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{'item': 'L510 2264691-1'}

Obsah (22)§ 39a§ 52§ 76§ 57§ 10§ 46§ 53§ 18§ 6§ 7§ 17Art. 130§ 61§ 66§ 67§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.01.2023 GeschäftszahlL510 2264691-1 SpruchL510 2264691-1/3E, L510 2264691-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 39aAbs. 1 i

Vm §§ 52 und 53 AVG in diesem Verfahren als Dolmetscher bestellt und beeidet. Über die damit verbundenen Pflichten wurde er manuduziert.Frau römisch 40 wird mit mündlichem Bescheid

Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 52 und 53 AVG in diesem Verfahren als Dolmetscher bestellt und beeidet. Über die damit verbundenen Pflichten wurde er manuduziert. Der Dolmetscher wird ersucht, bei Mehrfachbedeutungen eines Wortes nicht eigenmächtig eine Bedeutung zu wählen, sondern beide bzw. alle anzugeben oder zumindest auf diesen Umstand hinzuweisen und bei Unklarheiten nachzufragen. F: Was ist Ihre Muttersprache? A: Türkisch. F: Sprechen Sie noch andere Sprachen? A: Ich kann ein bisschen Deutsch. Englisch kann ich von der Schule auch ein bisschen. F: Fühlen Sie sich physisch und psychisch in der Lage der Einvernahme zu folgen? A: Ja. F: Sind Sie gesund? A: Ja, ich bin vollkommen gesund. F: Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung, leiden Sie aktuell an irgendwelchen Erkrankungen? A: Nein. F: Nehmen Sie irgendwelche Drogen? A: Nein. F: Sind Sie damit einverstanden, dass die ho. Behörde sowie in einem allfälligen Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen. A: Ja, es ist ok. F: Sind Sie gegen COVID-19 geimpft? A: Ja. Zweimal bin ich geimpft. F: Wann und wo haben Sie sich impfen lassen? A: Ich glaube im November 2021 das erste Mal und das zweite Mal schätzungsweise im Jänner

