom 02.05.2022, S 31). Entgegen dem Beschwerdevorbringen (Beschwerde vom 06.12.2021, S 9) sind in Anbetracht der obigen Erwägungen die Arbeitsberichte nämlich sehr wohl für die Beurteilung des Sachverhaltes geeignet bzw. sogar dafür prädestiniert. Sämtliche der vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu persönlich einvernommenen weiteren Verfahrensparteien gaben nach Vorhalt der sie betreffenden, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Arbeitsberichte übereinstimmend zu Protokoll, dass diese hinsichtlich dem Beschäftigungsort Eintragungen enthalten, welche nicht von ihnen selbst stammen würden (Protokoll vom 21.04.2022, S 18 (15.-Beteiligter), S 22 (16.-Beteiligter); Protokoll vom 02.05.2022, S 19 und S 22 (Neuntbeteiligter), S 41 und S 42 (Zwölftbeteiligter); Protokoll vom 09.05.2022, S 9, S 10 und S 11 (Zweitbeteiligter)) und/oder welche nicht mit den Detaileintragungen der einzelnen Werktage in Einklang zu bringen sind (Protokoll vom 21.04.2022, S 17 (15.-Beteiligter); S 22 (16.-Beteiligter), S 29 (Fünftbeteiligter); Protokoll vom 02.05.2022, S 45 (Zwölftbeteiligter)). Dass teilweise zwei Arbeitsberichte, welche sich lediglich hinsichtlich der unter „Baustelle/BV“ (BV bedeutet dabei „Bauvorhaben“) angeführten Beschäftigungsorte unterschieden, ansonsten jedoch hinsichtlich ihrer Detaileintragungen absolut identisch waren, vermochte sich ebenfalls keiner der dazu einvernommenen Dienstnehmer zu erklären (Protokoll vom 21.04.2022, S 17 (15.-Beteiligter), S 22 (16.-Beteiligter); Protokoll vom 02.05.2022, S 42 (Zwölftbeteiligter); Protokoll vom 09.05.2022, S 10 (Zweitbeteiligter)). Dass lediglich eine der weiteren Verfahrensparteien nicht dezidiert ein Schriftbild bestätigen bzw. sich nicht daran erinnern vermochte, einen Arbeitsbericht (KW 29/11) ausgefüllt zu haben (Protokoll vom 09.05.2022, S 13 und S 14 (Drittbeteiligter)), vermag in Anbetracht der vorherigen Darlegungen keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Das Bundesverwaltungsgericht hält es aufgrund der Eindeutigkeit des Sachverhalts für erwiesen, dass in den Arbeitsberichten „Baustelle/BV“ Korrekturen vorgenommen wurden, wie eben einerseits die in einem Arbeitsbericht unterschiedlichen Schriftbilder erkennen lassen, andererseits auch die Unvereinbarkeit mit den Detaileintragungen der einzelnen Wochentage implizieren. Diesbezüglich bleibt auch auf die Erwägungen unter Punkt 2.3. zum Neuntbeteiligten zu verweisen. Die Darlegungen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, wonach es ihm aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr möglich sei, den Vorwurf manipulierter Arbeitsberichte nachzuvollziehen bzw., dass die Arbeitsberichte für ihn stimmig wären (Protokoll vom 19.04.2022, S 10), vermögen vor dem Hintergrund der übereinstimmenden und stringenten Ausführungen der weiteren Verfahrensparteien – wobei in konkreten Verfahren erneut auf die Erwägungen im Detail unter Punkt 2.3. verwiesen wird – nicht zu überzeugen, ebenso wenig, dass 99 % der Arbeitsberichte richtig und vollständig abgefasst worden seien (Protokoll vom 09.05.2022, S 17). Schließlich erschöpften sich die Erklärungsversuche des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin auf Vorhalt des erkennenden Richters, wonach frühere Mitarbeiter mitgeteilt hätten, dass sie sich sicher seien, dass in den Arbeitsberichten nicht ihre Handschrift enthalten sei, in einer ausweichenden Antwort, wonach er nicht mehr sagen könne, ob überprüft worden sei, ob die Bauvorhaben tatsächlich in Deutschland gewesen wären (Protokoll vom 09.05.2022, S 19). Auch den Widerspruch zwischen den Eintragungen in der Zeile „Baustelle/BV“ und den Detaileintragungen zu den einzelnen Tagen vermochte er nicht zu erklären (Protokoll vom 09.05.2022, S 19). Die Erklärungen der Prokuristin hinsichtlich der von den weiteren Verfahrensparteien nicht selbst vorgenommenen handschriftlichen Eintragungen in der Zeile „Baustelle/BV“, welche sie mit einem nicht vorhandenen Büro in Vorarlberg zu erklären versuchte (Protokoll vom 02.05.2022, S 28), stellen sich vor dem Hintergrund, dass bereits ab August 2009 die Zweigniederlassung in Österreich begründet wurde und ab Februar 2010 auch eine Mitarbeiterin (wie sich aus einem Sozialversicherungsdatenauszug zu ihrer Person in Hinblick auf das Anstellungsverhältnis zur Beschwerdeführerin ergibt) die Arbeitsberichte nach römisch 40 weitergeleitet hat – zumal schließlich auch eine Vielzahl von Arbeitsberichten nach 2009 von den inhaltlichen Veränderungen betroffen war – als nicht zutreffend dar. Auch ihre Argumentation, wonach zwei Arbeitsberichte für ein und denselben Zeitraum bei – mit Ausnahme der unter „Baustelle/BV“ angeführten Beschäftigungsorte – deckungsgleiche Arbeitsberichte in einer von der Prokuristin der Beschwerdeführerin gemutmaßten recht lästigen Pflicht für die Trockenbauer bzw. Druck auf ihnen liegen solle (Protokoll vom 02.05.2022, S 29), vermag in keiner Weise zu überzeugen, zumal sie selbst zuvor noch dargelegt hat, dass anhand der Arbeitsberichte provisionsbezogene Leistungen abgerechnet wurden (Protokoll vom 02.05.2022, S 26). Auch vermochte die Prokuristin nicht substantiiert zu erklären, welche anderen Unterlagen – zumal die Arbeitsberichte eine umfassende Dokumentation der Baustellenörtlichkeiten und der vorgenommenen Tätigkeiten darstellen – zur Beurteilung hätten herangezogen werden sollen (Protokoll vom 02.05.2022, S 31). Entgegen dem Beschwerdevorbringen (Beschwerde vom 06.12.2021, S 9) sind in Anbetracht der obigen Erwägungen die Arbeitsberichte nämlich sehr wohl für die Beurteilung des Sachverhaltes geeignet bzw. sogar dafür prädestiniert. Darüber hinaus bleiben auch die Angaben der (ehemaligen) Dienstnehmer:innen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Diesen war zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch deren Geschäftsführer, die erlangten Vorteile – geringere Personalkosten – bewusst ausgenutzt hat und in weiterer Folge daraus Wettbewerbsvorteile resultierten (Protokoll vom 13.07.2020, S 3 (N. P.); Protokoll vom 16.07.2022, S 4 (K. S.); Protokoll vom 16.07.2020, S 2 (J. L.