← Österreich

{'item': 'I415 2203298-2'}

Obsah (13)Art. 133§ 51§ 67§ 70§ 9§ 52§ 61§ 66§ 2§ 28§ 18§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2023 GeschäftszahlI415 2203298-2 SpruchI415 2203298-2/4E, I415 2203298-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein rumänischer Staatsangehöriger, hielt sich erstmalig zumindest seit dem 31.08.2017 in Österreich auf. An diesem Tag wurde er einer Personenkontrolle unterzogen, bei der er angab, sich seit zwei Jahren in Österreich aufzuhalten.
  2. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 31.08.2017 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, weil er die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht

§ 51NAG nicht erfülle.

Zugleich wurde ihm ein Fragenkatalog bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Dieser Möglichkeit kam der BF nicht nach.2. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 31.08.2017 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, weil er die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht

Paragraph 51, NAG nicht erfülle. Zugleich wurde ihm ein Fragenkatalog bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Dieser Möglichkeit kam der BF nicht nach.

  1. Am 10.10.2017 wurde der BF erneut ohne Ausweis von der Polizei im Bundesgebiet aufgegriffen. Am 11.10.2017 wurde der BF vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, zeitweise bei seiner Mutter bzw. seinem Onkel im Bundesgebiet zu wohnen. Er wurde über seine Meldeverpflichtung belehrt.
  2. Am 28.06.2018 wurde der BF wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahl in Untersuchungshaft genommen.
  3. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 17.07.2018 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, im Falle seiner Verurteilung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn zu erlassen.
  4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 27.07.2018, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des, teilweise beim Versuch gebliebenen, Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129

(1)Z 1 StGB, § 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon ein Monat unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Am selben Tag wurde er erneut vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 27.07.2018, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des, teilweise beim Versuch gebliebenen, Diebstahls teils durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, StGB, Paragraph 15, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon ein Monat unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Am selben Tag wurde er erneut vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2018, Zl. XXXX , wurde ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 09.08.2018 wurde der BF ein seinen Heimatstaat abgeschoben. Mit Schriftsatz vom 10.08.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu welcher der BF nicht erschienen ist, als unbegründet abgewiesen. Das mit Bescheid vom 27.07.2018 erlassene Aufenthaltsverbot stand somit bis 09.08.2021 in Gültigkeit.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2018, Zl. römisch 40 , wurde ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 09.08.2018 wurde der BF ein seinen Heimatstaat abgeschoben. Mit Schriftsatz vom 10.08.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu welcher der BF nicht erschienen ist, als unbegründet abgewiesen. Das mit Bescheid vom 27.07.2018 erlassene Aufenthaltsverbot stand somit bis 09.08.2021 in Gültigkeit.
  3. Am 06.05.2021 wurde der BF erneut im Bundesgebiet angetroffen. Er wurde festgenommen, vor der belangten Behörde einvernommen und am 13.05.2021 nach Rumänien abgeschoben.
  4. Am 15.06.2022 wurde der BF erneut im Bundesgebiet angetroffen und wegen Verdachts auf gewerbsmäßigen Diebstahl in Untersuchungshaft genommen.
  5. Mit Schriftsatz des BFA vom 28.06.2022 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, im Falle seiner Verurteilung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn zu erlassen. Ihm wurde eine Frist zur Stellungnahme von 10 Tagen eingeräumt.
  6. Mit handschriftlichem Schreiben vom 18.07.2022 brachte der BF eine Stellungnahme auf Rumänisch ein.
  7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 04.08.2022, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Am 19.08.2022 wurde der BF diesbezüglich vor dem BFA einvernommen.
  8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 04.08.2022, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Am 19.08.2022 wurde der BF diesbezüglich vor dem BFA einvernommen.
  9. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2022 wurde gegen den BF

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Verurteilung des BF sowie seines persönlich gesetzten Verhaltens im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Zudem liege kein schützenswertes Privatleben des BF vor und er habe auch keinerlei Integrationsschritte gesetzt.13. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2022 wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Verurteilung des BF sowie seines persönlich gesetzten Verhaltens im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Zudem liege kein schützenswertes Privatleben des BF vor und er habe auch keinerlei Integrationsschritte gesetzt.