  1. Impfen hatte ich mich in der Türkei lassen, im europäischen Teil der Türkei. F: Können Sie nachweisen, dass Sie geimpft worden sind? A: Nein, kann ich nicht. Aber meine Impfungen wurden beim türkischen Militär registriert, wo ich stationiert war. Nachgefragt war das in XXXX in der Türkei. A: Nein, kann ich nicht. Aber meine Impfungen wurden beim türkischen Militär registriert, wo ich stationiert war. Nachgefragt war das in römisch 40 in der Türkei. F: Wo kommen Sie her? Nennen Sie bitte Ihre Staatsangehörigkeit, Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Heimatadresse. Anmerkung: Partei schreibt selbst auf einen Zettel. A: XXXX A: römisch 40 … F: Ist das Ihr Reisepass? A: Ja. F: Wo haben Sie sich den Reisepass ausstellen lassen? A: In Istanbul. … F: Ist dies das auf Sie lautende Visum für Polen? A: Ja. F: Wie viele Jahre sind Sie in die Schule gegangen? A: Ich habe insgesamt 14 Jahre die Schule besucht. 4 Jahre Volksschule, 4 Jahre Mittelschule, 4 Jahre Gymnasium mit Matura und 2 Jahre Universität. F: Welchen Universitätsabschluss haben Sie? A: Ich habe ein Diplom welches mir bescheinigt, dass ich die Uni in den Fächern Büroleitung, Sekretariat und Krankenhausnotstandszentrale abgeschlossen habe. Einen Job habe ich aber nicht bekommen, weil ich nicht genug Punkte erreicht hatte. Nur die, die genug Protektion in der Türkei haben, bekommen einen Job. F: Welche Berufsausbildung haben Sie? A: Ja, ich habe eine Kochlehre in der Türkei gemacht und 11 Monate als Koch in der Türkei gearbeitet. F: Wo haben Sie als Koch gearbeitet und in welchem Lokal? A: In der Türkei in XXXX . Ich habe auch als Döner Kebap Koch gearbeitet, weil mein Onkel ein eigenes Restaurant in der Türkei in XXXX . Dort habe ich für 6 bis 7 Monate gearbeitet. Ich habe dieses Lokal von meinem Onkel quasi alleine geführt bzw. alleine den Betrieb aufrechterhalten. In diesem Lokal habe ich Döner Kebap gemacht, Dürüm Kebap und alles türkischen Süßspeisen. A: In der Türkei in römisch 40 . Ich habe auch als Döner Kebap Koch gearbeitet, weil mein Onkel ein eigenes Restaurant in der Türkei in römisch 40 . Dort habe ich für 6 bis 7 Monate gearbeitet. Ich habe dieses Lokal von meinem Onkel quasi alleine geführt bzw. alleine den Betrieb aufrechterhalten. In diesem Lokal habe ich Döner Kebap gemacht, Dürüm Kebap und alles türkischen Süßspeisen. F: Was haben Sie als Koch im Kartal Hotel gekocht bzw. gemacht? A: Im Hotel war meine Hauptaufgabe eine türkische Süßspeise zuzubereiten. Diese heißt Baklava. Es ist eine Kunst, diesen Teig zu kneten, und das kann ich. Das wollte ich in diesem Hotel weiter aber dann habe ich aus Polen von einer Firma eine Einladung bekommen, als Maler zu arbeiten. Nachgefragt gebe ich an, dass ich auch als Maler und Anstreicher arbeiten kann, weil ich das von meinem Vater, der Facharbeiter auf diesem Gebiet ist, gelernt. F: Verstehe ich Sie richtig, Sie können also als Koch, als Maler und in einem Büro in einem Krankenhaus arbeiten? A: Ja. F: Wann und wo hatten Sie das Visum für Polen beantragt? A: Ein Freund in XXXX in der Türkei hatte mir heuer im Juni oder im Juli davon erzählt, dass sie in Polen Arbeitskräfte auf dem Bau suchen. Es gibt in der Türkei eine Sammelstelle, wo man sich dafür melden kann und wo man dafür Unterlagen abgeben kann. Diese Personen dort suchen sich dann Kandidaten aus und schicken dann die Unterlagen. Am 29.09.2022 hatte ich dann einen Termin bei dieser Sammelstelle und dort habe ich alle Unterlagen abgegeben. Diese wurden dann an die polnische Botschaft weitergeleitet. A: Ein Freund in römisch 40 in der Türkei hatte mir heuer im Juni oder im Juli davon erzählt, dass sie in Polen Arbeitskräfte auf dem Bau suchen. Es gibt in der Türkei eine Sammelstelle, wo man sich dafür melden kann und wo man dafür Unterlagen abgeben kann. Diese Personen dort suchen sich dann Kandidaten aus und schicken dann die Unterlagen. Am 29.09.2022 hatte ich dann einen Termin bei dieser Sammelstelle und dort habe ich alle Unterlagen abgegeben. Diese wurden dann an die polnische Botschaft weitergeleitet. F: Und warum haben Sie sich dafür beworben? A: Weil ich in der Türkei nur sehr wenig verdient habe und weil ich von dem Hotel, in dem ich gearbeitet habe, kurzfristig entlassen wurde. F: Zu welchem Zweck hatten Sie dieses Visum beantragt? A: Weil ich in Polen als Facharbeiter arbeiten und Geld verdienen wollte. Mein Vater ist krank und ich will meine Familie finanziell unterstützen. F: Hatten Sie in der Türkei zuvor jemals ein Visum für ein anderes Land beantragt? A: Nein. F: Hatten Sie in der Türkei zuvor auch schon einmal ein Visum für Österreich beantragt? A: Nein, habe ich nicht. F: Hatten Sie nie die Absicht, nach Österreich zu reisen, da ja Ihr Onkel hier in XXXX lebt? F: Hatten Sie nie die Absicht, nach Österreich zu reisen, da ja Ihr Onkel hier in römisch 40 lebt? A: Nein. Als Kind wollte ich nach Österreich. Aber illegal wollte ich das nicht. Man hatte mir zwar Wege gesagt, wie man illegal nach Österreich kommen kann, aber das wollte weder ich noch meine Familie. Jetzt bin ich nur nach Österreich gekommen, um meinen Onkel zu besuchen. Genauer gesagt kam mein Onkel letzte Woche am Mittwoch nach Polen zu mir um mich zu besuchen. Mein Onkel sagte dann zu mir, mein Junge, du bist jetzt hier um ein Jahr in Polen zu arbeiten. Du solltest zunächst mich und meine Frau in Österreich besuchen kommen. Er hatte zu mir auch gesagt, dass ich in zwei oder drei Tagen wieder zurück nach Polen fahren kann. Ich bin dann mit meinem Onkel nach Österreich gefahren. F: Wann sind Sie nun nach Polen eingereist? A: Am
  2. Oktober 2022 mit dem Flugzeug von Antalya. F: Wann haben Sie dann in Polen arbeiten angefangen? A: Am
  3. Oktober direkt nach meiner Einreise haben sie mich an den Ort gebracht, wo ich übernachtet habe. Das war türkischer Mitarbeiter. Am
  4. Oktober habe ich dann arbeiten angefangen. F: Was haben Sie dann gearbeitet und wo? A: Es war in Warschau. Wo ganz genau weiß ich nicht. Ich war dann am Bau und habe bei zweistöckigen Häusern diese Häuser ausgemalen. F: Wieviel wurde Ihnen dafür bezahlt? A: Dieser türkische Mitarbeiter hatte gesehen, dass ich letzten Mittwoch von meinem Onkel abgeholt wurde. Der türkische Mitarbeiter hatte in Polen dann zu mir gesagt, dass wenn ich von meinem Onkel von Österreich zurück komme, wird über das Geld, dass ich verdienen werde, genau gesprochen werden. Meine Onkel hatte mit diesen Männern noch gesprochen und ihnen gesagt, dass er mich ja nur für ein paar Tage nach Österreich bringen würde. Mein Onkel hatte diesen Männern auch versprochen, dass er mich wieder nach Polen genau dorthin zurückbringen würde. F: Bei welcher Firma haben Sie in Polen gearbeitet? Nennen Sie bitte den Namen der Firma, den Inhaber und die Adresse. Anmmerkung: Partei schreibt auf einen weißen Zettel A: XXXX heißt die Firma. Ich kann Ihnen detaillierte Informationen auf meinem Mobiltelefon zeigen. Ich habe auch Unterlagen in meinem Rucksack. A: römisch 40 heißt die Firma. Ich kann Ihnen detaillierte Informationen auf meinem Mobiltelefon zeigen. Ich habe auch Unterlagen in meinem Rucksack. Anmerkung: Die Polizei wird gebeten, den Rucksack sowie das Mobiltelefon der Partei vorzulegen. Die Partei wird gebeten, diese Unterlagen aus dem Rucksack vorzulegen und auf dem Mobiltelefon zu zeigen. Um 17:35 Uhr teilt die Polizei mit, dass kein Rucksack bei den Effekten ist. F: Wo befindet sich Ihr Rucksack? A: Bei meinem Onkel in XXXX . A: Bei meinem Onkel in römisch 40 . Anmerkung: Die Partei schaltet ihr Mobiltelefon ein und zeigt darauf offensichtliche gestempelte Dokumente in polnischer Schrift. F: Sind Sie damit einverstanden, dass ich diese Dokumente von Ihrem Mobiltelefon abfotografiere? A: Ja. Anmerkung: Von den Dokumenten auf dem Mobiltelefon werden zwei Fotos angefertigt. F: Haben Sie die polnischen Behörden und Ihre Firma in Polen über Ihre Reise nach Österreich informiert? A: Die Firma weiß bescheid. Mein Onkel hat diesen Leuten dieser Firma mitgeteilt, dass er mich nur für Besuchszwecke nach Österreich mitnimmt und mich dann wieder zurück bring. F: Geht das so einfach? Kann man so einfach der Arbeit in Polen fern bleiben und ein paar Tage wegfahren? A: Es sollte nicht länger als eine Woche oder 10 Tage dauern. Das wurde auf Türkisch geredet. F: War das nun offiziell oder inoffiziell? A: Ja, das war offiziell. Mein Onkel hat mit diesen Leuten dieser Firma geredet. F: Wie heißt Ihr Onkel aus XXXX überhaupt?F: Wie heißt Ihr Onkel aus römisch 40 überhaupt? A: Diese Onkel ist der Bruder meines Vaters. Er heißt XXXX und er wohnt in XXXX und er hat dort eine Pizzeria. A: Diese Onkel ist der Bruder meines Vaters. Er heißt römisch 40 und er wohnt in römisch 40 und er hat dort eine Pizzeria. F: Haben Sie von Ihrer Firma Urlaub bekommen um nach Österreich reisen zu können? A: Ja, offiziell haben Sie mich beurlaubt. F: Wurden Sie auf Ihrer Fahrt von Polen nach Österreich auf der Grenze kontrolliert? A: Ja. Der Reisepass meines Onkels und mein Reisepass wurden kontrolliert. Mein Onkel hat mit den Polizisten Deutsch gesprochen. Sie haben meinen Reisepass und mein Visum kontrolliert. Vorhalt zum gegenständlichen Verfahren: Laut Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 22.11.2022, GZ: XXXX , wurden Sie am 22.11.2022 gegen 13:20 Uhr in der Pizzeria „ XXXX , von der Finanzpolizei bei der Ausübung von Küchenarbeiten betreten.Laut Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 22.11.2022, GZ: römisch 40 , wurden Sie am 22.11.2022 gegen 13:20 Uhr in der Pizzeria „ römisch 40 , von der Finanzpolizei bei der Ausübung von Küchenarbeiten betreten. F: Was sagen Sie dazu? A: Im Gästeraum war es sehr laut. Daher bin ich in die Küche meines Onkels gegangen und wollte dort Wasser trinken. Ich wollte im Gästeraum nicht stören und deswegen bin ich nach hinten in die Küche gegangen. Ich habe überhaupt keine Arbeit dort verrichtet. Ich bin nicht nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten. Sonst hätte ich mich ja für ein Visum für Österreich bemüht weil ich wäre niemals illegal nach Österreich gekommen. Meine schwarze Jacke, die ich in diesen Moment trage, habe ich von meinem Onkel sogar geschenkt bekommen, damit ich in Polen etwas zum Anziehen habe und wie ich in Polen noch kein Gehalt bekommen habe. Diese Jacke war ein Geschenk von meinem Onkel. F: Würden Sie einem Ausreiseauftrag nach Polen freiwillig nachkommen? Würden Sie im Fall, Sie dürften jetzt wieder gehen, Ihren Aufenthalt in Österreich beenden und unverzüglich nach Polen zurückkehren? A: Natürlich. Sofort. Mein Onkel würde mich sofort zu meiner Arbeitsstelle nach Polen in Warschau zurückbringen. F: Würden Sie auch in die Türkei ausreisen, wenn Sie müssten? A: Wissen Sie, ich bin ja diesen ganzen Weg gegangen, um wenigstens dieses eine Jahr meine Familie durch die Arbeit in Polen zu unterstützen. Aber ich würde mich ihren Anordnungen und ihren Gesetzen nicht widersetzen. Bitte, ich möchte zurück nach Polen. Wenn mein Visum in Polen dann abläuft, werde ich sofort in die Türkei wieder zurückkehren. F: Wo lebt Ihre Familie? A: In der Türkei. F: Wer ist das alles? A: Mein Vater, meine Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern. F: Sind Sie verheiratet? A: Nein. F: Haben Sie Kinder? A: Nein. F: Haben Sie Familie in Österreich? A: Ja. Mein Onkel, seine Gattin, sein Sohn und seine Tochter in XXXX . Mein Onkel hat aber noch einen Sohn aus einer anderen Ehe auch hier in Österreich. A: Ja. Mein Onkel, seine Gattin, sein Sohn und seine Tochter in römisch 40 . Mein Onkel hat aber noch einen Sohn aus einer anderen Ehe auch hier in Österreich. F: Haben Sie Familie in einem Land der EU? A: Nein. F: Wieviel Geld haben Sie? A: 400 Euro. F: Haben Sie eine Bankomat- und oder eine Kreditkarte? A: Nein. F: Welches Religionsbekenntnis besitzen Sie? A: Ich bin Moslem. F: Die Behörde beabsichtigt Sie