-K.); Protokoll vom 16.07.2020, S 2 (L. K.); Protokoll vom 19.06.2020, S 6 (T. S.); Protokoll vom 06.08.2020, S 3 (K. F.)). Schlussendlich ergeben auch die Darlegungen der des Sechstbeteiligten im Zuge der mündlichen Verhandlung, wonach die Prokuristin der Beschwerdeführerin ihn im Vorfeld kontaktiert und ihm mitgeteilt habe, dass es nicht notwendig sei, zur Verhandlung zu erscheinen, da dies nur Geld kosten und alles der Anwalt vornehmen würde (Protokoll vom 02.05.2022, S 8), ein abgerundetes Bild in Hinblick auf die von der Geschäftsführung verfolgten Intentionen. Im Ergebnis hegt der erkennende Richter damit keinerlei Zweifel, dass die Erlangung der E 101 bzw. A1-Bescheinigungen von der Beschwerdeführerin bewusst in betrügerischer Absicht erwirkt wurden, um in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen. 2.3. Zum Neuntbeteiligten: Der Arbeitsvertrag des Neuntbeteiligten, aus welchem der Beginn des Arbeitsverhältnisses aus dessen § 1 „Beginn des Arbeitsverhältnisses“ hervorgeht, liegt im Verwaltungsakt ein. Dass der Neuntbeteiligte als Trockenbauer Hilfsarbeiten ausführte, ergibt sich aus dessen glaubhaften Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht (Protokoll vom 02.05.2022, S 17), wonach er als Trockenbauhelfer beschäftigt gewesen sei. Der Arbeitsvertrag des Neuntbeteiligten, aus welchem der Beginn des Arbeitsverhältnisses aus dessen Paragraph eins, „Beginn des Arbeitsverhältnisses“ hervorgeht, liegt im Verwaltungsakt ein. Dass der Neuntbeteiligte als Trockenbauer Hilfsarbeiten ausführte, ergibt sich aus dessen glaubhaften Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht (Protokoll vom 02.05.2022, S 17), wonach er als Trockenbauhelfer beschäftigt gewesen sei. Die Feststellung der von E 101- bzw A1-Bescheinigungen abgedeckten Zeiträume ergeben sich zweifelsfrei aus den vorgelegten bzw im Verwaltungsakt einliegenden E 101- bzw A1-Bescheinigungen betreffend den Neuntbeteiligten (ON 6). Diese Bescheinigungen betreffen Zeiträume, welche nicht verfahrensgegenständlich sind. Weder im Verwaltungsakt liegt eine solche Bescheinigung betreffend den Zeitraum 12.01.2009 bis 05.04.2009 ein, noch ist eine solche im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegt worden oder hervorgekommen. Daher war festzustellen, dass für den vorgenannten Zeitraum keine E 101- bzw A1-Bescheinigung bezüglich den Neuntbeteiligten vorliegt. Die Meldung einer Entsendung nach Österreich an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung liegt ebenfalls im Verwaltungsakt ein. Der Umstand, wonach der Neuntbeteiligte im Zeitraum 12.01.2009 bis 05.04.2009 ausschließlich – unter Außerachtlassung von Urlaub und Krankenständen – in Österreich tätig gewesen war, ergibt sich aus den Arbeitsberichte des Neuntbeteiligten (ON 10 und 11), welche diese Zeiträume abdecken. Aus den Leistungsbeschreibungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Neuntbeteiligte in Vorarlberg und nicht in der BRD, wie einige offensichtlich geänderte Baustellen/BV-Bezeichnungen aufzeigen wollen (hierzu gleich unten), tätig war. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Neuntbeteiligte, zu diesem Zeitpunkt in Österreich tätig gewesen zu sein, jedoch vermochte er die Frage, ob er durchgehend zwischen Jänner und April 2009 in Österreich gearbeitet habe, nicht zu beantworten (Verhandlungsprotokoll vom 02.05.2022, S 17). Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin betonte hinsichtlich der Arbeitsberichte, dass der effektive Einsatz auf der Baustelle aus diesen hervorgeht (Protokoll vom 19.04.2022, S 10). Damit ergibt sich aus den geographischen Hinweisen in den im Verwaltungsakt einliegenden Arbeitsberichten der Kalenderwochen 01/2009 bis 15/2009, wie zB die Erwähnung von Nenzing (KW 07/2009), Frastanz HS (KW 08/2009), welche nach Aussage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin den effektiven Einsatz auf der Baustelle aufzeigen (Protokoll vom 19.04.2022, S 10). Diese vom Neuntbeteiligten selbst verfassten Aufzeichnungen (Protokoll vom 02.05.2022, S 18
  2. f)lassen erkennen, dass bei einigen Wochenberichten – nämlich jenen der Kalenderwochen 03/2009 bis 14/2009,– die oben unter „Baustelle/BV“ angeführten Örtlichkeiten mit den Detaileintragungen der einzelnen Tage nicht miteinander in Einklang zu bringen sind: Der Umstand, wonach der Neuntbeteiligte im Zeitraum 12.01.2009 bis 05.04.2009 ausschließlich – unter Außerachtlassung von Urlaub und Krankenständen – in Österreich tätig gewesen war, ergibt sich aus den Arbeitsberichte des Neuntbeteiligten (ON 10 und 11), welche diese Zeiträume abdecken. Aus den Leistungsbeschreibungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Neuntbeteiligte in Vorarlberg und nicht in der BRD, wie einige offensichtlich geänderte Baustellen/BV-Bezeichnungen aufzeigen wollen (hierzu gleich unten), tätig war. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Neuntbeteiligte, zu diesem Zeitpunkt in Österreich tätig gewesen zu sein, jedoch vermochte er die Frage, ob er durchgehend zwischen Jänner und April 2009 in Österreich gearbeitet habe, nicht zu beantworten (Verhandlungsprotokoll vom 02.05.2022, S 17). Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin betonte hinsichtlich der Arbeitsberichte, dass der effektive Einsatz auf der Baustelle aus diesen hervorgeht (Protokoll vom 19.04.2022, S 10). Damit ergibt sich aus den geographischen Hinweisen in den im Verwaltungsakt einliegenden Arbeitsberichten der Kalenderwochen 01 aus 2009, bis 15 aus 2009,, wie zB die Erwähnung von Nenzing (KW 07 aus 2009,), Frastanz HS (KW 08 aus 2009,), welche nach Aussage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin den effektiven Einsatz auf der Baustelle aufzeigen (Protokoll vom 19.04.2022, S 10). Diese vom Neuntbeteiligten selbst verfassten Aufzeichnungen (Protokoll vom 02.05.2022, S 18
  3. f)lassen erkennen, dass bei einigen Wochenberichten – nämlich jenen der Kalenderwochen 03 aus 2009, bis 14 aus 2009,,– die oben unter „Baustelle/BV“ angeführten Örtlichkeiten mit den Detaileintragungen der einzelnen Tage nicht miteinander in Einklang zu bringen sind: Arbeitsberichte Kalenderwoche 2/2009 bis Kalenderwoche14/2009: Auf der Blattoberseite ist jeweils unter „Baustelle/BV“ „ XXXX “ vermerkt. Diese Handschrift weicht gänzlich von der Handschrift der übrigen Eintragungen zu den einzelnen Tagen und Leistungen dieser Wochen ab. Arbeitsberichte Kalenderwoche 2 aus 2009, bis Kalenderwoche14/2009: Auf der Blattoberseite ist jeweils unter „Baustelle/BV“ „ römisch 40 “ vermerkt. Diese Handschrift weicht gänzlich von der Handschrift der übrigen Eintragungen zu den einzelnen Tagen und Leistungen dieser Wochen ab. Arbeitsbericht Kalenderwoche 07/2009: Dieser Bericht trägt in der Rubrik „Baustelle/BV“ in anderer Handschrift als der restliche Arbeitsbericht die Aufschrift „ XXXX “, während in der Leistungsbeschreibung des 09.02.2009 „Rückbau von Nenzing Altbau UG Schürzen gebaut“ eingetragen ist. Nenzing ist eine Gemeinde Vorarlbergs und liegt nicht in XXXX . Arbeitsbericht Kalenderwoche 07/2009: Dieser Bericht trägt in der Rubrik „Baustelle/BV“ in anderer Handschrift als der restliche Arbeitsbericht die Aufschrift „ römisch 40 “, während in der Leistungsbeschreibung des 09.02.2009 „Rückbau von Nenzing Altbau UG Schürzen gebaut“ eingetragen ist. Nenzing ist eine Gemeinde Vorarlbergs und liegt nicht in römisch 40 . Arbeitsbericht Kalenderwoche 15/2009: Dieser Bericht trägt nicht die Handschrift des Neuntbeteiligten, wie er in der mündlichen Verhandlung am 02.05.2009 (Verhandlungsprotokoll S 19) mitteilte Den Darlegungen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, wonach die Vorwürfe der manipulierten Arbeitsberichte aufgrund der verstrichenen Zeit für ihn nicht mehr nachvollziehbar und für ihn die Arbeitsberichte stimmig seien (Protokoll vom 19.04.2022, S 10), kann in Anbetracht der vorherigen umfassenden Darlegungen jedenfalls nicht