Obsah (15)
Art 133§ 69§ 68§ 46a§ 46§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 97§§ 50§§ 8§ 61§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2023 GeschäftszahlL507 2191495-4 SpruchL507 2191495-4/3E, L507 2191495-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Libanon, reiste am 24.09.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. In diesem Verfahren gab er an, dass er XXXX heiße, am XXXX geboren und syrischer Staatsangehöriger sei1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Libanon, reiste am 24.09.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. In diesem Verfahren gab er an, dass er römisch 40 heiße, am römisch 40 geboren und syrischer Staatsangehöriger sei Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.10.2016 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz stattgegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. 1.
- Am 30.01.2017 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und am 01.02.2017 die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen gab der Beschwerdeführer an, dass er einen anderen Namen habe und eine andere Staatsangehörigkeit besitze, als er im Asylverfahren angegeben habe. Am 23.05.2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 07.06.2017 vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, dass er einen falschen Namen und eine falsche Staatsangehörigkeit im Asylverfahren angegeben habe, weil er als libanesischer Staatsangehöriger in Österreich kein Asyl erhalten hätte und dass er wieder in den Libanon zurückkehren wolle, zumal es dort keine Verfolgungshandlungen gegen seine Person gebe. Mit Bescheid des BFA vom 07.06.2017 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers
§ 69Abs. 1 Z 1 i
Vm Abs. 3 AVG von Amtswegen wiederaufgenommen und der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 29.09.2015 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Libanon zulässig sei. Infolge eines Rechtsmittelverzichtes von Seiten des Beschwerdeführers erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 07.06.2017 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG von Amtswegen wiederaufgenommen und der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 29.09.2015 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Libanon zulässig sei. Infolge eines Rechtsmittelverzichtes von Seiten des Beschwerdeführers erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft. 1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, teils als Beitragstäter, nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG iVm § 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, teils als Beitragstäter, nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 12, dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. 1.
- Aus dem Stande der Strafhaft stellte der Beschwerdeführer am 06.02.2018 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 09.03.2018
§ 68
AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 09.03.2018
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 19.04.2018, Zl. L504 2191495-1/10E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Mit Bescheid des BFA vom 18.10.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 06.02.2018 erneut
§ 68
AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung und ein auf zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in der Libanon zulässig sei.Mit Bescheid des BFA vom 18.10.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 06.02.2018 erneut
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung und ein auf zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in der Libanon zulässig sei. Dieser Bescheid erwuchs am 03.11.2018 in Rechtskraft 1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB, §§ 127,129 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, StGB, Paragraphen 127,,129 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. 1.
- Am 13.09.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer vom BFA ein Festnahmeauftrag erlassen und über ihn das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.
- Am 05.02.2022 wurde über den Beschwerdeführer erneut die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 107 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 107, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. 2.
- Am 25.11.2020 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte
§ 46aAbs. 4 i
Vm Abs. 1 Z 3 FPG.2.1. Am 25.11.2020 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Zur Begründung dieses Antrages wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen Reisepass besitze und er bereits zweimal Kontakt mit der libanesischen Botschaft aufgenommen habe; zuletzt vor ca. einem Monat. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass kein (Ersatz-) Reisedokument ausgestellt werden könne. Aus diesem Grund sei eine Ausreise aus faktischen Gründen nicht möglich, weshalb der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Duldungskarte beantrage. Mit Schreiben des BFA vom 27.04.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Stellungnahme zum Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abzugeben. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.05.2022 eine schriftliche Stellungnahme beim BFA ein und führte darin aus, dass er vor seiner Haft mit seiner Lebensgefährtin und ihren beiden minderjährigen Kindern in XXXX gewohnt habe. Er sei nach wie vor dort mit einem Hauptwohnsitz gemeldet und werde nach der Haft auch dort wieder leben. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers habe bereits zwei Kinder und erwarte ein gemeinsames Kind, wobei der Geburtstermin am 21.09.2022 sei.Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.05.2022 eine schriftliche Stellungnahme beim BFA ein und führte darin aus, dass er vor seiner Haft mit seiner Lebensgefährtin und ihren beiden minderjährigen Kindern in römisch 40 gewohnt habe. Er sei nach wie vor dort mit einem Hauptwohnsitz gemeldet und werde nach der Haft auch dort wieder leben. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers habe bereits zwei Kinder und erwarte ein gemeinsames Kind, wobei der Geburtstermin am 21.09.2022 sei. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer einen Zwillingsbruder in Österreich, eine Schwägerin, zwei Neffen und eine Nichte sowie einen Onkel. Vor der Inhaftnahme habe die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gearbeitet und sei der Beschwerdeführer für die Kinderbetreuung zuständig gewesen. Nach seiner Entlassung wolle der Beschwerdeführer wieder die Kinder seiner Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind betreuen, damit die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wieder arbeiten könne. Aufgrund dessen werde der Beschwerdeführer auch Kinderbetreuungsgeld erhalten. Sobald das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin eine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen könne, wolle der Beschwerdeführer auch arbeiten. Dies sei zurzeit nicht möglich. Sofern der Beschwerdeführer eine Duldungskarte erhalten würde, hätte er bessere Chancen am Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer habe Kontakte in die Gastronomie und könne dort beruflich tätig werden. Der Beschwerdeführer halte sich seit 13 Jahren in Österreich auf. Er wolle und könne nicht in sein Heimatland zurückkehren, zumal er sich hier in Österreich ein Leben aufgebaut habe. Seine Fluchtgründe habe er bereits mehrmals angeführt. Von seiner Botschaft erhalte er kein Heimreisezertifikat. Das BFA habe bereits selbst bei der Botschaft des Beschwerdeführers angefragt und diese Auskunft erhalten. Der Beschwerdeführer ersuche seine Situation zu berücksichtigen und es ihm zu ermöglichen, mit seiner Familie zusammenzuleben und sich in Österreich zu integrieren. 2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.11.2022, Zl. 1088974306/201199894, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 30.11.2020