§ 52Abs.

6 FPG zur unverzüglichen Ausreise aus Österreich und zur Rückkehr nach Polen aufzufordern und Ihre Ausreise dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitzuteilen bzw. nachzuweisen. Sollten Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, wird in Erwägung gezogen, gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Was sagen Sie dazu?F: Die Behörde beabsichtigt Sie

Paragraph 52, Absatz 6, FPG zur unverzüglichen Ausreise aus Österreich und zur Rückkehr nach Polen aufzufordern und Ihre Ausreise dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitzuteilen bzw. nachzuweisen. Sollten Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, wird in Erwägung gezogen, gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Was sagen Sie dazu? A: Ich werde sofort wenn ich da hier raus komme sofort nach Polen fahren und auf der Grenze diese Formulare ausfüllen und an Sie schicken lassen, als Beweis, dass ich ausgereist bin. Ich werde in Polen mit meiner Arbeit fortfahren und niemals etwas illegales tun. F: Ich beende die Befragung jetzt. Haben Sie noch Fragen oder Wünsche? A: Ich verspreche ihnen nochmals, wenn ich hier raus kommen, Österreich sofort zu verlassen und nach Polen zurück zu kehren. …“

  1. Am 23.11.2022 um 18:30 Uhr wurde der bP im PAZ XXXX nachweislich eine schriftliche Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet gem. § 52 Abs. 6 FPG zugestellt und sicherte sie gegenüber dem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu, unverzüglich aus Österreich ausreisen und nach Polen zurückkehren zu wollen.
  2. Am 23.11.2022 um 18:30 Uhr wurde der bP im PAZ römisch 40 nachweislich eine schriftliche Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet gem. Paragraph 52, Absatz 6, FPG zugestellt und sicherte sie gegenüber dem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu, unverzüglich aus Österreich ausreisen und nach Polen zurückkehren zu wollen.
  3. Am 24.11.2022 meldete die bP ihren Hauptwohnsitz in XXXX , an.
  4. Am 24.11.2022 meldete die bP ihren Hauptwohnsitz in römisch 40 , an.
  5. Am 25.11.2022 wurden sie gem. § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG in XXXX festgenommen und im Anschluss in das PAZ XXXX überstellt.
  6. Am 25.11.2022 wurden sie gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG in römisch 40 festgenommen und im Anschluss in das PAZ römisch 40 überstellt.
  7. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 25.11.2022 wurde über die bP