gefolgt werden, zumal in seiner Anwesenheit (per ZOOM) verschiedene Beteiligte aussagten, dass der Arbeitstitel „Baustelle/BV“ nicht ihre Handschrift trägt und daher ein Beharren darauf, dass diese Arbeitsberichte stimmig seien, ohne jegliche Begründung nicht glaubwürdig erscheint. In Zusammenhang mit den vorherigen Ausführungen erfahren auch die Darlegungen des Neuntbeteiligten in der mündlichen Verhandlung, wonach grundsätzlich eine Baustelle fertiggestellt und man dann zur nächsten gegangen sei, aber auch auf einer anderen Baustelle ausgeholfen habe, (Protokoll vom 02.05.2022, S 17), ihre Bestätigung. Aus den Arbeitsberichten und den Ausführungen verschiedener Beteiligter (zB des Fünftbeteiligten, Protokoll vom 21.04.2022, S 27) ist zudem ersichtlich, dass die beteiligten Trockenbauer nicht durchgängig bloß an einer Baustelle beschäftigt waren, sondern parallel auf mehreren Baustellen tätig waren und besteht kein Anhaltspunkt, dass dies beim Neuntbeteiligten anders gehandhabt worden wärde. Zumal der Neuntbeteiligte im Ergebnis durchwegs während seines Beschäftigungsverhältnisses als Trockenbauer in Österreich zugegen war, war im Umkehrschluss festzuhalten, dass er einer Tätigkeit in Deutschland in diesem Zeitraum nicht nachgegangen ist. Aufgrund des eingeholten Sozialversicherungsdatenauszugs zur Person des Neuntbeteiligten ist erwiesen, dass eine Anmeldung zur Sozialversicherung in Österreich für die verfahrensgegenständliche Zeit nicht erfolgte. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen im Verwaltungsakt ist auch von einer durchgehenden Beschäftigung des Neuntbeteiligten in Österreich auszugehen, zumal keine Anhaltspunkte für eine Beschäftigung in der BRD oder sonst in Europa gegeben ist. Insbesondere vermögen die offenkundig in der Rubrik „Baustelle/BV“ manipulierten Arbeitsberichte der Kalenderwochen 02/2009 bis 15/2009 keinen Beweis dafür bringen, dass der Neuntbeteiligte auch nur einmal in dieser Zeit in der BRD als Trockenbauer beschäftigt worden wäre. Da im Arbeitsbericht der Kalenderwoche 08/2009 die Betriebsversammlung am 20.09.2009 durchgestrichen worden ist, ist davon auszugehen, dass auch diese Betriebsversammlung nicht stattfand, sodass auch diesbezüglich kein Beweis gegeben ist, dass der Neuntbeteiligte an diesem Tag in XXXX am Sitz der Beschwerdeführerin gewesen wäre. Daher gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Neuntbeteiligte nicht in der BRD im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 12.01.2009 bis 05.04.2009 nachgegangen ist. Aufgrund des eingeholten Sozialversicherungsauszuges betreffend den Neuntbeteiligten ist erwiesen, dass für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Anmeldung zur Sozialversicherung in Österreich vorliegt. In Zusammenhang mit den vorherigen Ausführungen erfahren auch die Darlegungen des Neuntbeteiligten in der mündlichen Verhandlung, wonach grundsätzlich eine Baustelle fertiggestellt und man dann zur nächsten gegangen sei, aber auch auf einer anderen Baustelle ausgeholfen habe, (Protokoll vom 02.05.2022, S 17), ihre Bestätigung. Aus den Arbeitsberichten und den Ausführungen verschiedener Beteiligter (zB des Fünftbeteiligten, Protokoll vom 21.04.2022, S 27) ist zudem ersichtlich, dass die beteiligten Trockenbauer nicht durchgängig bloß an einer Baustelle beschäftigt waren, sondern parallel auf mehreren Baustellen tätig waren und besteht kein Anhaltspunkt, dass dies beim Neuntbeteiligten anders gehandhabt worden wärde. Zumal der Neuntbeteiligte im Ergebnis durchwegs während seines Beschäftigungsverhältnisses als Trockenbauer in Österreich zugegen war, war im Umkehrschluss festzuhalten, dass er einer Tätigkeit in Deutschland in diesem Zeitraum nicht nachgegangen ist. Aufgrund des eingeholten Sozialversicherungsdatenauszugs zur Person des Neuntbeteiligten ist erwiesen, dass eine Anmeldung zur Sozialversicherung in Österreich für die verfahrensgegenständliche Zeit nicht erfolgte. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen im Verwaltungsakt ist auch von einer durchgehenden Beschäftigung des Neuntbeteiligten in Österreich auszugehen, zumal keine Anhaltspunkte für eine Beschäftigung in der BRD oder sonst in Europa gegeben ist. Insbesondere vermögen die offenkundig in der Rubrik „Baustelle/BV“ manipulierten Arbeitsberichte der Kalenderwochen 02 aus 2009, bis 15 aus 2009, keinen Beweis dafür bringen, dass der Neuntbeteiligte auch nur einmal in dieser Zeit in der BRD als Trockenbauer beschäftigt worden wäre. Da im Arbeitsbericht der Kalenderwoche 08 aus 2009, die Betriebsversammlung am 20.09.2009 durchgestrichen worden ist, ist davon auszugehen, dass auch diese Betriebsversammlung nicht stattfand, sodass auch diesbezüglich kein Beweis gegeben ist, dass der Neuntbeteiligte an diesem Tag in römisch 40 am Sitz der Beschwerdeführerin gewesen wäre. Daher gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Neuntbeteiligte nicht in der BRD im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 12.01.2009 bis 05.04.2009 nachgegangen ist. Aufgrund des eingeholten Sozialversicherungsauszuges betreffend den Neuntbeteiligten ist erwiesen, dass für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Anmeldung zur Sozialversicherung in Österreich vorliegt. Aufgrund der im Verwaltungsakt einliegenden Arbeitsberichte unter Berücksichtigung der Darlegungen des Neuntbeteiligten in der mündlichen Verhandlung am 02.05.2022 sowie der vorstehenden Erwägungen ist damit erwiesen, dass der Neuntbeteiligte auch in jenem Zeitraum, hinsichtlich welchem keine A1-Bescheinigung vorgelegen hat, nämlich von 12.01.2009 bis 05.04.2009, in Österreich mit der Vornahme von Trockenbauarbeiten befasst war. Der Neuntbeteiligte war damit im Zeitraum der Kalenderwoche 01/2009 bis einschließlich Kalenderwoche 51/2012 durchwegs –in Österreich beschäftigt. Um den Voraussetzungen einer Entsendung zu entspreche, wurden dazu, wie zuvor beispielsweise aufgeschlüsselt, Arbeitsberichte zum Teil abgeändert und angepasst, was in weiterer Folge unter Miteinbeziehung der Erwägungen unter Punkt 2.2 zu der Feststellung führt, dass die Beschwerdeführerin absichtlich über die Voraussetzungen für das Vorliegen einer E 101 bzw. A1-Bescheinigung getäuscht, die eigentlichen Voraussetzungen für den Erhalt und die Geltendmachung einer Bescheinigung E 101 bzw. A1 nicht erfüllt und Rechtsvorschriften der Union in betrügerischer Weise in Anspruch genommen hat. Der Neuntbeteiligte war damit im Zeitraum der Kalenderwoche 01 aus 2009, bis einschließlich Kalenderwoche 51 aus 2012, durchwegs –in Österreich beschäftigt. Um den Voraussetzungen einer Entsendung zu entspreche, wurden dazu, wie zuvor beispielsweise aufgeschlüsselt, Arbeitsberichte zum Teil abgeändert und angepasst, was in weiterer Folge unter Miteinbeziehung der Erwägungen unter Punkt 2.2 zu der Feststellung führt, dass die Beschwerdeführerin absichtlich über die Voraussetzungen für das Vorliegen einer E 101 bzw. A1-Bescheinigung getäuscht, die eigentlichen Voraussetzungen für den Erhalt und die Geltendmachung einer Bescheinigung E 101 bzw. A1 nicht erfüllt und Rechtsvorschriften der Union in betrügerischer Weise in Anspruch genommen hat. 2.4. Zum Kontakt mit dem zuständigen deutschen Sozialversicherungsträger Sämtliche Schriftstücke, auf welchen die weiteren Feststellungen hinsichtlich dem eingeleiteten Dialogverfahren mit der XXXX basieren, liegen im Verwaltungsakt ein.Sämtliche Schriftstücke, auf welchen die weiteren Feststellungen hinsichtlich dem eingeleiteten Dialogverfahren mit der römisch 40 basieren, liegen im Verwaltungsakt ein. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Einen diesbezüglichen Antrag stellte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde hinsichtlich des Neuntbeteiligten nicht, weshalb in gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. 3.2. Zu Spruchpunkt A) Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die belangte Behörde zur Feststellung einer Pflichtversicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften berechtigt war. 3.2.1. Zur Rechtslage 3.2.1.1. Die für grenzüberschreitende Sachverhalte maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts finden sich in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71), in der per 01.05.2010 in Kraft getretenen Grundverordnung (Verordnung Nr. 883/2004) sowie in den jeweils dazu erlassenen Durchführungsverordnungen. 3.2.1.1. Die für grenzüberschreitende Sachverhalte maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts finden sich in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71), in der per 01.05.2010 in Kraft getretenen Grundverordnung (Verordnung Nr. 883 aus 2004,) sowie in den jeweils dazu erlassenen Durchführungsverordnungen. 3.2.1.1.1. Artikel 13, Artikel 14 und Artikel 84a der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 629/2006) lauten in ihren verfahrenswesentlichen Auszügen wie folgt: 3.2.1.1.1. Artikel 13, Artikel 14 und Artikel 84a der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 629 aus 2006,) lauten in ihren verfahrenswesentlichen Auszügen wie folgt: „Artikel 13 Allgemeine Regelung„Artikel 13 , Allgemeine Regelung

(1)Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2)Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen gilt folgendes:
  1. a)Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat;
  2. b)… Artikel 14 Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine abhängige Beschäftigung ausübenArtikel 14 , Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine abhängige Beschäftigung ausüben Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe
  3. a)gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten: 1.
  4. c)Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, abhängig beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist;
  5. d)geht eine solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, über zwölf Monate hinaus, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats bis zur Beendigung dieser Arbeit weiter, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Betreffende entsandt wurde, oder die von dieser Behörde bezeichnete Stelle dazu ihre Genehmigung erteilt; diese Genehmigung ist vor Ablauf der ersten zwölf Monate zu beantragen. Sie darf nicht für länger als zwölf Monate erteilt werden. 2. … Artikel 84a Beziehungen zwischen Trägern und Personen im Geltungsbereich dieser VerordnungArtikel 84a , Beziehungen zwischen Trägern und Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung
(1)Die Träger und Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten. Die Träger beantworten gemäß dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis alle Anfragen binnen einer angemessenen Frist und übermitteln den betroffenen Personen in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Angaben, damit diese die ihnen durch diese Verordnung eingeräumten Rechte ausüben können. Die betroffenen Personen müssen die Träger des zuständigen Staates sowie des Wohnstaats so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach dieser Verordnung auswirkt.
(2)Die Verletzung der Informationspflicht gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 kann angemessene Maßnahmen nach dem nationalen Recht nach sich ziehen. Diese Maßnahmen müssen jedoch denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Tatbestände der nationalen Rechtsordnung gelten, und dürfen die Ausübung der den Antragstellern durch diese Verordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.
(3)Werden durch Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung die Rechte einer Person im Geltungsbereich dieser Verordnung in Frage gestellt, so setzt sich der Träger des zuständigen Staates bzw. des Wohnstaats der betreffenden Person mit dem Träger des anderen betroffenen Mitgliedstaats oder den Trägern der anderen betroffenen Mitgliedstaaten in Verbindung. Wird binnen einer angemessenen Frist keine Lösung gefunden, so können die betreffenden Behörden die Verwaltungskommission befassen.“ 3.2.1.1.
  1. Die per 01.05.2010 in Kraft getretene Grundverordnung (Verordnung Nr. 883/2004) enthält auszugsweise folgende gegenständlich relevanten Regelungen: 3.2.1.1.
  2. Die per 01.05.2010 in Kraft getretene Grundverordnung (Verordnung Nr. 883 aus 2004,) enthält auszugsweise folgende gegenständlich relevanten Regelungen: „Artikel 12Sonderregelung „Artikel 12, Sonderregelung
(1)Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst.
(2)Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet. Artikel 13Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr MitgliedstaatenArtikel 13, Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
(1)Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt
  1. a)den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder
  2. b)den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt.
(1)Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt ,
  1. a)den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder ,
  2. b)den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt. […] Artikel 76ZusammenarbeitArtikel 76, Zusammenarbeit […]
(4)Die Träger und Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten. Die Träger beantworten gemäß dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis alle Anfragen binnen einer angemessenen Frist und übermitteln den betroffenen Personen in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Angaben, damit diese die ihnen durch diese Verordnung eingeräumten Rechte ausüben können. Die betroffenen Personen müssen die Träger des zuständigen Mitgliedstaats und des Wohnmitgliedstaats so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach dieser Verordnung auswirkt.
(5)Die Verletzung der Informationspflicht gemäß Absatz 4 Unterabsatz 3 kann angemessene Maßnahmen nach dem nationalen Recht nach sich ziehen. Diese Maßnahmen müssen jedoch denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Tatbestände der nationalen Rechtsordnung gelten und dürfen die Ausübung der den Antragstellern durch diese Verordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.