§ 46aAbs. 4 i
Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.11.2022, Zl. 1088974306/201199894, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 30.11.2020
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit dem Beschwerdeführer am 30.03.2021 ein Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt worden sei, wobei der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er nicht „rückkehrwillig“ sei. Der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und habe auch nichts unternommen, um ein gültiges Reisedokument zu erlangen. Er habe an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht im erforderlichen Umfang mitgewirkt und habe seine wahre Identität verschleiert. Es sei nunmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen, zumal die korrekten Personendaten des Beschwerdeführers ermittelt worden seien. Unter anderem wurde begründend ausgeführt, dass durch das FrÄG 2017 nunmehr die vorrangige Pflicht des BFA zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes eingeschränkt und diese Pflicht im überwiegenden Ausmaß auf den Fremden übertragen worden sei. Insofern sei es nach der Erlassung einer Rückkehrentscheidung allein am Beschwerdeführer gelegen, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und von sich aus alle dazu notwendigen, vorbereitenden Maßnahmen zu setzen. Schließlich handle es sich bei einer Rückkehrentscheidung um einen höchstpersönlich wirkenden Leistungsbescheid, der den Beschwerdeführer als Bescheidadressaten zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtete. Da somit nur der Beschwerdeführer selbst als Bescheidadressat diese Leistungspflicht erfüllen könne, müsse er sich, sofern er über kein gültiges Reisedokument verfüge, rechtzeitig um die Ausstellung eines solchen Reisedokument des bemühen. Eine Abschiebung von ausreisepflichtigen Fremden sei ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG vorgesehen, nämlich unter anderem wenn Fremde ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 FPG habe die belangte Behörde also die Abschiebung des Fremden zu veranlassen und nur wenn der Fremde über kein Reisedokument verfüge und die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden könne, habe die belangte Behörde darüber hinaus
Abs. 2 leg. cit. bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen.Eine Abschiebung von ausreisepflichtigen Fremden sei ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins -, 4, FPG vorgesehen, nämlich unter anderem wenn Fremde ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, FPG habe die belangte Behörde also die Abschiebung des Fremden zu veranlassen und nur wenn der Fremde über kein Reisedokument verfüge und die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden könne, habe die belangte Behörde darüber hinaus
Absatz 2, leg. cit. bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Aus dem Wortlaut des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG iVm einer teleologisch-systematischen Betrachtungsweise ergebe sich somit Folgendes:Aus dem Wortlaut des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit einer teleologisch-systematischen Betrachtungsweise ergebe sich somit Folgendes: Wird gegen einen Fremden eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt, liegen die Voraussetzungen für eine Duldung des Aufenthaltes dieses Fremden jedenfalls dann nicht vor, wenn dieser Fremde seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet schuldhaft nicht nachgekommen ist (vgl. dazu das Erkenntnis vom
- Dezember 2014, G 160/2014 ua; G 171/2014 ua, in dem der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Duldung nach § 46a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, auf die Unmöglichkeit einer [freiwilligen] Ausreise Bezug nimmt). Der Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Fremden im Bundesgebiet ist überdies dann nicht zu dulden, wenn dieser seine Mitwirkungspflicht nach § 46 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 verletzt hat, weil er an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nicht im erforderlichen Umfang mitgewirkt hat.Wird gegen einen Fremden eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt, liegen die Voraussetzungen für eine Duldung des Aufenthaltes dieses Fremden jedenfalls dann nicht vor, wenn dieser Fremde seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet schuldhaft nicht nachgekommen ist vergleiche dazu das Erkenntnis vom
- Dezember 2014, G 160 aus 2014, ua; G 171 aus 2014, ua, in dem der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Duldung nach , Paragraph 46 a, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, auf die Unmöglichkeit einer [freiwilligen] Ausreise Bezug nimmt). Der Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Fremden im Bundesgebiet ist überdies dann nicht zu dulden, wenn dieser seine Mitwirkungspflicht nach Paragraph 46, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 verletzt hat, weil er an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nicht im erforderlichen Umfang mitgewirkt hat. Für den vorliegenden Fall bedeute das, dass dem Beschwerdeführer eine schuldhafte Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung zur Last zu legen sei, zumal er im Zuge der Rückkehrberatung mitgeteilt habe, nicht rückkehrwillig zu sein, anstatt die Unterstützung zur Erlangung eines Reisedokumentes anzunehmen. Der Beschwerdeführer habe lediglich angegeben, bei der Botschaft angefragt und eine abschlägige Antwort erhalten zu haben. Die faktische Unmöglichkeit der Abschiebung sei folglich dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Sonstige unter § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG zu subsumierende Sachverhalte seien vom Beschwerdeführer weder substantiiert vorgebracht worden, noch ergebe sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren.Sonstige unter Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, FPG zu subsumierende Sachverhalte seien vom Beschwerdeführer weder substantiiert vorgebracht worden, noch ergebe sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren. Die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG für die Duldung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nämlich, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers „aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint“, sei daher nicht erfüllt, weshalb aus diesem Grund der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
§ 46aAbs.