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung gegenständlicher aufenthaltsbeendender Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.7. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 25.11.2022 wurde über die bP

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung gegenständlicher aufenthaltsbeendender Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der bP wird vorgeworfen, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung seit 23.11.2022 ab 18:30 Uhr nicht nachgekommen ist, sondern sich stattdessen am 24.11.2022 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet angemeldet hat. Sie ist unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, da sie illegal einer Beschäftigung nachging. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde ihr ein Rechtsberater

§ 52

BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde ihr ein Rechtsberater

Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 8. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 25.11.2022 wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

Asylgesetz 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52

Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs 1 i

Vm Abs. 2 Ziffer 7 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18

Abs 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). 8. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 25.11.2022 wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde ihr ein Rechtsberater

§ 52

BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde ihr ein Rechtsberater

Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

  1. Mit Schriftsatz der Vertretung vom 22.12.2022 wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
  2. Mit 29.12.2022 langte der vollständige Verwaltungsverfahrensakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  4. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die Identität der bP steht fest, sie führt den im Spruch angeführten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Sie ist gesund. Sie ist trotz behördlicher Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet ab 23.11.2022 im Bundesgebiet verblieben und hat sich stattdessen am 24.11.2022 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet angemeldet. Sie übte am 22.11.2022 illegale (Küchen-)Tätigkeiten in der Pizzeria „ XXXX aus. Sie ist im Bundesgebiet versicherungsrechtlich nicht registriert. Sie übte am 22.11.2022 illegale (Küchen-)Tätigkeiten in der Pizzeria „ römisch 40 aus. Sie ist im Bundesgebiet versicherungsrechtlich nicht registriert. Sie verfügt über keine Deutschkenntnisse. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich besteht nicht. Ihr Vater, ihre Mutter sowie ein Bruder und eine Schwester leben in ihrer Heimat. In Österreich lebt Ihr Onkel, dessen Gattin, zwei Cousins und eine Cousine. 1.
  5. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Ausreise in die Türkei aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen individuellen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt wäre oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden würde. 1.
  6. Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die länderkundlichen Feststellungen des BFA im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden.
  7. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes. Zentral wurden berücksichtig: . Reisepass . Polnisches Visum „D“, gültig von 15.10.2022 bis 02.10.2023 . Polizeibericht vom 22.11.2022, GZ: XXXX . Polizeibericht vom 22.11.2022, GZ: römisch 40 . Einvernahme durch die Polizei (FGP) XXXX am 22.11.
  8. Einvernahme durch die Polizei (FGP) römisch 40 am 22.11.2022 . Einvernahme durch das BFA am 23.11.2022 im PAZ XXXX . Einvernahme durch das BFA am 23.11.2022 im PAZ römisch 40 . Aufforderungsschreiben zur unverzüglichen Ausreise gem. § 52 Abs. 6 FPG vom 23.11.2022 und die diesbezügliche Zustellbestätigung. Aufforderungsschreiben zur unverzüglichen Ausreise gem. Paragraph 52, Absatz 6, FPG vom 23.11.2022 , und die diesbezügliche Zustellbestätigung . Computergestützte Anfragen (ZMR, AJ-Web, EKIS, etc.) . Mitteilung der Stadtgemeinde XXXX vom 25.11.2022 . Mitteilung der Stadtgemeinde römisch 40 vom 25.11.2022 . Schubhaftmandatsbescheid vom 25.11.2022 und die diesbezügliche Zustellbestätigung. 2.
  9. Die Feststellungen zur Identität, zum Gesundheitszustand und zu den Angehörigen in Österreich und in der Türkei stützen sich auf den vorliegenden Akteninhalt und wurden im Verfahren nicht bestritten, weshalb auch das BVwG diese Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde legt. Die Feststellung, dass die bP der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ergibt sich aus der Erforderlichkeit von Dolmetschern bei den Einvernahmen und wurde dies im Verfahren nicht bestritten. Die Feststellungen, dass die bP ihrer unverzüglichen Ausreiseverpflichtung aus dem Bundesgebiet nicht nachgekommen ist und im Bundesgebiet verblieben ist und sich stattdessen am 24.11.2022 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet angemeldet hat, ergibt sich daraus, dass die bP am 23.11.2022 im PAZ XXXX vom BFA nachweislich zur unverzüglichen Ausreise aufgefordert wurde und sie am 23.11.2022 im Rahmen ihrer Einvernahme im PAZ XXXX angegeben hat (Seite 8 von 10 unten), dass sie „natürlich sofort“ einer Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise nachkommen würde und dass ihr Onkel sie „sofort zu ihrer Arbeitsstelle nach Polen in Warschau zurückbringen“ würde. Die Feststellungen, dass die bP ihrer unverzüglichen Ausreiseverpflichtung aus dem Bundesgebiet nicht nachgekommen ist und im Bundesgebiet verblieben ist und sich stattdessen am 24.11.2022 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet angemeldet hat, ergibt sich daraus, dass die bP am 23.11.2022 im PAZ römisch 40 vom BFA nachweislich zur unverzüglichen Ausreise aufgefordert wurde und sie am 23.11.2022 im Rahmen ihrer Einvernahme im PAZ römisch 40 angegeben hat (Seite 8 von 10 unten), dass sie „natürlich sofort“ einer Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise nachkommen würde und dass ihr Onkel sie „sofort zu ihrer Arbeitsstelle nach Polen in Warschau zurückbringen“ würde. Dass sie am 23.11.2022 im PAZ XXXX auch ausdrücklich und nachweislich über die gegenständliche Konsequenz im Falle eine Nichtbefolgung belehrt wurde, ergibt sich aus der Einvernahme vom 23.11.2022 und aus ihren eigen diesbezüglichen Angaben, Zitat: Dass sie am 23.11.2022 im PAZ römisch 40 auch ausdrücklich und nachweislich über die gegenständliche Konsequenz im Falle eine Nichtbefolgung belehrt wurde, ergibt sich aus der Einvernahme vom 23.11.2022 und aus ihren eigen diesbezüglichen Angaben, Zitat: „F: Die Behörde beabsichtigt Sie

§ 52Abs.