  1. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 13.12.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der BF seine Straftaten bereue und nach seiner Entlassung ein straffreies Leben führen und arbeiten möchte. Zudem habe er Familienangehörige im Bundesgebiet.
  2. Die Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 20.12.2022 (eingelangt am 29.12.2022) vorgelegt. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige BF ist rumänischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger. Seine Identität steht fest. Er reiste erstmalig vor dem 31.08.2017 nach Österreich ein, hielt sich dann für einige Zeit in Frankreich auf, bis er im Mai 2018 erneut nach Österreich einreiste. Von 27.07.2018 bis 09.08.2021 war ein seitens der belangten Behörde erlassenes Aufenthaltsverbot gegen den BF in Kraft. Am 09.08.2018 wurde der BF erstmalig nach Rumänien abgeschoben. Am 06.05.2021 wurde er erneut im Bundesgebiet angetroffen und am 13.05.2021 abermals abgeschoben. Seit zumindest 15.06.2022 hält sich der BF erneut in Österreich auf und befindet sich seit diesem Tag in Haft. Der BF stammt aus XXXX . In seinem Herkunftsstaat besuchte der BF acht Jahre lang die Pflichtschule. Weitere Schul- oder Berufsausbildungen hat er keine absolviert. In seiner Heimat arbeitete der BF als Paketbote und Fliesenleger. In Österreich arbeitete der BF lediglich von 24.10.2016 von 31.10.2017 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der L. GmbH und von 06.12.2017 bis 19.12.2017 als Arbeiter bei der P. GmbH.Der BF stammt aus römisch 40 . In seinem Herkunftsstaat besuchte der BF acht Jahre lang die Pflichtschule. Weitere Schul- oder Berufsausbildungen hat er keine absolviert. In seiner Heimat arbeitete der BF als Paketbote und Fliesenleger. In Österreich arbeitete der BF lediglich von 24.10.2016 von 31.10.2017 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der L. GmbH und von 06.12.2017 bis 19.12.2017 als Arbeiter bei der P. GmbH. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er fällt nicht unter die Risikogruppe

der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020.Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er fällt nicht unter die Risikogruppe

der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. In Österreich leben die Mutter und drei Brüder des BF. Zu diesen besteht jedoch seitens des BF kein enger Kontakt. Der BF hat eine Freundin im Bundesgebiet. Der BF hat keine Kinder. Seine Großmutter und ein weiterer Bruder leben nach wie vor in Rumänien. Der Vater sowie ein weiterer Bruder leben in Frankreich. Der BF scheint 27.06.2018 bis 09.08.2018, von 06.05.2021 bis 13.05.2021 und erneut seit dem 15.06.2022 im Zentralen Melderegister auf, wobei es sich dabei jeweils um Meldungen in Justizanstalten handelt. Der BF verbüßt derzeit eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten. Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Anmeldebescheinigung im Bundesgebiet. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht konnten nicht festgestellt werden. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf: 01) LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom 27.07.2018 RK 31.07.201801) LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom 27.07.2018 RK 31.07.2018 §§ 127, 129

