RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2023 GeschäftszahlI422 2260835-1 SpruchI422 2260835-1/4E, I422 2260835-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die XXXX (in Folge Beschwerdeführerin) stellte mit elektronischer Einbringung ihrer Rechtsvertretung vom 09.10.2019 beim Bezirksgericht XXXX unter anderem einen Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts zu ihren Gunsten ob der Liegenschaft KG XXXX , EZ XXXX .Die römisch 40 (in Folge Beschwerdeführerin) stellte mit elektronischer Einbringung ihrer Rechtsvertretung vom 09.10.2019 beim Bezirksgericht römisch 40 unter anderem einen Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts zu ihren Gunsten ob der Liegenschaft KG römisch 40 , EZ römisch 40 . Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages vom 14.10.2019 und Einbringung eines berichtigten Folgeantrages vom 16.10.2019 bewilligte das Bezirksgericht XXXX mit Beschluss vom 16.10.2019 den Grundbuchsantrag. Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages vom 14.10.2019 und Einbringung eines berichtigten Folgeantrages vom 16.10.2019 bewilligte das Bezirksgericht römisch 40 mit Beschluss vom 16.10.2019 den Grundbuchsantrag. Mit Telefax vom 16.04.2020 informierte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin das Bezirksgericht XXXX unter Verweis auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG über die versehentliche Leistung einer zu hohen Eintragungsgebühr und ersuchte um Rücküberweisung des zu viel einbezahlten Betrages in der Höhe von EUR 3.639,10. Diesem Ansuchen kam das Bezirksgericht XXXX mit Zahlungsanweisung und Löschungsverfügung vom 21.04.2020 nach und zahlte der Beschwerdeführerin den Betrag von EUR 3.639,00 zurück.Mit Telefax vom 16.04.2020 informierte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin das Bezirksgericht römisch 40 unter Verweis auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG über die versehentliche Leistung einer zu hohen Eintragungsgebühr und ersuchte um Rücküberweisung des zu viel einbezahlten Betrages in der Höhe von EUR 3.639,10. Diesem Ansuchen kam das Bezirksgericht römisch 40 mit Zahlungsanweisung und Löschungsverfügung vom 21.04.2020 nach und zahlte der Beschwerdeführerin den Betrag von EUR 3.639,00 zurück. Im Zuge einer Gebührenrevision wurde mangels Vorliegen der Voraussetzungen der Gebührenermäßigung – so sei das Ansuchen um Ermäßigung der Eintragungsgebühr nicht eingangs der Eingabe des Grundbuchsantrags gestellt worden – die Unrechtmäßigkeit der Rückzahlung festgestellt und erfolgte eine neuerliche Vorschreibung des Betrages von EUR 3.639,00 mittels Lastschriftanzeige vom 17.12.2021. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 05.01.2022 Einwendungen, woraufhin die Angelegenheit am 10.01.2022 dem Landesgericht XXXX zur Entscheidung vorgelegt wurde. Im Zuge einer Gebührenrevision wurde mangels Vorliegen der Voraussetzungen der Gebührenermäßigung – so sei das Ansuchen um Ermäßigung der Eintragungsgebühr nicht eingangs der Eingabe des Grundbuchsantrags gestellt worden – die Unrechtmäßigkeit der Rückzahlung festgestellt und erfolgte eine neuerliche Vorschreibung des Betrages von EUR 3.639,00 mittels Lastschriftanzeige vom 17.12.2021. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 05.01.2022 Einwendungen, woraufhin die Angelegenheit am 10.01.2022 dem Landesgericht römisch 40 zur Entscheidung vorgelegt wurde. In weiterer Folge wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet zu dem die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 08.02.2022 eine Stellungnahme abgab, woraufhin mangels Zahlung über die Beschwerdeführerin mittels Mandatsbescheid vom 15.03.2022 ein Zahlungsauftrag über EUR 3.693,00 zuzüglich EUR 8,00 Einhebungsgebühr erlassen wurde. Gegen den Mandatsbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 01.04.2022 das Rechtsmittel der Vorstellung. Die Präsidentin des Landesgerichtes XXXX (in Folge belangte Behörde) gab der Vorstellung mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 31.08.2022 nicht statt und erklärte es die Beschwerdeführerin zur Einzahlung der im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX entstandenen Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG von EUR 3.693,00 und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG von EUR 8,00 für schuldig. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beantragung der Ermäßigung nach § 26a GGG verspätet erfolgt sei und deshalb die Bestimmungen des § 26 GGG heranzuziehen waren.Die Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 (in Folge belangte Behörde) gab der Vorstellung mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 31.08.2022 nicht statt und erklärte es die Beschwerdeführerin zur Einzahlung der im Verfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 entstandenen Pauschalgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG von EUR 3.693,00 und der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG von EUR 8,00 für schuldig. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beantragung der Ermäßigung nach Paragraph 26 a, GGG verspätet erfolgt sei und deshalb die Bestimmungen des Paragraph 26, GGG heranzuziehen waren. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 28.09.2022 fristgerecht Beschwerde und begründete dies mit einer Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie der Unverhältnismäßigkeit und Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerde und der bezughabende Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2022 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. XXXX (in Folge Bernd(
- t)B.) war handelsrechtlicher Geschäftsführer und zugleich Gesellschafter der Beschwerdeführerin. Mit Kaufvertrag vom 02.07.2019 veräußerte Bernd(
- t)B. die Liegenschaft KG XXXX , EZ XXXX an die Beschwerdeführerin.1.1. römisch 40 (in Folge Bernd(
- t)B.) war handelsrechtlicher Geschäftsführer und zugleich Gesellschafter der Beschwerdeführerin. Mit Kaufvertrag vom 02.07.2019 veräußerte Bernd(
- t)B. die Liegenschaft KG römisch 40 , EZ römisch 40 an die Beschwerdeführerin. 1.2. Mit elektronischer Einbringung ihrer Rechtsvertretung vom 09.10.2019 stellte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht XXXX unter anderem einen Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts ob der Liegenschaft KG XXXX , EZ XXXX zu ihren Gunsten. Aufgrund eines Verbesserungsauftrags seitens des Grundbuchgerichts erfolgte ein ERV-Folgeantrag vom 16.10.2019, woraufhin der Grundbuchsantrag mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.10.2019 bewilligt und am selben Tag die grundbücherliche Eintragung vorgenommen wurde.1.2. Mit elektronischer Einbringung ihrer Rechtsvertretung vom 09.10.2019 stellte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht römisch 40 unter anderem einen Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts ob der Liegenschaft KG römisch 40 , EZ römisch 40 zu ihren Gunsten. Aufgrund eines Verbesserungsauftrags seitens des Grundbuchgerichts erfolgte ein ERV-Folgeantrag vom 16.10.2019, woraufhin der Grundbuchsantrag mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 16.10.2019 bewilligt und am selben Tag die grundbücherliche Eintragung vorgenommen wurde. 1.3. Weder im ERV-Antrag vom 09.10.2019 noch im Folgeantrag vom 16.10.2019 wurde die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage aufgrund eines begünstigten Erwerbsvorgangs im Sinne des § 26a GGG unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen. In dem mit Fax vom 16.04.2020 übermittelten Schreiben ihrer Rechtsvertretung teilte die Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht XXXX erstmals die Beanspruchung der Gebührenermäßigung nach § 26a Abs. 1 Z 2 GGG mit.1.3. Weder im ERV-Antrag vom 09.10.2019 noch im Folgeantrag vom 16.10.2019 wurde die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage aufgrund eines begünstigten Erwerbsvorgangs im Sinne des Paragraph 26 a, GGG unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen. In dem mit Fax vom 16.04.2020 übermittelten Schreiben ihrer Rechtsvertretung teilte die Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht römisch 40 erstmals die Beanspruchung der Gebührenermäßigung nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG mit. 1.4. Die Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 5.584,00 wurde von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin selbst berechnet und an das Finanzamt abgeführt. 2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang basiert auf dem vorgelegten Verwaltungsakt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang basiert auf dem vorgelegten Verwaltungsakt. 2.1. Die Feststellungen zu Bernd(