4 FPG abzuweisen sei.Die Voraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für die Duldung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nämlich, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers „aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint“, sei daher nicht erfüllt, weshalb aus diesem Grund der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG abzuweisen sei. 2.3. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 22.11.2022 zugestellten Bescheid, wurde am 15.11.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung und ein zehnjähriges Einreiseverbot bestehe. Der Beschwerdeführer habe sich bemüht, ein Ersatzreisedokument zu erlangen, allerdings sei ihm ein solches von der libanesischen Botschaft nicht ausgestellt worden. Das BFA hätte dem Beschwerdeführer eine Duldungskarte
§ 46aAbs.
1 Z 3 [FPG] aufstellen müssen, da die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen von ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, zumal dem Beschwerdeführer von der libanesischen Botschaft mehrfach mitgeteilt worden sei, dass ihm kein Ersatzreisedokument ausgestellt werde. Zudem liegen keine vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründe
§ 46aAbs.
3 [FPG] vor, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Ausstellung einer Duldungskarte seine Identität nicht verschleiert hat. Es sei zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 24.09.2015 unter Angabe einer falschen Identität gestellt habe, jedoch habe der Beschwerdeführer diesen Umstand bei der Einvernahme am 07.06.2017 aufgeklärt und sei dem BFA seitdem die wahre Identität des Beschwerdeführers jedenfalls bekannt. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers müsse dem BFA auch bekannt gewesen sein, zumal das BFA Kenntnis über die Identität des Zwillingsbruders des Beschwerdeführers und über dessen Geburtsdatum habe, das dem Geburtsdatum des Beschwerdeführers entspricht. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer den Ladungen des BFA immer nachgekommen und habe auch nachweislich ein Rückkehrberatungsgespräch bei der BBU in Anspruch genommen. Sofern vom BFA beanstandet wird, dass der Beschwerdeführer
Z 3 [gemeint wohl: § 46a Abs. 1 Z 3 FPG] an den zur Erlangung eines Reisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt habe, wird darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer sehr wohl und im erforderlichen Umfang darum bemüht habe, ein Ersatzreisedokument zu erlangen. Jedoch sei dies nicht möglich, weil dem Beschwerdeführer auf seine telefonische Anfrage hin jeweils von der libanesischen Botschaft mitgeteilt wurde worden sei, dass ihm ein solches Dokument nicht ausgestellt werden könne und er über diese Information keine schriftliche Bestätigung erhalten könne. Konkret sei darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer im Mai 2019 aus der Haft heraus einmal im Beisein eines Vertreters des BFA sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache mit der libanesischen Botschaft telefoniert habe. Hierbei sei dem Beschwerdeführer von der Botschaft mitgeteilt worden, dass ihm kein Ersatzreisedokument ausgestellt werden könne. Der Inhalt dieses Gespräches sei von damals anwesenden Dolmetscher mitgehört worden. Nach der Haftentlassung im Jahr 2021 habe der Beschwerdeführer noch zweimal mit der libanesischen Botschaft telefoniert, aber wiederum die gleiche Information erhalten, dass ihm kein Ersatzreisedokument ausgestellt werde und die Botschaft dem Beschwerdeführer keine schriftliche Bestätigung über diese Information übermitteln könne. Dem Beschwerdeführer treffe kein Verschulden daran, dass bisher kein Ersatzreisedokument erlangt worden sei. Die faktische Unmöglichkeit der Abschiebung sei dem Beschwerdeführer somit nicht zuzurechnen.Das BFA hätte dem Beschwerdeführer eine Duldungskarte
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, [FPG] aufstellen müssen, da die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen von ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, zumal dem Beschwerdeführer von der libanesischen Botschaft mehrfach mitgeteilt worden sei, dass ihm kein Ersatzreisedokument ausgestellt werde. Zudem liegen keine vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründe
Paragraph 46 a, Absatz 3, [FPG] vor, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Ausstellung einer Duldungskarte seine Identität nicht verschleiert hat. Es sei zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 24.09.2015 unter Angabe einer falschen Identität gestellt habe, jedoch habe der Beschwerdeführer diesen Umstand bei der Einvernahme am 07.06.2017 aufgeklärt und sei dem BFA seitdem die wahre Identität des Beschwerdeführers jedenfalls bekannt. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers müsse dem BFA auch bekannt gewesen sein, zumal das BFA Kenntnis über die Identität des Zwillingsbruders des Beschwerdeführers und über dessen Geburtsdatum habe, das dem Geburtsdatum des Beschwerdeführers entspricht. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer den Ladungen des BFA immer nachgekommen und habe auch nachweislich ein Rückkehrberatungsgespräch bei der BBU in Anspruch genommen. Sofern vom BFA beanstandet wird, dass der Beschwerdeführer