6 FPG zur unverzüglichen Ausreise aus Österreich und zur Rückkehr nach Polen aufzufordern und Ihre Ausreise dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitzuteilen bzw. nachzuweisen. Sollten Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, wird in Erwägung gezogen, gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Was sagen Sie dazu?„F: Die Behörde beabsichtigt Sie

Paragraph 52, Absatz 6, FPG zur unverzüglichen Ausreise aus Österreich und zur Rückkehr nach Polen aufzufordern und Ihre Ausreise dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitzuteilen bzw. nachzuweisen. Sollten Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, wird in Erwägung gezogen, gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Was sagen Sie dazu? A: Ich werde sofort wenn ich da hier raus komme sofort nach Polen fahren und auf der Grenze diese Formulare ausfüllen und an Sie schicken lassen, als Beweis, dass ich ausgereist bin. Ich werde in Polen mit meiner Arbeit fortfahren und niemals etwas illegales tun. F: Ich beende die Befragung jetzt. Haben Sie noch Fragen oder Wünsche? A: Ich verspreche ihnen nochmals, wenn ich hier raus kommen, Österreich sofort zu verlassen und nach Polen zurück zu kehren.“ Zudem wurde auch in der Schubhaftverhandlung nochmals erörtert und von der bP nicht bestritten, dass der bP dieser Ausreiseauftrag auch auf Türkisch übergeben wurde, zudem die Dolmetscherin alles übersetzt hat und die bP alles verstanden hat. Eine computergestützte Anfrage im Zentralen Melderegister am 25.11.2022 ergab jedoch, dass die bP sich mit 24.11.2022 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet angemeldet hat, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wird. Eine diesbezügliche telefonische Nachfrage beim Meldeamt der Stadtgemeinde XXXX am 25.11.2022 gegen 10:30 Uhr ergab, dass die bP am 24.11.2022 um ca. 10:00 Uhr mit Angestellten im Meldeamt der Stadtgemeinde XXXX vorgesprochen und ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet angemeldet hat. Eine computergestützte Anfrage im Zentralen Melderegister am 25.11.2022 ergab jedoch, dass die bP sich mit 24.11.2022 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet angemeldet hat, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wird. Eine diesbezügliche telefonische Nachfrage beim Meldeamt der Stadtgemeinde römisch 40 am 25.11.2022 gegen 10:30 Uhr ergab, dass die bP am 24.11.2022 um ca. 10:00 Uhr mit Angestellten im Meldeamt der Stadtgemeinde römisch 40 vorgesprochen und ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet angemeldet hat. Das keine maßgebliche Integrationsverfestigung im Bundesgebiet vorliegt, ergibt sich aus dem erst sehr kurzen und zudem illegal gewordenen Aufenthalt der bP im Bundesgebiet. Gegenteiliges kam nicht hervor. Das keine maßgebliche Integrationsverfestigung im Bundesgebiet vorliegt, ergibt sich aus dem erst sehr kurzen und zudem illegal gewordenen Aufenthalt der bP im Bundesgebiet. Gegenteiliges kam nicht hervor. , Eine bestehende Versicherung in Österreich wurde nie behauptet. Die Feststellung zur unerlaubten Tätigkeit ergibt sich trotz anfänglichen Bestreitens dieser Tatsache durch die bP aus den diesbezüglichen eindeutigen niederschriftlichen Angaben des Onkels der bP bei der Finanzpolizei und den Feststellungen der Finanzpolizei im Zuge der Kontrolle, wonach die bP arbeitend in der Küche mit einer Kochschürze angetroffen wurde. Auch in der Schubhaftverhandlung vor dem BVwG bestritt die bP anfangs noch ihre Tätigkeit in der besagten Pizzeria. Letztlich gab sie jedoch selbst zu, dass sie in der Pizzeria ohne Genehmigung gearbeitet hat, weshalb dies insgesamt eindeutig feststeht. 2.2. Die Feststellungen zu 1.2. wurden mangels irgendeines in diese Richtung deutenden Vorbringens durch das BFA getroffen. Auch in der Beschwerde machte die bP in Bezug auf ihren Herkunftsstaat keine Probleme geltend. Insgesamt war somit den diesbezüglichen Feststellungen des BFA nicht entgegen zu treten. Dass es aktuell in der Türkei keinen landesweiten bewaffneten Konflikt gibt, unter dem die Zivilbevölkerung in einer Weise zu leiden hätte, dass ein Aufenthalt dort jedermann, sohin auch die bP, in eine maßgebliche Gefahrenlage bringen würde, war zugleich als notorisch festzustellen, wie dies aus den Feststellungen des BFA zu gewinnen war. Im Übrigen hatte die bP vor, nach ihrer Tätigkeit in Polen wieder in die Türkei zurückzureisen, was ebenso gegen die Wahrscheinlichkeit irgendeines Bedrohungsszenarios sprach. 2.3. Die vom BFA getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei stellen sich in den für die Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar und stehen mit dem Amtswissen des Gerichts hierzu im Einklang. 2.3. Die vom BFA getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei stellen sich in den für die Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar und stehen mit dem Amtswissen des Gerichts hierzu im Einklang. , 3. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs 1 Z 1 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 1. Zu Spruchpunkt I. 1. Zu Spruchpunkt römisch eins. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen Dieser Spruchpunkt wurde nicht in Beschwerde gezogen und erwuchs somit in Rechtskraft. 2. Zu Spruchpunkt II. 2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. Rückkehrentscheidung 2.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt, so ist diese Entscheidung

§ 10Abs 2 Asyl

G mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.2.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die gegenständliche Entscheidung war daher mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. 2.2.

§ 52FPG i

Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: 2.2.