- t)B. und der Veräußung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ergeben sich ebenfalls zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und einer Abfrage des Firmenbuches. 2.2. Die Feststellungen zu den gestellten Anträgen auf Einverleibung des Eigentumsrechts ob der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft lassen sich aus dem ERV-Antrag vom 09.10.2019, dem Verbesserungsauftrag des Bezirksgerichtes XXXX vom 14.10.2019 und dem ERV-Folgeantrag vom 16.10.2019 entnehmen. Aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.10.2019 zu TZ XXXX folgt die antragsgemäße Bewilligung und Eintragung ins Grundbuch.2.2. Die Feststellungen zu den gestellten Anträgen auf Einverleibung des Eigentumsrechts ob der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft lassen sich aus dem ERV-Antrag vom 09.10.2019, dem Verbesserungsauftrag des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 14.10.2019 und dem ERV-Folgeantrag vom 16.10.2019 entnehmen. Aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 16.10.2019 zu TZ römisch 40 folgt die antragsgemäße Bewilligung und Eintragung ins Grundbuch. 2.3. Die (Negativ)Feststellungen zur Inanspruchnahme der Ermäßigung der Eintragungsgebühr leiten sich zweifelsfrei aus dem ERV-Antrag vom 09.10.2019, dem ERV-Folgeantrag vom 16.10.2019 und dem Schreiben vom 16.04.2020 ab. So ergeben sich aus den beiden ERV-Anträgen keine Hinweise darauf, dass die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Im Erstantrag vom 09.10.2019 wird unter der Rubrik „Gebühren:“ ausschließlich eine IBAN und eine BIC Nummer angeführt und erfolgen in den Rubriken „Notiz:“ und „Gesetzesgrundlage:“ keinerlei Angaben. Gleich verhält es sich beim Folgeantrag vom 16.10.2019. In diesem wurde unter der Rubrik „Gebühren:“ lediglich auf eine „Gebührenbefreiung“ verwiesen. Die weiteren Rubriken „Notiz:“ und „Gesetzesgrundlage:“ enthalten wiederum keinerlei Angaben. Aus dem Inhalt des Schreibens vom 16.04.2020 erschließt sich die erstmalige Beanspruchung der Gebührenermäßigung nach § 26a Abs. 1 Z 2 GGG. In diesem Schreiben wurde darauf verwiesen, dass es sich bei Bernd(
- t)B. um einen Gesellschafter der Beschwerdeführerin handle und somit „versehentlich“ eine zu hohe Eintragungsgebühr geleistet worden sei, weswegen – unter Verweis auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG – um Rücküberweisung eines Teiles der Eintragungsgebühr ersucht werde.2.3. Die (Negativ)Feststellungen zur Inanspruchnahme der Ermäßigung der Eintragungsgebühr leiten sich zweifelsfrei aus dem ERV-Antrag vom 09.10.2019, dem ERV-Folgeantrag vom 16.10.2019 und dem Schreiben vom 16.04.2020 ab. So ergeben sich aus den beiden ERV-Anträgen keine Hinweise darauf, dass die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Im Erstantrag vom 09.10.2019 wird unter der Rubrik „Gebühren:“ ausschließlich eine IBAN und eine BIC Nummer angeführt und erfolgen in den Rubriken „Notiz:“ und „Gesetzesgrundlage:“ keinerlei Angaben. Gleich verhält es sich beim Folgeantrag vom 16.10.2019. In diesem wurde unter der Rubrik „Gebühren:“ lediglich auf eine „Gebührenbefreiung“ verwiesen. Die weiteren Rubriken „Notiz:“ und „Gesetzesgrundlage:“ enthalten wiederum keinerlei Angaben. Aus dem Inhalt des Schreibens vom 16.04.2020 erschließt sich die erstmalige Beanspruchung der Gebührenermäßigung nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG. In diesem Schreiben wurde darauf verwiesen, dass es sich bei Bernd(
- t)B. um einen Gesellschafter der Beschwerdeführerin handle und somit „versehentlich“ eine zu hohe Eintragungsgebühr geleistet worden sei, weswegen – unter Verweis auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG – um Rücküberweisung eines Teiles der Eintragungsgebühr ersucht werde. 2.4. Die Feststellung, dass die Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 5.584,00 von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin selbst berechnet und an das Finanzamt abgeführt wurde, begründet sich aus dem ERV-Antrag vom 09.10.2016, dem ERV-Folgeantrag vom 16.10.2019 und den mit Schreiben vom 16.04.2020 vorgelegten Unterlagen. 3. Rechtliche Beurteilung: Die entscheidungsrelevante Bestimmung des § 26a Abs. 1 und 2 GGG, BGBl. Nr. 501/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2019 lautet wie folgt:Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Paragraph 26 a, Absatz eins und 2 GGG, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019, lautet wie folgt: „Begünstigte Erwerbsvorgänge § 26a.