Ziffer 3, [gemeint wohl: Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG] an den zur Erlangung eines Reisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt habe, wird darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer sehr wohl und im erforderlichen Umfang darum bemüht habe, ein Ersatzreisedokument zu erlangen. Jedoch sei dies nicht möglich, weil dem Beschwerdeführer auf seine telefonische Anfrage hin jeweils von der libanesischen Botschaft mitgeteilt wurde worden sei, dass ihm ein solches Dokument nicht ausgestellt werden könne und er über diese Information keine schriftliche Bestätigung erhalten könne. Konkret sei darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer im Mai 2019 aus der Haft heraus einmal im Beisein eines Vertreters des BFA sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache mit der libanesischen Botschaft telefoniert habe. Hierbei sei dem Beschwerdeführer von der Botschaft mitgeteilt worden, dass ihm kein Ersatzreisedokument ausgestellt werden könne. Der Inhalt dieses Gespräches sei von damals anwesenden Dolmetscher mitgehört worden. Nach der Haftentlassung im Jahr 2021 habe der Beschwerdeführer noch zweimal mit der libanesischen Botschaft telefoniert, aber wiederum die gleiche Information erhalten, dass ihm kein Ersatzreisedokument ausgestellt werde und die Botschaft dem Beschwerdeführer keine schriftliche Bestätigung über diese Information übermitteln könne. Dem Beschwerdeführer treffe kein Verschulden daran, dass bisher kein Ersatzreisedokument erlangt worden sei. Die faktische Unmöglichkeit der Abschiebung sei dem Beschwerdeführer somit nicht zuzurechnen. Zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit noch mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen sei, nachdem die korrekten Personendaten des Beschwerdeführers übermittelt worden seien, wird ausgeführt, dass das BFA nicht ausführt, wann konkret damit gerechnet werden könne, dass ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Das BFA stelle lediglich eine Vermutung darüber an, dass ein solches Heimreisezertifikat erlangt werden könne, ohne konkrete Schritte darüber vorweisen zu können. Für Personen, die aus tatsächlichen Gründen nicht ausreisen können bzw. nicht abschiebbar sind, ist eine Karte für Geduldete auszustellen, wenn in absehbarer Zeit kein Reisedokument erlangt bzw. kein Heimreisezertifikat ausgestellt wird. Dies treffe auch auf den Beschwerdeführer zu. Darüber hinaus lebe der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen in einer Lebensgemeinschaft und habe eine gemeinsame Tochter mit dieser Frau. Nach der Entlassung aus der Strafhaft wolle der Beschwerdeführer wieder mit seiner Lebensgefährtin, der gemeinsamen Tochter und mit den zwei minderjährigen Kindern seiner Lebensgefährtin zusammen leben und sich um die Kinderbetreuung annehmen. In diesem Zusammenhang hätte dem Beschwerdeführer auch eine Duldung
§ 46Abs. 1 Z 4 FPG i
Sd § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG erteilt werden können und hätten die privaten und familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich berücksichtigt werden müssen. Der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet ist
§ 46aAbs.
1 Z 4 FPG zu dulden, wenn die Rückkehrentscheidung im Sinn des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig sei, wenn aufgrund nachträglich entstandener Gründe die Außerlandesbringung im Lichte des Art. 8 EMRK vorübergehend unzulässig sei. Hier sei insbesondere auf die Geburt der leiblichen Tochter des Beschwerdeführers zu verweisen. Auch im Sinne des Kindeswohles hätte dem Beschwerdeführer eine Duldung erteilt werden können. Der Beschwerdeführer sei familiär stark in Österreich verankert und habe im Vergleich dazu keine relevanten Bindungen mehr in den Libanon.Darüber hinaus lebe der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen in einer Lebensgemeinschaft und habe eine gemeinsame Tochter mit dieser Frau. Nach der Entlassung aus der Strafhaft wolle der Beschwerdeführer wieder mit seiner Lebensgefährtin, der gemeinsamen Tochter und mit den zwei minderjährigen Kindern seiner Lebensgefährtin zusammen leben und sich um die Kinderbetreuung annehmen. In diesem Zusammenhang hätte dem Beschwerdeführer auch eine Duldung
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, FPG iSd Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG erteilt werden können und hätten die privaten und familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich berücksichtigt werden müssen. Der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet ist
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG zu dulden, wenn die Rückkehrentscheidung im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig sei, wenn aufgrund nachträglich entstandener Gründe die Außerlandesbringung im Lichte des Artikel 8, EMRK vorübergehend unzulässig sei. Hier sei insbesondere auf die Geburt der leiblichen Tochter des Beschwerdeführers zu verweisen. Auch im Sinne des Kindeswohles hätte dem Beschwerdeführer eine Duldung erteilt werden können. Der Beschwerdeführer sei familiär stark in Österreich verankert und habe im Vergleich dazu keine relevanten Bindungen mehr in den Libanon. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde dem Beschwerdeführer die Duldungskarte ausstellen müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Libanon. Der Beschwerdeführer ist seit dem 24.09.2015 in Österreich aufhältig. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 18.10.2018 eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 03.11.2018 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich dreimal strafgerichtlich verurteilt und befindet sich zurzeit in Strafhaft. Der Beschwerdeführer hat mit einer österreichischen Staatsangehörigen eine gemeinsame Tochter, die am 03.09.2022 geboren wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass es dem Beschwerdeführer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre, mit der Vertretungsbehörde des Libanon in Wien mit Ausnahme telefonischer Kontakte auf angemessene Weise in Kontakt zu treten, um entsprechende Dokumente für seine Ausreise zu beschaffen und es besteht insbesondere auch bisher kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wäre. Es gibt kein von der libanesischen Botschaft ausgestelltes Dokument aus dem die Verweigerung der Ausstellung eines Reisedokumentes, Ersatzreisedokumentes oder Heimreisezertifikats hervorgegangen wäre.
- Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der mit dem Antragsformular und in der Einvernahme vorgelegten Unterlagen, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschreibens, durch die Einsichtnahme in die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes in den vorangegangen Asylverfahren und durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Grundversorgungsdatensystem, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, zur Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und eines rechtskräftigen Einreiseverbotes sowie zur Missachtung der Ausreiseverpflichtung durch den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur Geburt der Tochter des Beschwerdeführers stützt sich auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sowie auf die Eintragungen im Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen sowie zum derzeitigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Strafhaft stützen sich auf den Strafregisterauszug sowie auf die Eintragungen im Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zum thematisierten Versuch des Beschwerdeführers, die Ausstellung von „Ersatzreisedokumenten“ bei der libanesischen Vertretungsbehörde zu erwirken, ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren; insbesondere auf seine Angaben, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2019 bis dato lediglich insgesamt nur dreimal telefonisch mit der libanesischen Botschaft in Wien Kontakt aufgenommen hat, ohne jemals versucht zu haben, persönlich bei der libanesischen Vertretungsbehörde in Österreich vorzusprechen und ordnungsgemäß sowie schriftlich die Ausstellung eines Reisepasses oder eines Ersatzreisepasses zu beantragen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wäre es im gegenständlichen Fall angemessen und zielführender gewesen, dass der Beschwerdeführer persönlich bei der libanesischen Vertretungsbehörde vorstellig wird und die Ausstellung eines Reisepasses schriftlich und ordnungsgemäß beantragt. Dies wäre dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers belegt weder aus Sicht des BFA noch des erkennenden Richters des Bundesverwaltungsgerichtes, dass sich der Beschwerdeführer ausreichend bemüht hat, die Ausstellung eines Reisedokumentes oder Ersatzreisedokumentes bei der Vertretungsbehörde seines Heimatlandes bzw. der libanesischen Vertretungsbehörde in Österreich zu beantragen. Die Behauptung, dass die libanesische Botschaft dem Beschwerdeführer telefonisch die Auskunft erteilt hätte, dass ihm ein Ersatzreisedokument nicht ausgestellt werden könne und er darüber keine schriftliche Bestätigung erhalten würde, wird in diesem Zusammenhang als reine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers gewertet, zumal er sich nicht einmal die Mühe gemacht hat, persönlich bei der libanesischen Vertretungsbehörde vorstellig zu werden, um ordnungsgemäß und zumindest schriftlich die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen. Des Weiteren ist anzumerken, dass die Erlangung von Dokumenten zur Heimreise nach Ansicht des erkennenden Richters des Bundesverwaltungsgerichtes mit der ausreichenden Mitwirkung des Beschwerdeführers sehr wohl möglich sein muss. So wurde der Beschwerdeführer im Libanon geboren, lebte und arbeitete in seinem Heimatland, spricht die Landessprache und hat familiäre Anknüpfungspunkte im Libanon, die noch heute bestehen. Es wäre ihm daher auch zumutbar, sich mit seinen Familienangehörigen bzw. diesen Personen zwecks Übermittlung von Identitätsnachweisen in Verbindung zu setzen. Wenn er folglich sein Wissen, seine Erfahrung und seine Identität unter Nennung von genauen Details vor der Vertretungsbehörde des Libanon darlegen würde, ist es für das Bundesverwaltungsgericht wahrscheinlich, dass ihm Dokumente zur Heimreise ausgestellt werden würden, sofern diese Ausstellung aus ordnungsgemäß beantragt hat. Eine solche Vorgangsweise würde lediglich die ernsthafte Mitwirkung des Beschwerdeführers erfordern, die aber im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers nicht erkennbar ist. An dieser Einschätzung vermag auch das apodiktische Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bereits dreimal telefonisch mit der libanesischen Botschaft Kontakt aufgenommen, wobei ihm aber mitgeteilt worden sei, dass ihm ein Ersatzreisedokument nicht ausgestellt werden könne und diese Vorgangsweise auch nicht schriftlich bestätigt werden würde nichts zu ändern. In einer Gesamtbetrachtung all dieser Erwägungen steht für den erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes daher fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht ernsthaft um die Ausstellung von Dokumenten zur Heimreise bemüht hat, obwohl der Beschaffung keine Hürden, die nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers liegen, entgegenstehen. Auch während des laufenden Beschwerdeverfahrens wurden keine Beweismittel vorgelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass die libanesische Botschaft dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Reisedokumentes tatsächlich verweigern würde. Die Verfahrensparteien wären im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten im Verfahren auch verpflichtet, entsprechende Beweismittel - etwa ein Schreiben der Botschaft - unaufgefordert vorzulegen. ,
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. 3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten auszugsweise: "Abschiebung § 46.
(1)...Paragraph 46,
(1)...
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
§ 46ageduldet ist.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
§ 97Abs.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität , (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b)Die Verpflichtung
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
(2b)Die Verpflichtung
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
(3)-
(7)... Duldung § 46a.
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange Paragraph 46 a,
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung
§§ 50, 51 oder 52 Abs.
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl
G 2005 unzulässig ist; 2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
- deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
§ 61
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2)Die Duldung
Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(2)Die Duldung
Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
- seine Identität verschleiert,
- einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
- an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5)-
(6)..." 3.2.
- Nach dem Gesetzestext des § 46a FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen.3.2.
- Nach dem Gesetzestext des Paragraph 46 a, FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Absatz eins, dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen. Im gegenständlichen Verfahren stützt der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf § 46a Abs. 1 Z 3 FPG.Im gegenständlichen Verfahren stützt der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG.