(1)Z 1 StGB § 15 StGBParagraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, StGB Paragraph 15, StGB Datum der (letzten) Tat 04.04.2018 Freiheitsstrafe 8 Monate, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(
  1. r)Erwachsene(
  2. r)Vollzugsdatum 31.07.2018 zu LG F.STRAFS. XXXX XXXX RK 31.07.2018zu LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 RK 31.07.2018 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 27.07.2018 LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom 16.08.2018LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom 16.08.2018 zu LG F.STRAFS. XXXX XXXX RK 31.07.2018zu LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 RK 31.07.2018 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 31.07.2018 LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom 08.02.2022LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom 08.02.2022 02) LG F.STRAFS. XXXX XXXX vom 04.08.2022 RK 09.08.202202) LG F.STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom 04.08.2022 RK 09.08.2022 §§ 127, 128
(1)Z 5, 130
(1)1. Fall StGB § 15 StGBParagraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, 130,
(1)
  1. Fall StGB Paragraph 15, StGB Datum der (letzten) Tat 13.06.2022 Freiheitsstrafe 12 Monate Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 27.07.2018, Zl. XXXX , wurde der BF für schuldig befunden, er hat anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, und zwarMit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 27.07.2018, Zl. römisch 40 , wurde der BF für schuldig befunden, er hat anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, und zwar A) In der Zeit von 29.
  2. bis 31.10.2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Täter als Mittäter durch Einbruch in ein Gebäude Verfügungsberechtigten des S. H. einen Laptop (samt Registrierkassenprogramm), neun Packungen Zigaretten, vier tiefgefrorene Gänse und sechseinhalb Kilogramm Kabeljau, indem er einen 180 cm hohen Zaun überkletterte, ein Fenster aufbrach, durch dieses in das Vereinslokal einstieg und die angeführten Sachen abtransportierte, sowie weiter über ein Vordach kletterte, im ersten Stock ein weiteres Fenster aufbrach, durch dieses in das Vereinslokal einstieg und die angeführten Sachen abtransportierte, sowie weiter über ein Vordach kletterte, im ersten Stock ein weiteres Fenster aufbrach und durch dieses auch in das Vereinsbüro einstieg, wobei er hier aber keine weitere geeignete Beute mehr vorfand. B) am 15.01.2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei unbekannten Tätern als Mittäter Verfügungsberechtigen der Firma S. zehn Flaschen Vodka im Gesamtwert von EUR 119,90 indem er und einer der unbekannten Täter die Vodkaflaschen in zwei von ihrem Mittäter bereitgelegten Taschen steckten, um damit ohne Bezahlung die Kassa zu passieren, wobei es hinsichtlich der vom BF getragenen Tasche beim Versuch blieb, weil er von einem Angestellten gestört wurde; C) am 22.11.2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Täter als Mittäter Verfügungsberechtigten der Firma M. ein Parfum der Marke DIOR im Wert von EUR 99,95, indem er in der Parfumabteilung ein Parfum aus dem Regal nahm, dieses nach kurzer Zeit und kurzer Umsicht aus der Verpackung nahm, in seine rechte Jackentasche steckte und ohne Bezahlung das Geschäft verließ, wobei es beim Versuch blieb, weil er von einem Ladendetektiv beobachtet und angehalten wurde; D) am 04.04.2018 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit G. I. als Mittäter Verfügungsberechtigten der Firma L. acht Flaschen Metaxa im Gesamtwert von EUR 123,92, indem sie die Waren in einer gelben Einkaufstasche verstauten und ohne Bezahlung den Kassabereich passierten, wobei es beim Versuch blieb, weil sie von einem Ladendetektiv beobachtet und angehalten wurden.D) am 04.04.2018 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit G. römisch eins. als Mittäter Verfügungsberechtigten der Firma L. acht Flaschen Metaxa im Gesamtwert von EUR 123,92, indem sie die Waren in einer gelben Einkaufstasche verstauten und ohne Bezahlung den Kassabereich passierten, wobei es beim Versuch blieb, weil sie von einem Ladendetektiv beobachtet und angehalten wurden. Der BF hat hierdurch das Vergehen des, teilweise beim Versuch gebliebenen, Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129
(1)Z 1 StGB, § 15 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon ein Monat unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Der BF hat hierdurch das Vergehen des, teilweise beim Versuch gebliebenen, Diebstahls teils durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, StGB, Paragraph 15, StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon ein Monat unbedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Hinsichtlich der Strafbemessung fiel erschwerend die Tatwiederholung während eines anhängigen Verfahrens ins Gewicht. Mildernd wurden das Geständnis, die Tatbegehung vor Vollendung des