(6)Werden durch Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung die Rechte einer Person im Geltungsbereich der Verordnung in Frage gestellt, so setzt sich der Träger des zuständigen Mitgliedstaats oder des Wohnmitgliedstaats der betreffenden Person mit dem Träger des anderen betroffenen Mitgliedstaats oder den Trägern der anderen betroffenen Mitgliedstaaten in Verbindung. Wird binnen einer angemessenen Frist keine Lösung gefunden, so können die betreffenden Behörden die Verwaltungskommission befassen. […]“ Ihr Artikel 13 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 normiert in den verfahrenswesentlichen Auszügen:Ihr Artikel 13 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 465 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, normiert in den verfahrenswesentlichen Auszügen: „Artikel 13Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten„Artikel 13, Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
(1)Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt
  1. a)den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder
  2. b)wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt,
  3. i)den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei einem Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber beschäftigt ist, oder
  4. ii)den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Unternehmen oder Arbeitgeber ihren Sitz oder Wohnsitz haben, wenn sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in nur einem Mitgliedstaat haben, oder iii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber außerhalb des Wohnmitgliedstaats seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihre Sitze oder Wohnsitze in zwei Mitgliedstaaten haben, von denen einer der Wohnmitgliedstaat ist, oder
  5. iv)den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnmitgliedstaats haben. […]“
(1)Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt ,
  1. a)den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder ,
  2. b)wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, ,
  3. i)den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei einem Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber beschäftigt ist, oder ,
  4. ii)den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Unternehmen oder Arbeitgeber ihren Sitz oder Wohnsitz haben, wenn sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in nur einem Mitgliedstaat haben, oder , iii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber außerhalb des Wohnmitgliedstaats seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihre Sitze oder Wohnsitze in zwei Mitgliedstaaten haben, von denen einer der Wohnmitgliedstaat ist, oder ,
  5. iv)den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnmitgliedstaats haben. , […]“ Ihr Artikel 87 Abs. 8 sieht zur Frage des Übergangs von der Verordnung Nr. 1408/71 auf die Grundverordnung (Verordnung Nr. 883/2004) in Bestandsfällen vor, dass die unter der Verordnung Nr. 1408/71 geltende Zuständigkeit weiter gilt, solange sich der vorherrschende Sachverhalt nicht ändert, höchstens jedoch für einen Zeitraum von zehn Jahren, d.h. bis zum 30.04.2020.Ihr Artikel 87 Absatz 8, sieht zur Frage des Übergangs von der Verordnung Nr. 1408/71 auf die Grundverordnung (Verordnung Nr. 883 aus 2004,) in Bestandsfällen vor, dass die unter der Verordnung Nr. 1408/71 geltende Zuständigkeit weiter gilt, solange sich der vorherrschende Sachverhalt nicht ändert, höchstens jedoch für einen Zeitraum von zehn Jahren, d.h. bis zum 30.04.2020. 3.2.1.1.3. Die Durchführungsverordnung (Verordnung Nr.987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (europa.eu)) normiert auszugsweise wie folgt: 3.2.1.1.3. Die Durchführungsverordnung (Verordnung Nr.987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (europa.eu)) normiert auszugsweise wie folgt: „Artikel 5Rechtswirkung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Dokumente und Belege„Artikel 5, Rechtswirkung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Dokumente und Belege
(1)Vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung bescheinigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, sind für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden.
(2)Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den im Dokument enthaltenen Angaben zugrunde liegt, wendet sich der Träger des Mitgliedstaats, der das Dokument erhält, an den Träger, der das Dokument ausgestellt hat, und ersucht diesen um die notwendige Klarstellung oder gegebenenfalls um den Widerruf dieses Dokuments. Der Träger, der das Dokument ausgestellt hat, überprüft die Gründe für die Ausstellung und widerruft das Dokument gegebenenfalls.
(3)Bei Zweifeln an den Angaben der betreffenden Personen, der Gültigkeit eines Dokuments oder der Belege oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den darin enthaltenen Angaben zugrunde liegt, nimmt der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts, soweit dies möglich ist, nach Absatz 2 auf Verlangen des zuständigen Trägers die nötige Überprüfung dieser Angaben oder dieses Dokuments vor.
(4)Erzielen die betreffenden Träger keine Einigung, so können die zuständigen Behörden frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem der Träger, der das Dokument erhalten hat, sein Ersuchen vorgebracht hat, die Verwaltungskommission anrufen. Die Verwaltungskommission bemüht sich binnen sechs Monaten nach ihrer Befassung um eine Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte. Artikel 19Unterrichtung der betreffenden Personen und der ArbeitgeberArtikel 19, Unterrichtung der betreffenden Personen und der Arbeitgeber
(1)Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung anzuwenden sind, unterrichtet die betreffende Person sowie gegebenenfalls deren Arbeitgeber über die Pflichten, die in diesen Rechtsvorschriftenfestgelegt sind. Er gewährt ihnen die erforderliche Unterstützung bei der Einhaltung der Formvorschriften aufgrund dieser Rechtsvorschriften.
(1)Der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel römisch zwei der Grundverordnung anzuwenden sind, unterrichtet die betreffende Person sowie gegebenenfalls deren Arbeitgeber über die Pflichten, die in diesen Rechtsvorschriftenfestgelegt sind. Er gewährt ihnen die erforderliche Unterstützung bei der Einhaltung der Formvorschriften aufgrund dieser Rechtsvorschriften.
(2)Auf Antrag der betreffenden Person oder ihres Arbeitgebers bescheinigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Grundverordnung anzuwenden sind, dass und gegebenenfalls wie lange und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind.“
(2)Auf Antrag der betreffenden Person oder ihres Arbeitgebers bescheinigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel römisch zwei der Grundverordnung anzuwenden sind, dass und gegebenenfalls wie lange und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind.“ 3.2.1.1.
  1. Der mit „Geltungsbereich im allgemeinen“ übertitelte § 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 236/2022, lautet:3.2.1.1.
  2. Der mit „Geltungsbereich im allgemeinen“ übertitelte Paragraph eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 236 aus 2022,, lautet: „§
  3. Dieses Bundesgesetz regelt die Allgemeine Sozialversicherung im Inland beschäftigter Personen einschließlich der den Dienstnehmern nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichgestellten selbständig Erwerbstätigen und die Krankenversicherung der Pensionisten aus der Allgemeinen Sozialversicherung.“ Der mit „Beschäftigung im Inland; Beschäftigungsort“ betitelte § 3 ASVG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Beschäftigung im Inland; Beschäftigungsort“ betitelte Paragraph 3, ASVG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 3.
(1)Als im Inland beschäftigt gelten unselbständig Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort (Abs. 4) im Inland gelegen ist, selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland gelegen ist.„§ 3.
(1)Als im Inland beschäftigt gelten unselbständig Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort (Absatz 4,) im Inland gelegen ist, selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland gelegen ist.
(2)[…]“ Der mit „Vollversicherung“ übertitelte § 4 ASVG lautet auszugsweise wie folgt: Der mit „Vollversicherung“ übertitelte Paragraph 4, ASVG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet: 1. Die bei einem oder mehreren Dienstgerbern beschäftigten Dienstnehmer; […]„§ 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: , 1. Die bei einem oder mehreren Dienstgerbern beschäftigten Dienstnehmer; , […]
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […] […]“ Der mit „Dienstgeber“ übertitelte § 35 ASVG lautet auszugsweise: Der mit „Dienstgeber“ übertitelte Paragraph 35, ASVG lautet auszugsweise: „§ 35.
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.„§ 35.
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. […]“ 3.2.2. Zur Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall Da es sich beim gegenständlichen Fall um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt handelt, ist zunächst zu prüfen, ob nach den unionsrechtlichen Bestimmungen die Zuständigkeit Österreichs gegeben ist. Nur wenn diese vorliegt, kommt die Anwendung des österreichischen Sozialversicherungsrechts in Betracht. Der Neuntbeteiligte war zu dem in den Feststellungen unter Punkt II. 1.2. angeführten Zeitraum als Trockenbauer bei der mit Unternehmenssitz in Deutschland ansässigen Beschwerdeführerin in Österreich beschäftigt, wobei er als Hilfsarbeiter fungierte. Er wurde somit als „Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört (nämlich Deutschland) und von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (nämlich Österreich) entsandt“, weshalb er den Rechtsvorschriften des ersten Staates (nämlich Deutschland) im Sinne der Sonderregelung des Art. 14 Abs. 1 lit.