(1)Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:Paragraph 26 a,
(1)Abweichend von Paragraph 26, ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins,), heranzuziehen:
- bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;
- bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;
- bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft; dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z 1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Ziffer eins, auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.“ Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde: Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob sich die Beschwerdeführerin auf einen begünstigten Erwerbsvorgang im Sinne des § 26a GGG berufen kann.Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob sich die Beschwerdeführerin auf einen begünstigten Erwerbsvorgang im Sinne des Paragraph 26 a, GGG berufen kann. Dabei steht zunächst zweifelsfrei fest, dass die grundbücherliche Durchführung des Übertragungsvorganges für sich gesehen die sachliche Voraussetzung eines begünstigten Erwerbsvorganges im Sinne des § 26a Abs. 1 Z 2 GGG erfüllen würde und demzufolge die Gebühren nach TP 9 lit. b Z 1 GGG auf Grundlage des dreifachen Einheitswertes heranzuziehen wäre.Dabei steht zunächst zweifelsfrei fest, dass die grundbücherliche Durchführung des Übertragungsvorganges für sich gesehen die sachliche Voraussetzung eines begünstigten Erwerbsvorganges im Sinne des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG erfüllen würde und demzufolge die Gebühren nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG auf Grundlage des dreifachen Einheitswertes heranzuziehen wäre. Wie sich allerdings aus dem klaren Wortlaut der vorgenannten gesetzlichen Bestimmung des § 26a Abs. 2 GGG erschließt, tritt die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur ein, wenn sie „eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage“ in Anspruch genommen wird. Im vorliegenden Fall wurde die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage jedoch nicht „eingangs der Eingabe“ beantragt und erweist sich die erst nachträglich – über einen Rückzahlungsantrag – geltend gemachte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a Abs. 1 Z 2 GGG als nicht rechtzeitig gestellt.Wie sich allerdings aus dem klaren Wortlaut der vorgenannten gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG erschließt, tritt die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur ein, wenn sie „eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage“ in Anspruch genommen wird. Im vorliegenden Fall wurde die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage jedoch nicht „eingangs der Eingabe“ beantragt und erweist sich die erst nachträglich – über einen Rückzahlungsantrag – geltend gemachte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG als nicht rechtzeitig gestellt. Dem dahingehenden Beschwerdeeinwand, wonach es trotz Vorliegens der sachlichen Voraussetzungen wohl nicht sein könne, dass die Fälligkeit einer Gebühr daran hänge, ob bzw. wann ein Antrag gestellt wurde, sondern vielmehr zu berücksichtigen sei, ob die sachlichen Voraussetzungen zur Ermäßigung gegeben seien, sofern der Antrag im laufenden sohin noch nicht abgeschlossenen Verfahren gestellt wurde, geht aus folgenden Gründen ins Leere: Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die in § 26a Abs. 2 GGG geforderte Voraussetzung nicht lediglich eine "verfahrensrechtliche Vorgabe" dar. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26a Abs. 2 erster Satz GGG tritt die Ermäßigung eben nur dann ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach § 26a Abs. 1 GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht angesichts des unmissverständlichen Wortlautes des § 26a Abs. 2 GGG "eingangs der Eingabe" nicht aus (vgl. VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die in Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG geforderte Voraussetzung nicht lediglich eine "verfahrensrechtliche Vorgabe" dar. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 26 a, Absatz 2, erster Satz GGG tritt die Ermäßigung eben nur dann ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht angesichts des unmissverständlichen Wortlautes des Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG "eingangs der Eingabe" nicht aus vergleiche VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155). Des Weiteren setzt die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs. 2 GGG iVm § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraus, dass die Ermäßigung "eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen" ist. "Eingabe" im Sinne des § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (vgl. VwGH 26.05.2021, Ra 2021/16/0023).Des Weiteren setzt die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in Verbindung mit Paragraph 7, der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraus, dass die Ermäßigung "eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen" ist. "Eingabe" im Sinne des Paragraph 26 a, GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch vergleiche VwGH 26.05.2021, Ra 2021/16/0023). Diesen Voraussetzungen wurde im gegenständlichen Fall zweifelsfrei nicht entsprochen, weshalb dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend nicht der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen war. Auf den Umstand, dass dem in einem zeitlichen Naheverhältnis gestellten Antrag auf Ermäßigung durch das zuständige Bezirksgericht Folge gegeben wurde und eine Rückzahlung erfolgte und es in den früheren Jahren auch immer Rechtspraxis gewesen sei, dass die während laufender Verfahren gestellten Ermäßigungsanträge berücksichtigt und dies bei allen Bezirksgerichten (jedenfalls in XXXX ) so gehandhabt worden sei, kommt es nicht an.Diesen Voraussetzungen wurde im gegenständlichen Fall zweifelsfrei nicht entsprochen, weshalb dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend nicht der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen war. Auf den Umstand, dass dem in einem zeitlichen Naheverhältnis gestellten Antrag auf Ermäßigung durch das zuständige Bezirksgericht Folge gegeben wurde und eine Rückzahlung erfolgte und es in den früheren Jahren auch immer Rechtspraxis gewesen sei, dass die während laufender Verfahren gestellten Ermäßigungsanträge berücksichtigt und dies bei allen Bezirksgerichten (jedenfalls in römisch 40 ) so gehandhabt worden sei, kommt es nicht an. Zum weiteren Beschwerdevorbringen, wonach zwischenzeitlich – im Rahmen der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (ZVN 2022) – eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes erfolgt und der Zeitraum für die Geltendmachung einer Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung ausdrücklich verlängert und dadurch die „überraschende und nicht gesetzeskonforme Rechtsprechung“ kurzfristig beendet worden sei, bleibt wie folgt anzumerken: Gemäß dem klaren Wortlaut der Übergangsbestimmungen des Artikel VI Z 74 GGG („In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen“) tritt § 26a Abs. 2 in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 61/2022, mit 01.05.2022 in Kraft und ist auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Gebührenpflicht nach dem 30.04.2022 entstehen; auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem 01.05.2022 entstanden ist, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.Gemäß dem klaren Wortlaut der Übergangsbestimmungen des Artikel römisch sechs Ziffer 74, GGG („In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen“) tritt Paragraph 26 a, Absatz 2, in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, mit 01.05.2022 in Kraft und ist auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Gebührenpflicht nach dem 30.04.2022 entstehen; auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem 01.05.2022 entstanden ist, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Mit der Vornahme der grundbücherlichen Eintragung ist im gegenständlichen Fall die Gebührenschuld im Oktober 2019 – somit lange vor dem Stichtag 01.05.2022 – entstanden, weshalb in Bezug die Ermäßigung der Eintragungsgebühr die zum Entstehungszeitpunkt Oktober 2019 geltende Bestimmung