  1. Lebensjahres, die bisherige Unbescholtenheit sowie der Umstand, dass die Tat teilweise beim Versuch geblieben ist, berücksichtigt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 04.08.2022, Zl. XXXX , wurde der BF für schuldig befunden, im Zeitraum 03.11.2021 bis 13.06.2022 diversen Verfügungsberechtigen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, vor allem Parfums, mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei ein Schaden von insgesamt EUR 6.122,00 entstand.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 04.08.2022, Zl. römisch 40 , wurde der BF für schuldig befunden, im Zeitraum 03.11.2021 bis 13.06.2022 diversen Verfügungsberechtigen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, vor allem Parfums, mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei ein Schaden von insgesamt EUR 6.122,00 entstand. Der BF hat dadurch das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB begangen und wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.Der BF hat dadurch das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB begangen und wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Hinsichtlich der Strafbemessung fielen erschwerend die einschlägige Vorstrafe, die Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit sowie die mehrfache Qualifikation ins Gewicht. Mildernd wurden die teilweise Sicherstellung sowie der Umstand, dass die Tat teilweise beim Versuch geblieben ist, berücksichtigt. Es wird festgestellt, dass der BF die genannte Straftat begangen und die beschriebene Handlungsweise gesetzt hat. Der Aufenthalt des BF in Österreich stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität des BF wurde aufgrund des in Kopie im Akt einliegenden rumänischen Personalausweises des BF von der belangten Behörde als erwiesen angenommen. Dem wurde in der Beschwerdeschrift nicht widersprochen. Die Feststellungen zu seinen Aufenthalten in Österreich, zu den zwei erfolgten Abschiebungen sowie dem von 27.07.2018 bis 09.08.2021 bestandenen Aufenthaltsverbot ergaben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den eigenen Angaben des BF in den niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde in Zusammenschau mit den im Zentralen Melderegister erfassten Daten und dem Auszug aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister hinsichtlich des BF. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen des BF, seiner Herkunft und Ausbildung ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere seinen Angaben vor der belangten Behörde. Dass sich seine Mutter und seine Brüder in Österreich befinden wird zusätzlich durch die Besucherliste der Justizanstalt sowie der ZMR-Abfrage hinsichtlich seiner Mutter belegt. Dass der BF im Bundesgebiet eine Freundin hat, gab er bei den Befragungen durch das BFA und zuletzt auch in der Beschwerde an. Dass es sich dabei um eine österreichische Staatsbürgerin, namens S. M. handelt, konnte nicht festgestellt werden. In der Beschwerde wird lediglich der Name, aber keine weiteren Kontaktdaten der Freundin angegeben bzw. keine Identitätsnachweise vorgelegt. In den von der JA übermittelten Besucher- und Telefonliste scheint S. M. lediglich als Telefonkontakt auf. Der Telefonliste lassen sich nur ein paar Anrufe mit S. M. entnehmen (OZ 3). Die Arbeitserfahrung des BF in Rumänien und in Österreich ergibt sich ebenso aus seinen Angaben sowie aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Dass der BF gesund ist, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BFA, zuletzt am 19.08.2022 sowie aus dem Umstand seiner Haftfähigkeit. Es ergab sich auch aus dem Akteninhalt nichts Gegenteiliges. Es war daher von keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auszugehen, die nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnten. Auch die aktuelle COVID-19-Pandemie kann dahingehend keine Änderung herbeiführen und hat der BF nicht behauptet, an einer in der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020, als medizinische Indikatoren für die Zugehörigkeit einer Person zur COVID-19-Risikogruppe aufgelisteten, schwerwiegenden Erkrankung zu leiden. Daraus abgeleitet sowie aufgrund seines jungen Alters konnte die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des BF getroffen werden.Dass der BF gesund ist, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BFA, zuletzt am 19.08.2022 sowie aus dem Umstand seiner Haftfähigkeit. Es ergab sich auch aus dem Akteninhalt nichts Gegenteiliges. Es war daher von keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auszugehen, die nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnten. Auch die aktuelle COVID-19-Pandemie kann dahingehend keine Änderung herbeiführen und hat der BF nicht behauptet, an einer in der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,, als medizinische Indikatoren für die Zugehörigkeit einer Person zur COVID-19-Risikogruppe aufgelisteten, schwerwiegenden Erkrankung zu leiden. Daraus abgeleitet sowie aufgrund seines jungen Alters konnte die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des BF getroffen werden. Die Meldungen des BF in Justizanstalten im Bundesgebiet ergeben sich aus einer Abfrage im Zentralen Melderegister. In den Zeiträumen, in denen der BF über keine Meldung verfügte, war er obdachlos oder wohnte bei seiner Mutter oder seiner Freundin. Dies gab er glaubhaft vor der belangten Behörde an (Protokoll vom 06.05.2021, S 2; Protokoll vom 19.08.2022, S 3). Dass der BF während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt über eine Anmeldebescheinigung verfügte, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere der Abfrage im Informationsverbund Zentrales Fremdenregister. Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik. Die Feststellungen bezüglich den dieser strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, zum Tathergang sowie den Erwägungen des Gerichts bezüglich der Strafbemessung ergibt sich aus den im Akt in Kopie aufliegenden Urteilen der Landesgerichte.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  4. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  5. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  6. Rechtslage:

§ 67Abs.

1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. § 67 Abs. 3 FPG sieht hingegen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So kann es

§ 67Abs.

3 Z 1 FPG insbesondere erlassen werden, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind.Paragraph 67, Absatz 3, FPG sieht hingegen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So kann es

Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG insbesondere erlassen werden, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG, womit der persönliche Anwendungsbereich eröffnet ist.Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG, womit der persönliche Anwendungsbereich eröffnet ist. 67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).67 Absatz eins, FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262). Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057, 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen vergleiche VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057, 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Da der BF weder über einen zehnjährigen noch über einen fünfjährigen kontinuierlichen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt, gelangt für ihn fallgegenständlich der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") zur Anwendung.Da der BF weder über einen zehnjährigen noch über einen fünfjährigen kontinuierlichen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt, gelangt für ihn fallgegenständlich der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") zur Anwendung. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN). Im gegenständlichen Fall wurde der BF von österreichischen Strafgerichten bereits zweimal verurteilt. Zunächst wurde er mit Urteil eines Landesgerichts vom 27.07.2018 wegen des Vergehens des, teilweise beim Versuch gebliebenen, Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129

(1)Z 1 StGB, § 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon ein Monat unbedingt, verurteilt. Aufgrund dessen erging mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2018 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF. Noch vor Ablauf des Aufenthaltsverbots, am 06.05.2021, wurde der BF erneut im Bundesgebiet angetroffen und abgeschoben. Am 15.06.2022 befand sich der BF abermals im Bundesgebiet und wurde wegen Verdachts auf gewerbsmäßigen Diebstahl in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichts vom 04.08.2022 wurde der BF wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Zunächst stellt daher der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet aufgrund der von ihm begangenen Straftaten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, und ist gerade im Hinblick auf seine Delinquenz das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen (vgl. VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) und an Eigentums- und Gewaltkriminalität im Besonderen (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) hervorzuheben. Der BF stahl im Zeitraum 03.11.2021 bis 13.06.2022 Parfums und sonstige Waren von unterschiedlichen Drogerien und Supermärkten. Diese Taten beging der BF in der Absicht, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, sohin gewerbsmäßig iSd § 70 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 StGB. Der BF hat durch sein Verhalten wesentlichen Interessen der Betroffenen aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für das Eigentum sowie den sozialen Frieden, zuwidergehandelt. Im gegenständlichen Fall wurde der BF von österreichischen Strafgerichten bereits zweimal verurteilt. Zunächst wurde er mit Urteil eines Landesgerichts vom 27.07.2018 wegen des Vergehens des, teilweise beim Versuch gebliebenen, Diebstahls teils durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins, StGB, Paragraph 15, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon ein Monat unbedingt, verurteilt. Aufgrund dessen erging mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2018 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF. Noch vor Ablauf des Aufenthaltsverbots, am 06.05.2021, wurde der BF erneut im Bundesgebiet angetroffen und abgeschoben. Am 15.06.2022 befand sich der BF abermals im Bundesgebiet und wurde wegen Verdachts auf gewerbsmäßigen Diebstahl in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichts vom 04.08.2022 wurde der BF wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Zunächst stellt daher der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet aufgrund der von ihm begangenen Straftaten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, und ist gerade im Hinblick auf seine Delinquenz das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen vergleiche VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) und an Eigentums- und Gewaltkriminalität im Besonderen vergleiche VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508, mwN) hervorzuheben. Der BF stahl im Zeitraum 03.11.2021 bis 13.06.2022 Parfums und sonstige Waren von unterschiedlichen Drogerien und Supermärkten. Diese Taten beging der BF in der Absicht, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, sohin gewerbsmäßig iSd Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, StGB. Der BF hat durch sein Verhalten wesentlichen Interessen der Betroffenen aber auch der Gesellschaft an sich, nämlich Sicherheit für das Eigentum sowie den sozialen Frieden, zuwidergehandelt. Zudem wiedersetzte er sich widerholt behördlichen Entscheidungen, indem er trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot bzw. nach zwei erfolgten Abschiebungen abermals nach Österreich einreiste, um erneut Straftaten zu begehen. Das vom BF gezeigte Verhalten weist sohin auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. In weiterer Folge gilt es auch das Gesamtverhalten des BF in Betracht zu ziehen und ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Zunächst ist dahingehend festzuhalten, dass ihn auch der Aufenthalt seiner Freundin sowie seiner Mutter und Brüder im Bundesgebiet nicht von der Begehung der Straftaten abhalten konnte. Auch wenn in der Beschwerde betont wird, das der BF in Haft sein Fehlverhalten erkannt hat, aus seinen Fehlern gelernt hat, und keine Wiederholungsgefahr bestehe, kann nicht von einem Gesinnungswandel des BF ausgegangen werden. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Der BF befindet sich derzeit in Haft und kann daher von einem Wohlverhalten über einen längeren Zeitraum nach Entlassung jedenfalls nicht gesprochen werden.Auch wenn in der Beschwerde betont wird, das der BF in Haft sein Fehlverhalten erkannt hat, aus seinen Fehlern gelernt hat, und keine Wiederholungsgefahr bestehe, kann nicht von einem Gesinnungswandel des BF ausgegangen werden. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Der BF befindet sich derzeit in Haft und kann daher von einem Wohlverhalten über einen längeren Zeitraum nach Entlassung jedenfalls nicht gesprochen werden. Der BF hat mehrfach gegen das Meldegesetz verstoßen. So wurden seine einzigen Meldungen im Bundesgebiet von den Justizanstalten vorgenommen und unterließ er es bei jeder Einreise ins Bundesgebiet, sich innerhalb von drei Tagen an einer meldefähigen Adresse anzumelden. Eine weitere Verwaltungsübertretung beging er dadurch, dass er seinen über drei Monate andauernden Aufenthalt im Bundesgebiet nicht binnen vier Monaten ab Einreise der zuständigen Niederlassungsbehörde angezeigt hat. Die