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Rückkehrentscheidung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um eine öffentliche Behörde im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in § 9 Abs 1 BFA-VG iVm § 67 FPG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um eine öffentliche Behörde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK; der Eingriff ist – wie bereits oben dargestellt – in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 67, FPG gesetzlich vorgesehen. Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch das Aufenthaltsverbot auch als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK, verfolgt. Es ist eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch das Aufenthaltsverbot auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Art 8 EMRK: Artikel 8, EMRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich: Privatleben Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). Familienleben Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgangs (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich). Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere „de facto Beziehungen“ ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere „de facto Beziehungen“ ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  1. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
  2. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
  3. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
  4. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
  5. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
  6. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
  7. Juni 2007, 2007/01/0479). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  8. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
  9. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
  10. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
  11. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
  12. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
  13. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
  14. Juni 2007, 2007/01/0479). Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76). Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
  15. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
  16. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
  17. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
  18. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
  19. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
  20. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
  21. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
  22. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN). Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). 2.
  1. In Österreich leben der Onkel, dessen Gattin, zwei Cousins und eine Cousine der bP. Derartige verwandtschaftliche Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.2.
  2. In Österreich leben der Onkel, dessen Gattin, zwei Cousins und eine Cousine der bP. Derartige verwandtschaftliche Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen. Gegenständlich liegen keine derartigen Nahebeziehungen zwischen der bP und ihren Verwandten vor. Vielmehr wurde die bP durch ihren Onkel bei der Einreise nach Österreich unterstützt, offensichtlich um ohne arbeitsrechtliche Bewilligung in seinem Betrieb zu arbeiten. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht Familienleben. Auf Grund der sehr kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der gegeben persönlichen Umstände, liegt hier auch kein relevantes Privatleben in Österreich vor. Die bP hält sich seit etwas mehr als einen Monat im Bundesgebiet auf. Sie wurde bei der illegalen Beschäftigung betreten. Sie spricht nicht Deutsch. Besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen in Österreich, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen würden, liegen nicht vor. Da die Rückkehrentscheidung somit nicht in das Recht auf Privat- und Familienleben eingreift, bedarf es diesbezüglich auch keiner Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Da die Rückkehrentscheidung somit nicht in das Recht auf Privat- und Familienleben eingreift, bedarf es diesbezüglich auch keiner Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
  3. Zu Spruchpunkt III.
  4. Zu Spruchpunkt römisch drei. Zulässigkeit der Abschiebung 3.1.

§ 52

Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.1.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.2. Dass die bP im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung im Sinn des Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihr die Todesstrafe dort drohen könnte, ist nicht ersichtlich und auch im Verfahren und der Beschwerde nicht behauptet worden. Es besteht in der Türkei kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Dies ist notorisch und wurde Gegenteiliges im Verfahren auch nie behauptet. Anhaltspukte dafür, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat nicht in der Lage wäre, für ihren notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, sind ebenso wenig ersichtlich und wurden auch nicht behauptet. Die bP ist gesund, im arbeitsfähigen Alter und hat in der Türkei familiäre Anknüpfungspunkte.3.2. Dass die bP im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung im Sinn des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihr die Todesstrafe dort drohen könnte, ist nicht ersichtlich und auch im Verfahren und der Beschwerde nicht behauptet worden. Es besteht in der Türkei kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Dies ist notorisch und wurde Gegenteiliges im Verfahren auch nie behauptet. Anhaltspukte dafür, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat nicht in der Lage wäre, für ihren notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, sind ebenso wenig ersichtlich und wurden auch nicht behauptet. Die bP ist gesund, im arbeitsfähigen Alter und hat in der Türkei familiäre Anknüpfungspunkte., Im Hinblick auf die vom BFA im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs 9 i

Vm § 50 FPG getroffene Feststellung sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Derartiges wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nicht behauptet.Im Hinblick auf die vom BFA im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene Feststellung sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Derartiges wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nicht behauptet. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher die Entscheidungen des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt III. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher die Entscheidungen des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen. 4. Zu Spruchpunkt IV.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. Einreiseverbot 6.1. Einreiseverbot § 53 FPG 6.1. Einreiseverbot Paragraph 53, FPG

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 202/2022)
  5. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  6. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  7. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;,

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;,
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;,
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;,
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;, Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,),
  5. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;,
  6. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder,
  7. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn,