des § 26a Abs. 2 GGG heranzuziehen war. Mit der Vornahme der grundbücherlichen Eintragung ist im gegenständlichen Fall die Gebührenschuld im Oktober 2019 – somit lange vor dem Stichtag 01.05.2022 – entstanden, weshalb in Bezug die Ermäßigung der Eintragungsgebühr die zum Entstehungszeitpunkt Oktober 2019 geltende Bestimmung des Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG heranzuziehen war. Der Vollständigkeit halber vermag das Bundesverwaltungsgericht auch nicht den gleichheitsrechtlichen Bedenken beizutreten, zumal es an der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführerin gelegen wäre, die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage eingangs der Eingabe in Anspruch zu nehmen und darzulegen, auf welche gesetzliche Grundlage des § 26a Abs. 1 GGG sie sich stützt. Da dieses „in Anspruch nehmen“ aus welchen Gründen auch immer – ob aus Irrtum oder aus Unkenntnis – nicht erfolgte, stellen sich die in der Beschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen nicht. Darüber hinaus ist es dem Gesetzgeber unbenommen, eine Regelung zu treffen – hier eine Gebührenbegünstigung – die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in Anspruch genommen werden kann und hernach nicht mehr zur Disposition steht. Vor diesem Hintergrund war der Anregung, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten, nicht zu folgen. Der Vollständigkeit halber vermag das Bundesverwaltungsgericht auch nicht den gleichheitsrechtlichen Bedenken beizutreten, zumal es an der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführerin gelegen wäre, die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage eingangs der Eingabe in Anspruch zu nehmen und darzulegen, auf welche gesetzliche Grundlage des Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG sie sich stützt. Da dieses „in Anspruch nehmen“ aus welchen Gründen auch immer – ob aus Irrtum oder aus Unkenntnis – nicht erfolgte, stellen sich die in der Beschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen nicht. Darüber hinaus ist es dem Gesetzgeber unbenommen, eine Regelung zu treffen – hier eine Gebührenbegünstigung – die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in Anspruch genommen werden kann und hernach nicht mehr zur Disposition steht. Vor diesem Hintergrund war der Anregung, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten, nicht zu folgen. Die Gebührenvorschreibung durch die belangte Behörde erfolgte sohin zu Recht und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache auch nicht erwarten. Die Beschwerdeführerin moniert in ihrem Rechtsmittel auch lediglich die Verfassungswidrigkeit der die Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung nach § 26a GGG tragenden Rechtsvorschriften.Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache auch nicht erwarten. Die Beschwerdeführerin moniert in ihrem Rechtsmittel auch lediglich die Verfassungswidrigkeit der die Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung nach Paragraph 26 a, GGG tragenden Rechtsvorschriften. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist; VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist; VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie vorliegend – darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs. 4 B-VG vor, selbst wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), was gegenständlich aber – wie aus der zitierten Rechtsprechung in Punkt 3. A) ersichtlich, nicht der Fall ist. Darüber hinaus begründet die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte keine Rechtsfrage nach Art 133 Abs. 4 B-VG, da dieser Umstand vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen ist (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie vorliegend – darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, selbst wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), was gegenständlich aber – wie aus der zitierten Rechtsprechung in Punkt 3. A) ersichtlich, nicht der Fall ist. Darüber hinaus begründet die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte keine Rechtsfrage nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG, da dieser Umstand vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen ist (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2260835.1.00