§ 9

BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Der BF wies im gesamten Verfahren keinerlei integrationsbegründende Schritte nach.Die

Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Der BF wies im gesamten Verfahren keinerlei integrationsbegründende Schritte nach. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Der BF ist nicht verheiratet und hat keine Kinder in Österreich. Durch den Aufenthalt seiner erwachsenen Brüder sowie seiner Mutter in Österreich liegt kein hinreichend intensives Familienleben im Sinne der EMRK vor, zumal zu diesen kein Abhängigkeitsverhältnisses seitens des BF besteht. Auch gab er an, nicht viel Kontakt zu seiner Mutter zu haben, und konnte er auch ihr Geburtsdatum nicht angeben (Protokoll vom 27.07.2018, AS 88). Ein gemeinsamer Haushalt bestand auch nur vorübergehend; die meiste Zeit in Österreich war der BF in Justizanstalten aufhältig oder obdachlos. Es kann deshalb nicht von einem Familienleben des BF in Österreich ausgegangen werden. Über soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt der BF lediglich in Form seiner Lebensgefährtin. Mit dieser ist der BF nach seinen Angaben seit ca. Mai 2022, sohin seit einem dreiviertel Jahr in einer Beziehung (Protokoll vom 19.08.2022, S 3). Es konnte jedoch keine tiefgehende emotionale Bindung zwischen dem BF und S. M. festgestellt werden. Weder wurde ihr Geburtsdatum noch eine zustellfähige Adresse bekannt gegeben. Es befindet sich kein Nachweis im Akt, der ihre österreichische Staatsbürgerschaft belegen würde. Auch wurden keine sonstigen Bescheinigungsmittel vorgelegt, welche die Beziehungsintensität nachweisen würden. Aus der von der Justizanstalt übermittelten Telefonliste ist ersichtlich, dass S. M. den BF ein paar Mal telefonisch kontaktiert hat. In der Besucherliste scheint sie nicht auf (OZ 3). Diese Umstände lassen nicht auf eine besonders intensive Beziehung zwischen dem BF und S. M. schließen; dass eine solche grundsätzlich besteht, kann dem BF jedoch nicht abgesprochen werden. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens des BF iSd Art. 8 EMRK in Bezug auf seine Lebensgefährtin dar.Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens des BF iSd Artikel 8, EMRK in Bezug auf seine Lebensgefährtin dar. Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist. Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung - hier: der Erlassung eines Aufenthaltsverbots - verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" (vgl. etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN - dort in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung von Einreisetiteln; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vgl. in diesem Sinn jüngst etwa VwGH 7.6.2021, Ra 2020/18/0391, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist. Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung - hier: der Erlassung eines Aufenthaltsverbots - verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" vergleiche etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN - dort in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung von Einreisetiteln; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vergleiche in diesem Sinn jüngst etwa VwGH 7.6.2021, Ra 2020/18/0391, mwN). Dem BF und seiner Lebensgefährtin ist jedenfalls die Fortführung ihrer Beziehung in Rumänien bzw. in einem sonstigen Land außerhalb Österreichs zumutbar. Auch wenn sich für das Paar dadurch finanzielle Schwierigkeiten auftun, gibt es keine Gründe, die gegen eine Fortführung der Beziehung außerhalb Österreichs sprechen. Auch die Aufrechterhaltung des Kontakts über Telefonate und Videoanrufe ist ihnen – zumindest eine gewisse Zeit zur Überbrückung – zumutbar. Anzumerken ist, dass der Aufenthalt seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet den BF schon bisher nicht von der Begehung von Straftaten abhalten konnte und der BF durch sein delinquentes Verhaltensmuster bewusst in Kauf nahm, durch eine etwaige Inhaftierung von ihr getrennt zu werden. Der BF wurde von zwei österreichischen Strafgerichten verurteilt. Er hat darüber hinaus wiederholt Übertretungen nach dem Meldegesetz begangen, hielt sich trotz gültigem