§ 46aAbs.
1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP, S 29). Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft insbesondere den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (vgl. Erläuterungen zur RV, 582 Blg NR XXV. GP, S 19).
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen vergleiche Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR römisch 24 . GP, S 29). Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft insbesondere den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments vergleiche Erläuterungen zur RV, 582 Blg NR römisch 25 . GP, S 19). Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen
§ 46aAbs.
3 FPG jedenfalls vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Z 3).Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen
Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG jedenfalls vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Ziffer 3,). Dass eine kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs. 3 FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen muss, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 46a Abs. 1 Z 3 iVm dem Einleitungssatz des Abs.
- (vgl. ErläutRV zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR
- GP 27)). Nach diesen Materialien soll die Duldung nicht eintreten können, wenn die Unabschiebbarkeit deshalb eintritt, weil der Fremde nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren, etwa zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, mitwirkt (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078).Dass eine kausale Verknüpfung zwischen den in Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen muss, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit dem Einleitungssatz des Absatz 3, vergleiche ErläutRV zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 27)). Nach diesen Materialien soll die Duldung nicht eintreten können, wenn die Unabschiebbarkeit deshalb eintritt, weil der Fremde nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren, etwa zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, mitwirkt vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078). Das BFA ging gegenständlich davon aus, dass der Beschwerdeführer zur Einholung eines (Ersatz-)Reisedokuments nach § 46 Abs. 2 FPG verpflichtet sei. Ein Verfahren zur amtswegigen Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG wird vom BFA gegenständlich nicht betrieben.Das BFA ging gegenständlich davon aus, dass der Beschwerdeführer zur Einholung eines (Ersatz-)Reisedokuments nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG verpflichtet sei. Ein Verfahren zur amtswegigen Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG wird vom BFA gegenständlich nicht betrieben. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof mittlerweile klargestellt, dass für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen können. Macht das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18).In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof mittlerweile klargestellt, dass für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen können. Macht das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen vergleiche VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18). Insoweit das BFA im vorliegenden Fall allerdings von einer Verpflichtung des Beschwerdeführers im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG zur Einholung eines Reisedokumentes bei der für ihn zuständigen ausländischen Vertretungsbehörde aus Eigenem ausgeht, kann sowohl dem angefochtenen Bescheid und dem vom BFA vorgelegten Verwaltungsakt als auch gegenständlicher Beschwerde entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.Insoweit das BFA im vorliegenden Fall allerdings von einer Verpflichtung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG zur Einholung eines Reisedokumentes bei der für ihn zuständigen ausländischen Vertretungsbehörde aus Eigenem ausgeht, kann sowohl dem angefochtenen Bescheid und dem vom BFA vorgelegten Verwaltungsakt als auch gegenständlicher Beschwerde entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Gegenständlich liegt lediglich die Behauptung des Beschwerdeführers vor, dass er seit Mai 2019 insgesamt dreimal telefonisch versucht habe, bei der libanesischen Botschaft in Wien die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes zu beantragen, wobei ihm jedes Mal mitgeteilt worden sei, dass dies nicht möglich sei und er darüber auch keine schriftliche Bestätigung erhalten würde. Schriftliche Bestätigungen der libanesischen Vertretungsbehörde betreffend die Ausstellung oder auch nicht Ausstellung eines Reisepasses oder betreffend eine Bestätigung der Beantragung der Ausstellung eines Reisepasses durch den Beschwerdeführer wurden nicht in Vorlage gebracht. Dieses Vorbringen ist aber nicht geeignet und auch nicht ausreichend dafür, die behauptete Weigerung der libanesischen Botschaft, dem Beschwerdeführer ein (Ersatz-)Reisedokument auszustellen, zu belegen. Einen Nachweis, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich – in zumutbarer Art und Weise insbesondere schriftlich und mit beigelegtem Passfoto – bei der Konsularabteilung der libanesischen Botschaft im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht um die Ausstellung eines Reisedokuments bemüht hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Es zeigt sich daher aus dem apodiktischen Vorbringen des Beschwerdeführers und dem vorliegenden Akt, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Mitwirkungspflicht nicht ausreichend um die Ausstellung der notwendigen Dokumente bemüht hat. Aus einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer bei einem entsprechenden Mitwirken seinerseits die Ausstellung von Dokumenten zur Heimreise durch die Vertretungsbehörde des Libanon sehr wohl möglich wäre. Folglich steht der Ausstellung dieser Dokumente insbesondere das fehlende Bemühen bzw. die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers im Weg. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Reisedokuments nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit mitgewirkt hat und ist damit klar, dass dem Beschwerdeführer offenkundig deshalb kein Reisedokument ausgestellt wird, weil er mit einer Rückkehr in den Libanon nicht einverstanden ist. Damit vereitelt der Beschwerdeführer die notwendigen Schritte zur Erlangung eines (Ersatz-) Reisedokuments im Sinne des § 46a Abs. 3 Z 3 FPG.Aus einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer bei einem entsprechenden Mitwirken seinerseits die Ausstellung von Dokumenten zur Heimreise durch die Vertretungsbehörde des Libanon sehr wohl möglich wäre. Folglich steht der Ausstellung dieser Dokumente insbesondere das fehlende Bemühen bzw. die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers im Weg. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Reisedokuments nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit mitgewirkt hat und ist damit klar, dass dem Beschwerdeführer offenkundig deshalb kein Reisedokument ausgestellt wird, weil er mit einer Rückkehr in den Libanon nicht einverstanden ist. Damit vereitelt der Beschwerdeführer die notwendigen Schritte zur Erlangung eines (Ersatz-) Reisedokuments im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG. 3.2.