  1. a)
  2. i)Verordnung Nr. 1408/71 (gültig bis 30.04.2010 sowie für Übergangsfälle) unterlag, wobei diese Bestimmung eine Einschränkung für die Dauer von zwölf Monaten sowie die Nichtablösung durch einen anderen Arbeitnehmer, für den die Entsendezeit abgelaufen ist, vorsah. Nach Art. 14 Abs. 1 lit.
  3. a)
  4. ii)bestand die Möglichkeit, bei Arbeiten, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer (von zwölf Monaten) überschritt, vor Ablauf der ersten zwölf Monate mittels Antrag eine Genehmigung für längstens zwölf weitere Monate zu erwirken. Art. 12 Abs 1. der mit 01.05.2010 in Kraft getretenen Grundverordnung Verordnung Nr. 883/2004 erlaubt schließlich eine Entsendung in der Dauer von vierundzwanzig Monaten in einen anderen Mitgliedstaat, wobei auch hierbei eine Ablösung einer anderen Person von der Sonderregelung ausgenommen ist. Der Neuntbeteiligte war zu dem in den Feststellungen unter Punkt römisch zwei. 1.2. angeführten Zeitraum als Trockenbauer bei der mit Unternehmenssitz in Deutschland ansässigen Beschwerdeführerin in Österreich beschäftigt, wobei er als Hilfsarbeiter fungierte. Er wurde somit als „Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört (nämlich Deutschland) und von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (nämlich Österreich) entsandt“, weshalb er den Rechtsvorschriften des ersten Staates (nämlich Deutschland) im Sinne der Sonderregelung des Artikel 14, Absatz eins, Litera a,)
  5. i)Verordnung Nr. 1408/71 (gültig bis 30.04.2010 sowie für Übergangsfälle) unterlag, wobei diese Bestimmung eine Einschränkung für die Dauer von zwölf Monaten sowie die Nichtablösung durch einen anderen Arbeitnehmer, für den die Entsendezeit abgelaufen ist, vorsah. Nach Artikel 14, Absatz eins, Litera a,)
  6. ii)bestand die Möglichkeit, bei Arbeiten, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer (von zwölf Monaten) überschritt, vor Ablauf der ersten zwölf Monate mittels Antrag eine Genehmigung für längstens zwölf weitere Monate zu erwirken. Artikel 12, Absatz eins, der mit 01.05.2010 in Kraft getretenen Grundverordnung Verordnung Nr. 883 aus 2004, erlaubt schließlich eine Entsendung in der Dauer von vierundzwanzig Monaten in einen anderen Mitgliedstaat, wobei auch hierbei eine Ablösung einer anderen Person von der Sonderregelung ausgenommen ist. Prinzipiell gilt festzuhalten, dass nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der auch den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens impliziert, die Bescheinigung E 101, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und den freien Dienstleistungsverkehr fördern soll, nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich den zuständigen Träger und die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats bindet, indem sie eine Vermutung dafür begründet, dass der Anschluss des betreffenden Arbeitnehmers an das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, dessen zuständiger Träger diese Bescheinigung ausgestellt hat, ordnungsgemäß ist (vgl. EuGH 02.04.2020, CRPNPAC und Vueling Airlines SA, C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 62 mit Hinweis auf in diesem Sinne ergangene Urteile des EuGH vom 06.02.2018, Altun u. a., C‑359/16, EU:C:2018:63, Rn. 35 bis 40, sowie EuGH 06.09.2018, Alpenrind u. a., C‑527/16, EU:C:2018:669, Rn. 47; vgl. auch VwGH 01.10.2018, Ra 2017/11/0251). Die Bestimmungen der im vorliegenden Fall anwendbaren Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit stellen dabei nicht nur auf die Verordnung Nr. 1408/71 ab, sondern ist die Rechtsprechung des EuGH zur Verordnung Nr. 1408/71 auch auf die Verordnung Nr. 883/2004 bezogen (vgl. EuGH 19.05.2022, Ryanair DAC, C-33/21; EU:C:2022:402, Rn. 49).Prinzipiell gilt festzuhalten, dass nach dem in Artikel 4, Absatz 3, EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der auch den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens impliziert, die Bescheinigung E 101, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und den freien Dienstleistungsverkehr fördern soll, nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich den zuständigen Träger und die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats bindet, indem sie eine Vermutung dafür begründet, dass der Anschluss des betreffenden Arbeitnehmers an das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, dessen zuständiger Träger diese Bescheinigung ausgestellt hat, ordnungsgemäß ist vergleiche EuGH 02.04.2020, CRPNPAC und Vueling Airlines SA, C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 62 mit Hinweis auf in diesem Sinne ergangene Urteile des EuGH vom 06.02.2018, Altun u. a., C‑359/16, EU:C:2018:63, Rn. 35 bis 40, sowie EuGH 06.09.2018, Alpenrind u. a., C‑527/16, EU:C:2018:669, Rn. 47; vergleiche auch VwGH 01.10.2018, Ra 2017/11/0251). Die Bestimmungen der im vorliegenden Fall anwendbaren Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit stellen dabei nicht nur auf die Verordnung Nr. 1408/71 ab, sondern ist die Rechtsprechung des EuGH zur Verordnung Nr. 1408/71 auch auf die Verordnung Nr. 883 aus 2004, bezogen vergleiche EuGH 19.05.2022, Ryanair DAC, C-33/21; EU:C:2022:402, Rn. 49). Betreffend den Zeitraum vom 12.01.2009 bis zum 05.04.2009 ergibt sich keine derartige Bindungswirkung, weil, wie ausgeführt, für diesen Zeitraum eine E101-Bescheinigung von der deutschen Sozialversicherungsträgerin gerade nicht ausgestellt worden ist. Eine rechtliche Vermutung, dass für entsendete Arbeitnehmer eine E101-Bescheinigung vorliegt, gibt es nicht. Hinsichtlich der Bindungswirkung der vorliegenden E 101- bzw. A1-Bescheinigungen gilt es zu beachten, dass der im EUV verankerte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit seine Grenze darin findet, dass sich Rechtsunterworfene nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die Rechtsvorschriften des Unionsrechts berufen dürfen (vgl. erneut EuGH 02.04.2020, CRPNPAC und Vueling Airlines SA, C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 50 mit Hinweis auf das in diesem Sinne ergangenen Urteils des EuGH vom 06.02.2018, Altun u. a., C‑359/16, EU:C:2018:63, Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch VwGH 10.10.2018, Ra 2016/08/0176 und VwGH 27.08.2019, Ra 2016/08/0074). Die Anwendung der Unionsrechtsvorschriften kann nicht so weit gehen, dass Vorgänge geschützt werden, die zu dem Zweck durchgeführt werden, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen (EuGH 06.02.2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Hinsichtlich der Bindungswirkung der vorliegenden E 101- bzw. A1-Bescheinigungen gilt es zu beachten, dass der im EUV verankerte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit seine Grenze darin findet, dass sich Rechtsunterworfene nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die Rechtsvorschriften des Unionsrechts berufen dürfen vergleiche erneut EuGH 02.04.2020, CRPNPAC und Vueling Airlines SA, C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 50 mit Hinweis auf das in diesem Sinne ergangenen Urteils des EuGH vom 06.02.2018, Altun u. a., C‑359/16, EU:C:2018:63, Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vergleiche auch VwGH 10.10.2018, Ra 2016/08/0176 und VwGH 27.08.2019, Ra 2016/08/0074). Die Anwendung der Unionsrechtsvorschriften kann nicht so weit gehen, dass Vorgänge geschützt werden, die zu dem Zweck durchgeführt werden, betrügerisch oder missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen (EuGH 06.02.2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Die betrügerische Erlangung einer Bescheinigung