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;,
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);,
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
  8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237, zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR
  1. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237, zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. Das BFA ging gegenständlich vom Vorliegen des Tatbestandes des § 53 Abs 2 Z 7 FPG aus und legte folgend dar: Das BFA ging gegenständlich vom Vorliegen des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG aus und legte folgend dar: „Artikel 20 SDÜ besagt:
(1)Sichtvermerksfreie Drittausländer können sich in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
(2)Absatz 1 berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, den Aufenthalt eines Drittausländers in ihrem Hoheitsgebiet in Ausnahmefällen oder in Anwendung der Bestimmungen eines bilateralen Abkommens, das bereits vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zustandegekommen ist, über drei Monate hinaus zu verlängern.
(3)Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels
  1. Wie bereits gewürdigt, dürfen Sie sich als Drittstaatsangehöriger im Bundesgebiet mit einem gültigen Reisepass und einem gültigen Visum lediglich zu touristischen Zwecken für eine Maximaldauer von 90 Tagen (innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen) aufhalten. Hierfür muss jedoch die Voraussetzung erfüllt sein, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet durch ausreichend finanzielle Eigenmittel sichergestellt ist. In Ihrem Fall stellte sich jedoch heraus, dass Sie wie bereits mehrfach dargelegt, am 22.11.2022 bei der Ausübung unerlaubter Erwerbstätigkeiten betreten wurden und somit auch unerlaubt aufhältig waren, ohne über die hierfür notwendige Erlaubnis zu verfügen, was in weiterer Folge offenlegt, dass Sie über keinerlei Geldmittel verfügen und sich nicht selbst erhalten können bzw. können. Diese Tatsache lässt wiederum darauf schließen, dass Sie Ihren (weiteren) Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch die Begehung illegaler Betätigungen finanzieren können, was die Annahme einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für die Behörde rechtfertigt, auch wenn Sie in Ihren Einvernahmen beteuerten, lediglich auf Besuch nach Österreich gekommen zu sein und in Polen zu arbeiten. Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn diese nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26.01.2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem FPG 1997 jenes vom 12.01.2000, 99/21/0357).Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn diese nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 26.01.2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem FPG 1997 jenes vom 12.01.2000, 99/21/0357). Ferner haben Sie einer Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht Folge geleistet und sich stattdessen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet angemeldet. Da Sie offensichtlich nicht bereit sind, die österreichische Rechtsordnung und die aus dieser Rechtsordnung in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Behörden oder Gerichte zu achten und beachten, kann die Behörde nur zu dem Schluss kommen, dass Ihr Aufenthalt in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Ihre Verhaltensweise zeigt eindeutig, dass Sie nicht gewillt sind, sich rechtskonform zu verhalten. Dies lässt auch für die Zukunft nichts Gutes vermuten. Wenn Sie schon zum jetzigen Zeitpunkt nicht bereit sind, sich den in Österreich festgelegten rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen und Sie innerhalb von nur 15 Stunden und 30 Minuten nach einer behördlichen Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise einen Hauptwohnsitz anmelden, kann die Behörde nur eine negative Zukunftsprognose Ihre Person betreffend befinden. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Artikel 8, EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Weiters hat die Behörde bei Ihrer Entscheidung Artikel 11 Abs 3 RückführungsRL zu berücksichtigen, wonach in Einzelfällen aus humanitären Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen werden kann. Hier ist zu vermerken, dass humanitäre Gründe in Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung geprüft wurden. Dass dortige Prüfergebnis ist aus Sicht der erkennenden Behörde auch auf die humanitären Gründe Artikel 11 Abs. 3 RückführungsRL anzuwenden. Die humanitären Gründe des Artikel 11 Abs 3 RückführungsRL können nur so verstanden werden, dass sie deckungsgleich zu bewerten sind wie die Gründe für die Zuerkennung des humanitären Aufenthaltsrecht im Sinne des AsylG. Weiters hat die Behörde bei Ihrer Entscheidung Artikel 11 Absatz 3, RückführungsRL zu berücksichtigen, wonach in Einzelfällen aus humanitären Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen werden kann. Hier ist zu vermerken, dass humanitäre Gründe in Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung geprüft wurden. Dass dortige Prüfergebnis ist aus Sicht der erkennenden Behörde auch auf die humanitären Gründe Artikel 11 Absatz 3, RückführungsRL anzuwenden. Die humanitären Gründe des Artikel 11 Absatz 3, RückführungsRL können nur so verstanden werden, dass sie deckungsgleich zu bewerten sind wie die Gründe für die Zuerkennung des humanitären Aufenthaltsrecht im Sinne des AsylG. Nachdem derartige Gründe nicht vorliegen, da sonst erstens eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig und zweitens ein humanitäres Aufenthaltsrecht zu erteilen gewesen wäre, können diese humanitären Gründe jedenfalls nicht vorliegen und daher ist auch in diesem Einzelfall nicht von der Verhängung eines Einreiseverbotes im Sinne des Aritkel 11 Abs 3 abzusehen. Nachdem derartige Gründe nicht vorliegen, da sonst erstens eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig und zweitens ein humanitäres Aufenthaltsrecht zu erteilen gewesen wäre, können diese humanitären Gründe jedenfalls nicht vorliegen und daher ist auch in diesem Einzelfall nicht von der Verhängung eines Einreiseverbotes im Sinne des Aritkel 11 Absatz 3, abzusehen. Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Das Einreiseverbot bezieht sich gem. § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt.Das Einreiseverbot bezieht sich gem. Paragraph 53, Absatz eins, FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt. Demnach umfasst das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich. Umfasst sind allerdings weiters Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein. Sie sind daher angewiesen, im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet dieser Staaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages Ihrer Ausreise. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Dem wurde in der Beschwerde entgegen gehalten, dass die bP sich lediglich deshalb angemeldet habe, um eine Verwaltungsstrafe zu vermeiden. Sie habe nicht vorgehabt, sich in Österreich dauerhaft niederzulassen. Es wurde wiederum dargelegt, dass es nicht richtig sei, dass die bP in der Pizzeria gearbeitet habe. Diesbezüglich wurden die Kellnerin und der Onkel als Zeugen beantragt. Es wurde dargelegt, dass aufgrund des bestehenden Beschäftigungsrechts in Polen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei. Zutreffend verwies das BFA in seiner Entscheidungsbegründung darauf, dass es bei einer Abwägung der im gegenständlichen Fall betroffenen Interessen einer Gesamtbeurteilung des bisherigen Verhaltens der bP und ihrer privaten- und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich bedurfte. Darüber hinaus ist auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung, in deren Rahmen auch das bisherige Verhalten der bP während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet sowie ihr Privat- und Familienleben zu analysieren und berücksichtigen sind, eine Gefährlichkeitsprognose zu treffen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, mwN aus der Judikatur).Darüber hinaus ist auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung, in deren Rahmen auch das bisherige Verhalten der bP während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet sowie ihr Privat- und Familienleben zu analysieren und berücksichtigen sind, eine Gefährlichkeitsprognose zu treffen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, mwN aus der Judikatur). Dem BFA wird seitens des BVwG in Bezug auf seine diesbezüglichen Ausführungen zugestimmt. Die Verhaltensweise der bP zeigt eindeutig, dass sie nicht gewillt ist, sich den Entscheidungen der österreichischen Behörden gegenüber zu fügen und sich rechtskonform zu verhalten, was auch nichts Positives im Sinne einer Zukunftsprognose vermuten lässt. Wenn die bP schon zum jetzigen Zeitpunkt nicht bereit ist, sich den in Österreich festgelegten rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln zu unterwerfen, so kann nur eine negative Zukunftsprognose ihre Person betreffend erfolgen. Wenn in der Beschwerde dargelegt wird, dass die bP sich lediglich deshalb angemeldet habe, um eine Verwaltungsstrafe zu vermeiden und sie nicht vorgehabt habe, sich in Österreich dauerhaft niederzulassen, übersieht die Beschwerde, dass der bP bereits aufgetragen worden war das Bundesgebiet zu verlassen, da sie zuvor bei der Schwarzarbeit betreten wurde. Die bP verließ jedoch das Bundesgebiet nicht, sondern bestätigte diese mit ihrer Anmeldung geradezu ihr gegenteiliges Vorgehen, nämlich dem klaren Auftrag des BFA nicht nachzukommen und nicht auszureisen, obwohl die bP gegenüber dem BFA selbst dargelegt hatte, dieser Aufforderung sofort nachkommen zu wollen. Ob die bP dabei beabsichtigte, sich in Österreich dauerhaft niederzulassen oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Wenn nun in der Beschwerde wiederum dargelegt wird, dass es nicht richtig sei, dass die bP in der Pizzeria gearbeitet habe und diesbezüglich die Kellnerin und der Onkel als Zeugen beantragt werden, so ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen, wo insbesondere selbst die bP im Rahmen der Schubhaftverhandlung die unerlaubte Tätigkeit eingestand. Zudem führte der als Zeuge beantragte Onkel in seiner Niederschrift aus, dass die bP sehr wohl bei ihm gearbeitet hat, weshalb es auf diese Zeugeneinvernahmen nicht mehr ankam und von einer Zeugenbefragung Abstand genommen werden konnte. Wenn in der Beschwerde dargelegt wird, dass aufgrund des bestehenden Beschäftigungsrechts in Polen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei, ist darauf hinzuweisen, dass die bP rechtswidriger Weise in Österreich gearbeitet hat, was die Rückkehrentscheidung unter Berücksichtigung der näheren Umstände dazu rechtfertigt. Es kommt somit nicht darauf an, ob die bP in Polen zur Beschäftigung berechtigt ist. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes der bP kann eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit als gegeben angenommen werden. In Gegenüberstellung zum daraus abzuleitenden persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet kam somit der aus dem eben dargestellten Sachverhalt abzuleitenden Gefährdungsprognose zu Lasten der bP ein höheres Gewicht zu, weshalb sich das vom BFA verhängte Einreiseverbot schon dem Grunde nach als rechtskonform erwies. In Gegenüberstellung zum daraus abzuleitenden persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet kam somit der aus dem eben dargestellten Sachverhalt abzuleitenden Gefährdungsprognose zu Lasten der bP ein höheres Gewicht zu, weshalb sich das vom BFA verhängte Einreiseverbot schon dem Grunde nach als rechtskonform erwies. , Auch bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes kommt es jedoch nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden an, sondern ist immer auf das zugrundeliegende Verhalten (arg. Einzelfallprüfung) abzustellen. Maßgeblich sind Art und Schwere des zugrundeliegenden Verhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild. Das dargestellte Verhalten der bP ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen. Die von der bP gesetzten Handlungen beeinträchtigen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere im Bereich der Schwarzarbeit und Nichteinhaltung fremdenrechtlicher Anordnungen. Eine Phase des Wohlverhaltens liegt nicht und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden. Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die vom BFA verhängte Dauer des Einreiseverbots mit zwei Jahren als angemessen. Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. als unbegründet abzuweisen.
  2. Zu Spruchpunkt V.
  3. Zu Spruchpunkt römisch fünf. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung 5.
  4. Das BFA aberkannte gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung, weil die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. 5.
  5. Das BFA aberkannte gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung, weil die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die obigen Ausführungen deutlich zeigen, stellt die bP aufgrund ihres persönlichen Verhaltens eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, sodass sich das BFA zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zur Recht auf § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG stützte.Wie die obigen Ausführungen deutlich zeigen, stellt die bP aufgrund ihres persönlichen Verhaltens eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, sodass sich das BFA zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zur Recht auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG stützte., Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen der bP und jenen Österreichs ergibt einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war.Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen der bP und jenen Österreichs ergibt einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war.,