- Weder in der Begründung seines Antrages noch in der Beschwerde wurden vom Beschwerdeführerdaher andere maßgebliche Gründe vorgebracht, auf Grund derer darauf zu schließen wäre, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, und sind solche Umstände auch sonst nicht hervorgekommen. Insoweit ist im vorliegenden Fall zumindest einer der in § 46a Abs. 3 FPG genannten Tatbestände erfüllt. Damit liegt "jedenfalls" ein vom Fremden zu vertretender Grund für das Vorliegen eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses vor.Insoweit ist im vorliegenden Fall zumindest einer der in Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG genannten Tatbestände erfüllt. Damit liegt "jedenfalls" ein vom Fremden zu vertretender Grund für das Vorliegen eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses vor. 3.2.
- In gegenständlicher Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Haft in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen gelebt hat und mit dieser Frau eine gemeinsame im März 2022 geborenen Tochter hat. Nach der Entlassung aus der Strafhaft beabsichtige der Beschwerdeführer ein gemeinsames Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Tochter in Österreich zu führen. Dazu ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ein Eingriff in das Familienleben – etwa durch Trennung von einem dauerhaft niedergelassenen Ehegatten – dann nicht unzulässig ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer solchen Maßnahme ein sehr großes Gewicht wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (insbesondere bei Gewaltdelikten) beizumessen ist (VfSlg. 19.630/2012; VwGH 03.10.2017, Ra 2016/22/0056; 23.03.2017, Ra 2016/21/019). Der Verwaltungsgerichtshof hat außerdem schon wiederholt ausgesprochen, dass bei derart schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich, noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Einreiseverbot entgegenstehen (VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0050; 04.04.2019, Ra 2019/21/0081; 24.10.2019, Ra 2019/21/0207). Auch das Gewicht des langjährigen Aufenthaltes erfährt durch die begangenen Straftaten eine maßgebliche Minderung. Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen demnach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (VwGH 27.02.2007, Zl. 2006/21/0164 mwN, wonach das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Ein Eingriff in das Familienleben – etwa durch Trennung von einem dauerhaft niedergelassenen Ehegatten oder Kindern – ist dann nicht unzulässig, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer solchen Maßnahme ein sehr großes Gewicht wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden beizumessen ist (VwGH 03.10.2017, Ra 2016/22/0056). Die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen ist auch im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162; 05.10.2017, Ra 2017/21/0174; 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist nicht nur die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; es auch auf die privaten und familiären Interessen des Betroffenen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).Dazu ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ein Eingriff in das Familienleben – etwa durch Trennung von einem dauerhaft niedergelassenen Ehegatten – dann nicht unzulässig ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer solchen Maßnahme ein sehr großes Gewicht wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (insbesondere bei Gewaltdelikten) beizumessen ist (VfSlg. 19.630 aus 2012,; VwGH 03.10.2017, Ra 2016/22/0056; 23.03.2017, Ra 2016/21/019). Der Verwaltungsgerichtshof hat außerdem schon wiederholt ausgesprochen, dass bei derart schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich, noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Einreiseverbot entgegenstehen (VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0050; 04.04.2019, Ra 2019/21/0081; 24.10.2019, Ra 2019/21/0207). Auch das Gewicht des langjährigen Aufenthaltes erfährt durch die begangenen Straftaten eine maßgebliche Minderung. Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen demnach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (VwGH 27.02.2007, Zl. 2006/21/0164 mwN, wonach das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Ein Eingriff in das Familienleben – etwa durch Trennung von einem dauerhaft niedergelassenen Ehegatten oder Kindern – ist dann nicht unzulässig, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer solchen Maßnahme ein sehr großes Gewicht wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden beizumessen ist (VwGH 03.10.2017, Ra 2016/22/0056). Die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen ist auch im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0162; 05.10.2017, Ra 2017/21/0174; 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist nicht nur die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; es auch auf die privaten und familiären Interessen des Betroffenen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl zum Ausdruck gebracht. Im gegebenen Zusammenhang ist wesentlich, dass der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers die Mutter als wesentliche Bezugsperson verbleibt. Ihr Auskommen ist schon durch den möglichen Bezug von Sozialleistungen und ein mögliches Erwerbseinkommen der Mutter gesichert. Auch aktuell bestreitet die Familie ihren Lebensunterhalt durch staatliche Leistungen (etwa Familienbeihilfe und Karenzgeld). Die Mutter der minderjährigen Tochter ist österreichische Staatsangehörige und unterhält in Österreich soziale Kontakte und hat hier Familienangehörige; sie wäre daher auch ohne den Beschwerdeführer nicht auf sich allein gestellt. Eine materielle Unterstützung durch den Beschwerdeführer ist in Zukunft vom Libanon aus möglich. Das Kindeswohl steht somit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Libanon unter dem Gesichtspunkt der Absicherung der Grundbedürfnisse seiner minderjährigen Tochter nicht entgegen. Die Tochter des Beschwerdeführers