E 101 (bzw. A1) kann sich somit aus einer willentlichen Handlung – wie der unzutreffenden Darstellung der tatsächlichen Situation des entsandten Arbeitnehmers oder des ihn entsendenden Unternehmens – oder einer willentlichen Unterlassung – wie dem Verschweigen einer relevanten Information in der Absicht, die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 14 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 zu umgehen – ergeben (EuGH 02.04.2020, CRPNPAC und Vueling Airlines SA, C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 52, mit Hinweis auf das in diesem Sinne ergangene Urteil des EuGH vom 06.02.2018, Altun u. a., C‑359/16, EU:C:2018:63, Rn. 53; vgl. auch VwGH 10.10.2018, Ra 2016/08/0176).Die betrügerische Erlangung einer Bescheinigung E 101 (bzw. A1) kann sich somit aus einer willentlichen Handlung – wie der unzutreffenden Darstellung der tatsächlichen Situation des entsandten Arbeitnehmers oder des ihn entsendenden Unternehmens – oder einer willentlichen Unterlassung – wie dem Verschweigen einer relevanten Information in der Absicht, die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 14, Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 zu umgehen – ergeben (EuGH 02.04.2020, CRPNPAC und Vueling Airlines SA, C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 52, mit Hinweis auf das in diesem Sinne ergangene Urteil des EuGH vom 06.02.2018, Altun u. a., C‑359/16, EU:C:2018:63, Rn. 53; vergleiche auch VwGH 10.10.2018, Ra 2016/08/0176). Allerdings hat gerade im Kontext eines Betrugsverdachts das in Art. 84a Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 (bzw. Art. 76 Abs. 4 bis Abs. 6 der Verordnung Nr. 883/2004) vorgesehene Verfahren durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats besondere Bedeutung, da dieses geeignet ist, den zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats die Aufnahme eines Dialogs und eine enge Zusammenarbeit zu ermöglichen, damit sie unter Rückgriff auf die ihnen nach ihrem nationalen Recht jeweils zustehenden Befugnisse alle relevanten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte sammeln und prüfen können, die die Zweifel des zuständigen Trägers des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf die Umstände der Erteilung der betreffenden Bescheinigungen E 101 (A1) zerstreuen oder im Gegenteil erhärten können. Das Vorliegen konkreter Indizien dafür, dass Bescheinigungen E 101 (A1) auf betrügerische Weise erlangt oder geltend gemacht wurden, sollen den zuständigen Träger des Aufnahmemitgliedstaats nicht dazu veranlassen, einseitig das Vorliegen eines Betrugs festzustellen und die Bescheinigungen außer Acht zu lassen, sondern dazu, unverzüglich das in Art. 84a Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 71 (bzw. Art. 76 Abs. 4 bis Abs. 6 der Verordnung Nr. 883/2004) vorgesehene Verfahren einzuleiten, damit der vom Träger des Aufnahmemitgliedstaats befasste Träger, der die Bescheinigungen ausgestellt hat, innerhalb einer angemessenen Frist im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit im Licht dieser Indizien erneut prüft, ob die Bescheinigungen zu Recht ausgestellt wurden und sie gegebenenfalls für ungültig erklärt oder zurückzieht. In diesem Kontext darf auch ein Gericht des Aufnahmemitgliedstaats, wenn es mit einem Verfahren gegen einen Arbeitgeber, der im Verdacht steht, Bescheinigungen E 101 (A1) auf betrügerische Weise erlangt oder geltend gemacht zu haben, befasst ist, das in Art. 84a Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Verfahren und dessen Ergebnis nicht außer Acht lassen (EuGH 02.04.2020, CRPNPAC und Vueling Airlines SA, C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 66 bis Rn. 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Im gegenständlichen Fall sind offensichtliche Hinweise auf betrügerische Handlungen im Zusammenhang mit dem Erhalt bzw der Geltendmachung von E101-Bescheinigungen gegeben. Das Dialogverfahren wurde auch von der belangten Behörde eingeleitet, jedoch von der bundesdeutschen Trägerin der Sozialversicherung nicht ernsthaft und – im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung – loyalen Zusammenarbeit geführt. Allerdings hat gerade im Kontext eines Betrugsverdachts das in Artikel 84 a, Absatz 3, der Verordnung Nr. 1408/71 (bzw. Artikel 76, Absatz 4 bis Absatz 6, der Verordnung Nr. 883 aus 2004,) vorgesehene Verfahren durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats besondere Bedeutung, da dieses geeignet ist, den zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats die Aufnahme eines Dialogs und eine enge Zusammenarbeit zu ermöglichen, damit sie unter Rückgriff auf die ihnen nach ihrem nationalen Recht jeweils zustehenden Befugnisse alle relevanten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte sammeln und prüfen können, die die Zweifel des zuständigen Trägers des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf die Umstände der Erteilung der betreffenden Bescheinigungen E 101 (A1) zerstreuen oder im Gegenteil erhärten können. Das Vorliegen konkreter Indizien dafür, dass Bescheinigungen E 101 (A1) auf betrügerische Weise erlangt oder geltend gemacht wurden, sollen den zuständigen Träger des Aufnahmemitgliedstaats nicht dazu veranlassen, einseitig das Vorliegen eines Betrugs festzustellen und die Bescheinigungen außer Acht zu lassen, sondern dazu, unverzüglich das in Artikel 84 a, Absatz 3, der Verordnung Nr. 1408/71 71 (bzw. Artikel 76, Absatz 4 bis Absatz 6, der Verordnung Nr. 883 aus 2004,) vorgesehene Verfahren einzuleiten, damit der vom Träger des Aufnahmemitgliedstaats befasste Träger, der die Bescheinigungen ausgestellt hat, innerhalb einer angemessenen Frist im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit im Licht dieser Indizien erneut prüft, ob die Bescheinigungen zu Recht ausgestellt wurden und sie gegebenenfalls für ungültig erklärt oder zurückzieht. In diesem Kontext darf auch ein Gericht des Aufnahmemitgliedstaats, wenn es mit einem Verfahren gegen einen Arbeitgeber, der im Verdacht steht, Bescheinigungen E 101 (A1) auf betrügerische Weise erlangt oder geltend gemacht zu haben, befasst ist, das in Artikel 84 a, Absatz 3, der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Verfahren und dessen Ergebnis nicht außer Acht lassen (EuGH 02.04.2020, CRPNPAC und Vueling Airlines SA, C-370/17 und C-37/18, EU:C:2020:260, Rn. 66 bis Rn. 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Im gegenständlichen Fall sind offensichtliche Hinweise auf betrügerische Handlungen im Zusammenhang mit dem Erhalt bzw der Geltendmachung von E101-Bescheinigungen gegeben. Das Dialogverfahren wurde auch von der belangten Behörde eingeleitet, jedoch von der bundesdeutschen Trägerin der Sozialversicherung nicht ernsthaft und – im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung – loyalen Zusammenarbeit geführt. Zumal eine erneute Überprüfung durch die XXXX – entgegen den Darlegungen in der Beschwerde (Beschwerde vom 06.12.2021, S 10) – nach wie vor ausständig ist und die deutsche Sozialversicherungsträgerin es damit unterlassen hat, innerhalb einer angemessenen Frist zu den von der belangten Behörde übermittelten Anhaltspunkten Stellung zu nehmen (und die Bescheinigungen gegebenenfalls für ungültig zu erklären oder zurückzuziehen), obliegt es damit im Lichte der zuvor zitierten Judikaturlinie des EuGH dem Bundesverwaltungsgericht, Feststellungen über auf betrügerische Weise erlangte E 101- bzw. A1-Bescheinigungen zu treffen, was in weiterer Folge die Außerachtlassung derselben ermöglicht. Zumal eine erneute