§ 18

Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt., Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, waren - auch in Zusammenschau mit dem Vorbringen in der Beschwerde - für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, weshalb die aufschiebende Wirkung auch nicht zuzuerkennen war.Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, waren - auch in Zusammenschau mit dem Vorbringen in der Beschwerde - für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, weshalb die aufschiebende Wirkung auch nicht zuzuerkennen war., Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. Es war somit der Beschwerde vom BVwG gem. § 18 Abs 5 BFA-VG auch keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Es war somit der Beschwerde vom BVwG gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG auch keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei. Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig Nachdem das BFA einer Beschwerde gegen ihren Bescheid vom 25.11.2022 die aufschiebende Wirkung aberkannt hatte, was im Hinblick auf den Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG auch als rechtskonform anzusehen war, stellte die bP durch ihre Vertretung im Rahmen ihrer Beschwerde an das BVwG einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG.Nachdem das BFA einer Beschwerde gegen ihren Bescheid vom 25.11.2022 die aufschiebende Wirkung aberkannt hatte, was im Hinblick auf den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG auch als rechtskonform anzusehen war, stellte die bP durch ihre Vertretung im Rahmen ihrer Beschwerde an das BVwG einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG., In seiner Judikatur zur Vorgängerbestimmung des zuletzt novellierten § 18 BFA-VG hat der VwGH schon festgehalten, dass sich ein Beschwerdeführer wohl gegen den Ausspruch der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde als solchen in seiner Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid wenden kann, ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor dem BVwG jedoch gesetzlich nicht vorgesehen sei, ansonsten ein doppelgleisiger Rechtsschutz gegeben wäre, weshalb auch ein eigener Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen sei (vgl. Beschluss Fr 2016/01/0014 v. 13.09.2016).In seiner Judikatur zur Vorgängerbestimmung des zuletzt novellierten Paragraph 18, BFA-VG hat der VwGH schon festgehalten, dass sich ein Beschwerdeführer wohl gegen den Ausspruch der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde als solchen in seiner Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid wenden kann, ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor dem BVwG jedoch gesetzlich nicht vorgesehen sei, ansonsten ein doppelgleisiger Rechtsschutz gegeben wäre, weshalb auch ein eigener Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen sei vergleiche Beschluss Fr 2016/01/0014 v. 13.09.2016)., Dieser Judikatur folgte auch die Neufassung des § 18 BFA-VG zuletzt idF BGBl. I Nr. 145/2017, mit der im Abs 5 die Zuerkennung von Amts wegen durch das BVwG unter den dort genannten Voraussetzungen festgelegt wurde, weshalb sich ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung derselben als obsolet bzw. weiterhin als unzulässig darstellt.Dieser Judikatur folgte auch die Neufassung des Paragraph 18, BFA-VG zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, mit der im Absatz 5, die Zuerkennung von Amts wegen durch das BVwG unter den dort genannten Voraussetzungen festgelegt wurde, weshalb sich ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung derselben als obsolet bzw. weiterhin als unzulässig darstellt., Im Lichte dessen war dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

§ 21Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVw

G unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, was bei einer nochmaligen Anhörung - außer einer bloßen Wiederholung des bisherigen Vorbringens - an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und eine Verhandlung entfallen konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L510.2264691.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.