wären in Anbetracht der Sachlage und der daraus abzuleitenden gesicherten Existenzgrundlage in Österreich auch ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht dazu gezwungen, das Bundesgebiet bzw. das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen (siehe dazu etwa VwGH 17.04.2013, Zl. 2013/22/0062). Da dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (VwGH 16.05.2012, Zl. 2011/21/0277 mwN; VfGH 12.10.2016, E 1349/2016), dürfen Elternteile nur in Ausnahmefällen auf die Aufrechterhaltung des Kontakts mit Fernkommunikationsmitteln verwiesen werden. Im gegenständlichen Fall liegen jedoch die Voraussetzungen dafür vor. Zwar verkennt der erkennende Richter nicht, dass auch einem Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen zukommt (vgl. § 138 Z 9 ABGB) (vgl. dazu zuletzt VwGH 19.12.2019, RA 2019/21/0282-13) und dass ein Kontakt im Wege der Telekommunikation bei Kleinkindern nicht leicht möglich ist (vgl. VfGH 25.02.2013, U 2241/12). Es ist allerdings durchaus möglich den Kontakt auch durch beispielsweise einseitige Besuche zu halten. Zudem sind die Kontakte zwischen der Tochter und dem Beschwerdeführer bereits zurzeit aufgrund seines Haftaufenthaltes als eingeschränkt zu betrachten. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 05.02.2022 in Haft und befand somit bereits zur Zeit der Geburt seiner Tochter ( XXXX ) in Strafhaft. Im gegenständlichen Verfahren liegt somit nur eine sehr schwach ausgeprägte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter vor. Gerade dem Beschwerdeführer musste es zumindest latent bewusst sein, dass er durch die Begehung von Verbrechen seinen weiteren Aufenthalt in Österreich gefährdet und es dadurch zu einer Trennung von der Lebensgefährtin und seiner Tochter kommen kann. Dessen ungeachtet beging er die Straftaten insbesondere auch zu einem Zeitpunkt, als seine Lebensgefährtin schwanger war. Es wird dem Beschwerdeführer (wie im Übrigen auch seiner Tochter) jedenfalls weiterhin möglich sein, den persönlichen Kontakt mit Fernkommunikationsmitteln zu bewerkstelligen. Im Fall des einvernehmlichen Wunsches nach einem persönlichen Zusammentreffen kann ein solches Treffen zumindest im Wege von Urlaubsreisen in den Libanon erfolgen. In Anbetracht dessen sowie der rezenten und massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers erweist sich die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter zusammenfassend als vertretbar und im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als notwendig. Da dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (VwGH 16.05.2012, Zl. 2011/21/0277 mwN; VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,), dürfen Elternteile nur in Ausnahmefällen auf die Aufrechterhaltung des Kontakts mit Fernkommunikationsmitteln verwiesen werden. Im gegenständlichen Fall liegen jedoch die Voraussetzungen dafür vor. Zwar verkennt der erkennende Richter nicht, dass auch einem Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen zukommt vergleiche Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB) vergleiche dazu zuletzt VwGH 19.12.2019, RA 2019/21/0282-13) und dass ein Kontakt im Wege der Telekommunikation bei Kleinkindern nicht leicht möglich ist vergleiche VfGH 25.02.2013, U 2241/12). Es ist allerdings durchaus möglich den Kontakt auch durch beispielsweise einseitige Besuche zu halten. Zudem sind die Kontakte zwischen der Tochter und dem Beschwerdeführer bereits zurzeit aufgrund seines Haftaufenthaltes als eingeschränkt zu betrachten. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 05.02.2022 in Haft und befand somit bereits zur Zeit der Geburt seiner Tochter ( römisch 40 ) in Strafhaft. Im gegenständlichen Verfahren liegt somit nur eine sehr schwach ausgeprägte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter vor. Gerade dem Beschwerdeführer musste es zumindest latent bewusst sein, dass er durch die Begehung von Verbrechen seinen weiteren Aufenthalt in Österreich gefährdet und es dadurch zu einer Trennung von der Lebensgefährtin und seiner Tochter kommen kann. Dessen ungeachtet beging er die Straftaten insbesondere auch zu einem Zeitpunkt, als seine Lebensgefährtin schwanger war. Es wird dem Beschwerdeführer (wie im Übrigen auch seiner Tochter) jedenfalls weiterhin möglich sein, den persönlichen Kontakt mit Fernkommunikationsmitteln zu bewerkstelligen. Im Fall des einvernehmlichen Wunsches nach einem persönlichen Zusammentreffen kann ein solches Treffen zumindest im Wege von Urlaubsreisen in den Libanon erfolgen. In Anbetracht dessen sowie der rezenten und massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers erweist sich die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter zusammenfassend als vertretbar und im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als notwendig. Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, stets auch beachtet werden muss, ob eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens außerhalb des Bundesgebiets möglich ist (VwGH 11.06.2014, Zl. 2013/22/0166; 21.10.2010, Zl. 2008/01/0245; 21.01.2010, Zl. 2007/01/0703). Das Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht wurde, dass es unüberwindbare Hürden geben würde, ein Familienleben auch im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu führen. Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK zulässig ist, stets auch beachtet werden muss, ob eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens außerhalb des Bundesgebiets möglich ist (VwGH 11.06.2014, Zl. 2013/22/0166; 21.10.2010, Zl. 2008/01/0245; 21.01.2010, Zl. 2007/01/0703). Das Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht wurde, dass es unüberwindbare Hürden geben würde, ein Familienleben auch im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu führen. 3.2.
- Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert und diese – soweit erforderlich – auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert und diese – soweit erforderlich – auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L507.2191495.4.00