Überprüfung durch die römisch 40 – entgegen den Darlegungen in der Beschwerde (Beschwerde vom 06.12.2021, S 10) – nach wie vor ausständig ist und die deutsche Sozialversicherungsträgerin es damit unterlassen hat, innerhalb einer angemessenen Frist zu den von der belangten Behörde übermittelten Anhaltspunkten Stellung zu nehmen (und die Bescheinigungen gegebenenfalls für ungültig zu erklären oder zurückzuziehen), obliegt es damit im Lichte der zuvor zitierten Judikaturlinie des EuGH dem Bundesverwaltungsgericht, Feststellungen über auf betrügerische Weise erlangte E 101- bzw. A1-Bescheinigungen zu treffen, was in weiterer Folge die Außerachtlassung derselben ermöglicht. Fallgegenständlich war der Neuntbeteiligte durchgängig zwischen der Kalenderwoche 02/2009 bis Kalenderwoche 50/2012 in Österreich tätig. Die durch die Verordnung Nr. 1408/71 bzw. die Grundverordnung Nr. 883/2004 definierte Entsendedauer wurde damit jedenfalls überschritten und waren damit die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht gegeben. Das vom EuGH als objektiv beschriebenes Element zur Feststellung eines Betruges liegt dabei darin begründet, dass die Beschwerdeführerin trotz des Umstandes, dass der Neuntbeteiligte durchgehend im Zeitraum vom 12.01.2009 bis zum 05.04.2009 in Österreich der Tätigkeit als Trockenbauer nachgegangen ist, die Voraussetzungen für den Erhalt und die Geltendmachung einer Bescheinigung E 101 nicht erfüllt hat. In subjektiver Hinsicht ist entscheidungswesentlich, dass die Beschwerdeführerin durch die Verwendung manipulierter Arbeitsberichte hinsichtlich des tatsächlichen Beschäftigungsortes bei der Sozialversicherungsträgerin eine fortlaufende Ausstellung von E 101 bzw. A1-Bescheinigungen erwirkte und sie absichtlich und bewusst die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung(
  7. en)umgangen hat, um einen damit verbundenen (finanziellen) Vorteil zu erlangen und in weiterer Folge einer Sozialversicherungspflicht in Österreich zu entgehen.Fallgegenständlich war der Neuntbeteiligte durchgängig zwischen der Kalenderwoche 02 aus 2009, bis Kalenderwoche 50 aus 2012, in Österreich tätig. Die durch die Verordnung Nr. 1408/71 bzw. die Grundverordnung Nr. 883 aus 2004, definierte Entsendedauer wurde damit jedenfalls überschritten und waren damit die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht gegeben. Das vom EuGH als objektiv beschriebenes Element zur Feststellung eines Betruges liegt dabei darin begründet, dass die Beschwerdeführerin trotz des Umstandes, dass der Neuntbeteiligte durchgehend im Zeitraum vom 12.01.2009 bis zum 05.04.2009 in Österreich der Tätigkeit als Trockenbauer nachgegangen ist, die Voraussetzungen für den Erhalt und die Geltendmachung einer Bescheinigung E 101 nicht erfüllt hat. In subjektiver Hinsicht ist entscheidungswesentlich, dass die Beschwerdeführerin durch die Verwendung manipulierter Arbeitsberichte hinsichtlich des tatsächlichen Beschäftigungsortes bei der Sozialversicherungsträgerin eine fortlaufende Ausstellung von E 101 bzw. A1-Bescheinigungen erwirkte und sie absichtlich und bewusst die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung(
  8. en)umgangen hat, um einen damit verbundenen (finanziellen) Vorteil zu erlangen und in weiterer Folge einer Sozialversicherungspflicht in Österreich zu entgehen. Die von der XXXX ausgestellten E 101 bzw. A1-Bescheinigungen können damit in Anbetracht der unterlassenen Überprüfung durch die XXXX nach Befassung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht außer Acht gelassen werden und ergeben sich über den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum 12.01.2009 bis 05.04.2009 hinaus Zeiträume, in denen sich eine Pflichtversicherung des Neuntbeteiligten nach dem ASVG und AlVG 1977 ergeben könnte. Für den von diesem Verfahren betroffenen Zeitraum 12.01.2009 bis 05.04.2009 stellt sich die Feststellung einer Pflichtversicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften (ASVG, AlVG 1977) – welche als solche nicht substantiiert bestritten wurde, insbesondere auch nicht die Dienstnehmereigenschaft – betreffend den Neuntbeteiligten als berechtigt dar. Folglich war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Die von der römisch 40 ausgestellten E 101 bzw. A1-Bescheinigungen können damit in Anbetracht der unterlassenen Überprüfung durch die römisch 40 nach Befassung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht außer Acht gelassen werden und ergeben sich über den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum 12.01.2009 bis 05.04.2009 hinaus Zeiträume, in denen sich eine Pflichtversicherung des Neuntbeteiligten nach dem ASVG und AlVG 1977 ergeben könnte. Für den von diesem Verfahren betroffenen Zeitraum 12.01.2009 bis 05.04.2009 stellt sich die Feststellung einer Pflichtversicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften (ASVG, AlVG 1977) – welche als solche nicht substantiiert bestritten wurde, insbesondere auch nicht die Dienstnehmereigenschaft – betreffend den Neuntbeteiligten als berechtigt dar. Folglich war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Vor dem Hintergrund der vorherigen Erwägungen bedarf es im Weiteren keiner näheren Befassung, wie etwa in Hinblick auf das Vorliegen einer Ablösekette. Der Vollständigkeit halber bleibt abschließend noch festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Doppelbesteuerungsabkommen (Beschwerde vom 06.12.2021, S 11) in Hinblick auf die Feststellung einer Versicherungspflicht nicht von Relevanz bzw. auch eine diesbezügliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gegeben ist. An der Dienstnehmereigenschaft des Neuntbeteiligten gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG ist nicht zu zweifeln zumal bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten wie den hier in Rede stehenden Trockenbauarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers, wie dies im gegenständlichen Fall in Bezug auf die Integration des Neuntbeteiligten in den Betrieb der Beschwerdeführerin vorliegt, in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchen vorausgesetzt werden (VwGH 02.07.2013, 2011/08/0162; 15.05.2013, 2011/0870130) und liegt im konkreten Fall ein solches Dienstverhältnis vor.An der Dienstnehmereigenschaft des Neuntbeteiligten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ist nicht zu zweifeln zumal bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten wie den hier in Rede stehenden Trockenbauarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers, wie dies im gegenständlichen Fall in Bezug auf die Integration des Neuntbeteiligten in den Betrieb der Beschwerdeführerin vorliegt, in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchen vorausgesetzt werden (VwGH 02.07.2013, 2011/08/0162; 15.05.2013, 2011/0870130) und liegt im konkreten Fall ein solches Dienstverhältnis vor. Daher erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war somit abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen In 3. A) ausführlich zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. EuGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die den Einzelfall betreffenden Erwägungen sind nicht reversibel.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen In 3. A) ausführlich zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. EuGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die den Einzelfall betreffenden Erwägungen sind nicht reversibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I413.2251099.1.00

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