Aufenthaltsverbot in Österreich auf und musste zweimal nach Rumänien abgeschoben werden. Durch sein Verhalten hat der BF gezeigt, dass er kein Interesse daran hat, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Integrationsschritte hat der BF während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet keine gesetzt. Er hat weder Deutsch gelernt, noch hat er sich in Österreich ehrenamtlich engagiert und ist auch kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Auch auf das Vorliegen eines starken sozialen Umfelds bzw. beruflicher Verfestigung finden sich keine Hinweise im Akt. All diese Umstände relativieren die (ohnehin nicht allzu stark ausgeprägte) Beziehung zu S. M., wobei es dem BF und S. M. wie gesagt freisteht, gemeinsam nach Rumänien bzw. in ein anderes Land zu gehen und ihre Beziehung dort fortzuführen. Den Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber. Es ist nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an der Möglichkeit, sich in Österreich aufzuhalten, überwiegt. Die erneute Straffälligkeit des BF sofort nach Ablauf des dreijährigen Aufenthaltsverbots zeigt, dass das bereits verspürte Haftübel, das erlassene Aufenthaltsverbot und die erfolgten Abschiebungen sowie die Belehrungen der belangten Behörde im Falle des BF keine Wirkung gezeigt haben. Es liegt der Verdacht nahe, dass er in Zukunft erneut Straftaten in Österreich begehen wird, um sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten überwiegt in diesem Fall klar die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, auch im Hinblick auf seine Lebensgefährtin. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF ist daher jedenfalls verhältnismäßig. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Das Aufenthaltsverbot wurde dem Grunde nach zu Recht verhängt. Auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von 7 Jahren stellt sich angesichts der Art des Fehlverhaltens des BF (insbesondere seinen Verurteilungen, die rasche Rückfälligkeit und der Missachtung des damals aufrechten Aufenthaltsverbotes) sowie seines sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes – vor dem Hintergrund einer zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen – als angemessen dar und wurde im Beschwerdeverfahren auch kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines Gesamtfehlverhaltens zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF nach seiner Entlassung sofort wieder strafbare Handlungen begeht, um sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Zudem verfügt der BF – abgesehen von seinem derzeitigen Aufenthalt in der Justizanstalt – über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, sodass keine Vorbereitungszeit im Zusammenhang mit seiner Ausreise nötig ist. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70Abs.

3 FPG ist somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 3.

  1. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Vom BF geht eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines Gesamtfehlverhaltens zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung insbesondere vor dem Hintergrund erforderlich und dringend geboten ist. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG war somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG war somit nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, der Sachverhalt aber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, der Sachverhalt aber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen auf die vom BF begangenen Straftaten und kam zum – auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts eindeutigen – Ergebnis, dass vom weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet eine nachhaltige und schwerwiegende Gefahr für die österreichische Bevölkerung ausgeht. Ein persönlicher Eindruck hätte angesichts der Verurteilungen des BF daran nichts ändern können, zumal ein Gesinnungswandel sich erst durch ein Wohlverhalten in Freiheit zeigen kann und der BF inhaftiert ist. Die familiäre Situation des BF konnte anhand der Aktenlage umfassend festgestellt werden. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I415.2203298.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.